421.321
Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule
Vom 27.06.2012 (Stand 01.08.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 14 Abs. 1 und 2, 14a Abs. 3, 15 Abs. 6 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,
beschliesst:
1. Grundausstattung
Art. 1 Bewilligung der Anzahl Abteilungen
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bewilligt in Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Höchst- und Mindestschülerzahlen die erforderlichen Abteilungen im jeweiligen Schulkreis und teilt gestützt auf die Anhänge 1–4 dieser Verordnung die Lektionen zu, die gemäss Lehrplan zu erteilen sind (Grundausstattung).
Es kann dabei auf die Verteilung der Schulanlagen innerhalb des Schulkreises Rücksicht nehmen und bei der Bildung von Einschulungsklassen eine Plafonierung auf 8,5 % aller Schülerinnen und Schüler der ersten beiden Primarschuljahrgänge im Kanton vornehmen.
In die Zuteilung der Lektionen eingeschlossen ist je eine Lektion pro Abteilung für die Erfüllung der Aufgaben als Klassenlehrperson.
Art. 2 Kindergarten
Als Höchstschülerzahl für eine Abteilung gelten 25 Schülerinnen und Schüler.
Als Mindestschülerzahl für eine Abteilung gelten 7 Schülerinnen und Schüler.
Art. 3 Primarschule
Als Höchstschülerzahlen gelten
für einklassige bis vierklassige Abteilungen 25 Schülerinnen und Schüler,
für fünfklassige und sechsklassige Abteilungen 22 Schülerinnen und Schüler.
Als Mindestschülerzahl gelten für alle Abteilungen 15 Schülerinnen und Schüler.
Kleinere Abteilungen mit mindestens 12 Schülerinnen und Schülern werden nicht aufgehoben, wenn
dadurch weniger als 1/3 eines Normalpensums eingespart werden kann,
die neu gebildeten Abteilungen mehr als 23 Schülerinnen und Schüler umfassen,
es sich um eine 6. Klasse handelt,
dadurch eine fünfklassige beziehungsweise sechsklassige Abteilung mehr als 21 Schülerinnen und Schüler umfasst.
Art. 4 Oberstufe
Als Höchstschülerzahlen gelten für Abteilungen
an der Bezirksschule 25 Schülerinnen und Schüler,
an der Sekundarschule 25 Schülerinnen und Schüler,
an der Realschule 22 Schülerinnen und Schüler,
im Berufswahljahr 20 Schülerinnen und Schüler.
Als Mindestschülerzahlen gelten für Abteilungen
an der Bezirksschule 18 Schülerinnen und Schüler,
an der Sekundarschule 15 Schülerinnen und Schüler,
an der Realschule 13 Schülerinnen und Schüler,
im Berufswahljahr 12 Schülerinnen und Schüler.
Abteilungen der Sekundarschule und der Realschule werden nicht aufgehoben, wenn die Zusammenlegung von Abteilungen wegen Unterschreitung der Mindestschülerzahlen
weniger als 1/3 des Normalpensums der Lehrpersonen einsparen würde,
zu Abteilungen mit mehr als 23 Sekundarschülerinnen und -schülern beziehungsweise mit mehr als 20 Realschülerinnen und -schülern führen würde,
Abschlussklassen betrifft.
Art. 5 Fachunterricht, Grundsatz
Als Höchstschülerzahlen gelten für eine Lerngruppe
in den Fächern Textiles Werken ab 3. Klasse Primarschule, Werken ab 6. Klasse Primarschule, Hauswirtschaft, Geometrisch-technisches Zeichnen, Projekte und Recherchen, Musikgrundschule 14 Schülerinnen und Schüler,
im Fach Deutsch für Fremdsprachige 6 Schülerinnen und Schüler,
im Instrumentalunterricht 3 Schülerinnen und Schüler.
Als Mindestschülerzahlen gelten für eine Lerngruppe
in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern unter Vorbehalt von Litera b–d 8 Schülerinnen und Schüler,
in den Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die für die Schullaufbahn unabdingbar sind 6 Schülerinnen und Schüler,
im Ensembleunterricht 6 Schülerinnen und Schüler,
in den Wahlfächern Italienisch, Geometrisch-technisches Zeichnen und Chor 10 Schülerinnen und Schüler.
Pro Abteilung der 2. und 3. Klasse der Bezirks-, der Sekundar- und der Realschule stehen für das Fach Praktikum maximal 1,25 Lektionen zur Verfügung.
Art. 6 Fachunterricht, Spezialfälle
Bei mehrklassigen Lerngruppen im Fremdsprachenunterricht wird die Lektionenzahl um eine Lektion pro darin vertretene zusätzliche Jahrgangsklasse erhöht. Für die Bemessung der Lektionenzahl gilt folgende Basis:
die unterste Jahrgangsklasse für Fremdsprachen an der Primarschule,
…
Bei Lerngruppen im Fremdsprachenunterricht mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um eine Lektion reduziert.
Das BKS kann im übrigen Fachunterricht bei Vorliegen besonderer Umstände kleinere Lerngruppen bewilligen und die Anzahl der Lektionen angemessen reduzieren.
Bei weniger als drei Schülerinnen und Schülern im Instrumentalunterricht wird die Lektion gedrittelt.
Art. 6a Halbklassenunterricht Fremdsprachen
Bei Abteilungen der 1. Klassen der Sekundar- und Bezirksschule mit mehr als 14 Schülerinnen und Schülern ist im Fach Französisch oder im Fach Englisch eine Lektion im Halbklassenunterricht zu führen.
Art. 7 Einschulungsklasse und Kleinklassen
Als Höchstschülerzahlen gelten für Abteilungen
an der Einschulungsklasse 15 Schülerinnen und Schüler,
an Kleinklassen, inklusive Werkjahr 12 Schülerinnen und Schüler.
Als Mindestschülerzahlen gelten für Abteilungen
an der Einschulungsklasse 10 Schülerinnen und Schüler,
an Kleinklassen, inklusive Werkjahr 8 Schülerinnen und Schüler.
Art. 7a Spezialklasse
Als Höchstschülerzahl für eine Abteilung der Spezialklasse gelten acht Schülerinnen und Schüler.
Je eine Person mit heilpädagogischer und eine Person mit sozialpädagogischer Ausbildung führen gemeinsam eine Abteilung. Zur Erfüllung des Berufsauftrags stehen maximal 200 Stellenprozente zur Verfügung.
Art. 8 Überschreiten der Höchstschülerzahlen
Die Höchstschülerzahl einer Abteilung des Kindergartens, der Primarschule und der Oberstufe kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden, um höchstens drei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
Die Höchstschülerzahl einer Abteilung der Einschulungsklasse, der Kleinklasse (ohne Werkjahr) und einer Lerngruppe im Fachunterricht kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden, um höchstens zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
Die Höchstschülerzahl einer Abteilung Werkjahr kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden, um höchstens fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
Die Höchstschülerzahl einer Abteilung kann überschritten werden, wenn im Einverständnis der beteiligten Lehrpersonen Abteilungen in einzelnen Fächern oder in einzelnen Lektionen zusammengelegt werden.
Art. 9 Unterschreiten der Mindestschülerzahlen
Die Mindestschülerzahl einer Abteilung des Kindergartens, der Primarschule, der Oberstufe, der Einschulungsklasse und der Kleinklasse (mit Werkjahr) sowie einer Lerngruppe im Fachunterricht kann aus wichtigen Gründen, namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Austretenden, um höchstens zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden.
Das BKS kann in diesen Fällen die Lektionenzahl angemessen reduzieren.
Art. 10 Schulleitungen
Die Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen durch das BKS an die Gemeinden beziehungsweise an die Gemeindeverbände basiert auf der im Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Pensentabelle für die Schulleitung.
…
Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten alsdann für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem Zeitraum keine substanziellen Veränderungen erfährt.
Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von maximal 10 % erhalten Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände, die
eine Spezialklasse führen,
einen neuen Standort für einen Regionalen Integrationskurs oder eine Integrations- und Berufsbildungsklasse eröffnen, befristet für den Initialaufwand von 6 Monaten,
in ihrem Schulkreis über eine in einem Wohnheim für schulpflichtige unbegleitete Asylsuchende integrierte Schule verfügen,
Standort sind von mindestens vier Abteilungen regional organisierter Sonderformen der Volksschule.
Das BKS koordiniert die Einreihung der Löhne der Schulleitungen, wenn sich im Vergleich zu anderen Schulen mit ähnlichen Strukturen und Schulleitungsmodellen wesentliche Differenzen ergeben.
2. Zusatzlektionen
Art. 11 Zuteilung
Das BKS teilt die vom Grossen Rat beschlossenen finanziellen Mittel für Zusatzlektionen den Gemeinden und Gemeindeverbänden für deren Schulen (ohne Bezirksschule) nach Massgabe folgender Faktoren zu:
Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liechtensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Wohnsitz in der Gemeinde, gemessen am Gesamtbestand der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz am gleichen Ort (Ausländerquote),
Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde, gemessen am Gesamtbestand der Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse mit Wohnsitz am gleichen Ort (Sozialhilfequote),
Anteil der Einkommensschwachen, das heisst, Anteil der Steuerpflichtigen der Gemeinde mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) liegen, gemessen am Gesamtbestand der Bevölkerung mit Kinder- oder Unterstützungsabzug mit Wohnsitz am gleichen Ort (Quote Einkommensschwache).
Bei Schulen in Gemeinden mit sozial unterschiedlichen Quartierstrukturen, die aufgrund der gemeindeweiten Faktoren gemäss Absatz 1 unterhalb der Anspruchsberechtigung liegen, wird auf Basis der drei Faktoren ein allfälliger Anspruch pro Quartierschule berechnet.
In ausserordentlich sozial belasteten Klassensituationen, die Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne Anspruch auf Zusatzlektionen gemäss Absatz 1 betreffen, kann das BKS auch diesen Zusatzlektionen für das laufende Schulhalbjahr oder Schuljahr zuteilen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlängerung bis maximal ein weiteres Schuljahr möglich.
Art. 12 Verwendung
Mindestens die Hälfte der zugesprochenen Zusatzlektionen haben die Schulen für den Unterricht nach Stundentafel zu verwenden. Maximal die Hälfte des Gegenwerts der zugesprochenen Zusatzlektionen darf anderweitig eingesetzt werden, soweit die Verwendung dieser Mittel dem Ausgleich ungleicher Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. a–c dient.
Das BKS kann die Zuteilung der Zusatzlektionen an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 13 Wirkungsüberprüfung
Das BKS sorgt für eine periodische Wirkungsüberprüfung der Zusatzlektionen.
3. Assistenzen in sehr schwierigen Klassensituationen
Art. 14 Zuteilung
Das BKS kann bei sehr schwierigen Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen auf Gesuch der Schulpflege eine Assistenzperson oder eine zusätzliche Lehrperson zuteilen.
Von einer sehr schwierigen Klassensituation an Real- und Sekundarschulen wird ausgegangen, wenn
an einer Klasse eine problematische Konstellation entsteht, die sich durch Bandenbildung, starke Leistungs- und Motivationsprobleme, gehäufte Verweigerungen oder Respektlosigkeiten manifestiert, oder
schwerwiegende Vorfälle zu verzeichnen sind, wie beispielsweise Mobbing, Gewalt und Auswüchse von Suchtverhalten.
Art. 15 Subsidiarität und Befristung
Die Assistenz wird nur gewährt, wenn alle zur Verfügung stehenden schulinternen Ressourcen für Schülerinnen und Schüler sowie Unterstützungsangebote für Lehrpersonen ausgeschöpft sind.
Die Zuteilung einer Assistenz ist auf ein halbes Jahr befristet.
4. Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 1–9 sowie der Anhänge 2–4 am 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 1–9 sowie die Anhänge 2–4 treten am 1. August 2014 in Kraft.
Aarau, 27. Juni 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2013/1-14