Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WBE.2024.378

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 23. März 2023

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug; Bundesgerichtsentscheid 2C_150/2024 vom 25. September 2024 (BGE 151 II 237) betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024

Erwägungen

I. 1. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 29. Januar 2024 festgestellt hat, ist auf die Beschwerde unter Beachtung der nachfolgenden Präzisierung einzutreten.

Mit vorliegender Beschwerde wird nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 23. März 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 beantragt (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 5 lit. d bzw. Art. 6 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Der Entscheid über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 läge beim SEM (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Das Verwaltungsgericht könnte daher das MIKA nur anweisen, den Fall zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem SEM vorzulegen, falls es die Voraussetzungen dafür als erfüllt ansehen würde.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 zunächst fest, dass ein erstes Familiennachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer 2 kantonal letztinstanzlich verweigert worden und das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei. Sodann sei die Wegweisungsverfügung des SEM vom 24. Juli 2019 am 31. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer 2 habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2021 ein erstes Wiedererwägungsgesuch eingereicht, auf welches das MIKA am 8. Juli 2021 wegen fehlender Noven i.S.v. § 39 VRPG nicht eingetreten sei. Am 8. Dezember 2021 hätten die Beschwerdeführenden ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 im Rahmen des Familiennachzugs eingereicht und alternativ beantragt, es sei ihm der Aufenthalt als Rentner oder gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu genehmigen. Da das Gesuch durch die Vorinstanzen materiell beurteilt worden war, prüfte das Verwaltungsgericht, ob die Voraussetzungen für die (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Familiennachzugs erfüllt waren, oder ob dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Bestimmung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war (Erw. II/2).

Das Verwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG unter Vorbehalt des Vorliegens von Erlöschensgründen einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (Erw. II/3.2), hielt aber fest, dass sowohl der Erlöschensgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe als auch der Erlöschensgrund der Falschangabe nach wie vor erfüllt seien (Erw. II/3.3.3.4 und 3.4.2.1). Die beantragte Rentnerbewilligung komme aufgrund des Alters des Beschwerdeführers 2 von vornherein nicht in Frage (Erw. II/4.2) und die Erteilung einer Härtefallbewilligung falle unter anderem aufgrund der vorliegenden Widerrufsgründe ausser Betracht (Erw. II/5.2.2).

Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung hielt das Verwaltungsgericht sodann fest, dass in Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen dem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz sein grosses bis sehr grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegenüberstehe, womit sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers 2 nach nationalem Recht als zulässig erweise (Erw. II/6.5). Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben vorliegen sollte, wäre dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Erw. II/7.2.2).

Hinsichtlich des Vorliegens von Vollzugshindernissen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG von vornherein nicht in Betracht komme, da der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (Erw. II/9.2.2). Betreffend die notwendigerweise vorzunehmende Interessenabwägung stimmten die Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen sei, mit jenen der Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich überein. Aus den entsprechenden Ausführungen ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiege und sich damit die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG als verhältnismässig erweise (Erw. II/9.2.3).

Zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG hielt das Verwaltungsgericht dafür, dass es sich bei den vorgelegten Belegen um blosse Parteibehauptungen handle und die Unmöglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts in Israel unbelegt sei. Damit erscheine eine Wegweisung nach Israel nicht als unzulässig (Erw. II/9.3.3).

Insgesamt stünden dem Vollzug der Wegweisung nach Israel keine Hindernisse i.S.v. Art. 83 AIG entgegen (WBE.2023.140, Erw. II/9.4).

1.2. Das Bundesgericht beanstandete in BGE 151 II 237 nicht, dass das Verwaltungsgericht nach wie vor auf den Widerrufsgründen der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Falschangabe in Bezug auf die Delinquenz des Be- schwerdeführers 2 in Deutschland abstützte, da die Beschwerdeführenden keine Veränderung der wesentlichen Umstände behauptet hätten.

Weiter sah das Bundesgericht keine Willkür in den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführenden nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 erneut falsche Angaben gemacht hätten und wonach der Beschwerdeführer 2 vor Beginn des Gaza- Kriegs sowohl nach Gaza als auch nach Israel hätte ausreisen können (Erw. 4.3, 4.3.1, 4.3.2).

Hingegen erachtet das Bundesgericht eine aktuelle Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers 2 nach Israel aufgrund der vorliegenden Akten als nicht erstellt (Erw. 4.3.3). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Israel seitens der israelischen Behörden gestattet würde, betreffe nicht die allfällige Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, sondern das Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob Israel als sein Heimatstaat bzw. als mögliches Ausreiseland zu betrachten sei (Erw. 4.3.4). Dies wiederum bedeute, dass sich Migrationsbehörden nicht auf reine Tatsachenvermutungen betreffend das Herkunftsland der von einer Wegweisung betroffenen ausländischen Person abstützen dürften, sondern bereits vor Vornahme der Interessenabwägung und unabhängig von der (weitgehend nachgelagerten) Problematik des allfälligen Bestehens von den Wegweisungsvollzug hindernden Umständen untersuchen müssten, ob die Person (nach wie vor) einen Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland habe. Habe sie keinen solchen Anspruch oder lasse sich darüber keine gesicherte Kenntnis erlangen, stehe dies nicht erst dem Vollzug der Wegweisung entgegen, sondern bereits ihrer Anordnung (Erw. 4.3.5).

1.3. Aufgrund des Rückweisungsentscheids ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der Beschwerdeführer 2 effektiv nach Israel ausreisen kann. Falls nein ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob er in einem anderen Land aufenthaltsberechtigt ist. Sollte dies bejaht werden, ist zu klären, wie es sich mit der Ausreisemöglichkeit in dieses Land verhält und inwiefern sich allfällige Rückkehrschwierigkeiten auf die Interessenabwägung in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs auswirken.

2. Gemäss Schreiben des SEM vom 14. Januar 2025 (act. 19 f.) ist der Beschwerdeführer 2 in Israel nicht (mehr) aufenthaltsberechtigt. Eine Ausreise nach Israel steht damit nicht (mehr) zur Diskussion. Mit gleichem Schreiben hielt das SEM unter Verweis auf frühere Abklärungen des SEM (act. 21 ff.) fest, der Beschwerdeführer 2, C._____, sei durch die zuständigen palästinensischen Behörden als palästinensischer

Staatsangehöriger identifiziert worden (act. 19 f.). Er sei Träger einer palästinensischen Identitätskarte, ID-Nummer aaa. Der letzte Pass, der ihm unter der Passnummer bbb ausgestellt worden sei (act. 21), sei am 5. Juni 2021 abgelaufen (act. 21). Die beigelegte Fotokopie dieses Passes lautet auf die Identität E._____, geb. tt.mm.jjjj (act. 22). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Schreiben Stellung nehmen konnte und die Feststellungen des SEM nicht monierte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 unter dieser Identität erneut einen Reisepass beschaffen kann. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 nach Erhalt des Reisepasses grundsätzlich nach Palästina ausreisen könnte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, wie sich die aktuell schwierige Situation in Palästina auf die Interessenabwägung auswirkt.

3. 3.1. Wie bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 festgehalten und durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 bestätigt, haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund des Vorliegens von Erlöschensgründen (längerfristige Freiheitsstrafe und Falschangaben) erloschen. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt aufgrund der vorliegenden Widerrufsgründe ausser Betracht. Andere Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich.

Da die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann zulässig ist, wenn sie sich als verhältnismässig erweist, sind das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere unter Beachtung von Art. 8 EMRK einander gegenüberzustellen und es ist zu ermitteln, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses als rechtmässig erweist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig nach Palästina ausreisen kann.

3.2. Gemäss Urteil des Bundesgerichts ist die mit Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 vorgenommene Interessenabwägung nur insofern zu beanstanden, als darin offengelassen wurde, in welches Land der Beschwerdeführer 2 effektiv ausreisen kann und ob dadurch allfällige das private Interesse erhöhende Umstände, die sich aufgrund von Reintegrationsproblemen bei der Rückkehr ins Heimat- oder

Herkunftsland ergeben, unberücksichtigt blieben. Dem ist nachfolgend Rechnung zu tragen.

3.3. Das Verwaltungsgericht ist in jenem Urteil WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz insgesamt als ausserordentlich gross einzustufen ist (Erw. II/6.2). Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

3.4. 3.4.1. Zum privaten Interesse des Beschwerdeführers 2 an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ausgehend von seinem anrechenbaren Aufenthalt und der dabei erfolgten sprachlichen, kulturellen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen sei (Erw. II/6.3.2). Daran ist festzuhalten, da sich aufgrund der seit August 2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung an seinem anrechenbaren Aufenthalt nichts geändert hat und einer allenfalls zwischenzeitlich verbesserten Integration aufgrund des illegalen Aufenthalts nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Mit Blick auf seine familiäre Situation attestierte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Familienangehörigen ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (Erw. II/6.3.3). Auch daran ist festzuhalten, da sich an der familiären Situation soweit ersichtlich nichts geändert hat.

Was die gesundheitliche Situation anbelangt, ging das Verwaltungsgericht von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aus (Erw. II/6.3.4). Auch daran ist festzuhalten.

3.4.2. 3.4.2.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimat- oder Herkunftsland unterhalten hat oder noch unterhält, in welches sie ausreisen soll, und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Herkunftsland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

3.4.2.2. In Bezug auf die (Re)Integrationschancen des Beschwerdeführers 2 im Ausland nach einer Ausreise aus der Schweiz ist vorab anzumerken, dass entgegen früheren Annahmen aufgrund der festgestellten Staatsangehörigkeit und mangels anderer konkreter Alternativen einzig Palästina als Ausreiseland in Frage kommt.

Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer 2 als Palästinenser in Amman (Jordanien) geboren, verfügt aber auch über eine Geburtsurkunde mit Geburtsort Gaza. Seine Mutter stammt aus Jordanien, sein Vater aus Gaza. Bis 1976 habe er in Jordanien gelebt, sei anschliessend mit seiner Familie nach Gaza ausgewandert und dort bis 1991 geblieben. Von 1991 bis 1996 habe er sich in Rumänien aufgehalten. 1996 sei er mit einem in Bukarest ausgestellten israelischen Reisedokument nach Tel Aviv ausgereist und habe bis 2001 in Israel gelebt (MI-act. 276). Nach dem Rückzug seines ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuchs am 27. Februar 2003 kehrte er mehrmals nach Israel zurück, die ersten beiden Male für ca. sieben Monate und 2013 noch einmal für zwei Wochen (MI-act. 189).

Auch wenn der Beschwerdeführer 2 seit Jahren nicht mehr in Palästina gelebt hat und dort aktuell eine extreme Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt herrscht, ändert dies nichts daran, dass er grundsätzlich nach Palästina zurückkehren kann und muss. Allfällige Reintegrationsprobleme sind deshalb mit Blick auf eine Ausreise nach Palästina zu ermitteln. Da die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erteilung derselben führt und diese in der Regel auf einen längerfristigen Aufenthalt abzielt, sind nur jene Aspekte zu beachten, die auch nach einer Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen und nach einer Normalisierung des Lebens in Palästina fortbestehen. Gleiches gilt für andere Aspekte des privaten Interesses, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Auswirkung auf das private Interesse in absehbarer Zeit entfällt. Der aktuell verbreiteten Gewalt ist nach dem Gesagten im Rahmen der Prüfung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tragen.

3.4.2.3. Was die kulturellen und sprachlichen Wiedereingliederungschancen anbelangt, ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer 2 von 1976 bis 1991 in Gaza gelebt hat und sein Vater aus Gaza stammt, davon auszugehen, dass ihm die Lebensumstände in Palästina grundsätzlich bekannt sind und er der arabischen Sprache mächtig ist. Dies bedeutet, dass bezüglich der genannten Aspekte kein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu veranschlagen ist. Bezüglich der sozialen Integration ist demgegenüber von einem erhöhten privaten Interesse auszugehen, da er seine sozialen Kontakte völlig neu aufbauen müsste.

3.4.2.4. Der Beschwerdeführer 2, der nach eigenen Angaben von Beruf Steinmetz ist, war jedenfalls seit seinem Zuzug in den Kanton Aargau nicht erwerbstätig, sondern lebte zunächst vollständig von der Sozialhilfe (MI-act. 501). Nachdem ihm rückwirkend seit dem 1. April 2018 eine Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten für seine fünf Kinder) ausgerichtet wird, kann von ihm eine berufliche Integration künftig nicht mehr erwartet werden und wird sich seine berufliche und wirtschaftliche Integration als problematisch erweisen, da zwischen der Schweiz und Palästina kein Sozialversicherungsabkommen besteht und sich der Beschwerdeführer, sollte er nach einer Ausreise keine Arbeit finden, neu in seinem Heimatland um Unterstützung bemühen müsste. Diesbezüglich ist von einem erheblich erhöhten privaten Interesse auszugehen.

3.4.2.5. Zusammenfassend ist mit Blick auf die Reintegrationschancen aufgrund der erschwerten beruflichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von einem erheblich erhöhten privaten Interesse auszugehen.

3.4.3. Ausgehend von seinem anrechenbaren Aufenthalt und der dabei erfolgten sprachlichen, kulturellen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration ist von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation erhöht sich dieses und aufgrund der familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Situation ist von einem erheblich erhöhten privaten Interesse auszugehen. Insgesamt ist das private Interesse des Beschwerdeführers 2 an einem Verbleib in der Schweiz als sehr gross bis äusserst gross einzustufen.

3.5. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen steht dem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz sein sehr grosses bis äusserst grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegenüber. Das öffentliche Interesse überwiegt damit das private Interesse des Beschwerdeführers 2 und die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 erweist sich deshalb nach nationalem Recht auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne als zulässig.

4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 auch heute noch vor Art. 8 EMRK standhalten.

4.2. 4.2.1. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind – ebenso wie bei Art. 96 AIG – die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit Hinweisen).

4.2.2. Offensichtlich ist, dass es der Beschwerdeführerin 1 und den beiden älteren minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers 2 nicht (ohne weiteres) zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer 2 nach Palästina auszureisen. Unter diesen Umständen wird durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 das geschützte Familienleben tangiert. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch immer noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne

Der Beschwerdeführer 2 hält sich zwar seit ca. 16 anrechenbaren Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf (vgl. zur Berechnung der anrechenbaren Aufenthaltsdauer Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.140 vom 29. Januar 2024 , Erw. II/6.3.2.3). Seine Integration in der Schweiz während dieser Zeit ist aber als mangelhaft zu bewerten, so dass trotz der deutlich über zehnjährigen Aufenthaltsdauer mehr als fraglich erscheint, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme sein geschütztes Privatleben tangiert. Selbst wenn aber ein Eingriff in das Privatleben vorliegen sollte, wäre auch dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne Erw. II/3.5).

Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers 2 vor. Dies umso weniger als für den Beschwerdeführer 2, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, eine vorläufige Aufnahme zu beantragen ist.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als rechtmässig. Dass dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch die durch das MIKA verfügte Wegweisung nicht zu beanstanden.

Zu klären bleibt einzig, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme erfüllt sind und diese beim SEM zu beantragen ist.

6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 AIG (Unmöglichkeit des Vollzugs) und Abs. 4 (Unzumutbarkeit des Vollzugs) wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Trotz längerfristiger Freiheitsstrafe kann eine vorläufige Aufnahme gemäss dem Wortlaut von Art. 83 AIG damit nur dann verfügt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist.

6.2. Nachdem der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Ausland verurteilt wurde (siehe vorne lit. A), steht eine vorläufige Aufnahme grundsätzlich nur dann zur Diskussion, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweist.

6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen ergeben sich dabei, soweit hier von Bedeutung, insbesondere aus Art. 3 EMRK, welcher ausnahmslos auf alle ausländischen Personen Anwendung findet.

Art. 3 EMRK besagt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Hierzu hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 in Sachen Sulfi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich vom 28. Juni 2011 bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Mogadischu/Somalia fest, dass aufgrund einer extremen Situation von allgemeiner und verbreiteter Gewalt für jede in der betreffenden Region wohnhaften Person eine ernste Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben sei (vgl. MARC SPESCHA, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 83 AIG).

6.4. Dass in Palästina und insbesondere Gaza, von wo der Beschwerdeführer 2 ursprünglich stammt und wo er einige Jahre gelebt hat, aufgrund der aktuellen politischen Spannungen und der massiven militärischen Intervention Israels eine extreme Situation von allgemeiner und verbreiteter Gewalt herrscht, ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGE 151 II 237, Erw. 4.3.3). Auch das SEM führt in seinem Schreiben vom 14. Januar 2025 aus, aufgrund der aktuellen Lage könne weder eine freiwillige noch eine zwangsweise Rückkehr nach Gaza organisiert werden. Unter diesen Umständen erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG, weshalb das MIKA anzuweisen ist, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 erloschen ist, keine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist und die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aufgrund eines nach wie vor überwiegenden öffentlichen Interesses recht- und verhältnismässig sind. Aufgrund der in Palästina herrschenden allgemeinen und verbreiteten Gewalt erweist sich der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzulässig, weshalb dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen ist.

8. 8.1.) Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, ihnen sei für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (Verfahrensanträge 4 und 5).

Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

8.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und notwendige Anwaltskosten aufzukommen (zum Ganzen RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen).

8.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie die gestellten Begehren als aussichtslos bewertete (VwG1-act. 17 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Begehren der Beschwerdeführenden nicht aussichtslos. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. In Anwendung von § 49 VRPG ist den Beschwerdeführenden deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Langenthal, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Der Rechtsvertreter ist deshalb aufzufordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.

9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dass dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen und den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen Rechtsanwalt Biedermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen ist.

III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu beantragen, unter Beilegung des vorliegenden Entscheids. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten des Verfahrens WBE.2023.140 und des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons.

3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht für das Verfahren WBE.2023.140 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen.

4. Den Beschwerdeführenden wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Rechtsvertreter, Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Langenthal, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt.

5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.

6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach Rechtskraft für das Einspracheverfahren die noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Thomas Biedermann für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein)

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 15. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 30, Art. 42, Art. 83 et Art. 96 — lu dans la version du 1 août 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 82 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 123 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.