Source

935.210

Verordnung über das Bergführerwesen

vom 18.03.1974 (Stand 31.10.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Die Oberaufsicht über das Bergführerwesen liegt bei der Standeskommission. Vollzugsbehörde ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 2

Zur Ausübung des Bergführerberufes sind Bergführer1 mit eidgenössischem Fachausweis zugelassen.

Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind bisher nach den einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände erworbene Bergführerdiplome.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -