143.001
Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
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Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein vom 10. November 1987 1
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung der Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980, 2
beschliesst:
Art. 1
Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes aufgrund des Familien- Zuständigkeit/ registers ausgestellt. Ausstellung Ist eine Person sowohl Bürger * von Appenzell als auch von Oberegg, obliegt die
Ausstellung dem Zivilstandsamt der Heimatgemeinde, bei welchem sie erstmalig nachgesucht wird.
Das Zivilstandsamt führt die Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
Art. 2
Die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine obliegt der Standeskommissi- Aufsicht on.
Art. 3
Für den Heimatschein ist ein vom Kanton abgegebenes Formular zu verwenden. Formulare
Art. 4
Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheines erfolgt durch das Zi- Kraftloserklärung vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatscheines glaubhaft macht.
Mit Revision vom 1. Juli 2003.
Titel abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 143.001 2
Art. 5 1
Gebühr Für die Ausstellung eines Heimatscheines wird eine Gebühr gemäss der Verordnung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung erhoben.
Art. 6 2
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.