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Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz
Vom 21.02.1989 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Zweck
Das Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden.
Funktionen und Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Art. 2 Sorgfaltspflicht im Allgemeinen
Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.
Beim Einsatz von Hilfskräften ist darauf zu achten, dass diese richtig ausgewählt und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.
Art. 3 Baulicher und betrieblicher Brandschutz
Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;
die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;
Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;
Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;
eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.
Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in erster Linie massgebend:
Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die sich im Gebäude aufhalten,
Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglichkeit für die Feuerwehr,
Grösse (Grundfläche und Höhe),
Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr,
Gefahr der Bildung gefährlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwirkung,
Korrosionsgefahr,
Aktivierungsgefahr (Zündquellen),
Brandbekämpfungsmöglichkeiten.
Art. 4 Vorkehren für den Brandfall
Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können. Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.
Art. 5 Verbindlichkeit technischer Richtlinien
Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum baulichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.
Der Regierungsrat veröffentlicht seinen Beschluss in der Gesetzessammlung und legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.
Art. 6 Normalfall und Abweichungen
Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von derjenigen Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.
An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.
Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, können die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.
Art. 7 Persönliche Verantwortlichkeit
Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.
Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber verantwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.
Art. 8 Bewilligungspflicht
Bauten werden im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft.
Bauten, Anlagen und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweckbestimmung oder sonstigen Verhältnisse im Brandfall Personen, Tiere oder Sachen besonders gefährdet sind, werden vom Regierungsrat einer kantonalen feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt.
Art. 9 Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen
Die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiet des Brandschutzes ist von einer Prüfung der brandschutztechnischen Qualität durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig.
Das Aargauische Versicherungsamt1 kann Ausnahmen zulassen.
Art. 10 Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen
Der Regierungsrat kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen, die Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
2. Organisation
Art. 11 Aufsicht
Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Art. 12 Gemeinderat
Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, soweit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist, und sorgt in diesem Rahmen für die Behebung von Brandschutzmängeln.
Ihm obliegen namentlich
die Verfügung der Brandschutzmassnahmen für in seine feuerpolizeiliche Zuständigkeit fallende Bauten im Baubewilligungsverfahren;
die Durchführung von Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen zur Feststellung von Brandschutzmängeln nach Bedarf.
Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen.
Der Gemeinderat unterstützt die kantonale Brandschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch die Meldung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen.
Art. 13 Aargauische Gebäudeversicherung
Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für die Sicherstellung des Brandschutzes im Kantonsgebiet, namentlich durch
Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften und Erlass der erforderlichen Weisungen,
Erteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Brandschutzbewilligungen,
Durchführung von Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen der in ihre Bewilligungspflicht fallenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach Bedarf; in begründeten Fällen können Sachverständige beigezogen werden,
Durchführung von Instruktions- und Weiterbildungskursen für die kantonalen und kommunalen Brandschutzbehörden,
Beratung von Behörden und Privaten in Brandschutzfragen sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über die Brandverhütung.
Die Verwaltungskosten trägt die Aargauische Gebäudeversicherung, der die gestützt auf § 24 Abs. 2 eingehenden Gebühren zufallen.
Art. 13a Kantonale und regionale Feuerverbote
Das für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständige Departement kann bei ausserordentlicher Trockenheit ein kantonales oder regionales Feuerverbot verfügen.
Das Verbot wird auf Antrag des Kantonalen Führungsstabs (KFS) erlassen.
Art. 13b Kommunale Feuerverbote
Die Gemeinden können ein von der Kantonsbehörde erlassenes Feuerverbot für ihr Gemeindegebiet verschärfen.
Erlässt der Kanton kein Feuerverbot, können die Gemeinden ein kommunales Feuerverbot verfügen.
Art. 14 Übertragung von Aufgaben an Dritte
Der Regierungsrat kann bestimmte Brandschutzaufgaben anerkannten Fachorganisationen oder geeigneten privaten Unternehmungen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe dies erlaubt und wesentliche sachliche oder organisatorische Vorteile zu erwarten sind. Der Regierungsrat stellt den Rechtsschutz sicher.
3. Brandschutzkontrollen
Art. 15 Durchführung der Kontrollen
Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein des Eigentümers oder Besitzers des Gebäudes oder der Anlage durchzuführen.
Den Kontrollorganen ist Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die notwendigen Auskünfte sind ihnen wahrheitsgetreu zu erteilen.
Wahrnehmungen anlässlich der Kontrollen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 16 Mängelbehebung
Für die Behebung von Brandschutzmängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen.
Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr sind die nötigen Sofortmassnahmen anzuordnen.
Ergibt die Nachkontrolle, dass die Mängel nicht behoben wurden, sind die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege2 zu treffen.
4. …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
4bis. Feuerungsanlagen
Art. 23a Unterhaltspflicht
Der Unterhalt von Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer.
Sie sind verpflichtet, ihre Anlagen in zweckmässigen Zeitabständen durch eine registrierte Fachperson sicherheitstechnisch warten zu lassen und allenfalls festgestellte Mängel zu beheben.
Sie müssen die sicherheitstechnische Wartung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.
Art. 23b Sicherheitstechnische Wartung
Die sicherheitstechnische Wartung hat fachgerecht nach den Regeln der Technik und den Brandschutzvorschriften zu erfolgen. Sie besteht aus
der Kontrolle der Feuerungsanlage mit Aufstellungsraum,
der allenfalls nötigen Reinigung der Anlage.
Die Fachperson hat Mängel, die den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage gefährden, den Eigentümerinnen und Eigentümern schriftlich mitzuteilen, sofern sie die Mängel nicht gleich mit deren Einverständnis behebt. Nötigenfalls setzt sie ihnen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
Die Fachperson meldet der zuständigen Brandschutzbehörde wesentliche Mängel. Diese führt eine Nachkontrolle durch.
Art. 23c Fachperson
Zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist befugt, wer
mindestens über die Kompetenzen als Kaminfeger-Vorarbeiterin oder Kaminfeger-Vorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt, und
in der von der Aargauischen Gebäudeversicherung geführten öffentlichen Liste der Fachpersonen registriert ist.
Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung kann die Aargauische Gebäudeversicherung den Eintrag in der Liste mit sofortiger Wirkung löschen.
Art. 23d Angestellte der Fachperson
Die Fachperson kann Angestellten Arbeiten übertragen, für deren Erledigung ihre Anwesenheit oder Mitwirkung nicht erforderlich ist.
5. Gebühren
Art. 24 Gebührenpflicht
Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben.
Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt für die Tätigkeiten, die sie gestützt auf dieses Gesetz wahrnimmt, einen Gebührentarif im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 20233. Sie kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten.
6. Rechtsschutz
Art. 25 Beschwerderecht
Gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde gegen feuerpolizeiliche Verfügungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baugesetz.
Verfügungen und Entscheide der Aargauischen Gebäudeversicherung können innert der gleichen Frist beim Regierungsrat angefochten werden.
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4.
7. Strafbestimmungen
Art. 26 Strafen, Verfahren
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.
Die Abwandlung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches5 betreffend Übertretungen.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den neuen Vorschriften nicht genügen, sind in ihrem bisherigen Zustand zu dulden, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelbare Gefahr bilden.
Werden bestehende Bauten, Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert oder einem anderen Zweck zugeführt, sind sie den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz sind die §§ 61–64 des Gesetzes über die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 19346 aufgehoben.
Art. 29 Inkraftsetzung, Publikation
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 21. Februar 1989
Präsidentin des Grossen Rates Bärtschi Staatsschreiber Sieber
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989. Inkrafttreten: 1. Januar 19927
Bd. 13 S. 429