700.012
Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden
vom 27.11.1978 (Stand 16.09.2014)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG),
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt die Schatzung von Pistenschäden in Wintersportzonen.
Art. 2 Schadenmeldung
Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, sind vom Geschädigten1 bei Beginn der Vegetation beim örtlich zuständigen Bezirksrat schriftlich anzumelden.
Art. 3 Einleitung des Schatzungs-verfahrens
Der zuständige Bezirksrat hat dafür zu sorgen, dass der Schaden in der Regel innert zehn Tagen seit Eingang der Schadenmeldung an Ort und Stelle durch die Flurkommission festgestellt wird.
Die Geschädigten sowie die Personen oder Vertreter der Organisationen, welche für den Schaden haftbar gemacht werden, sind zum Augenschein im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzuladen und anzuhören.
Art. 4 Schadenfeststellung
Bei der Schatzung ist zunächst festzustellen, ob der Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung des Skisportes entstanden ist.
Steht fest, dass der Schaden durch die Benützung oder Offenhaltung oder durch andere Massnahmen zur Herrichtung der Piste entstanden ist, ist er unverzüglich abzuschätzen. Als Hilfsmittel für die Feststellung des Schadens sind die diesbezüglichen, jährlich vom Schweizerischen Bauernverband herausgegebenen Wegleitungen und Empfehlungen beizuziehen.
Art. 5 Entscheid
Der Schatzungsentscheid ist nach Anhörung der beteiligten Parteien durch die Flurkommission zu fällen und den Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 6 Abgeltung
Der Schaden ist von den dafür haftbaren Personen oder Organisationen durch Bar-entschädigung abzugelten.
Art. 7 Härtefälle
Führt die Schadentragung bei den betroffenen Personen oder Organisationen zu nachweisbaren finanziellen Härten, so hat sich der zuständige Bezirk angemessen an der Kostentragung zu beteiligen.
Ein entsprechendes und begründetes Gesuch ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Schätzungsentscheides beim örtlich zuständigen Bezirksrat einzureichen, der darüber entscheidet.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -