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Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege
Vom 03.04.1989 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 und 16 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 19851, § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung und § 20 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 20212,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, der bundesrätlichen Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 19863 sowie von § 20 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen.
Art. 2 Grundsätze
Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.
Die Fuss- und Wanderwege sind frei begehbar; soweit notwendig sind für die Benutzung von Wegen, die über privaten Grund führen, entsprechende Rechte zu erwerben.
Das Fusswegnetz hat die Verbindungen zwischen Wohngebiet, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und zentralen öffentlichen und privaten Einrichtungen mit Publikumsverkehr aufzunehmen.
Das Wanderwegnetz dient der Erholung im Freien. Es führt unter Einbezug von naturkundlichen und historischen Sehenswürdigkeiten durch die Landschaft des ganzen Kantonsgebietes.
Beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung ist auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft sowie Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
Art. 3 Beschaffenheit
Die Wanderwege sind ausserhalb des Baugebietes auf Naturwegen anzulegen. In Ausnahmefällen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt das Einbringen von Hartbelägen bewilligen. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sind nach Möglichkeit durch Verlegen auf Naturwege zu verbessern.
Im Interesse der Sicherheit der Fussgänger und Wanderer sowie zur Erhaltung der Wege werden wo nötig entsprechende Fahr- und Reitverbote erlassen. Zuständig für den Erlass solcher Verbote ist bei Wanderwegen, die nur diesem Zwecke dienen, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, in allen übrigen Fällen der Gemeinderat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 19844 und der dazugehörigen Verordnung vom 12. November 19845.
Die Kennzeichnung für Fuss- und Wanderwege auf privatem Grund ist zu dulden. Die Eigentümer sind vorher anzuhören.
2. Aufgabenverteilung und Mitwirkung
Art. 4 Fusswege
Den Gemeinden obliegen Planung, Anlage und Kennzeichnung der Fusswege.
Art. 5 Wanderwege
Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt obliegen Planung, Anlage und Kennzeichnung der Wanderwege.
Art. 6 Verein Aargauer Wanderwege
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege mit dem Verein Aargauer Wanderwege zusammen.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Durchführung bestimmter Aufgaben, namentlich die Planung des Wanderwegnetzes und der Wegführung, die Kennzeichnung der Wanderwege und die Information der Bevölkerung über Wanderwege, durch Vertrag dem Verein Aargauer Wanderwege übertragen.
Der Kanton leistet für diese Mitwirkung jährliche Beiträge.
Art. 7 Kantonale Fachstelle
Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist die Abteilung Verkehr des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Art. 8 Koordination
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erarbeitet Grundlagen und Richtlinien für die Fuss- und Wanderwegplanung, übernimmt die Koordination mit Nachbarkantonen und Bundesstellen und überprüft die Zweckmässigkeit der Fuss- und Wanderwegplanung.
Bei Meinungsverschiedenheiten des Vereins Aargauer Wanderwege mit Gemeinden oder Grundeigentümern über Wegführung, Ersatzmassnahmen oder Kennzeichnung entscheidet das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
3. Planung
Art. 9 Planung Fusswegnetz
Die Gemeinden können das Fusswegnetz in einem kommunalen Richtplan festlegen.
Trassen der Fusswege können mit den kommunalen Nutzungsplänen freigehalten und in diesem Verfahren genehmigt werden.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt führt ein Verzeichnis der bestehenden und geplanten Fusswege der Gemeinden und bringt dieses dem zuständigen Bundesamt zur Kenntnis.
Art. 10 Planung Wanderwegnetz
…
Die detaillierte Wegführung wird in einer Übersichtskarte festgehalten.
Änderungen in der Wegführung bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt und werden dem zuständigen Bundesamt zur Kenntnis gebracht.
4. Unterhalt
Art. 11 Unterhalt
Der Unterhalt von Fusswegen, die keinem anderen Zweck dienen, ist Sache der Gemeinden, derjenige von Wanderwegen ist Sache des Kantons.
Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Fuss- und Wanderwege mitbenutzt werden, ist Sache der Eigentümer.
An den Ausbau und den Unterhalt von Privatwegen, die als Fuss- oder Wanderwege mitbenutzt werden, und für Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden. Zuständig für die Fusswege ist der Gemeinderat, für die Wanderwege das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
Art. 12 Ersatzpflicht, Ersatzvornahme
Fusswege dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates, Wanderwege nur mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt den gleichwertigen Ersatz voraus. Der Verursacher hat den Ersatz anzubieten oder die Kosten für den Ersatz zu leisten.
Wird die Ersatzleistung nicht erbracht, der Unterhalt vernachlässigt oder die freie und gefahrlose Begehung in Frage gestellt, kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Pflichtigen Ersatzmassnahmen treffen.
Art. 13 Haftpflicht
Die Haftpflicht für Wanderwege, die über private Grundstücke führen, trägt der Kanton, soweit es sich nicht um mangelhaften Unterhalt handelt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die §§ 3 und 4 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 17. April 19726 sind aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Aarau, den 3. April 1989
Regierungsrat Aargau Landammann Rickenbach Staatsschreiber Sieber
Bd. 13 S. 45