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Verordnung über die Quellensteuer

Vom 11.11.2020 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 114 Abs. 1, ​125 Abs. ​3, 136 Abs. ​1, 137 Abs. 1, ​138 Abs. ​2 und ​140 Abs. ​1 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 19981,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife

Für den Steuerabzug an der Quelle werden den nachstehend aufgeführten Personen die folgenden Tarifcodes zugewiesen:

  1. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,

  2. Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,

  3. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,

  4. Tarifcode D: Personen, die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19462 erhalten,

  5. Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden,

  6. Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 19743, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist,

  7. Tarifcode G: Personen, die Ersatzeinkünfte gemäss § 113 Abs. 2 lit. b StG erhalten, die nicht über die Arbeitgebenden an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,

  8. Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,

  9. Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 19714 (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,

  10. Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,

  11. Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,

  12. Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,

  13. Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

Die Tarife B und C sind sinngemäss auch bei Partnerschaften gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 20045 anzuwenden.

Die Tarife A, B, C und H werden je separat für Personen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Diese Tarife sowie die Berechnungsgrundlagen finden sich in Anhang 2.

Art. 2 Massgebende Verhältnisse für den Quellensteuerabzug; Berechnung

Für den Quellensteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebend.

Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 58 Abs. 3 StG sinngemäss.

Art. 3 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn

  1. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebenden getragen wird,

  2. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist, oder

  3. ein ausländischer Personalverleiher entgegen Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 19896 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

2. Verfahren zur Erhebung, Rückerstattung und Neuberechnung der Quellensteuern

Art. 4 Meldepflichten

Der Arbeitgebende muss die ​Beschäftigung von Personen, die gemäss den §§ 112 beziehungsweise 121 StG quellensteuerpflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt ​innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

Übermittelt der Arbeitgebende die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

Die Arbeitnehmenden müssen dem Arbeitgebenden Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgebende meldet die Änderungen innerhalb der Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 dem Kantonalen Steueramt.

Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) erstattet dem Kantonalen Steueramt laufend Meldung über die erteilten Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen.

Die Einwohnerkontrolle erstattet dem Gemeindesteueramt laufend Meldung über geänderte Sachverhalte, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, insbesondere über die Familienverhältnisse (Heirat, Scheidung, tatsächliche oder rechtliche Trennung, Geburt von Kindern).

Art. 5 Rückerstattung

Das Kantonale Steueramt erstattet der steuerpflichtigen Person auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in den folgenden Fällen zu viel abgezogene Quellensteuern direkt zurück:

  1. für zu Unrecht abgezogenen Feuerwehrpflichtersatz,

  2. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gemäss den Abkommen des Bundes.

Dem Gesuch ist eine Bescheinigung des Arbeitgebenden über den Bruttolohn (Lohnausweis) und die Steuerabzüge beizulegen.

Art. 6 Neuberechnung

Bis am 31. März des auf die Fälligkeit folgenden Steuerjahres kann eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden bei

  1. falscher Tarifanwendung,

  2. falscher Ermittlung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns,

  3. falscher Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens.

Das Gesuch um Neuberechnung gemäss Absatz 1 muss schriftlich und innert Frist beim Kantonalen Steueramt eingereicht werden. Es muss unterzeichnet sein.

Art. 7 Bezugsprovision

Die Bezugsprovision beträgt 2 % der abgezogenen Quellensteuern.

Art. 8 Einreichungsfrist für die Abrechnung

Die Abrechnung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen.

3. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 9 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § ​118 Abs. 1 lit. a StG wird vorgenommen, wenn das Bruttoeinkommen einer steuerpflichtigen Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens den in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des ​EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom 11. April 20187 genannten Betrag erreicht.

Überschreitet das Wertschriftenvermögen einer steuerpflichtigen Person den Freibetrag gemäss § 54 StG nicht, wird auf den Wertschriftenerträgen eine Pauschalsteuer von 15 % erhoben. Ist die quellensteuerpflichtige Person damit nicht einverstanden, kann sie eine Veranlagung gemäss § 118 Abs. 1 lit. b StG verlangen.

Art. 9 Abs. 2−5 QStV gelten sinngemäss.

Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 10 Abs. 2 QStV gilt sinngemäss.

Art. 11 Regelung von Härtefällen

Art. 11 QStV gilt sinngemäss.

Art. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Art. 12 QStV gilt sinngemäss.

Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

Art. 13 QStV gilt sinngemäss.

4. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Eine Person, die gemäss § 17 Abs. 2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann beim Kantonalen Steueramt bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 14 Abs. 2 QStV gilt sinngemäss.

Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gelten die Bestimmungen zur Veranlagungsverjährung gemäss § 177 StG.

Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Art. 16 QStV gilt sinngemäss.

Art. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Art. 17 QStV gilt sinngemäss.

Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

Art. 18 QStV gilt sinngemäss.

Art. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Art. 19 QStV gilt sinngemäss.

Die Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland bemisst sich nach dem in Anhang 3 publizierten Tarif. Der Bundessteueranteil ist in diesem Tarif eingerechnet.

Art. 20 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird bei Personen gemäss den §§ 16−18 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Anhang 1 festgelegten Beträge ausmachen.

5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 21 Anwendbares Recht

Soweit sich aus den §§ 119a beziehungsweise 128a StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend Quellensteuern und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 22 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Beträgt der jährliche Bruttolohn weniger als der Minimalbetrag für das AHV-Abrechnungsverfahren, entfällt eine Quellenbesteuerung nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren und die Einkünfte sind nach den Regeln des massgebenden Veranlagungsverfahrens zu versteuern. Vorbehalten bleibt das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei Lohnzahlungen von in Privathaushalten beschäftigten Personen sowie bei einer freiwilligen Unterstellung.

Art. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgebenden

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 19478 über das vereinfachte Verfahren sinngemäss.

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung desjenigen Kantons Meldung, in dem der Arbeitgebende seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei Bedarf sorgt die kantonale Steuerverwaltung für eine entsprechende Weitermeldung, damit die zuständige Steuerbehörde den Bezug der Steuern nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durchführen kann.

Art. 24 Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

Art. 25 Verteilung der Quellensteuer

In der jährlichen Schlussabrechnung sind die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Quellensteuern auf Bund sowie gestützt auf das Verhältnis der Steuerfüsse auf Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden zu verteilen.

Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

Art. 26 Bezugsprovision

Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der abgelieferten Quellensteuern gewährt.

6. Aufteilung auf die verschiedenen Steuerhoheiten

Art. 27 Teilablieferungen

Das Kantonale Steueramt nimmt auf Ende des nächstfolgenden Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals Teilablieferungen der eingegangenen Quellensteuern an die entsprechenden kantonalen Steuerhoheiten (Einwohner- und Kirchgemeinden) vor.

Art. 28 Schlussabrechnung

Das Kantonale Steueramt erstellt nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Schlussabrechnung und weist die sich ergebenden Anteile den entsprechenden Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden) zu.

Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

7. Schlussbestimmung

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Anhang 1 Anhang 2 : Anhang 2 Anhang 3 : Anhang 3

Aarau, 11. November 2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno

2020/15-23