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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vom 15.03.1994 (Stand 01.07.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461 und Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19592,
beschliesst:
1. Sozialversicherungsanstalt
Art. 1 Rechtsform, Sitz
Die SVA Aargau ist eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Aarau.
Art. 2 Aufgaben
Die SVA Aargau schafft die Voraussetzungen für den koordinierten Vollzug des AHVG durch die Ausgleichskasse sowie des IVG durch die IV-Stelle. Sie stellt diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste sowie die personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.
Ausgleichskasse und IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben im Rahmen der SVA Aargau selbstständig. Sie sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelung zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Art. 3 Übertragene Aufgaben
Der Regierungsrat kann der SVA Aargau mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden weitere Aufgaben übertragen.
Art. 4 Organe
Die Organe der SVA Aargau sind:
die Verwaltungskommission;
die Direktorin oder der Direktor;
die Revisionsstelle.
Art. 5 Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der SVA Aargau.
Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder.
Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre der Verwaltungskommission angehört haben.
Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für die Mitglieder der Verwaltungskommission fest.
Art. 6 Aufgaben
Der Verwaltungskommission obliegen namentlich:
die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Protokollführerin oder des Protokollführers;
die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt3 und Gemeindezweigstellen;
der Erlass des Geschäftsreglementes;
der Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Personalgesetzgebung;
die Wahl der Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt4 und die Arbeitgeberkontrolle;
die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
die Festsetzung der Vergütungen an die Gemeinden;
die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Verwaltungskommission und der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.
Art. 8 Direktion
Die Verwaltungskommission stellt die Direktorin oder den Direktor der SVA Aargau an.
Die Direktorin oder der Direktor
wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme und dem Recht der Antragsstellung bei;
leitet die SVA Aargau nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Verwaltungskommission für die interne Organisation;
vertritt die SVA Aargau nach aussen;
nimmt gegenüber den Bundesbehörden die Rechte und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Ausgleichskasse wahr und trifft alle für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
Art. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der SVA Aargau.
Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach den bundesrechtlichen Vorschriften, soweit die SVA Aargau Bundesrecht vollzieht.
Sie berichtet der Verwaltungskommission und der Direktion über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 10 Verwaltungskosten
Die Kosten der SVA Aargau werden nach Massgabe des Aufwandes auf die verschiedenen Zweige aufgeteilt und wie folgt gedeckt:
für die Ausgleichskasse und die Gemeindezweigstellenbeiträge durch Beiträge gemäss Art. 69 AHVG;
für die IV-Stelle durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG;
für die übertragenen Aufgaben durch Vergütungen der Auftraggeber.
Der Kanton ist nicht verpflichtet, allfällige Verwaltungskostendefizite der SVA Aargau zu übernehmen.
Art. 11 Gemeindezweigstellen
Die Gemeinden errichten Zweigstellen der SVA Aargau. Mit Zustimmung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle führen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen werden durch Beschluss des Regierungsrates festgesetzt, soweit sie nicht in Art. 116 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5 geregelt sind.
An die Kosten der Errichtung und Führung von Gemeindezweigstellen richtet die Ausgleichskasse den Gemeinden aus den Verwaltungskostenbeiträgen Vergütungen aus. Die Verwaltungskommission setzt den verhältnismässigen Anteil an den Verwaltungskostenbeiträgen sowie die Vergütung an jede Gemeinde fest.
Art. 12 IV-Stelle
Die IV-Stelle kann zum Vollzug ihrer Aufgaben Aussenstellen errichten und mit IV-Stellen anderer Kantone zusammenarbeiten.
Die Leitung der IV-Stelle verkehrt bei der Aufgabenerfüllung direkt mit den Bundesbehörden.
1bis. …
Art. 12a …
Art. 12b …
2. Verschiedene Bestimmungen
Art. 13 Rückgriffsrecht des Kantons
Wird der Kanton auf Grund von Art. 70 AHVG oder Art. 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsanstalt6 oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben.
Art. 14 Beitragserlass
Der Kanton übernimmt die Bezahlung von Beiträgen, die Versicherten gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG erlassen worden sind.
Art. 15 Rechtspflege
Gegen die von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erlassenen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde geführt werden.
Art. 16 …
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Es sind aufgehoben:
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. Dezember 19477;
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 12. April 19608;
die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. Oktober 19569;
der Regierungsbeschluss über die Errichtung einer Regionalstelle der Invalidenversicherung vom 15. Juni 196210.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Das Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO]) vom 4. Juni 199111 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, welche die rechtzeitige Inbetriebnahme der Sozialversicherungsanstalt12 sicherstellen und die Übernahme der Ausgleichskasse des Kantons Aargau durch die Sozialversicherungsanstalt13 regeln.
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 15. März 1994
Präsidentin des Grossen Rates Sailer Staatsschreiber i.V. Meier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994. Genehmigt durch den Bund: 14. November 1994. Inkrafttreten: 1. Januar 199514
Bd. 14 S. 685