Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

gerichtsentscheide-2021

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Rubrum

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte –Verwaltungsentscheide

Inhaltsverzeichnis 1. Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit 2. Auszahlung eines Invaliditätskapitals 3. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) 4. UVG-Beschwerde (ungewöhnlich äusserer Faktor, Kausalität) 5. Begünstigung 6. Betrug 7. Gültigkeit des Strafantrags 8. Öffentliches Beschaffungswesen 9. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) 10. UVG-Beschwerde (Anforderungsniveau der LSE-Tabellen) 11. Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung 12. UVG-Beschwerde (Fallabschluss, Beweiswert eines Arztberichts) 13. Veruntreuung 14. Gültigkeit der Klagebewilligung 15. Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und anwendbares Recht) 16. Verantwortlichkeit 17. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) 18. UVG-Beschwerde (Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden)

Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Eine Arbeitnehmerin muss sich spätestens nach der ersten Verwarnung wehren, wenn sie die darin geltend gemachten Vorwürfe als ungerechtfertigt erachtet. Andernfalls nimmt sie die Kündigung in Kauf und hat die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 AVIV).

Erwägungen:

I.

1. A. war seit 24. Juni 1991 in einer Vollzeitbeschäftigung bei der B., zuletzt als Bereichsleiterin der Metzgerei, angestellt. Am 27. August 2019 wurde ihr auf den 30. November 2019 gekündigt.

2. Am 15. Oktober 2019 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2019.

3. Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. A. für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung mit Beginn der Einstellungsfrist vom 2. Dezember 2019 ein. So könne aufgrund der vorhandenen Aktenlage geschlossen werden, dass A. durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte. Sie sei mehrmals schriftlich auf ihre Verstösse und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, wenn sie ihr Verhalten nicht ändere. Das habe sie nicht getan, weshalb sie aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV für die Dauer von 45 Tagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde.

4. Am 14. April 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. März 2020. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren.

5. Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache teilweise gut und auferlegte A. 38 Einstelltage. So seien deren Ausführungen in der Einspracheschrift nachvollziehbar und würden wahrheitsgetreu erscheinen. Das Verhalten des Arbeitgebers lasse soziale Verantwortung und Fairness vermissen. Die Dokumentation des Fehlverhaltens von A. im Vorfeld der Kündigung sei jedoch vollständig und lasse die Kündigung rechtens erscheinen. Im arbeitsversicherungsrechtlichen Kontext müsse daran festgehalten werden, dass A. die Kündigung durch ihr Verhalten selbst verschuldet habe. Das schwere Verschulden sei gegeben. Aufgrund der konkreten Situation im vorliegenden Einzelfall lasse es sich rechtfertigen, die Höhe der Einstelltage im unteren Bereich anzusiedeln. Der Versicherten würden anstelle der 45 somit 38 Einstelltage und damit die mildeste der möglichen Sanktionen auferlegt.

6. Am 23. Mai 2020 erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. Mai 2020 und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. vom 4. Mai 2020 und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren. (…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich und willkürlich, halte diese doch einerseits ihre Ausführungen als nachvollziehbar und vermisse beim Verhalten des Arbeitgebers soziale Verantwortung und Fairness, andererseits erkenne sie die Kündigung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin als selbst verschuldet und schweres Verschulden sei gegeben. Das unfaire Verhalten des Arbeitgebers habe sich in vier Gesprächsnotizen manifestiert. In Folge der ersten Gesprächsnotiz mit dem neuen Vorgesetzten habe sie sich im Januar 2018 über das Verhalten ihres Vorgesetzten beim Regionalleiter beschwert. Die vier Gesprächsnotizen hätte sie nicht deshalb jeweils unterzeichnet, weil sie die Vorwürfe akzeptiert hätte, sondern weil sie als Vorgesetzte die Verantwortung für Fehler ihres Teams habe übernehmen müssen. Wenn tatsächlich alle Vorgesetzten die Fehler ihrer Mitarbeitenden verantworten würden, so hätte auch ihr Vorgesetzter für ihre Fehler geradestehen müssen. Doch hätte sie nicht damit gerechnet, dass die Aktennotizen zu ihrer Kündigung führen würden, denn sie sei eine langjährige und verdiente Mitarbeiterin gewesen, ansonsten hätte sie sich gegen diese gewehrt. Die Gesprächsnotizen seien allenfalls als Aussage der Arbeitgeberin zu bewerten, die ihrer Aussage gegenüberstünden. Wenn Aussage gegen Aussage stehe, dürfe dies nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gehöre, dass sie sich ihren Mitarbeitenden gegenüber fair verhalte. Der zeitliche Ablauf zeige, dass sie 26 Jahre unbescholten gute Arbeit geleistet habe und dann bei einem Vorgesetztenwechsel innerhalb von zweieinhalb Jahren demontiert worden sei. Die Gründe, warum der Vorgesetzte sie so behandelt habe, seien ihr nicht bekannt: Vielleicht habe er unter Druck gestanden, die Filiale rentabler zu machen, vielleicht habe er die Anweisung erhalten, teure Mitarbeitende zu ersetzen, vielleicht hätte er etwas persönlich gegen sie. Ihr gegenüber habe er immer wieder erwähnt, dass er eine bediente Metzgerei als zu teuer erachten würde. Zudem habe er sie und ihre Art nicht gemocht und habe ihr vorgeworfen, sie sei eine sture Appenzellerin. Doch letztlich sei unerheblich, weshalb er sich so verhalten habe. Seine Meinung über sie und seine Ansicht über die bediente

Metzgerei seien in die Bewertung ihrer Tätigkeit eingeflossen und seien der Grund für die Gesprächsnotizen gewesen. Entscheidend sei, dass sein Verhalten ihr gegenüber nicht fair gewesen sei, dass er mehrmals deutlich gemacht habe, dass er sie nicht mehr gewollt habe, und dass die Folge des unkorrekten Verhaltens die Gesprächsnotizen gewesen seien. Das Verhalten ihres Vorgesetzten habe dazu geführt, dass sie gekündigt worden sei. Damit würden die Gesprächsnotizen ihren Beweiswert verlieren, weil sie nicht ihr Fehlverhalten dokumentierten, sondern das unfaire Verhalten des Arbeitgebers, der sie nur auf diese Art und Weise habe kündigen können. Es gehe darum zu prüfen, ob den vorliegenden schriftlichen Unterlagen dieser ausschliessliche Beweiswert zustehe, auf den sich die Arbeitslosenkasse berufe, oder ob die als wahrheitsgetreu und nachvollziehbar gewerteten Aussagen ebenfalls als Beweis zugelassen würden um zu entscheiden, ob eine Kündigung selbst verschuldet gewesen sei oder nicht. Dass sie die Kündigung nicht angefochten hätte, dürfe nicht als Zeichen gewertet werden, dass sie mit der Kündigung und vor allem mit der Kündigungsbegründung einverstanden gewesen sei. Sie hätte den Lohn bis Ende Kündigungsfrist erhalten und hätte nicht auf Lohnansprüche verzichtet. Somit dürfe ihr die Arbeitslosenkasse weder einen Vorwurf machen, dass sie die Kündigung nicht als missbräuchlich angefochten hätte, noch dies als Zeichen werten, dass sie die Kündigung akzeptiert hätte. Die Kündigung hätte sie schockiert, sie hätte nicht damit gerechnet, nicht nach all den Jahren, die sie angestellt gewesen sei. Als sie diese erhalten hätte, dachte sie, dass ein Vorgehen gegen die Kündigung keinen Zweck haben würde. Dass ihr Vorgesetzter so mit ihr habe umspringen dürfen, obwohl sie sich gegen sein Verhalten gewehrt hätte, hätte ihr Vertrauen in die Arbeitgeberin erschüttert, sodass sie keinen Sinn

darin gesehen habe, sich zu wehren. Sie habe sich entschieden, ihre Energie nicht auf einen Rechtsstreit zu richten, sondern darauf, eine neue Stelle zu finden.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, im Rahmen der üblichen Rückfrage beim Arbeitgeber betreffend Kündigungsgrund sei von der B. mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Weisungen missachtet habe, Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz begangen habe und ihrer Funktion als Bereichsleiterin Metzgerei nicht nachgekommen sei. Dies habe schliesslich zur Kündigung geführt. Die Aussagen seien belegt durch die Gesprächsnotizen vom 19. April 2018 und 14. Februar 2019, in welchen die Beschwerdeführerin verwarnt und die Kündigung angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte von diesen Gesprächsnotizen Kenntnis, diese seien von ihr unterzeichnet worden. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Kündigung aus persönlicher Abneigung des neuen Vorgesetzten erfolgt und die Gründe für die Verwarnungen seien gesucht und vorgeschoben gewesen. Diese Aussagen könnten jedoch nicht belegt werden. Der Beschwerdeführerin seien 45 Einstelltage auferlegt worden (mittlerer Bereich). Im Einspracheentscheid sei aufgrund der konkreten Umstände (langjähriges Arbeitsverhältnis, nachvollziehbare wenn auch subjektive alternative Darstellung des Sacherhalts durch die Versicherte) die Einstelltage auf 38 Tage reduziert worden. Der Arbeitslosenkasse sei der Arbeitgeber und seine Personalpolitik bekannt, was zur wohlwollenden Herabsetzung der Einstelltage beigetragen habe. Die nun vorliegende Beschwerde richte sich in der Argumentation überwiegend gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, welche nicht rechtens sei. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung jedoch akzeptiert, sie sei rechtsgültig. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Arbeitgeberin sauber dokumentiert worden, die Aussagen der Arbeitnehmerin seien subjektiv und nicht belegt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich gegen allfällige nicht gerechtfertigte Vorwürfe zu wehren, noch bevor die Kündigung ausgesprochen worden sei, respektive spätestens nach Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie habe dies unterlassen und die Vorwürfe und die Kündigung akzeptiert. Die strenge Personalpolitik von Arbeitgebern könne von der Arbeitslosenkasse nicht aufgefangen werden. Die Arbeitslosenkasse habe die gesetzlichen Grundlagen umzusetzen. Sie habe sich dabei auf vorhandene Unterlagen zu stützen. Die Umsetzung des geltenden Rechts erlaube in casu keine andere Beurteilung

als diejenige, welche von ihr in der Verfügung vom 25. März 2020 umgesetzt worden sei. Es bleibe dem Gericht überlassen, die mit dem Einspracheentscheid gewährte Reduktion der Einstelltage von 45 auf 38 rückgängig zu machen. Die Einstelltage auf weniger als 38 Tage zu reduzieren lasse sich im Sinne der Rechtsgleichheit und ihrer Praxis nicht rechtfertigen.

2. 2.1. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung dauert: a. 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). 2.2. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl.

BGE 122 V 34 E. 4c/aa; Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, Art. 30 S. 201).

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsforderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissen um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 19/06 E. 2.5; C 277/06 E. 2;8C_606/2010 E. 3.2;8C_466/2007 E. 3.1; Kupfer, a.a.O., Art. 30 S. 204, 206).

2.3. Mit der Beschwerdeführerin führte ihr Vorgesetzter C. mehrere Gespräche: Am 13. November 2017 wurden unter anderem die Reinigung und die nur teilweise Umsetzung des angeordneten Massnahmenplans bemängelt. Am 19. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin verwarnt, da sie unter anderem Weisungen/Gesetze missachtet habe, indem sie Fleischkäsebrät mit «zu verbrauchen bis 14. April 2018» am 17. April 2018 noch für den Grillverkauf ausgebacken habe, und ihr wurde mitgeteilt, sollte dies nochmals vorkommen, werde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Am 14. Februar 2019 wurde sie unter Anwesenheit eines Beisitzers nochmals verwarnt, unter anderem wegen mangelhafter Ausbildung des Personals und eines nicht weisungskonformen Einfrierens von Pouletartikeln und Fleischkäse. Ihr Vorgesetzter habe die Beschwerdeführerin gebeten, sich Gedanken zu machen, wie sie zukünftig das Arbeitsverhältnis mit der B. sehe. Sollte sich die Situation nicht langfristig verbessern, sehe er sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht mehr länger akzeptiert werden. Schliesslich wurde ihr am 27. August 2019, wiederum unter Anwesenheit eines Beisitzers, auf den 30. November 2019 gekündigt, nachdem sowohl die Bio-Inspektion vom 15. August 2019 ergeben habe, dass unter anderem altes Fleisch zum Verkauf angeboten worden sei, als auch die Inspektion vom 16. August 2019 fehlende Rückverfolgbarkeit und Frische von Rindsfilet und Mängel in der Hygiene ergeben habe. Die Chance zur Veränderung sei von der Beschwerdeführerin nicht genutzt worden. Sämtliche Gesprächsnotizen wurden von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass sie die Vorschriften im Lebensmittelbereich zwingend einzuhalten hat und ihr gekündigt würde, wenn sie wieder gegen Vorschriften verstossen würde. So gab sie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin auch an, dass die ihr vom Arbeitgeber gemachten Vorwürfe teilweise zutreffen würden. Betreffend allfälliger nicht gerechtfertigter Vorwürfe hätte sie spätestens nach der ersten Verwarnung aktiv werden müssen. So hätte sie entweder die Gesprächsnotiz nicht unterschreiben, jedoch stattdessen den Vermerk, dass sie mit der Beurteilung ihres Vorgesetzten nicht einverstanden sei, verlangen sollen oder aber sie hätte sich an die nächsthöhere Vorgesetztenstelle oder die Personalabteilung wenden sollen. Dass ihr das als langjährige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin auch zumutbar war, zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich nach ihren eigenen, jedoch unbelegten Angaben als Folge der ersten Gesprächsnotiz im Januar 2018 über das Verhalten ihres Vorgesetzten beim Regionalleiter beschwert habe. Selbst wenn die Darstellung

der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint, hat sie dafür keine objektiven Anhaltspunkte geliefert: So liegen keine Dokumente im Recht, aus denen ersichtlich wäre, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorwürfe gewehrt hätte oder sich Hilfe bei der Teamführung oder bei Vorgesetzten geholt hätte. Auch hat sie beispielsweise nicht um Versetzung in eine andere Filiale ersucht. Demgegenüber ist für das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Arbeitgeberin durch die Gesprächsprotokolle objektiv belegt, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung hätte vermeiden können. Somit hat die Beschwerdeführerin die Kündigung letztlich in Kauf genommen und die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Folglich ist die Wertung der Beschwerdegegnerin, dass die Kündigung selbstverschuldet ist, nicht willkürlich.

Die von der Vorinstanz verfügten Einstelltage von 38 Tagen erscheinen angemessen. Durch das von der Arbeitgeberin dokumentierte Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin die Kündigung selbst verschuldet, womit schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 AVIV gegeben ist. Die konkreten Umstände, nämlich das langjährige Arbeitsverhältnis und die nachvollziehbare Schilderung des angespannten Verhältnisses mit ihrem direkten Vorgesetzten, wurde von der Vorinstanz bereits durch die Reduktion von 45 auf 38 Einstelltage berücksichtigt.

2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2020 vom 3. November 2020

Auszahlung eines Invaliditätskapitals

Sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für die Auszahlung eines Invaliditätskapitals vor, dass innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt, muss zur Begründung des Anspruchs lediglich der Eintritt der Invalidität innert fünf Jahren nachgewiesen werden, nicht aber das genaue Ausmass der Invalidität.

Erwägungen:

I.

1. 1.1. A. war am 1. Juli 2001 als Beifahrer in einen schweren Autounfall verwickelt. Dabei erlitt er eine HWS-Kontusion, eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Schulters sowie eine Rissquetschwunde am Vorderarm. In der Folge war er zunächst zu 100%, dann zu 50% arbeitsunfähig.

1.2. Am 3. November 2001 erlitt A. einen weiteren, unverschuldeten Unfall. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas diagnostizierte der Kreisarzt der Suva eine Cervikalgie, rechts betont.

1.3. Am 29. August 2003 kam es zu einem dritten, unverschuldeten Unfall. Dabei erlitt er ein drittes HWS-Schleudertrauma sowie eine LWS-Kontusion.

2. Die Suva gab in der Folge eine Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel in Auftrag, welche am 31. Januar 2006 stattfand. Das Gutachten wurde am 12. Juli 2006 erstattet.

In neurologischer Hinsicht wird ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom, mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. In der bisher von ihm geleisteten schweren körperlichen Arbeit sei eine erhebliche Beeinträchtigung von 60% plausibel. Als weitere Diagnosen führen die Gutachter ein subakromiales Impingment Schulter rechts und einen Verdacht auf anterolaterales Impingment Hüfte rechts auf. Insgesamt beurteilen die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker auf 40%, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren und leidensadaptierter Tätigkeit bei 50%.

3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 sprach die Suva A. eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60%, ab 1. Dezember 2006 sowie eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20%, zu.

4. Am 21. Juni 2012 leitete A. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung betreffend Feststellung und Kausalität der psychischen Problematik. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gab in der Folge ein monodisziplinäres psychiatrisches Fachgutachten bei der asim Begutachtung in Basel in Auftrag, welche das Gutachten am 14. Mai 2013 erstattete. Im Wesentlichen kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine chronifizierte, derzeit mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie wohl ein Opiat-Abhängigkeitssyndrom vorliege.

5. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva sprach diese A. am 11. Juli 2018 für die Unfälle vom 3. November 2001 und vom 29. August 2003 eine Differenz-Integritätsentschädigung von insgesamt 45% zur bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung von 20% für den Unfall vom 1. Juli 2001 aus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 sprach die IV-Stelle A. mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% zu.

6. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung leitete A. am 3. Januar 2019 die Klage gegen die B. AG beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:

«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag zu bezahlen, welcher nach dem Ausgang eines entsprechenden Beweisverfahrens beziffert werden wird, mindestens aber Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei insbesondere auch die Kosten aus dem früheren Verfahren Nr. E 103-2012 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme definitiv zu verlegen seien.»

7. Die B. AG als Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

8. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 26. Juni 2019 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich:

«1. Das Gericht hat lediglich die Frage zu beurteilen, ob gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB der B. AG ein Invaliditätskapital auszubezahlen ist und wann diese Leistung fällig wurde: Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsart. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Ausmass ein Erwerbsausfall entsteht. Die geschuldete Leistung wird fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht.

2. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A. gemäss Ziff. 7.1.1 ein Invaliditätskapital zusprechen ist, einigen sich die Parteien auf einen auszubezahlenden Betrag von Fr. 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit (175% der Versicherungssumme, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65%). Die Beklagte verzichtet diesbezüglich auf eine Verjährungseinrede.»

9. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Dispositiv:

«1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Sinne des Vergleichs, das Invaliditätskapital auszubezahlen, fällig per 10. Juni 2011.

1.2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 werden mit dem durch den Kläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Kläger in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 15'277.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

10. Am 9. Januar 2020 erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafgericht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober/28. November 2019 (B 3- 2019) sei aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten und Klägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 11. Februar 2020 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung.

(…)

III.

1. 1.1. Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass das ABI Gutachten zum Schluss komme, dass aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% und eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität von 10% vorliege. Diese Einschätzung werde dann von Dr. med. C. bestätigt. Dieser habe darüber hinaus eine Integritätseinbusse von 30% wegen des chronischen Schmerzsyndroms attestiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, betreffend Invalidität zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Kläger sei es demnach gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass eine voraussichtliche lebenslängliche Invalidität vorliege.

1.2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Beurteilung durch das ABI einzig auf einer Schätzung beruhe. Weshalb die Beeinträchtigung 20% bzw. 10% betragen solle, werde nicht weiter begründet bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten des ABI diesbezüglich zum Vornherein jede Beweistauglichkeit bzw. Beweiskraft abzusprechen sei, nachdem es die gestellten Fragen gerade nicht in nachvollziehbarer Weise begründet darlege. Vielmehr fehle jede Begründung, weshalb Beeinträchtigungen im Umfang von 20% bzw. 10% vorliegen sollten. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie die Beeinträchtigungen interagieren bzw. wie hoch die Beeinträchtigung insgesamt sei. Ebenso unklar sei, wie die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ zu allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigungen interagiere oder inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden könnten. Unklar sei auch, worin denn die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ im Einzelnen bzw. konkret bestehen sollten. Die Gutachter des ABI hätten zur Begründung ihrer „Schätzung“ sodann nicht einmal Bezug genommen auf die entsprechende Tabelle 7 im Anhang zur UVV betreffend Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenverletzungen. Auch auf Anhang 3 zur UVV sei kein Bezug genommen worden. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, weshalb die Integritätseinbusse 20% bzw. 10% und nicht beispielsweise lediglich 5 oder 10% betrage. Trotz fehlender Begründung der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität im ABI-Gutachten habe die Vorinstanz den Beweis als erstellt bzw. erbracht beurteilt, was unzutreffend bzw. unzulässig sei und insbesondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstelle. Mit dem Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens sei der Beklagten das Recht auf den Gegenbeweis verweigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

1.3. Der Berufungsbeklagte erwidert, dass die erste Schätzung der ABI Basel eine Invalidität von 30% als Folge der ersten drei Unfälle ergebe. Die entsprechende Schätzung habe auf der Untersuchung der Gutachter vom 31. Januar 2006 beruht. Die Schätzung der Integritätseinbusse infolge Verletzung der Wirbelsäule durch den ersten Unfall sei im sehr langen UV-Verfahren nie geändert worden.

1.4. Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob eine voraussichtlich lebenslange Invalidität eingetreten ist, im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006 abgestützt. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, dass dem ABI-Gutachten jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Berufungsklägerin noch eingehend mit dem ABI-Gutachten auseinandergesetzt. Insofern erweist sich der Einwand ohnehin als verspätet. Unabhängig davon überzeugt der Einwand auch inhaltlich nicht. Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten aus den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter aus den jeweiligen Fachrichtungen setzten sich eingehend mit den damals vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und haben alle eine eigene Untersuchung des Berufungsbeklagten vorgenommen. Die Berufungsklägerin bringt denn auch nicht vor, welche medizinischen Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht unzutreffend sein soll, sondern sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Schätzung der Integritätseinbusse nicht nachvollziehbar begründet sei. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung der Integritätseinschränkung per se immer eine Art Schätzung ist. Zudem ist die Einschätzung der Integritätseinschränkung eine medizinische Frage. Der Neurologe führt auf die Fragen, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der geistigen Integrität vorliege, aus, dass eine Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenverletzung bestehe, welche er auf 20% einschätze und eine Einschränkung der geistigen Integrität von 10%. Die weitere Begründung der Einschätzung ergibt sich aus dem neurologischen Teilgutachten, welches als Diagnosen festhält: mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom; mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden; leicht ausgesprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom. Weiter führt der Gutachter aus, dass in jeder Arbeitstätigkeit mindestens eine Beeinträchtigung von 50% bestehe, welche sich aus dem hohen Beschwerdeniveau, dem

erhöhten Erholungsbedarf, der reduzierten Belastbarkeit und dem vermehrten Kontrollbedarf der eigenen Leistung ergibt. Es sei von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen.

1.5. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Insgesamt erweist sich das ABI-Gutachten als schlüssig und eingehend begründet. Gleiches gilt für die Schätzung der Integritätseinbusse. Im Übrigen wird die damals festgestellte Integritätseinbusse auch durch die späteren medizinischen Einschätzungen bestätigt. So kam Dr. med. C. am 11. März 2008 ebenfalls zum Schluss, dass eine Einschränkung der körperlichen Integrität aufgrund der Wirbelsäulenverletzung von mindestens 20% gemäss Tabelle 7 sowie eine psychische Einschränkung durch leicht kognitive Störungen von 10% gemäss Tabelle 8 bestehe. Das Abstellen der Vorinstanz auf das ABI-Gutachten kann somit insgesamt nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine Einwendungen gegen das Gutachten geltend gemacht hat.

1.6. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist sie nicht zu hören. Einerseits findet sich in ihren Eingaben vor Vorinstanz kein Antrag auf eine (weitere) Begutachtung. Andererseits hat die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.

2. 2.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass das ABI Gutachten, datiert vom 10. Juli 2006, eine lebenslängliche Invalidität von 30% feststelle. Die Untersuchung des Klägers durch die Gutachter habe am 31. Januar 2006 stattgefunden. Mit dieser Untersuchung hätten die Gutachter die faktische Grundlage für ihren Bericht erhoben, d.h. sie hätten festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung, also ab 31. Januar 2006, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 30% vorgelegen habe. Der erste Unfall habe am 1. Juli 2001 stattgefunden, der letzte am 29. August 2003. Damit sei die Invalidität von 30% jedenfalls innerhalb dieser fünf Jahre eingetreten.

2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, das ABI gehe in seinem Gutachten davon aus, dass insgesamt noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, wobei weitere medizinische Massnahmen empfohlen bzw. als notwendig und sinnvoll bezeichnet worden seien. Der Berufungsbeklagte habe sich von Sommer 2006 bis Sommer 2008 immer wieder in ärztlicher Behandlung befunden. Auch im Jahr 2009 habe er sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befunden. Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Dabei sei im Hinblick auf die Geltendmachung eines Invaliditätskapitals der Gesamtzustand massgebend, und es dürfe und könne mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen nicht zwischen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden unterschieden werden, zumal diese vorliegend kaum abgegrenzt werden könnten. Dies gelte insbesondere bei der angeblichen Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“. Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen. Dass der Berufungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszusprechung wäre, sei unbelegt. Zudem sei im Zeitpunkt des Ablaufs der massgebenden Fünfjahresfrist eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 10% bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ gerade nicht erstellt, nachdem insbesondere auch Dr. C. von einer psychischen (und nicht etwa neurologischen) Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ ausgehe. Die psychischen Beschwerden würden frühestens aufgrund der Untersuchungen der Suva ab dem Jahr 2016 als voraussichtlich lebenslänglich bezeichnet werden können. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde somit - wenn überhaupt – einzig ein Integritätsschaden von maximal 20%, welche keinen Leistungsanspruch vermitteln würde, resultieren.

2.3. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Invalidität innert der Fünfjahresfrist eingetreten und das Mindestmass festgestellt worden sei. Dass das Ausmass der psychischen Integritätseinbusse noch nicht habe abschliessend bemessen werden können, schliesse den Anspruch nicht aus. Das Ausmass brauche nicht innert einer Frist ermittelt zu werden.

2.4. Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsart.

2.5. Die Parteien haben vor erster Instanz einen Vergleich über die Höhe des Invaliditätskapitals geschlossen, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass gemäss Ziff. 7.1.1. der AVB ein Invaliditätskapital geschuldet ist. Somit ist es vorliegend irrelevant, ob allenfalls später eine höhere Invalidität festgestellt wurde oder nicht. Einzig zu klären ist die Frage, ob innert fünf Jahren ab dem Unfalldatum eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin spricht das Gutachten im Bereich Neurologie/Neuropsychologie sehr wohl von einem bleibenden Schaden, welcher austherapiert ist. Dem Fragekatalog im Gutachten kann entnommen werden, dass die Fragen 7.1.10.1 und 7.1.10.2 betreffend Integritätseinbusse vom Orthopäden und Neurologen beantwortet wurden (entsprechend der Notiz am Rand mit «O» und «N»). Die orthopädische Beurteilung der körperlichen Integrität spricht von einer weiteren Behandelbarkeit der Beschwerden, sodass nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Hingegen besteht aufgrund der neurologischen Beurteilung eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% bei der körperlichen Integrität und 10% der geistigen Integrität. Der Neurologe sagt denn auch in seinem Teilgutachten klar, dass die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands ausgeschöpft worden seien und von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen sei.

2.6. Die Untersuchung des Berufungsbeklagten fand am 31. Januar 2006 und damit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Unfall statt. Der Schluss der Vorinstanz, dass gestützt auf das ABI-Gutachten innert fünf Jahren ab dem Unfalltag eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Feststellungen im ABI-Gutachten. Hierbei sei noch angeführt, dass die Berufungsklägerin mit dem Einwand, es habe höchstens eine 20%ige Integritätseinbusse im Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vorgelegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 7.1.1. ihrer eigenen AVB bestimmt sich das Invaliditätskapital nach dem Grad der Invalidität. Es ist weder in der Police noch in den AVB eine Einschränkung ersichtlich, wonach erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% ein Invaliditätskapital ausgerichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall. So führt die Berufungsklägerin in ihren AVB unter Ziff. 7.1.2 unter anderem auch tiefere Invaliditätsgrade von beispielsweise 8% (Verlust eines anderen Fingers), 15% (Verlust des Gehörs auf einem Ohr), 10% (Verlust des Geschmack- oder Geruchsinns, der Milz oder der grossen Zehe) und 3% (Verlust einer anderen Zehe) auf. Die Grenze von 25% ist lediglich bei der Bemessung des Invaliditätskapitals relevant, da gemäss Ziff. 7.1.6 der AVB das Invaliditätskapital für den 25% nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme bemessen wird. Bei einer 25% übersteigenden Invalidität wird der übersteigende Anteil anhand einer erhöhten Versicherungssumme berechnet. Dies zeigt insgesamt klar, dass jeder festgestellte Invaliditätsgrad zur Auszahlung eines entsprechenden Invaliditätskapitals berechtigt.

2.7. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass innert fünf Jahren ab dem ersten Unfalltag eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist, zutreffend. Damit ist gemäss Ziff. 2 der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2019 das vereinbarte Invaliditätskapital von Fr. 175'000.00 zu bezahlen.

3. 3.1. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2006 beim Rechtsvertreter des Klägers für die Zustellung des ABI Gutachtens bedankt habe. Gleichzeitig habe sie ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfe. Sie habe deshalb den Rechtsvertreter des Klägers gebeten, ihr eine Kopie der Verfü-

gung der Suva zuzustellen, damit die Beklagte ihrerseits den Anspruch auf ein Invaliditätskapital prüfen könne. Am 10. Januar 2007 sei die Suva-Verfügung ergangen. Schliesslich habe der Kläger seine Beschwerde beim Kantonsgericht am 2. September 2009 zurückgezogen, womit die Suva-Verfügung rechtskräftig geworden sei. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Beklagte erneute aufgefordert, das Invaliditätskapital auszubezahlen, da nun auch die Suva-Angelegenheit erledigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn gemäss Schreiben vom 26. September 2006 würde sie den Anspruch prüfen, sobald die Suva-Verfügung vorläge. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig geworden. Vor Schranken habe die Beklagte bestritten, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Integritätsentschädigung gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, weshalb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig gewesen und die Beklagte sei ohne Mahnung in Verzug gesetzt worden. Der Verzugszins sei entsprechend ab dem 10. Juni 2011 zu bezahlen.

3.2. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass eine voraussichtlich bleibende Invalidität im Umfang von 65% erst mit der durch die Suva in Auftrag gegebenen Beurteilung vom 6. Februar 2018 ausgewiesen sei. Vor diesem Zeitpunkt könne daher ein entsprechender Leistungsanspruch gar nicht fällig geworden sein. Wäre eine voraussichtlich bleibende Invalidität bereits früher bzw. vor Ablauf der Fünfjahresfrist festgestanden, so würde sich diese Feststellung einzig auf eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von maximal 30% beziehen.

3.3. Gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB wird die geschuldete Leistung fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht.

3.4. Die Feststellung der voraussichtlich bleibenden Invalidität ist von deren Eintritt zu unterscheiden. Wie oben dargelegt ist im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung am 31. Januar 2006 mindestens eine Invalidität von 30% eingetreten, wobei auch ein früherer Eintritt möglich ist. Die Feststellung der 30%igen Invalidität erfolgte mit dem ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006. Spätestens am 26. September 2006 verfügte die Berufungsklägerin über das ABI-Gutachten und somit über die medizinischen Feststellungen für die Berechnung des Invaliditätskapitals. Damit wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt – zumindest ein Teilbetrag für eine 30%ige Invalidität – fällig gewesen.

3.5. Vorliegend haben die Parteien die zu zahlende Summe mit einem gerichtlichen Vergleich bereits geregelt, vorausgesetzt das Gericht kommt zum Schluss, dass überhaupt ein Invaliditätskapital auszuzahlen ist. Die Vorinstanz hat die Zahlung des Invaliditätskapitals zu Recht gestützt auf das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2006 bejaht. Damit ist das die Fälligkeit auslösende Ereignis mit dem ABI-Gutachten eingetreten. Die nachträglich einvernehmlich bestimmte Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Kapitals ist dabei unerheblich, auch wenn sich die Höhe wohl an späteren medizinischen Unterlagen bemisst. Die Vergleichssumme stellt aber ein gegenseitiges Übereinkommen dar, welches aufgrund verschiedener Überlegungen beider Parteien vereinbart wurde. Somit ist das Kapital nicht mehr zu berechnen, sondern als Vergleichssumme zuzusprechen. Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs. Die Festlegung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vorinstanz überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da das die Vergleichssumme auslösende Ereignis im Jahr 2006 war. Da der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Zinsenlaufs aber keine entsprechende Anschlussberufung gestellt hat, ist die Festlegung eines früheren Zinsenlaufs nicht mehr

möglich. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wird die Fälligkeit per 10. Juni 2011 bestätigt.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2020 vom 18. August 2020

AVIG-Beschwerde (Einstelltage)

Wer ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hat, hat die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Er ist in der Anspruchsberechtigung wegen schweren Verschuldens einzustellen (Art. 30 AVIG, Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV).

Erwägungen:

I.

1. A. trat am 1. Dezember 2017 eine Anstellung bei der B. AG als Assistent des Geschäftsbereichsleiters mit einem Monatslohn von Fr. 9'000.00 an. Bei Vertragsunterzeichnung im August 2017 war vorgesehen, dass er ab Juni 2018 eine Kaderposition erhalten solle mit einem Lohn von Fr. 11'000.00. So trat A. am 1. Juni 2018 vereinbarungsgemäss die Geschäftsbereichsleitung an. Per 1. Oktober 2019 übernahm A. schliesslich bei der B. AG eine Stelle als Produktmanager zum Lohn von Fr. 9'000.00.

2. Mit Schreiben vom 30. September 2019 kündigte A. das Arbeitsverhältnis per 30. November 2019.

3. Am 25. Oktober 2019 meldete sich A. bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

4. Am 7. Februar 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse 31 Einstelltage ab 2. Dezember 2019. Als Begründung führte sie an, dass A. das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst habe. Er habe beim Antrag mehrere Kündigungsgründe wie Mobbing, üble Nachrede am Arbeitsplatz, Schutz der eigenen Gesundheit, Wahrung der Arbeitsfähigkeit sowie Funktion als Familienvater und Ehemann angeführt. Die Arbeitgeberin habe dazu in ihrer Stellungnahme angegeben, ihr sei kein Mobbing oder psychische Probleme bekannt gewesen. Der Aufgabe als Head of Business sei der Arbeitnehmer nicht gewachsen gewesen und ihm sei daher die Stelle als Produktmanager angeboten worden. Der Arbeitslosenkasse liege das detaillierte Arztzeugnis bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vor. Dem Bericht von Dr. C. könne entnommen werden, dass A. erstmals am 26. September 2019 in ärztlicher Behandlung gewesen sei und er von diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sei gemäss Arzt nicht zumutbar gewesen, wobei ein Arbeitsplatzwechsel nicht empfohlen worden sei. Die Erstkonsultation des Arztes habe kurz vor der ausgesprochenen Kündigung stattgefunden. A. hätte vor der Kündigung bereits längerfristig bei einem Arzt in Behandlung sein sollen, um gesundheitliche Aspekte schuldmindernd vollumfänglich geltend machen zu können. Zudem hätte A. der neuen Position als Produktmanager per 1. Oktober 2019 keine Chance gegeben.

5. Am 17. Februar 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020.

6. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache von A. ab. Sie verwies dabei in erster Linie auf die Begründung in der Verfügung vom 7. Februar 2020.

7. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Be-

schwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 5. März 2020 und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitgeberin von Anfang an extrem viel von ihm verlangt habe, auch was die Arbeitszeiten anbelangt habe. Er schätze die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf deutlich über 45 Stunden ein. Er sei oftmals vor 4.00 Uhr aufgestanden, um dringende Arbeiten zu erledigen. Ab Beginn des Jahres 2019 habe sich das Arbeitsklima verschlechtert, ohne dass es konkrete negative Vorfälle gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein direkter Vorgesetzter beim Hauptinhaber und CEO schlecht über ihn geredet habe. Diese Situation sei extrem belastend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seine berufliche Zukunft gemacht. Er habe nicht mehr gut geschlafen und sei gedanklich nur noch bei der Arbeit gewesen. Damit einher sei eine Vernachlässigung des Familienlebens gekommen. Die Arbeitgeberin habe die Geschäftsbereiche restrukturiert und ihm eine neue Stelle als Produktmanager angeboten. Diese Änderungskündigung sei mit einer Lohnreduktion von Fr. 2'000.00 und der Abgabe des Dienstfahrzeugs verbunden gewesen. Obwohl die Lohnreduktion massiv gewesen sei und ihn das Arbeitsverhältnis immer mehr belastet habe, habe er den neuen Vertrag angenommen. Die Restrukturierung sei per 1. September 2019 umgesetzt worden. Aufgrund der Kündigungsfrist von zwei Monaten habe er weiterhin den alten Lohn erhalten. Die Restrukturierung habe nicht die gewünschte Verbesserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei seit August 2019 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Er sei verzweifelt und hoffnungslos gewesen. Der seit Monaten schwelende Konflikt am Arbeitsplatz habe schliesslich zusammen mit der Überarbeitung und Übermüdung zu einem Burnout geführt. Der Beschwerdeführer habe sich am 26. September 2019 erstmals in ärztliche Behandlung gegeben. Dr. C. schrieb ihn zu 100% arbeitsunfähig. Als dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass er krank sei, das Familienleben enorm leide und er ärztliche Hilfe benötige, habe er auch den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dem Beschwerdeführer sei es danach bald besser gegangen. Er sei bis 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern sei er danach nicht mehr eingeschränkt gewesen und

folglich wieder voll arbeitsfähig. Schon im Februar 2020 habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit der D. AG unterzeichnen können.

Dr. C. als Facharzt für Innere Medizin sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, befugt und in der Lage, einen Arbeitnehmer aus psychischen oder physischen Gründen krankzuschreiben und zu beurteilen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei oder nicht. Da die Krankheit des Beschwerdeführers im Arbeitskonflikt bei der B. AG gegründet habe, habe sich relativ rasch abgezeichnet, dass sich der Gesundheitszustand nach Fernbleiben von der Arbeit wieder bessern würde. Es habe deshalb für Dr. C. keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer für eine psychiatrische Behandlung anzumelden. Dr. C. habe den Beschwerdeführer insgesamt viermal persönlich untersucht und danach jeweils die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 12. Dezember 2019 habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Er habe sodann explizit festgehalten, dass die Arbeitsstelle bei der B. AG nicht mehr zumutbar sei. Implizit habe er damit auch einen Stellen-

wechsel empfohlen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diesen Schritt nach der ersten Visite von sich aus vollzogen, so dass das Thema danach nicht mehr besprochen habe werden müssen. Die Ernsthaftigkeit der Krankheit habe sich auch darin gezeigt, dass eine lange geplante Reise habe abgesagt werden müssen. Sicherlich könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Stelle leichtfertig bzw. in schwerwiegend selbstverschuldeter Weise gekündigt. Der Beschwerdeführer habe erst gekündigt, als es nicht mehr anders gegangen sei.

2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführer in einer Kaderfunktion gearbeitet habe. Es dürfe von einem Mitarbeiter in dieser Gehalts- und Funktionsstufe durchaus erwartet werden, dass er sich auf Geschäftsreisen begebe. Die Geschäftsreisen seien auch im Arbeitsvertrag unter Punkt «Erfüllungsort» vermerkt sowie im Stellenprofil Produktmanager. In Kaderfunktionen sei es üblich, dass die Arbeitsstunden nicht mehr kontrolliert würden. 50 Stunden-Wochen und mehr seien nicht selten. Der Beschwerdeführer scheine dieser Funktion und der Verantwortung nicht gewachsen gewesen zu sein, seine Ressourcen hätten ihm nicht ermöglicht, die Funktion zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten auszufüllen. Seine Überforderung drücke sich in den gesundheitlichen Beschwerden aus. Die Änderungskündigung in die neue Position hätte eigentlich die Überforderung aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Belastung abgenommen. Ein Bericht von Dr. C., der bescheinige, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen habe geraten werden müssen, sofort zu kündigen, liege nicht vor. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz sei ein strenger Massstab anzuwenden. Ein schlechtes Arbeitsklima reiche nicht aus, ebenso wenig, dass jemand am Arbeitsplatz für seine Leistungen kritisiert werde.

3. 3.1. Der Versicherte ist unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.2. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I (Art. 1-58), 1987, Art. 30 N 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 140/06 vom 16. November 2006 E. 2.2). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip grundsätzlich seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. Eine Stelle, die dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Andererseits dürfte der Zumutbarkeitsaspekt für eine bereits sich in Ausübung befindende Beschäftigung grosszügiger zu fassen sein als bei einer Stelle, die der Versicherte noch nicht angetreten hat (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 13). Kündigt die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen, so liegt ein schweres Verschulden vor

3.3. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär

die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb).

4. 4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Verbleib an der Arbeitsstelle bei der B. AG für den Beschwerdeführer zumutbar war oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, es sei am Arbeitsplatz zu Mobbing und übler Nachrede gekommen, zu prüfen. In der Verschuldensabklärung der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Probleme vor der Kündigung mit dem Arbeitgeber besprochen. Er führt dazu aus, der Arbeitgeber hätte das Problem ignoriert und sei nicht darauf eingegangen. Ergänzt wird dies durch den Vermerk «schriftlich am 26. September 2019». Der Beschwerdeführer reicht aber keine schriftlichen Unterlagen dazu ein. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail von Mitte September 2019, in welchem sein direkter Vorgesetzter seine Arbeit gegenüber dem CEO kritisiert haben solle. Auch dieses Dokument reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Arbeitgeberin ihrerseits bestreitet, von solchen Vorgängen Kenntnis gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer reicht somit keinerlei Unterlagen ein, die die Vorwürfe betreffend Mobbing und übler Nachrede belegen. Als Zeugen hierfür benennt er seine Ehefrau und seinen Hausarzt, wobei er nicht geltend macht, dass diese bei irgendwelchen diesbezüglichen Handlungen seitens der Arbeitgeberin anwesend waren. Diese Zeugen könnten somit wohl nichts aus eigener Wahrnehmung zu Mobbing-Handlungen durch die Arbeitgeberin aussagen und auf eine Befragung kann verzichtet werden. Ebenso kann auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers verzichtet werden, weil er die Möglichkeit hatte, seine Sicht der Dinge in der Beschwerde darzulegen. Insgesamt lässt sich der Vorwurf von Mobbing oder übler Nachrede am Arbeitsplatz deshalb nicht erhärten.

4.2. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals am 26. September 2019 einen Arzt aufgesucht hatte, der ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig schrieb (bis 30. November 2019). Weiter liegt eine ärztliche Bestätigung von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 im Sinne der Beantwortung eines Fragenkatalogs der Reiseversicherung vor, welche im Zusammenhang mit der Reiseannullation steht. Daraus ergibt sich als Diagnose eine depressive Verstimmung, Differentialdiagnose Burnout. Weiter führt Dr. C. aus, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 26. September 2019 bei ihm vorgestellt habe und über Probleme am Arbeitsplatz gesprochen habe. Als Therapiemassnahmen seien Schonung und Entspannung angezeigt. Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis findet sich in den Akten der ärztliche Bericht von Dr. C. vom 12. Dezember 2019, in welchem er die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortet. Die Frage, ob die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber zumutbar sei, verneinte Dr. C.. Er führte dazu an, dass der Beschwerdeführer eine ungute Stimmung am Arbeitsplatz angegeben habe. Es werde jegliche Leistung von ihm schlecht gemacht. Der Vorgesetzte zeige keine Einsicht. Der Appetit habe sich vermindert, er sei zusehends dünnhäutig und schlafe schlecht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen werde, antwortete Dr. C. mit Nein. Weitere Unterlagen, insbesondere medizinischer Art, zur Frage der Zumutbarkeit sind in den Akten nicht vorhanden.

Die Beschwerdegegnerin kam deshalb zum Schluss, dass keine klare Empfehlung eines Arztes vorlag, die Anstellung umgehend zu kündigen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, ein Facharzt für Allgemeinmedizin sei nicht geeignet, psychiatrische Einschränkungen zu beurteilen, überzeugt indes nicht. Bekanntlich ist der Hausarzt als Allgemeinmediziner die erste Anlaufstelle für Betroffene. Von diesem kann

durchaus erwartet werden, dass er den Gesundheitszustand einschätzen kann und gegebenenfalls eine Überweisung an einen spezialisierten Facharzt vornehmen würde, wenn dies notwendig wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, an der fachlichen Einschätzung von Dr. C. zu zweifeln. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass dem Bericht von Dr. C. vom 12. Dezember 2019 nicht eindeutig entnommen werden kann, dass eine sofortige Kündigung notwendig gewesen wäre. Gemäss dem Bericht von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 empfahl er damals lediglich eine Schonung und Entspannung. Die Aussage von Dr. C., dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zumutbar sei, steht auf den ersten Blick in einem gewissen Widerspruch zur Aussage, dass kein Arbeitsplatzwechsel empfohlen wurde. Jedoch konnte die Krankschreibung nur erfolgen, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Moment nicht zumutbar gewesen war. Da Dr. C. dem Beschwerdeführer ausserhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, handelt es sich vorliegend klarerweise um eine arbeitsplatzbezogene Krankschreibung, die sich nur rechtfertigen lässt, wenn, zumindest vorläufig, keine Rückkehr an den Arbeitsplatz zumutbar ist. Dies heisst aber noch nicht, dass bereits ein Stellenwechsel medizinisch angezeigt war. Dazu wäre wohl der weitere Verlauf abzuwarten gewesen, was aber durch die 4 Tage später erfolgte Kündigung verunmöglicht wurde. Danach stellte sich die Frage eines medizinisch indizierten Stellenwechsels überhaupt nicht mehr. Im Ergebnis ist daher der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass eine eindeutige ärztliche Empfehlung zur sofortigen Kündigung vorliegend fehlte.

4.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, da er ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hat. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt damit ein schweres Verschulden vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstelltage am untersten Rand von 31 Tagen bei schwerem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2020 vom 29. September 2020

UVG-Beschwerde (ungewöhnlich äusserer Faktor, Kausalität)

Das Ausrutschen auf der Milz eines erlegten, ausgenommenen Rehs in steilem Gelände stellt ein ungewöhnlich exogenes Element dar und der dabei erlittene Leistenbruch ist unfallkausal (Art. 4 ATSG i.V.m Art. 6 Abs. 1 UVG).

Erwägungen:

I.

1. A., geboren 1971, ist durch die B. AG, seiner Arbeitgeberin, obligatorisch gegen Unfälle versichert. Bei der Jagd rutschte er am Samstag, 12. Oktober 2019 um 16 Uhr, beim Ausweiden eines Rehs auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen hat, aus. Am 16. Oktober 2019 begab sich A. in medizinische Erstbehandlung zu Dr. med. C., welche die Diagnose Verdacht auf posttraumatische Inguinalhernie links, relativ grosse Umbilikalhernie und Lipom Stirne links stellte. Sie überwies ihn zu Dr. med. D., Chirurgie Kantonales Spital Appenzell, welcher A. am 20. Dezember 2019 operierte.

2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 27. Dezember 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass der Vorfall vom 12. Oktober 2019 als Unfall gewertet und die entsprechenden Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Innert erstreckter Frist ergänzte der Rechtsvertreter von A. am 30. Januar 2020 die Einsprache.

4. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf scheine nicht ganz nachvollziehbar. Ebenso wenig könne aus dem Geschehen eine grosse Heftigkeit der Bewegung herausgelesen werden. Ob das Rutschen auf dem Organ auf die eine oder andere Weise ein derart ungewöhnliches exogenes Element sei, sei nach den Sachverhaltsschilderungen höchst fraglich. Liege der Grund zudem allein im Inneren des Körpers, sei Krankheit gegeben und die Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor ändere daran nichts.

Ihr beratender Arzt Dr. E. habe den Leistenbruch links nicht als unfallkausal erachtet. So seien ein traumatischer Leisten- oder Bauchnabelbruch absolute Raritäten und nur bei Traumen denkbar, die zu einer erheblichen und unkontrollierten Druckerhöhung des Bauchraumes führten, wie zum Beispiel bei Überrolltraumen durch ein Fahrzeug oder ähnliches. Ein Ereignis, wie vom Einsprecher beschrieben, könne biomechanisch keinen Leisten- oder Nabelbruch verursachen. Mit dieser medizinischen Meinung stehe Dr. E. im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liege keine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung vor. Der Einsprecher habe bis Mittwoch bis zum Arztbesuch gewartet und habe am Montag noch arbeiten können. Sofortige Symptome seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Oktober 2019 und dem am 16. Oktober 2019 festgestellten Leisten- bzw. Bauchnabelbruch zu verneinen.

In sachverhaltlicher Hinsicht ergebe sich aus der Einsprache noch eine neue Version, indem geschildert werde, der Einsprecher habe den Rehbock von 18 kg in vornübergebeugter Position mit beiden Händen in geneigtem Gelände gehalten, als er auf der Milz

des Tieres ausgerutscht sei. Dies widerspreche den Schilderungen des Sachverhaltes durch den Einsprecher, bei denen angegeben worden sei, er habe sich auf den Knien befunden, die Beine des Rehs zusammengebunden und beim Aufstehen sei er gerutscht, bzw. er habe das Reh ausgeweidet und sei dabei ausgerutscht. Auch Dr. D. äussere sich zurückhaltend zur Frage der Kausalität: nach dem Operationsbefund könne die Frage der Kausalität des Leistenbruchs nicht definitiv beantwortet werden. Auch er sei der Auffassung, dass Leistenbrüche selten auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Seine weiteren Ausführungen zur Frage der Kausalität stützten sich auf die Schilderungen des Ablaufs des Ereignisses durch den Einsprecher, wobei diese nicht erläutert würden und daher der gegenüber dem Arzt geschilderte Ablauf unbekannt sei. Lediglich die Fragstellung an Dr. D. lasse darauf schliessen, dass die in der Einsprache geschilderte Version der Antwort zugrunde gelegen habe. Allerdings halte er fest, dass der Bluterguss zum Zeitpunkt der Operation am 20. Dezember 2019 nicht mehr erkennbar gewesen sei.

5. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der verfügenden Stelle sei aufzuheben und die verfügende Stelle sei zu verpflichten, den Leisten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Diskrepanz zwischen seinen einzelnen Aussagen bezüglich Schilderung des Vorgangs sei keine solche, sondern eine Präzisierung. Die Beschwerdegegnerin habe keine ernstlichen Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt so abzuklären, dass sie ihn angemessen habe beurteilen können. Hätte sie den Beschwerdeführer zur Symptomatik im Einzelnen befragt, hätte sie erfahren, dass dieser nach dem Ausrutschen aufgrund von Schmerzen in der Leistengegend den Rehbock nicht mehr wie geplant habe aufheben können; dies habe sein Bruder übernehmen müssen. Die Schmerzen seien sofort eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte sodann in der Nacht von Sonntag auf Montag weiter Schmerzen gehabt, weswegen er aber nicht gleich den Arbeitgeber angerufen und sich krankgemeldet und sofort einen Arzttermin vereinbart habe, sondern zunächst auf die Selbstmedikation mit Schmerzmitteln zurückgegriffen habe. Als er am Montag bei der Arbeit erschienen sei, hätte er Schwierigkeiten gehabt, normal zu gehen, und dazu anhaltende Schmerzen. Es sei ihm seitens des Vorgesetzten nahegelegt worden, nach Hause zu gehen und einen Arzttermin zu vereinbaren. Dies habe der Beschwerdeführer in der Folge auch getan und sei von Montag bis zum Arzttermin am Mittwoch nicht bei der Arbeit gewesen.

Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch aufgenommen bzw. falsch gewürdigt und beim Beschwerdeführer Voraussetzungen für das Vorliegen eines unfallbedingten Leistenbruchs auch aus diesen Gründen verneint. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zeigten jedoch eindrücklich, wie dieser übel hingefallen sei und dabei ein Reissgefühl im Bauch gehabt habe. Sie würden auch nicht alleine stehen, sondern es würden verschiedene Beweismittel hinzukommen, die das Ausrutschen als grundsätzlich tauglichen Unfallhergang im Sinne eines exogenen Elements qualifizierten. So seien beim Unfall auch Zeugen zugegen gewesen und der operierende Arzt Dr. D. habe sich dahingehend geäussert, dass es anatomisch durchaus vor-

stellbar sei, dass eine angeborene kleine Öffnung der Bauchdecke durch den vom Beschwerdeführer erlebten Unfallhergang grösser werde und so ein Leistenbruch entstehe.

Das Unfallereignis sei conditio sine qua non für den Leistenbruch. Eine Gelegenheits- oder Zufallsursache könne ausgeschlossen werden. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass es zufälligerweise gerade zum Unfallzeitpunkt zu einem Leistenbruch gekommen sei. Ein Sturz werde vom Bundesgericht explizit als mögliche Ursache für einen unfallbedingten Leistenbruch erwähnt, ja sogar eine Überanstrengung könne eine solche Ursache darstellen. Der geschilderte Unfallhergang sei nach medizinischer Sicht und nach Sicht des Bundesgerichts durchaus geeignet, einen Leistenbruch hervorzurufen.

2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gelte die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, wonach die ersten Aussagen nach einem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten. Weiter werde vom Bundesgericht in einem neueren Entscheid zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits unterschieden. Letztere blieben nach Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 unbeachtlich. In der Unfallmeldung vom 15. November 2019 habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe am 12. Oktober 2019 ein Reh geschossen und sei beim Ausweiden auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen habe, ausgerutscht. Dabei habe er das Reissen im Bauchansatz gespürt. In der Schilderung vom 25. November 2019 habe der Kollege den Rehbock ausgeweidet. Der Beschwerdeführer habe sich sodann vor das Reh gekniet und ihm die Füsse zusammengebunden. Anschliessend sei er nach dieser Schilderung mit dem linken Knie auf dem Boden verblieben, habe mit dem rechten Fuss aufstehen wollen und sei auf der Milz ausgerutscht. Dabei habe er einen Längsschritt nach hinten gemacht und ein Reissen bis zum Bauchnabel verspürt. In der dritten Version auf dem Stick habe ebenfalls der Kollege das Reh ausgeweidet. Die Beine des Rehs habe der Beschwerdeführer zusammengebunden und sei mit dem rechten Bein beim Aufstehen nach hinten gerutscht und habe dabei ein Reissen verspürt. Die Versionen würden bezüglich des Ausweidens unterscheiden, indem bei den späteren Versionen das Ausweiden durch einen Kollegen gemacht werde. Diese Änderung der Aussagen der ersten Stunde sei als Abänderung zu taxieren und werde nach den neuen Versionen mit der Schilderung des Zusammenbindens der Füsse des Rehs ersetzt. Das Füssezusammenbinden könne jedoch nicht als Teil des Ausweidens, wie in der Beschwerde ausgeführt, verstanden werden. Wie vom Beschwerdeführer selbst auf dem Stick geschildert, stelle es einen selbständigen Teil der Handlung dar, der nach dem Ausweiden, aber nicht von der gleichen Person erfolgt sei.

Entscheidend sei, ob das Ausrutschen auf der Milz mit dem rechten Bein die Voraussetzungen der Programmwidrigkeit, der unkoordinierten Bewegung, die durch einen äusseren Umstand bewirkt werde, erfülle. Ob das Rutschen auf dem Organ ein derart ungewöhnliches Element sei, habe die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt und offengelassen, denn die Antworten, ob die Schädigung im Körperinnern durch diese Bewegung verursacht worden seien, würden die medizinischen Erkenntnisse liefern. Die Beschwerdegegnerin verkenne nicht, dass offenbar nach dem Ereignis Schmerzen bestanden hätten. Nach dem Ereignis vom Samstag habe sich der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am Montag noch zur Arbeit begeben. Es hätten demnach Symptome vorgelegen, allerdings nicht schwerwiegende, die nach einem sofortigen Arztbesuch am 12. bzw. bis 14. Oktober 2019 gerufen hätten und auch nicht solche, die zu einer mehrstündigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nicht das Organ, auf dem der Beschwerdeführer ausgerutscht sei, sei als exogenes Element zu betrachten,

sondern es sei zu fragen, ob das Herumliegen und das Rutschen auf Eingeweiden eines geschossenen Rehs als im Bereich des alltäglichen/üblichen beim Jagen betrachtet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diese Frage offengelassen, nachdem eine Gesundheitsschädigung im Körperinnern vorgelegen habe, die erfahrungsgemäss auch als Folge einer Krankheit angesehen werden könne und zudem kein heftiges Ereignis vorgelegen habe. Die Vorlage an den beratenden Arzt Dr. E. habe ergeben, dass eine Zerrung der Leiste links als unfallkausal angesehen werden könne, nicht jedoch der zu operierende Leistenbruch und der Nabelbruch. Dr. med. B. F. komme in seinem Aktengutachten vom 17. Juni 2020 zum Schluss, dass durch das Ereignis eine Zerrung des rechten Leistenbandes mit wahrscheinlich kleiner Partialruptur perisymphysärer Weichteile, Partialruptur der geraden Bauchmuskulatur nicht ausgeschlossen, als unfallbedingt angesehen werden könne, nicht aber die unfallunabhängig bestehende Bauchwandschwäche mit Umbilikalhernie, indirekter Inguinalhernie links und das Lipom an der Stirn. Spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation vom 15. November 2019 sei der Status quo ante/sine bezüglich der Leistenzerrung erreicht gewesen. Die linke Leiste habe wegen der vorbestehenden Inguinalhernie wehgetan, sei aber durch den Bewegungsablauf nicht gestresst worden. Hingegen sei durch die Bewegung mit dem rechten Bein die rechte Leiste überbeansprucht worden mit der Folge der beschriebenen Hämatome. Dass die Hernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, begründe er in nachvollziehbarer Weise wie folgt: Sowohl im Bereich des Penis wie auch beim Hodensack seien Hämatome festgestellt worden. Bei einer unfallbedingten indirekten Leistenhernie komme es aber zu einem Absacken des Hämatoms in den Hodensack, aber nicht in den Penis. Das Hämatom im Scrotum und im Penis würden nach Dr. F. eine suprasymphysäre Weichteilverletzung beweisen und eine Verletzung von Strukturen des Leistenkanals ausschliessen. Ein Hämatom im Penis könne nur durch einen strukturellen Schaden verursacht werden, der ausserhalb des Leistenkanals liege, z.B. durch eine muskuläre Partialruptur. Derartige Verletzungen heilten in der Regel spontan ab und bedürften keiner Operation. Dr. F. habe in einleuchtender Weise geschildert, dass bei einer traumabedingten indirekten Inguinalhernie der innere

Leistenring abrupt erweitert werden müsse, was eine aussergewöhnliche intraabdominelle Druckerhöhung voraussetze. Zu dieser sei es aber nicht gekommen, ebenso hätten keine ungewöhnlichen Lastenverhältnisse vorgelegen. Die Grätschbewegung seien mit dem rechten Bein erfolgt, festgestellt worden sei aber eine linksseitige Hernie. Diese Region sei jedoch durch die Bewegung nicht wesentlich gestresst worden. Hätte eine ereignisbedingte Inguinalhernie vorgelegen, wären anlässlich der Operation zudem Schäden sichtbar gewesen (narbige Veränderungen, reparatives Granulationsgewebe), was nicht der Fall gewesen sei. Für eine unfallunabhängige Leistenhernie spreche auch das den Samenstrang begleitende grosse präperitoneale Lipom. Dieses Lipom habe sich vorher schon entwickelt und habe versucht, wie ein Pfropf die schon bestehende, zu weite Bruchpforte abzudichten. Für das Bestehen einer allgemeinen Bauchwandschwäche mit Prädisposition für Hernien spreche die zusätzliche Umbilikalhernie. Das Zusammenspiel der Würdigung des Ereignisses und der medizinischen Beurteilung habe zum Ergebnis geführt, dass ein durch das Ereignis verursachter Leistenbruch nicht vorliege.

3. 3.1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3.2. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat (vgl. Hofer, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 2, 6; Nabold,

in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG, 2018, Art. 6 N 6).

Verlangt wird ein von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 13). Das Begriffselement der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Der äussere Faktor muss sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abheben. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach objektivem Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sprengt (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 33 f.). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung bestehen. Es liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der körperlichen Bewegung programmwidrig oder sinnfällig (z.B. durch Ausgleiten oder Ausrutschen auf glitschigem Untergrund) gestört hat (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 19, 37, 41). Bei Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insb. von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können, sind an den Nachweis der Ungewöhnlichkeit besondere Anforderungen zu stellen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss unter besonders sinnfälligen Umständen (z.B. Ausgleiten) gesetzt worden sein (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 38; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 32).

Bauch- und Unterleibsbrüche, wozu Leistenbrüche gehören, sind nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Dabei sind Hämatome oder sichtbare Muskel-/Bänderläsionen typische Zeichen für eine traumatische Genese einer Leistenhernie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 3).

3.3. Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest durch glaubwürdige, möglichst präzise und widerspruchsfreie Angaben glaubhaft machen. Im Streitfall obliegt es dem Richter, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 9; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 9).

3.4. Eine Leistungspflicht der sozialen Unfallversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 63). Für den natürlichen Zusammenhang genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (Teilkausalität), der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 65; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 52). Auch wenn der Gesundheitsschaden ohne Unfallereignis hätte eintreten können, so ist, wenn ein Unfall gegeben ist, an der Leistungspflicht der Unfallversicherung festzuhalten (vgl. Nabold, a.a.O., Art. 6 N 56). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 5, 8, 75).

3.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 467 ff. E. 4). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Berichtes oder Gutachtens eines versicherungsinternen Arztes, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.4).

4. 4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers waren entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang nicht widersprüchlich: So sei er nach einem Schuss auf einen Rehbock zum erlegten Reh gelaufen. Sein Jagdkollege habe den Rehbock ausgeweidet. Er selbst habe sich zum Bock hingekniet und dem Reh die Beine zusammengebunden. Anschliessend beim Aufstehen sei er mit dem rechten Fuss - mit dem linken Bein sei er noch auf dem Knie gewesen - auf der Milz ausgeschlipft und habe einen Längsschritt nach hinten bei einer Geländeneigung von 30 Grad gemacht. Dabei habe er ein Reissen in der Leiste bis zum Bauchnabel gespürt, ähnlich wie wenn ein Karton zerrissen werde. Beim Hinauftragen habe er Schmerzen gespürt und das Reh einem Kollegen zum Bergen gegeben. Diese am 25. November 2019 erfolgten Aussagen präzisierten die früheren und kürzeren Angaben anlässlich der Unfallmeldung vom 15. November 2019, wonach er auf der Jagd mit seiner Jagdgruppe ein Reh geschossen habe und er beim anschliessenden Ausweiden auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen habe, ausgerutscht sei und dabei ein Reissen am Bauchansatz gespürt habe. Diese präzisen und widerspruchsfreien Angaben erscheinen dem Gericht glaubhaft.

4.2. Das Ausrutschen des Beschwerdeführers auf der Milz des ausgenommenen Rehs stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein ungewöhnlich exogenes Element dar, hat er doch deswegen eine unkoordinierte und somit programmwidrige Bewegung im Sinne eines nach hinten schnellenden rechten Beines gemacht.

4.3. Es fragt sich schliesslich, ob dieser Unfallhergang auch geeignet ist, einen Leistenbruch hervorzurufen und somit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat durch das Unfallereignis – dem Ausrutschen auf der Rehmilz – eine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung – nämlich ein Reissen in der Leiste bzw. am Bauchansatz erfahren. Die Symptome der Leistenhernie und somit die Schmerzen traten unverzüglich auf, gelang es doch dem Beschwerdeführer nicht mehr, das erlegte Reh den Hang hochzutragen. Wäre dieses Unfallereignis wochentags bzw. an einem Arbeitstag erfolgt, wäre er wohl mindestens mehrstündig arbeitsunfähig gewesen, zumal er am Montag, als er bei der Arbeit erschienen ist, trotz Schmerzmitteln anhaltende Schmerzen gehabt habe und dann bis zum Arzttermin nicht zur Arbeit ge-

gangen sei. Dr. C., erstbehandelnde Ärztin, stellte dann auch am Mittwoch, 16. Oktober 2019 den Verdacht auf eine posttraumatische Inguinalhernie links bei Druckdolenz suprapubisch und Schmerzen beim Aufrichten aus dem Liegen sowie ein dunkles, ausgeprägtes Hämatom im Bereich des Penis und Skrotum fest. Dr. med. D., welcher den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 operierte, stellte bei seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 fest, dass posttraumatisch wahrscheinlich eine Inguinalhernie auf der linken Seite vorliege, welche sich sehr gut tasten und unter Schmerzen auch reponieren lasse. Dr. med. D. erachtete den Leistenbruch als zum Unfallhergang vom 12. Oktober 2019 kausal. So sei es aufgrund des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschilderten Unfallhergangs (Heben einer Last von ca. 18 kg mit vornübergebeugter Haltung und unter gleichzeitigem Ausrutschen in geneigtem Gelände) anatomisch durchaus vorstellbar, das eine angeborene Öffnung der Bauchdecke durch diesen Mechanismus grösser werde und so ein Leistenbruch entstehe. Es steht fest, dass die Leistenhernie durch das Ausrutschen auf der Rehmilz symptomatisch, schmerzhaft und manifest geworden ist. Auch weist der diagnostizierte Bluterguss in der Leiste mit Schmerzen auf eine traumatische Entstehung des Leistenbruchs hin. Der Leistenbruch ist folglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ereignis vom 12. Oktober 2019 unfallkausal.

Bezüglich der beiden Berichte der versicherungsinternen Ärzte, Dr. E. und Dr. med. F., bestehen Indizien gegen deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführung von Dr. E. vom 16. Dezember 2019, das Ereignis, wie es vom Beschwerdeführer beschrieben sei, könne biomechanisch keinen Leisten- oder Nabelbruch verursachen, wurde nicht nachvollziehbar begründet und vermag die Auffassung des operierenden Arztes Dr. D. vom 17. Januar 2020, es sei aufgrund der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer anatomisch durchaus vorstellbar, dass eine angeborene Öffnung der Bauchdecke durch diesen Mechanismus grösser werde und so ein Leistenbruch – welche durch ein Trauma entstehen könnten – entstehe, nicht glaubhaft zu widerlegen. Die Beurteilung von Dr. med. F. vom 17. Juni 2020 ist in sich widersprüchlich. So führt Dr. F. einerseits auf Seite 3 seines Berichts an, dass sich Hämatome in der Regel innerhalb weniger Wochen resorbieren würden. Andererseits macht er auf Seite 2 geltend, mit einer unfallbedingten Erweiterung der inneren Bruchpforte wäre es als conditio sine qua non zum Riss der Strukturen gekommen, die die innere Bruchpforte mit einer blutigen Durchtränkung der frisch rupturierten Strukturen bilden würden. Es hätten sich intraoperativ aber keine Hinweise für ein traumatisch bedingtes reparatives Granulationsgewebe bzw. für eine Verletzung der den Leistenkanal bildenden Strukturen ergeben. Die Operation erfolgte jedoch erst knapp zehn Wochen nach dem Unfallereignis, weshalb es nachvollziehbar ist, dass zum Zeitpunkt der Operation kein Bluterguss mehr erkennbar war (Bericht von Dr. med. D. vom 17. Januar 2020). Zudem erscheint dem Gericht die Sorgfältigkeit und Qualität des Berichts mangelhaft: So gab Dr. med. F. detailliert die erfolgte Operation wieder und kommentierte die intraoperativen Ergebnisse, womit ihm somit ein Operationsbericht vorliegen musste. Diesen hat er aber einleitend nicht erwähnt, sondern führte lediglich an, ihm würden die Unfallmeldung, die Akten M1 bis M5 (denen kein Operationsbericht zu entnehmen ist) sowie ein Film mit der Nachstellung des Ereignisses vorliegen. Ebenfalls enthalten seine Ausführungen weder medizinische Quellen noch wissenschaftliche Studien. Auf die beiden Berichte von Dr. med. F. und Dr. E. kann somit nicht abgestellt werden.

5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leisten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2020 vom 2. Februar 2021

Begünstigung

Die anlässlich einer Hausdurchsuchung, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei und durch das Bezirksgericht gemachte Falschaussage der Lebenspartnerin des Beschuldigten, gegen den sich die Zwangsmassnahme richtete, ist trotz teilweise fehlender bzw. mangelhafter Rechtsmittelbelehrung verwertbar.

Die Falschaussage führte nicht dazu, dass der Lebenspartner dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden ist. Zudem wollte die Lebenspartnerin mit der Falschaussage einzig sich selbst schützen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.

Erwägungen:

I.

1. Am Mittwoch, 13. März 2019, 07.00 Uhr, führte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. in einem Strafverfahren gegen A. am Wohnort von A. und B. in Appenzell eine Hausdurchsuchung durch. Im Laufe der Durchsuchung stellte die Kantonspolizei im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, schräg gegenüber der Wohnungstür von A. und B., eine Türe fest. A. und B. wurden auf diese Türe angesprochen, worauf beide mehrfach und mit Nachdruck verneinten, dass der betreffende Raum von ihnen genutzt werde. Sie gaben an, dass es sich dabei um das Büro eines älteren Nachbarn handle. Zufälligerweise öffnete ein Polizeibeamter, der die Aussagen von A. und B. nicht gehört hatte, die Türe zu diesem Raum und schaute hinein. Weil die Ausstattung des Raumes nicht zu einem älteren Mann passte, wurde der betreffende, sich zu diesem Zeitpunkt zuhause befindende Nachbar angefragt, ob es sich dabei um seinen Raum handle. Dieser verneinte und verwies auf B. und A. Im fraglichen Raum wurden zwei Computer, diverse Messer und ein Tresor vorgefunden. Im Tresor befanden sich weitere Waffen und Waffenbestandteile sowie zwei Handgranaten.

(…)

5. Am 14. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 verzichtete RA C. vorerst auf Beweisanträge. 6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 26. November 2019 folgendes Urteil:

«1. B. wird vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 585.30, insgesamt Fr. 1‘785.30, gehen zu Lasten des Staates.

3. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 600.00 festgesetzt.

4. Der Staat hat die Beschuldigte mit Fr. 3'476.95 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.»

7. Gegen dieses Urteil, gleichentags den Parteien zugestellt, meldete die Staatsanwaltschaft am 29. November 2019 rechtzeitig die Berufung an.

(…)

III. 1. In dem an das Bezirksgericht überwiesenen Strafbefehl vom 29. April 2019 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Mittwoch, 13. März 2019 anlässlich einer im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A. durchgeführten Hausdurchsuchung in Appenzell, dem gemeinsamen Wohnort von ihr und A., gegenüber den Polizeibeamten eine Falschaussage betreffend Zugehörigkeit eines vom Treppenhaus aus zugänglichen Raumes gemacht und damit den Tatbestand der Begünstigung erfüllt zu haben.

2. Bei der Prüfung, ob sich die Berufungsbeklagte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die von ihr gemachte Aussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. Diesbezüglich müssen drei verschiedene Aussagesituationen unterschieden werden: Ihre Aussagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 und an der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019.

3. Aussage anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 3.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, sie habe keine Ahnung gehabt, worum es gehe und sie sei darüber auch nicht orientiert worden. Von der Hausdurchsuchung sei sie unmittelbar mitbetroffen gewesen. Im Flur habe ihr Freund und Lebenspartner ihr offenbar eingeflüstert, dass der Computer verschwinde, wenn sie sage, der Raum gehöre ihnen. Auf dem Computer hätten sich ihre Bewerbungsunterlagen befunden, die sonst nirgends gespeichert gewesen seien. Die Polizei habe zunächst den Lebenspartner der Berufungsbeklagten gefragt, wem die Türe gehöre. Dieser habe auf den Nachbarn verwiesen. Die Frage habe sich dann an die Berufungsbeklagte gerichtet, welche die Wahl gehabt habe, sich entweder gegen ihren Freund zu stellen und sich damit auch selber direkten Nachteilen auszusetzen, oder die Aussage ihres Freundes zu wiederholen. Man müsse sich bewusst sein, welchen Loyalitätskonflikt eine Person treffe. Die Berufungsbeklagte habe nicht gewusst, dass es noch eine dritte Möglichkeit gegeben hätte, nämlich die Aussage zu verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht stehe auch Auskunftspersonen zu. Dies sei aber nicht entscheidend, da auch Zeugen das Zeugnis verweigern könnten. Das Zeugnis verweigern dürfe zum Beispiel, wer mit einer beschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führe (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) oder sich mit einer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 StPO). Zu Beginn jeder (formellen oder informellen) Befragung müssten die Behörden die Zeugen auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie auf die Zeugnisverweigerungsrechte hinweisen. Fehlten diese Hinweise sei die Einvernahme ungültig und nicht verwertbar (Art. 177 StPO, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO). Die geltende Rechtsprechung verlange die Hinweise von spezifischen Zeugnisverweigerungsrechten, z. B. als nahe Angehörige, auch bei Auskunftspersonen (vgl. BGE 6B_1025/2016). Im Zweifelsfall sei von einer Einvernahme auszugehen.

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Strafakten ergebe sich nicht, in welcher Stellung B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 zwischen 07:00 und 08:00 befragt worden sei. Es gebe diesbezüglich weder Befragungsprotokolle noch Hinweise, dass vor der Befragung irgendwelche Rechtsbelehrungen erfolgt seien. Die diesbezüglichen Aussagen seien deshalb jedenfalls nicht verwertbar. Zu bemerken bleibe, dass die Polizei B. nur als Beschuldigte oder Auskunftsperson habe befragen dürfen. Beide seien im Sinne der Ausführungen nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet.

3.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Begründung des Freispruchs sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Gesetz vereinbar. Festzuhalten sei, dass weder die Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 formelle Fehler gemacht hätten. Die Hausdurchsuchung habe nur aufgrund der «weniger optimalen» Kommunikation der Polizisten untereinander vollständig und erfolgreich durchgeführt werden können. Es sei reiner Zufall gewesen, dass ein Polizist in den fraglichen Raum geschaut habe und die Zugehörigkeit zu B. und ihrem damaligen Partner habe festgestellt werden können. B. und ihrem damaligen Partner sei die Hausdurchsuchung eröffnet und der Grund der Durchsuchung mitgeteilt worden. Ihr damaliger Partner sei verdächtigt worden, Waffen der Schweizer Armee entwendet und noch weitere widerrechtliche Waffen zu besitzen und auch damit zu handeln. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes sei nicht im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden, sondern nur zur Klärung der Besitzverhältnisse. Selbst wenn damit eine Einvernahmesituation gegeben sein sollte, seien die Aussagen trotz fehlender Belehrung klar nicht unverwertbar. Art. 181 StPO bestimme nämlich nicht, dass eine Aussage ohne diese Belehrung unverwertbar sei. Anders sehe es bei einer Zeugenaussage im Sinne von Art. 177 StPO aus, zumal das Gesetz in diesem Fall die Unverwertbarkeit eben genau vorsehe. Dieser Ansicht sei auch die Lehre (vgl. Kerner, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 181 StPO). Die Vorinstanz zitiere für das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese würden für eine Unverwertbarkeit plädieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnormen der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Ausserdem sei logischerweise eine unverwertbare Aussage nur gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren gegen diese selber unverwertbar. Die Antwort von B. werde nicht gegen A., sondern gegen sie selber in einem neuen Strafverfahren verwendet. Eine andere Anwendung würde bedeuten, dass etwa das Verschwindenlassen von Beweisen oder eine Tötung nicht strafbar wäre, wenn man vorher nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Festzuhalten sei somit, dass die Aussagen von B. am 13. März 2019 grundsätzlich nicht in direktem

Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihren Partner zu sehen seien. Dementsprechend seien sie auch verwertbar.

3.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, sie verweise vollumfänglich auf die Argumentation im erstinstanzlichen Urteil. Im Rahmen der Hausdurchsuchung habe die Strafverfolgungsbehörde eine informelle Befragung durchgeführt. Unbestritten sei, dass die Strafverfolgungsbehörde B. nicht über ihre Rechte und Pflichten informiert habe: Es sei kein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht (Art. 181 Abs. 1 StPO, Art. 177 Abs. 3 StPO, BGE 144 IV 28 E. 1.3.1) und keine Belehrung über mögliche Straffolgen einer Begünstigung (Art. 181 Abs. 2 StPO; Schmid, Handbuch [2013], N. 924; ders., Praxiskommentar [2013], Art. 181 N. 8; OFK-Riklin, Art. 181 StPO N. 2)

erfolgt. Die fragliche Aussage, der Raum gehöre nicht B. bzw. A., sei damit absolut unverwertbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und 141 Abs. 1 StPO). Es sei B. auch nicht gesagt worden, dass sie Zeugin sei, dass sie gar nichts sagen und nicht mitwirken müsse, da sie dieser Person nahestehe und sich nicht in einen Loyalitätskonflikt begeben müsse. Es stimme, dass die Polizei nur Auskunftspersonen befragen könne und nicht Zeugen, aber es sei im Entscheid BGE 144 IV 28 deutlich gesagt worden, dass auch eine Auskunftsperson auf das konkrete Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müsse. Eine absolute Unverwertbarkeit bestehe dann nicht nur im Strafverfahren gegen den Lebenspartner, sondern generell. Natürlich müsse man vor einer Straftat nicht jemanden darauf hinweisen, dass er sich möglicherweise strafbar machen könnte. Am 1. April 2019 habe klar die zweite Befragung stattgefunden. B. sei von der Handlung mitbetroffen gewesen. Die Polizei habe nicht nur den Schrank von A. durchsucht, sondern auch die persönlichen Gegenstände von B.

3.5. Zu prüfen ist, ob die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 gegenüber der Kantonspolizei gemachte Falschaussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. 3.6. 3.6.1. Da die einer Person im Strafverfahren zugewiesene Rolle entscheidende Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung im Verfahren hat (BGE 144 IV 97 E. 2.1.2), ist als erstes zu klären, welche prozessuale Stellung B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 inne hatte.

3.6.2. Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Varianten einzuhalten sind (BGE 144 IV 97 E. 2.1).

Nach Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

Nach Art. 162 Abs. 1 StPO ist Zeugin eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.

Nach Art. 178 lit. d StPO wird unter anderem als Auskunftsperson befragt, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Davon zu unterscheiden ist die polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO.

3.6.3. Vorliegend steht die Rolle von B. als Zeugin oder Auskunftsperson im Vordergrund, da aufgrund der Akten ausgeschlossen werden kann, dass sich die gegen ihren damaligen Lebenspartner geführte Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch gegen sie gerichtet hätte. Etwas anderes wird auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zur Rolle als Zeugin ist auf Art. 179 Abs. 2

StPO hinzuweisen, wonach die Einvernahme als Zeugin gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO durch die Polizei vorbehalten bleibt. Gestützt auf letztere Bestimmung kann der Kanton Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen einvernehmen können. Da vorliegend eine Delegation gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) nicht erfolgt ist, verbleibt einzig die Rolle von B. als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 179 StPO).

3.7. Als nächstes ist auf den Einwand der Staatsanwaltschaft einzugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung an B. gestellte Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes nur zur Klärung der Besitzverhältnisse und nicht im Rahmen einer Einvernahme erfolgt sei. Neben den formellen Einvernahmen gibt es die informellen Befragungen z. B. am Unfall- oder Tatort. Bei Letzteren entfällt die Pflicht der Polizei, die Auskunftsperson auf die fehlende Aussagepflicht aufmerksam zu machen (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO). Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, so vor allem etwa bei Anhaltungen (dieselben, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO), Verkehrsunfällen oder bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten durch informelle Befragungen unterlaufen werden (Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, 2019, S. 58; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO). Vorliegend kann nicht mehr von einer informellen Einvernahme gesprochen werden, da die Polizei vor Durchführung der Hausdurchsuchung Ermittlungen durchführte. Sie war darüber informiert, dass A. mit seiner Lebenspartnerin B. zusammenlebte und musste sich deshalb vor der Hausdurchsuchung Überlegungen zur Rolle von B. im Strafverfahren gegen ihren Lebenspartner machen. B., gegen die kein Tatverdacht vorlag, war insofern von der durchgeführten Zwangsmassnahme unfreiwillig mitbetroffen, indem sie beispielsweise mit einer allfälligen Beschlagnahme von ihr gehörenden Gegenständen und Vermögenswerten rechnen musste (Art. 263 StPO). Diese geplante Zwangsmassnahme ist deshalb nicht mit einem Unfall- oder Tatort bzw. einer Anhaltung vergleichbar. Daher kam in dem Zeitpunkt, als die Polizei die Wohnung von B. und ihrem Lebenspartner betrat, eine informelle Befragung nicht mehr in Frage, weshalb zwingend die für eine übliche Befragung erforderlichen Belehrungen zu erfolgen hatten.

3.8. Unbestritten ist, dass B. vor der Frage nach dem Raum im Treppenhaus von der Polizei nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurde. Es wird nachfolgend geprüft, ob und wenn ja welche Folgen das hat.

3.8.1. Auskunftspersonen nach Art. 178 Buchtstaben b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist somit diesbezüglich der beschuldigten Person gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1; 144 IV 97 E. 2.1.2). Die Strafbehörden machen die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Unterbleibt der Hinweis auf das Aussage-

verweigerungsrecht gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO, sind die Aussagen der Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b–g analog zu Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StPO).

Bei B. handelt es sich um eine polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung enthält keinen Verweis auf die Regelung von Art. 180 Abs. 1 und 181 Abs. 1 StPO. In der Literatur ist umstritten, ob diese Bestimmungen, insbesondere die in Art. 181 Abs. 1 StPO vorgesehene Belehrungspflicht, auch für die polizeilichen Auskunftspersonen gelten. Ursula Niedermann etwa vertritt die Ansicht, dass es kein Gültigkeitserfordernis darstelle, die polizeiliche Auskunftsperson über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Die gesetzliche Regelung sei derart unklar, dass nicht von einem (erheblichen) Verstoss gegen die Regelkonformität des Verfahrens ausgegangen werden könne. Folglich führe die unterlassene Belehrung der polizeilichen Auskunftsperson nicht zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme (Die polizeiliche Auskunftsperson, 2018, S. 90 ff. Rz. 262, 266). Gegenteiliger Auffassung ist Dominik Hasler, der bei der polizeilichen Auskunftsperson Art. 181 StPO mit der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in jedem Fall für massgebend hält. Aussagen ohne vorgängige Belehrung seien nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Mit anderen Worten müsse die Polizei die befragte Person belehren, sobald die Aussagen als Beweise in die Verfahrensakten eingehen [sollten] (a.a.O., S. 56 ff.). Schmid/Jositsch wiederum sprechen sich dafür aus, wenn bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme ersichtlich sei, dass es sich um eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO handle, sei die einzuvernehmende Person auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Einfacher zu handhaben sei der in einzelnen Kantonen praktizierte generelle Hinweis auf die fehlende Aussagepflicht, die der Polizei erspare, näher zu prüfen, welches Aussageverweigerungsrecht in concreto in Frage komme (a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO).

Unabhängig davon wird nachfolgend gezeigt, dass B. aufgrund des Vorliegens eines Konkubinatsverhältnisses mit dem Beschuldigten zwingend auf ein Aussage- wie auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

3.8.2. Das Zeugnis kann verweigern, wer mit der beschuldigten Person verheiratet ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Bei Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 141 StPO). Ist vor dem Einvernahmetermin ersichtlich, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um einen Quasi-Zeugen handelt, ist sie auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO). In BGE 144 IV 28 macht das Bundesgericht klar, dass die Polizei, wenn sie den Ehepartner einer beschuldigten Person als Auskunftsperson

befrage, diesen explizit darauf hinweisen müsse, dass er gegebenenfalls bei einer späteren Befragung als Zeuge einvernommen werden könnte und ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe (E. 1.3). Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schütze, betreffe das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der dieser nahestehenden beschuldigten Person. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin erscheine es unerlässlich die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z. B. als naher Angehöriger zukomme (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Dies gelte umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen Gesamtgefüge doppeldeutig sei. Die «polizeiliche Auskunftsperson» werde in der Literatur als Auskunftsperson «sui generis» bezeichnet, weil sie mit derjenigen nach Art. 178 StPO nicht identisch sei. Es gäbe daher auch mit Bezug auf den Umfang der Belehrungen zwei Kategorien von Auskunftspersonen. Demnach sei die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn vor Einvernahmebeginn klar sei, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handle (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2).

Vorliegend erfolgte die Befragung von B. als polizeiliche Auskunftsperson aus organisationsrechtlichen Gründen. In materieller Hinsicht kam B. jedoch (eventuelle) Zeugenqualität zu. Daher hätte sich eine «Doppelbelehrung» über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson sowie als Zeugin aufgedrängt, da für die Polizei schon zu Beginn der Hausdurchsuchung erkennbar war, dass der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO zustand. Aufgrund dessen hätte B. weder sich selbst noch ihren Lebenspartner belasten müssen. Folglich unterliegen die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen zum Raum im Treppenhaus einem Verwertungsverbot.

3.9 Festzuhalten ist, dass die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des Raums im Treppenhaus mangels Belehrung nicht verwertbar ist.

4. Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 4.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, in der Befragung durch die Polizei habe B. lediglich nicht verneint, dass sie das gesagt habe. Hinzu komme die Folgewirkung des unverwertbaren Beweismittels. Verwertbar sei die Befragung auch deshalb nicht, weil die Polizei B. auch über die möglichen Straffolgen einer Begünstigung hätte hinweisen müssen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Tue sie dies nicht, verletze sie eine Gültigkeitsvorschrift, deren Missachtung die Unverwertbarkeit der Aussage nach sich ziehe.

4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, erst anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 sei B. auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 181 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht worden: «... Sie werden betreffend einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Auskunftsperson einvernommen. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet.

Ihre Aussagen können als Beweismittel verwendet werden. Sie haben das Recht, aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten, Ihre Aussagen zu verweigern.» Insbesondere sei bei Auskunftspersonen nach Art 178 lit. d StPO, welche einvernommen würden, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden könne, sei auf die Information über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte besonderen Wert zu legen, da verhindert werden müsse, dass sie sich unfreiwillig belasten würden. Mache die Auskunftsperson Aussagen ohne diese Informationen, seien die Aussagen absolut unverwertbar (Roland Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 180 StPO; Andreas Donatsch, in: StPO Kommentar, 2. Aufl., N 11 zu Art. 180 StPO). Bei der Rechtsbelehrung fehle jeglicher Hinweis auf eine mögliche Selbstbelastung bezüglich dem Tatvorwurf der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB. Entsprechend seien auch die Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2019 diesbezüglich unverwertbar. Es fehle im Übrigen der auch im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO geforderte Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung. Mit einem Teil der Lehre gehe das Gericht davon aus, auch dies stelle eine Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen dar (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 8 zu Art. 181 StPO; Franz Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 181 StPO). Es gäbe keinen Sinn, eine solche Bestimmung in die StPO aufzunehmen, ohne Folgen daran zu knüpfen. Entsprechend würde auch dies zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2019 führen.

4.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Vorinstanz zitiere bezüglich Art. 181 StPO für das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese würden für eine Unverwertbarkeit plädieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnormen der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Das Fehlen des Hinweises auf die Rechtspflegedelikte erreiche in keinem Fall die Intensität der in Art. 140 StPO genannten Fälle. Es sei daher von einer reinen Ordnungsvorschrift auszugehen. Im Grundsatz sei es bei der Einvernahme vom 1. April 2019 darum gegangen, die Aussagen von B. nochmals unterschriftlich zu verifizieren. Dies nun im Strafverfahren gegen sie selber wegen des Verdachts auf Begünstigung.

4.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, die beiden Themen Unverwertbarkeit wegen fehlender Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht und fehlender Belehrung über die Begünstigung müsse man klar auseinanderhalten. Zu unterscheiden vom Rechtsinstitut des Aussageverweigerungsrechts sei die Belehrung, dass eine Falschaussage mit Strafe bedroht sei. Dieser fehlende Hinweis auf Art. 305 StGB, und dies sage ein Grossteil der Lehre, sei so bedeutsam, dass es eine Gültigkeitsvorschrift sei. Wenn dieser Hinweis unterbleibe, dann dürfe man eine solche Aussage auch nicht verwerten. Es erstaune schon sehr, dass B. in der Befragung vom 1. April 2019 wieder als Auskunftsperson befragt worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft meine, sie habe sich strafbar gemacht, dann müsste sie sie als beschuldigte Person befragen.

4.5. Zu prüfen ist auch hier, ob die von B. anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des fraglichen Raums prozessual verwertbar ist.

4.6. In der Einvernahme vom 1. April 2019 wurde die Berufungsklägerin zuerst als Auskunftsperson im Verfahren gegen ihren damaligen Lebenspartner durch die Kantonspolizei befragt und zu Beginn darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei und das Recht habe, aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ihre Aussagen zu verweigern. Ab Frage 16 wurde B. dann im Sinne eines Rollenwechsels als beschuldigte Person wegen Begünstigung einvernommen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Zudem müsse sie aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit A. keine Fragen beantworten, welche ihn belasten würden. B. sagte in beiden Verfahren nach der jeweiligen Belehrung aus, obwohl sie ein Aussageverweigerungsrecht hatte.

4.7. Im ersten Teil der Einvernahme als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen A. unterblieb der Hinweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO. Wie in vorstehender Erwägung 3.8.1. dargelegt, ist sich die Lehre bei der Frage, ob für polizeiliche Auskunftspersonen die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StPO ein Gültigkeitserfordernis darstellt, uneinig. Es bleibt zu prüfen, wie es bezüglich Verwertbarkeit steht, wenn der in Abs. 2 von Art 181 StPO vorgeschriebene Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung unterbleibt. Schmid/Jositsch halten fest, es falle auf, dass Art. 181 Abs. 2 StPO diese Hinweise nicht ausdrücklich als Gültigkeitserfordernisse nenne. Es spreche jedoch einiges dafür, dass der Hinweis auf diese Strafnormen ein Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen darstelle, auch wenn sich diese Folge nicht aus dem Gesetz ergebe (a.a.O., N. 8 zu Art. 181 StPO). Explizit für ein Gültigkeitserfordernis spricht sich Franz Riklin aus (Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 181 StPO). Anderer Ansicht ist dagegen Andreas Donatsch, der die Belehrung betreffend Art. 303-305 StGB nicht als Gültigkeitserfordernis ansieht, weil eine solche weder beim Zeugen noch beim Beschuldigten vorgesehen sei. Folglich handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussagen nicht berühre [Art. 141 Abs. 3 StPO] (in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 181 StPO; gl.M. Katharina Giovannone, AJP 2012 S. 1068). Auch Roland Kerner vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303-305 StGB kein Gültigkeitserfordernis ist (a.a.O., N. 4 zu Art. 181 StPO). Diese Ansicht teilt auch das Bundesgericht, welches die Frage, ob Art. 181 Abs. 2 StPO der Charakter einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift zukommt, zwar ausdrücklich offen liess, aber festhielt, selbst wenn man von einer Gültigkeitsvorschrift ausgehe, liege kein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor. Ein solches setzte voraus, dass die Schweizerische Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichne. Es kam zum Schluss, werde eine Auskunftsperson nicht auf die

möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, so seien ihre Aussagen auf jeden Fall nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Dem schliesst sich das Kantonsgericht an, so dass trotz des fehlenden Hinweises der Polizei auf Art. 181 Abs. 2 StPO bei der Einvernahme von B. am 1. April 2019 nicht von einem Verwertungsverbot ausgegangen werden kann.

4.8. Der Zeuge, dessen Befragung zufolge unterbliebener Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht unverwertbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt nach der Belehrung über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zum gleichen Sachverhalt rechtsgültig einvernommen werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Sagt der Zeuge bei nachträglich erfolgter Belehrung aus, so sind bzw. wären die früher gemachten Aussagen ohne vorgängige Belehrung nur insofern verwertbar, als sie in der Einvernahme nach erfolgter Belehrung bestätigt werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO ist eine Einvernahme, bei der der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben ist, unverwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Art. 177 Abs. 3 StPO geht von der Verwertbarkeit aus, knüpft diese aber an eine auflösende (resolutive) Bedingung. Über die Rechtsfolge – Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit – herrscht solange Unklarheit, bis der zuerst unbelehrte Zeuge doch noch einmal vorgeladen worden ist und nach regelkonformer Belehrung entscheidet, ob er aussagt oder nicht. Macht er keinen Gebrauch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, kann die frühere Aussage verwertet werden (Stefan Meichssner, forumpoenale 1/2020 S. 34).

Wie erwähnt, hat B. am 1. April 2019 nach der Belehrung durch die Polizei im Bewusstsein, dass sie nichts hätte aussagen müssen, bestätigt, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung bezüglich Zugehörigkeit des Raumes der Polizei gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Sie hat somit nach der erfolgten Belehrung über ihr Rechte als Beschuldigte und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihre frühere Aussage bestätigt. Dies würde aufgrund des vorstehend Gesagten dazu führen, dass auch die Aussage vom 13. März 2019 verwertbar wäre. Stefan Meichssner hält dazu nun aber fest, die nachträgliche Belehrung müsse zum einen den Hinweis enthalten, die früheren Aussagen seien unverwertbar und der Zeuge sei daran nicht gebunden. Die früheren Aussagen seien zum anderen nur dann verwertbar, wenn sie der nunmehr korrekt belehrte Zeuge in der späteren Einvernahme im Einzelnen bestätige (a.a.O., S. 34). Gleicher Ansicht sind Moser/El-Hakim, wonach bei einer erneuten Einvernahme der zuständigen Behörde dringend zu empfehlen sei, die beschuldigte Person nicht nur über ihre Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufzuklären, sondern sie auch darüber zu unterrichten, dass die ohne Belehrung erfolgten, gegen sich selbst gerichteten Zeugenaussagen (nunmehr) unverwertbar seien (forumpoenale 4/2018 S. 304). Auch Dominik Hasler ist der Ansicht, Aussagen ohne vorgängige (oder falsche) Belehrung dürften erst verwertet werden, wenn der Zeuge nachträglich korrekt belehrt worden sei und er dann darauf verzichte, sein Verweigerungsrecht bezüglich der früheren Aussagen zu beanspruchen. Zur korrekten Belehrung müsse auch hier der verständliche Hinweis gehören, dass die früheren Aussagen unverwertbar seien und er also in keiner Weise daran gebunden sei (a.a.O., S. 34). Dieser Ansicht schliesst sich das Kantonsgericht mit Blick auf ein faires Verfahren an. Die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene B. war sich mit Sicherheit nicht bewusst, dass sie am 1. April 2019 einfach hätte schweigen können mit der Folge, dass die Aussage vom 13. März 2019 unverwertbar geblieben wäre. Möglicherweise verzichtete sie nur deshalb auf ihr Aussageverweigerungsrecht, weil sie glaubte, dass die an der Hausdurchsuchung gemachte Aussage, welche unter Verstoss gegen die Belehrungspflicht zustande kam, (ohnehin) nicht mehr aus der Welt zu schaffen sei (vgl. Moser/El-Hakim, a.a.O., S. 304). Eine qualifizierte Belehrung im

erwähnten Sinn trägt in einem solchen Konstellation dem Gebot eines fairen Strafverfahrens Rechnung und rechtfertigt sich umso mehr, als B. an der unterbliebenen Belehrung anlässlich der Hausdurchsuchung kein Verschulden trägt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den vorstehenden Lehrmeinungen an, was zu einem Verwertungsverbot der Aussagen vom 1. April 2019 führt.

4.9 Festzuhalten ist, dass die von B. am 1. April 2019 gegenüber der Kantonspolizei gemachte Aussage betreffend Raum ab Treppenhaus deshalb ebenfalls nicht verwertbar ist.

5. Aussage anlässlich der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019 5.1. Die Berufungsklägerin weist vor Kantonsgericht darauf hin, dass B. auch anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. November 2019 eingestanden habe, die Polizei angelogen zu haben. Die Vorinstanz erwähne das Geständnis aber mit keinem Wort.

5.2. Zu Beginn der Befragung von B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Bezirksgerichtspräsidenten, in Anwesenheit ihrer Verteidigerin, wurde sie als beschuldigte Person über ihre Rechte gemäss Art. 113 StPO belehrt. Wiederum machte B. von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, keinen Gebrauch und wiederholte ein zweites Mal, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei falsche Aussagen gemacht habe. Das Kantonsgericht ist aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in diesem Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war, der Ansicht, dass keine qualifizierte Belehrung im vorgenannten Sinn mehr am Platz war. Die Beschuldigte hat vor Bezirksgericht nach der korrekten Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht davon Gebrauch gemacht, sondern im vollen Bewusstsein, dass sie nicht aussagen müsste, nach reiflicher Überlegung Aussagen gemacht. Nach der erfolgten Belehrung hat sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt. Dies hat zur Folge, dass die gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten sowie auch die früher gemachten Aussagen verwertbar sind. Denn mit den bestätigenden Aussagen vor Bezirksgericht wurden die bislang unverwertbaren Aussagen damit verwertbar gemacht.

5.3. Festzuhalten ist, dass die von B. am 13. März, 1. April und 26. November 2019 gemachten Aussagen betreffend Raum ab Treppenhaus verwertbar sind.

6. Art. 305 Abs. 1 StGB sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Gemäss Art. 305 Abs. 2 kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Ein Entziehen liegt nicht nur dann vor, wenn die Möglichkeit der Verurteilung endgültig vereitelt wurde, sondern schon dann, wenn der Begünstigte mindestens für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen wird (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 305 StGB; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 23 zu Art. 305 StGB). Bei blossem Behindern würde der Tatbestand zum abstrakten Gefährdungsdelikt, was der gesetzlichen Formulierung «entzieht» widerspräche. Eine vorübergehende Erschwernis ohne wirkliches Gewicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns i.S. des Gesetzes sind das Beseitigen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht, Legen falscher Spuren (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB). Versuchte Begünstigung liegt vor, falls jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung führten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305

StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, einen Straftäter in erheblichem Mass der Strafverfolgung zu entziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 29 zu Art. 305 StGB)

Nicht strafbar ist, wer sich selber der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Sanktion entzieht (sog. Selbstbegünstigung). Gleiches gilt, wenn der Verfolgte/Verurteilte einen Dritten dazu anstiftet oder diesem dabei Hilfe leistet, ihn – den Verfolgten/Verurteilten – zu begünstigen (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Umfasst die Selbstbegünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 11 zu Art. 305 StGB).

6.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, bei Art. 305 StGB nicht ausreichend sei ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes Erschweren. Damit jemand der Strafverfolgung «entzogen» werde, brauche es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung aufweise. Vorliegend fehle es an einem Entziehen, da der Raum ja trotz der Aussage von B. durchsucht worden sei, die Strafverfolgung mithin nicht einmal vorübergehend tatsächlich erschwert worden sei. Die Aussage von B. sei auch nicht kausal gewesen. Hinzu komme, dass B. bei ihrer Antwort nur an ihre eigenen PCs gedacht habe und keine Ahnung gehabt habe, dass die Polizei in diesem Raum etwas Strafbares hätte finden können. Sie habe sicher nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe einzig ihre Bewerbungsunterlagen und ihren PC im Kopf gehabt bzw. allfällige personelle Zufallsfunde. Es sei zu beachten, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei.

6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, bezüglich der Aussagen von B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 bestünden keine Protokolle. Nicht aktenkundig sei ebenfalls der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. März 2019 und somit auch dessen genauer Inhalt. Aufgrund der polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 ergäbe sich, dass die Beschuldigte damals offensichtlich bezüglich des nur aus dem Hausgang erreichbaren Büro ausgesagt habe, diese gehöre dem Nachbarn. Tatsächlich hätte diese Aussage zu keinerlei Verzögerungen geführt, da ein Polizeibeamter in Unkenntnis dessen bereits die Türe zum fraglichen Büro geöffnet und hineingeschaut habe. B. wäre auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes entsprechend vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freizusprechen. Das Hausrecht schütze zunächst den Wohnbereich, also den Bereich, der eine gewisse Privatsphäre sichere und auf einen bestehenden oder künftigen, dauernden oder vorübergehenden Lebensmittelpunkt einer Person schliessen lasse. Davon erfasst seien neben der Wohnung als solcher auch ausserhalb der Wohnung liegende Räume wie Keller, Garagen und Balkone (Neben- und Aussenräume), ferner Hauseingänge, Gänge und Treppenhäuser, deren Benutzung bestimmten Personen gemeinsam zustehe (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 3 zu Art. 244 StPO) oder eben dieser Raum ohne direkte Zuordnung zur Wohnung. Es gehöre zur Polizeiarbeit, im Falle einer Durchsuchung von Räumen einer Wohnung sich selbst ein Bild über die Zugehörigkeit allfälliger Neben- und Aussenräume zu machen, bzw. die dazu nötigen Abklärungen zu treffen, da wohl kaum davon auszugehen sei, dass die diesbezüglichen Informationen der von der Durchsuchung betroffenen Bewohner vollständig bzw. korrekt, also verlässlich seien. Im vorliegenden Fall seien denn auch, wie bereits erwähnt das fragliche Büro direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden. Die Aussage von B. anlässlich der Durchsuchung, das nur aus dem Hausgang erreichbare Büro gehöre dem Nachbarn, wäre entsprechend auch nicht geeignet gewesen, eine erhebliche zeitliche Verzögerung herbeizuführen. B. wäre entsprechend auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes vom Vorwurf der versuchten Begünstigung nach Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen.

6.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, aus welchem Grund B. habe verhindern wollen, dass die Polizei das Zimmer im Gang durchsuchen könne, sei nicht relevant, ausser es läge ein Fall von Selbstbegünstigung vor. Es sei jedoch für alle Beteiligten klar gewesen, dass sich das Strafverfahren gegen den Partner von B. gerichtet habe. Relevant sei, dass die Strafverfolgungsbehörden behindert worden seien. So sei es nur purem Zufall zu verdanken, dass das Zimmer doch noch untersucht worden sei. Dies darum, weil ein Polizist noch nicht mitbekommen habe, dass das interessierende Zimmer nach vorerst glaubhafter Aussage nicht zu B. und ihrem damaligen Partner gehöre. Entgegen der Argumentation des Bezirksgerichts würden Aussagen der Beteiligten jeweils nicht einfach so einem Generalverdacht unterworfen. Die Klärung der Zugehörigkeit aller Räume sei gerade bei in sich verschachtelten Gebäuden wie dem vorliegend interessierenden eine sehr schwierige, wenn nicht beinahe unmögliche Aufgabe. Zudem habe alleine für die Räumlichkeiten der beschuldigten Person eine Berechtigung zum Öffnen der Türen bestanden. Die Aussage der Vorinstanz, das fragliche Büro sei direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden, sei klar aktenwidrig. Ebenfalls sei die Aussage der Verteidigung nicht korrekt, dass nach der Aussage der Beschuldigten sofort der entsprechende Nachbar gefragt worden sei. Der Beamte habe das Zimmer nicht sofort nach der Aussage von B. und ihrem damaligen Partner betreten, sondern gegen Ende der Hausdurchsuchung. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Zimmers sei nach der Eröffnung der Hausdurchsuchung, kurz nach Beginn der Durchsuchung im Gang draussen gestellt worden. Bei einem erfolgreichen Abstreiten der Zugehörigkeit wäre nicht nur eine zeitliche Verzögerung entstanden, das Zimmer wäre gar nicht erst durchsucht worden. Da B. alles für einen möglichen Erfolg getan habe, gehe die Berufungsklägerin von einem vollendeten Delikt aus. Begünstigung sei aber auch als Versuch strafbar.

6.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wo denn die Begünstigung gewesen sei, wenn die Polizei, trotz der Aussage von B. einfach in den Raum spaziere, was sie natürlich nicht gedurft hätte, sei nicht nachvollziehbar und die Aussage von B. überhaupt nicht mehr kausal für irgendwelche Behinderungen. Wichtig sei, dass die Polizei den Raum nicht betreten habe, weil sie B. nicht getraut habe, sondern weil der Polizist ihre Aussage gar nicht gehört habe und hineingegangen sei. Bedeutsam sei, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei. B. habe nur ihre Computer im Kopf gehabt. Sie habe Angst gehabt, diese würden verschwinden. Sie habe nichts von strafbaren Gegenständen gewusst. Sie habe nie eine Begünstigung machen wollen.

6.5. Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Protokoll über den Ablauf der Hausdurchsuchung vorliegt, so dass auf die vorhandenen Akten abzustellen ist. Diese sind widersprüchlich. Im Polizeirapport vom 3. April 2019 wird ausgeführt, nachdem B. und A. mehrfach gesagt hätten, bei der Türe im Treppenhaus handle es sich um das Büro des Nachbarn, sei zur Überprüfung der Aussagen beim Nachbarn geklingelt und nachgefragt worden. Auf denselben Sachverhalt wird im Strafbefehl vom 29. April 2019 abgestellt. Eine davon abweichende Darstellung des Ablaufs findet sich in der Aktennotiz/dem Wahrnehmungsbericht des bei der Hausdurchsuchung anwesenden leitenden Staatsanwaltes. Darin wird festgehalten, aufgrund der Aussagen von B. und A. sei die Tür zu diesem Raum nicht geöffnet und der Raum nicht betreten worden. Zufälligerweise habe ein Beamter der Kantonspolizei, welcher diese Aussagen nicht vernommen habe, die Türe zum entsprechenden Raum geöffnet und habe hineingeschaut. Der Beamte habe gemeint, dass die Ausstattung des Zimmers nicht zu einem älteren Mann passen würde. Erst nach diesem zufälligen Geschehnis sei beim sich zuhause befindlichen Nachbar angefragt worden. Auf diesen Bericht wird in der Folge abgestellt, wobei anzumerken ist, dass das Öffnen der Türe und Betreten des fraglichen Raums durch die Polizei in Unkenntnis darüber, wer zur Nutzung des Raumes berechtigt ist,

rechtswidrig ist. Es ist Aufgabe der Untersuchungsbehörde, Fragen zu Besitzesverhältnissen wenn immer möglich im Vorfeld einer Hausdurchsuchung abzuklären (siehe vorinstanzliche Erwägung 4.4). Eine weitere Möglichkeit zur Klärung der Mietverhältnisse wäre das Herausverlangen eines Mietvertrages vor Ort gewesen.

6.6. Das Kantonsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von B. gemachte unwahre Angabe betreffend Zugehörigkeit des fraglichen Raumes, nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art 305 StGB ist. Ihre Falschaussage führte nicht dazu, dass A. dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Die Kantonspolizei identifizierte unabhängig von den falschen Aussagen noch während der laufenden Hausdurchsuchung den Raum mit Hilfe des Nachbarn. Die sich in diesem Raum befindlichen Waffen von A., unter anderem Handgranaten und Munition, konnten gefunden und beschlagnahmt werden. Auf welche Art und Weise dies geschah, ist bei Art. 305 StGB nicht relevant. Eine versuchte Begünstigung liegt ebenfalls nicht vor, da eine Begünstigung aufgrund des zwischenzeitlichen Öffnens des Raumes durch die Polizei nicht mehr möglich war.

6.7. Begünstigung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass B. mit ihrer Aussage zur Zugehörigkeit des Raumes einzig sich selber und nicht ihren damaligen Lebenspartner schützen wollte. So gab sie in der Einvernahme vom 1. April 2019 nachvollziehbar und glaubhaft an, A. habe ihr die Andeutung gemacht, dass wenn sie sage, dass das ihr Büro sei, dass dann alle PC’s mitgenommen würden. Ihr sei es um die PC’s gegangen. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen darauf. Sie habe erreichen wollen, dass die PC’s nicht gefunden würden. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bekräftigte sie nochmals, dass die Computer für sie wichtig seien, da alle Bewerbungen da drauf seien. Sie sei sich momentan am Bewerben. Es wäre für sie schlimm gewesen, wenn diese Daten für längere Zeit weg gewesen wären. Diese Aussagen zeigen klar, dass es B. bei ihrer falschen Aussage gegenüber der Polizei vor allem um den Schutz ihrer eigenen Interessen, konkret ihrer Bewerbungsunterlagen, ging. Dabei handelt es sich klar um eine straflose Selbstbegünstigung, selbst wenn ihr damaliger Lebenspartner mitprofitiert hätte. Hingegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. mit dem Vorsatz handelte, ihren damaligen Lebenspartner vor der Strafverfolgung zu schützen, so dass es auch aus diesem Grund an einem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 305 StGB fehlt. Der Beschuldigten kann damit der Vorsatz nicht nachgewiesen werden.

6.8. Festzuhalten ist, dass B. den Tatbestand von Art. 305 StGB nicht erfüllt hat.

Die Berufung ist deshalb abzuweisen und die Beschuldigte vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB freizusprechen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 8-2019 vom 1. September 2020

Betrug

Prüft eine professionelle Immobilienverwalterin die in einem Antragsformular für Mietinteressenten gemachten Angaben nicht nach, obwohl diese ungewöhnlich und teils lückenhaft sind, und besteht sie auch nicht auf der Bezahlung der Kaution vor Schlüsselübergabe, scheidet Arglist beim Betrugstatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB aus.

Erwägungen:

I.

1. A. bewarb sich am 8. Januar 2016 mit dem «Anmeldeformular für Mietinteressenten» (nachfolgend Formular) für eine der B. AG gehörende Wohnung mit Autoabstellplatz in Appenzell bei der Verwalterin, der C. AG. Als Grund für den Wohnungswechsel gab A. im Formular «Zuzug Ausland» und als Beruf «Unternehmer» an. Auf die Frage nach dem bisherigen Arbeitgeber bezeichnete er sich als «selbständig», unter der Rubrik «Eventuell neuer Arbeitgeber» führte er die D. AG (i.G.) auf. Seinen ungefähren Jahresverdienst bezifferte A. mit rund Fr. 150'000.00. Die Frage nach dem Bestehen von Betreibungen und Verlustscheinen beantwortete er mit «Ausland (gemäss Wunsch Fr. E. letzter Betreibungsauszug)». Das Bestehen von Abzahlungsverpflichtungen verneinte er. Die Frage nach Name und Adresse des jetzigen Vermieters liess er unbeantwortet. Unter «Referenzen» schrieb er «nach Wunsch». A. legte der Verwalterin zudem einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes F. vom 26. Mai 2014 vor, wonach für die Zeit vom 1. September 2013 bis 26. Mai 2014 gegen ihn keine Betreibungen angehoben, keine Pfändungen vollzogen sowie keine Verlustscheine ausgestellt wurden. Auf diesem Auszug war vermerkt, dass A. am 1. September 2013 von Deutschland zugezogen war. Im Begleitmail zum Formular vom 8. Januar 2016 an die C. AG führte A. aus: «Sollten Sie eine Referenz benötigen, so gebe ich Ihnen gerne als Referenz meinen Appenzeller Treuhänder bekannt.»

Die B. AG, vertreten durch die C. AG, und A. schlossen am 19. Januar 2016 einen Mietvertrag für eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung mit Autoabstellplatz und Keller ab. Der Mietzins betrug pro Monat brutto Fr. 2'410.00. Laut Vertrag war eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 geschuldet, zahlbar bis Mietbeginn. Ebenfalls wurde eine «Vereinbarung zur Haustierhaltung eines Hundes» abgeschlossen. A. erhielt die Schlüssel bevor die Sicherheitsleistung bezahlt war und bezog die Wohnung gleichentags. Er bezahlte in der Folge weder Miete noch Sicherheitsleistung. Die B. AG kündigte das Mietverhältnis mit dem amtlichen Formular am 18. Juli 2016 auf den 31. August 2016. A. focht am 25. August 2016 die Kündigung an. An der Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2016 konnten sich die Parteien nicht einigen. Die B. AG liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters RA G. am 26. September 2016 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. eine Klage auf Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) einreichen. Dieses Verfahren wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts zufolge Vergleichs vom 13. Oktober 2016 gleichentags am Protokoll abgeschrieben. A. zog am 3. November 2016 aus der Wohnung aus. Gemäss Angaben der Vermieterin hatte er bis zu diesem Zeitpunkt weder die Kaution noch Mietzinse bezahlt und Schäden an der Wohnung in der Höhe von Fr. 1'612.00 verursacht (Reinigung Fr. 1'140.00, Reparaturen Fr. 472.00).

2. (…) 3. (…)

4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 21. September 2018 fest und überwies diesen samt Akten zur Beurteilung an das Bezirksgericht.

4.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 22. Oktober 2019 folgendes Urteil:

«1. A. wird vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der B. AG in der Höhe von Fr. 1'351.15 anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘800.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 1‘355.30, insgesamt Fr. 3‘155.30, gehen zu Lasten des Staates.

Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 900.00 festgesetzt.

4. Der Staat hat A. für die Verteidigung mit Fr. 7'149.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

4.3. Gegen dieses Urteil, gleichentags versandt, meldete die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2019 rechtzeitig die Berufung an.

(…)

III.

1. Gemäss Anklageschrift vom 25. Januar 2019 wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, am 8. Januar 2016 in einem Anmeldeformular für Mietinteressente bezüglich einer Wohnung falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und einen Betreibungsregisterauszug für die Zeit vom 1. September 2013 bis 26. Mai 2014 beigelegt zu haben, auf dem keine Betreibungen ersichtlich gewesen seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe die C. AG mit A. einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte habe in der Folge weder die Kaution noch eine Mietzinsrate bezahlt und Schäden in Höhe von Fr. 1'612.00 hinterlassen. Mit diesem Vorgehen habe er den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

(…)

2.6. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Dabei ist der Vorteil auf die Vorteilsabsicht verkürzt (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).

Der Betrug besteht in der Täuschung der getäuschten Person. Damit Betrug gegeben ist, genügt indessen eine blosse Täuschung nicht; es ist nötig, dass sie arglistig ist. Arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB ist gegeben, wenn der Täter sich eines ganzen Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Informationen gibt, wenn deren Überprüfung nicht möglich, schwierig oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, nicht zumutbar ist, ebenso wenn der Täter die getäuschte Person von der Überprüfung abhält oder aufgrund der Umstände erwartet, dass diese wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_383/2019 und 6B_394/2019 vom 8. November 2019, Pra 7/2020 Nr. 70 E. 6.5.1). Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Beim Lügengebäude scheidet Arglist aus, wenn die Angaben in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels genügt hätte (Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 146 StGB). Arglist scheidet ebenfalls aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Das Mass der vom Opfer aufzubringenden Aufmerksamkeit ist nicht aufgrund eines rein objektiven Massstabs zu bestimmen, sondern richtet sich nach einem individuellen Massstab [Opfermitverantwortung] (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 14 zu Art. 146 StGB). Besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers sind in

Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1).

Ein rechtsvergleichender Blick nach Deutschland zeigt, dass die in der Schweiz angewendete Strafbarkeitsbeschränkung infolge Eigenverantwortung des «Opfers» in Deutschland auf harsche Ablehnung stösst. Selbst offensichtlichste Täuschungen sind in Deutschland tatbestandsmässige Täuschungshandlungen (Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Betrug? – Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis, 2014, S. 77).

2.7. 2.7.1. Im Vordergrund steht vorliegend das Tatbestandselement der arglisten Täuschung. Die Angaben von A. im Anmeldeformular für Mietinteressenten sind daher darauf zu überprüfen, ob es sich um einfache Lügen oder um ein ganzes Lügengebäude handelt.

(…)

2.7.6 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass es sich bei den Angaben des Berufungsbeklagten im Formular und dem eingereichten 1½-jährigen Betreibungsregisterauszug nicht um ein sog. Lügengebäude handelt, sondern in zwei Fällen um einfache Lügen, nämlich er sei vom Ausland zuzogen und er habe keine Abzahlungsverpflichtungen. Anzufügen ist, dass der Berufungsbeklagte mehrere Fragen unbeantwortet liess.

2.8. Zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte arglistig gehandelt hat, indem er die Vermieterschaft mit falschen Angaben im Formular sowie dem Einreichen eines veralteten Betreibungsregisterauszugs täuschte. Nach Meinung des Kantonsgerichts hat der Berufungsbeklagte im Wissen um seine desolate finanzielle Lage grundsätzlich arglistig gehandelt, indem er wider besseres Wissen der Vermieterin vorgespiegelt hat, er sei in der Lage, den monatlichen Mietzins von Fr. 2'410.00 zu bezahlen sowie er sei betreibungsrechtlich unbescholten. Arglist scheidet aber aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, die Erfüllungsfähigkeit des Berufungsbeklagten wäre mittels Nachforschungen der Treuhandfirma überprüfbar gewesen und aus der möglichen und zumutbaren Prüfung hätte sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage war, die Mietzinse sowie die Kaution zu bezahlen. Dabei ist unter dem Stichwort Opfermitverantwortung an die möglichen und zumutbaren Nachforschungen vorliegend ein erhöhter Massstab anzusetzen, da es sich bei der Verwalterin der Wohnungseigentümerin um eine Treuhandfirma handelt, für die die Vermietung von Wohnungen zum Alltagsgeschäft gehört.

2.9. Wie nachfolgend dargelegt wird, war nach Ansicht des Kantonsgerichts die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Berufungsbeklagten durch die professionelle Immobilienverwalterin möglich und auch zumutbar und hätte sich aufgrund der insgesamt vagen, lückenhaften und einen Auslandbezug aufweisenden Angaben im Formular aufgedrängt. Bereits die Nennung einer künftigen Arbeitgeberfirma, welche sich erst in Gründung befand, im Kontext mit den anderen Angaben, hätte nach einer erhöhten Vorsicht auf Seiten der Vermieterschaft gerufen. Geeignete Nachforschungsmöglichkeiten hätte es mehrere gegeben. Diese sind im Übrigen im Formular, das die Verwalterin für Mietinteressenten verwendet, aufgeführt, nämlich die Einholung von Auskünften beim Arbeitgeber, Hauseigentümer bzw. der Hausverwaltung sowie beim zuständigen Betreibungsamt. Beispielsweise hätte sich die C. mit einer kurzen telefonischen Anfrage bei dem im E-Mail vom 8. Januar 2016 als Referenz angebotenen Treuhänder über die sich erst in Gründung befindenden D. AG erkundigen können. Dann hätte sich herausgestellt, dass sich das Projekt des Berufungsbeklagten und damit der Jahreslohn von Fr. 150'000.00 zu diesem Zeitpunkt noch in der Schwebe befanden. Zudem hätte sich eine Rückfrage nach der bisherigen Wohnungsvermieterin aufgedrängt, da die vorherige Adresse und die derzeitige Vermieterin im Formular unbeantwortet blieben und der Berufungsbeklagte stattdessen die künftige Adresse in Appenzell eingesetzt hatte.

Eine Anfrage beim Vermieter in F. hätte die Zahlungsprobleme des Berufungsbeklagten zu Tage gebracht. Ferner hätte die Verwalterin auf einem aktuellen Betreibungsregisterauszug bestehen können. Zu guter Letzt hätte die C. AG angesichts der vagen Angaben im Formular auf der Vorabzahlung der Kaution von Fr. 5'000.00, wie dies im Mietvertrag vorgesehen war, beharren können. Bereits diese Massnahme hätte die Zahlungsprobleme des Berufungsbeklagten offenbart. Selbst wenn die Angaben im Formular als Lügengebäude bezeichnet werden müssten, hätte bereits eine der genannten und problemlos möglichen Nachforschungen das Gebäude zum Einsturz gebracht.

Wie bereits erwähnt, müssen an die branchenkundige und über Fachkenntnisse verfügende Verwalterin der Wohnung bezüglich Aufmerksamkeit höhere Anforderungen als an eine private Vermieterin gestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört bei der Verwalterin C. AG die Vermietung zum Alltagsgeschäft. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass sie angesichts der nicht sehr vertrauenerweckenden Angaben des Berufungsbeklagten im Formular weder auf einer sofortigen Bezahlung der Kaution bestand noch irgendwelche Nachforschungen über die Bonität des Mietinteressenten anstellte. Nicht einig geht das Kantonsgericht mit der Staatsanwaltschaft, im Zeitpunkt der Prüfung des Antragsformulars für Mietinteressenten habe es sich noch um ein Routinegeschäft gehandelt. Die vorstehenden Ausführungen zeigen klar, dass die Angaben im Formular ungewöhnlich und teils lückenhaft waren und daher von einem Routinegeschäft nicht die Rede sein konnte. Die Angaben im vorliegenden Fall und der veraltete Betreibungsregisterauszug riefen förmlich nach Abklärungen sowie dem Bestehen auf der Bezahlung der Kaution vor der Schlüsselübergabe. Indem die Verwalterin auf jegliche Überprüfung verzichtete, scheidet Arglist aus. Somit fehlt es bezüglich Art. 146 StGB an einem Tatbestandselement, so dass der Berufungsbeklagte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen ist.

2.10. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, wenn Arglist zu verneinen sei, fehle bloss ein objektives Tatbestandsmerkmal bei gegebenem subjektiven Tatbestand, so dass von einem Versuch auszugehen sei und verweist auf den Aufsatz von Marc Thommen, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008 S. 17 ff. Bei dieser Auffassung handelt es sich um einen Lösungsvorschlag in Form der Versuchsstrafbarkeit. Der Autor zeigt auf, dass seiner Ansicht nach die Bejahung von Opfermitverantwortung nicht in einen Freispruch des Betrügers münden müsse. Vielmehr bleibe die Möglichkeit, den Täter wegen versuchten Betrugs zu bestrafen (a.a.O., S. 33 ff.). Er räumt aber selbst ein, dass diese in Deutschland seit längerem anerkannte Lösung bisher nicht in breiterem Masse in die Rechtsprechung Eingang gefunden habe (a.a.O., S. 35 ff.). Das Kantonsgericht kann sich dieser – zwar interessanten - Ansicht nicht anschliessen. Für Fälle, in welchen der «Erfolg» zwar eingetreten ist, aber das Tatbestandselement der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung nicht gegeben ist, bleibt kein Raum für die Annahme eines versuchten Betrugs. 3. Die Berufung ist demnach abzuweisen und festzuhalten, dass A. von der Anklage des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen ist.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 7-2019 vom 15. September 2020

Gültigkeit des Strafantrags

Enthält ein möglicherweise den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllender Brief den Absender sowie die Unterschrift des Ex-Partners der Strafantragstellerin und nennt diese im Strafantrag namentlich einzig dessen Mutter, gegen die das Verfahren in der Folge eingestellt wird, so fehlt es bezüglich des Ex-Partners an einem gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB. Bezüglich künftiger Straftaten kann, abgesehen von Dauerdelikten, kein gültiger Strafantrag gestellt werden.

Erwägungen:

I.

1. A. und B. sind die Eltern von C. 2013 beendeten die Eltern ihre Beziehung. C. lebt seither mit ihrer Mutter A. in D., B. in E. Ebenfalls in E. wohnt F., die Mutter von B. bzw. die Grossmutter von C. Zwischen A. und B. kam es zu Streitigkeiten über das Besuchsrecht von B. und in der Folge zu verschiedenen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

B. verschickte am 28. April 2017, versehen mit seinem Absender und seiner Unterschrift, einen Brief.

Das Schreiben ging in Kopie an A. und 11 weitere Personen:

A. stellte am 8. Mai 2017 Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, wegen Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).

Ein zweiter Brief von B., datiert mit 25. Mai 2017, von ihm unterschrieben und wiederum mit seinem Absender versehen, ging wiederum an denselben Adressatenkreis wie derjenige vom 28. April 2017.

(…)

3. Mit Strafbefehl Proz. Nr. ST.2018.40 vom 27. Juni 2019 wurde B. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Die Verfahrenskosten von Fr. 295.30 wurden B. auferlegt.

(…)

5. Am 8. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht. (…)

6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 25. August 2020 folgendes Urteil:

«1. 1.1. Das Verfahren gegen B. betreffend der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Briefe vom 28.04.2017 und 25.05.2017) wird eingestellt, da kein Strafantrag vorliegt.

1.2. B. wird vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 24.12.2018) freigesprochen.

2. Die Genuguungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. 3.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘600.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 495.30, insgesamt Fr. 2‘095.30, gehen zu Lasten des Staates.

3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 800.00 festgesetzt.

4. Der Staat hat den Beschuldigten mit Fr. 5'436.70 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.»

Gegen dieses Urteil, am 26. August 2020 an die Parteien versandt, meldete die Staatsanwaltschaft am 2. September 2020 rechtzeitig die Berufung an.

(…)

III.

1. Vorliegend ist strittig, ob bezüglich der beiden Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017, welche beide den Absender und die Unterschrift von B. tragen, ein gültiger Strafantrag vorliegt.

(…)

3. Auf Antrag wird mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Der Strafantrag ist eine unbedingte Willenserklärung, durch welche der Antragsberechtigte um die Einleitung der Strafverfolgung gegen den

– bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhaltes ersucht (Konopatsch/Uhrmeister, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 30 StGB). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 19 290, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 E. 3.2). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt gestellt werden; eine Erneuerung des Strafantrages nach Bekanntwerden des Täters ist nicht erforderlich. Ist dem Antragsteller allerdings die Identität des Täters bekannt, ist diese anzuführen; andernfalls liegt kein gültiger Strafantrag vor (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 9 zu Art. 30 StGB unter Hinweis auf BGE 97 IV 153 E. 3c; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag gilt gegenüber allen Beteiligten als gestellt, unabhängig davon, ob sie vom Antragsberechtigten genannt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 3 zu Art. 32 StGB). Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB (aArt. 30 StGB) sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Der Strafantrag kann grundsätzlich nur hinsichtlich bereits begangener Straftaten wirksam gestellt werden (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen und vom Staat zu beweisen (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 25 zu Art. 30 StGB).

4. Dem Polizeirapport vom 1. Februar 2018 kann entnommen werden, A. habe am Samstag, 29. April 2017, bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Meldung erstattet, wonach sie von F., der Mutter ihres Ex-Partners B., seit längerer Zeit belästigt und verfolgt werde. Am Freitag, 5. Mai 2017, habe A. dann Strafanzeige gegen F. gestellt und sie sei anlässlich der Anzeigeerstattung unterschriftlich zum Sachverhalt einvernommen worden. Unter anderem werden im fraglichen Polizeirapport die beiden Briefe vom 28. April 2017 und 25. Mai 2017 erwähnt. So habe sich B. mit Schreiben vom Freitag, 28. April 2017, unterzeichnet von ihm, bei A. und 11 weiteren Personen darüber beklagt, dass C. angeblich einen «Kindesentfremdungsprozess» durchmache, welcher durch das feindselige Verhalten von A. initiiert worden sei. Ferner habe B. das Schreiben vom Donnerstag, 25. Mai 2017, wiederum insgesamt 11 Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis von A. zukommen lassen.

In der formellen Befragung von A. vom 8. Mai 2017 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson sagte sie aus, seit dem Zeitpunkt der Trennung belästige sie die Mutter von B., F.. Das Ganze habe damit angefangen, dass ihr F. SMS und Briefe habe zukommen lassen. F. habe über sie auch eine gerichtliche Anordnung zur psychologischen Überprüfung erwirken wollen. Unterschrieben habe diese Briefe dann jeweils ihr Sohn, B. An der Schreibweise merke man jedoch, dass die Briefe von F. formuliert worden seien. Weiter sei ihr von F. indirekt eine «Kindsentfremdung» vorgeworfen worden. Dies habe B. ihr so schriftlich mitgeteilt. Im Hintergrund stehe aber ihrer Meinung nach wieder F. als Fadenzieherin. Sie kenne B. gut genug. Er selbst wäre nicht in der Verfassung, derartige Schreiben selbst aufzusetzen. Auch die in den Schreiben verwendeten Ausdrücke und der Stil würden nicht dem Wortschatz und Wortlaut von B. entsprechen. G. habe B. im Sommer 2015 oder 2016 mit den Schreiben konfrontiert. B. sei total ausgerastet und habe behauptet, dass er die Briefe selbst geschrieben habe. B. stelle seinen Namen für seine Mutter zur Verfügung. Sie setze B. als ihr Werkzeug

ein. Gleichentags stellte A. Strafantrag gegen F. und gegen weitere, bislang Unbekannte, unter anderem wegen Ehrverletzung und Verleumdung.

5. Bezüglich des zweiten Schreibens vom 25. Mai 2017 fehlt es gänzlich an einem Strafantrag. Ein Strafantrag kann nicht für zukünftige Taten gestellt werden. Die Ausnahme sind Dauerdelikte (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StGB), etwa bei einer dauerhaften Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 217 StGB (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 31 StGB). Ein Dauerdelikt liegt vorliegend zweifellos nicht vor, so dass es bezüglich des Briefes vom 25. Mai 2017 an einem gültigen Strafantrag fehlt.

6. Bezüglich des Schreibens vom 28. April 2017 ist zu prüfen, ob gestützt auf die Akten oder aus dem Strafantragsformular vom 8. Mai 2017 hinsichtlich B. ein gültiger Strafantrag bejaht werden kann. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist mit dem Bezirksgericht aus folgenden Gründen zu verneinen: Obwohl der fragliche Brief den Absender von B. und dessen Unterschrift trägt, verdächtigte und nannte die Strafantragstellerin, wohl unter dem noch frischen Eindruck der einige Tage zurückliegenden Geschehnisse mit F., einzig F. als Täterin. Hingegen kam für sie B., obwohl er Absender und Unterzeichner des Briefes vom 28. April 2017 war, in jenem Zeitpunkt nicht als möglicher Täter in Frage, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen. Im Strafantrag wurde einzig dessen Mutter F. aufgeführt. Selbst wenn F., wie A. bei Stellung des Strafantrages vermutete, aufgrund des Schreibstils und des Wortschatzes den Brief verfasst hätte, wäre B. als Unterzeichner des Briefes in jenem Zeitpunkt als Mittäter oder zumindest als Gehilfe in Frage gekommen. Das Verfahren gegen F. wurde bezüglich dieses Briefes in der Folge eingestellt, so dass sie nicht als an der Tat Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB sein kann und demzufolge B. auch nicht Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Somit ist auch gestützt auf 32 StGB eine Strafverfolgung gegen B. nicht möglich.

Hinsichtlich B. liegt mit dem Formular vom 8. Mai 2017 kein gültiger Strafantrag vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Polizeirapport vom 1. Februar 2018. Dieser zeigt im Gegenteil klar, dass A. im Zeitpunkt des Erhaltes der Briefe vom 28. April und 25. Mai 2017 davon überzeugt war, die Mutter ihres Ex-Partners habe diese verfasst und B. habe sie lediglich unterschrieben. Auch in den gesamten restlichen Akten findet sich kein Hinweis auf eine Willenskundgebung von A. innert der dreimonatigen Frist, sei es in einem Begleitbrief oder E-Mail, worin sie die Bestrafung von B. verlangt hätte. Soweit die Berufungsklägerin etwas anderes behauptet, findet dies keinerlei Niederschlag in den Akten, so dass auf eine Befragung von H. von der Kantonspolizei sowie der Privatklägerin zu verzichten ist.

7. Der Strafantrag stellt keine Strafbarkeitsbedingung, sondern eine Prozessvoraussetzung dar (Konopatsch/Uhrmeister, a.a.O., N. 4 zu Art. 30 StGB). Richtigerweise muss das Fehlen oder Wegfalls eines Strafantrags zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung führen (Art. 310 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und nicht etwa zu einem Freispruch (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 30 StGB).

Da für die fraglichen beiden Briefe keine gültigen Strafanträge vorliegen, hat das Bezirksgericht das Strafverfahren gegen B. korrekterweise eingestellt.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden kann, soweit darin die Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 25. August 2020 beantragt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Verfahren gegen B. betreffend des Vorwurfs der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB eingestellt.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 3-2020 vom 30. März 2021

Öffentliches Beschaffungswesen

Es liegt im Ermessen der Vergabebehörde, darüber zu befinden, in welchem Umfang ausgeschriebene Arbeiten bei den Referenzobjekten hätten erfolgen müssen, damit eine Referenz dem von ihr verlangten Nachweis genügt. Die Beurteilung, ob Referenzen den Nachweis erbringen können, dass der effektiv ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden kann, ist der Vergabebehörde zu überlassen. Die Rüge, dass sich die Beurteilung der Qualität aufgrund ihrer Gewichtung mit 40% nicht auf lediglich sieben pauschale Kriterien hätte reduzieren dürfen sowie die Rüge, Begrifflichkeiten wie «hervorragend» oder «gut» seien unklar, erfolgten mit Beschwerde zu spät (Art. 33 VöB).

Erwägungen:

I.

1. A. schrieb die Elektroanlagen (23000) der Sanierung Schulhaus B. im offenen Verfahren aus.

2. Die C. reichte ihr Angebot am 15. Mai 2020 ein.

3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 erteilte A. an D. den Zuschlag. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens seien innert Frist vier Angebote von vier Anbietern mit bereinigten Nettosummen von Fr. 751'837.00 bis Fr. 887'602.30 eingegangen. Nach Art. 33 VöB erhalte das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Die Angebote seien entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterien beurteilt worden. Das Angebot von D. sei mit netto Fr. 752'186.65 das preislich zweitgünstigste. Der Anbieter weise betreffend Qualität die besten Referenzangaben aus und würde 54 Lehrlinge ausbilden.

4. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob C. (folgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2020 Beschwerde.

Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die Preise der besten beiden Angebote bei einer Auftragssumme von rund Fr. 750'000.00 um lediglich Fr. 350.00 unterscheiden würden. Obwohl die Differenz sehr gering sei, habe die Beschwerdeführerin das günstigere Angebot eingegeben.

Den Bewerbern sei nicht bekannt gewesen, dass sich die Beurteilung der Qualität der Bewerber lediglich auf je zwei Referenzauskünfte von Bauleitern, Projektleitern oder Architekten stütze. Aufgrund der hohen Gewichtung der Qualität (40%) könne es nicht angehen, dass sich die Beurteilung der Qualität auf lediglich sieben pauschale Beurteilungen reduziere. Wegen der Gewichtung (40%) der Qualität und der Tatsache, dass dieses Kriterium den Ausschlag über den Zuschlag geben werde, hätte A. vertiefte Abklärungen bezüglich der Qualität machen müssen. Tatsächlich lasse sich feststellen, dass die von den erwähnten Personen gemachten Angaben vorbehaltlos in die Bewertungsmatrix überführt worden seien. Deshalb sei festzustellen, dass der Zuschlag vorliegend willkürlich erfolgt sei.

Bei eingehender Prüfung der Referenzauskünfte, welche für D. abgegeben worden seien, zeigten sich zwei Auffälligkeiten, welche in der Bewertung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Bei der Bewertung der E. GmbH falle auf, dass sämtliche Beurteilungskriterien mit dem Prädikat „hervorragend" beurteilt worden seien. Eine solche Beurteilung müsse grundsätzlich hinterfragt werden. Zumindest sei aber zu klären, ob

alle Personen, welche eine Referenzauskunft abgeben würden, unter dem Begriff „hervorragend" dasselbe verstehen würden. Welcher Standard werde von den einzelnen Auskunftspersonen gesetzt, damit sie das Prädikat „hervorragend" erteilten. Ebenso müssten alle Auskunftspersonen den gleichen Kriterienkatalog für die Beurteilung der einzelnen Bewertungskriterien anwenden. Denn es könne nicht bestritten werden, dass die Beurteilung ein Ermessen des Beurteilers beinhalte. Es sei beinahe ausgeschlossen, dass bspw. die F. GmbH und die E. GmbH die identischen Ansprüche hätten, um eine Arbeit als „hervorragend" zu beurteilen. Wenn nun der Beurteilung der Qualität eine entscheidende Bedeutung zukomme, hätte A. bzw. die mit der Auswertung der Angebote beauftragte Gesellschaft zumindest über ein Interview klären müssen, ob die F. GmbH und die E. GmbH unter dem Prädikat „hervorragend" dasselbe verstehen würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Bewertungen der Auskunftspersonen vorbehaltlos in die Bewertungsmatrix übernommen worden seien, sei davon auszugehen, dass dies nicht geschehen sei. Werde dies nicht abgeklärt, sei der Zuschlag im vorliegenden Fall zufällig und damit willkürlich.

Dass die Beurteilungen der Auskunftspersonen ohne nähere Prüfung in die Beurteilungsmatrix eingegangen seien, zeige sich insbesondere bei der Referenzauskunft der G., welche eine Auskunft für D. abgegeben habe. In Ziffer 3.5 (Technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung) der Ausschreibungsunterlagen heisse es wörtlich: „Bei allen Referenzobjekten muss es sich um in Aufgabestellung, Komplexität und Grössenordnung vergleichbare Objekte handeln, deren Ausführung weniger als 10 Jahre zurückliegt und bei denen der Anbieter selbst die mit der vorliegenden Ausschreibung vergleichbaren Arbeiten im Werkvertragsverhältnis erstellt hat." Die Auskunftsperson habe folgende Bemerkung angebracht: „Bewertung nur für BKP 236 Schwachstrominst.". Im Angebot der Beschwerdeführerin umfasse der Anteil Schwachstrominstallation (BKP 236) rund Fr. 72'000.00, also lediglich 10% des Gesamtauftrags. Mithin sei die Bewertung aufgrund von Arbeiten, welche nur 10% der ausgeschriebenen Arbeiten ausmachten, erfolgt. Damit sei erstellt, dass das Referenzobjekt weder in Aufgabenstellung, Komplexität noch Grössenordnung ein vergleichbares Objekt darstelle. Demzufolge hätte die Bewertung durch die G. nicht oder nur zu einem geringen Teil Eingang in die Bewertungsmatrix finden dürfen. Vorliegend hätte der Zuschlag an die Beschwerdeführerin erfolgen müssen, wenn nur ein Bewertungskriterium unberücksichtigt geblieben wäre. Tatsächlich hätten aber zumindest die Beurteilungen der Kriterien „Qualität der Ausführung", „Fachkompetenz Person Vorbereitung" und „Fachkompetenz Person Ausführung" in der Bewertungsmatrix nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beurteilung durch G. gemäss oben erwähnter Bemerkung keine vergleichbare Arbeitsgattung betroffen habe. Bei allen vorstehenden Kriterien sei D. mit der Maximalnote 4 bewertet worden. Würden diese Kriterien aus der Bewertung genommen, was zwingend notwendig gewesen wäre, hätte unbestritten die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten müssen.

Wenn ein Bewerber ein Referenzobjekt nenne, welches mit den ausgeschriebenen Arbeiten nichts oder nur zum Teil vergleichbar sei, könne es ihm nicht zum Vorteil gereichen, indem die Bewertung unbesehen in die Bewertungsmatrix einfliesse. Vielmehr habe er die Nachteile einer „falschen" Angabe eines Referenzobjekts zu tragen, indem die Bewertung nur soweit in die Bewertungsmatrix einfliesse, als die Beurteilung durch die Auskunftsperson für die Qualität der ausgeschriebenen Arbeiten eine verlässliche Aussage gebe. Wenn die Beurteilung aufgrund einer Schwachstrominstallation erfolgt sei, die ausgeschriebenen Arbeiten anforderungsmässig aber weit über eine Schwachstrominstallation hinausgehen würden, dürften die Beurteilungen bzgl. der Kriterien „Qualität der Ausführungen", „Fachkompetenz Person Vorbereitung" und „Fachkompetenz Person Ausführung" nicht in die Bewertungsmatrix einfliessen, wolle man sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen.

5. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde A. (folgend: Beschwerdegegnerin) unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen untersagt, weitere Schritte in der obgenannten Angelegenheit, insbesondere einen Vertragsschluss, zu unternehmen.

6. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juli 2020 eine Stellungnahme ein. Sie habe sich an die geltenden Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens gehalten. Sofern alle Angaben der Referenten in der gewünschten Form vorgelegen hätten und es daraus zu keinem Ausschluss gekommen sei, sei es korrekt, dass die gemachten Angaben transparent in die Matrix übernommen würden. Alles andere wäre willkürlich. Die Anzahl von Referenzauskünften sei nicht vorgeschrieben. Die Referenzauskünfte würden in der Reihenfolge eingeholt, wie sie in den Submissionsunterlagen vom Unternehmer vorgegeben worden seien. Erst wenn eine Auskunft nicht beantwortet werde, würden sie die an dritter Stelle genannte Referenzperson (usw.) zur Auskunft einladen. Die Bewertungsmassstäbe sowie die Bedeutung der gemachten Angaben seien den involvierten Parteien vollumfänglich bekannt. Ebenfalls würde sie davon ausgehen, dass den Unternehmen die Bedeutung der Referenzauskunft bekannt sei. Eine Korrektur oder eine Anpassung der Referenzauskunft in irgendeiner Form wäre aus ihrer Sicht in höchstem Mass als willkürlich zu bezeichnen. Unter Punkt 2.4 «Eignungskriterium» im Submissionsvorspann seien vom Unternehmer zwei vergleichbare Referenzobjekte gefordert worden. Das hierbei kritisierte Referenzobjekt von D. würden sie als vergleichbar erachten, da es sich um die Sanierung des Primarschulhauses «H.» in St.Gallen gehandelt habe. Ein Primarschulhaus habe auf den Bau bezogen nur unwesentlich andere Ansprüche als ein Oberstufenschulhaus. Der Vermerk des Referenten I., G. AG, dass es sich bei seiner Beurteilung nur um BKP 236 «Schwachstromanlagen» handle, sei gesehen worden. Auf dem gleichen Papier stehe aber auch, dass er D. uneingeschränkt weiterempfehlen könne. Eine Anpassung der abgegebenen Beurteilung dürfe nicht vorgenommen werden. Ein Ausschluss aufgrund eines nicht vergleichbaren Objektes, da «nur» Schwachstromarbeiten bei einer Schulhaussanierung ausgeführt worden seien, sei nicht begründbar.

7. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 zugestellt und ihm die Möglichkeit geboten, bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen.

8. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Es werde bestritten, dass alle Angaben der Auskunftspersonen (Referenzen) in der gewünschten Form vorgelegen hätten. Obwohl die Angaben der Auskunftspersonen formell korrekt erfolgt seien, wäre die Beschwerdegegnerin insbesondere wegen der Gewichtung der Qualität verpflichtet gewesen, auch den materiellen Gehalt der Angaben zu prüfen. Mit der unkritischen Übernahme der Bewertungen in die Bewertungsmatrix setze sich die Beschwerdegegnerin dem Vorwurf der Willkür aus. Zugleich würden Unternehmen geradezu motiviert, bei den Auskunftspersonen auf eine wohlwollende Beurteilung hinzuwirken, wenn diese ohne Prüfung des materiellen Gehalts in eine Bewertungsmatrix übertragen würden.

Von der Beschwerdegegnerin werde nicht bestritten, dass die Beurteilung der Auskunftspersonen subjektiv sein könnte. Damit werde bestätigt, dass es der Beschwerdegegnerin obliegen hätte, zumindest zu klären, was die Auskunftspersonen unter den zu beurteilenden Kriterien und den Bewertungen genau verstünden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die Bewertungen zu korrigieren oder anzupassen. Vielmehr habe sie

zu klären, ob die Auskunftspersonen bspw. unter «hervorragend» dasselbe verstehen würden. Mithin gehe es darum, dass bei den beurteilten Unternehmen derselbe Massstab angewendet werde. Die Angaben der Auskunftspersonen seien quasi zu kalibrieren. Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin sicher nicht der Willkür ausgesetzt. Vielmehr wäre dies notwendig gewesen, um den Vorwurf eines willkürlichen Entscheides zu entkräften.

Die Referenzauskunft zu D. habe sich lediglich auf BKP 236 (Schwachstrominstallation) bezogen. Selbst wenn die Sanierung des Primarschulhauses «H.» grundsätzlich vergleichbar wäre, werde in der Referenzauskunft ausdrücklich festgehalten, dass sich diese nur auf die Schwachstrominstallation beziehe. Auch wenn anerkannt würde, dass die Anforderungen an den Bau eines Primarschulhauses unwesentlich anders seien als jene an den Bau eines Oberstufenschulhauses, hätte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen, dass sich die Beurteilung von D. lediglich auf die Schwachstrominstallation bezogen habe, dies umso mehr, als BKP 236 lediglich rund 10% der ausgeschriebenen Arbeiten betroffen habe. Es könne nicht angehen, dass eine Referenz, welche sich ausdrücklich lediglich auf 10% der ausgeschriebenen Arbeiten beziehe, vorbehaltlos auf 90% andere Arbeiten ausgedehnt werde, obwohl diese offensichtlich von der Auskunftsperson im Rahmen des Referenzobjekts nicht hätten beurteilt werden können.

Es werde nicht bestritten, dass die G. in ihrer Referenzauskunft festhalte, dass sie D. uneingeschränkt weiterempfehlen könne. Nachdem sich die Referenzauskunft lediglich auf die Schwachstrominstallation beziehe, könne sich diese allgemeine Empfehlung ebenfalls nur auf diese Arbeitsgattung beziehen. Andere hätten im Rahmen des Referenzobjekts offensichtlich nicht beurteilt werden können.

9. Mit Präsidialentscheid vom 16. Juli 2020 wurde der Beschwerde die mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2020 erteilte einstweilige aufschiebende Wirkung entzogen.

10. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 17. Juli 2020 wurde sowohl der Beschwerdegegnerin als auch D. (folgend: Involvierte) die Gelegenheit geboten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

11. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 mit, dass sie den Vertrag mit der Involvierten abgeschlossen habe.

(…)

III.

1. 1.1. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (Art. 4 GöB).

1.2. Da die Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits abgeschlossen hat, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Zuschlag rechtswidrig erteilt worden ist.

2. 2.1. Beim Eignungskriterium «technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung» unter Ziffer 2.4 der Ausschreibungsunterlagen wurde der Nachweis von zwei vergleichbaren Referenzobjekten von in Umfang, Komplexität und Nutzung vergleichbarer Objekte, nicht älter als zehn Jahre, verlangt. In Ziffer 3.5 der Ausschreibungsunterlagen, auf welche das Eignungskriterium «technische Leistungsfähigkeit und Erfahrung» verweist, ist angeführt, es müsse sich bei allen Referenzobjekten um in Aufgabestellung, Komplexität und Grössenordnung vergleichbare Objekte handeln, deren Ausführung weniger als 10 Jahre zurückliege und bei denen der Anbieter selbst die mit der vorliegenden Ausschreibung vergleichbaren Arbeiten im Werkvertragsverhältnis erstellt habe.

2.2. Der Vergabestelle kommt in Bezug auf ihren Entscheid darüber, welche als Referenz ausgewählten Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Leistung als vergleichbar erachtet, ein grosses Ermessen zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 5 Abs. 2 GöB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein. Namentlich steht etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebene Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabebehörde (vgl. Zwischenentscheid B_1687/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1). Angesichts des Ziels des Vergaberechts, nämlich der Stärkung des Wettbewerbs, wäre es fragwürdig, zu verlangen, dass die Bewerber bereits Arbeiten in einer gleichen oder doch ähnlichen Dimension durchgeführt hätten. Massgeblich ist, dass aus den Referenzen geschlossen werden kann, dass die Bewerberin fähig ist, Arbeiten im ausgeschriebenen Mengenbereich auszuführen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, N 565).

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Referenzobjekt Sanierung Schulhaus «H.» St.Gallen von D., bei welchem lediglich eine Schwachstrominstallation erfolgt sei (im Angebot der Beschwerdeführerin umfasse der Anteil Schwachstrominstallation (BKP 236) rund Fr. 72'000.00, also lediglich 10% des Gesamtauftrags), sei weder in Aufgabenstellung, Komplexität noch Grössenordnung vergleichbar. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie diese Referenz vergleichbar erachte, da an eine Sanierung eines Primarschulhauses nur unwesentlich andere Ansprüche als an ein Oberstufenschulhaus bestehen würden.

2.4. Wohl wurde von I., Planer der Firma G., nur die «BKP 236 Schwachstrominst.» des Referenzobjekts Sanierung Schulhaus «H.» St. Gallen bewertet. Es liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, in welchem Umfang Elektroanlagen bei den Referenzobjekten hätten erfolgen müssen, damit eine Referenz dem von ihr verlangten Nachweis genüge, mithin wie sie die Begriffe „Grössenordnung, Umfang, Komplexität und Aufgabestellung, Nutzung vergleichbarer Objekte“ habe auslegen wollen. Die Beurteilung, ob die Referenzen den Nachweis erbringen können, dass der effektiv ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden kann, ist jedenfalls in erster Linie der Beschwerdegegnerin überlassen. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin mit Berücksichtigung der Referenzauskunft der G. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll, sind nicht erkennbar.

3. 3.1. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 33 Abs. 1 VöB). Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind insbesondere: a) Zweckmässigkeit der Leistung; b) Preis; c) Qualität (Art. 33 Abs. 2 VöB). Abweichungen und besondere Gewichtung einzelner Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben (Art. 33 Abs. 3 VöB).

3.2. Die Zuschlagskriterien wurden in Ziffer 2.5 der Ausschreibungsunterlagen wie folgt gewichtet: Angebotspreis 55% (Preis nach rechnerischer Kontrolle), Qualität 40 % (Qualität der Referenzauskünfte; Qualifikation Schlüsselpersonen) und Lehrlingsausbildung 5% (Verhältnis Lernende zu Vollzeitstellen). Zur Qualität wurden in Ziffer 3.7 der Ausschreibungsunterlagen folgende Unterkriterien festgelegt: 2.1. Auskünfte der Referenzabfragen mit folgenden Aspekten (ohne Gewichtung): generelle Einschätzung der Fachkompetenz der Firma, Qualität der Arbeitsausführung, Einhaltung der Termine, Einhaltung der Kosten, Erledigung der Garantiearbeiten, Bewertung Fachkompetenz Person Vorbereitung, Bewertung Fachkompetenz Person Ausführung. 2.2. Qualifikation Personal für das ausgeschriebene Projekt (Selbstdeklaration): Bewertung Person Vorbereitung, Bewertung Person Ausführung. Die Unterkriterien werden jeweils wie folgt mit 0 bis 4 Punkten bewertet: 0 = unbrauchbar oder keine Angabe, 1 = mangel-

3.3. Strittig ist die Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität bezüglich der Referenzauskünfte. Die Bewertung der Qualifikation Personal für das ausgeschriebene Projekt (Selbstdeklaration) ergab sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Zuschlagsempfängerin die identische Bewertung mit jeweils insgesamt 6 Punkten und braucht deshalb nicht geprüft zu werden.

Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität wurde durch die Beschwerdegegnerin wie folgt vorgenommen:

Unternehmer Punkte Gewichtung Prozentpunkte (max. 4) (max. 55) (max. 220)

D. (Involvierte) 3.75 40 150.00 C. (Beschwerdeführerin) 3.50 40 140.00

Die Referenzauskünfte wurden sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Zuschlagsempfängerin je mit einem identischen Formular eingeholt. Auf diesem wurden die sieben Unterkriterien aufgeführt und zusammen mit der Bewertungsskala von «hervorragend» bis «unbrauchbar/keine Angabe» in einer Matrix aufgeführt. Alle vier Referenzen beurteilten sämtliche sieben Unterkriterien. Diese Ergebnisse betreffend Qualität wurden von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Bewertungsmatrix / Übersicht übertragen. Entsprechend ergab die ebenfalls korrekte Berechnung der Punktezahl (= maximal mögliche Punktzahl / Anzahl Unterkriterien) bei der Beschwerdeführerin 3.50 Punkte und bei der Zuschlagsempfängerin 3.75 Punkte.

3.4. Vorliegend war der Massstab der Prüfung der Referenzen bei allen Anbietern derselbe: Es wurde allen vier Referenzen ein identischer Fragenkatalog unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin hat die Referenzauskünfte ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Unterkriterien beurteilt. Sie hat beim Zuschlagsentscheid kein Unterkriterium betreffend Qualität ausser Acht gelassen oder eine andere Gewichtung als ausgeschrieben vorgenommen. Auch unterliess sie, zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 859).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin war den Bewerbern bekannt, dass sich die Beurteilung der Qualität der Bewerber lediglich auf je zwei Referenzauskünfte stützen würde. So sind auf Seite 7 unter Ziffer 3.5 der Ausschreibungsunterlagen lediglich zwei Referenzobjekte angegeben. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Beurteilung der Qualität aufgrund ihrer Gewichtung mit 40% nicht auf lediglich sieben

pauschale Kriterien hätte reduzieren dürfen, hätte die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen und erfolgt mit der zu beurteilenden Beschwerde zu spät. Auch mit der Forderung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte die Qualität vertieft abklären müssen, insbesondere, ob die Referenzauskünfte unter dem Prädikat „hervorragend" dasselbe verstehen würden, rügt sie implizit die Ausschreibung. So wurde unter Ziffer 3.7 bei der Qualität angegeben, dass die Bewertung mittels der Auskünfte der Referenzabfragen über sieben Aspekte erfolge und dabei die Bewertungsskala von «0 = unbrauchbar oder keine Angabe» bis «4 = hervorragend» angewendet werde. Die Beschwerdeführerin hätte auch die aus ihrer Sicht vorliegende Unklarheit der einzelnen Begrifflichkeiten wie «hervorragend» oder «gut» bereits mittels Rüge gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. So wusste sie bereits zu jenem Zeitpunkt, dass die sieben Aspekte bezüglich Referenzobjekt von den Referenzpersonen mit den aus ihrer Sicht zutreffenden Wertung, also zum Beispiel mit «hervorragend» oder «gut», beurteilt würden.

Hinzu kommt, dass es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der bekannt gegebenen Abstufung eindeutig ist, dass die Bewertung mit «hervorragend» besser ist als die Bewertung mit «gut». Sofern demnach eine Referenzperson ein Unterkriterium mit «gut» bewertet hat, wollte sie Ausdruck verleihen, dass das mit dem entsprechenden Unterkriterium zu Beurteilende nicht die bestmögliche Bewertung «hervorragend» verdient hat.

Die Beschwerdegegnerin hat wie in Erwägung 2.4 ausgeführt in Ausübung ihres Ermessens die Geeignetheit und somit die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte mit dem ausgeschriebenen Auftrag angenommen. Entsprechend durfte sie entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch die Bewertung sämtlicher sieben Unterkriterien durch die G. (generelle Einschätzung der Fachkompetenz der Firma, Qualität der Arbeitsausführung, Einhaltung der Termine, Einhaltung der Kosten, Erledigung der Garantiearbeiten, Bewertung Fachkompetenz Person Vorbereitung, Bewertung Fachkompetenz Person Ausführung) in ihre Bewertungsmatrix / Übersicht übernehmen. Inwiefern gerade die Unterkriterien „Qualität der Ausführung", „Fachkompetenz Person Vorbereitung" und „Fachkompetenz Person Ausführung" nicht berücksichtigt werden dürften, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter und ist auch nicht nachvollziehbar.

4. 4.1. Folglich ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat bzw. der Zuschlag an D. willkürlich sein soll.

4.2. Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 ist somit rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2020 vom 16. März 2021

AVIG-Beschwerde (Einstelltage)

Ein Selbstverschulden ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und zumindest eventualvorsätzlich erfolgt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

Erwägungen:

I.

1. A. war seit dem 15. Juli 2019 als Chef de Service und Administration bei der B. GmbH angestellt. Diese entliess sie am 27. Februar 2020 fristlos.

2. Am 8. März 2020 reichte A. bei der Kantonalen Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein.

3. Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. A. für 55 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

4. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 27. April 2020 Einsprache gegen die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. vom 8. April 2020 und ergänzte diese mit Einsprachebegründung vom 29. Mai 2020.

5. Die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 18. Juni 2020 die Einsprache ab. So werde das Verschulden von A. als schwer taxiert, da sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der B. GmbH, wiederholt Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. In der Verfügung vom 8. April 2020 würden die rechtlichen Grundlagen bereits ausgeführt und die Begründung für die Auferlegung der Einstelltage, auf welche verwiesen werde, sei ausführlich. Der Hauptgrund der fristlosen Entlassung sei die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen, welche der Arbeitgeberin B. GmbH Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte.

6. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 11. August 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 18. Juni 2020 ein und stellte die Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Februar 2020 für maximal 8 Tage einzustellen, subeventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 vorliege.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt müsse grundsätzlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die Beschwerdegegnerin habe bereits in der Begründung ihrer Verfügung vom 8. April 2020 betreffend die 55 Einstelltage im Grundsatz selbst eingeräumt, dass sie das der

Beschwerdeführerin vorgeworfene angebliche Fehlverhalten und demzufolge deren angebliches schweres Verschulden an der eigenen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV als nicht erwiesen erachte bzw. sie ein Verschulden nicht ausschliessen könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich weder dazu veranlasst gesehen, den ihr obliegenden Beweisgrad, wonach das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststehen müsse, korrekt anzuwenden, noch der ihr hieraus erwachsenden umfangreichen Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, das angebliche schwere Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angeblich gegebene Tatsache zu repetieren und auf die in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 erfolgte Begründung zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin unterlasse jegliche nachvollziehbare Begründung, inwiefern das angebliche vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin als erwiesen erachtet werden könne.

Betreffend den Grund der Kündigung habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin lediglich Arbeitsverweigerung genannt, obwohl gemäss fristlosem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2020 in erster Linie unüberbrückbare Differenzen als Kündigungsgrund sowie Verstösse gegen das Arbeitsgesetz und angebliche Missachtung von Arbeitsanweisungen genannt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt verwarnt worden, weder mündlich noch schriftlich. Die entsprechenden, mit Nachdruck bestrittenen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hätten nicht belegt werden können. Die einzige formelle Abmahnung datiere vom 27. Februar 2020 und sei offensichtlich zeitgleich mit der fristlosen Kündigung ausgestellt worden. Allfällige Informationen über angebliche Missstände, wie etwa die E-Mail der C. AG vom 15. August 2019 betreffend angebliche fehlerhafte Rechnungen oder betreffend die Reklamation eines Gastes vom 14. September 2019 bezüglich des Service im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, seien unpersönlich geäusserte Kritiken und an eine Mehrzahl von Personen gerichtet, weshalb diese weder formell noch materiell als persönliche Abmahnung gegenüber der Beschwerdeführerin aufgefasst werden könnten. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten im Verlauf ihrer Anstellungsdauer bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin angerechnet werden könnte, was jedoch mit Nachdruck bestritten werde, so würden die Verfahrensakten einzig Hinweise auf angebliche einzelfallweise Ungereimtheiten bezüglich ausgestellter Rechnungen, Kontrolle der Getränkebestände, Erfassung der Arbeitszeit und die Rückmeldung eines Gastes betreffend das angebliche Serviceverhalten der Beschwerdeführerin bieten, wobei diese Dokumente vom 15. August 2019 und 14. September 2019 datierten und damit mangels Aktualität für das vorliegende Verfahren kaum Relevanz aufweisen könnten. Hinsichtlich der im Schreiben von D. vom 6. März 2020 geäusserten angeblichen (und bestrittenen) Nichteinhaltung von Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieses Schreiben nach der erfolgten fristlosen Entlassung vom 27. Februar 2020 verfasst worden sei und damit für das vorliegende Verfahren ebenfalls unbeachtlich bleiben müsse. Auch auf das Schreiben der Betriebsassistentin E. vom 27. Februar 2020 könne vorliegend

angesichts der zeitlichen Überschneidung mit der fristlosen Kündigung nicht abgestellt werden. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlichen Inhalts und vor der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 bei der Geschäftsführung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eingetroffen wäre, was jedoch bestritten werde, so wäre es dem Geschäftsführer innerhalb des gleichen Tages keinesfalls möglich gewesen, die darin erhobenen Vorwürfe auf deren Tatsachengehalt zu prüfen, u. a. im Gespräch mit der Beschwerdeführerin, weshalb diese nichts als unbelegte und zudem bestrittene Behauptungen darstellten. Abgesehen davon, dass Fehler in der Ausführung von übertragenen Arbeiten auch unter höchster Beachtung von Sorgfalts- und Treuepflichten Bestandteil jedes gewöhnlichen Arbeitsalltags seien, sei auch den aus den Verfahrensakten hervorgehenden angeblichen (bestrittenen) unkorrekten Arbeitsausführungen der

Beschwerdeführerin kein signifikanter Schweregrad zu entnehmen. Selbst bei Nachweis sämtlicher behaupteter Fehlhandlungen der Beschwerdeführerin, welche jedoch bestritten würden, bestehe jedoch anhand der vorliegenden Aktenlage keine Grundlage zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin um die allfällige Missbilligung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin überhaupt gewusst habe, zumal, entgegen den haltlosen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin, keine vor dem Kündigungsdatum am 27. Februar 2020 ergangenen Abmahnungen ersichtlich seien. Selbst wenn allfällige Abmahnungen nur mündlich erfolgt wären, erwiesen sich entsprechende Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ohne korrespondierende Aktennotizen oder Kurzprotokolle in den Verfahrensakten als nicht glaubhaft und wären zu verwerfen. Die nach der Kündigung vom 27. Februar 2020 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Anschuldigungen und Vorwürfe könnten für die fristlose Kündigung vom 27. Februar 2020 nicht ursächlich und entsprechend weder der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitgeberin vorgängig bekannt gewesen sein. Somit hätte die Beschwerdeführerin mangels erfolgter Abmahnungen bzw. Kenntnisnahme während des Arbeitsverhältnisses weder wissen können noch müssen, dass diese angeblichen (und bestrittenen) Handlungen allenfalls zu einer Kündigung, noch dazu einer fristlosen Kündigung, führen würden. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Entlassung vom 27. Februar 2020 sei vorliegend nicht nachweisbar und folglich zu verneinen.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, aufgrund der fristlosen Kündigung habe sie ein schweres Verschulden annehmen und der Beschwerdeführerin 55 Einstelltage auferlegen müssen.

1.3. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht einstellte.

2. 2.1. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

2.2. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c/aa; Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, Art. 30 S. 201).

Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, die blosse Möglichkeit genügt nicht. Das Gericht hat jenen Sachverhaltsdarstellungen zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) zumindest eventualvorsätzlich erfolgt sein, ansonsten

eine Einstellung ausser Betracht fällt. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissen um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann. Die Aussagen des Arbeitgebers allein reichen nicht aus, um ein vom Arbeitnehmer bestrittenes Fehlverhalten festzustellen, das nicht durch andere Beweise oder Anhaltspunkte, welche das Gericht überzeugen können, bestätigt wird (vgl. BGE 112 V 245 E. 1; Urteile des Bundesgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E. 2.5; C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2;8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1;8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2.2;8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3 und 5.4;8C_535/2017 vom 7. November 2017 E. 4.2; Kupfer, a.a.O., Art. 30 S. 202 ff.).

2.3. Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung steht vorliegend beweismässig nicht klar fest. So bestritt die Beschwerdeführerin sämtliche Vorwürfe ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, welche zur Kündigung geführt hätten, umgehend mit Schreiben vom 10. März 2020 und reichte schliesslich Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ein. In den Verfahrensakten finden sich keine Nachweise der von der ehemaligen Arbeitgeberin in der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 angeführten Gründe, welche überdies pauschal und unbestimmt mit „mehrfacher Arbeitsverweigerung, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz und Ignoranz» angegeben worden sind. Insbesondere existieren keine Protokolle, welche allfällig erfolgte mündliche Abmahnungen dieser Verfehlungen der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Auch sind keine weiteren Beweise aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 anhängig gemachten Klageverfahren aus Arbeitsvertrag mehr einbringlich, zumal dieses Verfahren durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. am 14. September 2020 zufolge Konkurs der B. GmbH eingestellt und schliesslich am 12. Januar 2021 zufolge Löschung der B. GmbH in Liquidation als gegenstandslos abgeschrieben worden ist. Auch die in der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 angegebenen unüberbrückbaren Differenzen und mehrfach erfolgten Abmahnungen werden nicht mittels Dokumenten oder genaueren Angaben nachgewiesen. Aufgrund der Akten ist einzig erwiesen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin deren angebliches Fehlverhalten erstmals am Tag der fristlosen Kündigung vorhielt. Dass zuvor je eine Verwarnung oder Abmahnung an die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden ist, ist nicht aktenkundig. Weder auf die E-Mail vom 15. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin Fehler bei Rechnungen vorgehalten wurden, noch auf die E-Mail vom 14. September 2019, welche eine Beschwerde eines Gastes gegenüber einer Servierkraft, welche nicht namentlich erwähnt worden ist, enthielt, folgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Abmahnung durch die Arbeitgeberin. Auch die schriftliche Beschwerde von E. über die Beschwerdeführerin liefert keinen Beweis einer Kündigungsandrohung, zumal sie einerseits in einer Version mit demselben Datum der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 und andererseits in einer Version existiert,

auf welcher das Datum vom 12. März 2020 handschriftlich durch den 26. Februar 2020 abgeändert worden ist. Die «Letzte Abmahnung zur fristlosen Kündigung» erfolgte ebenfalls erst am Tag der Kündigung. Der Beschwerdeführerin hätte sich jedenfalls keine Gelegenheit mehr geboten, ihr Verhalten, welches bis zu diesem Tag nicht abgemahnt worden ist, entsprechend ändern zu können. Die schriftliche Kritik von D. vom 6. März 2020 datiert gar erst nach erfolgter Kündigung. Es ist folglich nicht aktenkundig und nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Tag der fristlosen Kündigung überhaupt wusste, welches ihres Verhaltens ihre ehemalige Arbeitgeberin missbilligte und dass bei einer allfälligen Wiederholung dieses gerügten Verhaltens eine

Kündigung drohen könnte. Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen.

Schliesslich räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 mit ihrer Angabe, sie könne ein Verschulden nicht ausschliessen, implizit ein, dass sie der Beschwerdeführerin deren Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit nicht nachweisen kann. Sie führt einzig an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe, ohne dies zu begründen, obwohl die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Verschuldensabklärung vom 25. März 2020 die Vorwürfe der Arbeitgeberin ihr gegenüber bestritten hatte. Auch im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Verfügung lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin wiederholt Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe, ohne diese Anlässe zu benennen und mittels Unterlagen zu belegen. Somit unterliess es die Beschwerdegegnerin, die Verschuldensfrage an der Kündigung abzuklären und entsprechend zu begründen.

2.4. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, weshalb eine Einstellung in deren Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfolgen darf. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2020 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2020 vom 16. März 2021

UVG-Beschwerde (Anforderungsniveau der LSE-Tabellen)

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist einerseits das auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zumutbarkeitsprofil und andererseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (Art. 16 ATSG). In Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit und der genau umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine einlässliche ärztliche Auseinandersetzung notwendig, bevor das entsprechende Kompetenzniveau ausgewählt und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft werden können.

Erwägungen:

I.

1. A., geboren 1959, war seit dem 1. März 2000 bei der B. AG angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 23. Januar 2015 rutschte er zuhause auf der Aussentreppe auf einer Eisplatte aus und fiel die Treppe hinunter. Er begab sich wegen Schmerzen der rechten Schulter in das Spital Herisau, wo er gleichentags wegen einer dislozierten subkapitalen Mehrfragmentfraktur proximaler Humerus und einer Dislokation des Tuberculum majus operiert wurde und eine Plattenosteosynthese erfolgte. Am 18. Juni 2015 wurde A. im Spital Appenzell durch Dr. med. C. operiert, wobei eine Osteosynthesematerialentfernung proximaler Humerus rechts vorgenommen wurde. Am 5. November 2015 wurde A. durch Dr. med. C. operativ eine inverse Schultertotalendoprothese rechts eingesetzt.

2. Die Suva verfügte am 28. April 2020 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'588.45 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42%.

3. Gegen diese Verfügung erhob die damalige Rechtsvertreterin von A. am 26. Mai 2020 Einsprache. Am 29. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter von A. die Einsprachebegründung nach.

4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 14. Juli 2020 ab.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kreisarzt Dr. med. D. habe in seinem Bericht vom 17. April 2018 festgehalten, dass aufgrund der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms für die angestammte Tätigkeit eine komplette Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine Arbeitsfähigkeit zeitlich unlimitiert mit 100% Pensum für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen, wobei der rechte Arm und die rechte Hand lediglich als Hilfs- oder Beihand eingesetzt werden könne, ohne manuelle Tätigkeiten mit dem schwer geschädigten rechten Arm und der rechten Hand. Aus den IV-Akten gehe hervor, dass der Versicherte gelernter Koch sei, als Küchenchef gearbeitet habe, ein (…) Restaurant gehabt habe und als Fachberater sowie im Verkauf gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2000 sei er bei der B. AG als Verkaufsleiter angestellt und habe zusätzlich alle Messen organisiert und Seminare geleitet. Es frage sich nun, in welches Kompetenzniveau der Versicherte einzureihen sei. Der Versicherte habe nach der Primar- und Realschule ausschliesslich eine Berufsausbildung als Koch absolviert (Fähigkeitszeugnis 1980). Zusätzliche Aus- und Weiterbildungen berufsspezifischer oder auch anderer Art habe der Versicherte auch absolviert, beispielsweise eine Ausbildung in Autogenem Training und Hypnose (160 Unterrichtsstunden, 2011), Zertifizierter Lehrgang Verkaufs-Management (2004), SMI-Training mit Kursprogramm Dynamik der persönlichen Motivation (vier Monate, 1999), in einer Führungsschule die Fächer Personalwesen und Be-

triebspsychologie (66.5 Unterrichtsstunden, 1997), ein sechstätiges Seminar der Abteilung Berufsbildung "Chef wird man nicht allein durch den Titel" (1985) sowie "Marketing und Werbung" (1986), Grundkurs für Handelsreisende (1989). Seit 2000 habe er seine Arbeitskraft als (…)-Botschafter der B. AG gegen innen und aussen verwertet. Die Einreihung in Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der LSE 2018 vermöge mit Blick auf die berufliche Ausbildung und der unfallbedingten Einschränkungen des Versicherten absolut zu überzeugen. So habe der Versicherte nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung und zahlreiche Weiterbildungen für Führungsaufgaben absolviert, sondern habe auch selber ein Restaurant geführt (…). Im angestammten Verkaufsbereich habe er sich über Jahre spezifische praktische Erfahrung aneignen können und habe zum mittleren Kader mit viel Eigenbefugnissen gehört. Ausserhalb dieses ihm nicht mehr zumutbaren Verkaufsbereichs verfüge er ebenfalls über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet und auch über eine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung - nämlich als Führungsperson in der Gastrobranche. Seine Berufserfahrungen mit Führungsausbildung seien nicht ausser Acht zu lassen und seien definitiv nicht vereinbar mit dem untersten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE-Tabellenlöhne, auch nicht mit Kompetenzniveau 2, weil sich der Versicherte eben stetig weitergebildet habe und jahrzehntelang leitende Positionen besetzt und ein eigenes Restaurant geführt habe.

5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 2. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 28. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 Rentenleistungen beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 57% zu entrichten, was einer monatlichen Rente von Fr. 4'871.40 entspreche, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

(…)

III.

1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die zugesprochene besteht.

1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide an erheblichen neuropathischen Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin übernehme denn auch über den Fallabschluss hinaus eine medikamentöse Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern und Morphin-Tropfen. Diese Medikamente würden auch zukünftig dauerhaft und rein unfallkausal zum versicherten Ereignis suvaseits übernommen. Der Beschwerdeführer könne höchstens 10 Minuten auf der PC-Tastatur arbeiten. Danach beginne die ganze Hand taub zu werden und die Schulterschmerzen würden zunehmen. Wegen der Schmerzen und durch die Medikamenteneinnahme fehle es ihm an der notwendigen Konzentration. Sodann bestätige Dr. E., dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwendung von zusätzlichem Fentanyl Mepha 12 mcg/h ab dem 14. August 2019 (total 62 mcg/h) eine verminderte Konzentrationsfähigkeit aufweise, weshalb er nicht mehr fahrtauglich sei und keine Maschinen bedienen dürfe. Dies lasse auf eine sehr hohe Beeinträchtigung der Konzentration schliessen. Obwohl die Beschwerdegegnerin aufgrund der erheblichen medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen Abzug von 20% vom Tabellenlohn getätigt habe, könne nicht auf das Kompetenzniveau 3

(Komplexe praktische Tätigkeiten mit grossem Wissen in einem Spezialgebiet) abgestellt werden. In diesem Kompetenzniveau sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für diese Tätigkeiten benötige er beide Hände und beide Arme, auch um den PC bedienen zu können, zudem brauche es eine hohe Konzentrationsfähigkeit. Beide Voraussetzungen seien unfallkausal nicht mehr gegeben. Nachweislich verfüge der Beschwerdeführer über einen bescheidenen schulischen Rucksack. Er habe die Primar- und Realschule besucht und anschliessend eine Berufsausbildung als Koch absolviert (Fähigkeitszeugnis 1980). Daran ändern auch seine Aus- und Weiterbildungen nichts: Er habe am 12. September 2011 einen Kurs in autogenem Training, am 3. Juni 2012 in Palmtherapy-Europe, am 18. April 2010 ein Hypnose-Praktikum, am 14. Mai 2004 einen Lehrgang im Verkaufsmanagement, am 13. November 1994 ein Mental-Trainer-Diplom, vom 5. März 2010 bis 30. Januar 2011 eine 20tägige Ausbildung à 160 Unterrichtsstunden im autogenen Training, am 12. September 2011 eine Einführung in das autogene Training, am 6. November 1986 ein 6tägiges Seminar «Marketing und Werbung», am 7. Oktober 1989 einen Grundkurs für Handelsreisende, am 25. Juni 1985 ein 6tägiges Seminar "Chef wird man nicht allein durch den Titel", am 21. März 1997 einen Kurs (66,5 Unterrichtsstunden) in Personalwesen und Betriebspsychologie und am 15. Februar 1999 ein SMI-Training absolviert. Sämtliche Ausbildungen seien keine berufsspezifischen Weiterbildungen und würden weder das Niveau einer Fachhochschule noch einer höheren Fachausbildung erreichen. Es könne nicht abgeleitet werden, dass er über vielseitige Kenntnisse und Erfahrungen, welche auch ausserhalb seines bisherigen beruflichen Wirkungsfeldes einsetzbar wären, verfüge. Es würden auch sämtliche Ausbildungen sehr lange zurückliegen. Die einzigen Fachkenntnisse, über die der Beschwerdeführer verfüge, seien jene in seinem angestammten Beruf bei der B. AG (als Leiter Veranstaltungen Messen), den er aber behinderungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Eine Tätigkeit wie die Führung eines Restaurants (…) sei heute sicher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse, welche es rechtfertigen würden, das

Anforderungsniveau 3 anzuwenden, unabhängig davon, ob das Gericht die vorhandenen und geltend gemachten unfallbedingten Konzentrationsprobleme anerkenne oder nicht. Es würden von der Beschwerdegegnerin keine besonderen Umstände genannt, die dem Beschwerdeführer in einer anderen als der angestammten Tätigkeit von entscheidendem Nutzen sein könnten. Dass er sich in der angestammten Tätigkeit über Jahre spezifische praktische Erfahrung habe aneignen können und er ein Team in der Gastrobranche geführt habe, lasse noch nicht auf eine herausragende Führungsqualität schliessen. Auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kurse, die grösstenteils sehr lange zurückliegen und höchstens Seminarcharakter aufweisen würden, liessen nicht ohne Weiteres auf besondere, auch in anderen Berufen einsetzbare Talente schliessen. Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten würden dem tiefsten Kompetenzniveau 1 entsprechen.

1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, sie sei bei der Bestimmung des Invalidenlohnes vom kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen, wonach für leidensadaptierte Tätigkeiten (d.h. Beschränkung der rechten obere Extremität auf Hilfs- und Zudienfunktionen) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Beurteilung des Kreisarztes sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie gestützt auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers (und die dabei erhobenen Befunde/Beschwerden bei der rechten Schulter) erfolgt. Sie sei schlüssig und nachvollziehbar. Indizien, welche gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen, würden nicht vorliegen. Die kreisärztlichen Einschätzungen seien von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden. Somit bestünden auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben. Sie würden somit volle Beweiskraft geniessen. Dies gelte umso mehr, als der behandelnde Arzt Dr. med. E. die Richtigkeit der kreisärztlichen Ausführungen am 26. Januar 2020 ausdrücklich und

vorbehaltlos bestätigt habe. Die neuropathischen Schmerzen seien bei der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung mitberücksichtigt worden. Medikamentenbedingte Konzentrationsstörungen hätten im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht vorgelegen. Solche seien auch in der Stellungnahme von Dr. med. E. vom 26. Januar 2020 nicht erwähnt worden. Somit sei davon auszugehen, dass die auf den Medikamentenkonsum zurückzuführenden Probleme erst nach Erlass des Einsprache-Entscheides vom 14. Juli 2020 aufgetreten und somit im vorliegenden Prozess unbeachtlich seien. Im Übrigen könnten solchen Störungen leicht durch Anpassung der Medikation begegnet werden. In diesem Zusammenhang sei vorsorglich auch auf die erhöhte Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers bei Inanspruchnahme einer Rente verwiesen. Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes habe sie den LSE-Wert des Kompetenzniveaus 3 als Ausgangspunkt gewählt. Dies sei nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer nach seiner Kochlehre eine steile berufliche Karriere durchlaufen habe (Küchenchef, selbständige Führung eines Restaurants (…), zuletzt langjähriger Kadermitarbeiter bei der B. AG mit anspruchsvollen und breitgefächerten Verantwortlichkeitsbereichen, dies bei gleichzeitiger Tätigkeit als Prüfungsexperte und Dozent. Ferner habe er sich laufend weitergebildet. Eindrücklicher Beleg seiner beruflichen Karriere sei auch der IK-Auszug mit einer Lohnentwicklung in den sechsstelligen Bereich. Der unbestrittene Validenlohn 2020 betrage Fr. 126‘258.00. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner beruflichen Karriere und seinen laufenden Weiterbildungen über vielseitige Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Personalwesen/Personalführung/Betriebspsychologie, Ausbildungswesen, Organisation, Konzeption, Sponsoring, Verkauf/Verkaufspsychologie/Verkaufstechnik, Marketing/Werbung, Administration/Präsentation, Mentaltraining, autogenes Training, etc., welche auch ausserhalb seines bisherigen beruflichen Wirkungsfeldes einsetzbar seien.

1.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Anforderungsniveau 3 der LSE-Tabellen zur Anwendung brachte.

2. 2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist einerseits das auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zumutbarkeitsprofil und andererseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (vgl. Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N 35).

Beim Beizug von LSE-Tabellen ist sorgfältig zu klären, welche Tabelle zur Anwendung gelangt; es geht darum, welches Anforderungsprofil gewählt wird. Die infrage kommende Tätigkeit muss genau umschrieben sein, damit innerhalb der differenzierenden Tabellen die zutreffende Tabelle gewählt werden kann (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 16 N 79). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 43; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Bei versicherten Personen, die nach Ein-

tritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielsweise Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn sämtliche produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1).

Der Arbeitsmarkt ist ausgeglichen, wenn ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht. Im ausgeglichenen Arbeitsmarkt findet sich ein Fächer verschiedener Tätigkeiten und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Bezogen auf dieses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften kann von einer Arbeitsgelegenheit nicht gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit wird nur in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für funktionelle Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten können, bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzten (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 38; Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2;8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2).

2.3. Dem Bericht vom 17. April 2018 der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, welche am 10. April 2018 durch Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, erfolgte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe vor dem Unfall vom 23. Januar 2015 in einer leitenden Kadertätigkeit gearbeitet, welche ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei, da er auf das selbständige Führen eins Fahrzeugs angewiesen gewesen sei, was aufgrund der Schulterlähmung nicht mehr möglich sei. Er würde in seinem rechten Arm und seiner rechten Hand schnell ermüden, so dass ihm auch Gegenstände häufig aus der Hand fallen würden, insbesondere kleinere Gegenstände wie Schreibstifte. Der Beschwerdeführer sei linksdominant. Als Diagnose bezüglich des Unfalls vom 23. Januar 2015 wurde aktuell eine dauerhafte Funktionseinschränkung und ein neuropathisches Schmerzsyndrom rechtes Schultergelenk gestellt. Das Unfallereignis vom 23. Januar 2015 habe nach mehrfachen Operationen bis hin zur inversen Schultertotalendoprothese rechts zu einer schweren Dauerschädigung des rechten Schultergelenks aufgrund einer unfallkausalen sensomotorischen Axillarisparese und vollständigem Verlust der Rotatorenmanschettenmuskulatur mit aufgrund der Nervenschädigung ausgewiesenem neuropathischen Schmerzsyndrom geführt. Die unfallkausalen klinischen, neurologischen und bildgebenden Befunde mit erheblicher Funktions- und Gebrauchseinschränkung des rechten Arms seien als dauerhaft verbleibend zu beurteilen, wobei ein medizinischer Endzustand vorliege, der durch weitere Behandlungsmassnahmen nicht gebessert werden könne. Daher könne aus medizinischer Sicht der Fallabschluss erfolgen. Über den Fallabschluss hinaus sei rein unfallkausal die medikamentöse Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern und Morphin-Tropfen auch zukünftig dauerhaft, rein unfallkausal zum Ereignis vom 23. Januar 2015 zu übernehmen. Aufgrund der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms sei ausschliesslich unfallkausal zum Ereignis vom 23. Januar 2015 seit dem Unfallereignis bis gegenwärtig und zukünftig für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%

zeitlich und belastungsmässig ausgewiesen. Auch eine Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht erreichbar. Für den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei ausschliesslich unfallkausal aufgrund der Schädigung der rechten Schulter nach dem Ereignis vom 23. Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit zeitlich unlimitiert mit Pensum 100% für angepassten Tätigkeiten ausgewiesen, wobei der rechte Arm und die rechte Hand lediglich als Hilfs- oder Beihand eingesetzt werden könnten, ohne manuelle Tätigkeiten mit dem schwer geschädigte rechten Arm und der rechten Hand.

2.4. Der Kreisarzt hat dem Beschwerdeführer wegen der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms in seiner angestammten Tätigkeit als Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben bei der B. AG eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne zu begründen, welche konkreten Arbeiten der Beschwerdeführer bei der B. AG nicht mehr vornehmen könne. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls 55-jährig und damals seit bald 15 Jahren bei der B. AG angestellt gewesen, war dort zuletzt Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben. Er verfügt nur in diesem Beruf und seinem gelernten Beruf als Koch, die er beide unfallbedingt unbestrittenermassen nicht mehr ausüben kann, über vertiefte Fachkenntnisse. Gemäss Stellenbeschrieb war der Beschwerdeführer als Prokurist für die Organisation und die Durchführung sämtlicher Messeauftritte der B. AG zuständig. Seine Kernaufgaben waren die Akquisition, die Organisation und die Betreuung von Grossanlässen (inkl. Budget), die Pflege der Kultur der B. AG (z.B. (…)-vorträge und -seminare), die Betreuung und Beratung der zugewiesenen wichtigen Kunden aus allen Verkaufsgebieten und Ansprechperson für die Verkaufsmitarbeiter bei Fragen. Schwerere körperliche Arbeiten gehörten aufgrund des Stellenprofils nicht zu seinen Aufgaben. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren somit vorwiegend Arbeiten am PC, Telefon und Präsenzaufgaben, wozu er auch auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen war. Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der B. AG auch teilzeitlich nicht mehr zumutbar. Dem Gericht erschliesst sich nicht, welche berufliche Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabellen dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollten. So führt die Beschwerdegegnerin selbst an, Tätigkeiten im Verkaufsbereich seien nicht mehr zumutbar, schweigt sich aber aus, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich sein sollten. Sie lässt es bei ihrem Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses Wissen als Führungsperson in der Gastrobranche, bewenden und erläutert nicht, inwiefern eine solche Tätigkeit den beeinträchtigten Arm weniger beanspruchen würde als diejenige, welche der Beschwerdeführer bis zum Unfall ausgeübt hat. Ob überdies der ausgeglichene Arbeitsmarkt

eine komplexe praktische Tätigkeit anbietet, bei welcher der Beschwerdeführer Arbeiten, die ihm bei der B. AG wegen der eingeschränkten Armfunktion nicht mehr zumutbar waren, nicht mehr auszuführen hat, ist fraglich. Um dies beantworten zu können, sind vorerst die für den Beschwerdeführer noch infrage kommenden Tätigkeiten genau zu umschreiben.

2.5. Hinzu kommt die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Wissen, welches er insbesondere mit seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten aneignen konnte, auch effektiv noch verwerten kann. Der Beschwerdeführer hat wohl diverse Aus- und Weiterbildungen absolviert, in leitenden Positionen gearbeitet, ein Restaurant (…) geführt und sich in der B. AG hinaufgearbeitet. Zudem war er Prüfungsexperte und Dozent. Inwiefern er dieses Wissen bei einer Erwerbstätigkeit auch verwerten kann, hängt weitgehend von der Intensität der von ihm geltend gemachten Konzentrationsprobleme und der neuropathischen Schmerzen ab. Der Kreisarzt, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützte, machte diesbezüglich keine Angaben. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits am 13. Juli 2016 gegenüber dem Case-Manager der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass es ihm wegen der Schmerzen und durch

die Medikamenteneinnahme an der notwendigen Konzentration fehle. Auch dem Bericht von Prof. Dr. F., Chefärztin der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen, über die psychologische Untersuchung vom 26. Oktober 2016 - welcher vom Kreisarzt beim aktenmässigen Verlauf nicht aufgeführt wurde - ist zu entnehmen, es sei differenzialdiagnostisch zu beachten, dass die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und die Schmerzmedikation mit einem Morphinpräparat die kognitive Leistungsfähigkeit ebenfalls negativ beeinflussen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrationsprobleme aufgrund der starken Schmerzmedikamente waren somit bereits vor Erlass des Einspracheentscheides aufgetreten. Zudem gab Dr. med. E. im Schreiben vom 20. August 2020 an, die bisherige Medikation mit Fentanyl Mepha sei ab dem 14. August 2019, also ebenfalls vor Erlass des Einspracheentscheides, um 12 mcg/h erhöht worden und der Beschwerdeführer sei nicht mehr fahrtauglich und dürfe auch keine Maschinen bedienen. Die Konzentrationsfähigkeit könnte somit bereits vor Erlass des Einspracheentscheides unfallkausal so stark eingeschränkt gewesen sein, dass dies auch bei der Auswahl des entsprechenden Kompetenzniveaus der LSE-Lohntabellen zu berücksichtigen wäre, wären diesfalls dem Beschwerdeführer eventuell nicht mehr dieselben komplexen, intellektuell anspruchsvollen Arbeiten zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, ob die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers Bestandteil der kreisärztlichen Untersuchung war, finden sich im entsprechenden Bericht keine Angaben, ob die neuropathischen Schmerzen oder die starken Schmerzmittel beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen verursachen oder nicht bzw. ob diese im Rahmen einer Medikationsanpassung vermindert werden könnten. Hinzu kommt, dass dem Kreisarzt kein neuerer Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Hausarztes Dr. med. E., sondern einzig dessen Bericht vom 7. Juni 2016, welcher damals bereits knapp zwei Jahre alt war, zugrunde lag. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, in welchem Kontext Dr. med. E. der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. Januar 2020 mitteilte, dass er knapp zwei Jahre nach der kreisärztlichen Begutachtung zu keinen anderen Ergebnissen komme, der Beschwerdeführer aufgrund

der Unfallfolgen nach wie vor erheblich eingeschränkt sei, es sei zu keiner wesentlichen Veränderung der Befunde gekommen und entsprechend kein neuer Bericht erforderlich sei. Dass sich Dr. med. E. mit diesem Schreiben einzig auf die funktionelle Einschränkung des Arms bezog, jedoch die Problematik betreffend Konzentration nicht erwähnte, erscheint dem Gericht jedenfalls nicht widersprüchlich bzw. lässt die Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Ergebnisse nicht beseitigen.

2.6. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die offenen Fragen betreffend die Konzentrationsfähigkeit und der genau umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers bedürfen einer einlässlichen ärztlichen Auseinandersetzung und sind demnach vorerst zu beantworten, bevor das entsprechende Kompetenzniveau ausgewählt und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft werden können.

3. Der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 ist demnach aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend die Invalidenrente über den Anspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 74), braucht diese auch nicht aufgehoben zu werden.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2020 vom 20. April 2021

Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung

Die Konkurseröffnung ist sowohl beim Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) als auch beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) objektive Strafbarkeitsbedingung. Bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR (gültig bis 31.12.2020) handelt es sich mangels Konkursgrund gemäss SchKG nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn, sondern um einen richterlichen Auflösungsentscheid. Sie genügt nicht für die Strafbarkeit.

Erwägungen:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2019 (Proz. Nr. ST.2019.389) sprach die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 125.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen.

2. Am 30. Dezember 2019 erhob der Verteidiger von A. Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. und beantragte, A. sei vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 30. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen den Beschuldigten A. Anklage.

4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 9. März 2021 folgendes Urteil B 15- 2020:

«1. A. wird vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und von der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freigesprochen.

(…)»

5. Gegen dieses Urteil, welches am 9. März 2021 an die Parteien versandt wurde, meldete die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gleichentags Berufung an.

6. Am 16. März 2021 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt bzw. der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gleichentags zugestellt. Dieses wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, als dass eine in den zur Frage stehenden Tatbeständen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung geforderte rechtskräftige Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbestimmung nicht gegeben sei, weshalb keine Strafbarkeit begründet werden könne und der Beschuldigte freizusprechen sei.

7. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (nachfolgend Berufungsklägerin) reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 Berufung ein.

8. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2021 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde.

(…)

III.

1. 1.1. Vorliegend ist strittig, ob eine Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung vorgelegen hat.

1.2. Die Konkurseröffnung ist sowohl beim Tatbestand nach Art. 165 Ziff. 1 StGB als auch beim Tatbestand nach Art. 166 StGB objektive Strafbarkeitsbedingung. Tritt diese nicht ein, so ist die Tat nicht begangen (vgl. Geiger, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 163 N 14, Art. 165 N 15, Art. 166 N 12).

Ordnet das Gericht die Liquidation aufgrund mangelhafter Organisation einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an, so erfolgt dies selbst dann nach den Vorschriften über den Konkurs, wenn die Gesellschaft nicht überschuldet ist. Als Grund für diese weitgehende Möglichkeit wird in der Botschaft angeführt, dass sich gezeigt habe, dass Gesellschaften, die durch richterlichen Beschluss aufgelöst wurden, manchmal ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt hätten. Selbst wenn aber grundsätzlich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts herangezogen werden, handelt es sich bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn, sondern um einen richterlichen Auflösungsentscheid. Konkurseröffnung bedeutet gerichtliche Eröffnung des Konkurses gemäss SchKG. Eine Konkurseröffnung von Amtes wegen ist im SchKG grundsätzlich nicht vorgesehen, und die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist abschliessend in Art. 190 bis Art. 193 SchKG geregelt. Die Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs, ohne dass eine Konkurseröffnung des Konkursrichters nach SchKG vorausgeht, ist ungewöhnlich und singulär. Im Fall von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR fehlt es an einem Konkursgrund gemäss SchKG und an einer Konkurseröffnung. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts darauf verzichtet, die Konkursgründe im SchKG zu erweitern. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR entspricht somit nur funktional einer Konkurseröffnung (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.3.2; Watter/Pamer-Wieser, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, 2016, Art. 731b N 24; Müller/Nietlispach/Margraf, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, 3. Auflage, 2016, Art. 731b N 12 f.; Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, in: AJP 11/2008, S. 1381 f., 1386; Geiger, a.a.O., Art. 163 N 15).

Im Strafrecht gilt das strikte Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege nach Art. 1 StGB). Aufgrund dessen kann die richterliche Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs bzw. handelsrechtliche Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht einer Konkurseröffnung gleichgesetzt werden und sie genügt mangels formeller Konkurseröffnung nicht für die Strafbarkeit. Diese Strafrechtslücke - eine illiquide oder überschuldete Gesellschaft kann kostenlos entsorgt werden, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen drohen - wurde mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 731b Abs. 4 OR geschlossen, wonach die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren,

sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen haben, welches dann den Konkurs eröffnet. Die Liquidation zufolge Organisationsmangel zieht jedoch weiterhin nicht automatisch die Konkurseröffnung nach sich (vgl. Graf, Konkursreiterei: Phänomen-rechtliche Einordnung-Bekämpfung, in: BlSchKG 2019, Heft 1, S. 3; Geiger, a.a.O., Art. 163 N 15; Lorandi, a.a.O., S. 1394).

1.3. Einzig mit der Formulierung im Dispositiv «Über die B. GmbH wird am 22. März 2019 um 08:30 Uhr der Konkurs eröffnet» im Entscheid E 20-2019 des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 22. März 2019 betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft ist kein Konkurs nach SchKG eröffnet worden. Diese Formulierung ist wohl nicht präzise. Sie kann aber keinen neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen, materiellen Konkurs nach SchKG schaffen, zumal der Konkursgrund nach SchKG fehlt. Daran ändert auch die nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung im Entscheid (Beschwerde statt Berufung) nichts.

1.4. Die Berufungsklägerin verweist auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 144 IV 52, welches die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB erachtet habe. Diese bundesgerichtliche Argumentation sei ebenfalls auf die Auflösung wegen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR zutreffend, zumal vorliegend die B. GmbH nachweislich überschuldet gewesen sei. Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass Art. 34 Abs. 1 BankG ausdrücklich bestimmt, die Anordnung der Konkursliquidation insolventer Banken durch die FINMA (sog. Bankenkonkurs) habe die Wirkung einer Konkurseröffnung nach Art. 197 bis Art. 220 SchKG. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber wie oben ausgeführt verzichtet, die Konkursgründe im SchKG um die handelsrechtliche Liquidation nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zu erweitern. Vielmehr ist bei einer angeordneten Liquidation zufolge Organisationsmängel einer Gesellschaft, bei welcher eine Überschuldung festgestellt wird, zusätzlich beim Konkursrichter die Konkurseröffnung zu beantragen.

1.5. Der Argumentation des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. ist somit beizupflichten. Entsprechend fehlt vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung, womit der Beschuldigte weder wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB noch wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB bestraft werden darf.

(…)

3. Der Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen und die Berufung abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 2-2021 vom 6. Juli 2021

UVG-Beschwerde (Fallabschluss, Beweiswert eines Arztberichts)

Es brauchen keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen zu werden, wenn nicht die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Berichtes oder Gutachtens eines versicherungsinternen Arztes vorliegen (Art. 61 lit. c ATSG). Der Zeitpunkt für den Fallabschluss ist erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erwägungen:

I.

1. A., geboren (…) 1966, ist durch die B. AG obligatorisch gegen Unfälle versichert. Im September 2017 wurde er (…) beim Motorradfahren angefahren, wobei er Verletzungen am linken Bein erlitten hat.

2. Am 30. Oktober 2018 wurde A. durch den Vertrauensarzt der B. AG, Dr. med. C., Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, Bellinzona, untersucht. Dieser gab in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 an, der Patient habe über anhaltende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen an der Bruchstelle des linken Schienbeins, Schmerzen im linken Sprunggelenk und Anlaufschmerzen geklagt. Er habe angegeben, dass er morgens eine Gangstrecke von 200 Meter zurücklege und dann wegen Schmerzen aufhören müsse, am Abend noch weniger, weil die Schmerzen früher auftreten würden. Er habe grosse Schwierigkeiten beim Hinauf- und Hinuntergehen von Treppen, nachts starke Knieschmerzen beidseits und in der linken Wade und Unbehagen und Schwellung der Muskelhernie im linken Bein. Er könne nicht rennen. Zur Sicherheit trage er eine Krücke mit, falls er längere Strecken zu Fuss zurücklegen müsse. Beruflich benutze er häufig das Auto mit Automatik. Aktuell Physiotherapie mit positiver Wirkung. Die körperliche Untersuchung ergab Folgendes: geschlossene nicht gereizte Narben, Beinachse korrekt, nur minimale Schwellung, Druckschmerz auf Frakturkallus der linken Tibia, Muskelhernie der vorderen Loge, reduzierte Beweglichkeit OSG links mit Plantarflexion/Dorsalextension 30-0-0', hinkender Gang, reduzierte Kraft bei der Plantarflexion und Dorsalextension Fuss links. Auf den radiologischen Bildern sei die Tibiafraktur noch nicht konsolidiert und die distale Fibulafraktur nur teilweise konsolidiert gewesen, es habe sich also um eine Pseudoarthrose gehandelt. Dr. med. C. empfahl, einen Versuch mit lokalen Stosswellenbehandlungen durchzuführen und bei anhaltender Pseudoarthrose eine chirurgische Revision mit Versorgung der Pseudoarthrose vorzunehmen. Die Wiederaufnahme der Arbeit im vollen Umfang sei noch nicht möglich.

3. Am 14. März 2019 unterzog sich A. in der Orthopädie der Universitätsklinik Balgrist Zürich einer fachärztlichen Untersuchung durch den Kniechirurgen, welcher in seinem Sprechstundenbericht festhielt, dass im Bereich des Kniegelenkes keine Läsionen bestünden, welche durch ein operatives Vorgehen verbessert werden könnten. In der Fuss-Sprechstunde von Dr. med. D., Orthopädie der Uniklinik Balgrist Zürich, erfolgten ambulante fachärztliche Untersuchungen sowohl am 11. April 2019 als auch nach der neurophysiologischen Untersuchung am 4. Juni 2019, wobei die Diagnosen Malunion Unterschenkel links mit/bei St. n. offener Unterschenkelfraktur im Rahmen eines Motorradunfalles 2017, St. n. Wunddébridement und Anlage eines Fixateurs externe (Sept 2017), aktuell ausgeprägter Kallusbildung Tibia und Fibula, Osteochondrale Läsion laterale Talusschulter links gestellt wurden. In der Neurophysiologieuntersuchung habe sich der Verdacht auf eine Peroneusläsion im Sinne einer Axonotmesis des linken N. peroneus bestätigt. Nach der bereits durchgeführten CARD-Planung seien dem Patienten die operativen Möglichkeiten anhand der berechneten Guides erklärt und die Operation besprochen worden, wobei eine Korrekturosteotomie CARD-geplant der Tibia

planen mit intraoperativem Sampling sowie Knochenanlage mit BTX und Inductos geplant sei. Der Patient habe sich dies noch überlegen wollen.

4. Am 13. Dezember 2019 reichte Dr. med. C. der B. AG seinen Bericht der beiden Untersuchungen vom 30. Oktober 2018 (vgl. obige Erwägung 2) und 15. Oktober 2019 ein. Er stellte folgende Diagnosen: Residuale posttraumatische Schmerzstörung und funktionelle Störung am linken Bein mit konsolidierten Diaphysenfraktur von Tibia und Fibula mit leichter Malunion (Fehlstellung), laterale Knorpelläsion der Trochlea tali links, leichte diffuse fettige Degeneration der Beinmuskulatur, Axonotmesis vom distalen Nervus peroneus profundus und narbige Veränderungen der Weichteile. Entfernung Fixateur externe am linken Bein (7. Juni 2018). Geschlossene Reposition der Beinfrakturen links und Ersatz des tibiotibialen Fixateur externe (11. Oktober 2017). Chirurgische Revision der Rissquetschwunden (RQW) am linken Bein, Knöchel und Fuss (5. September 2017). Geschlossene Reposition und Stabilisierung von Bein links mit tibiotibialen Fixateur externe und Naht von Rissquetschwunden am linken Bein, Knöchel und Fuss (4. September 2017). Verkehrsunfall (4. September 2017) mit biossärer Fraktur Bein links (offene Querfraktur am mittleren Drittel der Tibiadiaphyse und segmentäre Fraktur der Fibuladiaphyse), laterale Knorpelverletzung der Trochlea tali links, Weichteilverletzung und tiefe RQW Vorderseite Knöchel links und medial Fussrücken links. Nicht-dislozierte Fraktur vom Tuberculum majus humeri links (8. November 2015). Beidseitige Rotatorenmanschetten-Tendinopathie. Beidseitige Rhizarthrose. Degenerative multisegmentale Diskopathie und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule. Zystische Veränderung Niere rechts. Anfängliche Arthrose OSG rechts. Angststörung in Behandlung (2017).

5. Dr. med. E., FMH Chirurgia ortopedica e traumatologia, Melide reichte der B. AG am 26. September 2020 seinen Bericht ein, in welchem er die Ergebnisse aus den Akten zusammenfasste und seine Beurteilung abgab.

6. Die B. AG stellte mit Entscheid vom 3. Februar 2020 die Taggeldleistungen per 1. Januar 2020 ein und sprach A. eine Integritätsentschädigung von 10% in der Höhe von Fr. 14‘820.00 zu.

7. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 19. Februar 2020 Einsprache.

8. Die B. AG lehnte die Einsprache von A. mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab und entzog einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Gesundheitszustand des Versicherten i.S.v. Art. 19 UVG als stabil zu betrachten sei. Der Bericht von Dr. med. C. zeige deutlich, dass sich die Situation nach dem Unfall inzwischen stabilisiert habe. Die Frakturen seien konsolidiert und die Weichteile hätten sich mit bloss geringer Restfunktionsstörung erholt. Weitere Behandlungen seien nicht indiziert und würden nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten führen. Die einzige in Frage kommende Operation, d.h. die von der Klinik Balgrist empfohlene Korrekturosteotomie der linken Tibia, sei objektiv nicht zumutbar. Derselben Meinung sei auch der andere miteinbezogene Vertrauensarzt Dr. med. E., der sich der Einschätzung von Dr. med. C. anschliesse und hinzufüge, dass die Operation vielleicht sogar zu einer Verschlimmerung führen könnte. Auch Dr. med. E. rate deshalb von einem weiteren chirurgischen Eingriff ab und er sei nicht der Ansicht, dass die Berichte der Ärzte der Klinik Balgrist Elemente ergeben, welche der einstimmigen Meinung der Vertrauensärzte widersprächen. Daraus sei zu schliessen, dass durch die medizinische

Behandlung objektiv keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten sei. Der Anspruch auf Behandlung und Taggeld sei somit zu Recht mit Wirkung per 31. Dezember 2019 erloschen. Aus dem Bericht von Dr. med. C. gehe hervor, dass es bestimmte Funktionseinschränkungen gebe, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu betrachten seien. Dazu gehörten insbesondere ein eingeschränkter Fersengang, eine leichte Veränderung des Bewegungsumfangs des Sprunggelenks (Plantarflexion um 10 Grad und Dorsalextension um 15 Grad), sowie eine Abnahme der Kraft der Dorsalextension der Grosszehe. Die Folge sei eine Einschränkung bei einer Reihe von Tätigkeiten: längere Belastung und übermässige Beanspruchung der Unterschenkel seien nicht mehr möglich, ebenso wie längeres Gehen ohne Pause über 2 bis 3 km, häufiges Gehen auf unebenem und unregelmässigem Gelände, wiederholtes Treppensteigen und –absteigen, Stehen über 45 bis 60 Minuten, Sitzen mit dem Knie in ständiger Beugung über 2 bis 3 Stunden, Betätigen von Pedalen und schweren Geräten mit dem linken Fuss, Hüpfen auf den linken Fuss, Arbeiten in linker einbeiniger Position, Heben schwerer Gewichte über 15 kg und Tragen von Gewichten über 5 kg über längere Strecken. Nach Auffassung des Vertrauensarztes würden alle diese Einschränkungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben des Versicherten, der vollen Wiederaufnahme seiner üblichen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen. Diese Ansicht habe auch Dr. med. E. geteilt, der in seinem Bericht darauf hingewiesen habe, dass die von seinem Vertrauensarzt-Kollegen beschriebenen Funktionseinschränkungen mit denen der behandelnden Ärzte der Klinik Balgrist übereinstimmen würden. Er stimme also zu, dass die angestammte Tätigkeit voll ausgeübt werden könne. Daraus folge die volle Arbeitsfähigkeit in seiner üblichen Tätigkeit als Finanzberater mit Aussendiensteinsätzen, ohne dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10% würden die Erwägungen von Dr. med. C. zugrunde liegen, die der Versicherer für korrekt und vertretbar gehalten habe. Der Vertrauensarzt habe in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 gut beschrieben, dass trotz Heilung der Frakturen und Wunden im linken Bein

durch die Verletzung vom 4. September 2017 bleibende Schäden auf Höhe der Weichteile des linken Beines und des linken Tibiotarsus entstanden seien. Die Beschwerden durch narbige Veränderungen im vorderen supramalleolären Bereich bei tiefer Lacerocontus-Verletzung zusammen mit posttraumatischen Veränderungen der linken Cruralmuskulatur mit Ermüdung und Restschmerz seien nach Ansicht des Arztes vergleichbar mit einer Teilverletzung des Nervus peroneus, die nach SUVA-Tabellen einem Entschädigungswert von 5% entspreche. In Anbetracht der chondralen Verletzung des linken Talus und unter Berücksichtigung der absehbaren langfristigen Verschlechterung mit der Ausbildung einer leichten bis mittelschweren Arthrose des Tibiotarsus in der Zukunft, stelle sich eine Situation vergleichbar mit einer leichten bis mittelschweren talokruralen Arthrose dar, was einem Entschädigungswert von weiteren 5% entspreche. Daraus ergebe sich die Ermittlung eines Gesamtentschädigungswertes von 10%. Die Bewertung sei sogar von Dr. med. E. als grosszügig angesehen worden, er erklärte, dass streng genommen keine Entschädigung gerechtfertigt sei. Mangels punktueller Rüge und neuer Beweise bestehe kein Anlass, von der Entscheidung abzuweichen, den Anspruch auf Behandlung und Taggelder mit Wirkung per 31. Dezember 2019 einzustellen und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

9. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2021 die auf Italienisch abgefasste Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein.

10. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist bis 17. Februar 2021 zur Einreichung der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache angesetzt.

11. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. März 2021 die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein, in welcher er eingangs aufgeführte Rechtsbegehren und gleichzeitig den formellen Antrag stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

12. Der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte innert erstreckter Frist am 19. Mai 2021 eine Beschwerdeantwort ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Begehrens auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

13. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bis 4. Juni 2021 die letzte definitive Steuerveranlagung und die letzte eingereichte Steuererklärung des Beschwerdeführers einzureichen, damit nach Ablauf der Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung umgehend entschieden werden könne.

14. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 4. Juni 2021 die letzte definitive Steuerveranlagung und die letzte eingereichte Steuererklärung des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig reichte er den Sprechstundenbericht der Schulthess-Klinik Zürich vom 28. April 2021 ein, aus dem hervorgehe, dass die Behandlung nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne. Im Übrigen widerspreche er vollumfänglich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin.

15. Mit Präsidialentscheid vom 11. Juni 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

(…)

III.

1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe gegen Art. 44 ATSG verstossen, da er das Gutachten von Dr. med. E. erst erhalten habe, als er den Einspracheentscheid erhalten habe, ist nicht gerechtfertigt. So sieht der Gesetzgeber eine Anwendung von Art. 44 ATSG, nach welchem der Versicherungsträger der versicherten Person den Namen der Gutachterperson bekannt zu geben hat, sofern sie zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholt, auf versicherungsinterne Ärzte nicht vor (vgl. BGE 136 V 123). Der Bericht von Dr. med. E. stellt lediglich ein versicherungsinternes Dokument dar und ist einem Gutachten von einem versicherungsunabhängigen Gutachter nicht gleichzusetzen.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid ohne vollständige Sachverhaltsermittlung getroffen und sich der Ermessensüberschreitung und des Ermessensmissbrauchs schuldig gemacht. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer in Erwägung gezogen, sich der von Spezialisten der Balgrist Klinik vorgeschlagenen Operation zu unterziehen. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. C. die Notwendigkeit weiterer Behandlungen befürwortet habe, seien seine Einschätzungen widersprüchlich, während man sich bei Dr. med. E., der den medizinischen Bericht im Sinne einer einfachen weiteren Option interpretiere, frage, wer ihn wann und warum gebeten habe, die Meinung des ersten Arztes zu bekräftigen, ohne den Beschwerdeführer auch nur zu treffen und medizinisch zu untersuchen. Man bleibe etwas erstaunt, wenn er der Meinung des

ersten Arztes zustimme, auch wenn eine signifikante Erholung der Peronalnerven mit konsequenter Verbesserung der Muskelkraft möglich, wenn auch seiner Meinung nach nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Aus dem Sprechstundenbericht vom 28. April 2021 der Schulthess-Klinik in Zürich gehe hervor, dass die Behandlung nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne. Die Aussagen der Ärzte C. und E. seien fehlerhaft: Die Mehrdeutigkeit der Argumente, wonach eine deutliche Verbesserung möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei, sei offensichtlich. Nur ein unabhängiges Expertengutachten nach Art. 44 ATSG könne die tatsächlichen Erfolgswahrscheinlichkeit einer weiteren Behandlung und/oder eines Eingriffs bescheinigen.

2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gestützt auf die gesamten Akten zuverlässig beurteilbar, ohne dass es dabei eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG bedürfe. Die Aktenlage sei eindeutig und es bedürfe keines solchen Gutachtens. Der gesamte Sachverhalt und die medizinische Situation sei vollständig abgeklärt. Dr. med. E. und Dr. med. C. seien sich darüber einig, dass der operative Eingriff der Korrekturosteotomie die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht verbessern würde, womit sie sich klar über den erreichten Endzustand ausgesprochen hätten. Dieser könne nicht ernsthaft angezweifelt werden, und es gebe keine Themenbereiche, die einem eventuellen Gutachter zur Beantwortung vorgelegt werden sollten. Schliesslich behaupte der Beschwerdeführer auch nicht, dass er den Eingriff der Korrekturosteotomie durchführen wolle. Der Endzustand nach Art. 19 UVG sei somit gegeben.

2.3. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 107). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 467 ff. E. 4). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Berichtes oder Gutachtens eines versicherungsinternen Arztes, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.4;8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2;9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3; Kieser, a.a.O., Art. 44 N 36 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1; K 140/05 vom 10. Mai 2006 E. 3.2.).

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab-

geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fall ist nicht abzuschliessen, solange weitere ärztliche Behandlung noch eine Besserung verspricht, welche ins Gewicht fällt. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N 8). Erforderlich ist eine prognostisch ins Gewicht fallende Verbesserung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1). Entscheidgrundlage bilden in erster Linie die Auskünfte medizinischer Fachpersonen zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Gesundheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff «Prognose» erfasst werden (vgl. Berger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N 11). Weil es primär auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Flückiger, a.a.O., 2019, Art. 19 N 11; Geertsen, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar UVG, 2018, Art. 19 N 8). Wenn die behandelnden Ärzte eine gesundheitliche Verbesserung bloss als möglich bezeichnen, reicht dies in aller Regel nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2). Der Begriff «namhaft» bringt zum Ausdruck, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen sowie nur vorübergehende Verbesserungen des Gesundheitszustandes oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen diesem Erfordernis nicht. Die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren ärztlichen Behandlung gibt keinen Anspruch auf deren Durchführung. Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung somit nicht vorausgesetzt (vgl. Berger, a.a.O., Art. 24 N 9). Ob eine Behandlung tatsächlich durchgeführt wird, ist für

sich allein nicht entscheidend, kann aber ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Besserungsaussichten darstellen (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 14).

2.4. Dr. med. C. und Dr. med. E. haben die Erfolgsaussichten des von der Klinik Balgrist am 11. Juni 2019 vorgeschlagenen operativen Eingriffs einer Korrekturosteotomie beurteilt.

So gab Dr. med. C. in seinem Arztbericht bzw. Gutachten vom 13. Dezember 2019 an, wohl würden narbige Veränderungen bei den traumatischen und chirurgischen Wunden am linken Bein und Fuss mit dauernden Schmerzen im supramalleolären Bereich, jedoch ohne relevantes funktionelles Defizit, verbleiben. Die Magnetresonanztomographie habe eine leichte diffuse fettige Degeneration der linken Beinmuskulatur bestätigt, die als Folge des traumatischen Leidens der Muskulatur zu beurteilen sei und zu einer leichten Frühermüdung durch Belastung und Anstrengung und forcierte Flexion/Extension des linken Knöchels beim Gehen führe. Die am linken Talus umschriebene traumatische Läsion sei derzeit mit wenigen Symptomen verbunden und verursache keine relevante Funktionseinschränkung. Die Situation nach der Verletzung habe sich inzwischen stabilisiert. Die Frakturen seien konsolidiert und die Weichteile hätten sich mit bloss geringer Restfunktionsstörung erholt. Weitere Untersuchungen und Behandlungen allein wegen der Unfallfolgen seien nicht mehr indiziert, da sie höchstwahrscheinlich nicht zu neuen Elementen oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten führen würden. Für die vorgeschlagene Korrekturosteotomie der linken Tibia bestehe nur eine relative Indikation und ein solcher Eingriff sei in jedem Fall nicht zumutbar. Der Patient werde ermutigt, selbständig eine gute Muskellage und Beweglichkeit der linken unteren Extremität durch regelmässige Kräftigungs-

und Dehnungsübungen zu erhalten. Er empfehle, den Unfall per Ende 2019 einzustellen. Der Bericht von Dr. med. C. erbringt vollen Beweiswert. So ist er für die streitigen Belange umfassend und sehr ausführlich, beruht auf allseitigen Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Bildgebung), berücksichtigt die beklagten Beschwerden, leuchtet in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen von Dr. med. C. sind begründet. Dr. med. C. hat wohl noch anlässlich seiner ersten ärztlichen Untersuchung vom 30. Oktober 2018 empfohlen, einen Versuch mit lokalen Stosswellenbehandlung durchzuführen und bei anhaltender Pseudoarthrose eine chirurgische Revision mit Versorgung der Pseudoarthrose vorzunehmen. Dies steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht im Widerspruch mit dessen Angaben im Gutachten vom 13. Dezember 2019, zumal im Oktober 2018 die Tibiafraktur noch nicht konsolidiert und die distale Fibulafraktur nur teilweise konsolidiert und auch die Wiederaufnahme der Arbeit im vollen Umfang noch nicht möglich gewesen sei. Der Bericht von Dr. med. C. erscheint demnach schlüssig, ist nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit.

Auch Dr. med. E. führte in seinem Bericht vom 26. September 2020 an, nach einem über zweijährigen Verlauf habe sich die Unterschenkelfraktur mit einer geringen, physiologisch nahezu irrelevanten Varusdeformität von 2 Grad, einer Extensionsdeformität von 1 bis 2 Grad sowie einem geringen Versatz um Kortikalisbreite konsolidiert. Es persistiere noch eine Schwäche der Wadenmuskulatur, welche durch den ausgedehnten Weichteilschaden verursacht worden sei. Die geringe Fehlstellung des Schienbeins sei nicht für die beschriebenen Beschwerden des Patienten verantwortlich, diese resultierten aus der chondralen Läsion des Tibiotalargelenkes sowie aus der Wadenmuskelschwäche an sich. Im ausführlichen Untersuchungsbericht von Herrn Dr. C. komme zur Darstellung, dass der Versicherte einen eingeschränkten Fersengang, ein gering verändertes Bewegungsausmass des Sprunggelenkes sowie eine Kraftminderung bei Dorsalextension des Hallux präsentiere. Die übrigen funktionellen Tests und Bewegungsausmasse seien unauffällig gewesen, die Gelenke imponierten stabil. Diese drei Funktionseinschränkungen würden nicht durch eine tibiale Korrekturosteotomie gebessert. An subjektiven Befunden habe der Versicherte Hypästhesien im Wadenbereich, Schmerzen über dem Tibiotarsalgelenk, Schmerzen über dem ehemaligen Frakturbereich sowie Dysästhesien im Narbenbereich beklagt. Diese Beschwerden würden ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine tibiale Korrekturosteotomie gebessert, sie könnten im Gegenteil post OP verschlimmert werden. Eine Korrektur der Beinachse, sofern diese gelinge, würde sich lediglich röntgenologisch präsentieren, ein klinischer Benefit sei unwahrscheinlich. Auch der von Dr. C. gemessene Interkondylarabstand von 1 cm entspreche einerseits quasi einem Normalbefund, andererseits sei es unwahrscheinlich (und unerheblich), dass dieser durch die Korrekturosteotomie gebessert würde. Die persistierende Varusfehlstellung habe weder die subjektiven Beschwerden des Versicherten noch die funktionellen und objektiven Einschränkungen verursacht. Nach dem langen Heilungsverlauf sei aus rein chirurgischer Sichtweise von einer weiteren OP, die zu keiner höhergradigen Besserung des aktuellen Befundes führe, abzuraten. Er interpretiere den Arztbericht des Spitals Balgrist so,

dass dem Versicherten nur eine weitere, noch mögliche Therapieoption dargelegt worden sei. Bei konsolidierter Fraktur mit 1-2-gradiger Achsabweichung und Kallusbildung liege ein medizinischer Endzustand vor. Eine weitere Osteotomie würde im Gegenteil das Risiko einer neuen Pseudoarthrose sowie Zunahme der osteophytären Randanbauten begünstigen. Eine namhafte Erholung des Peronealnerven mit entsprechender Besserung der Muskelkraft sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Sowohl diese muskuläre Dysfunktion als auch die Beschwerden über dem Tibiotarlargelenk würden durch die vorgeschlagene Korrekturosteotomie nicht beeinflusst werden.

Auch das Aktengutachten von Dr. med. E. erbringt vollen Beweiswert, zumal ihm nicht widersprechende Arztberichte bzw. Diagnosen der Klinik Balgrist und von Dr. med. C. zugrunde liegen und keine Indizien vorliegen, die gegen die Schlüssigkeit seiner Angaben sprechen. Im Übrigen wurde bei Dr. med E. von der Beschwerdegegnerin lediglich erfragt, ob er aufgrund der Aktenlage die Feststellungen von Dr. med. C. bezüglich Arbeitsfähigkeit, Erwartung einer namhaften Verbesserung durch weitere Behandlungen sowie Integritätsentschädigung stützen könne. Insgesamt steht der Bericht von Dr. med. E. nicht im Widerspruch zum Arztbericht von Dr. med. C.

Bezüglich der Korrekturosteotomie haben weder die Ärzte der Klinik Balgrist im Jahr 2019 noch der Klinik Schulthess im Jahr 2021 eine Prognose abgegeben. Den Akten kann aber auch nicht entnommen werden, dass auch nur ein Arzt die Korrekturosteotomie notwendig, indiziert und zumutbar erachtet hätte. Dr. med. F. der Fusschirurgie Schulthess Klinik in Zürich hat einzig bei persistierenden Schmerzen nach dem Unfall und bei diesen zwei osteochondralen Läsionen an der lateralen Talusschulter ein operatives Vorgehen im Sinne einer OSG-Arthroskopie mit Débridement der osteochondralen Läsionen der lateralen Talusschulter und Mikrofrakturierung mit dem Beschwerdeführer besprochen. Auch Dr. med. D., Orthopädie der Uniklinik Balgrist Zürich besprach mit dem Beschwerdeführer lediglich, dass die Korrekturosteotomie eine operative Möglichkeit wäre. Die Berichte der Kliniken Balgrist und Schulthess stehen somit nicht im Widerspruch zum den beiden Beurteilungen von Dr. med. C. und Dr. med. E. Es bestehen somit auch nicht die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit deren Beurteilungen und von weiteren Ermittlungen sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu gewinnen. Der Sachverhalt ist folglich umfassend abgeklärt.

Hinzu kommt, dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer dieser Operation tatsächlich unterziehen möchte. Bereits gegenüber den Ärzten der Universitätsklinik Balgrist gab der Beschwerdeführer anlässlich dessen Untersuchung vom 14. März 2019 an, er überlege sich, ob er sich einer Korrekturosteotomie unterziehen wolle. Nach Angaben von Dr. med. C. in seinem Bericht könne der Beschwerdeführer vielmehr angesichts des perioperativen Risikos und möglicher Komplikationen dieser Operation nicht zustimmen und habe den Entscheid getroffen, auf weitere chirurgische Eingriffe zu verzichten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch gegenüber der Schulthess-Klinik noch am 27. April 2021, also bereits nach Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde, an, er möchte sich die von der Schulthess Klinik aufgezeigte Intervention überlegen. Diese Haltung des Beschwerdeführers stellt damit ein Indiz für die schlechten Besserungsaussichten dar, was auch den Beurteilungen der beiden Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin entspricht.

Der medizinische Endzustand ist folglich erreicht, womit der von der Beschwerdegegnerin verfügte Fallabschluss per 31. Dezember 2019 mit Taggeldeinstellung nicht zu beanstanden ist.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer sieht überdies seine Arbeitsfähigkeit weitgehend als ausgeschlossen. So behaupte Dr. E. in einer wenigstens kleinlichen Aussage, dass es allenfalls eine Einschränkung beim Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Arbeiten auf Bohrinsel geben würde. Er könne auch erwähnen, auf dem Drahtseil laufen oder Trapezkünstler zu sein. Der Beschwerdeführer sei Finanzanalyst und Betriebswirtschafter, aber er arbeite nicht nur mit dem Kopf: Er müsse zum Kunden, auch ins Ausland, reisen und er müsse sich wohl mit dem Auto wie mit dem Flugzeug fortbewegen können. Die festgestellten Einschränkungen seien offensichtlich und die Auswirkungen auf

seine Arbeitsfähigkeiten seien enorm: Er könne nicht einmal für seine üblichen Aktivitäten zu den Kunden gehen. Ihn als vollkommen fähig zu betrachten, sei beleidigend. Die Vergleichsberechnungen von Dr. C. würden sich einer sorgfältigen Betrachtung entziehen, umso mehr, als dieser selbst auf eine absehbare Verschlechterung auf lange Sicht hinweise. Das zu erstellende Gutachten des unabhängigen Sachverständigen werde den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung entsprechend den objektiven dauerhaften und verschlimmernden Einschränkungen des Beschwerdeführers feststellen.

3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er sage weder konkret, um welche von ihm behaupteten offensichtlichen Einschränkungen es sich handle, noch weise er auf Akten oder Berichte hin oder bringe neue Arztberichte ein. In den Akten attestiere kein einziger Bericht, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2020 je arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst der Beschwerdeführer sage nur sehr beiläufig, dass seine Arbeitsfähigkeit weitgehend ausgeschlossen sei, ohne einen konkreten Prozentsatz oder andere konkreten Elemente anzugeben. Der Beschwerdeführer stelle leere, teils nicht begründete Kritiken in den Raum, während dessen die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt und alle relevanten Fragen aufgrund der Berichte ihrer Vertrauensärzte gründlich und schlüssig geklärt habe. Diesen Berichten stünden keine Berichte gegenüber, die es ermöglichen würden, die Lage anders zu beurteilen. Aufgrund der klaren Lage ergehe somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zumindest seit dem 1. Januar 2020 vollständig arbeitsfähig ist und somit auch keinen Rentenanspruch anmelden könne.

3.3. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Sowohl Dr. med. C. als auch Dr. med. E. haben in ihren Berichten, welchen wie obenstehend ausgeführt voller Beweiswert zukommt, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf uneingeschränkt in vollem Pensum tätig sein könne. Dr. med. C. gab an, dass der Beschwerdeführer Vernarbungen am linken Unterschenkel, Mobilitätsdefizit des linken Knöchels, leichte diffuse fettige Degeneration der Beinmuskulatur, anterolaterale Muskelhernie am linken Unterschenkel und Hyposensibilität im Gebiet des distalen N. peroneus profundus aufweise. Wegen Unfallfolgen am linken Unterschenkel sei eine Dauerbelastung und Überbeanspruchung der unteren Extremität nicht mehr möglich. Nicht mehr zumutbar sei Gehen ohne Pause für mehr als 2 bis 3 km, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, wiederholtes Treppensteigen und -absteigen, Stehen für mehr als 45 bis 60 Minuten, Sitzen mit ständig gebeugtem linken Knie für mehr als 2 bis 3 Stunden, Bedienen schwerer Pedale und Geräte mit dem linken Fuss, Hüpfen auf dem linken Fuss, Arbeiten im Einbeinstand links, Gewichtheben über 15 kg und Gewichttragen über 5 kg über längere Strecken. Aus medizinischer Sicht sei allein für die Unfallfolgen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. September 2017 die Wiederaufnahme der vor dem Unfall geleisteten Arbeit wieder möglich, vollumfänglich und ohne Einschränkungen, trotz der residualen posttraumatischen Schmerzstörungen und funktionellen Störungen am linken Unterschenkel.

Dr. med. E. stützte in seinem Bericht vom 26. September 2020 die Feststellung von Dr. med. C. vom 13. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Finanzberater mit teilweise Aufgaben im Aussendienst ab 1. Januar 2020 wieder voll arbeitsfähig sei. Er gab an, der ausführliche Untersuchungsbefund von Dr. med. C. sowie der Kurzbefund von Dr. D. würden ein nahezu uneingeschränktes Bewegungsausmass von Knie- und Sprunggelenken, eine gering reduzierte

Dorsalextension des Hallux und des Fusses, aufgrund eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit irreparablen Weichteilschadens der Wadenmuskulatur mit konsekutiver Läsion des Peronealnerves beschreiben. Da trotzdem jedoch ein unauffälliges (Dr. C.) bzw. gering hinkendes (Dr. D.) Gangbild mit lediglich geringer Einschränkung des Fersenganges (N peronaeus) bestehe, der Patient sich selbst aus der tiefen Sitzhocke erheben könne (N femoralis), führe diese funktionelle Störung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies treffe ebenfalls für die rezidivierenden Schwellungen des Sprunggelenkes und die Druckdolenz über dem ehemaligen Frakturspalt zu. So sei der Beschwerdeführer bei unauffälligen Bewegungsausmassen der Gelenke der unteren Extremität, seitengleichen Kraftgraden, geringen, physiologisch kaum relevanten Einschränkungen in der Fuss- und Grosszehenhebung sowie reizlos verheilten Narben, mit Dysästhesien und Druckdolenzen über den Frakturspalten, in seiner angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2020 vollumfänglich arbeitsfähig. Einschränkungen bestünden lediglich für das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf schwankenden Untergründen wie z.B. Schwimmstegen. Für sitzende, stehende oder gehende Tätigkeiten sowie Treppensteigen und das Gehen auf unregelmässigen Untergründen bestünden aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Befundes keine Einschränkungen.

Dr. med. C. hat sich überdies mit den Kritiken des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So führte Dr. med. C. an, der Patient berichte subjektiv über eine anhaltende 50%-ige Reduktion der Arbeitsleistung aufgrund von dauernden posttraumatischen Beschwerden im linken Unterschenkel. Die körperliche Untersuchung liefere zwar eindeutige Hinweise auf eine durch die Unfallfolgen bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit der linken unteren Extremität unter Belastung und körperlicher Beanspruchung, aber angesichts der Berufsbeschreibung des Patienten sei die angegebene Einschränkung mit permanenter 50%iger Arbeitsunfähigkeit nicht konsistent und unplausibel und daher nicht sachlich begründet. Trotz der Restbeschwerden am linken Unterschenkel gebe es keine eindeutigen Argumente für eine Einschränkung der Arbeitstätigkeit des Patienten. Aus medizinischer Sicht sei diese Arbeitstätigkeit wiederum in vollem Umfang zumutbar.

Trotz der Einschränkungen des Beschwerdeführers durch den im Jahr 2017 erlittenen Unfall ist es ihm folglich möglich, auch Reisen zu Kunden zu unternehmen, zumal er nach seinen eigenen Angaben kürzere geschäftliche Reisen problemlos mit einem Fahrzeug mit Automatikantrieb vornehmen kann und er bei weiteren Reisen mit Zug oder Flugzeug die Möglichkeit hat, aufzustehen und sich etwas zu bewegen. Auch muss er als Finanzanalyst keine längeren Strecken über die von ihm maximal möglichen 600 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen. Es bestehen somit keine Zweifel an der Beurteilung der Vertrauensärzte Dr. med. C. und Dr. med. E., dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Finanzanalyst zumindest seit dem 1. Januar 2020 voll arbeitsfähig ist und somit auch keinen Rentenanspruch hat.

4. 4.1. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 N 89). In diesem Sinn muss sich die Begründung sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Gleiches gilt, wenn lediglich pauschal die vorinstanzlichen Feststellungen oder die rechtliche Würdigung bestritten werden, d.h., bloss behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft oder wenn dieser lediglich kritisiert wird (vgl. Bolliger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 30).

4.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag, es sei eine Integritätsentschädigung in der Höhe, die sich aus der Beurteilung des im Verfahren festgestellten Grades der Arbeitsunfähigkeit ergebe, zu gewähren, nicht, zum Beispiel dahingehend, inwiefern die Berechnung der Integritätsentschädigung falsch sei. Entsprechend braucht auf diesen Antrag nicht eingetreten zu werden.

4.3. Selbst wenn jedoch dieser Antrag geprüft würde, entspräche die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10% jedenfalls den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 24 UVG i.V.m. Anhang 3 UVV. So hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C. und Dr. med. E., welchen wie bereits ausgeführt voller Beweiswert zukommt, die Integritätsentschädigung verfügt.

Dr. med. C. gab diesbezüglich an, trotz Ausheilung der Frakturen und der Verletzungen am linken Unterschenkel hätte der Unfall vom 4. September 2017 traumatische Folgeerscheinungen mit bleibenden Schäden der Weichteile am Unterschenkel und OSG links hinterlassen. Es lägen also die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden vor. Die Störungen durch die Vernarbung im vorderen supramalleolären Bereich infolge der tiefen Rissquetschwunde zusammen mit den posttraumatischen Veränderungen der linken Beinmuskulatur mit Ermüdung und Restschmerzen seien mit einer partiellen Verletzung des Nervus peroneus vergleichbar, was gemäss Suva-Tabellen 2.2 und 21.2 einem Beeinträchtigungsgrad von 5% entspreche. In Anbetracht der traumatischen Knorpelverletzung des linken Talus und in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. September 2017 und unter Berücksichtigung der langfristig absehbaren Verschlechterung mit Ausbildung einer leichten bis mässigen OSG-Arthrose in der Zukunft, sei die Situation mit einer leichten bis mässigen OSG-Arthrose vergleichbar, was nach der Suva-Tabelle 5.2 einem Anteil von 5% für Dauerschäden entspreche. Daher werde der Integritätsschaden allein für die Unfallfolgen im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. September 2017 als insgesamt 10% bewertet.

Dr. med. E. bestätigte diese Bewertung dahingehend, als dass in den Tabellen der SUVA weder die beschriebenen geringen funktionellen Einschränkungen, noch das verheilte Weichteiltrauma, noch der aktuelle Status des sich zukünftig eventuell arthrotisch entwickelnden Sprunggelenkes (mit aktuell noch geringem osteochondrotischem Schaden) berücksichtigt würden. Um dem Versicherten trotzdem eine Integritätsentschädigung zu gewähren, habe Dr. C. die vorliegenden Befunde mit anderen - nicht vorliegenden - Krankheiten theoretisch verglichen. Dies sei ein übliches Verfahren, um den Versicherten eine Integritätsentschädigung zugestehen zu können, wenn diese nach strenger Interpretation der Tabellen gar nicht bestehe. Der unterschwellig durchklingende Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine zu gering beurteilte Integritätsentschädigung vor, sei daher objektiv nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung des Integritätsschadens von 10% durch Dr. C. sei äusserst grosszügig, da vergleichbare Erkrankungen zugezogen worden seien, um eine Integritätsentschädigung momentan überhaupt erst zu ermöglichen. Bei strenger Auslegung der SUVA Tabellen bei konsolidierter Fraktur, muskulärem Weichteilschaden, geringer Chondropathie im OSG und freiem Bewegungsausmass der beteiligten Nachbargelenke mit nur geringen funktionellen Defiziten müsste nach den Tabellen der SUVA kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden erhoben werden. Es sei - wie Dr. C. angemerkt habe - zukünftig mit einem erhöhten Arthroserisiko des oberen Sprunggelenkes zu rechnen. Da momentan jedoch weder deren zeitliches Eintreten noch qualitatives Ausmass beurteilt werden könne, werde bei dessen Eintreten im Rahmen einer Rückfallmeldung eine entsprechende Neubeurteilung des Integritätsschadens notwendig.

Andere ärztliche Berichte, welche eine höhere Integritätsentschädigung berechnen und begründen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht einreichen. Die zugesprochene Entschädigung für einen Integritätsschaden von 10% ist somit nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2021 vom 7. September 2021

Veruntreuung

Anerkennt der Leasingnehmer ausdrücklich, dass die Leasingfirma bei Vertragsschluss und Übergabe des Fahrzeugs Eigentümerin geblieben ist und veräussert dieser das Fahrzeug wie ein Eigentümer, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Leasingnehmer durfte aufgrund des Fehlens des Code 178 «Halterwechsel verboten» im neu ausgestellten Fahrzeugausweis nicht guten Glaubens von der freien Verkäuflichkeit des Fahrzeuges ausgehen. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Geschäftspartner habe zwischenzeitlich zwecks Schuldentilgung das Fahrzeug für ihn ausgekauft, erweist sich als unglaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der erfahrene Geschäftsmann die günstige Gelegenheit ergriff, um zu Geld zu kommen, so dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Erwägungen:

I.

1. Am 9. Mai 2014 stellte A. bei der B. AG einen Antrag auf Gewährung eines Leasings für einen Audi, welches ihm gleichentags bewilligt wurde. Er schloss am 12. Juni 2014 mit der B. AG für dieses Fahrzeug im Wert von Fr. 162'250.00 einen Leasingvertrag ab. Nach einer Sonderzahlung von Fr. 30'000.00 verblieb ein Finanzierungsbetrag von Fr. 136'250.00, der mit 48 monatlichen Leasingraten in der Höhe von Fr. 2'860.45 zu tilgen war. Lieferantin des Audi war die C. AG. Gleichentags bestätigte A. gemäss Wagenübergabeprotokoll die Inbesitznahme des Fahrzeugs. Dieses Protokoll wurde seitens der Lieferantin von D. von der C. AG unterzeichnet. Im Fahrzeugausweis des Audi, ausgestellt in Appenzell am 12. Juni 2014, war der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen. Einen Tag danach, am 13. Juni 2014, wurde der Status 178 durch die B. AG wieder freigegeben. Am 1. April 2015 wurde A. ein neuer Fahrzeugausweis ausgehändigt, in welchem die Auflage 178 nicht aufgeführt war.

Am 21. Mai 2015 verkaufte A. der E. AG den Audi zum Preis von Fr. 100'000.00 und liess diesen Betrag an den Kaufpreis für einen BWM in der Höhe von Fr. 160'000.00 anrechnen.

(…)

III.

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

2. Ob die fragliche Sache «fremd» ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 138 StGB). Entscheidend für die Frage der Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Ist mit der Übergabe kein Eigentumsübergang beabsichtigt, bleibt die Leasinggeberin Eigentümerin des von ihr erworbenen Fahrzeugs (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1, Niggli/Riedo, a.a.O., N. 19 zu Art. 138 StGB). «Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts, «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern» (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 4 zu Art. 138 StGB). Tathandlung ist das Aneignen der Sache. Der entsprechende Wille muss äusserlich erkennbar betätigt werden, z. B. indem ein Leasingfahrzeug zum Verkauf angeboten oder sodann auch an einen Dritten verkauft wird (Stephan Schlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 138 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 104 zu Art. 138 StGB).

3. Der Berufungskläger A. anerkennt ausdrücklich, dass das von ihm geleaste Fahrzeug Audi bei Vertragsabschluss und Übergabe am 12. Juni 2014 nicht in sein Eigentum übergegangen, sondern die B. AG (Berufungsbeklagte 1) Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist. Letzteres ergibt sich mit aller Klarheit aus Ziff. 1.3 der Allgemeinen Leasingbestimmungen der Berufungsbeklagten 1, Ausgabe 01/14. Hingegen bringt der Berufungskläger zu seiner Verteidigung vor, er habe im Zeitpunkt des Verkaufs des Audi die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht gekannt. Dies wird beim subjektiven Tatbestand zu prüfen sein. Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte 1 unstrittig nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger Eigentümerin des Audi geblieben ist und der Berufungskläger das ihm vertraglich anvertraute Fahrzeug unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht wie ein Eigentümer an die E. AG veräussert hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

4. In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich. Bei Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB muss sich dieser insbesondere auf die Fremdheit der Sache und die zumindest vorübergehende An- und dauerhafte Enteignung beziehen (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 13 zu Art. 138 StGB). Weiter verlangt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Daran kann es fehlen, wenn der Täter willens und faktisch in der Lage ist, seiner Treuepflicht jederzeit aus eigenen Mitteln nachzukommen [Ersatzbereitschaft] (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 14 zu Art. 138 StGB).

5. Zu prüfen bleibt der Einwand des Berufungsklägers, er sei beim Verkauf gutgläubig der Meinung gewesen, das Fahrzeug gehöre ihm, so dass Vorsatz zu verneinen sei.

Die geltend gemachte Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentumsverhältnisse begründet der Berufungskläger mit einer angeblichen Abmachung mit seinem damaligen Geschäftspartner F., der ihm bis heute noch 1,5 Millionen Franken aus einem Liegenschaftengeschäft schulde. F. habe ihm zwecks Verrechnung mit den Schulden angeboten, er müsse einfach die Leasingraten bezahlen und er werde das Fahrzeug etwa drei bis vier Monate später auskaufen. Ca. ein Jahr oder ein halbes Jahr später sei das Telefon der Motorfahrzeugkontrolle gekommen, er könne den neuen Fahrzeugausweis abholen, das 178 sei «draussen» und das Fahrzeug frei. Als unglaubwürdig erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. habe ihm von sich aus wegen des neuen, am 1. April 2015 ohne den Eintrag «178 Halterwechsel verboten» ausgestellten Fahrzeugausweises angerufen. Eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt ergab, dass ein neuer Fahrzeugausweis nur auf Antrag ausgestellt wird. Zudem führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass wenn die Darstellung des Berufungsklägers zutreffen würde, das Strassenverkehrsamt bereits am 13. Juni 2014 einen neuen Fahrzeugausweis ausgefertigt hätte. Wer den neuen Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 anforderte, ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, unerheblich und es kann daher auf weitere Abklärungen zu diesem Punkt verzichtet werden. Ebenfalls keine weiteren Abklärungen sind erforderlich zur Frage, wer den Code 178 am 13. Juni 2014, einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger, aus dem Fahrzeugausweis des Audi gelöscht hat. Die Verantwortung für die irrtümlich erfolgte Freigabe des Statuts 178 hat die Berufungsbeklagte 1 auf sich genommen und nachvollziehbar mit einem «internen Fehler» begründet.

Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger aufgrund der Löschung des Code 178 guten Glaubens davon ausgehen durfte, F. habe sein Versprechen wahrgemacht und den Wagen für ihn bei der Leasinggeberin ausgekauft. Das Kantonsgericht hält dies aus folgenden Gründen für eine blosse Schutzbehauptung. Der Berufungskläger hatte am 12. Juni 2014 einen Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten 1 unterzeichnet und ist anfänglich seiner Pflicht zur Bezahlung der Leasingzinsen nachgekommen. Dann gelangte der Berufungskläger einige Monate später, unter welchen Umständen auch immer, in den Besitz eines neuen Fahrzeugausweises für sein Leasingfahrzeug, in welchem der Eintrag «Halterwechsel verboten» fehlte. Ist es glaubwürdig, dass der Berufungskläger gestützt darauf annahm, dass der Leasingvertrag beendet und nun der Audi frei verkäuflich war?

Der Eintrag 178 im Fahrzeugausweis ist das eine, die bestehende vertragliche Bindung an den abgeschlossenen Leasingvertrag das andere. Die zu seiner Verteidigung vorgebrachten Argumente des Berufungsklägers sind für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Falls tatsächlich F., der nicht Vertragspartei des betreffenden Leasingvertrages und damit ein unbeteiligter Dritter war, für den Berufungskläger zwecks Schuldentilgung den Audi hätte auskaufen wollen, hätte ersterer sich bei der Leasingfirma gemeldet und seine Absicht dort platziert. Die Leasingfirma wiederum hätte mit Sicherheit umgehend mit dem Berufungskläger als Leasingnehmer und Vertragspartner zwecks Rückversicherung und Abwicklung der Formalitäten Kontakt aufgenommen. Unglaubwürdig ist deshalb, dass der Berufungskläger – er ging angeblich gestützt auf den «blanken» Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 von einem von F. zwischenzeitlich getätigten Auskauf aus – unter diesen Umständen nicht bei der Leasinggeberin eine Schlussabrechnung, Bestätigung oder dergleichen verlangte oder sich zumindest telefonisch rückversicherte. Dies nur schon darum, um zu erfahren, was an Leasingzinsen allenfalls noch offen war und per wann die Zinspflicht endete. Obwohl es sich bei ihm um einen erfahrenen Geschäftsmann handelte, der zuvor bereits Leasingverträge abgeschlossen hatte, unternahm er jedoch nichts dergleichen und kümmerte sich nicht weiter um die Angelegenheit. Angeblich verliess er sich voll und ganz auf den Fahrzeugausweis bzw. den fehlenden Eintrag 178. Glaubwürdig ist die Darstellung des Berufungsklägers, er sei von einem Auskauf durch F. ausgegangen, auch deshalb nicht, weil ihn F. gemäss seiner Darstellung zuvor bei einem Millionengeschäft «übers Ohr gehauen» hatte und ihm noch grosse Summen an Geld schuldete. Selbst bei F. selber, der ihm angeblich den Auskauf des Fahrzeugs in einigen Monaten versprochen hatte, fragte der Berufungskläger vor dem Verkauf des Audi nicht nach, ob dieser das Fahrzeug denn nun tatsächlich ausgekauft habe. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers insgesamt als realitätsfremd, nicht plausibel und nicht glaubwürdig. Vielmehr muss davon auszugehen, dass der Berufungskläger, der nach eigenen Angaben zu jener Zeit grosse Geldsorgen hatte und auf irgendeine Weise Kenntnis von der irrtümlich erfolgten Löschung des

Halterwechselverbots in der ZEK erhielt, die günstige Gelegenheit ergriff und das ihm anvertraute Fahrzeug ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse und des laufenden Leasingvertrages veräusserte, um zu Geld zu kommen. Das Vorliegen von Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache und eines dauerhaften Aneignungswillen bezüglich des Audi im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Verrechnung des Restwertes mit einem BMW ist daher zu bejahen.

6. Der Berufungskläger bestreitet, dass er durch den Eintausch des Audi mit Anrechnung des Restwertes von Fr. 100'000.00 an einen BMW mit einem Kaufpreis von Fr. 160'000.00 bereichert gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass mit dem Auskauf des Fahrzeuges Fr. 100'000.00 seines Guthabens getilgt gewesen seien, er mithin weder entreichert noch bereichert sei. Beim Eintausch habe er das Fahrzeug abgegeben, ohne eine Gegenleistung zu empfangen, so dass er entreichert gewesen sei.

Die Berufungsbeklagte 2 erachtet den Berufungskläger als in der Höhe der Anrechnungssumme bereichert.

7. Nach den Aussagen des Berufungsklägers an Schranken des Kantonsgerichts sollte der Audi gegen einen BMW eingetauscht werden, den er hätte bekommen sollen. Folglich stand bei Vertragsabschluss am 21. Mai 2015 eine Gegenleistung im Raum, so dass die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers ohne weiteres zu bejahen ist. Dagegen ist nicht von Belang, dass der Berufungskläger nach Vertragsschluss nicht in den Besitz des BMW gelangte. Immerhin gab der Berufungskläger an, F. habe ihm dann einen Range Rover versprochen. Vorsatz liegt folglich auch bezüglich der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor.

8. Der objektive und der subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 2-2020 vom 2. März 2021

Gültigkeit der Klagebewilligung

Ein Anspruch auf vorgängige Absprache eines Vermittlungstermins sieht die ZPO nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung eines angesetzten Vermittlungstermins (Art. 135 ZPO). Kein zureichender Verschiebungsgrund stellen berufliche Obliegenheiten dar, welche nicht zur selben Zeit wie der Vermittlungsvorstand wahrgenommen werden müssen.

Erwägungen:

I.

1. Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 7. September 2020 eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B. AG ein. Das Klageverfahren wurde unter der Prozessnummer B 25-2020 eingetragen.

2. Am 8. Juni 2021 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden Zwischenentscheid B 25-2020:

«1. Die Klagebewilligung ist gültig; auf die Klage wird eingetreten.

2. Die Gerichtskosten dieses Zwischenentscheides von Fr. 1'500.00 werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 2'692.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

Diesen Entscheid begründete es im Wesentlichen dahingehend, die vom Rechtsvertreter der Beklagten in seinem Verschiebungsgesuch vom 4. Mai 2020 angeführten Gründe, er hätte am 15. Mai 2020 eine Verhandlung und am 12. Mai 2020 würde die Frist zur Einreichung einer Replik ablaufen, seien nicht zureichend zur Verschiebung einer Verhandlung. In solchen Situationen obliege es dem Rechtsvertreter, dafür besorgt zu sein, sich so zu organisieren, dass er sämtliche Fristen wahren könne. Zudem hätte er damit rechnen müssen, dass nach Ende des «Lockdowns» im April 2020 ein neuer Termin zur Schlichtungsverhandlung angesetzt werde. Da das Schlichtungsgesuch bereits im Februar 2020 beim Vermittleramt Gonten eingegangen sei, habe insgesamt genügend Zeit bestanden, um sich mit dem Klienten auszutauschen und sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Die gegenüber der Vermittlerin gemachten Vorwürfe, dass sie sämtliche Verschiebungsgründe der Beklagten ignorierte und die Absagen des Klägers ohne zu hinterfragen akzeptiert habe, könnten aufgrund der Stellungnahme der Vermittlerin und den dem Gericht vorliegenden Akten nicht bestätigt werden. Die Vermittlerin sei vorab stets bemüht gewesen, einen Termin zu finden, mit dem beide Parteien einverstanden gewesen seien. Auch habe sie letztendlich mit der Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 die Mindestfrist von 10 Tagen gemäss Art. 134 ZPO gewahrt. Zusammengefasst sei die Klagebewilligung als gültig zu beurteilen und auf die Klage sei einzutreten.

3. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) am 8. Juli 2021 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei die Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 12. Mai 2020 festzustellen und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1), eventualiter sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2), unter Kosten- o/e Entschädigungsfolge des Klägers (Ziffer 3).

4. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungsbeklagter) beantragte in der Berufungsantwort vom 10. September 2021 die Abweisung der Berufung.

(…)

II.

(…)

2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, der Berufung würden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen. So fehle dem ersten Antrag des Rechtsbegehrens ein zwingender Aufhebungsantrag. Die materielle Beurteilung der Klage sei nicht Gegenstand des Berufungsprozesses, weshalb auch eine Klageabweisung nicht anbegehrt werden könne. (…)

2.2. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden bzw. es muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, Art. 311 N 16; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 311 N 14).

Weil die Berufung in der Regel reformatorische Wirkung hat, genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zu Sache gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Rückweisungsantrag nur als Eventualantrag zu stellen und als Hauptantrag neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids das zu verlangen, was der Berufungskläger von der Gegenpartei will (vgl. Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 20 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 311 N 34).

Der Antrag in der Sache muss in den Rechtsbegehren selbst gestellt werden und es genügt grundsätzlich nicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt. Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die rechtsmittelklagende Partei berufsmässig vertreten ist. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 881).

Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).

(…)

Bei Fehlen von klaren Anträgen ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZOP, 3. Auflage, 2021, Art. 311 N 10).

2.3. Dem Berufungsbeklagten ist beizupflichten, dass das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, im Berufungsverfahren nicht gestellt werden kann und folglich auf dieses nicht einzutreten ist. Streitgegenstand ist lediglich die Frage, ob die vom Vermittleramt Gonten ausgestellte Klagebewilligung gültig ist. Wird der vorinstanzliche Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. bestätigt, so hat dieses über die Klage zu entscheiden, wird er hingegen aufgehoben, darf mangels Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten werden.

Hingegen ist (…) der Berufungsschrift mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Klagebewilligung als ungültig erklärt haben will, womit ein Antrag zur Sache gestellt worden ist.

3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses und die unbestrittene Streitwerthöhe von über Fr. 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung bezüglich Gültigkeit der Klagebewilligung einzutreten.

III.

1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, aus den bereits eingereichten Akten gehe hervor, dass ihm infolge von anderen bereits angesetzten Nachholterminen durch andere Gerichte und Behörden keine der von der Vermittlerin vorgeschlagenen Termine passten. Ohne auf die nachgewiesenen Verhinderungsgründe der Beklagten einzugehen, habe die Vermittlerin den 12. Mai 2020 festgelegt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe in dieser Woche diverse Termine und Verhandlungen sowie eine unaufschiebbare Frist für eine Rechtsschrift, welche sehr umfangreich gewesen sei, gehabt. Die Tagfahrt in Gonten sei am 12. Mai 2020 schlichtweg ausgeschlossen gewesen.

Die Vermittlerin habe mit Schreiben vom 5. Mai 2020 den anberaumten Termin vom 12. Mai 2020 bereits wieder abgesagt. Sie habe nach Erhalt des Verschiebungsgesuchs vom 4. Mai 2020 versucht, neue Termine zu finden und am 5. Mai 2020 eine neue Terminanfrage mit einer Beantwortungsfrist bis am Abend des 6. Mai 2020 verschickt. Sie habe somit den auf den 12. Mai 2020 angesetzten Termin abgesagt. Die Beklagte teilte der Vermittlerin am 5. Mai 2020 mit, dass ihr der via Doodle vorgeschlagene Termin am 4. Juni 2020 um neun Uhr passen würde. Diese vorgeschlagenen Termine seien im Einklang mit den bereits vorher offerierten Terminen in der E-Mail vom 29. April 2020 gewesen. Der Kläger habe einfach die von der Beklagten angegebenen möglichen Termine seinerseits abgesagt. Anders als die Beklagte habe der Kläger und sein Rechtsvertreter keine Begründung geliefert, warum sie «verhindert» gewesen seien. Die Vermittlerin habe leider die erneute grundlose Absage des Klägers nicht hinterfragt. Stattdessen habe sie den von ihr durch die Mitteilung vom 5. Mai 2020 bereits abgesagte Termin vom 12. Mai 2020 im vollen Wissen, dass er und die Beklagte nicht daran werden teilnehmen könnten, wieder aufleben lassen. In dem die Vermittlerin die Verschiebungsgründe, nämlich die unaufschiebbare Frist für eine äusserst umfangreiche Replik und der Verhandlung vom 15. Mai 2020, somit eine absolute berufliche Belastung der Beklagten ignoriert habe und die Absagen des Klägers ohne zu

hinterfragen akzeptiert habe, habe sie die rechtstaatlichen Grundprinzipien des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beklagten verletzt.

Es sei zwar mit einer Frist von zwölf Tagen vorgeladen worden. Die Vorladung sei am 30. April 2020 erstellt worden. Aufgrund eines Feiertages - der 1. Mai sei der Tag der Arbeit und in Basel ein Feiertag - sei die Vorladung erst am 4. Mai 2020 beim Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eingegangen. Bis zum Termin seien somit lediglich sechs Tage geblieben.

Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe belegt, dass er am 12. Mai 2020 eine umfangreiche Replik in einem anderen Verfahren einreichen müsse und somit den Nachweis der anderweitigen beruflichen Inanspruchnahme nachgewiesen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass er sich gemäss der Vorinstanz anders hätte organisieren müssen, wenn innerhalb einer Woche vorgeladen werde und er bereits angesetzte Termine wahrnehmen müsse und andere Rechtsschriften zu verfassen habe. Genau das habe er versucht, habe aber bei der Vermittlerin kein Gehör gefunden. Auch die Ausführungen, er hätte damit rechnen müssen, dass nach Ende des «Lockdowns» ein neuer Termin angesetzt werde, ziele ins Leere, da die Vermittlerin viel zu spät, mithin mehr als eine Woche im Vergleich zu anderen Gerichten, mit der Vorladung begonnen habe.

In Anbetracht dessen, dass das Schlichtungsverfahren ein Jahr dauern könne und der Kläger sich mehr als sechs Monate Zeit zu Einreichung der Klage gelassen habe, hätte die Verschiebung der Termine auf anfangs Juni durchaus stattgegeben werden müssen.

Die Darstellungen der Vorinstanz würden sich als unrichtig erweisen. Die aufgezeigten Hintergründe würden klar aufzeigen, dass die vorliegend ausgestellte Klagebewilligung ungültig sei. Sei die Klagebewilligung ungültig, sei nicht auf den Prozess einzutreten.

1.2. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten erwidert im Wesentlichen, es sei erstellt, dass die Vermittlerin am 30. April 2020 die besagte Vorladung verschickt habe und mithin Art. 134 ZPO gewahrt worden sei. Diesbezüglich verkenne die Beklagte im Übrigen, dass es im Anwendungsbereich von Art. 134 ZPO nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorladung ankomme, sondern einzig auf deren Versand. Zudem hätten die Beklagte und ihr Vertreter seit Mitte Februar 2020 um das entsprechende Schlichtungsverfahren gewusst und somit ausreichend Zeit gehabt, sich auf den Termin vom 12. Mai 2020 vorzubereiten und sich mit der Materie vertraut zu machen. Die Forderungen des Klägers seien zudem schon seit 2019 Thema zwischen den Parteien und die beiden Rechtsvertreter erstelltermassen diesbezüglich laufend in Kontakt gewesen, etwa am 19. als auch am 26. Februar 2020 sowie am 18. März, am 13. April sowie am 16. April 2020.

Der Rechtsvertreter der Beklagten habe am 12. Mai 2020 keinen Termin wahrzunehmen gehabt und sei entsprechend nicht verhindert gewesen. Somit gebe es keinen Anspruch auf eine Verschiebung einer Verhandlung und es sei korrekt zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2020 vorgeladen worden.

1.3. Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 134 ZPO). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 lit. b ZPO).

1.4. Ein Anspruch des Rechtsvertreters, dass mit ihm der Termin vorgängig abgesprochen wird, ist in der ZPO nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.6).

Für die Berechnung der zehntägigen Vorladungsfrist kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorladung beim Empfänger an, sondern einzig auf deren Versand (vgl. Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 134 N 2).

Bei Art. 135 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3.3; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O. Art. 135 N 8). Im Gegensatz zur grosszügigen Praxis der Fristerstreckung ist bei der Verschiebung eines Termins eher Zurückhaltung geboten. In Betracht kommen etwa Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung des Gesuchstellers oder seines Vertreters, verzögerte Zustellung der Vorladung oder gerechtfertigter Beizug eines Anwalts (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 135 N 3; Huber, a.a.O., Art. 135 N 16; Brändli/Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 135 N 14). Hingegen stellt berufliche Überlastung grundsätzlich keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 N 25). Lediglich die zeitliche Kollision zweier Verhandlungen wäre ein zureichender Verschiebungsgrund. Anderweitige berufliche Inanspruchnahme bildet nur einen zureichenden Grund, wenn durch Unterlagen belegt wird, welche genau bezeichneten beruflichen Obliegenheiten den Vorgeladenen von der Verhandlung abhalten und weshalb sie gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden müssen, mithin weder in personeller noch in zeitlicher Hinsicht ein Ausweg besteht. Dies gilt nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ihren Rechtsvertreter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.6; Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 N 23). Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist (vgl. Huber, a.a.O., Art. 135 N 17).

1.5. Die Vermittlerin des Bezirks Gonten sagte mit Schreiben vom 20. März 2020 die auf den 8. April 2020 anberaumte Schlichtungsverhandlung aufgrund der Corona-Pandemie ab. Sobald sich diese Lage normalisiert habe, werde sie baldmöglichst zu einer neuen Verhandlung vorladen. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte sie dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass aufgrund der anhaltenden Situation im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus Vermittlungen in eingeschränktem Rahmen wieder stattfinden dürften. Deswegen melde sie sich bezüglich der Vermittlung, die habe verschoben werden müssen. Die Vorsichtsmassnahmen könnte sie weitgehendst einhalten. Sie schlage folgende Termine vor: 5., 7., 12., 13., 14. und 19. Mai 2020. Sie bitte ihn, ihr alle seine möglichen Termine mitzuteilen. Mit E-Mail vom 29. April 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten der Vermittlerin mit, dass die von ihr vorgeschlagenen Termine sehr kurzfristig angesetzt seien. Er möchte sich gerne auf die Schlichtungsverhandlung seriös vorbereiten. Mit einer solch kurzfristigen Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung sei dies nicht möglich. Man hätte durchaus früher schon prophylaktisch Termine vereinbaren können. Andere Gerichte hätten das auch gemacht. Dies sei auch der Grund, weshalb ihm diese Termine nicht passten. Mit E-Mail vom 30. April 2020 teilte die Vermittlerin dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mit, dass sie versucht habe, ein Datum zu finden, welches für alle Beteiligten ideal sein könnte. Da dies unmöglich zu sein scheine, habe sie sich entschieden, die Vermittlung am 12. Mai 2020 durchzuführen. Mit Verfügung vom 30. April 2020 setzte die Vermittlerin den neuen Termin auf den 12. Mai 2020 fest.

Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 4. Mai 2020 das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ein. Zur Begründung führte er aus, in der Woche vom 12. Mai 2020 habe er beispielsweise eine Hauptverhandlung, welche Vorbereitung bedürfe und unter besonderen Schutzvorschriften stattfinde. Weiter habe er eine unaufschiebbare Frist, welche am 12. Mai 2020 ablaufe. Er gehöre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss der COVID-2 Verordnung. Eine ausführliche Besprechung mit seinem Klienten sei aufgrund der aktuellen Situation noch nicht möglich gewesen. Da die Abstandsregeln sowie besondere Schutzvorkehrungen im Vermittlungszimmer in Gonten nicht gewährt werden könnten, bitte er um die Verschiebung auf die von ihm vorgeschlagenen Termine anfangs Juni 2020.

Die Vermittlerin teilte dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, sie versuche ein letztes Mal, für alle einen passenden Termin zu finden und bat ihn, bis am Abend des 6. Mai 2020 den Doodle auszufüllen. Die einschränkenden Massnahmen bzgl. dem Covid-19-Virus könnten sie einhalten. Es würden Masken sowie Desinfektionsmittel bereitliegen. Auch die Abstände könnten eingehalten werden. Nach Angaben der Vermittlerin in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2021 an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. hätte auch diesmal kein passender Termin gefunden werden können. Schliesslich informierte die Vermittlerin den Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2020, dass sie auf dessen Verschiebungsgesuch nicht eintrete und den festgesetzten Termin vom 12. Mai 2020 bestehen lasse. So gelte nach Rücksprache mit dem Gericht Appenzell die Covid-Situation nicht als Verschiebungsgrund. Sie könne ihm versichern, dass sie sehr bemüht sei, alle Schutzmassnahmen in Bezug auf das Covid-Virus einzuhalten.

1.6. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen Rechtsanspruch hatte, dass mit ihm der Vermittlungstermin vorgängig abgesprochen worden ist. Wie aus obiger Erwägung ersichtlich, hat sich die Vermittlerin des Bezirks Gonten trotzdem um die Absprache der Termine mit den Parteien bemüht, jedoch liess sich kein gemeinsamer Termin finden.

Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vermittlerin mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2020 den angesetzten Termin vom 12. Mai 2020 nicht widerrufen bzw. abgesagt, sondern hat vielmehr versucht, einen für alle passenden Termin zu finden. Entsprechend war die Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 nach wie vor gültig und wurde unbestrittenermassen mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin gemäss Art. 134 ZPO versandt. Dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin diese Vorladung erst am 4. Mai 2020 in Empfang nahm, ist irrelevant, wobei hinzukommt, dass er bereits via E-Mail von 30. April 2020 von der Vermittlerin über die Terminfixierung vom 12. Mai 2020 informiert worden ist.

Dass die Vermittlerin das Gesuch des Rechtsvertreters der Beklagten abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. So war sie aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 135 ZPO ohnehin nicht verpflichtet, den anberaumten Termin vom 12. Mai 2020 zu verschieben. Zudem konnte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen zureichenden Verschiebungsgrund darlegen und beweisen. Er gab seine zusätzliche berufliche Belastung sowohl mit der Vorbereitung einer am 15. Mai 2020 stattfindenden Verhandlung vor Bezirksgericht Dielsdorf als auch mit der Abfassung einer Replik zuhanden des Arbeitsgerichts Zürich bis 12. Mai 2020 an. Diese beiden beruflichen Obliegenheiten haben jedoch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nicht vom Vermittlungsvorstand am 12. Mai 2020 abgehalten, zumal er weder die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung noch die Schlussredaktion der Replik nur gerade am 12. Mai 2020 hätte vornehmen müssen. Dass er ebenfalls am 12. Mai 2020 einen bereits fixierten Verhandlungs-

termin einer anderen gerichtlichen Behörde hätte wahrnehmen müssen und somit zeitliche Kollision zweier Verhandlungen vorliegen würde, macht der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nach wie vor nicht geltend. Mit rechtzeitiger Organisation hätte er alle drei für die Woche vom 11. Mai 2020 anstehenden beruflichen Verpflichtungen wahrnehmen können: So begann die Frist zur Replik zuhanden des Arbeitsgerichts Zürich bereits am 11. Februar 2020 zu laufen, spätestens seit Empfang der ersten Vorladung des Vermittleramts Gonten vom 28. Februar 2020 auf den 8. April 2020 war dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zudem bekannt, dass in vorliegender Angelegenheit ein Vermittlungsvorstand stattfinden wird, und schliesslich wusste er bereits seit Empfang der Vorladung vom 19. Februar 2020, dass am 15. Mai 2020 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf eine Verhandlung haben wird. Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin stand somit genügend Zeit zur Verfügung, den Vermittlungsvorstand zusammen mit der Beklagten vorzubereiten, zumal dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin auch als besonders gefährdeter Person im Hinblick auf den Covid-19-Virus nichts im Weg stand, diese Zeit für zumindest telefonische Besprechungen oder Videokonferenzen mit der Beklagten bzw. deren Organe, welche aufgrund ihres Berufs mit digitalen Arbeitsmitteln wohl vertraut sind, zu führen.

Auch der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Grund, er gehöre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss der Covid-2 Verordnung und die Abstandsregeln sowie besondere Schutzvorkehren könnten im Vermittlungszimmer in Gonten nicht gewährt werden, wurde von der Vermittlerin zu Recht als für eine Verschiebung des Termins nicht zureichend erklärt. Einerseits hätten gemäss Stellungnahme der Vermittlerin vom 17. Februar 2021 alle Schutzmassnahmen, unter anderem auch die maximale Teilnehmerzahl von fünf Personen gemäss damals geltender Verordnung, eingehalten werden können und andererseits nahm der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin auch an der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Mai 2020 teil. Weder aus dessen Vorladung kann entnommen werden noch hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aufgezeigt, welche im Vergleich zum Kanton Appenzell I.Rh. besonderen Schutzvorkehrungen im Kanton Zürich vorgenommen würden. Hinzu kommt, dass sich auch bei einem vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vorgeschlagenen Termin anfangs Juni die Gefährdungssituation wohl kaum verändern würde, das Vermittleramt Gonten auf entsprechendes Erbeten aber jedenfalls eine grössere Räumlichkeit für die Abhaltung des Vermittlungsvorstands zur Verfügung gestellt hätte.

Somit hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit seinem Zwischenentscheid vom 8. Juni 2021 die Klagebewilligung des Vermittleramts Gonten zu Recht als gültig beurteilt.

(…)

3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 7-2021 vom 16. November 2021

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_629/2021 vom 3. Januar 2022 nicht ein.

Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und anwendbares Recht)

Die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. sind zur Behandlung der Ungültigkeitsklage aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers bzw. Einlassung des Beklagten auf den Gerichtsstand international zuständig (Art. 6 und Art. 86 IPRG).

Anwendung des Norwegischen Erbrechts: Der Vertrauensbruch durch den Berufungskläger hat unzweifelhaft dazu geführt, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972, NEG).

Erwägungen:

I.

1. Mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 wurde der Berufungskläger und Beklagte A. (folgend: Berufungskläger) vom norwegischen Staatsbürger B., geb. 1917, als Erbe zu einer Quote von 1/16 eingesetzt.

2. Seit August 2005 war B. aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung handlungs- und testierunfähig. B. (folgend: Erblasser) verstarb im Jahr 2009 in Spanien.

3. Am 15. Juli 2009 reichte der norwegische Willensvollstrecker des Erblassers die letztwilligen Verfügungen desselben bei der Erbschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2009 stellte die Erbschaftsbehörde die gesetzlichen und eingesetzten Erben fest und eröffnete diesen die letztwilligen Verfügungen. Am 21. Oktober 2009 wurde durch die Kläger und Berufungsbeklagten (folgend: Berufungsbeklagte) beim zuständigen Vermittleramt Rüte das Vermittlungsbegehren gegen den Beklagten und Berufungskläger eingereicht.

4. Nachdem die Streitsache unvermittelt blieb, wurde die Klage durch die Berufungsbeklagten am 5. Januar 2010 durch Einreichung des Leitscheins gemäss Art. 137 aZPO/AI anhängig gemacht. Gleichentags erfolgte eine Notifikation im Sinne von § 70 des Norwegischen Erbgesetzes.

5. Am 30. Juni 2010 reichten die Berufungsbeklagten die Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein:

«1. Die letztwillige Verfügung von B., verstorben am 7. Juli 2009, vom 14. März 2002 sei insoweit für ungültig zu erklären, als der Beklagte als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde;

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte als Erbe von der Erbschaft des B. ausgeschlossen ist bzw. auch nicht in irgend einer anderen Form von der Erbschaft des B. begünstigt wurde;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.»

6. Der Berufungskläger stellte in der Klageantwort vom 22. November 2010 folgende Rechtsbegehren:

«1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.»

7. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

8. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 fällte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden materiellen Entscheid:

«(…)

2. Die Klage wird gutgeheissen und die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 wird insoweit für ungültig erklärt, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde.

3. 3.1 Die Gerichtskosten von CHF 92'655.40 werden mit den Kostenvorschüssen der klagenden Parteien verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird ihnen in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die beklagte Partei eingeräumt.

Der Überschuss aus ihren Kostenvorschüssen im Betrag von CHF 2'344.60 wird den klagenden Parteien zurückerstattet.

3.2 Die Begründungskosten von CHF 20'000.00 werden mit dem Kostenvorschuss der beklagten Partei in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die Sicherheitsleistung von CHF 200'000.00 wird den klagenden Parteien zurückerstattet.

5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die klagenden Parteien mit CHF 460'980.00 (ohne MWST) zu entschädigen.»

Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

9. Gegen das am 4. Januar 2018 versendete begründete Urteil liess A. am 5. Februar 2018 frist- und formgerecht mit folgenden Anträgen Berufung erheben:

«1. Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. a) auf die Klage sei nicht einzutreten. b) eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt.) zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.»

Auf die Begründung der Berufung wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen.

10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Berufungskläger zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 70'000.00 verpflichtet. Zudem wurde er am 23. März 2018 auf entsprechendes vorsorgliches Gesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2018 hin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 95'000.00 verpflichtet. Nachdem der Berufungskläger beide Zahlungen fristgerecht geleistet

hatte, erging am 30. April 2018 die Aufforderung zur Einreichung der Berufungsantwort.

Diese wurde von den berufungsbeklagten Parteien am 4. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:

«1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. allfälliger MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.»

Mit der Berufungsantwort stellten die Berufungsbeklagten zudem folgende Verfahrensanträge:

«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisanträge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung und Berufungsbeilagen 3 bis 11) seien aus dem Recht zu weisen.

2. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205, 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung sowie Berufungsbeilage 12 seien aus dem Recht zu weisen.»

11. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass für das Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. In der Folge reichte der Berufungskläger am 15. Oktober 2018 die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren in der Sache und mit dem Antrag auf Abweisung der prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten ein. Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in der Duplik vom 8. März 2019 erfuhren ebenfalls keine Änderung.

Die Verfahrensanträge wurden von den Berufungsbeklagten wie folgt ergänzt:

«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisanträge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung, Rz. 7 bis 37 Berufungsreplik und Berufungsbei-lagen 3 bis 11 und Berufungsreplikbeilagen 13 bis 17) seien aus dem Recht zu weisen.

2. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205. 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung, Berufungsbeilage 12, die Behauptungen in Rz. 185 bis 188, 192, 196, 197, 199 bis 208, 245 bis 248, 292 bis 296, 304 bis 306 Berufungsreplik seien aus dem Recht zu weisen.»

12. Mit Schreiben vom 21. März 2019 ersuchte der Berufungskläger um Fristansetzung für die Einreichung einer Spontanreplik, welche durch das Gericht am 22. März 2019 gewährt wurde. Am 18. April 2018 [recte: 2019] reichte der Berufungskläger im Sinne einer Noveneingabe seine Klage an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein.

13. Am 24. Mai 2019 reichte der Berufungskläger eine Spontanreplik mit unveränderten Rechtsbegehren und am 19. Juni bzw. 5. Juli 2019 weitere Noveneingaben ein. Dazu liessen sich die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 16. September 2019 vernehmen.

In der Vernehmlassung wurden die prozessualen Anträge in Ziff. 3 und 4 wie folgt ergänzt:

«3. Die Eingaben des Berufungsklägers und Beklagten vom 21. März 2019 (act. 43), 18. April 2019 (act. 45), 24. Mai 2019 (act. 52), 19. Juni 2019 (act. 56) sowie vom 5. Juli 2019 (act. 60) samt den mit diesen Eingaben eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.»

14. Am 30. September 2019 reichte der Berufungskläger eine weitere Noveneingabe unter Beilage seiner Stellungnahme an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein. Am 21. Oktober 2019 nahm der Berufungskläger zudem Stellung zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. September 2019. Am 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger die Übersetzung der Beilagen zur Noveneingabe vom 30. September 2019 ein. Mit Eingabe vom 7. November 2019 liessen sich die Berufungsbeklagten dazu mit dem Begehren vernehmen, es seien die Eingaben vom 30. September, 21. Oktober und 31. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen.

15. Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurden die Parteien darüber orientiert, dass das Gericht die Berufungssache für spruchreif erachte und daher zur Urteilsberatung übergehe. Weiter wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben.

16. Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichten die Berufungsbeklagten eine Noveneingabe unter Beilage des Urteils des erstinstanzlichen norwegischen Gerichts vom 18. November 2019 ein. Dazu liess sich der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 vernehmen. Am 18 Dezember 2019 reichte der Berufungskläger schliesslich seine Berufung an das norwegische Berufungsgericht ein. Die Übersetzung wurde durch den Berufungskläger am 9. Januar 2020 eingereicht. Am 14. Mai 2020 wurde durch den Berufungskläger der Entscheid des norwegischen Berufungsgerichts nachgereicht.

17. Auf die Ausführungen in den vorerwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

18. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache durch das Kantonsgericht ohne mündliche Verhandlung beraten. Gleichentags wurde der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet. Die nachfolgende Begründung des Entscheids erfolgt von Amtes wegen.

II.

1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vorliegend ein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vorliegt, da der Erblasser norwegischer Staatsangehöriger war und die Staatsangehörigkeit im internationalen Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet.

2. Sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüglich des anwendbaren Rechts besteht auf dem Gebiet des Erbrechts kein Staatsvertrag zwischen Norwegen und der Schweiz. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Daher ist sowohl für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts das IPRG heranzuziehen.

3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Tag rechtshängig waren, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

4. Die Berufungsbeklagten machten ihre Klage am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. anhängig, weshalb die Klage nach dem damals geltenden Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO/AI) zu behandeln war. Für Rechtsmittel gilt das Verfahrensrecht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stand (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für das vom Berufungskläger erhobene Rechtsmittel und deren Behandlung gelten daher die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

5. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von mindestens CHF 10 Mio. die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt. Das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 ist daher gemäss Art. 308 ZPO die Berufung. Für das Berufungsverfahren gelten die Art. 310 ff. ZPO.

6. Die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt auch für die anwendbaren Rechtsmittelfristen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall 30 Tage (Art. 311 Abs.1 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid dem Berufungskläger am 5. Januar 2018 zugestellt wurde, erweist sich die Berufung vom 5. Februar 2018 als fristgerecht. Auf die Berufung ist aufgrund der auch im Weiteren gegebenen Eintretensvoraussetzungen einzutreten.

7. Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen.

8. Geht der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über, können Noveneingaben nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Vorliegend wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2019 mitgeteilt, dass das Kantonsgericht die Berufungssache für spruchreif halte und zur Urteilsberatung übergehe. Gleichzeitig setzte das Kantonsgericht die Parteien über die Besetzung des Gerichts in Kenntnis. Damit erweisen sich die nachträglichen Eingaben der Parteien seit der Zustellung der Verfügung vom 27. November 2019 in diesem Berufungsverfahren nicht mehr als zulässig und sind daher unbeachtlich.

9. Inhaltlich ist zu den Noven im Zusammenhang mit der am 8. Oktober 2018 bzw. 17. April 2019 beim Amtsgericht Oslo im selben Sachzusammenhang anhängig gemachten Klage von A. gegen die in Norwegen wohnhaften Erben von B. zu bemerken, dass dieses norwegische Klageverfahren keine direkten Auswirkungen auf das vorliegende Berufungsverfahren hat. Zu Recht wird von den Parteien kein Anwendungsfall von Art. 9 IPRG geltend gemacht. Auch besteht hinsichtlich der Verfahrensparteien insofern keine Identität, als nur die in Norwegen wohnhaften Erben belangt wurden. Von den Parteien wurde auch keine Verfahrenssistierung beantragt.

10. Grundsätzlich ist es so, dass das schweizerische Gericht, welches nach Massgabe des IPRG zuständig ist, seine Entscheidung ohne Rücksicht auf einen ausländischen Entscheid fällt (Hans Rainer Künzle, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2018, Vor Art. 86-89, N 13). Die Einleitung eines Klageverfahrens in Norwegen durch den Berufungskläger stellt somit kein Hindernis für das vorliegende Berufungsverfahren dar. Ebenso unbeachtlich ist der pauschale Einwand des Berufungsklägers, wonach der Entscheid eines schweizerischen Gerichts in Norwegen nicht vollstreckbar wäre. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit dieses Entscheids im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und bildet nach dem Gesagten keine Prozessvoraussetzung nach Massgabe des Schweizerischen IPRG.

11. Zur Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit:

Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptbegehren, dass auf die Klage mangels fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Er macht berufungsweise zusammenfassend geltend, dass der Eintretensbeschluss der Vorinstanz aus mehreren Gründen unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe ihren Eintretensbeschluss auf falsche Tatsachen gestützt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich zu keinem Zeitpunkt in Appenzell befunden. Die Berufungsbeklagten hätten das Gericht im Rahmen eines Lügengebäudes getäuscht. Auf den selben falschen Tatsachen habe auch die Einlassung des Berufungsklägers basiert, weshalb bei der entsprechenden Erklärung nicht von einer gültigen Einlassung ausgegangen werden könne. Weiter sei der vorinstanzliche Eintretensbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Die internationale Zuständigkeit im Urteilszeitpunkt sei von Amtes wegen zu prüfen und ein Zurückkommen auf einen Eintretensbeschluss jederzeit möglich.

12. Die Vorinstanz wies bereits mit Bescheid B 1-2010 vom 24. September 2013 die mit Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2013 erhobene Unzuständigkeitseinrede ab. Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 nicht ein. Dennoch hielt der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung an seiner Unzuständigkeitseinrede fest und machte diese auch zum Hauptgegenstand seiner Berufung.

13. Dazu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede des Berufungsklägers nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 ZPO/AI mittels Bescheids vom 24. September 2013 abgewiesen hat und das Kantonsgericht auf eine dagegen erhobene Berufung nicht eingetreten ist. Dieser Bescheid ist mithin formell in Rechtskraft erwachsen. Seit Ergehen des Zwischenentscheids vom 24. September 2013 und bis zum angefochtenen Endentscheid vom 23. Mai 2017 wurden vom Berufungskläger keine erheblichen neuen Tatsachen bezüglich der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 141 III 433 zutreffend ausführt, gilt das vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Schlussverhandlung eingereichte private Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andreas Furrer vom 19. Mai 2017

nicht als neues Beweismittel. Es bestand für die Vorinstanz – auch im Lichte des Perpetuatio-Fori-Grundsatzes – kein Grund, auf den Bescheid vom 24. September 2013 zurückzukommen.

14. Insoweit erachtet es das Kantonsgericht für zulässig, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die mit separatem Entscheid vom 24. September 2013 entschiedene Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Verhandlungsstoff ausgeklammert hat (vgl. Art. 151 und 152 ZPO/AI). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden, zumal der Berufungskläger auch nicht konkret darlegt, welche Vorbringen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeführt hätte und inwiefern diese für den Entscheid erheblich gewesen wären (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2). Eine Erheblichkeit erscheint auch nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren mit voller Kognition des Berufungsgerichts als geheilt gälte (BGE 135 I 279, E. 2.6.1).

15. Dass – wie der Berufungskläger sinngemäss geltend macht – der Bescheid vom 24. September 2013 rechtsfehlerhaft sei und auf einer willensmangelbehafteten Einlassung des Berufungsklägers basiere, ist für das Kantonsgericht nicht stichhaltig. Tatsache ist, dass der Berufungskläger den Bescheid in Rechtskraft erwachsen liess, indem er zunächst den vorinstanzlich eingeforderten Vorschuss für die Begründungskosten nicht geleistet hat. Auch die mit Verfügung vom 7. April 2014 festgesetzte Sicherheitsleistung wurde vom Berufungskläger nach eingeräumter Nachfrist nicht bezahlt. Darauf erging durch das Kantonsgericht durch Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 ein Nichteintretensentscheid, welcher unangefochten blieb.

16. Allfällige Einwände gegen den Bescheid vom 24. September 2013 hätten vom Berufungskläger im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen diesen Zwischenentscheid vorgebracht werden müssen. Dies hat der Berufungskläger unterlassen. Zudem widerspräche es dem Sinn eines Zwischenentscheids, wenn dasselbe Gericht, welches bereits einen entsprechenden Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien getroffen hat, – bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage – im Endentscheid abweichend davon entscheiden könnte. Ein solches Ergebnis liesse sich auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren (vgl. Nicola Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne. Eine Untersuchung von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015, S. 259).

17. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die internationale Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht.

18. Auch für das Kantonsgericht besteht neben formellen Gesichtspunkten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) kein Grund, auf den Eintretensbeschluss der Vorinstanz zurückzukommen. Bereits aus den Beilagen zur Klageschrift vom 30. Juni 2010 ist ersichtlich, dass sich der Erblasser in den letzten Lebensjahren in Norwegen bzw. auf den Kanarischen Inseln aufhielt. In diesem Zeitraum hat der Berufungskläger den Erblasser nach eigenen Angaben auch mehrmals besucht.

19. Es bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Anhaltspunkte, um den geltend gemachten letzten Wohnsitz in Appenzell zumindest in Frage zu stellen, was der Berufungskläger aber unterlassen hat. Vielmehr hat der Berufungskläger die internationale Zuständigkeit trotz dieser Anhaltspunkte in der Klageantwort ausdrücklich anerkannt und auch in der vorinstanzlichen Duplik trotz Kenntnis des Aufenthalts auf den Kanarischen Inseln gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz keinerlei

Einwände erhoben. Damit hat sich der Berufungskläger in objektiver Hinsicht klarerweise vorbehaltslos, d.h. ausdrücklich, auf das Verfahren eingelassen.

20. Das Kantonsgericht kann nach dem Gesagten keinen rechtlich relevanten Willensmangel erkennen, wobei in dieser Konstellation ohnehin davon auszugehen ist, dass ein solcher in Bezug auf die Wirksamkeit der Einlassung irrelevant wäre (vgl. Vasella, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, 3. A., Basel 2013, N 7 zu Art. 6).

21. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsklägers handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit im Ergebnis klarerweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 IPRG. Die Erbenstellung zu 1/16 würde den Berufungskläger zu einem Anteil am Nachlass im Betrag von mehreren Millionen Schweizer Franken berechtigen. Dieser vermögensrechtliche Aspekt überwiegt allfällige ideelle Wirkungen der Erbenstellung. Die Hinweise des Berufungsklägers auf das norwegische Recht sind unbehelflich. Eine Einlassung ist im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 6 IPRG zulässig (BGE 135 III 578 E.6.3, Vasella, a.a.O., N 9 zu Art. 6 IPRG).

22. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Der Wohnsitz richtet sich nach Art. 20 IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei geht die Rechtsprechung von einem objektivierten Wohnsitzbegriff aus. Danach müssen der Wohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch für Dritte erkennbar sein und können sich nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränken. Eine Wohnsitzverlegung liegt nur dann vor, wenn ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Dabei müssen subjektive und objektive Anzeichen dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt verlagert wurde (Westenberg, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, 3. A., Basel 2013, N 12 zu Art. 20).

23. Nach eigener, gegen aussen manifestierter, Willensbekundung des Erblassers betrachtete sich dieser als in der Schweiz wohnhafter norwegischer Staatsbürger. Der Erblasser liess sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1994 in der Schweiz nieder. Er war ab 1994 in Bürgenstock und seit 2001 bis zu seinem Tod in Appenzell gemeldet, wo er auch Steuern bezahlte. Seine Wohnsitznahme in Bürgenstock wird vom Berufungskläger anerkannt. In Appenzell wohnte der Erblasser zunächst in einer Alterssiedlung, im Jahr 2003 zog er in eine Eigentumswohnung. Der Erblasser war in der Schweiz auch geschäftlich tätig und verfügte in der Schweiz über bedeutende Vermögenswerte.

24. Neben seiner Wohnung in Appenzell besass der Erblasser weitere Wohnungen, u.a. in den Vereinigten Staaten, Norwegen und Grossbritannien, wo er sich regelmässig aufhielt. Kurzzeitig bewohnte er mit seiner Ehefrau auch ein Appartement auf einem Kreuzfahrtschiff.

25. Auch der Berufungskläger selbst bestätigte, dass er sich mit dem Erblasser während ihrer Freundschaft häufig „sowohl in geschäftlichen als auch in privaten Zusammenhängen getroffen hätten“, wobei diese Treffen u.a. «in London, Mallorca, New York, Boca Raton, Miami und der Schweiz» stattgefunden hätten.

26. Es ist allgemein bekannt, dass es unter wohlhabenden Personen nicht unüblich ist, dass sie neben ihrem Wohnsitz Aufenthaltsorte haben, die fast gleichwertig sind und in denen sie sich in der letzten Lebensphase fast ausschliesslich aufgehalten haben (Künzle, a.a.O, Vorbemerkungen zu Art. 86-96, N 25 FN 40).

27. Es ist unbestritten, dass der Erblasser in Bürgenstock NW Wohnsitz genommen hat. Es bestehen zudem – trotz streitiger physischer Präsenz in Appenzell – hinreichende Indizien, dass der schweizerische Wohnsitz auch nach dem Umzug nach Appenzell aufrechterhalten wurde. Dazu gehören insbesondere der schriftenpolizeiliche und steuerliche Wohnsitz des Ehepaars B. in Appenzell seit 2001, das Eigentum an der 4 1/2- Zimmer-Wohnung in Appenzell und mehrere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Ehepaar B. die Wohnung auch tatsächlich bezogen und zumindest zeitweise bewohnt hat.

28. Die neu eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers vermögen daran nichts zu ändern. Zudem wurde weder genügend aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2013 nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

29. Auch ein mehrheitlicher Aufenthalt in Spanien (insbesondere zu Pflegezwecken aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz) und/oder Norwegen in der letzten Lebensphase spräche nicht für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland bzw. gegen die Fortdauer eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 86 IPRG (Bundesgerichtsurteil

30. Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Wohnsitznahme des Erblassers in der Schweiz zuerst in Bürgenstock und dann in Appenzell auch steuerlich motiviert war, spricht nicht gegen einen zuständigkeitsbegründenden Wohnsitz in der Schweiz. Wesentlich ist, dass die Wohnsitznahme in Appenzell unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der ausgesprochenen Internationalität der geschäftlichen und privaten Lebensinteressen des Erblassers in objektiver und subjektiver Hinsicht als hinreichend gegeben zu betrachten ist.

31. Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz ein hinreichender internationaler Bezug zum Kanton Appenzell I.Rh., um eine Wohnsitzzuständigkeit im Sinne von Art. 86 IPRG zu begründen. Aber selbst wenn nicht von einem letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz auszugehen wäre, wäre der Gerichtsstand Appenzell durch gültige Einlassung des Berufungsklägers in der Klageantwort vom 22. November 2010 endgültig und definitiv begründet worden. Die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig.

32. Im Ergebnis sind die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. zur Behandlung der Streitsache international zuständig. Die Vorinstanz durfte sich daher gestützt auf Art. 86 IPRG bzw. eventualiter gemäss Art. 6 IPRG als international zuständig betrachten und über die Angelegenheit entscheiden, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

III.

1. In der Sache ist vorliegend im Kern streitig, ob die testamentarische Verfügung des Erblassers vom 14. März 2002 zugunsten des Berufungsklägers § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972 (nachfolgend: NEG) Stand hält oder ob die

von den Berufungsbeklagten klageweise geltend gemachten Vorwürfe gegen den Berufungskläger nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG einen Wegfall der Begünstigung zur Folge haben.

2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war grundsätzlich unumstritten, dass aufgrund der Rechtswahl des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999, welche auch den Rahmen der streitbetroffenen Erbeinsetzung vom 14. März 2002 bildet, der ganze Nachlass und damit auch die vorliegende Streitsache nach norwegischem Sachrecht zu beurteilen ist. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.

3. Die Berufungsbeklagten stützen ihren Rechtsstandpunkt denn auch insbesondere auf § 57 Abs. 2 NEG. Dieser lautet nach der Übersetzung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung im vorinstanzlich eingeholten Gutachten vom 4. März 2015 wie folgt:

"So eine testamentarische Disposition "ohne Bestätigung"' widerrufen werden kann, so fällt die Disposition ausserdem fort, wenn das Dokument zerstört oder so überstrichen wurde, dass es wahrscheinlich ist, dass die Disposition nicht gelten soll. Ausserdem fällt eine testamentarische Disposition fort, wenn es aufgrund von später eingetretenen Umständen unzweifelhaft ist, dass sie nicht gelten soll."

4. Die Berufungsbeklagten werfen A. vor, sich gegenüber dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft verhalten und damit Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt zu haben, die einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Begünstigung zur Folge haben. Kurz zusammengefasst habe A. einerseits im Jahr 2003 eine schwere Erkrankung der Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagten 12 ausgenutzt, um sich ungerechtfertigterweise rund USD 250'000.00 von ihrem Konto überweisen zu lassen. Andererseits hätte ein Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee gegenüber einem Trust des Erblassers gezeigt. Und schliesslich hätte sich A. in den Jahren 2006 und 2007 – und somit in einem Zeitpunkt als der Erblasser aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung nicht mehr urteilsfähig war – im Zusammenhang mit seiner Arbeit für den Erblasser im Betrugsfall D. rund USD 350'000.00 zu viel an Entschädigungen auszahlen lassen.

5. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst sämtliche Vorwürfe für erwiesen und ging davon aus, dass der Erblasser A. im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG unzweifelhaft vom Erbe ausgeschlossen hätte, wenn er von einer der Verhaltensweisen Kenntnis erlangt hätte.

6. Der Berufungskläger lässt dagegen im vorliegenden Verfahren zusammenfassend insbesondere vorbringen, dass die Vorinstanz bei diesem Schluss ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie keine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gemacht habe. Weiter habe die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewandt, indem sie trotz der Kenntnisse des Erblassers zum Schluss gekommen sei, das Testament sei nachträglich abzuändern und die Begünstigung des Berufungsklägers daraus zu streichen. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe durch ihren Entscheid die Regeln der Beweislast verletzt, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch festgestellt und insbesondere § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verletzt.

7. Vom Berufungskläger wird zunächst moniert, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Inhalt und den Tatbestandselementen von § 57 Abs 2 Satz 2 NEG auseinandergesetzt habe und sich darauf beschränkt habe, über zehn Seiten das Gutachten des

Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu zitieren, ohne dazu irgendwelche Ausführungen zu machen oder Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem würden im vorinstanzlichen Entscheid hinreichende Erwägungen zum angewandten Beweismass fehlen. Es sei im Entscheid nicht ersichtlich, welche rechtlichen Kriterien die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt habe. Der Berufungskläger habe dadurch nicht die Möglichkeit gehabt, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen, weshalb das Urteil aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers aufzuheben sei.

8. Eine Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83, E. 4.1).

9. Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Regelungsgehalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, dem zur Anwendung gelangenden Beweismass und den zitierten Beurteilungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in der schriftlichen Urteilsbegründung eher knapp ausgefallen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dadurch im Ergebnis das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde und dieser gestützt auf die Urteilsbegründung nicht in der Lage gewesen ist, den Entscheid wirksam anzufechten.

10. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz die drei vorgenannten klägerischen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als erstellt betrachtet und diese je für sich rechtlich als hinreichende «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilt hat. Zudem ging die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den individuellen charakterlichen Eigenschaften des Erblassers davon aus, dass dieser den Berufungskläger in Kenntnis dieser Umstände «unzweifelhaft» als Erben abgesetzt hätte.

11. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er mit dieser kurzen, aber vor Art. 29 Abs. 2 BV standhaltenden Begründung nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, das Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe anzufechten. Die ausführliche Berufungsbegründung zeigt vielmehr, dass er aufgrund der Urteilsbegründung rechtsgenügend über die Entscheidgründe in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt nicht als stichhaltig.

12. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewendet habe. Nach dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sei bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die neuen «Umstände» kannte und er die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Testament zu ändern. Unterlasse dies der Erblasser, würde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen. Dabei sei in die Beurteilung der Kenntnis der Umstände einzubeziehen, wenn gewisse Grundvoraussetzungen der späteren Umstände schon vor dem eigentlichen Eintreten dieser Umstände vorhanden waren und der Testator diese Grundvoraussetzungen gekannt habe. Vorliegend sei dem Erblas-

ser bewusst gewesen, dass er dem Berufungskläger bereits ca. USD 350'000.00 bezahlt hatte. Zudem habe er die Erfolgsprämien-Vereinbarung, gemäss welcher er den Berufungskläger zum zusätzlichen Bezug einer Erfolgsprämie in der Höhe von 20% des Gewinns aus dem D.-Fall berechtigt hätte, bewusst weiterbestehen lassen. Durch anhaltende Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Kanzlei C. habe der Erblasser zudem sichergestellt, dass der erhoffte Gewinn, an dem er dem Berufungskläger eine Erfolgsprämie versprochen hatte, auch tatsächlich eingebracht werden konnte. In Kenntnis all dieser Umstände habe der Erblasser das Testament nicht abgeändert, weshalb das Testament aufrechtzuerhalten sei.

13. Der von den Berufungsbeklagten klageweise angerufene § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG soll gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2015 dem Richter ermöglichen, ein Testament bei nachträglich wesentlich geänderten Verhältnissen und Irrtümern des Erblassers über zukünftige Sachverhalte und Entwicklungen anzupassen. Die Bestimmung ist nach diesem Gutachten für Fälle vorgesehen, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so «radikal» ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten würde.

14. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die neuen Umstände nach Testamentserrichtung kannte oder nicht kannte. Kannte er die neuen Umstände und hatte er die tatsächliche Möglichkeit, das Testament zu ändern und hat er dies aber unterlassen, so wird in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen.

15. An den Beweis dieser «Umstände» sind gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG stellt innerhalb der norwegischen Rechtsordnung in Bezug auf das Beweismass eine Ausnahmenorm dar. Grundsätzlich werden im norwegischen Zivilprozessrecht an das Regelbeweismass deutlich tiefere Massstäbe gesetzt als in der Schweiz. In der Regel reicht ein blosses Wahrscheinlichkeitsübergewicht aus, um eine richterliche Überzeugung an einer Tatsache zu begründen. Für die Sachverhaltsvoraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gilt hingegen ein deutlich strengeres Beweismass. Das Vorliegen von Umständen ist «unzweifelhaft» bzw. «mit annähernder Sicherheit" zu beweisen, was nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80% entspricht. Ein strenges Beweismass gilt insbesondere bei behauptetem Fehlverhalten des Begünstigten gegen den Erblasser. Aufgrund eines blossen Verdachts soll nach norwegischer Rechtsaufassung eine testamentarische Begünstigung nicht wegfallen.

16. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht, dass der mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 bedachte Berufungskläger nach der Errichtung des Testaments «Umstände» im Sinne § 57 Abs. 2 Satz NEG gesetzt hat, indem er sich gegenüber dem Erblasser fehlerhaft verhalten hat. In einem zweiten Schritt wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dieser festgestellte Umstand unter objektiven Gesichtspunkten eine Abänderung des Testaments nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu rechtfertigen vermag. Dabei ist vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Umstand kannte oder nicht.

17. Auf Sachverhaltsebene kann festgestellt werden, dass der Erblasser und der Berufungskläger durch eine lange Freundschaft verbunden waren, welche über eine reine Geschäftsbeziehung hinausging. Aus den Ausführungen der Parteien und den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass

auch die Familien der beiden regelmässigen freundschaftlichen Kontakt hatten. Der Berufungskläger wurde vom Erblasser zudem in verschiedenen Trusts als Trustee eingesetzt.

18. Im Jahr 1995 setzte der Erblasser den Berufungskläger als Trustee der am 17. April 1995 nach dem Recht der Cayman Islands errichteten EB und PB Trusts ein. Diese Trusts wurden zum alleinigen Zweck errichtet, Wertpapiere von THE WINNER’S EDGE UC’NWIN SYSTEM CORP. («UC’NWIN») und URECOATES INDUSTRIES, INC. («URECOATES») zu halten. Diese Wertpapiere wurden durch den Erblasser von D. erworben, einem Geschäftsmann, mit dem sich der Erblasser und seine Ehefrau zuvor angefreundet hatten. Nachdem die Wertpapiere zum Preis von USD 1,075 Mio. erworben worden waren, erkannte der Erblasser, dass er von D. betrogen worden war. Der Berufungskläger wurde in seiner Funktion als Trustee angewiesen, D. mit Unterstützung der US-amerikanischen Anwaltskanzlei C. zur Rechenschaft zu ziehen und die investierten Gelder wieder einzutreiben.

19. Im Zuge dieser Bemühungen, die sich insgesamt über mehr als zehn Jahre erstreckten, schlossen der Erblasser und der Berufungskläger am 21. April 1998 eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Berufungskläger Anspruch auf 20% des in dieser Angelegenheit eingetriebenen Betrages haben sollte. Die beidseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 (folgend: schriftliche Entschädigungsvereinbarung) hat folgenden Wortlaut: "Ad Investment in "you can win" Mr A. have been helping with administasjon of this sins start. It has been som terrible swindle (lur. In-vestment ca. USD 1.075.000-,+exp and interest). So todays inv ca 1.500.000 as we are now fighting to get back. A. has spendt a Iot of time and money and as agreed today shal have 20% of what will be the settlement of this case. If we get USD 1.500.000 20% should be USD 300,000,-This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon”.

Deutsche Übersetzung: «Betreffend der Investition in ‘you can win’ hat mir Mr. A. seit Anbeginn geholfen. Es war ein fürchterlicher Betrug. Investitionen von ca. USD 1'075'000.00 plus Auslagen und Zinsen. Heutige Investition ungefähr USD 1'500'000.00 welche wir zurückzubekommen nun kämpfen. A. hat viel Zeit und Geld für diese Sache aufgewendet und wie wir heute vereinbarten, soll er 20% davon erhalten, was wir aus diesem Fall erhalten. Wenn wir USD 1'500'000.00 erhalten, betragen die 20% USD 300'000.00. Dies soll dazu dienen, dass es keine Diskussionen über die Entschädigung seiner Arbeit geben soll, sollte mir etwas zustossen.»

20. Es ist unstreitig, dass zwischen September 1998 und März 2002 insgesamt sieben Zahlungen des Erblassers an den Berufungskläger im Betrag von rund USD 350'000.00 erfolgten. Unstreitig ist weiter, dass der Erblasser dem Berufungskläger die letzte Teilzahlung von USD 35'000.00 zu einem Zeitpunkt bezahlt hat, als er diesen bereits in sein Testament aufgenommen hatte. Ebenfalls unstreitig ist, dass im Fall D. effektiv USD 1,044 Mio. eingetrieben und bis ins Jahr 2007 auf das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. überwiesen wurden. 20% dieses Betrags, nämlich USD 208'722.47, liess sich der Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 aus dem Klientengeldkonto auszahlen.

21. Mit dem Berufungskläger ist der in der vorinstanzlichen Duplik offensichtlich irrtümlich angegebene Betrag von USD 244'000.00 unbeachtlich. Es ist im Weiteren von einem Betrag von USD 208'722.47 auszugehen.

22. Die Vorinstanz ging gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 davon aus, dass der Berufungskläger bereits durch die Zahlungen der

Jahre 1998 bis 2002 im Betrag von insgesamt rund USD 350'000.00 mit mehr als USD 116'000.00 überentschädigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Berufungskläger somit USD 350'000.00 bis 385'000.00 zu viel auszahlen lassen.

23. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass sich auf den Zahlungsbelegen der sieben Zahlungen des Erblassers von 1998 bis 2002 jedes Mal ein expliziter Hinweis finde, dass die Zahlungen «à conto Fall D.» erfolgt seien. Es bestehe kein eindeutiger Hinweis auf den Zahlungsbelegen, dass die entsprechenden Beträge von den 20% Erfolgshonorar abzuziehen seien. Die Zahlungen von 1998 bis 2002 seien somit nicht als Vorschüsse auf die Erfolgsprämie gedacht gewesen.

24. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig, dass der Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt sieben Auszahlungen mit einem Gesamtbetrag von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger tätigte. Aktenmässig belegt und vom Berufungskläger anerkannt ist ebenfalls die erfolgte Auszahlung von USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. auf Bankkonti des Berufungsklägers in den Jahren 2006 bis 2007 sowie die Summe der effektiv eingetriebenen Gelder im «Fall D.» von USD 1,044 Mio.

25. Streitig ist, auf welchem Rechtsgrund (bzw. welchen Rechtsgründen) diese Zahlungen beruhen. Während sich der Berufungskläger zusammenfassend auf den Standpunkt stellt, sowohl in Bezug auf die Zahlungen von ca. USD 350'000.00.00 in den Jahren 1998 bis 2002 als auch in Bezug auf die Zahlungen von USD 208'722.47 in den Jahren 2006 und 2007 anspruchsberechtigt gewesen zu sein, halten die Berufungsbeklagten auch in diesem Verfahren sinngemäss dafür, dass der Berufungskläger gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausschliesslich Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar von 20% des effektiv eingetriebenen Geldbetrags von USD 1,044 Mio., somit rund USD 208'000.00, gehabt habe. Indem A. weit mehr bezogen habe und insbesondere USD 244'000.00 zu einem Zeitpunkt, als der Erblasser bereits schwer an Demenz erkrankt gewesen sei, stelle dies einen groben Vertrauensbruch dar, der zur Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes führe.

26. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

Obwohl die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nach ihrem klaren Wortlaut unstreitig eine reine Erfolgsprämienvereinbarung darstellt, liess der Erblasser ab September 1998 insgesamt sieben Überweisungen an den Berufungskläger tätigen:

27. Die erste Zahlungsanweisung des Erblassers datiert vom 3. September 1998 und hat gemäss Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgenden Wortlaut:

«Seien Sie bitte so freundlich und überweisen Sie A. als Teil der Zahlung für den Fall gegen D. [Anm.: engl. Original: “as part payment for the case against D. ”] festgesetzt auf die Summe von USD 1,500'000 Mio. [Anm. richtig wohl: USD 300'000.00] zur Bank Luxemburg (…). Basierend auf der Schätzung einer Wiedereinbringung von USD 1,5 Mio.»

28. Eine weitere Zahlung erfolgte im Jahr 1999 unstreitig in Form der Übernahme der Kosten des Berufungsklägers für eine Schiffsreise im Betrag von USD 15'980.00.

29. Am 9. Oktober 1999 wies der Erblasser den Berufungsbeklagten 10, E., an, dem Berufungskläger USD 100'000.00 zu überweisen. Auf der Zahlungsanweisung ist gemäss unstreitiger Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgender Hinweis vermerkt:

«Betreffend A.’s Arbeit in Bezug auf den Gerichtsfall in den USA, habe ich eine Vereinbarung, welche Du in Kopie erhalten hast, betreffend der Arbeit in Bezug darauf. Er braucht USD 100'000.00 von dem, was wir von diesem Fall zurückerhalten werden.»

30. Am 28. April 2000 quittierte der Berufungskläger den Erhalt von GBP 8'000.00 und USD 9'160.00 in bar mit dem Vermerk «für Bezahlung der Entschädigung für den D.- Fall» [Anm.: engl. Original: «for payment towards fees for Case D.»].

31. Ein Zahlungsbeleg vom 22. September 2000 ist mit dem Vermerk «loan» versehen. Bei weiteren Zahlungen von USD 25'000.00 vom 13. Dezember 2001 und USD 35'000.00 vom 20. März 2002 fehlen ausdrückliche Zahlungsvermerke. Auch wenn der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt hat, dass auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit stehen, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Zahlungen nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht der Zahlungen besteht.

32. Bei der Würdigung der weiteren Zahlungsanweisungen des Erblassers vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 kommt das Kantonsgericht aber zum Schluss, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 besteht; dies aus folgenden Überlegungen:

33. Indem in der ersten Zahlungsanweisung vom 3. September 1998 die Zahlung von USD 150'000.00 ausdrücklich als Teilzahlung («part payment») für den Fall gegen D. deklariert wird und darin auch auf die Schätzung des Gesamthonorars von USD 300'000.00 auf der Basis eines erwarteten Eintreibungserlöses von USD 1,5 Mio. nach Massgabe der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 Bezug genommen wird, erscheint für das Kantonsgericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts liquid erstellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zahlung wollte, dass der Betrag von USD 150'000.00 im Sinne einer Vorschussleistung an die erwartete Erfolgsprämie von 20% anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000.

34. Auf der Zahlungsanweisung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 besteht ebenfalls ein eindeutiger Verweis auf die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998. Es wurde vom Berufungskläger denn auch nie bestritten – und erscheint aufgrund der Vorbringen der Parteien auch nicht als plausibel –, dass es sich bei der dort erwähnten Kopie um etwas Anderes als die Kopie der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 gehandelt hat. Auch in Bezug auf diese Zahlungen ist somit aufgrund des Wortlauts der Zahlungsanweisungen klar von einer Anrechnungspflicht auszugehen.

35. Dies belegt auch – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – eine handschriftliche Aufstellung des Berufungsklägers auf der Rückseite der Quittung vom 28. April 2000. Darin bringt der Berufungskläger selbst die bis dato erhaltenen Zahlungen von einem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Erfolgshonorar von USD 400'000.00 auf der Basis eines geschätzten Wiedereinbringungswerts von USD 2,0 Mio. zum Abzug. Diese unbestrittene Tatsache ist als klarer Hinweis zu werten, dass beide Parteien zu diesem Zeitpunkt von einer Anrechnungspflicht ausgingen.

36. Dass der Erblasser und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von einer Wiedereinbringung von USD 2 Mio. ausgingen, legt das Memorandum of Settlement vom 15. März 2000 zwischen dem Berufungskläger als Trustee und Repräsentanten der Familie D. nahe. Darin verpflichtet sich D. zur Bezahlung von USD 2 Mio. bzw. zur Übertragung von Vermögenswerten in entsprechender Höhe. Für das Gericht ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Zahlungen des Erblassers mindestens bis zum 28. April 2000 nach Auffassung beider Parteien an die Erfolgsprämie von 20% gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung anzurechnen waren.

37. In Bezug auf diese Zahlungen ist zwar mit dem Berufungskläger davon auszugehen, dass die Zahlungsanweisungen und -belege nicht explizit mit dem Vermerk «à conto Fall D.» versehen sind. Es besteht für das Kantonsgericht aber kein vernünftiger Zweifel, dass zumindest die Zahlung von USD 150'000.00 vom 3. September 1998, die Übernahme der Schifffahrtskosten von USD 15'980.00 im Juli 1999, die Zahlung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 und die Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen verstanden wurden und in Anrechnung an und gestützt auf die am 21. April 1998 schriftlich vereinbarte Erfolgsprämie von 20% erfolgt sind.

38. Dafür sprechen für das Kantonsgericht auch weitere Tatsachen:

Der Erblasser hat – auch gegenüber Dritten und insb. dem Berufungskläger 10 – die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 bis ins Jahr 2000 ausdrücklich als Rechtstitel für die erfolgten Zahlungen erwähnt. Es ist mit den von beiden Parteien im Wesentlichen deckungsgleich geschilderten geschäftlichen Usanzen des Erblassers nicht vereinbar, dass neben der Vereinbarung vom 21. April 1998 eine weitere, mündliche Vereinbarung zum selben Gegenstand bestand, welche von derjenigen vom 21. April 1998 diametral abwich und nur dem Erblasser und dem Berufungskläger bekannt gewesen sein soll. Dagegen spricht auch die Analyse des Wortlauts der Zahlungsanweisungen, welche – wie oben dargelegt – eindeutig auf die Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hinweisen.

39. Dazu kommt, dass sich mindestens die Bezahlung von gesamthaft ca. USD 250'000.00 bis in das Jahr 2000, aber auch die weiteren drei Zahlungen bis in das Jahr 2002, ohne Weiteres mit der schriftlich getroffenen Vereinbarung vom 21. April 1998 quantitativ begründen lässt. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Vertragsparteien davon aus, dass sich ein erheblich höherer Betrag als der letztlich eingetriebene Betrag von USD 1,044 Mio. zurückfordern lassen werde. Bekanntlich gingen die Vertragsparteien 1998 von einem Betrag von USD 1,5 Mio. und im Jahr 2000 gar von einem Betrag von USD 2,0 Mio. aus. Auch dies spricht für das Kantonsgericht für eine Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998, sodass mindestens die Zahlungen des Erblassers bis zum 28. April 2000 insoweit als Vorschussleistungen im Rahmen einer einheitlichen und abschliessenden Vereinbarung, nämlich derjenigen vom 21. April 1998, zu betrachten sind.

40. Die Angaben des Berufungsklägers zum strittigen Rechtsgrund dieser Zahlungen vermögen an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach zwischen ihm und dem Erblasser eine zusätzliche mündliche Entschädigungsvereinbarung getroffen wurde, auf deren Basis er in seiner Funktion als Trustee USD 350'000.00 erhalten habe stehen im Kern im Widerspruch zu den aktenmässig belegten schriftlichen Vermerken des Erblassers auf den vorerwähnten Zahlungsanweisungen.

41. Der Berufungskläger hat im Vorfeld zu diesem bzw. im Verlauf dieses Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungen im Betrag von USD 350'000.00 auf einer zwischen ihm und dem Erblasser Ende 1998 («…during the latter part of 1998») mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung beruhen würden. Der Berufungskläger legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Motiven und unter welchen konkreten Umständen eine gegenläufige mündliche Vereinbarung kurz nach Abschluss der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand abgeschlossen wurde. Die vorinstanzlich abgenommenen Beweise und Zeugenbefragungen machen zudem deutlich, dass der Erblasser seine Vereinbarungen jeweils schriftlich festhielt. Dies wird im Grundsatz auch vom Berufungskläger zugestanden.

42. Es erscheint vor diesem Hintergrund als äusserst unplausibel, dass der Erblasser eine mündliche Vereinbarung, die im Widerspruch zu einer kurz zuvor getroffenen schriftlichen Vereinbarung stehen soll, nicht nachträglich in Schriftform verfasst und seine Mitarbeiter darüber auch nicht in Kenntnis gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21. April 1998 explizit bezweckt wurde, spätere Unklarheiten bezüglich der Entschädigung des Berufungsklägers zu vermeiden («This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon»).

43. Dieses Vorgehen stünde zudem im Widerspruch zur übereinstimmend geschilderten überaus klaren Kommunikationsweise des Erblassers in geschäftlichen Angelegenheiten. Der Erblasser hätte bei den zeitlich späteren Zahlungsanweisungen und Quittungen vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 nicht die schriftliche Entschädigungsvereinbarung erwähnt, sondern hätte dabei auf die behauptete mündliche Vereinbarung verwiesen. Dies hat der Erblasser aber nicht getan.

44. Dass die USD 350'000.00 nur die Spesen des Berufungsklägers entgelten sollten, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Berufungskläger konnte in keiner Art und Weise darlegen, inwiefern dieser Betrag effektiv im Verhältnis zu seinen Ausgaben stand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sagte der Berufungskläger aus, seine Arbeit habe insbesondere das Führen von E-Mail-Korrespondenz und Telefonaten und die Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen, Gerichtsverhandlungen sowie die Auswahl von Immobilienmaklern, Anwälten und Privatdetektiven beinhaltet. Am 30. August 2007 teilte der Berufungskläger E. mit, dass sein Beitrag in der D.-Angelegenheit insbesondere darin bestand, an Sitzungen und Telefonkonferenzen teilzunehmen, Dokumente vorzubereiten und Reisen zu weiteren in die Streitigkeit involvierten Personen zu unternehmen.

45. Inwiefern diese Tätigkeiten Aufwendungen von rund USD 350'000.00 erfordert haben, ist auch für das Kantonsgericht nicht ansatzweise ersichtlich geworden. Speziell von 1998 bis 2002 hat der Berufungskläger nur wenige Reisetätigkeiten aufgeführt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass seine Reisespesen mindestens im Falle seines Aufenthalts in Miami im August 1998 direkt über das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. – und damit effektiv vom Erblasser – bezahlt wurden.

46. Weiter steht dieser Einwand im Widerspruch zu früheren Aussagen, in denen der Berufungskläger geltend gemacht hat, dass die USD 350'000.00 als Entschädigung für seine Arbeit als Trustee bzw. als Entschädigung für die Zeit und den Aufwand, die er in die D.-Angelegenheit investiert hatte, gedacht waren («such pay-ments were in consideration of my time and expense in pursuing the claims on behalf of the Trusts»).

47. Die Anerkennung des Erblassers, dass der Berufungskläger Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat («A. has spendt a Iot of time and money»), war aber gerade

der Anlass, dass der Erblasser und der Berufungskläger die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 getroffen haben.

48. Auch die weitere Erklärung des Berufungsklägers, er habe die rund USD 350'000.00 als Entschädigung für seine ordentliche Tätigkeit als Trustee der EB und PB Trusts erhalten, erweist sich als unglaubwürdig und im Ergebnis aktenwidrig. Der Einwand wonach die vom Berufungskläger geltend gemachte mündliche Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d des Trust Deed stehe und anstelle eines im Trust Deed schriftlich geregelten Vergütungsanspruchs vereinbart worden sei, erscheint konstruiert und steht inhaltlich im Widerspruch zu früheren Angaben.

49. Dass der Berufungskläger im Rahmen der behaupteten mündlichen Vereinbarung auf ein ordentliches Honorar als Trustee gemäss Art. 5 Abs. 2 Trust Deed vom 17. April 1995 verzichtet habe, wurde zudem an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verspätet geltend gemacht (Art. 142 Abs. 1 ZPO/AI), und steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Berufungsklägers im Vorfeld dieses Verfahrens.

50. Aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt, dass sich die Tätigkeit des Berufungsklägers für die beiden Trusts im Wesentlichen auf die Arbeit im Fall D. beschränkte. Es ist daher weder ersichtlich noch wird vom Berufungskläger nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeit zusätzlich mit USD 350'000.00 entschädigt werden sollte.

51. Widersprüchlich sind bereits die Angaben des Berufungsklägers zu seiner anfänglichen Entschädigung als Trustee. Zunächst wird in der Klageantwort behauptet, dass der Berufungskläger anfänglich nur für seine übliche Tätigkeit als Trustee entschädigt wurde. Später weist der Berufungskläger ausdrücklich darauf hin, bis zu den Zahlungen seit 1998 keine andere Entschädigung in seiner Stellung als Trustee erhalten zu haben, seit die Trusts am 17. April 1995 errichtet worden seien.

52. Zu Recht nicht zugunsten des Berufungsklägers gewürdigt wurde von der Vorinstanz das Schreiben von F. der Anwaltskanzlei C. vom 16. Oktober 2007. Das Schreiben stellt einerseits keine formgültige Zeugenaussage dar. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Anwaltskanzlei C. formell vom Berufungskläger als Trustee mandatiert wurde und daher die Beweiskraft dieser Aussagen von vorneherein eingeschränkt ist. Nachdem auch der Berufungskläger angibt, dass der von ihm geltend gemachte Vertrag unter vier Augen zustande gekommen sei, ist auch nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. unmittelbare Wahrnehmungen in diesem Sachzusammenhang gemacht hat. Die dagegen angeführten Einwände des Berufungsklägers sind deshalb unbehelflich.

53. Dass der Berufungskläger am 14. März 2002 vorbehaltslos und ohne Erwähnung von Vorbezügen vom Erblasser ins Testament aufgenommen wurde, ist ebenso kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in Frage zu stellen. Es ist unstreitig, dass die Zahlungen von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger in den Jahren 1998 bis 2002 keine Erbvorbezüge darstellen, sondern im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der D.- Angelegenheit standen.

54. Der Einwand, dass der Erblasser die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 trotz der Leistung von rund USD 350'000.00 in den Jahren 1998 bis 2002 habe weiterbestehen lassen, ist kein Grund, an der Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 zu zweifeln, zumal die Eintreibungsbemühungen des Berufungsklägers damals noch im Gang waren und kein

Anlass bestand, auf die Entschädigungsvereinbarung zurückzukommen. Daran ändert auch nichts, dass in Berücksichtigung der laufenden Aufwendungen und Arbeiten des Berufungsklägers nachträglich Vorschussleistungen zum Tragen kamen.

55. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Erblasser zumindest die Grundvoraussetzungen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz NEG gekannt habe und trotz Wissens über diese Grundvoraussetzungen das Testament bewusst aufrechterhalten habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil von der nach Ansicht des Kantonsgerichts falschen Voraussetzung ausgegangen wird, dass zwei unabhängige Entschädigungsansprüche des Berufungsklägers bestanden hätten. Zudem stehen vorliegend Vorwürfe zur Diskussion, welche ein Verhalten des Berufungsklägers in den Jahren 2006 und 2007 betreffen. In diesem Zeitraum war der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, Kenntnis über das Verhalten des Berufungsklägers zu erlangen. Eine falsche Anwendung des norwegischen Rechts durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden.

56. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Entscheid als nicht stichhaltig. Die geltend gemachten Gründe vermögen den eindeutigen und aktenmässig belegten unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang der Zahlungen von 1998 bis 2000 mit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nicht in Frage zu stellen. Die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 weisen eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das Erfolgshonorar gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hin. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist mit der Vorinstanz insgesamt als widersprüchlich und unplausibel zu beurteilen. Das behauptete Vorliegen einer zusätzlichen mündlichen Entschädigungsvereinbarung und die weiteren Einwände sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Im Ergebnis vermögen die Einwände den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern.

57. Weiter ist erstellt, dass der Erblasser seit August 2005 aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung handlungsunfähig war und keine Kenntnisse über die Vorgänge in den Jahren 2006 und 2007 erlangte bzw. erlangen konnte. Auch die dagegen angeführten Vorbehalte des Berufungsklägers verfangen nicht.

58. Ebenfalls zu Unrecht rügt der Berufungskläger in diesem Sachzusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann nur schon deshalb nicht gesehen werden, weil in Bezug auf die Beweislast norwegisches Recht anwendbar ist (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auf., Bern/Stuttgart/Wien 2012, § 6 III 2, S. 352; zur Dogmatik der Beweislastlehre im norwegischen Recht im Allgemeinen vgl. Robert Crotogino, Markenrechtsverletzungen in Deutschland und in Norwegen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2008/95/EG, Göttingen 2016, S. 13 ff.). Dies wird im Berufungsverfahren von beiden Parteien anerkannt.

59. Aufgrund des bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geltenden erhöhten Beweismasses reicht vorliegend ein Wahrscheinlichkeitsübergewicht nicht aus, damit ein Gericht eine Tatsache als gegeben erachten kann. Gefordert ist das «zweifellose» Vorliegen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Das Beweismass der Zweifellosigkeit bringt mit sich, dass diejenige Partei, welche eine Rechtsänderung be-

hauptet, vorliegend die Berufungsbeklagten, die Beweislast trifft. Auch nach norwegischem Recht trägt die beweisbelastete Partei das Risiko für einen negativen Ausgang der gerichtlichen Beweiswürdigung (Crotogino, S. 34). Kann für das Gericht nicht zweifellos, bzw. nicht mit annähernder Sicherheit dargelegt werden, dass eine rechtsändernde Tatsache gegeben ist, bleibt es beim ursprünglichen Rechtszustand, was dazu führen würde, dass das Testament aufrechtzuerhalten wäre.

60. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, obliegt der Hauptbeweis somit den berufungsbeklagten Parteien, welche sich auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG berufen und eine Änderung des Rechtszustands in Form einer Abänderung des Testaments klageweise anbegehrt haben.

61. Dieser Hauptbeweis wurde von den Berufungsbeklagten erbracht. Die Berufungsbeklagten konnten aufgrund der eingereichten Zahlungsvermerke und Aufschriebe des Erblassers und des Berufungsklägers zur vollen Überzeugung des Gerichts dartun, dass beide Vertragsparteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen auf das Erfolgshonorar und damit von der Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausgegangen sind. Das vom Berufungskläger unsubstantiiert und zudem inkonsistent behauptete Vorliegen eines mündlichen Vertrages und die weiteren eher theoretischen Einwände des Berufungsklägers gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz stehen im Widerspruch zu den aktenkundigen Urkunden und vermögen den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern. Auch mit seinen Rügen in Bezug auf das anwendbare Beweismass dringt der Berufungskläger nicht durch. Eine Verletzung der Beweislastregeln durch die Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht gesehen werden.

62. Die Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Sachverhalt falsch und unter Verletzung der Beweislastregeln festgestellt habe, sind somit nicht stichhaltig. Für das Kantonsgericht ist unzweifelhaft erstellt, dass für die Auszahlungen an den Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 im Betrag von USD 208'722.47 aus dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. keine rechtliche Grundlage bestanden hat.

63. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger zwischen Oktober 2006 und Mai 2007 in seiner verantwortungsvollen Funktion und Kompetenz als Trustee vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. ungerechtfertigterweise Bezüge im Betrag von USD 208'722.00 in 16 Tranchen auf verschiedene Konten auszahlen lassen hat, nachdem er vom Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 bereits rund CHF 350'000.00 aus demselben Rechtsgrund erhalten hatte.

64. Obwohl der Berufungskläger wusste, dass er neben der bereits erhaltenen Entschädigung von rund USD 350'000.00 keinen Anspruch auf weitere Bezüge hatte, wies er die zuständigen Sachbearbeiter der Anwaltskanzlei C. an, mehrere Überweisungen in unterschiedlicher Höhe im Betrag von insgesamt USD 208'722.47 auf verschiedene Bankkonten zu tätigen und sich damit zu Lasten des Vermögens des Erblassers unrechtmässig und eigenmächtig zu bereichern. Er tat dies in eigenem finanziellen Interesse und im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser als Settlor des Trusts und dessen Vermögen (vgl. Roman Cincelli, Der Common Law Trust. Grundlagen, rechtsvergleichende Entwicklung und Rezeptionsmöglichkeiten aus Sicht der Schweiz, Zürich 2017, S.140, S. 148 f.). Zudem unterliess er es, den Handlungsbevollmächtigen des handlungsunfähigen Settlors und Erblassers, E., über die Bezüge in Kenntnis zu setzen, womit er auch seine Rechenschafts- und Informationspflichten als Trustee verletzte (vgl. Cincelli, a.a.O, S. 161).

65. Die neue (bestrittene) Behauptung des Berufungsklägers, wonach E. in den Jahren 2006 und 2007 über die Bewegungen auf dem Klientengeldkonto Bescheid wusste, ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und unbeachtlich. Sie lässt sich nicht auf die vom Berufungskläger in der nachträglichen Eingabe vom 24. Mai 2019 angegebenen Textstelle in der vorinstanzlichen Duplik abstützen. Die Behauptung findet zudem auch in den Akten keine Stütze. Es besteht keinerlei Hinweis, dass E. vor dem 1. August 2007 über die Bezüge des Berufungsklägers informiert war.

66. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, hat das Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee aufgezeigt und einen «breach of trust» festgestellt. Zudem wurde der Berufungskläger mit Gerichtsbeschluss vom 18. Februar 2010 als Trustee abgesetzt. Diesem Beschluss wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers in jenem Verfahren ausdrücklich und unterschriftlich in Form und Inhalt zugestimmt. Darauf ist der Berufungskläger in diesem Verfahren zu behaften.

67. Die Ausführungen in dem von ihm eingereichten Parteigutachten (Legal Memorandum Campbells vom 16. April 2019) vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Ob und inwiefern die von der Vorinstanz erwähnte «Agreed Note of Ruling» vom 18. Februar 2010 für dieses Verfahren präjudizierend wirkt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Anders als die Vorinstanz betrachtet das Kantonsgericht die von den Gerichten der Cayman Islands festgestellten trustrechtlichen Verfehlungen des Berufungsklägers für sich genommen nicht als getrennt zu beurteilenden «Umstand» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Die Tatsache aber, dass das Gericht der Cayman Islands in der vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterzeichneten Agreed Note of Ruling vom 18. Februar 2010 einen «breach of trust» festgestellt hat, indem sich der Berufungskläger abredewidrig doppelt entschädigen liess und den Berufungskläger rechtskräftig als Trustee abgesetzt hat, bildet ein weiteres Indiz für die oben festgestellten unrechtmässigen Bezüge des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit.

68. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger und Trustee im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig und ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. seines Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto von C. überweisen liess und damit in objektiver Hinsicht einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat.

69. Dieser Umstand stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts auch dann einen hinreichenden Vertrauensbruch dar, wenn hypothetisch Unklarheiten über die Berechtigung bestanden hätten bzw. wenn die Auszahlungen «aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses der Vorgänge» erfolgt sein sollten.

70. Davon ist einerseits – wie vorstehend dargelegt – aufgrund des gegenseitigen Verständnisses der Zahlungen von mindestens USD 250'000.00 als Vorschussleistungen an die Erfolgsprämie nicht auszugehen. Andererseits hätte sich der Berufungskläger bei Unklarheiten beim Erblasser und Settlor bzw. bei dessen Bevollmächtigten vorgängig über seine eigene Anspruchsberechtigung vergewissern müssen (vgl. Cincetta, S. 148 ff). Dieses Vorgehen hätte im Übrigen auch den Führungsgrundsätzen des Erblassers entsprochen. Sich aber im Zweifel über die Anspruchsberechtigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Oktober 2006 bis Mai 2007) in 16 Tranchen unterschiedlichster Höhe eigenmächtig Geld im Gesamtbetrag von USD 208'722.00 aus dem Trustkonto überweisen zu lassen ohne dies gegenüber dem Erblasser und Settlor oder seinem Handlungsbevollmächtigten transparent zu machen, entspräche nicht dem gebotenen Verhalten eines Trustee und würde die Pflichten des Berufungsklägers

gegenüber dem Erblasser und Settlors einerseits aber auch seine treuhänderischen Verpflichtungen als Trustee schwer verletzen.

71. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser in diesem Zeitraum bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten hat und an die Transparenz der Trustverwaltung umso höhere Massstäbe zu setzen gewesen wären. Nach der im Trust-Recht anwendbaren «No-conflict Rule» ist es dem Trustee bereits untersagt, sich in eine Situation zu bringen, in welcher seine persönlichen Interessen potentiell im Konflikt mit denjenigen des Begünstigten stehen (vgl. Cincetta, a.a.O., S. 150 f.). Der Einwand des Berufungsklägers, wonach höchstens ein unterschiedliches Verständnis der Vorgänge und vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und ihm vorgelegen habe, ist somit nicht stichhaltig. Auch unter dieser Voraussetzung wäre das Verhalten des Berufungsklägers als grober Vertrauensbruch zu qualifizieren.

72. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser Vertrauensbruch unzweifelhaft als Umstand zu betrachten ist, welcher einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Begünstigung des Berufungsklägers nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG zu rechtfertigen vermag.

73. Als relevante Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wurden nach der norwegischen Rechtsprechung beispielsweise angesehen: Der Abbruch der Pflege, der Auszug aus dem Haushalt des Pflegebedürftigen oder eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Tat zu Ungunsten des Testators. Auch Umstände geringerer Natur können für eine nachträgliche Aufhebung einer testamentarischen Verfügung ausreichen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich, dass gegen den Berufungskläger eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muss. Es kommt weniger auf das Gewicht des Umstands an, als auf die Persönlichkeit des Testators. Wichtig sind eine gesamtheitliche Sicht und die Beziehung der Umstände zum hypothetischen Willen des konkreten Erblassers bzw. eines objektiven Betrachters. Es obliegt somit dem Richter, nach objektivierbaren Gesichtspunkten eine begründete und faktenbasierte Hypothese über den mutmasslichen subjektiven Willen des Erblassers anzustellen.

74. Dabei ist erneut zu berücksichtigen, dass es sich bei § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG um eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel für besondere Fallgestaltungen handelt. Das Element "unzweifelhaft" wird rechtsprechungsgemäss restriktiv gehandhabt. Bei der Anwendung des Beweismasses ist der einschlägigen Sachnorm insofern Rechnung zu tragen, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist. Trotzdem sind blosse Spekulationen über den möglichen Willen des Erblassers zu vermeiden und es müssen – je nach Schwere des gesetzten Umstands – gewichtige objektive Anhaltspunkte für den hypothetischen erblasserischen Willen vorliegen, sodass es für das Gericht als annähernd sicher scheint, dass der Testierende nicht länger wollte, dass das Testament in dieser Form Bestand hat (vgl. Gutachten Asland vom 5. September 2016, S. 5).

75. Über die Motive des Erblassers für die Einsetzung des Berufungsklägers als Erbe besteht zwischen den Parteien im Einzelnen keine Einigkeit. Nach im Wesentlichen unstreitiger Darstellung ist es aber so, dass der Erblasser den Berufungskläger im Jahr 2002 als Vertrauensperson und aufgrund seiner Freundschaft und Wertschätzung als Erbe zu 1/16 eingesetzt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden neben dem Berufungskläger auch weitere nahe Vertrauenspersonen, namentlich der langjährige leitende Mitarbeiter G. sel., der langjährige Geschäftsführer und Vertraute E. und der Vertrauensanwalt des Erblassers, H., als Erben eingesetzt.

76. Im Übrigen ist die enge und freundschaftliche Beziehung des Berufungsklägers zum Erblasser in diesem Verfahren in tatsächlicher Hinsicht unbestritten geblieben und wurde auch von der Vorinstanz so festgestellt. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung der Töchter des Berufungsklägers absehen. Inwiefern darin mit dem Berufungskläger eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Fraglich ist nicht die Tatsache der Freundschaft, sondern die Würdigung des Vertrauensbruchs des Berufungsklägers vor diesem Hintergrund.

77. Ebenso unstreitig und aufgrund der im Kern übereinstimmenden Zeugen- und Parteiaussagen im vorinstanzlichen Verfahren erstellt ist, dass der Erblasser über besondere charakterliche Eigenschaften verfügte. Auch vom Berufungskläger wird der Erblasser im Grundsatz als harter, misstrauischer, penibler und prinzipientreuer Geschäftsmann geschildert. Es kann auf die in diesem Verfahren im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

78. Es ist im Übrigen auch in diesem Sachzusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Partei- und Zeugenbefragungen auf die Befragung von dessen Töchtern in antizipierter Beweiswürdigung absehen durfte.

79. Zusammenfassend und für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlich ist, dass der Erblasser von seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld unbedingte Loyalität einforderte, über ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken verfügte und auf illoyales Verhalten ungeachtet persönlicher Bindungen oder vergangener Verdienste äusserst rigoros reagierte.

80. Die Einwände des Berufungsklägers in diesem Verfahren vermögen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen und Parteien zeigen hinreichend klar auf, dass der Erblasser auch gegenüber befreundeten Geschäftspartnern und sogar nächsten Familienmitgliedern, in casu seinem Sohn, auch geringfügigere Illoyalitäten nicht duldete und umgehend sanktionierte. Aufgrund dieser Aussagen bestehen somit konkrete und eindeutige Anhaltspunkte für das Verhalten des Erblassers im Fall von Treuwidrigkeiten. Die Vorinstanz durfte ohne in Spekulationen zu verfallen zum Schluss kommen, dass illoyale Verhaltensweisen – auch geringfügigerer Natur – ausreichend waren, dass beim Erblasser Freundschaft in Feindschaft umschlug.

81. Nachdem der Berufungskläger eben wegen des besonderen Vertrauens, seiner Loyalität und der jahrelangen Freundschaft testamentarisch begünstigt wurde, besteht für das Kantonsgericht mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass der Erblasser bei Entdeckung des Vertrauensbruchs die testamentarische Begünstigung umgehend widerrufen hätte und den Berufungskläger zur Rechenschaft gezogen hätte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass aufgrund des Vertrauensbruchs die Grundlage der Erbeinsetzung nachträglich weggefallen ist.

82. Daran ändert auch nichts, dass vom Erblasser für den Fall des Vorversterbens des Berufungsklägers dessen Nachkommen als Erben eingesetzt wurden. Die weiteren ausserfamiliären testamentarischen Begünstigungen für G. sel., H. und E. sind in diesem Punkt identisch. Mithin weist diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Berufungsklägers hin. Zudem besteht aufgrund der aufgezeigten Charakterzüge des Erblassers und seines ausgeprägten Schwarz-Weiss-Denkens kein Zweifel, dass auch eine allfällige besondere Verbundenheit des Ehepaars B. zu den Töchtern des Berufungsklägers oder sogar ihre Eigenschaft als Paten, nichts an der

(hypothetischen) Tatsache geändert hätte, dass der Berufungskläger nach der Überzeugung des Kantonsgerichts ersatzlos aus dem Testament gestrichen worden wäre.

83. Der festgestellte Vertrauensbruch wiegt schwer. Auch bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts und unter Heranziehung eines ebenso vermögenden durchschnittlichen Erblassers wäre der Umstand entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ausreichend, um im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG davon auszugehen, dass eine Aufrechterhaltung des Testaments nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Auch dieser Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als nicht stichhaltig.

84. Für das Kantonsgericht besteht mithin kein Zweifel, dass es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn unter den gegebenen veränderten Umständen die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers aufrechterhalten würde.

85. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der von den Berufungsbeklagten weiter geltend gemachte Vorwurf im Zusammenhang mit einem behaupteten Fehlverhalten gegen die Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagte 12 mit der Vorinstanz einen weiteren Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 darstellt.

86. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der festgestellte Vertrauensbruch durch den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Entschädigung seiner Arbeit im Fall D. unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte. Dem Willen des Erblassers würde nicht gerecht, wenn der Vertrauensbruch des Berufungsklägers erbrechtlich ohne Folgen bleiben würde.

87. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG erfüllt und der vorinstanzliche Entscheid, wonach die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 insoweit für ungültig erklärt wird, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2018 vom 18. Februar 2020

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 5A_1038/2020 vom 14. Dezember 2021, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.

Verantwortlichkeit

Liegt keine formell oder materiell rechtswidrige Verfügung vor und erweist sich die behördliche Auskunft nicht als unrichtig, fehlt es an der Widerrechtlichkeit des Staatshandelns (Art. 5 BehV, Art. 26 PeV).

Erwägungen:

I.

1. A. war Eigentümer der Liegenschaft Parz. Nr. x. Auf der Liegenschaft wurden mehrere Wohnblöcke errichtet. Während bzw. im Vorfeld dieser Bauarbeiten wurde festgestellt, dass das Grundstück im Bereich des Gebäudes Nr. y. möglicherweise mit Schadstoffen belastet ist. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die Bezirksverwaltung dem Architekten von A. mit, dass im fraglichen Bereich bis auf Weiteres keine Erdbewegungen mehr vorgenommen werden dürften, dies um einer allfälligen Durchmischung des Materials vorzubeugen.

2. Nach einer Besprechung am 12. März 2018 gelangte der damalige Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 19. April 2018 an das Amt für Umwelt. Er führte aus, dass die Bauherrschaft in Bezug auf die Weiterführung des Bauvorhabens davon ausgehe, dass das belastete Material zur Hinterfüllung auf dem Grundstück verwendet werden dürfe oder auf eine Deponie des Typs B abgeführt werden müsse. Er bitte um schriftliche Stellungnahme, damit die Bauherrschaft wisse, ob und wie sie das Bauvorhaben fortführen dürfe ohne Gefahr zu laufen, dass weitere unerwartete Kosten auf sie zukommen würden.

3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 nahm das Amt für Umwelt dazu Stellung. Es führte aus, dass ein Teil des Material die Grenzwerte von Anhang 3 Ziffer 2 der VVEA nicht einhalte. Das Material dürfe folglich nicht auf dem Standort verwertet werden und müsse auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden. Diese Einschränkung gelte nicht für Material, welches den Grenzwert von 15 mg Arsen einhalte. Ein Vermischen von stark und schwach belastetem Material sei gemäss Art. 9 VVEA verboten.

4. A. hat gemäss eigenen Angaben den Bau weiter vorangetrieben und das Aushubmaterial entsprechend entsorgt.

5. Mit Gesuch vom 16. Juli 2020 an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. hat der neue Rechtsvertreter von A. beantragt, dass der Kanton zu verpflichten sei, ihm den Betrag von Fr. 115'803.55 zu bezahlen.

6. Die Standeskommission fällte am 20. Oktober 2020 folgenden Entscheid (Protokoll Nr. 945):

«1. Die Schadenersatzforderung von A. gegen den Kanton Appenzell I.Rh. vom 16. Juli 2020 wird abgewiesen. 2. A. bezahlt die Kosten von Fr. 750.--. 4. Das Gesuch von A. um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.»

7. Am 4. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von A. eine Beschwerdeschrift gegen den Entscheid der Standeskommission mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein.

8. Der Kanton Appenzell I.Rh. vertreten durch die Standeskommission (folgend: Beschwerdegegner) reichte am 22. Januar 2021 seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte deren Abweisung.

9. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass A. am 8. Dezember 2020 verstorben sei.

10. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft von A. mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Damit ist die Erbengemeinschaft von A. (folgend: Beschwerdeführerin) als Rechtsnachfolgerin in den Prozess als Partei eingetreten.

[…]

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr aufgrund der fehlerhaften (bzw. widerrechtlichen) Anordnung Kosten für die Abfuhr und die Deponie von Aushubmaterial entstanden seien, die nach den massgeblichen Umweltschutzbestimmungen nicht geschuldet gewesen seien. Der Gesamtaufwand beliefe sich auf Fr. 146'408.80 (zzgl. MWST). Jedoch sei bereits bevor die Bezirksverwaltung wegen mutmasslicher Bodenbelastung Bodenbewegungen verbot, Material abgeführt worden. Die Verantwortung für diesen Teil (Fr. 38'884.60, zzgl. MWST) liege beim Architekten und bei der Bauunternehmung, dafür hafte der Kanton nicht. Der Beschwerdegegner interpretiere das Schreiben des Amts für Umwelt vom 7. Mai 2018 falsch, wenn er davon ausgehe, dass damit nicht vorgeschrieben worden sei, den gesamten Aushub zu deponieren. Tatsächlich habe nach der Auswertung Ecosens/SIUM nur eine der beiden lokalen und oberflächlichen Proben einen leicht über dem Grenzwert liegenden Arsengehalt gehabt, während dies bei der grossflächigen Probe nicht der Fall gewesen sei. Nach der vom Amt für Umwelt veranlassten Untersuchung des Sickerwassers habe dieses unter dem Grenzwert für Arsen gelegen, wobei sich das Schreiben vom 7. Mai 2018 auf zwei lokale Festproben bezogen habe. Die Grundlagen für ein Verwertungsverbot seien damit von Vornherein nicht gegeben und die Anordnung vom 7. Mai 2018 hätte nicht erfolgen dürfen. Die Grenzwerte seien offenbar nicht überschritten gewesen (ausgenommen bezüglich der zwei lokalen Proben). Der Beschwerdegegner habe auch den Hintergrund des Schreibens ausser Acht gelassen, nämlich das Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters, von der Fachbehörde eine Anweisung für die Verwendung des ganzen Aushubs zu erhalten. Faktisch sei seitens des Amts für Umwelt damit vorgeschrieben worden, dass der gesamte Aushub deponiert werden müsse. Das Amt für Umwelt habe wörtlich ausgeführt: «Das Material darf folglich nicht auf dem Standort verwertet werden und muss auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden». Der Kanton könne sich nicht einfach damit entlasten, das Amt für Umwelt habe eine Einschränkung gemacht. A. sei nichts anderes übrig geblieben, als dieser Anordnung Folge zu leisten, sofern er das Bauvorhaben habe fortsetzen wollen.

1.2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass das Amt für Umwelt in seinem Schreiben festgehalten habe, das eine Teil des Materials die Grenzwerte (z.B. Proben 930 und 935) nicht einhalte. Es hätte zwar festgehalten, dass das Material auf einer Deponie vom

Typ B abgelagert werden müsse. Material, das den Arsen-Grenzwert einhalte, habe das Amt für Umwelt aber ausdrücklich von der Deponiepflicht ausgenommen. Es habe also gerade nicht verlangt, dass alles Material deponiert werden müsse, sondern nur das Material, das den Grenzwert nicht einhalte.

1.3. Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 15 VerwGG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen.

1.4. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob das Schreiben vom 7. Mai 2018 des Amts für Umwelt A. verpflichtete, den gesamten Aushub auf einer Deponie vom Typ B abzulagern oder nur Teile davon. Mindestens zwei Proben hielten die Arsen-Grenzwerte nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sich nach der Auswertung lediglich nur eine Probe bestätigt habe, führt dann aber später aus, dass die Grenzwerte ausgenommen bei zwei Proben nicht überschritten gewesen seien. Letztlich ist dies irrelevant, da unbestritten ist, dass es Proben auf dem Baugrundstück gab, die den zulässigen Arsen-Grenzwert überschritten haben. Gestützt auf diese Feststellung hat das Amt für Umwelt auf Anfrage des Rechtsvertreters von A. und unter Zitierung von Art. 19 Abs. 3 VVEA unter anderem folgendes ausgeführt:

«Ein Teil des Materials hält die Grenzwerte von Anhang 3 Ziffer 2 nicht ein (z.B. Proben 930 und 935 enthielten mehr als 15 mg/kg Arsen). Beim Bauvorhaben handelt es sich auch nicht um die Sanierung einer Altlast (sanierungsbedürftiger, belasteter Standort, Art. 2 Abs. 3 AltlV). Das Material darf folglich NICHT auf dem Standort verwertet werden und muss auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Material, welches den Grenzwert von 15 mg Arsen einhält. Ein Vermischen von stark und schwach belastetem Material ist gemäss Art. 9 VVEA verboten.»

Bei diesem Schreiben stellt das Amt für Umwelt in sachverhaltstechnischer Hinsicht zunächst fest, dass ein Teil des Materials die Grenzwerte nicht einhält. Anschliessend führt es aus, dass das «Material» nicht verwertet sondern auf einer Deponie vom Typ B abgelagert werden müsse und im nächsten Satz erfolgt die Einschränkung, dass dies nicht für Material gelte, welches den Grenzwerte einhalte. Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass das Amt für Umwelt eine Unterscheidung «des Materials» machte. Auch wenn zunächst nur von «Material» und nicht von «belastetem Material» die Rede ist, ist aufgrund des zweiten Satzes klar, dass die Deponierungspflicht für «nichtbelastetes Material» nicht gilt. Dies wird mit dem letzten Satz, wonach stark und schwach belastetes Material nicht vermischt werden dürfen, weiter geklärt. Weil für die beiden Materialarten unterschiedliches gilt, darf keine Vermischung stattfinden, um dadurch eine Einhaltung des Grenzwertes zu erreichen. Dies unterstreicht nochmals die strikte Trennung von belastetem (d.h. den Grenzwert übersteigendem) und unbelastetem Material, da unterschiedliche Folgen daran geknüpft sind. Der Beschwerdegegner hat den Sachverhalt folglich richtig festgestellt, wenn er dem Schreiben des Amts für Umwelt vom 7. Mai 2018 nicht entnommen hat, dass der gesamte Aushub deponiert werden musste. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unbegründet.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 19. April 2018 das Amt für Umwelt zwar um eine «Stellungnahme», nicht um

eine Verfügung ersucht habe. Aus dem Wortlaut ergebe sich jedoch klar, dass es ihm um eine verbindliche amtliche Entscheidung zwischen Hinterfüllung und Abfuhr gegangen sei, damit das Bauprojekt ohne «unerwartete» Kosten sofort weiter realisiert werden könne. Es sei also um eine Feststellung von Rechten und Pflichten gegangen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stelle eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Aus ihr dürfe den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf hätten verlassen dürfen. Dem Bauherrn habe die Information darüber gefehlt, dass er sich gegen die Anordnung der Deponie des gesamten Aushubs hätte zur Wehr setzen können, weshalb kein Selbstverschulden vorliege. Nachdem die Verfügung bereits vollzogen sei, müsse es dem Betroffenen möglich sein, die Staatshaftung in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Bauherrschaft (und ihr damaliger Vertreter), der Architekt als auch der Unternehmer hätten es offenbar so verstanden, dass das Material vor Ort nicht verwendet werden dürfe. Aufgrund des zeitlichen Drucks sei A. damals auch nichts anderes übrig geblieben, als der Verfügung Folge zu leisten. Andernfalls wäre A. unter Umständen über Jahre hinweg mit dem Weiterbau blockiert gewesen (oder er hätte andernfalls ein Strafverfahren in Kauf genommen). Für A. sei erst später erkennbar gewesen, dass das Material eigentlich zuerst gestützt auf Art. 17 VVEA hätte getrennt werden müssen. Wenn eine Verfügung bloss mündlich und ohne Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet werde und ausserdem sofort vollzogen worden sei, so dass ein Beschwerdeverfahren gar keine Korrektur mehr hätte bringen können, so könne dies in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht vorgehalten werden.

Die Staatshaftung bestehe auch dann, wenn das Schreiben vom 7. Mai 2018 als blosse Auskunft zu charakterisieren sei. Es seien vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben. Der damalige Rechtsvertreter habe bezüglich eines konkreten Sachverhalts um eine Stellungnahme gebeten. Mit der Anordnung vom 7. Mai 2018 habe das Amt für Umwelt eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das Amt für Umwelt sei zuständig für die Stellungnahme gewesen. Die Stellungnahme sei vorbehaltlos erfolgt. Dabei habe das Amt für Umwelt die Anordnung, wonach das Material nicht verwendet werden dürfe, fett unterstrichen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung von Art. 17 VVEA sei diese Auskunft von Vornherein falsch gewesen. Ausserdem seien aufgrund der Probemessungen die Voraussetzungen für ein Verbot, das Material auf der Baustelle zu verwerten, nicht gegeben gewesen. A. habe das Schreiben so verstanden, wie man es im Kontext habe verstehen müssen. Die Beteiligten hätten dann auch so gehandelt. Dass die Anordnung rechtsfehlerhaft gewesen sei, habe sich erst später ergeben. A. sei vorliegend gutgläubig gewesen. Gestützt auf die Anordnung des Amts für Umwelt habe A. das Material nicht auf dem Standort verwertet und auf eine Deponie vom Typ B abgelagert. Dadurch sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von Fr. 115'803.55 entstanden.

2.2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass es sich beim Schreiben des Amts für Umwelt vom 7. Mai 2018 nicht um eine Verfügung handle. Die Behauptung, A. habe mangels Information über die Anfechtungsmöglichkeit kein Rechtsmittel ergriffen, sei auch dann nicht stichhaltig, wenn das Schreiben Verfügungscharakter beigemessen würde. Das Amt für Umwelt habe das Schreiben dem damaligen Rechtsvertreter zugesandt. Rechtsanwälten sei bekannt, wann und wie Anordnungen angefochten werden könnten. Dass das Amt für Umwelt für die Verfügung zuständig gewesen sei, werde nicht in

Abrede gestellt. A. sei jedoch nicht gutgläubig gewesen. Wie ihr eigener Parteigutachter ausführe, habe die Bauherrschaft schon am 20. Februar 2018 beschlossen, zu versuchen, eine Kostentragung des Bezirks bzw. Kantons über die allgemeine Staatshaftung herbeizuführen, weil die Arsenbelastung als ungefährlich qualifiziert worden sei. Seitens A. sei anscheinend versucht worden, einen Staatshaftungsfall zu konstruieren, um die Kosten der Altlastensanierung, die auf den Grundeigentümer entfallen würden, auf den Kanton abwälzen zu können.

2.3. Der Kanton haftet für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen von Behördenmitgliedern oder von Staatsangestellten entstanden sind (Art. 5 BehV, Art. 26 PeV).

2.4. Voraussetzungen der allgemeinen Staatshaftung sind ein Schaden, Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann, ein öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und ein Kausalzusammenhang (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., § 30 N 2101 ff.).

2.5. 2.5.1. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Mit der Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche raison d’être. Verfügungen sind verbindlich und erzwingbar. Sie können in der Regel vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist. Die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung, d.h. auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Die den Formvorschriften widersprechende Verfügung kann angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 13 N 849 und 866 ff.). Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt

2.5.2. Vorliegend erachtet die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 7. Mai 2018 zunächst eine fehlerhafte Verfügung. Das Schreiben vom 7. Mai 2018 erfolgte als Stellungnahme des Amts für Umwelt auf die schriftliche Anfrage des damaligen Rechtsvertreters von A. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem Schreiben nicht angeordnet, dass der gesamte Aushub auf einer Deponie Typ B abgelagert werden müsse. Daran ändert auch nichts, dass im Schreiben nicht explizit auf Art. 17 VVEA (Trennung von Bauabfällen) Bezug genommen wurde. Vielmehr hat das Amt für Umwelt klar ausgeführt, dass die Deponierungspflicht für Material, das den Grenzwert einhalte, nicht gelte. Von der Form her hat das Amt für Umwelt das Schreiben als Stellungnahme («Dazu nehme ich folgendermassen Stellung») ausgewiesen. Eine Verfügung wurde weder vom damaligen Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 19. April 2018 gefordert, noch hat das Amt für Umwelt das Schreiben als Verfügung ausgestaltet. Das Schreiben gibt vielmehr die allgemeine Rechtslage wieder, wonach belastetes Material auf einer Deponie

Typ B abgelagert werden müsse und unbelastetes Material auf dem Standort verwertet werden dürfe. Da zu diesem Zeitpunkt erst ersichtlich war, dass an gewissen Orten die Grenzwerte überschritten waren, aber das genaue Ausmass der Verschmutzung noch nicht eruiert war, konnte das Amt für Umwelt noch keine konkretere Auskunft erteilen. Aus diesem Grund wurde mit diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass weitere Proben veranlasst worden seien. Somit erweist sich das Schreiben nicht als Verfügung, sondern vielmehr als Stellungnahme; eine Rechtsmittelbelehrung war folglich nicht anzubringen.

2.5.3. Selbst wenn man das Schreiben als Verfügung betrachten würde, ändert das nichts daran, dass damit gerade nicht angeordnet wurde, den gesamten Aushub auf einer Deponie Typ B zu entsorgen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten stützt die angebliche Widerrechtlichkeit darauf, dass mit dem Schreiben die Deponierung des gesamten Aushubmaterials angeordnet worden sei. Wie bereits ausgeführt, trifft dies gerade nicht zu. Auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung würde im vorliegenden Fall nicht die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. A. war anwaltlich vertreten. Der damalige Rechtsvertreter hat aber weder jemals eine anfechtbare Verfügung verlangt, noch das Schreiben vom 7. Mai 2018 angefochten. Abgesehen von den Rechtsmittelmöglichkeiten hat die Beschwerdeführerin auch sonst in keiner Weise gegen das Schreiben vom 7. Mai 2018 opponiert. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung kann sie nicht vorbringen, dass sie sich nicht gegen die Stellungnahme wehren konnte. Einem Rechtsanwalt sind die Anfechtungsmöglichkeiten von Verfügungen und Realakten bekannt. Dieses Wissen hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen.

2.6. Da das Schreiben vom 7. Mai 2018 keine Verfügung darstellt, ist die Auskunft unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu einzig vor, dass die Auskunft dahingehend zu verstehen gewesen sei, den gesamten Aushub auf einer Deponie Typ B abzulagern, was unrichtig gewesen sei. Eine solche Anordnung wäre im vorliegenden Fall, wo die Belastung des gesamten Baugrundes noch nicht abschliessend eruiert worden ist, tatsächlich falsch gewesen. Jedoch hat das Amt für Umwelt gerade nicht eine solche Anordnung getroffen. Vielmehr hat es unterschieden zwischen Material, welches aufgrund zu hoher Arsen-Werte auf einer Deponie Typ B abzulagern ist, und Material, das aufgrund der Einhaltung der Arsen- Grenzwerte auf dem Standort verwertet werden darf. Damit erweist sich die Auskunft von Vornherein nicht als unrichtig.

2.7. Zusammenfassend liegt keine unrichtige behördliche Auskunft vor. Auch liegt keine formell oder materiell rechtswidrige Verfügung vor. Damit fehlt es bereits an der Widerrechtlichkeit des Staatshandelns. Die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung müssen daher nicht geprüft werden.

[…]

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2020 vom 15. Juni 2021

BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone)

Die Baubewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach im Dorfkern von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist und innerhalb der Bauzone liegt, ist keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 NHG besteht.

Eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach beeinträchtigt den Dorfkern von Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung nicht wesentlich, da die Dachlandschaft nicht Schutzziel des ISOS ist (Art. 18a Abs. 3 RPG).

Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das in einem regionalen Inventar als ortsbildrelevante Baute aufgeführt ist, aus diesem jedoch nicht hervorgeht, dass das Dach besonders geschützt wäre, wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG).

Erwägungen:

I.

1. A. stellte am 9. Juli 2020 bei der Baukommission Inneres Land AI das Baugesuch für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes Parzelle Nr. x, Bezirk Appenzell. Diese Parzelle liegt innerhalb der Bauzone in der Kernzone K, in der Ortsbildschutzzone Integral und innerhalb des Dorfkerns von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist. Als Einzelgebäude ist es als ortsbildrelevante Baute im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen im Kulturgüterregister der Feuerschaugemeinde aufgeführt.

2. Die Fachkommission Heimatschutz reichte der Baukommission Inneres Land AI am 31. August 2020 eine Baubegutachtung ein. Darin hielt sie fest, dass es für sie nicht in Frage komme, dass in der Ortsbildschutzzone Integral, ISOS Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) und auf einem Kulturobjekt eine Photovoltaikanlage Aufdach realisiert werde. Sie empfehle das Gesuch zur Ablehnung und eine Gesamtstrategie zu entwickeln, wie die gleichen Ziele erreicht werden könnten.

3. Die Fachkommission Denkmalpflege reichte der Baukommission Inneres Land AI am 22. September 2020 eine Stellungnahme zum Baugesuch von A. ein.

4. Die Baukommission Inneres Land AI erteilte A.am 24. September 2020 die Baubewilligung für die Aufdach-Photovoltaikanlage.

5. Den Rekurs gegen die Baubewilligung, welcher die Fachkommission Heimatschutz am 1. Oktober 2020 der Standeskommission Appenzell I.Rh. einreichte, wies diese mit Entscheid vom 11. Mai 2021 ab.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass für die strittige Photovoltaikanlage keine Bewilligung erforderlich sei, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes falle, bundesrechtlich geregelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Insbesondere seien für die Photovoltaikanlage keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone würden als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten; das Baugrundstück liege aber innerhalb der Bauzone. Mit der angefochtenen Bewilligung werde demnach keine Bundesaufgabe vollzogen. Dass das

Baugrundstück zu einem Gebiet gehöre, das im ISOS aufgeführt sei, bedeute nicht, dass die im ISOS definierten Erhaltungsziele unmittelbar anwendbar wären. Auch die Aufnahme eines Gebäudes ins ISOS als Einzelobjekt würde noch nicht bedeuten, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Der Umstand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt sei, bilde keinen Anlass für hohe Anforderungen, seien doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfahre ein Gebäude durch eine Photovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen. Die aus dem ISOS fliessenden Vorgaben auf das vorliegende Bauvorhaben seien nicht direkt anwendbar. Sie stünden daher der Bewilligung einer Solaranlage nicht im Weg. Eine Bewilligung könne daher nicht mit der Begründung verweigert werden, gemäss dem ISOS seien störende Eingriffe zu vermeiden und die Photovoltaikanlage sei ein störender Eingriff. Nach Art. 18a Abs. 3 RPG würden als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A gelten (Art. 32b lit. b RPV). Der Dorfkern von Appenzell sei im ISOS als Gebiet mit diesem Ziel aufgeführt. Das Grundstück mit dem Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant sei, liege in diesem Gebiet. Die südliche und die westliche Grundstücksgrenze würden auch die Grenze des Gebiets bilden. Der Dorfkern von Appenzell sei ein Kulturdenkmal. Die Photovoltaikanlage dürfe dieses Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission Denkmalpflege fordere einen schonenden Umgang mit der Dächerlandschaft. Inwiefern die strittige Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Dorfkern Appenzell darstellen solle, führe sie indessen nicht näher aus. Solche wesentlichen Beeinträchtigungen seien auch nicht ersichtlich. Geschützt durch das ISOS sei der Dorfkern von Appenzell als Gebiet. Dass sich dieses Gebiet durch eine homogene Dachlandschaft auszeichnen würde, die durch eine Photovoltaikanlage beeinträchtigt werden könnte, sei dem ISOS nicht zu entnehmen und behaupte auch die Fachkommission Denkmalpflege zu Recht nicht. Sie führe einzig aus, die grossflächige, dunkle und

homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteiligen Verspieltheit der Dächerlandschaft entgegen. Gefordert sei aber eine wesentliche Beeinträchtigung des ISOS-Gebiets Dorfkern Appenzell. Der Dorfkern von Appenzell zeichne sich gerade nicht durch eine einheitliche Dachlandschaft aus, sondern durch eine lebhafte Struktur. Die Fachkommission Denkmalpflege habe denn auch in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 selber daraufhin gewiesen, dass die Dächerlandschaft im Dorfkern von Appenzell vom Zusammenspiel vieler kleiner Teilflächen und den sich mit Alter und Witterung verändernden Tonziegeln lebe. Mit der geplanten Photovoltaikanlage werde daher nicht ein einheitliches Bild gestört. Beim Gestaltungsgebot nach Art. 65 Abs. 1 BauG handle es sich um eine kantonale Bestimmung, bei Art. 7 des Baureglements der Feuerschaukommission (BauR) um eine kommunale Bestimmung. Bei Solaranlagen dürften Gestaltungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts aber im Ergebnis nicht restriktiver sein als das Bundesrecht. Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 7 BauR könnten die Ablehnung der Baubewilligung nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden solle, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell. Inwiefern sich das Anbringen einer Photovoltaikanlage auf einem Haus in einer relativ lebhaften Dachlandschaft, wie sie in Appenzell bestehe, erheblich nachteilig auswirken solle, sei nicht erkennbar. Auch aus dem ISOS ergäben sich keine Hinweise, dass gerade die Dachlandschaft besonders geschützt sein solle. Im Abschnitt über das geschützte Gebiet im Inventar («Der historische Ortskern», ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 244 bis S. 246) seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, nach denen auf die Dachlandschaft ein besonderes Augenmerk zu richten wäre. Es könne entgegen den Behauptungen der Rekurrentin nicht wegen der strittigen Photovoltaikanlage von

einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Gebiets Dorfkern Appenzell gesprochen werden.

6. Am 25. Juni 2021 reichte die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 11. Mai 2021 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Rekursentscheid vom 11. Mai 2021 und die damit erteilte Baubewilligung zur Erstellung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) seien aufzuheben.

(…)

10. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 8. September 2021 eine Stellungnahme ein und stellte ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensleitenden Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege beantragtes Gutachten im Sinne von Art. 17a bzw. Art. 7 NHG vorliege. So handle es sich ihrer Ansicht nach bei der strittigen Baubewilligung um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Da das Bauvorhaben ein Wohngebäude in der Kernzone mit ISOS Erhaltungsziel A betreffe, unterstehe es der Baubewilligungspflicht nach Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b Abs. 1 lit. b RPV, welche sich somit unmittelbar auf Bundesrecht stütze, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Die Baubewilligung weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obligatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellen, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen. Ob der Bau einer PV-Anlage innerhalb des ISOS A (Substanzerhalt) die Erfüllung einer Bundesaufgabe darstelle, sei jedoch strittig. Das Verwaltungsgericht könnte diese Frage im Sinne eines Zwischenentscheids klären. Damit könnte geklärt werden, ob ein obligatorisches Gutachten nach Art. 7 NHG vor dem Endentscheid einzuholen wäre. Falls das Verwaltungsgericht keinen Zwischenentscheid fällen wolle, werde die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Kommission einen Antrag auf ein Gutachten nach Art. 8 oder Art. 17a NHG stellen, sofern der beantragten Sistierung zugestimmt werde.

1.2. Die Vorinstanz beantragt, den Sistierungsantrag abzuweisen. Das Baugesuch für die strittige Solaranlage sei der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie könne vor Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens mehr stellen. Die Auffassung, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Solaranlage auf einem Kultur- oder Naturdenkmal innerhalb der Bauzone in Erfüllung einer Bundesaufgabe geschehe, sei weder konsolidiert noch inhaltlich gesichert.

1.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV ist insbesondere die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von

Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG).

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2). Hingegen liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor, wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1). Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3). Das Bundesgericht ist bisher nur bei einer Verfügung über eine Solaranlage ausserhalb der Bauzone von der Erfüllung einer Bundesaufgabe ausgegangen (vgl. Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.4).

Das Gebäude des Beschwerdeführers, auf welchem die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, liegt zwar im Dorfkern von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, damit aber auch innerhalb der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewilligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.

1.4. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht auch keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 1 NHG) einzuholen. Auch eine von der Beschwerdeführerin beantragte fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe nicht zur Anwendung (vgl. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 8 N 2).

Ausserhalb der Erfüllung einer Bundesaufgabe, also im Rahmen der Erfüllung von kantonalen Aufgaben, kann hingegen unter Umständen ein besonderes Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege nach Art. 17a NHG erstellt werden (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 2). Dabei entscheidet die Eidgenössische Kommission jedoch alleine, ob sie ein Gutachten erstellen will. Sie ist nicht verpflichtet, Ersuchen Dritter – unter anderem kantonaler Behörden – nachzukommen (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 9). Die Beschwerdeführerin als kantonale Fachstelle für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 37 VNH und Art. 81

Abs. 1 lit. a BauV) stellte erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Beweisantrag, vor Entscheid ein solches Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und entscheiden müssen, ob ein Gutachten einer Eidgenössischen Kommission erforderlich gewesen wäre. Sie machte jedoch weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren geltend, dass vorerst ein solches Gutachten eingeholt werden sollte. Der gestellte Beweisantrag erfolgte nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, verspätet, weshalb sich auch keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufdrängt.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen (Art. 29 Abs. 1 BV), verstossen. Zudem werde in der Baubewilligung vom 24. September 2020 die Begutachtung der Fachkommission Heimatschutz in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort gewürdigt. Ebenso seien auch die rechtlich relevanten kantonalen und kommunalen Gestaltungsnormen, das ISOS wie auch Art. 18a Abs. 3 RPG nicht in ihre Erwägungen mit einbezogen worden.

2.2. Die Verfügung soll unter anderem die Begründung, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. b VerwVG).

Die Begründungspflicht dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die erforderliche Begründungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen. Je mehr Spielraum die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens oder bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen. Aus der Begründung muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat. Der Sinn der Begründungspflicht liegt in der Nachvollziehbarkeit des Entscheids. Die erforderliche Begründungsdichte orientiert sich daher grundsätzlich an der Möglichkeit, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, sowie an der Möglichkeit der überprüfenden Behörde, die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen (vgl. Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen, Praxiskommentar, 2020, Art. 15-17 N 19 f.; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, 2014, § 10 N 15, 25).

Die fehlende oder fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung kann unter Umständen durch spätere Nachreichung einer genügenden Begründung geheilt werden. Demnach kann es zulässig sein, die ungenügende Begründung im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung nachzuholen (vgl. Plüss, a.a.O., § 10 N 35 f.). Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels

soll die Ausnahme bleiben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 1175).

2.3. Die Baukommission Inneres Land AI hat wohl in der Baubewilligung vom 24. September 2020 angeführt, dass sie das Baugesuch geprüft und für die Bewilligung des Bauvorhabens unter anderem die tatsächlichen Verhältnisse, die gesetzlichen Bestimmungen, das Schreiben des Bau- und Umweltdepartements vom 11. August 2020, die Baubegutachtung der Beschwerdeführerin vom 31. August 2020 und die Baubeschreibung/Gesuchsunterlagen mit Genehmigungsvermerk in die Erwägung miteinbezogen habe. Sie hat aber in der Baubewilligung weder die Baubegutachtung der Beschwerdeführerin und die relevanten Gesetzesbestimmungen gewürdigt, noch die vorliegend entscheidende Frage aufgrund Art. 18a Abs. 3 RPG, ob die Photovoltaikanlage das schützenswerte Ortsbild Appenzell wesentlich beeinträchtigt oder nicht, beantwortet. Damit ist sie der Begründungspflicht ihrer Baubewilligungsverfügung nicht nachgekommen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

In ihrer Vernehmlassung zum Rekurs hingegen führte die Baukommission Inneres Land AI an, die Erteilung von Baubewilligungen für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone komme nicht einer Bundesaufgabe gleich, weshalb das ISOS unerheblich sei. Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken würden, müssten aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die fragliche Baute bzw. Parzelle der Ortsbildschutzzone Integral zugeteilt und zudem als ortsbildrelevante Baute eingestuft sei. Im von der Feuerschaugemeinde Appenzell in ihrer Eigenschaft als Planungsbehörde erstellten Inventarblatt zu Parzelle Nr. x gehe nicht hervor, dass das Dach des sich darauf befindlichen Wohnhauses besonders erhaltenswert oder gar geschützt wäre. Gemäss Baugesuchsunterlagen werde die Einfassung der geplanten Panels der Solaranlage in einem dunklen, unbunten Farbton ausgeführt und ein reflexionsarmes Material verwendet. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die projektierte Solaranlage die Dachlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigen werde. Laut Art. 18a Abs. 4 RPG würden die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.

2.4. Damit hat die Baukommission Inneres Land AI deren fehlende Verfügungsbegründung im Rekursverfahren nachgeholt. Die Standeskommission ihrerseits hat sich im Rekursentscheid implizit mit den Argumenten der Baukommission Inneres Land AI auseinandergesetzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die massgeblichen Überlegungen der Baukommission Inneres Land AI nachvollziehen konnte und deren rechtliche Würdigung sowie Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG geschützt hat. Schliesslich zeugt auch die Qualität der Eingaben der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren davon, dass sie ihre Argumente hat vorbringen können und ihr somit eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligungsverfügung möglich war. Der Mangel der fehlenden Begründung der Baubewilligungsverfügung konnte somit im Rekursverfahren geheilt werden.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das ISOS Erhaltungsziel A verlange, die besondere architekturhistorische Bebauung im Ortskern Appenzell sei zu erhalten, wozu auch die Dachlandschaft, auch wenn diese im ISOS nicht erwähnt sei, gehöre. Dass die Dachlandschaft Teil des geschützten Ortsbildes sei, zeige insbesondere Art. 65 Abs. 2 lit. f. BauG mit den Schutzzielen, dass für die Beurteilung der Gesamtwirkung die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des

Daches von Bedeutung seien. Dies werde in Art. 7 Abs. 1 BauR für die geltende «Ortsbildschutzzone Integral» konkretisiert. Als Beurteilungskriterien für die verlangte sehr gute Einpassung ins Orts- und Strassenbild der Fassaden und Dächer würden u.a. insbesondere die Dachform, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung gelten. Diese Schutzziele der Ortsbildschutzzone umfassten explizit die Materialisierung, die Farbgebung und die Detailausbildung des Daches. Die Dächer seien somit Teil des Schutzobjektes «Ortsbild», welche dieses einzigartig, resp. charakteristisch im Zusammenspiel mit den Fassaden machen würden. Die heutige ortsbildliche Situation der Dächer zeige sich in Bezug auf die Materialisierung, die Farbgebung und die Detailausbildung im weiteren und näheren Bereich der im Streit liegenden Liegenschaft wie folgt: Das strittige Dach wie auch die Dächer der benachbarten Bauten seien mit hellen roten Tonziegeln eingedeckt. Neben den hellen roten seien in der weiteren Dachlandschaft des Dorfkerns auch braune Ziegel vertreten. Allen Ziegeln gemeinsam sei die reflektionslose Farbigkeit, der warme Farbton und die matte Oberfläche, welche dem natürlichen Material des Tons gegeben seien. Durch die unterschiedlichen Formen der Ziegel erfolge eine feine Strukturierung der Dachfläche. Entscheidend sei auch die subtile Variation, die sich durch die über Jahre und Jahrzehnte auf den Tonziegeln individuell ansetzende Patina ergebe. Einzigartig für die Dachlandschaft im Dorfkern von Appenzell seien ausserdem die gerundeten Dachelemente und die Vielfalt von kleinen, teilweise gekrümmten oder abgewinkelten Dachflächen. Die kleinräumige Vielfalt in harmonischer Verbindung mit der natürlichen Umgebung sei ortsbildtypisch und charakteristisch für die Dachlandschaft, die integraler Teil des ISOS-Ortsbilds Appenzell-Dorf und der Ortsbildschutzzone sei. Die Dachform des strittigen Gebäudes mit der charakteristischen Dachkehle und der nach oben geschwungenen Dachkante sei nach biedermeierlicher Art im Traufbereich geschwungen und somit charakteristisch für den Baustil. Durch die Errichtung einer PV-Anlage würden die Dachränder mit den hellen, roten Tonziegeln zwischen 20 und 40 cm sichtbar bleiben und die steifen, grossflächigen

Module aus Glas/Aluminium könnten auf die bestehende Rundung im Dach nicht reagieren. Eine störende Begradigung der biedermeierlichen Dachform wäre die Folge. Die Realisierung der geplanten PV-Anlage würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG führen. Durch die einseitige Aufsetzung der Anlage auf der südlichen Dachhälfte gerate das symmetrische Dach optisch aus dem Gleichgewicht. Eine grossflächige, schwarze PV-Anlage sei innerhalb des Ortsbildschutzgebietes etwas Untypisches und das Ortsbild Störendes und bewirke damit eine schwere Beeinträchtigung von diesem. Der Betrachter auf der Strasse nehme das Ortsbild als untrennbare Einheit von Fassade und Dachlandschaft intensiv wahr. Die Dachlandschaft werde von erhöhten Lagen aus noch stärker wahrgenommen. Der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei nicht abschliessend, sondern beispielhaft und gemäss dem Sinn der Bestimmung als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu zweifelsohne auch das Dach zähle. Die komplexe und weitreichende Diskussion über den Umgang mit PV-Anlagen auf Dächern in der Ortsbildschutzzone setze die Erkenntnis voraus, dass ein Haus nicht ohne sein Dach und ein Dorf nicht ohne seine Dachlandschaft gesehen werden könne. Die präjudizielle Wirkung der Bewilligung einer PV-Anlage sei zudem sehr gross, weil damit zu rechnen sei, dass aufgrund des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung danach auch in anderen Teilen des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung oder auf Einzelschutzobjekten Anlagen errichtet würden resp. bewilligt werden müssten, wodurch das Bild des Dorfes Appenzell drastisch verändert würde. Dies würde den oben genannten rechtlich normierten Schutzzielen krass widersprechen und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigen, was bis zu einer Zerstörung des Ortsbildes führen könnte.

3.2. Der Beschwerdegegner erwidert, an der bestehenden Dachform und Konstruktion werde durch die Aufdachanlage nichts verändert. Die vorgesehenen PV-Module Honey

Black seien bewusst ausgewählt worden, weil diese aus hochtransparentem antireflexbeschichtetem hitzevorgespanntem Solarglas bestünden und der Rahmen aus einer eloxierten Aluminiumlegierung bestehe. Diese Module seien mit Blick auf eine gute Ästhetik entwickelt worden und würden über hauchdünne praktisch unsichtbare Leiterbahnen verfügen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift von Spiegelung und Reflektion spreche, treffe dies auf die vorgesehenen PV-Module Honey Black nicht zu. Die Liegenschaft werde weder in ihrer Stellung, kubischer Gestaltung, Fassadengestaltung, Dachform noch in der Materialisierung und Farbgebung verändert. Zudem sei die Solaranlage reversibel. Er bestreite, dass die Dachlandschaft integral Teil des geschützten Ortsbildes nach ISOS sei.

3.3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde entgegen, die Beschreibung des Schutzobjekts, des Dorfkerns Appenzell, im ISOS enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Dächer oder die Dachlandschaft den Dorfkern Appenzell einzigartig oder charakteristisch machen würden und schon gar nicht, dass das Dorf Appenzell wegen der Dächer unter Schutz gestellt worden sei. Der Begriff Dach komme in der ISOS-Beschreibung des Schutzobjekts Dorfkern nirgends vor. Die Dächer gehörten damit nicht zu den mit dem ISOS-Schutzobjekt besonders geschützten Elementen des Dorfkerns Appenzell. Der Umstand, dass im Dorfkern Appenzell eine Solaranlage auf einem Dach erstellt werde, führe damit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des Schutzobjekts Dorfkern Appenzell in seiner geschützten Beschaffenheit und stelle daher keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar, die zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen müsste. Wenn die Beschwerdeführerin die charakteristische Dachkehle erwähne, sei zu beachten, dass diese sich an der Dachuntersicht befinde, die Solaranlage aber auf dem Dach erstellt würde, die Charakteristik der Dachkehle also nicht tangiere. Ebenso bleibe die Dachkante geschwungen, auch wenn auf dem Dach eine Solaranlage angebracht werde, dies gelte umso mehr, als die geplante Solaranlage nicht bis an den Dachrand heranreiche. Das Dach möge zwar durch die Ortsbildschutzzone Integral geschützt sein, indem die Dachform, die Fassadengestaltung und die Material- und Farbwahl als Beurteilungskriterium für die Gestaltung und Einpassung bei baulichen Massnahmen bezeichnet würden (Art. 7 Abs. 1 BauR), nicht aber durch das ISOS. Andererseits würden die Vorschriften über die Ortsbildschutzzone Integral nicht gebieten, dass das Gebäude zu erhalten sei. Gebäude dürften sogar abgebrochen werden (Art. 7 Abs. 3 BauR).

3.4. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG gelten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A oder Objekte, die im Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet werden

3.4.1. Mit Art. 18a Abs. 3 RPG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen können. Der Gesetzgeber hat mithin eine Gewichtung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen, was sich auch auf die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende Güterabwägung

auswirkt: Während eine weniger weit gehende bzw. geringfügige Störung hinzunehmen ist, vermag eine wesentliche Beeinträchtigung solcher Denkmäler durch die Installation einer Solaranlage einer Bewilligungserteilung grundsätzlich entgegenzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015,1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.2).

Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Solaranlage ist im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine Solaranlage beeinträchtig das Schutzobjekt dann «wesentlich», wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzobjekts bewirkt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird. Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein nur mit leichten Nachteilen verbunden sind, dürfen zudem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigen (vgl. Jäger, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 18a N 53 f.; Urteile des Bunvom 11. Mai 2016 E. 6).

Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern. Insoweit ist mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt ist und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen werden. Trifft eine geplante Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigenschaft zukommt, liegt eine Beeinträchtigung vor, die, wenn sie wesentlich ist, einer Bewilligungserteilung entgegensteht. Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-) Objekte Rücksicht zu nehmen. Demgegenüber müssen Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015,1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4). Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften wie zum Beispiel Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute und der Umgebung, sowie die Projekteigenschaften wie zum Beispiel Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude und Koloration der Oberflächen. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals wesentlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Auslegung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der wesentlichen Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern belässt der zuständigen rechtsanwendenden Behörde jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2015,1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3;1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; Jäger, a.a.O., Art. 18a N 57).

3.4.2. Art. 18a Abs. 4 RPG kommt hingegen zur Anwendung, wenn es um die Beurteilung eines Kulturdenkmals von lediglich regionaler oder lokaler Bedeutung handelt. Mit dieser

Regelung räumte der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen, mithin der Anwendung z.B. von ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten oder Gestaltungsgeboten der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung ein (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59 f.). Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen aufgrund kantonaler Normen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden, unter Darlegung und Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, im Einzelfall als überwiegend beurteilten Interessen. Ein allgemeiner oder pauschaler Verweis genügt dagegen nicht und ist bundesrechtswidrig (vgl. Jäger,

3.5. Ob die geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes des Beschwerdegegners ein Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung wesentlich beeinträchtigt, kann nur in Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilt werden.

Die relevanten Schutzziele für das geschützte Ortsbild ergeben sich in erster Linie aus dem ISOS. So befindet sich das Gebäude des Beschwerdegegners innerhalb des Dorfkerns Appenzell, welcher im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) als Objekt Nr. 378 mit der Siedlungskategorie Kleinstadt/Flecken mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen) aufgeführt ist (Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zum ISOS, 2021). Damit gilt der Dorfkern Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV. Im Band «ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Inventar der Schützenswerten Ortsbilder der Schweiz 2007» des Bundesamts für Kultur wird auf den Seiten 219 bis 251 das geschützte Ortsbild von Appenzell beschrieben. Auf Seite 244 beschreibt es den historischen Dorfkern, in welchem sich auch das Gebäude des Beschwerdegegners befindet, wie folgt: «Der älteste Teil (1) von Appenzell erstreckt sich zwischen der Sitter und dem Hof, dem Kapuzinerkloster im Westen. Vorwiegend in traditioneller Bauweise gestrickte, in jüngerer Zeit renovierte Holzgiebelbauten säumen die Hauptverbindungsachse der Hauptgasse. Beidseitig an diese legen sich nahezu parallel verlaufende Strässchen, welche durch schmale Querachsen miteinander verbunden sind. Die meisten Kreuzungen sind platzartig erweitert. Die Gebäude stehen ausserordentlich dicht und richten sich in der Regel giebelseitig auf die Strassenzüge, respektive auf die Platzräume aus. Selten nur sind Ausblicke auf eine zweite, dahinter liegende Gebäudezeile vorhanden. Dadurch entsteht fast überall im Ortskern ein sehr geschlossener Eindruck.» Auf Seite 251 werden besondere architekturhistorische Qualitäten dank der klaren Ablesbarkeit der Siedlungsentwicklung und durch die beinahe ohne neuere Eingriffe intakt erhaltene historische Bebauung im Ortskern mit vielen gut erhaltenen und wertvollen Gebäuden unterschiedlichster Funktionen bewertet.

Aus dem ISOS sind keine expliziten Angaben zu entnehmen, dass die Dachlandschaft besonderen Schutzes bedürfte. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb das Anbringen einer Solaranlage nicht mit den Schutzzielen dieses Inventars verträglich sein sollte, zumal eine allenfalls unerhebliche Beeinträchtigung ohne Verletzung des bestehenden Gebäudes auch rückgängig gemacht werden könnte. Auch implizit besteht keine einheitliche Dachlandschaft, sondern eine lebhafte Dachstruktur mit zahlreichen Kreuzgiebeln und Dachgauben, mit einer Vielfalt von kleinen, teilweise gekrümmten oder abgewinkelten Dachflächen mit sowohl formmässig als auch farblich unterschiedlichen, von hellen roten bis dunklen braunen Tonziegeln. Die Dachlandschaft ist somit durch das ISOS nicht als besondere architekturhistorische Qualität gekennzeichnet. Die eigentlichen Schutzziele des ortsbildgeschützten Dorfkerns Appenzell werden folglich nicht wesentlich beeinträchtigt.

Demnach kann den Würdigungen sowohl der Baukommission Inneres Land AI im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassung als auch der Standeskommission im Rekursentscheid bezüglich Auswirkungen der geplanten Solaranlage auf das ISOS-geschützte Ortsbild des Dorfkerns Appenzell, dass die Dachlandschaft des Dorfkerns nicht zum Ortsbild gehört und demnach kein wesentlicher Teil des geschützten Ortbildes und in ihrem Bestand nicht speziell zu schützen ist, gefolgt werden. Sie sind vertretbar und nicht offensichtlich falsch. So ist die Photovoltaikanlage mit rund 43 m2 nicht gross und zwei Seiten des Grundstücks des Beschwerdegegners bilden ohnehin die Grenze des geschützten Dorfkerns in unmittelbarer Nachbarschaft zu Schulanlagen. Auch wird das Gebäude weder in seiner Gestaltung noch in seiner Dachform durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage geändert. Hätte die Dachlandschaft speziell als Schutzobjekt gewährleistet werden sollen, wäre dies so auch im ISOS aufzunehmen gewesen.

Eine von der Beschwerdeführerin gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorliegend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes zukünftige Baugesuch für eine Photovoltaikanlage aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein.

3.6. Da das Gebäude des Beschwerdegegners als Einzelobjekt weder im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG aufgeführt ist, und damit nicht als Kulturdenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung gilt, kommt Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.

Das Gebäude des Beschwerdegegners ist im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen im Kulturgüterregister der Feuerschaugemeinde aus dem Jahr 2007 als ortsbildrelevante Baute der Kategorie C aufgeführt. Darin ist es wie folgt beschrieben: «Zweieinhalbgeschossiges Wohnhaus unter steilem Sparren-Satteldach, ruht auf niedrigem Mauersockel. Hauptfassade in Reihenfenster gegliedert und vertäfelt; über den Fenstern profilierte Sturzgesimse; im Giebel halbes Radfenster; breite Dachkehle. Nebenfassaden verschindelt. Bemalung in zartem Blau, weiss und grau akzentuiert; Dachkehle mit pastellfarbenen Blumenmotiven dekoriert. Gadenartiger westlicher Anbau unter Querfirst, zu Wohnraum ausgebaut. Vor dem Haus historische Pflästerung. Seit 1862 aktenkundig. Zeitweilig mit mechanischer Werkstätte.» und wie folgt gewürdigt: «Hochstrebendes Wohnhaus von schmucker Gestaltung in Appenzeller Biedermeierart. Bildet mit den beiden Nachbarhäusern Oberer Gansbach 16 von 1861 [?] und Kaustrasse 1 von 1875 als engstehende Häuserzeile den Dorfrand der 2. H. 19. Jh.. Wichtiges Element des lokalen Dorfbildes. Vor dem Haus historische Pflästerung.». Das Gebäude des Beschwerdegegners liegt in der Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), worin alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen sind. Als Beurteilungskriterien gelten unter anderem die Dachform, die Fassadengestaltung und die Material- und Farbwahl (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen haben nach kantonalem Baugesetz im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt in Ortskernen (Art. 65 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs von Bedeutung (Art. 64 Abs. 2 lit. f BauG).

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb aufgrund dieser kantonalen Ästhetiknormen die Bewilligung zur Errichtung der Photovoltaikanlage hätte verweigert werden müssen. So hat der Beschwerdegegner bei der Gestaltung der Photovoltaikanlage Augenmass gehalten, indem er die PV-Module Honey Black ausgewählt hat, welche hochtransparent und antireflexbeschichtet sind. Durch den Aufbau einer

Photovoltaikanlage wird das Gebäude nicht in seiner Gestaltung oder in seiner Dachform, welche mit der nicht bis zum Dachrand reichenden Anlage weder optisch noch faktisch begradigt wird, geändert. Die PV-Anlage stellt somit keinen auffälligen Fremdkörper dar. Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleibt das Gebäude in Bestand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen. Irrelevant ist überdies die Argumentation der Beschwerdeführerin, der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu auch das Dach zähle. So bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf Änderungen von Stellung und Volumen einer ortsbildrelevanten Baute der Kategorie C, was jedoch durch Anbringen der Aufdach-Photovoltaikanlage auf das Gebäude des Beschwerdegegners gerade nicht erfolgt.

Indem die Baukommission Inneres Land AI und die Standeskommission Appenzell I.Rh. gewürdigt haben, dass aus dem Inventarblatt der schützenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde zur ortsbildrelevanten Baute des Beschwerdegegners der Kategorie C nicht hervorgehe, dass das Dach besonders erhaltenswert oder gar geschützt wäre und entsprechend die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen, welche in Art. 65 Abs. 1 BauG und in Art. 7 BauR als Gestaltungsgebote normiert sind, grundsätzlich vorgehen würden, haben die Vorinstanzen ihr Ermessen auch bei der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4 RPG korrekt angewendet.

3.7. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein kann verzichtet werden. So ist dem Gericht die Örtlichkeit bestens bekannt und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein würde demnach keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben.

4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die bewilligte Photovoltaikanlage auf dem Gebäude des Beschwerdegegners den Dorfkern Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigt und die ästhetischen Anliegen, welche bezüglich des Gebäudes des Beschwerdegegners als ortsbildrelevante Baute der Kategorie C durch die kantonalen Bauvorschriften definiert sind, die Interessen an der Nutzung der Sonnenenergie nicht zu überwiegen vermögen. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2021 vom 30. November 2021

UVG-Beschwerde (Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden)

Das Unfallereignis, bei welchem der Beschwerdeführer von einem rund 800 kg schweren Aufzugskübel einer Betonmischanlage erfasst und eingeklemmt wurde, wird als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen eingestuft. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfall unter körperlichen Dauerschmerzen, die über 14 Jahre dauernde ärztliche Behandlung ist ungewöhnlich lang und der Unfall zeichnet sich durch besonders dramatische Begleitumstände und Eindrücklichkeit aus, womit drei der sieben Kriterien gemäss Psychopraxis erfüllt sind. Der Unfall ist somit adäquate Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers.

Erwägungen:

I.

1. A., geboren 1972, erlitt am 26. Juni 2007 auf der Baustelle Bergrestaurant X. einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss plötzlich das Stahlseil der Betonmischanlage, wodurch der mit Betonkies gefüllte, zirka 800 kg schwere Aufzugskübel aus zirka vier Meter in die darunterliegende Öffnung fiel, in welcher A. stand und eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen gebracht. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG-Fraktur links und kompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I links und einer Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Am 2. August 2007 wurde er in die stationäre Reha nach Valens verlegt. Es folgten diverse stationäre Aufenthalte und Behandlungen.

Die Suva sprach A. mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 ab 1. März 2009 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 12% zu.

2. Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 20. November 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen diese Verfügung von A. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab.

Die Invalidenversicherung sprach A. mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu, ausgehend von einer Einschränkung von 50% für jegliche Tätigkeiten ab sicher März 2017 und einem Invaliditätsgrad von 55%.

3. Mit Verfügung vom 17. August 2020 sprach die Suva A. ab dem 1. August 2018 für die Unfallfolgen neu eine Invalidenrente von 36% statt der bisherigen 12% zu.

Diese Verfügung begründete sie im Wesentlichen damit, dass dem Versicherten aus medizinischen Gründen aufgrund der Unfallfolgen des Ereignisses vom 26. Juni 2007 Tätigkeiten, die ausschliesslich im Stehen, Gehen oder im Sitzen verrichtet werden müssten, nicht mehr zuzumuten seien. Ebenfalls seien ihm mittelschwere, schwere oder schwerste körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 5 kg nicht mehr zuzumuten, der linke Arm dürfe Stoss- oder Vibrationsbelastungen oder gewichtsbelastende Tätigkeiten auf Horizontalhöhe oder über Kopf nicht mehr ausgesetzt werden. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallfolgen leichteste oder leichte körperliche Tätigkeiten ausschliesslich unter wechselbelastenden Bedingungen überwiegend sitzend im vollschichtigen Modus zuzumuten, wobei eine zeitliche Limitierung der adap-

tierten Tätigkeiten durch zusätzlich vormittags und nachmittags zu gewährenden Pausen von jeweils 60 Minuten aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms gewährt werden sollten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'332.00 und einem Invalideneinkommen samt Leidensabzug von 5% von Fr. 45'065.00 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'267.00 und ein IV-Grad von 35,93%.

4. A. erhob am 1. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 17. August 2020.

5. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache von A. ab.

Als Begründung führte sie an, strittig sei einzig, ob auch die psychischen Einschränkungen als Unfallfolgen zu berücksichtigten seien. Was die ab dem psychiatrischen Reha-Aufenthalt in der Klinik Seewis 2017 geklagten psychischen Beschwerden betreffe, kämen der Unfall und seine direkten Folgen aufgrund der grossen Latenz nicht als unmittelbarer Auslöser in Frage. Eine Arbeitstätigkeit hätte der Versicherte nach dem Abschluss des Grundfalles in den Folgejahren nicht ausgeübt, was zu finanziellen Schwierigkeiten und einer entsprechenden Belastung geführt habe. Die Belastung durch diese arbeitslosigkeitsbedingten finanziellen Schwierigkeiten, durch das seinerzeitige langjährige Strafverfahren, durch die fehlenden oder geringer als gewünschten Kontakte zu seinen Kindern, durch die Entfernung zu seiner übrigen Familie sowie die Sehnsucht nach seiner Heimat Portugal, seien unfallfremde Faktoren. Gleiches gelte für die vor dem Unfall bestehenden psychische Beschwerden sowie die unfallfremden Nackenbeschwerden, den Zustand an der rechten Schulter sowie an beiden Füssen. Nicht gefolgt werden könne dem Einwand in der Einsprache, der Versicherte sei von 2008 bis heute immer in psychiatrischer Behandlung gestanden. In den Akten seien lediglich einzelne Behandlungen dokumentiert und beim Abschluss des Grundfalles hätte der Versicherte selbst bestätigt, es fände keine psychiatrische Behandlung statt. Der Unfall vom 26. Juni 2007 sei mit seinen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, die Jahre nach der Rentenverfügung rückfallweise geklagten psychischen Beschwerden herbeizuführen. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei damit nicht gegeben.

6. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. Juli 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. Juni 2021 ein.

(…)

III.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei bei der Baustelle Bergrestaurant X. von einem gefüllten Aufzugskübel einer Betonmischanlage erdrückt worden und habe mit den Augen dem Tode entgegengesehen. Der Aufzugskübel, welcher an oberster Stellung angekommen sei, sei durch einen Seilriss unkontrolliert nach unten gerast und habe ihn in die Vertiefung der Betonmischanlage herunterkatapultiert. Weiter sei er durch die Baumasse/Material eingeklemmt worden und er habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Dieser Geschehensablauf sei zweifelsohne einem schweren Unfall gleichzustellen, bei welchem das Geschehen per se die Psycho-Adäquanz rechtsprechungsgemäss erfüllen lasse. Sollte der Sachverhalt in den Grenzbereich mittelschwer zu schwer zugeordnet werden, würden die weiteren erforderlichen Kriterien ebenso erfüllt sein. Die dramatischen Begleitumstände od. Eindrücklichkeit

des Unfalles seien zweifelsohne gegeben. Die Schwere und besondere Art der Verletzungen seien geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er habe um sein Leben kämpfen müssen. Die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert, während Jahren hätten sich diverse Fachärzte und Fachkliniken mit dem Schmerzzustand befassen müssen. Noch heute erfolge eine konstante hausärztliche Betreuung mit Abgabe von diversen Schmerzmitteln. Die Existenz von körperlichen Dauerschmerzen sei ohne weiteres ausgewiesen. Der Schmerzzustand bis zur psychischen Entgleisung sei von keinem Arzt bezweifelt worden. Von Bedeutung sei dabei auch die verbleibende erektile Dysfunktion, welche er seit dem Unfall habe. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen ergebe sich allein schon aus der Tatsache, dass schwierige Operationen angestanden hätten und heute noch Restbeschwerden vorhanden seien, welche letztlich zu erheblichen psychogenen Belastungsstörungen führen würden. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Zeitpunkt des damaligen Abschluss-Schreibens vom 11. Mai 2010 bestätigt worden, wonach dann eine Rente zugesprochen worden sei. Eine dreijährige Arbeitsunfähigkeit sollte genügen, um das Kriterium zu erfüllen. Insgesamt ergebe sich, dass der Unfall im schweren, zumindest im Grenzbereich der schweren Fälle einzustufen sei. Da zudem alle massgebenden Zusatzkriterien erfüllt seien, sei die Adäquanz zu bejahen. Die Begründung der erwähnten Latenzzeit sei unzutreffend, weil die bestehende psychiatrische Problematik seit dem Unfall ununterbrochen bestehend gewesen und behandelt worden sei. Während die Suva einzig die somatische Situation überprüft habe, habe sie es unterlassen, die Prüfung des psychischen Zustandes mit den aktuellen Auswirkungen vorzunehmen. Eine natürliche Kausalität zum Unfall vom 26. Juni 2007 sei überdies von keinem Arzt auch nicht im Geringsten in Zweifel gezogen worden.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dem Unfall vom 26. Juni 2007 und seinen Folgen komme nicht die rechtsprechungsgemäss erforderliche massgebende Bedeutung zu, dass die Jahre nach der Rentenverfügung vom 21. Oktober 2010 rückfallweise geklagten psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen würden. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 hätten sich keine Anhaltpunkt für eine psychische Störung und ebenso wenig für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben. So sei im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. Oktober 2008 ausgeführt worden, es ergebe sich keine Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsverminderung begründen könnte. Auch in den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungen vom 24. Februar 2009 sowie vom 27. April 2010 hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine psychische Störung ergeben. Nicht zu beanstanden sei somit aus rechtlicher Sicht, dass der Fallabschluss mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 ohne Adäquanzprüfung erfolgt sei. Dies möge der Kreisarzt übersehen haben, als er sich im Bericht vom 14. Juli 2020 nicht nur zum Medizinischen, sondern auch zu diesem rechtlichen, administrativen Aspekt geäussert und sich gefragt habe, weshalb die Administration bis anhin keine Prüfung der psychischen Adäquanz vorgenommen habe. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erweise sich damit als unbeachtlich. Daran würden auch die Ausführungen im Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. med. B. vom 3. Mai 2021 nichts zu ändern vermögen, denn es gelte zu beachten, dass Behandlungen bei ihm erst ab dem 26. Juli 2016, mithin erst Jahre nach dem folgenlosen Abschluss des Grundfalles, erfolgt seien. Bei der Begutachtung durch die Medas habe sich gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C. vom 14. Mai 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Versicherte, so die Ausführungen von Dr. med. C., habe den schweren Arbeitsunfall vom 26. Juni 2007 ohne wesentliche anhaltende psychische Folgenschäden verarbeitet, es lasse sich weder eine Diagnose mit Krankheitswert auf der Achse I

(Psychiatrische Krankheiten) noch auf Achse II (Persönlichkeitsstörungen) stellen. Hinsichtlich Absetzens der damaligen antidepressiven medikamentösen Behandlung führe er aus, dass für das Absetzen die langanhaltende weitgehende Remission spreche und dagegen die prekäre soziale Situation mit der Vereinsamung sowie dem deutlich spürbaren Heimweh nach Portugal und seiner Familie. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und in der Folge geklagten psychischen Beschwerden setze voraus, dass dem Unfall und seinen Folgen eine massgebende Bedeutung zukommen würden. Wenn Jahre nach einem zwar schweren Unfall rückfallweise psychische Beschwerden geklagte würden, welche zuvor zu keinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten und das Unfallereignis an sich (Hergang, Eindrücklichkeit) sowie seine Folgen (wie z.B. Schmerzen, Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit) nicht Grund für die weitere Behandlung seien, sondern adäquanzkriterienfremde Umstände (wie prekäre soziale Situation, Vereinsamung, Heimweh) gegen die Beendigung der Behandlung sprächen, sei der Unfall mit seinen Folgen nicht der unmittelbare Auslöser der psychischen Beschwerden bzw. sei er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, diese herbeizuführen. Bereits vor dem Unfall vom 26. Juni 2007 habe eine psychische Problematik bestanden, welche ab Juli 2005 hausärztlich behandelt worden sei, wie aus einem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2011 an die IV-Stelle hervorgehe. Weiter würden diverse unfallfremde belastende Faktoren vorliegen (familiär belastende Situation mit Trennung von den Kindern, Sehnsucht nach Heimat und Familie in Portugal etc.). Zudem seien erhebliche psychische Beschwerden erst mit einer mehrjährigen Latenz zum betreffend Psyche folgenlos abgeschlossenen Grundfall aufgetreten. In Anbetracht dieser Umstände sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges fraglich. Weitere Abklärungen dazu würden sich jedoch in Anbetracht der ohnehin fehlenden Adäquanz erübrigen.

1.3. Der Beschwerdeführer erwidert, für eine spätere rückfallweise geklagte Verschlimmerung des psychiatrischen Status wäre der Kausalzusammenhang durch den Mediziner zu beurteilen. In keinem medizinischen Aktenstück werde eine Rückfallkausalität abgelehnt. Dass nun adäquanzkriterienfremde Umstände (Vereinsamung, Heimweh usw.) ins Spiel gebracht würden, sei befremdend und unglaublich. Einem 35-Jährigen, bei welchem durch den lebensbedrohlichen Unfall nebst der Vitalität/körperliche Funktionalität die Männlichkeit verloren gehe, und er dies einfach so ohne geistige Belastung/Vereinsamung hinnehmen müsse, sei nicht näher zu kommentieren. Ebenso habe über all die Jahre lückenlos eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Abgabe einer entsprechenden Medikation (Trittico, Temesta) stattgefunden. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch das psychiatrische Leiden habe nachweislich in den Folgejahren zugenommen. Nicht nur die somatischen Beschwerden seien verstärkt manifest geworden, ebenso erschwerend habe sich parallel dazu die Verschlechterung auf das psychiatrische Beschwerdebild ausgewirkt, welches sich ganz sicher nicht wegen der Vereinsamung, Heimweh usw. entwickelt habe, vielmehr jedoch klar infolge der zunehmend negativen psychosomatischen Auswirkungen nach dem schweren Unfall vom 26. Juni 2007 begründet sei.

2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende

Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1).

Weiter setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, darf in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern

im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss. Bei Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, stellt das Unfallereignis selten die alleinige Ursache, sondern meistens nur eine Teilursache dar. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs setzt auch in Fällen, in denen für einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert der konstitutionellen Prädisposition grösseres Gewicht zukommt als dem Unfallereignis, voraus, dass der Unfall eine massgebende Teilursache für das psychische Leiden ist. Für das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs muss dem Unfall mit seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen Persönlichkeitsstruktur, aber auch im gesamten Zusammenhang eine "gewisse Bedeutung" zukommen. Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen. Dazu gehören gemäss dieser Rechtsprechung die Schwere des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfalles für den Betroffenen, die Begleitumstände, die Art und Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen körperlichen Schmerzen, der Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten. Zu würdigen ist überdies die Art und Weise der Verarbeitung des Unfallereignisses durch den Versicherten aufgrund seiner psychischen Konstitution und der von ihm erlebte psychische Stress, sofern ein akutes Ereignis oder eine längere Belastungssituation besteht, die ausserhalb der alltäglichen menschlichen Erfahrung liegt. Die Entwicklung nach dem Unfall muss folglich der vortraumatischen Persönlichkeit des Versicherten, d.h. dem psychischen Zustand, den durchgemachten

(insbesondere psychosomatischen) Krankheiten sowie der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor dem Unfall gegenübergestellt werden. Das Ergebnis dieses Vergleiches gestattet es der Verwaltung bzw. dem Richter, die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beurteilen. Um über verlässliche und aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen zu verfügen, ist die Einholung einer psychiatrischen Expertise unumgänglich (vgl. BGE 115 V 133 E. 4; sogenannte Psychopraxis). Bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Dieser ist nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Demzufolge wird sich bei dieser Gruppe von Unfällen die Einholung einer psychiatrischen Expertise meistens erübrigen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6b). Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten. Erweist sich ein Unfall bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet, eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit zu verursachen, so darf die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beispielsweise nicht etwa deshalb verneint werden, weil der betroffene Versicherte mit seiner besonderen Prädisposition ausserhalb der erwähnten

weiten Bandbreite liegt. Andernfalls würde von diesem Versicherten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einem der erwähnten Bandbreite angehörenden Versicherten erwartet würde (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c).

2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden vorliegen. Strittig ist jedoch, ob diese als Unfallfolgen zu berücksichtigten sind.

2.3. Der Beschwerdeführer litt bereits vor dem Unfall an einer psychischen Erkrankung, weswegen er nach Angaben seiner damaligen Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 26. Januar 2011 bei Dr. med. D., Psychiatrie FMH, in Behandlung war. In seiner Arbeitsfähigkeit war er jedoch nicht eingeschränkt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen in den Akten leidet der Beschwerdeführer seit dem Unfall ununterbrochen unter psychischen Beschwerden, welche auch medikamentös mit Trittico, Cipralex, Temesta, Mirtazap, Escitalopram und Lyrica behandelt wurden. Dies ist den ärztlichen Berichten des Kantonsspitals St. Gallen, der Klinik Valens, der Rehaklinik Bellikon, von Dr. med. E., von Dr. B., von Dr. med. F. und der Reha Seewis zu entnehmen. Dies bestätigte auch der Case Manager der Beschwerdegegnerin, der im administrativen Verlauf vom 22. Februar 2020 festhielt, dass sich der Beschwerdeführer über all die Jahre in ärztlicher Behandlung befunden habe. Der psychische Zustand sei seitens des Beschwerdeführers eher verdrängt worden. Psychisch habe der Beschwerdeführer zunehmend abgebaut, sodass im Juli 2017 eine stationäre Einweisung in die Reha Seewis notwendig geworden sei. Bereits ein Jahr zuvor habe sich der Beschwerdeführer für eine psychische Unterstützung bei Herrn Dr. med. B. angemeldet. Aktuell fände ein- bis zweimal monatlich eine psychiatrische Gesprächstherapie bei Herrn Dr. med. B. statt. Dass sich die psychischen Beschwerden seit dem Unfall massgebend verschlechtert haben, kann den Berichten von Dr. med. B. vom 21. Oktober 2020 und 3. Mai 2021 entnommen werden. So stellte er die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (F51.2) mit einer Prognose zur Arbeitsfähigkeit von lediglich 30-50% - vor dem Unfall war der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit trotz psychischer Beschwerden nicht eingeschränkt. Schliesslich gab der Kreisarzt Dr. med. G. mit Bericht vom 9. Juli 2020 an, der Beschwerdeführer müsse

seit 13 Jahren Psychopharmaka einnehmen und stehe weiterhin in regelmässiger psychologischer und psychiatrischer Mitbetreuung. Unter Berücksichtigung des vital bedrohenden Unfallereignisses und der zeitlichen Koinzidenz der beim Versicherten auftretenden psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Störung im Sinne einer Depression sei nicht nachvollziehbar, warum von der Administration eine Prüfung der psychischen Adäquanz zu keinem Zeitpunkt nach dem lebensbedrohlichen Unfallereignis in Erwägung gezogen wurde. Diesbezüglich werde der Administration empfohlen - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung einer Beurteilung auf psychiatrischem Fachbereich - die Kausalität der seit dem Unfallereignis vorliegenden psychischen Störungen des Versicherten in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu prüfen. Das ununterbrochene Bestehen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers widerlegt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfall aufgrund der grossen Latenz nicht als unmittelbarer Auslöser der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frage käme und der natürliche Kausalzusammenhang fraglich sei. Der Unfall kann somit nicht weggedacht werden, ohne dass die psychischen Beschwerden in der heutigen Intensität, zu der die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten unfallfremden Faktoren wie belastende familiäre Situation und Heimweh jedenfalls nur unmassgeblich beitrugen, wegfielen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schicksal hadert, nachdem ihm der schwere Unfall nach seinen Angaben das Le-

ben in körperlicher, vitaler (schwerste verbliebene Erektionsstörung) und in psychischer Hinsicht völlig auf den Kopf gestellt habe und er nie mehr in einem vernünftigen Masse habe beruflich Fuss fassen können. Zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers besteht somit ein natürlicher Kausalzusammenhang.

2.4. Dem Unfallereignis, bei welchem der Beschwerdeführer von einem rund 800 kg schweren Aufzugskübel einer Betonmischanlage erfasst und eingeklemmt worden war, kommt für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Er erweist sich bei objektiver Betrachtung als schwerwiegender als jene Unfallereignisse, welche gemäss Bundesgericht den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinn zugeordnet werden. Gestützt auf die Kasuistik könnte der Unfall gar als schwerer Unfall gewichtet werden, jedenfalls wird er aber als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen eingestuft.

Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfall unter körperlichen Dauerschmerzen in den Hüften, in der linken Schulter, dem linken Bein und dem Rücken, welche er auch medikamentös zu lindern versucht. Dies wird durch die Berichte von Dr. med. F. vom 5. September 2016, von Dr. med. B. vom 27. September 2016, 21. Oktober 2020 und 3. Mai 2021, der Reha Seewis vom 29. August 2017, von Dr. med. H. vom 16. Januar 2019, vom Hausarzt Dr. med. E. vom 1. April 2020, von Dr. med. I. vom 8. April 2020 sowie vom Kreisarzt Dr. med. G. vom 14. Juli 2020 bestätigt. Hinzu kommt, dass die seit über 14 Jahre dauernde ärztliche Behandlung mit diversen Klinikaufenthalten (Kantonsspital St. Gallen, Klinik Valens, Rehaklinik Bellikon, Reha Seewis) ungewöhnlich lange ist. Schliesslich zeichnet sich der Unfall durch besonders dramatische Begleitumstände und Eindrücklichkeit aus: Seine Ausführungen, dass er mit den Augen dem Tode entgegengesehen habe, ist nachvollziehbar, sah er doch einen gefüllten, rund 800 kg schweren Aufzugskübel der Betonmischanlage aus vier Metern Höhe auf sich herabstürzen und war danach bei vollem Bewusstsein unter starken Schmerzen und grossem Druck auf den Thorax, weshalb er kaum atmen konnte, während mehrerer Minuten an einem Ort weitab der Zivilisation auf knapp 1800 Höhenmeter eingeklemmt. Weiter könnte diskutiert werden, ob vorliegend auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, welche geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer seit dem Unfall stark unter urogenitaler Beschwerdesymptomatik mit erektiler Dysfunktion leidet. Da jedoch von den sieben Kriterien gemäss Psychopraxis bereits drei Kriterien erfüllt sind, braucht dieses und auch die weiteren drei Kriterien bei der vorliegend erfolgten Beurteilung des Unfalls als mittelschwerer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall nicht mehr geprüft zu werden.

Der Unfall vom 26. Juni 2007 ist folglich adäquate Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Somit ist irrelevant, ob die bereits vor dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden eine allfällig psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben, andernfalls der Beschwerdeführer dem Unfall gar einen grösseren psychischen Widerstand als eine Person ohne psychische Beeinträchtigung entgegenzusetzen hätte, was nicht angehen darf. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche Diagnose beim Beschwerdeführer betreffend seine psychischen Beschwerden vor dem Unfall vom 26. Juni 2007 vorgelegen hat, hingegen ist bekannt, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Entsprechend kann der vortraumatische psychische Zustand keinen Schweregrad aufgewiesen haben, der den Unfall vom 26. Juni 2007 zur nicht massgebende Teilursache für das aktuelle psychische Leiden degradieren würde.

2.6. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021, mit welchem der Kausalzusammenhang verneint wurde, ist demnach aufzuheben. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden nebst den körperlichen Beschwerden zusätzlich arbeitsunfähig ist, kann nicht beantwortet werden, da die Akten zu wenig Anhaltspunkte geben. Die Streitsache ist zur diesbezüglichen weiteren Abklärung mittels psychiatrischem Gutachten und Neuverfügung betreffend die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2021 vom 7. Dezember 2021