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Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

726.100 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ai/gs/726-100/de/einfuhrungsgesetz-uber-das-offentliche-beschaffungswesen

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Intérieures
  3. Législation Appenzell Rhodes-Intérieures
Source

726.100

Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 24.04.2022 (Stand 01.11.2022)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug:

  1. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);

  2. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB).

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Art. 3 Zuschlagskriterien

Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. Verlässlichkeit des Preises;

  2. unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird.

Art. 4 Rechtsmittel

Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entscheidet das Verwaltungsgericht.

Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht angefochten werden.

Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).

Art. 5 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

cGS 2022-37