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411.210

Dekret über die Löhne der Lehrpersonen

Vom 24.08.2004 (Stand 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 sowie die §§ 1 Abs. 2, 18, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 4 und 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20022,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Dekret gilt für alle Lehrpersonen gemäss § 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20023.

Es ist auch auf Schulleiterinnen und Schulleiter, externe Fachpersonen sowie Assistenzpersonen der Volksschule anwendbar.

Art. 2

2. Lohnstruktur und individuelle Löhne

Art. 3 Bemessungsbasis des Lohns

Der Lohn wird als Monatslohn ausbezahlt.

Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt.

Bei Stellvertretungen, Pensen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20 % und stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen wird der Ferienanspruch anteilsmässig in Geldform ausbezahlt. Allfällige Lohnzahlungen unter besonderen Umständen gemäss §§ 19 ff. dieses Dekrets werden auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl der letzten maximal 12 Monate berechnet.

Art. 4 Lohnbestandteile

Der Lohn setzt sich zusammen aus

  1. einem Positionsanteil (§ 5),

  2. einem Erfahrungsanteil (§ 6) und

  3. allfälligen Lohnzulagen (§§ 13 ff.).

Art. 5 Positionsanteil

Der Positionsanteil basiert auf einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Funktionsbewertung, entspricht dem Minimum der jeweiligen Lohnstufe gemäss dem Lohnstufenplan (Anhang 1) und ergibt sich für jede Funktion aus der Funktionsstruktur (Anhang 2).

Die Funktionsbewertung berücksichtigt die für die jeweilige Funktion erforderlichen Fach-, Sozial-, Selbst- und Führungskompetenzen sowie die mit der Funktion verbundenen üblichen Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.

Der Regierungsrat ordnet eine periodische Überprüfung des Gesamtgefüges nach Massgabe der in Absatz 2 erwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation an. Ergeben sich daraus Änderungen der Funktionsstruktur oder des Lohnstufenplans, ist dem Grossen Rat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

Art. 6 Erfahrungsanteil

Der Erfahrungsanteil folgt einem Normverlauf über insgesamt 32 Erfahrungsstufen bis zu einem Maximum von 54.6 % des Positionsanteils.

Die Form der Normalkurve wird durch folgende Zonen bestimmt:

Zone

Erfahrungsstufe

Erhöhung gegenüber dem Positionslohn

I

0 bis 7

3.0 Prozentpunkte

II

8 bis 14

2.3 Prozentpunkte

III

15 bis 23

1.3 Prozentpunkte

IV

24 bis 32

0.644 Prozentpunkte

V

ab 32

0 Prozentpunkte

Die Erhöhung des Erfahrungsanteils wird vorbehältlich der vorhandenen finanziellen Mittel gemäss § 12 Abs. 1 sowie vorbehältlich eines individuellen Lohnstopps gemäss Absatz 6 jeweils grundsätzlich in Form einer ganzen Erfahrungsstufe auf den 1. Januar gewährt.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen besonderen Fällen die Anstellungsbehörde individuell auf die Gewährung einer Erfahrungsstufe verzichten kann.

Art. 7 Minimalalter

Die in Anhang 3 festgelegten funktionsbezogenen Minimalalter nach Ausbildungsabschluss bilden den Ausgangspunkt für die Lohnentwicklung und sind massgebend für die Berechnung der potenziellen Erfahrungsjahre.

Art. 8 Eröffnung

Das zuständige Departement teilt den Lehrpersonen jährlich deren persönlichen Lohn schriftlich mit. Sie können eine beschwerdefähige Verfügung mit Begründung verlangen.

Art. 9 Anfangslohn

Bei der Festlegung des Anfangslohns werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsame Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrung sowie die übrigen Erfahrungen im Erfahrungsanteil berücksichtigt.

Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrungen sowie die übrigen anrechenbaren Erfahrungen und deren Gewichtung durch Verordnung fest.

Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, erfolgt für eine befristete Übergangszeit von 5 Jahren ein Lohnabzug von 5 %.

In besonders begründeten Fällen fehlender Qualifikation kann das zuständige Departement in Absprache mit der Anstellungsbehörde auf die Festsetzung eines Abzugs verzichten oder diesen auf maximal 10 % erhöhen.

Art. 10 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.

Er legt die zuständigen Stellen für die Festlegung der individuellen Löhne fest.

3. Steuerung der Lohnentwicklung

Art. 11 Lohnentwicklung

Die Lohnentwicklung beim Kanton hält langfristig mit der allgemeinen Lohnentwicklung in der Volkswirtschaft Schritt. Beim Entscheid über die durchschnittliche Lohnentwicklung sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  1. die Finanzlage des Kantons;

  2. die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;

  3. die personalpolitischen Zielsetzungen;

  4. die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft;

  5. die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.

Art. 12 Veränderung der Löhne der Lehrpersonen

Die durch den Grossen Rat gemäss § 13 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 20054 beschlossene durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für Systempflege) der Lehrpersonen wird durch den Regierungsrat in einen generellen und individuellen Anteil aufgeteilt. Bemessungsstichtag ist der 30. September.

Die Löhne der Lehrpersonen setzen sich zusammen aus den für die Positionsanteile und die Erfahrungsanteile vorgesehenen beiden Teilsummen. Die Summe der veränderten Löhne (inklusive zusätzliche Mittel für die Lohnsystempflege) sowie die Mittel für die Veränderung der Stellen sowie allfällige Veränderungen von Arbeitgeberbeiträgen oder Zulagen bilden die Gesamtlohnsumme der Lehrpersonen.

Die Löhne der Lehrpersonen und des dem Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 20005 unterstellten Staatspersonals sind in der durchschnittlichen Lohnentwicklung auf die Dauer gleich zu behandeln.

Reduktionen der Minima der Lohnstufen gemäss Anhang 1 sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

Erhöhungen der Minima der Lohnstufen sind nachzuführen und mit periodischen Revisionen in Anhang 1 aufzunehmen.

Die Bestimmungen dieses Dekrets können keine bindenden Ausgaben entfalten, die über den Entscheid des Grossen Rats gemäss Absatz 1 hinausgehen.

4. Lohnzulagen

Art. 13 Kinder- und Ausbildungszulagen

Den Lehrpersonen werden Kinder- und Ausbildungszulagen nach Massgabe der kantonalen Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 20066 ausgerichtet.

Art. 14 Dienstaltersgeschenke

Lehrpersonen erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlten Urlaub.

Die Dienstaltersgeschenke können auf Wunsch der Lehrpersonen ganz oder teilweise in Form eines entsprechenden Anteils am Monatslohn bezogen werden. 4 Wochen bezahlter Urlaub entsprechen einem ganzen Monatslohn (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen).

Art. 15 Arbeitsmarktzulage

Lassen sich Anstellungsverträge bei bestimmten Funktionen von Lehrpersonen aufgrund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erhöhung des Lohns neu abschliessen oder weiterführen, kann für diese Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen eine zeitlich befristete Zulage zum Positionsanteil gewährt werden. Es ist eine periodische Neubeurteilung vorzunehmen.

Der Regierungsrat legt die maximale Höhe und Zeitdauer fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 Prämien

Für ausserordentliche Leistungen, spezielle Arbeiten oder für besondere in der Freizeit und ausserhalb des Berufsauftrags geleistete Einsätze zugunsten der Schule können an einzelne Lehrpersonen sowie an Arbeitsteams Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.

Die Prämien können in Form von Geldzahlungen, besoldetem Urlaub, Naturalien oder besonderen Personalentwicklungsmassnahmen gewährt werden.

Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Prämien fest.

Art. 16a

Art. 17 Ortszulagen

Die Ausrichtung von Ortszulagen oder anderer Zulagen der Gemeinden und Gemeindeverbände an ihre Lehrpersonen ist nicht gestattet.

Art. 18

5. Lohnzahlung unter besonderen Umständen

Art. 19 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall

Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall wird der Lohn während 6 Monaten in vollem Umfang ausgerichtet.

Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeldversicherungen, sind dem Kanton bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns abzutreten.

Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.

Art. 19a Kranken- und Unfalltaggeld

Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit und Unfall die Lohnersatzleistung für weitere 18 Monate im Umfang des durchschnittlichen Nettolohns der letzten 12 Monate bei voller Arbeitsleistung sicher.

Die Lohnersatzleistung wird über eine obligatorische Taggeldversicherung ausgerichtet.

Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien.

Art. 20 Lohnzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst

Während Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu welchem die Lehrpersonen aufgrund ihrer Einteilung und ihres Grads verpflichtet sind, wird der Lohn ausbezahlt.

Lehrpersonen, welche die Rekrutenschule oder einen vergleichbaren Dienst absolviert haben und aus beruflichen Gründen, für welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einzustehen hat, anschliessend keinen Dienst mehr leisten können, haben Anspruch auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Wehrpflichtersatzes.

Lohnausfallentschädigungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen in der Regel bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns an den Kanton.

Wird die Dienstleistung ganz oder teilweise in der unterrichtsfreien Zeit erbracht, kann das zuständige Departement die Lohnausfallentschädigung auf begründeten Antrag ganz oder teilweise der Lehrperson überlassen.

Art. 21 Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Den Lehrerinnen wird während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn während 13 Schulwochen bezahlt.

Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, erhält die Mitarbeiterin die Leistungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 19527 ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohns.

Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen bis zum Umfang des ausgerichteten Lohns an den Kanton.

Art. 22 Lohnzahlung nach Stellvertretungen von ungewisser Dauer

Durfte im Anstellungszeitpunkt einer Stellvertretung in guten Treuen von einer Dauer von mindestens 2 Schulwochen ausgegangen werden und war der vorzeitige Ablauf durch frühzeitige Rückkehr der vertretenen Lehrperson nicht voraussehbar, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für die folgenden 14 Tage, längstens aber bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Stellvertretungsdauer.

Die Lohnfortzahlung entfällt oder wird entsprechend reduziert, wenn die Lehrperson während der Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Art. 23 Urlaub

Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub.

Er regelt Kurzurlaube wegen Sorge für Kinder, familiären Anlässen, Todesfällen, Wohnungswechseln, Betreuung kranker Familienangehöriger oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen.

Urlaub kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Art. 24 Leistungen im Todesfall

Beim Tod einer Lehrperson wird an Hinterbliebene, welche die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Lohn für einen weiteren Monat und nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet.

Anspruch auf Lohnfortzahlung hat in erster Linie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberechtigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person vor ihrem Ableben versichert war.

Art. 25 Lohnzahlung bei Freistellung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bei einer Freistellung einer Lehrperson durch die Anstellungsbehörde wegen eines hängigen Strafverfahrens, das den Schulbetrieb aufgrund der Art oder Schwere des angezeigten Vergehens oder Verbrechens erheblich belastet, die Lohnzahlung längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auf das Existenzminimum herabsetzen oder ganz einstellen.

Im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs erfolgt eine entsprechende Nachzahlung, verzinst zu dem gemäss Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung) vom 22. November 20008 geltenden Verzugszinssatz.

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung entfällt der Lohnanspruch rückwirkend für die Zeit der Freistellung, und die betreffende Lehrperson ist verpflichtet, die während der Freistellung erfolgten Löhne zurück zu erstatten, verzinst zu dem gemäss Zinsverordnung geltenden Verzugszinssatz.

6. Lohnadministration

Art. 26 Auszahlung des Lohns

Der Lohn wird am Ende eines jeden Monats ausgerichtet.

Der 13. Teil des Jahreslohns wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahrs oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Auszahlung anteilmässig.

Art. 27 Beginn und Ende des Lohnanspruchs

Der Lohnanspruch für das Schuljahr beginnt jeweils am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt. Er endet im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schuljahresbeginn vorangehenden Monats.

Wer während des Schuljahrs ein- oder austritt, oder wer beurlaubt wird, hat nach Massgabe seines Beschäftigungsgrads und der effektiv geleisteten Schulwochen Anspruch auf Lohn während der Schulferien.

Art. 28 Abzüge; Lohnrückbehalt

Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen sowie diejenigen an die obligatorische Kranken- und Unfalltaggeldversicherung werden vom Lohn abgezogen.

Zur Verrechnung einer anerkannten Forderung oder als Sicherheit für eine bestrittene Forderung aus dem Anstellungsverhältnis kann vom Monatslohn höchstens ein Zehntel, insgesamt jedoch nicht mehr Lohn als für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden. Vorbehalten bleiben Lohneinstellungen oder -kürzungen bei Freistellungen im Sinne von § 25 dieses Dekrets.

Art. 29 Versicherungen

Der Kanton versichert alle durch ihn entlöhnten Lehrpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Aargauischen Pensionskasse APK, soweit deren Regelungen es zulassen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Absprache mit der APK vorsehen.

Der Kanton versichert alle durch ihn entlöhnten Lehrpersonen gegen die Unfallfolgen. Die Lehrpersonen bilden eine Einheit im Sinne von Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19819.

Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden von den Lehrpersonen getragen.

7. Arbeitszeit

Art. 30 Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich derjenigen des dem Personalgesetz unterstellten Staatspersonals.

Art. 31 Beschäftigungsgrad

Der Regierungsrat regelt, wie viele Unterrichtslektionen pro Schulwoche bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Rahmen der Jahresarbeitszeit auf der jeweiligen Stufe beziehungsweise für die jeweiligen Fächer grundsätzlich zu erteilen sind (Normalpensum).

Er kann für gewisse Funktionen die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV) vom 1. September 199910 sowie Teile der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 200011 als sinngemäss anwendbar erklären.

8. Stellvertretungen

Art. 32 Stellvertretungen

Jede Lehrperson ist verpflichtet, an ihrer Schule im Rahmen des Berufsauftrags und im Sinne einer Sofortmassnahme zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs am laufenden Schultag eine weitere Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen.

Bei im Voraus planbaren Absenzen darf ab dem ersten Tag, bei nicht planbaren Absenzen ab dem zweiten Tag eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.

Stellvertretungen gemäss Absatz 1 begründen keinen Anspruch auf eine spezielle Lohnzulage.

9. Öffentliche Ämter

Art. 33 Öffentliche Ämter

Mit der Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann eine Reduktion des vereinbarten Beschäftigungsgrads bis zu 5 % ohne Lohneinbusse gewährt werden.

Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der vorgängigen Bewilligung des Arbeitgebers.

Die darüber hinausgehende zeitliche Inanspruchnahme durch das öffentliche Amt darf die Erfüllung des Berufsauftrags nicht einschränken.

Art. 34 Einnahmen

Die Einnahmen aus der Tätigkeit in öffentlichen Ämtern verbleiben den Lehrpersonen.

10. Besondere Kostentragung

Art. 35 Widerrechtliche Kündigung

Verletzt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Bestimmungen über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, hat sie beziehungsweise er die richterlich festgelegte Entschädigung direkt zu bezahlen.

Art. 36 Ausserordentliche Personalkosten

Beschäftigen Gemeinden und Gemeindeverbände Lehrpersonen, deren Stelle oder Pensum nicht durch den gesetzlichen Rahmen und eine entsprechende kantonale Bewilligung gedeckt sind, haben sie die dem Kanton entstandenen ausserordentlichen Personalkosten vollumfänglich zu ersetzen.

Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn die betreffende Gemeinde beziehungsweise der betreffende Gemeindeverband nachweisen kann, dass die Abweichung der tatsächlichen Stellenbewirtschaftung von der aufgrund wahrer Angaben erteilten Stellenbewilligung unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen ist.

11. Kostenbeteiligung

Art. 37

12. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Art. 39 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets werden das Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den öffentlichen Schulen (Lehrerbesoldungsdekret I) vom 24. November 197112 und das Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Fachlehrer, Lehrbeauftragten und Stellvertreter, die Entschädigung für die Schulämter, den freiwilligen Schulsport und die Überstunden an öffentlichen Schulen (Lehrerbesoldungsdekret II) vom 5. November 199113 aufgehoben.

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts

Das Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 199914 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 29. April 198615 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Berufsbildung (Berufsbildungsdekret) vom 5. November 198516 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Organisation der Kantonalen Schule für Berufsbildung in Aarau vom 13. November 197917 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Organisation der Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) vom 7. September 199918 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Organisation der Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. August 199119 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Errichtung und Organisation der Diplommittelschulen vom 15. März 198820 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 200121 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt vom 19. März 198522 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Dekret über die Errichtung und Organisation der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 20. August 199123 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 41

Art. 41a

Art. 41b

Art. 41c

Art. 41d

Art. 41e Übergangsrecht

Die bisherigen Löhne werden nach Massgabe der individuell zutreffenden Erfahrungsstufe per 1. Januar 2022 überführt.

Zur Berechnung der individuell massgebenden Erfahrungsstufe wird vom aktuellen Lebensjahr das je nach ausgeübter Funktion gemäss Anhang 3 definierte Mindestalter abgezogen.

Der verbleibende Rest an Jahren wird wie folgt in Erfahrungsstufen umgerechnet:

Zone

Potenzielle Erfahrungsjahre

Erfahrungsstufen

I

0 bis 6

0 bis 6

II

7 bis 12

6 bis 11

III

13 bis 18

11 bis 16

IV

19 bis 23

16 bis 20

V

24 bis 28

20 bis 24

VI

29 bis 32

24 bis 27

VII

33 bis 38

27 bis 32

VIII

ab 38

32

Art. 41f Besitzstand

Liegt bei einer Lehrperson der bisherige Bruttolohn über dem aus der Überführung resultierenden Bruttolohn, wird auf deren bisherigem Lohn längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet, ein statischer Besitzstand gewährt, sofern die Lehrperson vor dem Inkrafttreten der Änderung des Lehrerlohndekrets mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Kanton Aargau an der entsprechenden Schulstufe unterrichtet hat.

Generelle Lohnerhöhungen werden nicht auf Besitzstandslöhnen gewährt.

Der Besitzstand wird auch bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kantons sowie auf spätere Erhöhungen im Beschäftigungsgrad gewährt.

Art. 42 Ausdehnung des Geltungsbereichs GAL

Der Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 200224 wird auf alle Lehrpersonen ausgedehnt, die an den vom Kanton geführten Bildungseinrichtungen im Bereich Landwirtschaft und Gesundheitswesen unterrichten.

Er wird zudem auf alle im Einreihungsplan dieses Dekrets verzeichneten Assistenzpersonen und externen Fachpersonen der Volksschule ausgedehnt.

Art. 43 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Anhänge

Anhang 1 : Lohnstufenplan Anhang 2 : Funktionsstruktur Anhang 3 : Minimalalter Anhang I : Ausser Kraft Anhang II A : Ausser Kraft Anhang II B : Ausser Kraft Anhang II C : Ausser Kraft Anhang III : Ausser Kraft Anhang IV : Ausser Kraft

Aarau, 24. August 2004

Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2004 S. 197