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Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

633.160 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ag/sar/633-160/de/vereinbarung-zwischen-den-regierungsraten-der-kantone-aargau-und-thurgau-betreffend-befreiung-von-der-erbschaftssteuer

Consulté le 4 sept. 2026

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633.160

Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

Vom 31. Oktober/22. November 1932

Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Thurgau

erklären sich gegenseitig damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten nachgenannter öffentlicher Gemeinwesen und privater Institutionen des andern Kantons und im nachbezeichneten Umfange am Wohnorte des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen:

Gänzliche Steuerfreiheit:

1. an den Kanton;

2.

an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt;

3.

an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im andern Kanton.

Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–:

1.

an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirchgemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht;

2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen;

3.

an gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im andern Kanton. In diesen letztern Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet.

AGS 1996 S. 225

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633.160 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam und gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 1932. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten.

Aarau, den 31. Oktober 1932 Namens des Regierungsrates

Der Landammann: STUDLER

Der Staatsschreiber: DR. W. HEUBERGER

Frauenfeld, den 22. November 1932 Namens des Regierungsrates

Der Präsident: LEUTENEGGER

Der Staatsschreiber: FISCH