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Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955
Art. 1
Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung Zweck von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.
Art. 2
Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kanto- Konkordatsne. gebiet
Art. 3
Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konzessions- Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären erteilung gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt.
Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission.
Art. 4
Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstim- Inhalt der Konmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen zession oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kanto- 685.910 2 ne werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
Art. 5
Vollzug Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachverständiger usw. werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.
Art. 6
Konkordats- Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. kommission Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 1 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.
Art. 7
Gebühren und Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Abgaben Anteile am Konkordatsgebiet.
Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40% der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.
Art. 8
Beteiligung am Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesellschaft Aktienkapital gesamthaft mit 25% zu beteiligen.
Die Kantone Zürich, St. Gallen, Aargau, Thurgau, beide Appenzell und Zug können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:
Anspruch auf den Vorsitz haben lediglich die Vertreter der Gründerkantone Zürich, St. Gallen, Aargau und Thurgau.
685.910 Kanton Zürich 10,144% 1 Kanton St. Gallen 4,348% Kanton Aargau 4,348% Kanton Thurgau 4,348% Kanton Appenzell I. Rh. 0,362% Kanton Appenzell A. Rh. 0,725% Kanton Zug 0,725%
Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeutungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.
Art. 9
Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriations- Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schür- recht fung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
Art. 10
Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft Dauer des Kon- und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhän- kordates gendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Abs. 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.
Dieser Schlüssel wechselt mit jedem weitern Anschluss eines Kantons.
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Art. 11
Anschluss weite- Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, entscheidet rer Kantone die Konkordatskommission nach Anhören der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.
Art. 12
Schluss- Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konbestimmungen kordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt.