851.211
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
Vom 28.08.2002 (Stand 08.04.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 10, 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1bis und 4, 19 Abs. 1 und 5, 19b Abs. 1, 20 Abs. 2, 24, 27 Abs. 1 lit. d, 31 Abs. 3, 33 lit. d, 41b, 51 Abs. 4 und 63 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 20011 und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19852,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen (§ 2 SPG)
Die Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20073 bleibt vorbehalten.
Art. 2 Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
2. Sozialhilfe
Art. 3 Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG)
Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung.
Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.
Art. 4 Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG)
Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz.
Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.
Art. 5 Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG)
Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordination mit dem Kostenträger zu erbringen.
Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
Der Kantonale Sozialdienst kann in besonderen Fällen Personen ohne Unterstützungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.
Art. 6 Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG)
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist festzustellen, ob unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informieren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhältlich, hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsansprüche im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.
Art. 7 Persönliche Hilfe (§ 8 SPG)
Persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die persönliche Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe.
Persönliche Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe.
Art. 8 Materielle Hilfe (§ 9 SPG); Gesuch und Gegenstand
Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen.
Besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 2 SPG liegen insbesondere vor, wenn die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fallen insbesondere Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht.
Erbringt die Gemeinde als Folge einer nicht zweckkonformen Verwendung der materiellen Hilfe Mehrleistungen, können diese unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
Art. 9 Kostengutsprache
Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.
Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Gesuch um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen. § 14 Abs. 2 SPG bleibt vorbehalten.
Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt anbringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuchstellende Person oder Dritte dafür aufkommen. § 7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Geltendmachung der Kostenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevollmächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen, dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.
Art. 10 Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)
Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich.
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Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.
Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien:
Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.
Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.
Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.
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Art. 11 Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe
Einkünfte sind alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches.
Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind.
Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, sowie realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeansprüche. Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gelten nur soweit als Vermögen, als sie die in Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 20064 enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschreiten.
Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3.
Art. 12 Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft; eheähnliche Beziehung
Einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, werden die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen.
Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn
seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder
ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder
auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
Art. 13 Entschädigung für die Haushaltsführung
Ist eine in Wohn- und Lebensgemeinschaft lebende unterstützte Person in der Lage, den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihr ein Betrag als Haushaltsentschädigung – ungeachtet einer effektiven Auszahlung – als eigene Mittel angerechnet.
Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach den SKOS-Richtlinien. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und die erwartete Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehreren Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln.
Art. 14 …
Art. 15 Folgen der Missachtung (§ 13b SPG)
Bei der erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen.
Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien.
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Art. 15a Nicht-Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben (§ 13a SPG); Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Die Richtprämie gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 20165 gilt als Richtwert für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung kann die Sozialhilfebehörde dem Versicherer die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt vergüten. Der den Richtwert übersteigende Betrag kann mit laufenden Leistungen verrechnet werden.
In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
Art. 15b Wohnungsmietzins
Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest. Diese berücksichtigen die Grösse des Haushalts und orientieren sich am ortsüblichen günstigen Mietzins.
Die Richtlinien sind periodisch zu überprüfen.
In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
Art. 16 Therapieeinrichtungen (§ 15 SPG); Kostengutspracheverfahren
Das Gesuch um Kostengutsprache erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Beurteilung der Kostenübernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Dem Gesuch sind insbesondere die Stellungnahmen der in § 14 Abs. 4 SPG genannten Fachstellen beizulegen, die sich nebst anderem zur Therapiebedürftigkeit und zur Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person äussern sowie sich mit der Frage der geeigneten Therapieeinrichtung auseinander setzen.
Wichtige Gründe, die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen vermögen, liegen vor, wenn der Eintritt aus medizinischen oder sozialen Gründen nicht länger aufgeschoben werden konnte. Die Anerkennung wichtiger Gründe führt zur rückwirkenden Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Eintritts.
Die vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen anerkannten Institutionen der Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellen im Sinne von § 14 Abs. 4 SPG.
Art. 17 Zuständigkeiten
Zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales zuständig.
Das Departement Gesundheit und Soziales entzieht die Bewilligung, wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 SPG nicht mehr erfüllt sind.
Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen und berät die zuständigen Behörden.
Zuständig für die Anerkennung im Einzelfalls gemäss § 15 Abs. 4 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.
Art. 17a Unterbringung, Unterstützung und Betreuung; Abweichungen von den Zuständigkeiten gemäss § 17a SPG
Von der Zuständigkeit des Kantons gemäss § 17a Abs. 1 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
zur Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus,
wenn der Aufenthalt in der Gemeinde aus schulischen Gründen angezeigt ist.
Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss § 17a Abs. 2 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
wenn der Bund dem Kanton Personen zuweist, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben,
bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist.
Art. 17b Aufnahmepflicht
Die Aufnahmequote wird jeweils jährlich aufgrund der veröffentlichten Daten von Statistik Aargau festgelegt.
An die Aufnahmequote angerechnet werden auch Personen, die gestützt auf § 17a Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde untergebracht sind.
Bei der gemeinsamen Erfüllung der Aufnahmepflicht durch mehrere Gemeinden können nur die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Personen unter Berücksichtigung der §§ 17a Abs. 1 und 17c Abs. 4 angerechnet werden.
Art. 17c Zuweisung
Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten. Dazu gehören insbesondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt.
Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für ein Quartal. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisungen auch innerhalb eines Quartals erfolgen.
In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über der Aufnahmequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
Art. 17d Kostenpauschale für Ersatzvornahmen
Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen beträgt Fr. 110.– pro Person und Tag.
Art. 17e Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung
Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die Verpflegung:
für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr Fr. 8.–
für Kinder ab vollendetem 6. bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 7.–
für Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr Fr. 5.–
Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.– pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60.– pro Quartal und Person ausgerichtet.
Verpflegungsgeld und Taschengeld werden für die Zukunft und in der Regel wöchentlich ausgerichtet. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.
Liegen Kürzungsgründe gemäss Art. 83 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 19986 vor, darf Erwachsenen neben dem Entzug des Taschengeldes das Verpflegungsgeld soweit gekürzt werden, dass mindestens Fr. 7.50 ausbezahlt werden.
Unterkunftskosten, Krankheitskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19947 und weitere Aufwändungen werden direkt abgerechnet.
Eigene Mittel, insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind gemäss den Bundesvorschriften anzurechnen.
Art. 17f Sonderbestimmungen
Die Versicherung gemäss KVG wird vom Kanton sichergestellt (Bewirtschaftung und Kostenübernahme).
Der Kantonale Sozialdienst vergütet folgende situationsbedingte Leistungen:
a) Zahnarztkosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen,
b) Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel:
1. für den Besuch von Beschäftigungsprogrammen,
2. für die vom Kanton angebotenen Deutschkurse,
3. zur Arbeitssuche und bei Erwerbstätigkeit für den Arbeitsweg.
c) eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten beziehungsweise eine Motivationsentschädigung:
1. Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 300.– pro Monat.
2. Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von Lehrlingen sowie von Mittelschülerinnen und Mittelschülern beträgt Fr. 150.– pro Monat, sofern ein Unterstützungsbudget erstellt wird.
3. Die Motivationsentschädigung für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 150.– pro Monat.
4. Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten beziehungsweise die Motivationsentschädigung beträgt maximal Fr. 400.– pro Unterstützungseinheit. Sind Personen gemäss Ziffer 2 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Pauschale beziehungsweise die Entschädigung maximal Fr. 500.– pro Unterstützungseinheit.
d) einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c.
Für weitere situationsbedingte Leistungen ist beim Kantonalen Sozialdienst vorgängig ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
Der Kanton trägt die Kosten für
vom zuständigen Organ beschlossene Heimunterbringungen, soweit sie nicht durch andere Kostenträger übernommen werden,
Elternbeiträge gemäss § 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) vom 8. November 20068.
Der Kanton übernimmt für Personen in kantonalen Unterkünften
die Gemeindebeiträge gemäss § 53 Abs. 1 und 4bis der Betreuungsverordnung,
die Restkosten der stationären Pflege gemäss den Bestimmungen der Pflegegesetzgebung,
die Kosten der Mütter- und Väterberatung gemäss der zwischen dem Kantonalen Sozialdienst und der jeweiligen Trägerschaft der Mütter- und Väterberatungsstelle abgeschlossenen Vereinbarung.
Art. 17g Entschädigung der Gemeinden
Für die von ihnen betreuten Personen erhalten die Gemeinden folgende Abgeltung pro Person und Tag:
für die Verpflegung und das Taschengeld die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 und 2,
für die Kosten für den weiteren Lebensunterhalt Fr. 7.50,
für die Kosten der Unterbringung Fr. 9.–,
für die Betreuungskosten Fr. 5.–.
Der Betrag gemäss Absatz 1 lit. d wird nicht ausgerichtet für Personen mit rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, die sich seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhalten und vorläufig aufgenommen sind.
Art. 17h Betrieb der kantonalen Unterkünfte
Der Kantonale Sozialdienst sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der kantonalen Unterkünfte. Er erlässt nach Massgabe der untergebrachten Zielgruppen die Hausordnungen und ordnet Sanktionen gemäss § 17i an.
Er kann mittels Leistungsvereinbarung Dritte damit beauftragen.
Werden Dritte mit der Durchführung von Personen- und Effektenkontrollen beauftragt, müssen diese die Vorschriften über private Sicherheitsdienstleistungen erfüllen.
Art. 17i Sanktionen
Sanktionen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung oder Anordnungen im Einzelfall sind:
Entzug des Taschengelds,
Kürzung des Verpflegungsgelds gemäss § 17e Abs. 5,
Tagesauszahlung der Unterstützung.
Art. 18 …
Art. 18a …
Art. 18b …
Art. 18c …
Art. 19 Zahlungen
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Für den Zahlungsverkehr gelten die Bundesvorschriften; die zuständige kantonale Stelle ist der Kantonale Sozialdienst.
Art. 19a Ausreisepflichtige Personen; Nothilfe
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gemäss Asylrecht, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, erhalten lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural- und Sachleistungen (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Notversorgung), sofern sie nicht in der Lage sind, anderweitig für sich zu sorgen, und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen bestehen.
Art. 19b Voraussetzungen und Umfang
Voraussetzungen für die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a sind das Vorliegen eines ausdrücklichen Gesuchs sowie die Identifizierung der gesuchstellenden Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Daktyloskopie. Hievon kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfähig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.
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Art. 19c Verfahren
Das Nothilfegesuch ist schriftlich beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
Wird das Gesuch bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle eingereicht, so verweist diese die gesuchstellende Person an den Kantonalen Sozialdienst. Für nicht durch den Kantonalen Sozialdienst ausgerichtete Nothilfe leistet der Kanton keine Abgeltung.
Stellt sich heraus, dass eine Person gemäss § 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 19989 einem andern Kanton zugewiesen ist oder für den Vollzug der Wegweisung ein anderer Kanton für zuständig erklärt worden ist, verweist der Kantonale Sozialdienst die gesuchstellende Person an die Sozialbehörden des betreffenden Kantons.
Art. 19d Zuständigkeit
Der Kantonale Sozialdienst veranlasst die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a.
Er trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge im Kanton aufhalten, angemessen Rechnung. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn von der Billigung des Aufenthalts in der Schweiz durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge ausgegangen werden kann oder wenn berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen.
Der Kantonale Sozialdienst sorgt insbesondere für die Gewährung der medizinischen Notversorgung und veranlasst die Zuweisung in die geeignete medizinische Einrichtung. Er prüft den Abschluss einer Krankenversicherung.
Art. 19e Zusammenarbeit, Datenerhebung
Der Kantonale Sozialdienst, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und die Kantonspolizei arbeiten eng zusammen und informieren einander gegenseitig rechtzeitig über die für den Vollzug der Wegweisung und der Gewährung der Nothilfe notwendigen Sachverhalte.
Der Kantonale Sozialdienst, das MIKA und die Polizei sind befugt, die für die Erhebungen des Bundesamtes für Migration notwendigen Daten zu erheben und dorthin weiterzuleiten. Sie können gestützt auf die Daten Auswertungen zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer Tätigkeiten vornehmen.
3. Rückerstattung
Art.
20 Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen
(§ 20 SPG)
Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden.
Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung.
Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht.
4. Massnahmen der sozialen Prävention
4.1. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
Art. 20a Einkommensfreibetrag
Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommensfreibetrag gewährt.
Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat.
Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
Art. 20b Integrationszulage
Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage.
Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.
Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200.– pro Monat.
Art. 20c Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommensfreibeträge beträgt Fr. 550.– pro Unterstützungseinheit. Sind Personen gemäss § 20a Abs. 3 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 650.– pro Unterstützungseinheit.
Art. 21 …
Art. 21a …
Art. 21b …
4.2. Elternschaftsbeihilfe
Art. 22 Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)
Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.
Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gelten die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durchwegs der Ansatz des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind.
Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist.
Art. 23 Verfahren (§ 28 SPG)
Dem Gesuch um Elternschaftsbeihilfe sind insbesondere beizulegen:
Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften ab Geburt während der Bezugsdauer;
die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung;
Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten;
Angaben über die Betreuungssituation des Kindes.
Art. 24 Härtefall (§ 28 SPG)
Als Härtefall, der eine Verlängerung der Leistungen bis zu maximal 24 Monaten auslöst, gelten:
Mehrlingsgeburten.
Geburtsgebrechen gemäss der IV-Gesetzgebung, welche Anspruch auf IV-Leistungen nach sich ziehen. Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch beizulegen.
Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchsberechtigten erfordern. Der notwendige Mehrbetreuungsumfang muss ein erhebliches Ausmass haben.
Die Gesuchstellung knüpft an Leistungen während der ersten 6 Lebensmonate an und hat vor Ablauf dieser Zeitspanne zu erfolgen.
Die Härtefallsituation ist zu begründen. In den Fällen von Absatz 1 lit. b und c ist ein fachärztliches Zeugnis einzureichen, im Fall von Absatz 1 lit. b jedoch nur, wenn keine IV-Bestätigung vorliegt.
Art. 25 Information (§ 29 SPG)
Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden das für die generelle und individuelle Information zweckdienliche Informationsmaterial zur Verfügung.
4.3. Inkassohilfe
Art. 26 Kostenbeteiligung und Gebühr (§ 31 SPG)
Gute finanzielle Verhältnisse liegen vor, wenn die zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen berechtigenden Grenzbeträge gemäss § 27 dieser Verordnung überschritten werden in Bezug auf
das Reinvermögen,
die Einkünfte um 20 %.
Die Gebühr beträgt Fr. 800.– für das ganze Jahr. Ist der Aufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Gebühr angemessen reduziert werden.
Die Kosten des betreibungsrechtlichen Verfahrens sind von der unterhaltsbeitragsberechtigten Person zu tragen.
4.4. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Art. 27 Anspruchsberechtigung; Grenzbeträge (§ 33 SPG)
Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht, wenn sowohl das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben als auch die voraussichtlichen Jahreseinkünfte unter den folgenden Grenzbeträgen liegen:
a) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, allein stehenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 50'747.– zuzüglich Fr. 10'150.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 39'770.– zuzüglich Fr. 10'465.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind
b) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, verheirateten oder in einer stabilen eheähnlichen Beziehung gemäss § 12 Abs. 2 lebenden Elternteil und seinem Eheteil beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner:
1. Reinvermögen: Fr. 101'496.– zuzüglich Fr. 10'150.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'150.– für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter dessen oder deren Obhut steht
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 55'468.– zuzüglich Fr. 10'465.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'465.– für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter dessen oder deren Obhut steht, oder bei geleisteten Unterhaltszahlungen
c) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 50'747.– zuzüglich Fr. 10'150.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 31'397.– zuzüglich Fr. 10'465.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind
d) Beim minderjährigen Kind, wenn es nicht im Haushalt des obhutsberechtigten Elternteils wohnt, sowie beim volljährigen Kind, wenn es nicht bei einem Elternteil wohnt:
1. Reinvermögen: Fr. 20'299.–
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 15'699.–
…
Die Grenzbeträge gemäss Absatz 1 beruhen auf einem Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,8 Punkten (Stand September 2015; Basis Dezember 2005 = 100,0 Punkte). Sie verändern sich per 1. Januar des folgenden Jahres aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres, wenn diese mindestens 1 % beträgt. Grundlage für die Berechnung bildet der September-Index des laufenden Jahres. Das Departement Gesundheit und Soziales teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Grenzbeträge mit10.
Zu den Jahreseinkünften gehören namentlich das Erwerbseinkommen abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge des Elternteils, des Eheteils und des Kindes, Kinderzulagen, Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen des Elternteils, des Eheteils und des Kindes, Vermögenserträge sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen nach dem SPG, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien.
Ist das Kind in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.
Auf volljährige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteiles leben, finden Absatz 1 lit. a, b oder c Anwendung.
Art. 28 Höhe der Bevorschussung (§ 35 SPG)
Übersteigen die Jahreseinkünfte zuzüglich die aus einem Rechtstitel zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge den gemäss § 27 Abs. 1 dieser Verordnung massgebenden Grenzbetrag, so entspricht die Bevorschussung der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Jahreseinkünften.
Im Übrigen gelten für die Teilbevorschussung die §§ 32–38 SPG sinngemäss.
Art. 29 Verfahren (§ 36 SPG)
Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dem Gesuch sind zwingend beizulegen:
der Rechtstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
eine auf Kosten der gesuchstellenden Person beglaubigte Übersetzung des ausländischen Rechtstitels;
eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt ist.
Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen.
Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Übergang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt an die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Auszahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen.
Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf Bevorschussung zu überprüfen.
4.5. Weitere Massnahmen der sozialen Prävention
Art. 30 Beschäftigungsprogramme (§ 41 SPG)
Die Finanzierung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm setzt voraus, dass es die Lebensqualität durch eine geordnete Tagesstruktur verbessert und ein erwünschtes soziales Verhalten unterstützt. Soweit möglich ist eine erneute berufliche Eingliederung anzustreben.
Von der Rückerstattungspflicht sind nebst den Programmkosten auch die Sozialversicherungsbeiträge und die während der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe ausgenommen.
Art. 30a Einarbeitungszuschüsse; Dauer und Höhe, Modalitäten (§ 41b SPG)
Einarbeitungszuschüsse werden für längstens sechs Monate ausgerichtet, in begründeten Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate.
Die Einarbeitungszuschüsse betragen für den 1. und 2. Monat maximal 60 %, für den 3. und 4. Monat maximal 40 % und ab dem 5. Monat maximal 20 % des Bruttolohns.
Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ist durch die Sozialhilfe beziehende Person zusammen mit einer Bestätigung des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde einzureichen.
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Einarbeitungszuschüsse werden an Arbeitgebende ausbezahlt. Diese entrichten den Arbeitnehmenden von Anfang an einen branchen- und marktüblichen Lohn. Einarbeitungszuschüsse werden nur für unbefristet abgeschlossene Arbeitsverträge gewährt.
Einarbeitungszuschüsse sind nicht rückerstattungspflichtig.
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5. Behörden
Art. 31 Auskunft und Aktenherausgabe (§ 46 SPG)
Mit der Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe können die entsprechenden Unterlagen in Kopie herausgegeben werden.
Art. 31a Kanton; Aufgaben der Gemeinden (§ 42 Abs. 3 SPG)
Der Kantonale Sozialdienst übernimmt im Auftrag und auf Gesuch einer Gemeinde
die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht gemäss § 7 SPG,
die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss §§ 20 und 21 SPG,
im Rahmen des Aussendiensts die Sachverhaltsabklärung vor Ort bei Sozialhilfe beziehenden oder gesuchstellenden Personen.
Der Kantonale Sozialdienst übernimmt diese Tätigkeiten nach Massgabe seiner Ressourcen. Er kann über den Zeitpunkt der Übernahme bestimmen.
Der Kantonale Sozialdienst schliesst mit der Gemeinde, welche einen entsprechenden Auftrag erteilt, eine Leistungsvereinbarung gegen kostendeckende Entschädigung ab.
6. Kostentragung und Kostenteilung
Art. 32 Definitionen (§ 47 SPG)
Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person oder eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres.
Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz.
Als Unterstützungseinheit gelten Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit.
Art. 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren
Die Gemeinde meldet Fälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
Die Gemeinde meldet nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 SPG umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
Der Kantonale Sozialdienst überprüft die Angaben und verifiziert sie gegebenenfalls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren.
Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden und stellt ihnen diesen in Rechnung. Er leitet die eingegangenen Zahlungen, abzüglich des Anteils für den Vollzugsaufwand gemäss § 47 Abs. 6 SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3 SPG weiter.
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Art.
34 Kostentragung durch den Kanton; Verfahren
(§ 51 SPG)
Für Flüchtlinge gilt § 47 Abs. 2 SPG sinngemäss, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet.
Für die vom Kanton gemäss § 51 Abs. 1 lit. b, c und d SPG voll zu vergütenden Sozialhilfekosten stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst vierteljährlich innert 60 Tagen nach Quartalsende Rechnung.
Die Gemeinde ist verpflichtet, jene Fälle, in denen der Kanton die Kosten trägt, dem Kantonalen Sozialdienst umgehend zu melden. Dieser stellt für die Meldung ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Meldepflichtig sind insbesondere geleistete Unterstützungen an:
Personen ohne Unterstützungswohnsitz;
Personen, die in den Anwendungsbereich internationaler Abkommen fallen.
Art. 35 Kantonsbeteiligung an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern (§ 51 SPG)
Die Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 51 Abs. 2 SPG setzt voraus, dass die Leistungsvereinbarung sich an schweizerischen oder kantonalen Qualitätsstandards ausrichtet.
Die angemessene Beteiligung der Gemeinde an den Betriebskosten von Einrichtungen beinhaltet einen mindestens dem Kantonsbeitrag entsprechenden Geldbetrag. Naturalleistungen sind in Geldwerte umzurechnen. Bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden gilt die Beitragshöhe gesamthaft.
Die anrechenbaren Betriebskosten ergeben sich aus der Differenz aus den anrechenbaren Einnahmen gemäss Absatz 4 und den anrechenbaren Ausgaben gemäss Absatz 5 nachstehend.
Als anrechenbare Einnahmen gelten:
die Kostgelder und Elternbeiträge;
Vermögenserträgnisse;
Betriebsbeiträge öffentlicher und privater Körperschaften, mit Ausnahme der Betriebsbeiträge der Gemeinden;
übrige Betriebseinnahmen und nicht zweckgebundene Spenden.
Als anrechenbare Ausgaben gelten alle nach Betriebskonzept nötigen Ausgaben mit Ausnahme von Amortisationen der Bauschuld, Abschreibungen auf Mobilien, Rückstellungen und wertvermehrenden Anlagen.
Die Ausrichtung des Kantonsbeitrages erfolgt aufgrund der definitiven Jahresrechnung. An den voraussichtlichen Kantonsbeitrag des laufenden Jahres wird aufgrund des Voranschlages Mitte des Rechnungsjahres eine Akontozahlung geleistet.
Im Fall einer Überdeckung wird der Kantonsbeitrag entsprechend reduziert.
Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen. Dieser entscheidet nach Vorliegen der definitiven Jahresrechnung über den effektiven Kantonsbeitrag. Zuviel geleistete Beiträge sind zurückzuzahlen.
7. Weitere Bestimmungen
Art. 36 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention (§ 54 SPG)
Betriebsbeiträge des Kantons an ambulante private Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention erfolgen subsidiär.
Beiträge können gewährt werden, wenn
ein öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind,
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die Finanzierung unter Einbezug von Ansprüchen gegenüber Dritten anderweitig nicht gesichert werden kann.
Für jährlich wiederkehrende Beiträge ist mit dem Departement Gesundheit und Soziales ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
Art. 37 …
Art. 38 …
8. Rechtsschutz
Art. 39 Zuständigkeiten
Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über
Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2 SPG;
Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG;
Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG;
Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss § 53 SPG;
Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes;
Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.
Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Vollzugsbereich der §§ 17a–17i.
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Art. 39a Beschwerdeinstanz
Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.
Art. 40 Mitteilungspflicht (§ 58 SPG)
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Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat übermitteln dem Departement Gesundheit und Soziales und dem Kantonalen Sozialdienst je eine Ausfertigung ihrer Entscheide, die gestützt auf die Bestimmungen des SPG und der SPV ergehen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Übergangsrecht (§ 60 SPG)
Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung, Unterhalt und Verwandtenunterstützung im Sinne von § 60 Absatz 4 SPG richtet sich materiell nach den §§ 7 beziehungsweise 20 ff. SPG. Die Zuständigkeit liegt beim Kantonalen Sozialdienst. Die Gemeinde, welche Zahlungen erhält, auf die der Kanton Anspruch hat, meldet diese dem Kanton.
Nach Ablauf der Übergangsfrist von 5 Jahren übergibt der Kantonale Sozialdienst die Akten der jeweils zuständigen Gemeinde. Verfahren, in denen der Kantonale Sozialdienst im Zeitpunkt des Übergangs bereits verfügt hat beziehungsweise die prozessual rechtshängig, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden vom Kantonalen Sozialdienst zu Ende betreut.
Art. 41a Übergangsrecht der Änderung vom 4. August 2004
Die §§ 19a–19e gelten auch für die Nothilfe an Personen, auf deren Asylgesuch vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen nicht eingetreten wurde.
Art. 41b Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote verpflichtet ist. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.
Art. 41c Übergangsrecht der Änderung vom 26. Oktober 2016
Die Gemeinden sind verpflichtet, die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2017 ab 1. April 2017 anzuwenden.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) vom 18. April 198311 mit Ausnahme der §§ 42 bis 59;
die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 26. Juni 194712.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts (§ 61 SPG)
Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Zivilschutzwesens vom 10. Juni 199113 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 44 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Aarau, 28. August 2002
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter
2002 S. 276