970.100
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
Vom 25.11.1997 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 19321 sowie die §§ 41 Abs. 1 und 52 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit.
Verboten sind insbesondere die Abgabe von
alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren;
alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene;
alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten.
2. Gastwirtschaften
Art. 2 Voraussetzungen
Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis.
Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.
Art. 3 Fähigkeitsausweis
Der Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hygiene und die zur Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften aufweist.
Der Nachweis genügender Kenntnisse wird erbracht durch
eine bestandene aargauische Wirtefachprüfung oder eine gleichwertige theoretische Prüfung und
eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder in einem ähnlichen Betrieb.
Art. 4 Öffnungszeiten
Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
…
An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.
Der Gemeinderat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung abweichend von den Regelungen gemäss den Absätzen 1 und 3 andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann
die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken;
den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;
für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.
Hotelgäste dürfen jederzeit bedient werden.
Art. 5 Alkoholfreie Getränke
In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge angeboten werden.
Art. 6 …
3. Beherbergung
Art. 7 Gästekontrolle
Wer gewerbsmässig Gästen Unterkunft oder Platz zum Übernachten gewährt, hat eine Gästekontrolle zu führen.
Art. 8 Notunterkunft
Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, ist verpflichtet, Obdachlose vorübergehend aufzunehmen, wenn dafür Raum frei ist, der Gemeinderat es verlangt und Kostengutsprache leistet.
4. Kleinhandel mit Spirituosen
Art. 9 Bewilligungspflicht
Der Kleinhandel mit Spirituosen gemäss Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 19322 ist bewilligungspflichtig.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.
5. Abgaben
Art. 10 …
Art. 11 Alkoholabgabe
Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erhoben.
Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.– pro Jahr.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen.
5bis Einzelanlässe
Art. 11a Bewilligung und Alkoholabgabe
Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen.
Sie erheben darauf die Alkoholabgabe. Deren Höhe bemisst sich nach der Grösse und Dauer des Anlasses und beträgt mindestens Fr. 30.–.
Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze durch Verordnung.
Die Abgabe fällt den Gemeinden zu.
6. Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behörde, soweit diese nicht durch das Gesetz selbst bestimmt wird.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege3.
Art. 13 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.
Strafbar ist die vorsätzliche oder die fahrlässige Widerhandlung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches4.
Art. 14 Strafverfahren
Die Verfolgung und die Beurteilung der Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung5.
Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
Art. 15 Verwaltungszwang
Der Gemeinderat ordnet die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen Fähigkeitsausweis gewirtet wird.
Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege6.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16 Aufhebung geltenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
die Bestimmungen des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, WG) vom 2. März 19037 mit Ausnahme von § 33 Abs. 1 lit. d, § 49bis, § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 WG;
§ 2, § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 18618;
das Dekret über die Gebühren im Wirtschaftswesen und Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 15. Dezember 19769.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Fähigkeitsausweise behalten Gültigkeit.
Wirtebewilligungen und Zusatzbewilligungen zu Wirtepatenten nach bisherigem Recht bleiben bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
Bestehende Bewilligungen für den Verkauf oder den Ausschank von Spirituosen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit in Kraft.
Art. 18 Publikation; Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach der Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 25. November 1997
Präsident des Grossen Rates Brunner Staatsschreiber i.V. Meier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. März 1998. Inkrafttreten: 1. Mai 199810
1998 S. 105