Die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen, bestimmt den Verlauf der Stockgrenze. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an, dessen Aussenrand die Waldgrenze bildet. Bei Sträuchern liegt die Waldgrenze in der Regel 1 m ausserhalb der äussersten Stockausschläge.
Innerhalb des Waldsaums gelten die Pflege- und Bewirtschaftungsgrundsätze gemäss Waldgesetzgebung. Eine dauernde oder intensive landwirtschaftliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Besteht innerhalb des Waldsaumes eine eindeutige, dauernde Abgrenzung, wie eine Mauer oder eine Strasse, so gilt diese als Waldgrenze. Wo Wald an eine Bauzone grenzt, gilt auch eine innerhalb des Waldsaumes gelegene Parzellengrenze als Waldgrenze.
Wurde Wald, der an eine Bauzone grenzt, im Verfahren gemäss den §§ 2–7 dieser Verordnung rechtskräftig festgestellt, so bestimmt sich die Waldgrenze nach dem entsprechenden Waldgrenzenplan.