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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

970.100 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ag/sar/970-100/de/gesetz-uber-das-gastgewerbe-und-den-kleinhandel-mit-alkoholhaltigen-getranken

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Argovie
  3. Législation Argovie
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970.100

Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

Vom 25.11.1997 (Stand 01.07.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 19321 sowie die §§ 41 Abs. 1 und 52 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 680

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit.

Verboten sind insbesondere die Abgabe von

  1. alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;

  2. gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren;

  3. alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene;

  4. alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten.

2. Gastwirtschaften

Art. 2 Voraussetzungen

Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.

Art. 3 Fähigkeitsausweis

Der Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hygiene und die zur Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften aufweist.

Der Nachweis genügender Kenntnisse wird erbracht durch

  1. eine bestandene aargauische Wirtefachprüfung oder eine gleichwertige theoretische Prüfung und

  2. eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder in einem ähnlichen Betrieb.

Art. 4 Öffnungszeiten

Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

…

An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.

Der Gemeinderat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung abweichend von den Regelungen gemäss den Absätzen 1 und 3 andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann

  1. die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken;

  2. den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;

  3. für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.

Hotelgäste dürfen jederzeit bedient werden.

Art. 5 Alkoholfreie Getränke

In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge angeboten werden.

Art. 6 …

3. Beherbergung

Art. 7 Gästekontrolle

Wer gewerbsmässig Gästen Unterkunft oder Platz zum Übernachten gewährt, hat eine Gästekontrolle zu führen.

Art. 8 Notunterkunft

Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, ist verpflichtet, Obdachlose vorübergehend aufzunehmen, wenn dafür Raum frei ist, der Gemeinderat es verlangt und Kostengutsprache leistet.

4. Kleinhandel mit Spirituosen

Art. 9 Bewilligungspflicht

Der Kleinhandel mit Spirituosen gemäss Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 19322 ist bewilligungspflichtig.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.

Footnotes

  1. [2] SR 680

5. Abgaben

Art. 10 …

Art. 11 Alkoholabgabe

Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erhoben.

Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.– pro Jahr.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen.

5bis Einzelanlässe

Art. 11a Bewilligung und Alkoholabgabe

Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen.

Sie erheben darauf die Alkoholabgabe. Deren Höhe bemisst sich nach der Grösse und Dauer des Anlasses und beträgt mindestens Fr. 30.–.

Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze durch Verordnung.

Die Abgabe fällt den Gemeinden zu.

6. Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang

Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren

Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behörde, soweit diese nicht durch das Gesetz selbst bestimmt wird.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege3.

Footnotes

  1. [3] SAR 271.200

Art. 13 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

Strafbar ist die vorsätzliche oder die fahrlässige Widerhandlung.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches4.

Footnotes

  1. [4] SR 311.0

Art. 14 Strafverfahren

Die Verfolgung und die Beurteilung der Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung5.

Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.

Footnotes

  1. [5] SAR 251.100

Art. 15 Verwaltungszwang

Der Gemeinderat ordnet die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen Fähigkeitsausweis gewirtet wird.

Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege6.

Footnotes

  1. [6] SAR 271.200

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 16 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. die Bestimmungen des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, WG) vom 2. März 19037 mit Ausnahme von § 33 Abs. 1 lit. d, § 49bis, § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 WG;

  2. § 2, § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 18618;

  3. das Dekret über die Gebühren im Wirtschaftswesen und Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 15. Dezember 19769.

Footnotes

  1. [7] AGS Bd. 1 S. 484; Bd. 6 S. 375; Bd. 9 S. 307; Bd. 10 S. 290; Bd. 12 S. 5; 1995 S. 137, 171
  2. [8] AGS Bd. 1 S. 223 (SAR 950.100)
  3. [9] AGS Bd. 9 S. 365

Art. 17 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Fähigkeitsausweise behalten Gültigkeit.

Wirtebewilligungen und Zusatzbewilligungen zu Wirtepatenten nach bisherigem Recht bleiben bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.

Bestehende Bewilligungen für den Verkauf oder den Ausschank von Spirituosen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit in Kraft.

Art. 18 Publikation; Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach der Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 25. November 1997

Präsident des Grossen Rates Brunner Staatsschreiber i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. März 1998. Inkrafttreten: 1. Mai 199810

1998 S. 105

Footnotes

  1. [10] RRB vom 25. März 1998 (AGS 1998 S. 110).