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615.110

Dekret über den Finanz- und Lastenausgleich

Vom 29.05.1984 (Stand 01.01.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. a, § 10 Abs. 3 und 7, § 11, § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983,

beschliesst:

Art. 1 Grundbedarf

Der Anteil des Grundbedarfs beträgt 4 % des Finanzbedarfs aller Gemeinden.

Art. 2 Zusätzliche Finanzbedarfsgrössen

Zusätzliche Finanzbedarfsgrössen sind:

  1. Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten;

  2. Gemeindebeteiligung an den ungedeckten Kosten der Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen;

  3. Gemeindebeiträge an Berufsschulen;

  4. Gemeindebeiträge gemäss § 14c Abs. 2 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007.

Von den Aufwendungen gemäss Absatz 1 lit. a wird ab Basisjahr 2014 der Bruttozuschlag gemäss § 2 des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November 2013 in Abzug gebracht.

Art. 2a Ausgleichsabgaben

Der für die Berechnung der Ausgleichsabgaben in den Finanzausgleichsfonds massgebende Prozentsatz beträgt 8 %.

Art. 2b Ertragskraft

Der für die Berechnung der Ertragskraft massgebende Sollsteuerbetrag wird auf einen Steuerfuss umgerechnet, der 10 Prozentpunkte über dem Kantonsmittel liegt.

Das Kantonsmittel entspricht dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse, auf das nächste Prozent aufgerundet.

Das gewogene Mittel errechnet sich wie folgt: Die Einwohnerzahl jeder Gemeinde wird mit ihrem Steuerfuss multipliziert, und die Summe der Ergebnisse aller Gemeinden wird durch die Einwohnerzahl des Kantons geteilt.

Art. 3 Finanzbedarfsgrössen; Gewichtung

Die Finanzbedarfsgrössen werden wie folgt gewichtet:

  1. Bevölkerungsstand 41 %

  2. Bestand an Arbeitsplätzen 22 %

  3. Zahl der in der Gemeinde wohnhaften Volksschülerinnen und Volksschüler 30 %

  4. Fläche des Gemeindegebietes 7 %

Art. 4 Zusätzliche Beiträge; Voraussetzungen

Zusätzliche Beiträge werden Gemeinden gewährt, deren Steuerfuss im Zahlungsjahr und im vorausgehenden Jahr mindestens 5 Prozentpunkte über dem Kantonsmittel des Basisjahres liegt.

Für die Gewährung von Beiträgen wird im Weiteren vorausgesetzt, dass die zu finanzierenden Aufgaben einen den Verhältnissen angepassten Standard nicht überschreiten.

Für Beiträge der Gemeinden zur Finanzierung von überkommunalen Aufgaben gelten die gleichen Voraussetzungen.

Der Regierungsrat legt die Kriterien zur Ermittlung der massgebenden Verschuldung sowie der anrechenbaren Investitionen und Aufgaben fest.

Der Regierungsrat kann die Ausrichtung von zusätzlichen Beiträgen im Einzelfall an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Diese betreffen vor allem die Anforderung an die Mindestfinanzierung, die Festlegung des Steuerfusses und die Rückzahlungspflicht bei kurzfristigen Finanzierungsproblemen.

Art. 4a Beiträge bei Gemeindezusammenschlüssen

Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 13a Abs. 2 FLAG beträgt pro Gemeinde Fr. 400'000.–.

Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren:

  1. Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerkraft aller Gemeinden und jener der betreffenden Gemeinde,

  2. nach Grösse gewichtete Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde.

Für die Bevölkerungszahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gemeindezusammenschluss massgebend. Die resultierende Bevölkerungszahl wird wie folgt berücksichtigt:

  1. erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %,

  2. nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %,

  3. nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %,

  4. nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %,

  5. weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug von Gesetz und Dekret erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere über

  1. die Erfassung der Finanzbedarfsgrössen,

  2. die Berechnung zusätzlicher Beiträge,

  3. Ausgaben und Einnahmen, die dem laufenden Rechnungsverkehr oder dem Investitionsbereich zuzuordnen sind (Investitionsbegriff),

  4. die zusätzlichen Abschreibungen und die Reservebildung.

Art. 8a Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011

§ 4a findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012 oder später in Kraft treten.

Art. 9 Inkrafttreten und befristete Regelung

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Der für die Berechnung der Ertragskraft massgebende Sollsteuerbetrag gemäss § 2b wird für die Zahlungsjahre 2011 und 2012 auf einen Steuerfuss umgerechnet, der 5 Prozentpunkte über dem Kantonsmittel liegt.

Aarau, den 29. Mai 1984

Präsident des Grossen Rates Rickenbach Staatsschreiber i.V. Salm

Bd. 11 S. 218