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426.121

Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung

Vom 21.06.2000 (Stand 01.01.2006)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 16, 17 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Ausbildungsziele

Der gestalterische Vorkurs bezweckt, einerseits Personen nach abgeschlossener Grundausbildung in der Volksschule auf einen gestalterischen, künstlerischen oder kunstpädagogischen Beruf vorzubereiten, andererseits Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II den Zugang an Hochschulen für Gestaltung und Kunst zu ermöglichen.

Art. 2 Form und Dauer

Der gestalterische Vorkurs wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.

Er umfasst 1'600 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fachbereichen und Fächern, verteilt auf 40 Kurswochen.

Art. 2a Trägerschaft, Kursort

Träger des gestalterischen Vorkurses ist der Aargauische Verein Graphischer Betriebe. Der Vorkurs wird an der Graphischen Fachschule in Aarau durchgeführt.

2. Zulassung

Art. 3 Aufnahme

In den gestalterischen Vorkurs wird aufgenommen, wer die Grundausbildung der Volksschule abgeschlossen und die Eintrittsprüfung bestanden hat.

Art. 4 Eintrittsprüfung

In einem ersten Teil der Eintrittsprüfung haben die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten auf Grund vorgegebener Themenstellungen eine Reihe selbstständig geschaffener Arbeiten aus den Fachbereichen Farbe und Form, Zeichnen, Plastisch-räumliches Gestalten, Medien sowie Kultur und Kommunikation vorzulegen.

In einem zweiten Teil der Eintrittsprüfung haben sie ein im Voraus zusammengestelltes Dossier mit Arbeitsproben einzureichen sowie ein weiteres vorgegebenes Thema zu bearbeiten. Zudem haben sie ihr Interesse und ihre Motivation schriftlich darzulegen.

Art. 5 Zuständigkeit, Bewertung und Entscheid

Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet auf Grund eines Kriterienkatalogs über das Bestehen der Eintrittsprüfung.

Bei der Bewertung stützt sie sich auf verschiedene Aspekte von Originalität, Innovation, Form, Inhalt und Präsentation.

Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn in beiden Teilen genügende Leistungen erbracht wurden. Die schriftliche Arbeit über Interesse und Motivation ist nicht selektionsrelevant; sie dient in Zweifelsfällen der Abgabe einer unverbindlichen Eintrittsempfehlung zuhanden der Kandidatinnen und Kandidaten.

Zum zweiten Teil der Eintrittsprüfung wird nur zugelassen, wer im ersten Teil eine genügende Leistung zeigen konnte.

Die Eintrittsprüfung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholt werden.

3.

Art. 6

4. Schülerinnen und Schüler

Art. 7 Kursbesuch; Absenzen

Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fächer zu absolvieren.

Bei wiederholten unentschuldigten Absenzen kann das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ nach vorausgegangener Verwarnung auf die Aushändigung eines Zeugnisses verzichten oder einen Ausschluss aus dem Vorkurs verfügen.

Dasselbe gilt bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen.

Art. 8 Leistungsbewertung

Die von den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern in den einzelnen Fächern gemäss Anhang erzielten Leistungen werden durch die Lehrpersonen laufend überprüft und bewertet.

Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.

Art. 9 Zeugnis

Im einjährigen Vorkurs wird jeweils am Ende des Semesters, im zweijährigen Vorkurs jeweils am Ende eines Jahres ein Zeugnis ausgestellt, worin die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fach zusammengefasst werden.

Art. 10 Kursausweis

Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Vorkurses erhält, wer in beiden Zeugnissen eine mindestens genügende Durchschnittsnote erreicht hat und am Ende des Vorkurses eine genügende Arbeitsdokumentation vorlegen kann.

5. Gebühren

Art. 11 Prüfungsgebühren

Die Gebühr für die Teilnahme an der Eintrittsprüfung beträgt Fr. 100.–.

Art. 12 Unkostenbeitrag für Einschreibung und Material

Die Schülerinnen und Schüler haben einen Unkostenbeitrag für die Einschreibung von Fr. 300.– zu entrichten, der bei der Einschreibung fällig wird. Bei einem Rückzug der Einschreibung wird der Unkostenbeitrag nicht zurückerstattet.

Die Schülerinnen und Schüler haben einen Unkostenbeitrag von Fr. 800.– zu bezahlen; damit ist der persönlich zu leistende Materialkostenanteil abzugelten. Die Gebühren und Entgelte für die Benutzung sozialer, kultureller und anderer Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler; fehlender Lastenausgleich

Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Staat oder Kanton auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Kursgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens.

6. Schlussbestimmungen

Art. 14

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die bisherige Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung an der Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Februar 2000 aufgehoben.

Art. 16 Publikation und Inkrafttreten

Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Aarau, 21. Juni 2000

Regierungsrat Aargau Landammann: Wertli Staatsschreiber: Pfirter

2000 S. 105