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Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen

Vom 13.10.2004 (Stand 01.08.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 17 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20021, die §§ 6 Abs. 6, 9 Abs. 2, 10, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 31, 43 sowie Anhang IV Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 20042 und auf § 5 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 19853,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Lehrpersonen gemäss § 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20024.

Als Lehrperson im Sinne dieser Verordnung gelten auch Dozierende der Fachhochschule sowie Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschule.

Art. 2 Besondere Zuständigkeiten im Fachhochschulbereich

Wo nachfolgend dem Departement Bildung, Kultur und Sport im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung, dem Schutz der Persönlichkeit, den Personalakten, dem Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, der Befreiung vom Amtsgeheimnis, der Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und Urlaub sowie mit der Ausrichtung von Lohnzulagen besondere Aufgaben und Kompetenzen zugeteilt sind, tritt im Fachhochschulbereich der Fachhochschulrat an dessen Stelle.

Art. 3 Verfügungen

In der Form der Verfügung werden erlassen:

  1. Einreihung in die Lohnstufe;

  2. Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen;

  3. Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern sowie die damit verbundenen Auflagen und Regelungen;

  4. Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken;

  5. Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 21 dieser Verordnung;

  6. Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung.

2. Anstellungsbehörden und Schulleitungen

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden

Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;

  2. Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;

  3. Ansetzung einer Bewährungszeit gemäss § 11 Abs. 1 lit. c und lit. d GAL;

  4. weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.

Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen

Die Schulleitungen tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen.

Die Schulleitungen haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden mitzuwirken, welche die ihnen unterstellten Lehrpersonen betreffen.

Lehrpersonen, die mit einem Führungsentscheid der Schulleitung nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Lehrpersonen, deren Schulleitung zugleich Anstellungsbehörde ist, können einen Entscheid der vorgesetzten Behörde verlangen.

Art. 6 Anstellungsbehörden
a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt die Mitglieder der Schulleitung der kantonalen Schulen an.

Die Schulleitungen stellen die Lehrpersonen der kantonalen Schulen an.

Art. 7 b) Fachhochschulrat

Der Fachhochschulrat stellt die Mitglieder der Schulleitung und die Lehrpersonen der Fachhochschule an.

Er kann weitere Anstellungsbehörden bezeichnen oder einzelne Aufgaben und Kompetenzen an ihm unterstellte Führungsorgane delegieren.

Art. 8 c) Schulpflegen und Kreisschulpflegen; Schulleitungen an der Volksschule

Die Schulpflegen und Kreisschulpflegen stellen die Mitglieder der Schulleitung und die Lehrpersonen ihrer Schule an. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsregelungen in den Satzungen der Sprachheilverbände.

Die Schulpflegen und Kreisschulpflegen können die Anstellung der Lehrpersonen, sofern es sich um befristete Anstellungen handelt, sowie weitere Kompetenzen im Sinne von § 4 lit. b–d dieser Verordnung an die Schulleitung delegieren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können.

3. Begründung des Anstellungsverhältnisses

Art. 9 Ausschreibung

Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.

Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen oder bei Anstellungsverhältnissen, deren Beschäftigungsgrad 20 % nicht übersteigt.

Die Ausschreibung erfolgt mindestens einmal im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.

Art. 10 Vertragsform

Anstellungsverträge sind schriftlich zu vereinbaren. Dasselbe gilt für Vertragsänderungen, soweit sich die Änderungen nicht aus Gesetz, Dekret oder Verordnung ergeben.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt den Anstellungsbehörden Musterverträge und -verfügungen bereit und kann dazu entsprechende Vorgaben machen.

Art. 11 Probezeit

Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.

Die Anstellungsbehörde kann mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.

Art. 12 Befristung des Vertrags

Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.

Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen zulässig, namentlich bei Stellvertretungen, bei der Anstellung von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen, sowie in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes überführt, ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.

Art. 13 Rahmenvertrag

Bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist, kann ein Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen werden.

Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit nicht mehr als 8 Unterrichtslektionen betragen.

4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Art. 14 Beendigungsarten

Das Anstellungsverhältnis endet durch:

  1. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;

  2. Kündigung;

  3. fristlose Auflösung;

  4. Ablauf einer befristeten Anstellung;

  5. Erreichen der Altersgrenze;

  6. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;

  7. Tod.

Art. 15 Formvorschriften

Die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist schriftlich zu vereinbaren.

Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung und die fristlose Auflösung gegenüber der betroffenen Lehrperson schriftlich begründet zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 16 Kündigungsvorbehalt bei befristeten Verträgen

Befristete Verträge können mit einem Kündigungsvorbehalt vereinbart werden.

Art. 17 Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen

Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht voraussehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson ihre Arbeit wieder aufnimmt.

Art. 18 Erreichen der Altersgrenze

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Schulsemesters, in dem die Lehrperson Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat.

Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis für maximal 5 Jahre weitergeführt werden.

Art. 19 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19595.

Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeit einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ab.

5. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Art. 20 Schutz der Persönlichkeit

Kanton, Gemeinden und Gemeindeverbände treffen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informieren die Lehrpersonen über die Wahrnehmung ihrer Rechte.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichnet eine interne Anlaufstelle für Lehrpersonen, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen sind.

Art. 21 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

Falls eine Lehrperson bei ungerechtfertigten Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüft der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz. Ausgenommen sind interne arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.

Gerichts- und Anwaltskosten sind vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin zu übernehmen, wenn eine rechtliche Vertretung und beziehungsweise oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der Lehrperson zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.

Art. 22 Personalakten, Datenschutz

Die Anstellungsbehörde bezeichnet die zuständige Stelle für die Führung der Personalakten.

Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten.

Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Lehrpersonen auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.

Art. 23 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

Die Schulleitung führt das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsregelungen von § 29 Abs. 2 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 19856.

Zuständig für das Gespräch mit den Mitgliedern der Schulleitungen sind die jeweiligen Anstellungsbehörden.

Soweit die interne Schulorganisation eine hierarchisch gestufte Führungsstruktur vorsieht, kann das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch auf die entsprechende Stufe delegiert werden.

Auf Grund einer Vereinbarung mit der Lehrperson können in allen Fällen weitere Personen beigezogen werden.

Die wesentlichsten Punkte des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs, insbesondere vereinbarte oder angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen, sind schriftlich festzuhalten.

Art. 24 Information und Mitsprache

Lehrpersonen haben Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Arbeitgebers beziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Art. 25 Vertrauensärztliche Untersuchung

Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson bestehen.

Art. 26 Geistiges Eigentum

Bei Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung hat die an der Fachhochschule tätige Lehrperson Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei deren Festsetzung ist zu berücksichtigen, ob andere an der Fachhochschule tätige Personen mitgewirkt haben und wie weit Diensteinrichtungen oder Betriebsmittel der Fachhochschule beansprucht worden sind. Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.

Zuständig für den Vertragsabschluss ist der Fachhochschulrat.

Anstelle einer Vergütung kann auch eine anderweitige Beteiligung an der Nutzung und Verwertung oder eine Rückübertragung dieser Rechte vertraglich vereinbart werden.

Art. 27 Befreiung vom Amtsgeheimnis

Lehrpersonen können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin beziehungsweise Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.

Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport erteilt.

Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde.

Art. 28 Nebenbeschäftigungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen zur Verhinderung möglicher Interessenkollisionen getroffen werden und die beanspruchte Arbeitszeit den Schulbetrieb nicht erheblich tangiert, oder die Nebenbeschäftigung der Hauptbeschäftigung dient und im überwiegenden Interesse der Schule liegt.

Die beanspruchte Arbeitszeit ist zu kompensieren oder der Beschäftigungsgrad entsprechend zu reduzieren.

Die Anstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Kompensationspflicht und von der Reduktion des Beschäftigungsgrads bewilligen, wenn die Nebenbeschäftigung im überwiegenden Interesse der Schule geleistet wird. Für Lehrpersonen, die auf Gemeindeebene angestellt sind, hat die Anstellungsbehörde dies mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport vorgängig abzusprechen.

Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen verbleiben den Lehrpersonen. Werden dabei die Infrastrukturen der Schule beansprucht, hat die Anstellungsbehörde eine allfällige Entschädigung vertraglich zu regeln.

Art. 29 Arbeitszeugnis

Die Anstellungsbehörde händigt der Lehrperson spätestens am letzten Arbeitstag das Arbeitszeugnis aus. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.

6. Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 30 Allgemeiner Berufsauftrag

Die Erfüllung des Berufsauftrags erfolgt im Rahmen der festgelegten Jahresarbeitszeit.

Der Berufsauftrag gemäss § 24 GAL bildet die Grundlage für das Pflichtenheft der Lehrpersonen. Abänderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen beim konkreten Berufsauftrag werden im Anstellungsvertrag festgehalten.

Ein reduzierter Beschäftigungsgrad verändert den Berufsauftrag nicht.

Art. 31 Besonderer Berufsauftrag
a) Fachhochschule

Die Dozierenden sind im Bereich der Lehre und Weiterbildung, der angewandten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen tätig und erfüllen im Rahmen des Leistungsauftrags weitere Aufgaben im Interesse der Fachhochschule.

Die Dozierenden sind verpflichtet, sich regelmässig fachlich und methodisch weiterzubilden. Die Fachhochschule gewährt ihnen die dazu notwendigen Forschungs- und Bildungsurlaube im Rahmen der vom Fachhochschulrat festgelegten Kriterien.

Der Fachhochschulrat legt fest, wie die Beurteilung der Leistungen der Dozierenden zu erfolgen hat und sorgt für eine Integration der Ergebnisse in ihre Weiterbildungstätigkeit.

Art. 32 b) Sprachheilfachpersonen

Logopädinnen und Logopäden behandeln Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Erfüllung der Schulpflicht, die in der gesprochenen oder geschriebenen Sprache und Stimme beeinträchtigt sind. Sie beraten und unterstützen Eltern und Lehrpersonen bei fachlichen Fragestellungen, pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit, leisten Informationsarbeit, führen im Auftrag der Schulpflege Abklärungen und Kontrollen durch und erstellen die notwendigen Berichte.

Legasthenietherapeutinnen und -therapeuten behandeln Kinder, die im Umgang mit der geschriebenen Sprache besonderer Unterstützung bedürfen. Sie beraten und unterstützen Eltern und Lehrpersonen bei fachlichen Fragestellungen, pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit und leisten Informationsarbeit.

Die Sprachheilfachpersonen bilden sich regelmässig fachlich und methodisch weiter.

Behandlungen, Abklärungen und Kontrollen erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.

Art. 33 c) Schulleitung

Neben den Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 5 dieser Verordnung obliegen der Schulleitung die pädagogische Führung, die Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Organisation und Administration des Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig fachlich und methodisch weiter.

Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen der Schulleitung vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.

Art. 34 Aufteilung der Jahresarbeitszeit

Die individuelle Jahresarbeitszeit ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsauftrag und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit und der übrigen Arbeitszeit.

Zur übrigen Arbeitszeit gehören je ein Anteil gemeinsame und frei gestaltbare Arbeitszeit.

Für den Fachhochschulbereich und die Funktion der Schulleitung gelten die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV) vom 1. September 19997 sowie die §§ 27–34 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 20008.

Art. 35 Unterrichtszeit (Pensum)

Die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtslektionen pro Schulwoche (erteiltes Pensum) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (Normalpensum) richtet sich nach Anhang I.

Die Anstellungsbehörde kann im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen ohne Änderung des Beschäftigungsgrads punktuelle Unterrichtsentlastungen vornehmen oder ein im Vergleich zum Normalpensum um vier Wochenlektionen erhöhtes oder herabgesetztes Pensum festlegen, wenn ein Ausgleich innerhalb von vier Jahren geplant ist (Pensumsausgleich bei Pensenschwankungen). Sie trägt dabei den besonderen Verhältnissen, Anforderungen und Bedürfnissen ihrer Schule Rechnung.

Gehen die Pensenschwankungen über das in Absatz 2 festgelegte Mass hinaus, ist ein Rahmenvertrag gemäss § 13 dieser Verordnung abzuschliessen.

Die Anstellungsbehörde gewährt Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen an Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen, welche die tägliche Mittagsbetreuung übernehmen, eine Unterrichtsentlastung von bis zu zwei Wochenlektionen. Der bisherige Beschäftigungsgrad der entlasteten Lehr- beziehungsweise Sprachheilfachperson bleibt dabei unverändert.

Art. 36 Berechnung der Arbeitszeitanteile

Die Unterrichtszeit berechnet sich nach folgender Formel: Erteiltes Pensum mal eine Stunde mal 39 Schulwochen.

Zur gemeinsamen Arbeitszeit zählen insbesondere gemeinsame Weiterbildung und Teamarbeit. Die Anstellungsbehörde kann maximal 10 % der Jahresarbeitszeit als gemeinsame Arbeitszeit anordnen. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 2 dieser Verordnung

Zur frei gestaltbaren Arbeitszeit zählen nebst den sich aus der Lehrtätigkeit ergebenden administrativen Aufgaben und Kontakten auch die individuelle Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts sowie die individuelle Weiterbildung.

Art. 37 Teilzeitanstellung

Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich das Normalpensum und die Anteile für die gemeinsame und die individuelle Arbeitszeit proportional zum vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Die Anstellungsbehörde kann in jedem Fall für die gemeinsame Arbeitszeit mindestens 20 Stunden pro Schuljahr anordnen.

Art. 38 Überpensum

Als Überpensum gilt jene Unterrichtszeit, die das vertraglich vereinbarte Pensum übersteigt und die ohne geplanten Pensumsausgleich innerhalb von vier Jahren mit vorgängiger Zustimmung der betroffenen Anstellungsbehörden und einer entsprechenden Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport geleistet wird.

Hat eine Lehrperson mindestens zwei verschiedene Anstellungen mit unterschiedlichen Normalpensen, gilt als Überpensum, wenn der Durchschnitt der betreffenden Normalpensen insgesamt überschritten wird.

Das bewilligte Überpensum kann nach Absprache mit den betroffenen Anstellungsbehörden und dem Departement Bildung, Kultur und Sport durch Gewährung eines entsprechenden bezahlten Urlaubs kompensiert oder bar ausbezahlt werden. Die Überpensumsentschädigung berechnet sich auf der Grundlage des für die jeweilige Funktion vorgesehenen Jahreslohns ohne Zulagen.

Das bewilligte Überpensum darf nicht länger als vier Schuljahre geführt werden und nicht mehr als vier Unterrichtslektionen pro Schulwoche umfassen.

Im Rahmen der übrigen Arbeitszeit geleistete Überstunden im Sinne von § 27 PLV werden keine ausbezahlt.

Art. 39 Ferien der Lehrpersonen

Die Ferien der Lehrpersonen sind im Laufe des Schuljahrs jeweils während der offiziellen Schulferien zu beziehen.

Die Anstellungsbehörde kann bis zu zwei Schulferienwochen für obligatorische Aktivitäten im Rahmen des Berufsauftrags belegen. Diese sind mindestens ein Jahr im Voraus provisorisch und sechs Monate im Voraus definitiv anzukündigen.

Die restliche Zeit der Schulferien dient der Abgeltung der individuellen Arbeitszeit sowie des Ferienanspruchs im Sinne von § 28 PLV.

Art. 40 Feiertage

Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag, Neujahr, der Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Auffahrtstag und Pfingstmontag.

Die Anstellungsbehörde kann Lehrpersonen an den übrigen lokalen Feiertagen, an denen der reguläre Schulunterricht ausfällt, zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen verpflichten.

Art. 41 Bezahlter und unbezahlter Kurzurlaub

Lehrpersonen erhalten bezahlten Kurzurlaub für

  1. eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 3 Tage

  2. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag

  3. Geburt eigener Kinder, für den Vater 3 Tage

  4. beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern 3 Tage

  5. beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag

  6. in allen anderen Fällen Teilnahme an der Bestattung

  7. militärische Rekrutierung gemäss Aufgebot

  8. Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag

  9. gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme

  10. Pflege bei Krankheit eigener Kinder bis 2 Tage

Die Schulleitung sowie Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern sind rechtzeitig zu informieren, soweit dies möglich ist.

Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Kurzurlaub bis maximal fünf Tage pro Jahr bewilligen.

Lehrpersonen bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

Abwesenheiten gemäss Absatz 1, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht kompensiert werden.

Art. 42 Unbezahlter und bezahlter Urlaub

Die Anstellungsbehörden können ihren Lehrpersonen unbezahlten Urlaub gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilliger Leistungen im öffentlichen Dienst, wenn der Schulbetrieb dies erlaubt. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bezahlten Urlaub gewähren für die berufliche Weiterbildung und Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind. Die Lehrperson hat sich allfällige durch entsprechende Arbeitseinsätze entstandene weitergehende Lohnansprüche auf ihren Lohn anrechnen zu lassen.

Art. 43 Urlaub bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Lehrerinnen haben Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub während 13 Schulwochen.

Der Urlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und frühestens sieben Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin. Fällt die Geburt in die Schulferien, beginnt er mit dem ersten Schultag nach den Schulferien. Ein laufender Urlaub wird durch die Schulferien unterbrochen.

Während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs und den davon berührten Schulferien ruhen die dem Berufsauftrag zugrunde liegenden Pflichten.

7. Lohn

Art. 44 Festlegung des Lohns
a) Anfangslohn

Der Anfangslohn der Lehrpersonen wird nach den Vorgaben des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 20049 durch Verfügung der Anstellungsbehörde festgelegt.

Die Anstellungsbehörde kann nach Absprache mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport bei Lehrpersonen, die nach einem Unterbruch von mindestens zehn Jahren wieder oder erst nach vollendetem 35. Altersjahr in den Lehrberuf einsteigen, die anrechenbaren Praxisjahre individuell festlegen, wenn die frühere Berufs- und Lebenserfahrung auf Grund einer Gesamtbetrachtung für die Lehrtätigkeit von geringer Bedeutung erscheint. Dies gilt nicht für Berufsunterbrüche wegen Familienarbeit.

Nach spätestens 5 Jahren sind die beim Anfangslohn gekürzten Praxisjahre gemäss LDLP Anhang III zu korrigieren.

Art. 45 b) Lohnanpassungen

Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Erfahrungsanteils sind:

  1. die für die Erfahrungshonorierung verfügbare Lohnsumme;

  2. die Entwicklungsphase mit der jeweilig zugeordneten Punktzahl gemäss § 6 Abs. 2 LDLP;

  3. das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde in den Fällen von § 46 dieser Verordnung.

Art. 46 Eingriff in die Lohnentwicklung

Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, stoppt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport die Lohnentwicklung.

Art. 47 Dienstaltersgeschenke

Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre angerechnet, für die der Kanton den Lohn direkt an die betreffende Lehrperson ausbezahlte. Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.

Die Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich nach dem aktuellen Lohn. Bei wechselnden Arbeitspensen kann die Lehrperson beantragen, dass das Dienstaltersgeschenk auf Grund des durchschnittlichen Lohns der vorangegangenen 12 Monate berechnet wird. Falls der Lohn in den letzten 12 Monaten vor der Fälligkeit ohne Verschulden der Lehrperson reduziert wurde, wird das Dienstaltersgeschenk auf der Basis des früheren Beschäftigungsgrads ausgerichtet.

Lehrpersonen erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt wird.

Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann die Anstellungsbehörde auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks verzichten.

Art. 48 Prämien

Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien bis Fr. 5'000.– als Naturalgeschenke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal fünf Tage. Kriterien sind Qualität oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.

Der Fachhochschulrat ist überdies berechtigt, einzelnen Dozierenden oder bestimmten Arbeitsgruppen variable jährliche Prämien auszurichten, wenn diese durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt sind, die in Erfüllung des Berufsauftrages erwirtschaftet werden und Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können.

Art. 49 Arbeitsmarktzulage

Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt auf Antrag der Anstellungsbehörde ab, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen gegeben sind.

Der Regierungsrat entscheidet über die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen sowie über die Höhe und Zeitdauer dieser Arbeitsmarktzulage.

Art. 50 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Arbeitsverhinderungen als Folge derselben oder anderer Krankheiten oder Unfälle werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.

Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, wird ein neuer Anspruch begründet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist der Anstellungsbehörde unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 51 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst

Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Lehrperson die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 52 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen (Vollziehungsverordnung zum Lehrerbesoldungsdekret) vom 17. Dezember 197110 und die Verordnung über das Verfahren zur Besetzung der Lehrstellen und zur Wahl der Lehrer an der Volksschule (Lehrerwahlverordnung) vom 14. September 198711 aufgehoben.

Art. 53 Änderung geltenden Rechts

Die Verordnung zum Einreihungsplan vom 25. Oktober 200012 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Staatsbeiträge an das Volksschulwesen vom 6. November 197813 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 25. April 198814 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (Urlaubsverordnung) vom 12. Mai 197515 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 198516 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung (Berufsbildungsverordnung) vom 23. Dezember 198517 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Organisation der Kantonalen Schule für Berufsbildung in Aarau vom 28. September 198118 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) vom 12. September 200019 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 28. Juni 199520 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 198821 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt vom 2. Dezember 198522 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 199123 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 54 Übergangsrecht
a) Überführung befristeter Anstellungsverhältnisse

Bestehende befristete Anstellungsverhältnisse, deren Dauer sich über den Überführungszeitpunkt nach GAL und LDLP hinaus erstreckt, gelten als befristete Anstellungsverhältnisse nach neuem Recht.

Werden diese auf den Überführungszeitpunkt hin nicht direkt in eine unbefristete Anstellung umgewandelt, ist ein befristeter Vertrag bis zum Ablauf der ursprünglichen Anstellung per Wahl abzuschliessen.

Art. 55 b) Ausschreibung und Probezeit

Bestehende befristete beziehungsweise auf Amtsdauer eingegangene Anstellungsverhältnisse, die ohne Unterbruch im Überführungszeitpunkt erneuert werden, müssen nicht ausgeschrieben werden.

Sie unterliegen keiner Probezeit.

Art. 56 c) Unterrichtszeit (Pensum); Überpensum

Erhöhungen des Normalpensums gemäss § 35 Abs. 1 dieser Verordnung im Vergleich zu den Normalpensen nach altem Recht führen zu einer pensenbereinigten Überführung des Lohns, soweit dieser nach neuem Recht effektiv höher ausfällt. Ab 1. August 2005 werden die überführten Löhne auf die neuen Pensen bereinigt, und es besteht in Bezug auf die in den beiden Lehrerbesoldungsdekreten I24 und II25 festgelegten Normalpensen kein Besitzstand mehr.

Senkungen des Normalpensums gemäss § 35 Abs. 1 dieser Verordnung im Vergleich zu den Normalpensen nach altem Recht werden in den entsprechend höheren Beschäftigungsgrad umgerechnet. Übersteigt das überführte Pensum das neu geltende Normalpensum, wird dieses als Überpensum im Sinne von § 38 dieser Verordnung behandelt. Übersteigt das überführte Pensum das zulässige Überpensum, ist dieses per 1. August 2005 auf das dort festgelegte Maximum zu senken.

Art. 57 d) Entlastungen

Bestehende ins neue Recht übernommene Altersentlastungen nach alter Regelung gemäss § 15 Abs. 2 des Lehrerbesoldungsdekrets I werden bis zum Ablauf des Schuljahrs 2004/05 angerechnet, wenn der überführte pensenbereinigte Lohn tiefer ist als der bisherige Lohn.

Entlastungen für die Ausübung von Schulleitungs- oder anderer Sonderfunktionen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsdekrets I, die nicht zum Berufsauftrag der Lehrpersonen gehören, sind spätestens im Überführungszeitpunkt von der Lehrfunktion zu trennen. Schulleitungs- und andere Sonderfunktionen werden in der Folge als eigenständige Funktionen mit besonderem Berufsauftrag behandelt.

Art. 58 e) Bewilligungen

Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter und Überpensen sind bis spätestens auf Beginn des neuen Schuljahrs 2005/06 bei den zuständigen Stellen einzuholen.

Art. 59 f) Umwandlung befristeter Anstellungsverhältnisse

Für die Verpflichtung zur Umwandlung befristeter Anstellungsverhältnisse in unbefristete Anstellungsverhältnisse mit Vertrag gemäss § 3 Abs. 2 GAL ist der Beginn des neuen Schuljahrs 2005/06 massgebend. Die bisherige Dauer überführter Anstellungsverhältnisse wird nicht angerechnet.

Art. 60 g) Lohnabzug wegen fehlender Qualifikation

Die Frist zur Anrechnung eines Lohnabzugs gemäss § 9 Abs. 3 LDLP läuft ab dem Beginn des neuen Schuljahrs 2005/06.

Art. 61 h) Kündigung und Lohnfortzahlungsansprüche

Kündigungsfristen und -termine sowie Lohnfortzahlungsansprüche bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung richten sich nach der effektiven, ununterbrochenen Dauer des überführten befristeten beziehungsweise auf Amtsdauer eingegangenen Anstellungsverhältnisses.

Art. 62 Publikation von Änderungen

Änderungen dieser Verordnung, welche eine Verschlechterung der Stellung der Lehrpersonen mit sich bringen, sind vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

Art. 63 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Aarau, 13. Oktober 2004

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2004 S. 242