823.302
Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit
vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2008)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Vollzug des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 und Art. 360b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1991 sowie des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005,
beschliesst:
Art. 1 Arbeitsinspektorat
Das Arbeitsinspektorat ist zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und kantonales Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.
Art. 3 Tripartite Kommission
Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.
Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2008 in Kraft.
cGS -