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Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage

Vom 07.11.1861 (Stand 01.01.2009)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

zur Handhabung einer würdigen Feier der Sonn- und Festtage,

beschliesst:

Art. 1

Es liegt in der Pflicht der Gemeindebehörden, eine würdige Feier der Sonn- und Festtage im Allgemeinen zu handhaben und für Ruhe, Ordnung und Anstand in der Kirche sowie in der Nähe derselben durch zweckentsprechende Verordnungen im Besondern zu sorgen.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Märkte, Nachmärkte und Steigerungen sind an Sonn- und Festtagen verboten.

Art. 5

Gewöhnliche Militär- und Schiessübungen dürfen an hohen Festtagen gar nicht, an gewöhnlichen Sonntagen aber erst nach dem vormittäglichen Pfarrgottesdienst stattfinden.

Bei Truppenmärschen durch Ortschaften an Sonn- und Festtagen während der Zeit des Gottesdienstes soll alles Geräusch durch Trommeln, Musik und dergleichen vermieden werden.

Art. 6

Während der ganzen Dauer der Sonn- und Festtage ist alles Arbeiten im Freien, in Werkstätten, Fabriken und andern industriellen Arbeitslokalen untersagt.

Notarbeiten, welche keinen Aufschub erleiden, sind hievon ausgenommen.

Art. 7

An Sonn- und Festtagen dürfen Arbeiter jeder Art nur zu einer Zeit ausbezahlt werden, in welcher sie am Besuch des vor- und nachmittäglichen Pfarrgottesdienstes nicht verhindert werden.

Art. 8

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die nicht einer öffentlichen Behörde oder Beamtung als solcher zur Last fallen, sind mit einer Busse von Fr. 2.– bis 15.– und, soweit das Wirtschaftsgesetz anwendbar ist, nach Mitgabe desselben zu bestrafen.

Wiederholungsfälle sind mit der doppelten Busse zu belegen.

Diejenigen Widerhandlungen, auf welche eine die gemeinderätliche Kompetenz nicht übersteigende Busse gesetzt ist, werden vom Gemeinderat, die übrigen vom Bezirksgericht beurteilt.

Art. 9

Fällt die Übertretung einer öffentlichen Behörde oder Beamtung als solcher zur Last, so sind die Fehlbaren von ihrer gesetzlichen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsbussen zu belegen.

Art. 10

Von den Geldbussen fällt ein Drittel dem Verleider zu.

Art. 11

Bezüglich der Festtage findet dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 2 und 4, nur auf die Glieder derjenigen Konfession und der Gemeinde Anwendung, welche das Fest feiert.

Art. 12

Durch gegenwärtiges Gesetz wird die Regierungsverordnung vom 19. April 1819 und der § 71 des Wirtschaftsgesetzes vom 14. Christmonat 1853 aufgehoben.

Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung beauftragt.

Aarau, den 7. November 1861

Der Präsident des Grossen Rates Haberstich Die Sekretäre Künzli Schmidlin-Lutz

Inkrafttreten: 1. Dezember 1861

Bd. 1 S. 223