910.215
Allgemeine Landwirtschaftsverordnung
Vom 23.05.2012 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 5 Abs. 1, 33 Abs. 6, 34 Abs. 3, 39 Abs. 2 und 3, 40 Abs. 3, 46 Abs. 3, 48 Abs. 1 und 58b Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 20111,
beschliesst:
1. Produktion, Absatz und Innovation
Art. 1 Unterstützte Projekte
Massnahmen von regionaler oder kantonaler Bedeutung, die eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung des Absatzes oder die Förderung von Innovationen bewirken, können unterstützt werden.
Anschubfinanzierungen für Marketingprojekte sind in der Regel auf drei Jahre befristet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um maximal drei Jahre möglich.
Die gewährten Beiträge belaufen sich auf maximal 50 % der gesamten Projektkosten. Für den Fortbestand der unterstützten Massnahmen sind die zukünftig erforderlichen Eigenleistungen in Form eines Businessplans nachzuweisen.
Art. 2 Verfahren
Beitragsgesuche mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen sind dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) einzureichen.
Das DFR prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen wie Statuten, Verträge oder Pläne verlangen.
Es entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Es überwacht die Einhaltung der geforderten Bedingungen und Auflagen.
Bei unrechtmässiger Verwendung der gemäss § 1 zugesprochenen Beiträge können Leistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.
Art. 3 Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind zu einer Wirkungskontrolle und zur periodischen Berichterstattung verpflichtet.
Das DFR legt die Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Berichterstattung fest.
2. Darlehen Landwirtschaft
Art. 4 Verwaltung
Die Verwaltung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 LwG AG ist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) übertragen.
Die ALK prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und ist für den Vollzug der §§ 5–12 zuständig.
Art. 5 Gewährung von Darlehen
Darlehen können ausgerichtet werden für
die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer, Boden und Luft besonders schont oder das Tierwohl in besonderer Weise fördert,
die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit und von Gemeinschaftseinrichtungen, die der Rationalisierung sowie der Qualität und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen,
die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Rationalisierung oder zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit,
die Erleichterung von Hofübernahmen,
den Landzukauf für Arrondierungszwecke,
die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen,
innerbetriebliche Massnahmen zwecks Arbeitserleichterung und Förderung der Arbeitssicherheit,
Überbrückungskredite für bundesrechtlich unterstützte Strukturverbesserungen,
betriebsnotwendige Trinkwasserfassungen, Elektrizitätsanschlüsse und andere Erschliessungen,
den Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und von Gewächshäusern.
…
Darlehen gemäss Absatz 1 lit. a, f, und h werden zinslos gewährt, die übrigen zinsgünstig.
Art. 6 Voraussetzungen
Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitige betriebliche oder persönliche Voraussetzungen festgelegt sind, gelten für die Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen sinngemäss die Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 19982 sowie dessen Ausführungsbestimmungen.
Die Mindestanforderung für Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a beträgt 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK). Für die übrigen Massnahmen gilt der minimale Arbeitsbedarf des Betriebs, der für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19913 erforderlich ist.
Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben für das Raumprogramm angerechnet werden.
Die Starthilfe zur Erleichterung von Hofübernahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. d kann bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss § 5 Abs. 1 lit. d oder gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a LwG bezogen haben.
Art. 6a Form
Darlehen werden durch Vertrag gewährt.
Art. 7 Höhe der Darlehen
Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 200'000.– pro Massnahme gewährt.
Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.
Art. 7a Verzinsung von zinsgünstigen Darlehen
Der Zinssatz bei zinsgünstigen Darlehen bestimmt sich aufgrund der Refinanzierungskosten des Kantons und einer Marge von 25 Basispunkten.
Art. 8 Rückzahlung von Darlehen
Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu tilgen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation beträgt Fr. 1'000.–.
In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren gewährt werden.
Das DFR kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuldners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen verrechnen.
Art. 9 Berichterstattung
Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Berichterstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet werden.
Art. 10 …
Art. 11 Sicherung der Darlehen
Die Darlehen sind durch Grundpfand oder in Ausnahmefällen anderweitig sicherzustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 20'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.
Art. 12 Widerruf von Darlehen
Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss dessen Ausführungsbestimmungen.
Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
3. Pflanzenschutz
Art. 13 Pflanzenschutzdienst
Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird gemäss § 39 Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.
Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.
Art. 14 Zusammenarbeit
Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit den für Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Fliessgewässerunterhalt, Wald und Lebensmittelkontrolle zuständigen Organisationseinheiten zusammen.
Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Gebiet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller und logistischer Ressourcen.
Art. 15 Aufgaben
Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben:
Anordnung von Massnahmen wie namentlich die Vernichtung von Befallsherden zur wirksamen Bekämpfung, Verhinderung und Verbreitung von Schadorganismen gemäss § 16,
Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 42 der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 20104,
Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erforderlichen Schutzvorkehrungen,
Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie wirtschaftlich vertretbar sind,
Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutzdienst,
Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und Informationsstelle.
Art. 16 Kantonale Massnahmen
Im Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen gilt:
der Anbau und das Anpflanzen von Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch, Scheinquitte, Japanische Quitte), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mispel) und Pyracantha Roem. (Feuerdorn) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten,
der Anbau und das Anpflanzen aller Arten von Weissdorn (Crataegus spp.) ist ausserhalb der Feuerbrand-Befallszone in Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l PSV verboten. Der Pflanzenschutzdienst entscheidet auf Gesuch hin über die Ausscheidung der Schutzobjekte,
das Vorkommen von Erdmandelgras (Cyperus escultentus) ist dem Pflanzenschutzdienst durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke umgehend zu melden. Die Meldepflicht gilt auf dem ganzen Kantonsgebiet bis 31. Dezember 2021.
Auf Gesuch hin entscheidet der Pflanzenschutzdienst über die Ausscheidung von Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l PSV in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 PSV in der Feuerbrand-Befallszone.
Der Pflanzenschutzdienst kann Sofortmassnahmen zur Bekämpfung von lokal auftretenden Schadorganismen ergreifen.
Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton auf ihrem Gebiet eigene Massnahmen ergreifen.
Art. 17 Abfindung
Abfindungen für rechtmässig zugefügten Schaden richten sich nach den Bestimmungen der Haftungsgesetzgebung.
4. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
Art. 18 Bäuerliches Bodenrecht
Das DFR ist zuständig für
die Bewilligung der Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 BGBB,
die Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gemäss Art. 61 ff. BGBB,
die Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze gemäss Art. 76 Abs. 2 BGBB,
den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB,
das Verlangen einer Anmerkung gemäss Art. 86 BGBB,
die Durchführung oder die Genehmigung einer Schätzung des Ertragswerts gemäss Art. 87 BGBB.
Kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 und 90 lit. b BGBB ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
Art. 19 Landwirtschaftliche Pacht
Das DFR ist zuständig für
die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer kürzeren Pachtdauer gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 19855,
die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit gemäss Art. 8 Abs. 2 LPG,
die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe gemäss Art. 30 LPG,
die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe gemäss Art. 42 LPG,
den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG,
den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
Berechtigt zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 LPG) sind der Gemeinderat oder die kommunale Erhebungsstelle, in der das Grundstück ganz oder teilweise liegt.
Die Einsprachen sind schriftlich an das DFR zu richten.
5. Weitere Zuständigkeiten
Art. 20 Zuständigkeiten des DFR
Das DFR ist zuständig für die
Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
Kontrolle der Einhaltung der Verwendungsverbote von Düngern,
Koordination der Kontrollen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 20136 und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) vom 16. Dezember 20167,
Erhebung landwirtschaftlicher Daten.
Art. 21 Zuständigkeiten des DGS
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für
die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln,
die Marktüberwachung von in Verkehr gebrachten Düngern,
die Weinhandelskontrolle bei nicht der Schweizerischen Weinhandelskontrolle unterstellten Betrieben,
die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Primärproduktion,
den Vollzug der Bestimmungen über die Hygiene der Milchproduktion,
den Vollzug im Bereich der invasiven Organismen im Kanton in Zusammenarbeit mit dem DFR und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU).
6. …
Art. 22 …
Art. 22a …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 24a …
Art. 24b …
6bis. Elektronisches Informationssystem
Art. 24c Vernichtung der Daten
Vom Staatsarchiv nicht übernommene Personendaten des elektronischen Informationssystems gemäss § 58a LwG AG sind 30 Jahre nach ihrer Anlage zu löschen, ausser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Überprüfung für die Aufgabenerfüllung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.
7. Schlussbestimmung
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Aarau, 23. Mai 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2012/4-06