Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

der Gerichte

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Inhaltsverzeichnis

1. UVG-Beschwerde 2. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) 3. BauG-Beschwerde 4. ElG-Beschwerde 5. Beschwerde gegen Einstellungsverfügung 6. IVG-Beschwerde 7. Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz 8. Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil 9. Beschwerde gegen Haftverlängerung 10. Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot 11. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung 12. Beschwerde gegen Haftverlängerung 13. Forderung / Haftbarkeit der Beklagten 14. IVG-Beschwerde 15. Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG

UVG-Beschwerde

Sowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die Überweisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rück-erstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der beruflichen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel nicht geheilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Erwägungen:

I.

1. A. erlitt am 26. Juni 2007 als angestellter Hilfsarbeiter bei der B. AG auf der Baustelle Drehrestaurant Hoher Kasten einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss das Stahlseil der Betonmischanlage, wodurch er vom gefüllten Aufzugskübel erfasst und in der Aufzugsöffnung eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG Fraktur links und kompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I links und einer Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Die Suva sprach A. in der Folge eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente ab 1. März 2009 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12% zu.

2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflichtete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter Berücksichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit Verfügung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 43% zu.

3. Vor Erlass dieser Verfügung informierte die Suva am 23. Juni 2023 die Pensionskasse C. über die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. August 2018 und erklärte, ein definitiver Verrechnungsantrag sei bis spätestens am 21. Juli 2023 einzureichen. Mit Schreiben vom 26. April 2022 hatte die Pensionskasse C. der Suva mitgeteilt, dass sie im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig sei, wenn die Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten könne und stellte einen Antrag um Verrechnung der Nachzahlung für den Fall, dass A. Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte. Gestützt auf das Schreiben der Suva vom 23. Juni 2023 reichte die Pensionskasse C. eine Aufstellung über die geleistete Pensionskassenrente ab 1. August 2018 von insgesamt CHF 17‘968.60 ein und bat gleichzeitig um Überweisung der gesprochenen Unfallrente an ihre Vorsorgeeinrichtung. Beigelegt wurde ein Schreiben der Pensionskasse C. an A. vom 12. Mai 2022, worin die Leistungen der Pensionskasse festgesetzt worden sind.

4. Mit Abrechnung der Suva vom 17. Juli 2023 wurde A. über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert.

5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom 12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet würden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018 aufgrund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das Unfall-Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche im Verlauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei ihrer Pensionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz müsse diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er beim Ereignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der Pensionskasse D. versichert.

6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfügung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde die Verfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten habe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse oder durch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung, weshalb es am Rechtsschutzinteresse fehle.

7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 trat die Suva auf die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche Kompetenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise über die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen. Die Suva sei ihrer Verpflichtung mit der Überweisung der geltend gemachten Überentschädigung in Höhe von CHF 17'986.60 an die Pensionskasse vorschriftsgemäss nachgekommen, um einem eventuellen Verantwortlichkeitsanspruch der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 78 ATSG zuvorzukommen.

8. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und stellte unter anderem die Anträge, der Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Renten- Nachzahlung von CHF 17'986.60 sei aufgrund der in Rechtskraft ergangenen Verfügung vom 17. Juli 2023 an seine Person (= anspruchsberechtigt) zu überweisen.

9. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

(…)

II.

(…)

2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es mangle dem Beschwerdeführer am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die doppelte Auszahlung einer einmalig zu erbringenden Leistung. Er habe auch kein rechtlich geschütztes Interesse daran, verlangen zu dürfen, dass ihm die zustehende

Leistung von der Beschwerdegegnerin oder alternativ von der Pensionskasse C. vergütet werde.

2.2. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 12. September 2023 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Verrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Nachzahlung hätte niemals verrechnet werden dürfen. Er bat die Beschwerdegegnerin um Nachzahlung und Rückforderung bei der Pensionskasse C. Weiter machte er geltend, er sei vorgängig nicht über die Verrechnung informiert worden. Sollte die Beschwerdegegnerin nach wie vor anderer Meinung sein, bat er um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der «rechtlich nicht haltbaren» Verrechnung. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 eine Nichteintretensverfügung.

2.3. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, wobei das Interesse unmittelbar und konkret sein muss. Der Beschwerdeführer muss dabei stärker als jedermann berührt sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. KIE- SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 9 f.; BOLLINGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 9).

2.4. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung hat. Allerdings ist gerade umstritten, ob es sich beim von der Beschwerdegegnerin an die Pensionskasse C. überwiesenen Betrag um kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung handelt. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.

3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen.

III.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einer Überentschädigungsproblematik ausgegangen. Die Pensionskasse C. stelle vielmehr ihre Leistungspflicht aufgrund eines negativen Kompetenzstreits mit der vorhergehenden Pensionskassen-Versicherung in Frage. Sowohl die sachliche wie auch die zeitliche Kongruenz für eine Verrechnung fehle. Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu Unrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen. Die Entscheidungskompetenz bei Überentschädigungsberechnungen zwischen Sozialversicherungen liege sehr wohl bei der Beschwerdegegnerin. Auch stimme nicht, dass die Leistungen der Pensionskasse C. Vorleistungen gewesen seien. Die Rente sei entgegen Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG nicht umstritten gewesen. Einzig die Rentenhöhe sei umstritten gewesen. Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine Rolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Nachzahlung von CHF 13'735.35 erbracht. Alles, was diesen Betrag übersteige, sprenge die zeitliche Kongruenz. Im Moment könne die Überentschädigung kein Thema sein. Die Ansprüche auf die Suva- und IV-Rente seien rechtlich geklärt. Die BVG-Rente sei wegen der ungeklärten Zuständigkeit unter den Pensionskassen noch in Abklärung. Die bisherigen Zahlungen seien nicht als Vorleistung für die Suva-Rente erfolgt, sondern - wenn

überhaupt - als Vorleistung für die Pensionskasse D. Die ohne Vorankündigung erfolgte Leistungsreduktion hätte gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG separat verfügt werden sollen.

2. Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei zwar denkbar, dass dem Beschwerdeführer wegen der Schädigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2007 auch BVG-Rentenleistungen zustünden, diese Ansprüche seien hingegen in erster Linie gegenüber jener BVG-Einrichtung zu stellen, bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls versichert gewesen sei. Die entsprechende Vorsorgeeinrichtung sei die Pensionskasse D. gewesen. Wolle der Beschwerdeführer nun Leistungen nach dem BVG geltend machen, müsse er sich an seine zuständige Pensionskasse wenden und nicht gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.

3. 3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ATSG ist die Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG für Renten vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG umstritten ist. Art. 70 ATSG definiert den Begriff der Vorleistungen nicht. Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven Sozialversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Unsicherheit besteht, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die Leistungen schuldet. Streitigkeiten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden. Vorleistungen haben einen gewissen Behelfscharakter, indem sie in der Regel nur so lange ausgerichtet werden, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Die Abgrenzung der Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu definitiven Sozialversicherungsleistungen fällt zuweilen nicht leicht. Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge stehen gegenüber denjenigen der Unfallversicherung nicht in einem Ausschlussverhältnis. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen, wenn bspw. die Unfallversicherung für den gleichen Fall leistungspflichtig ist und die anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes übersteigen. Es gilt die nach Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Kumulation unter Vorbehalt der Überentschädigung. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leistungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche, kumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Insoweit handelt es sich nicht um Vorleistungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. HÜRZELER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 70 N 3 f.).

3.2. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG). Art. 71 Satz 2 ATSG sieht vor, dass die Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers zurückzuerstatten sind, wenn der Fall von einem anderen Träger übernommen wird. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistungen zusammenstellen muss. Eine besondere Berechnung hat zu erfolgen, wenn der vorleistende Träger zur kumulativen bzw. zur anteilsmässigen Ausrichtung verpflichtet ist. Zum Beispiel ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls trotz einer Leistungspflicht der Unfallversicherung im Rahmen der Überentschädigungsgrenze zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 34a N 203). Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der durch die Unfall- bzw. Militärversicherung festgesetzten Leistungen vorzunehmen. Diese Überentschädigungsberechnung dient ihrerseits der Berechnung der

Rückerstattungsforderung, welche sich auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistungen beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung abgedeckt ist. Nicht kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung sind seit Beginn definitive Leistungen und nicht Vorleistungen, weshalb sie der Rückerstattung nicht unterliegen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 34a N 202).

3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Über den Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 71 ATSG hat der vorleistende Träger – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, weil dieser keine Verfügungserlassbefugnis zukommt – eine Verfügung zu erlassen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet. Ohnehin hat die Übernahme des Falles im Sinne von Art. 71 ATSG grundsätzlich mittels Erlasses einer Verfügung durch den leistungspflichtigen Sozialversicherer zu erfolgen. Diese Verfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht nur der versicherten Person, sondern auch dem vorleistungspflichtigen Sozialversicherer zuzustellen (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, a.a.O., Art. 34a N 203).

4. 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung betreffend die Verrechnung erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern hat direkt die Überweisung an die Pensionskasse C. angeordnet und damit gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG verstossen. Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom 17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt. Auch nachdem der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche nicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verrechnung ohne vorgängige Verfügung nicht vornehmen dürfen. Dieser formelle Mangel kann vorliegend nicht geheilt werden, weshalb die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden Akten von der Pensionskasse C. nicht darüber informiert worden ist, dass ihre Leistungen Vorleistungen seien. Im Übrigen liegt auch keine Überentschädigungsberechnung der Pensionskasse C. in den Akten. Die Rückerstattungsforderung wäre, wie bereits ausgeführt, auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistung beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin führte selbst aus, es sei möglich, dass aus dem Unfall auch BVG-Leistungen resultierten. Es ist zwar richtig, dass der Pensionskasse C. und nicht der Suva die sachliche Kompetenz zukommt, die Überentschädigungsberechnung zu erstellen. Aus den Akten resp. der eingereichten Abrechnung der Pensionskasse C. geht allerdings nicht hervor, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Grundlagen sie dem Beschwerdeführer Leistungen zugesprochen und dass es sich um Vorleistungen gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, vor einer Verrechnung von der Pensionskasse C. gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht eine detaillierte (Überentschädigungs-)Berechnung zu verlangen, aus der die Kongruenz resp. allenfalls die Kumulation der Leistungen hervorgehen.

4.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Pensionskassen ihrerseits - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte - untereinander die Zuständigkeit zu klären haben. Dass die Pensionskasse C. allenfalls keine Leistungen zu erbringen hat, weil die Pensionskasse

D. zuständig sein soll, hat auf die zu erstellende Verrechnungsverfügung keinen Einfluss. Die Pensionskasse C. wird allenfalls gehalten sein, die nicht als für die Beschwerdegegnerin zu qualifizierenden Vorleistungen direkt bei der Pensionskasse D. zurückzufordern.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Verfügung über die Verrechnung zugunsten der Pensionskasse C. erlassen hat. Entsprechend sind der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 und die Verfügung vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2024 vom 4. Februar 2025

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach Erhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig unbezahlt liess.

Erwägungen:

I.

1. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erliess am 17. November 2023 in der Betreibung Nr. x., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 7. August 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 14. November 2023. A. erhob am 20. November 2023 Rechtsvorschlag.

Am 21. Februar 2024 erliess das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in der Betreibung Nr. y., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 4. Dezember 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Februar 2024. A. erhob am 22. Februar 2024 Rechtsvorschlag.

2. A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) in den obgenannten beiden Betreibungen ein.

3. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung resp. von Teilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.

4. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses mit E-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der Betreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als teilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb ein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen als ungerechtfertigt erachte.

5. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG.

6. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. reichte innert erstreckter Frist am 16. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs nicht wahr.

(…)

2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf den Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von Forderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse die betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen.

Für eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem Fall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlichkeiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig. Es sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen Rechtsöffnung erteilt werden könne. Davon sei auch der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb er Rechtsvorschlag erhoben und die Hauptforderungen auch nicht erfüllt habe.

Zwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.

Der vom das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in den Verfügungen vom 19. November 2024 zitierte Gerichtsentscheid (SH OGE 93/2020/23) halte schon einleitend in der Regeste fest, dass eine Abweisung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nur dann in Frage komme, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend beglichen werde, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibe. Das sei vorliegend nicht der Fall: Die Betreibungen würden je auf Forderungen von CHF 26'557.84 lauten; bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00. Es sei somit vorliegend nur ein sehr kleiner, quasi vernachlässigbarer Teil der Betreibungssumme (jedoch in keiner Weise ein Teil der Hauptforderung) bezahlt worden. Im zitierten Entscheid hingegen sei der Fall komplett anders gelegen, weil CHF 587.00 von den in Betreibung gesetzten CHF 821.00 (also 71.5%) bezahlt worden seien. Die Praxis des Obergerichts des Kantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten. Daraus sei vielmehr abzuleiten, dass ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen sei, wenn der überwiegende Teil der Forderung (und insbesondere wie vorliegend die komplette Hauptforderung) unbezahlt geblieben sei.

Auch der Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020 sei nicht einschlägig. Denn beim vom Bundesgericht beurteilten Fall sei es um eine Forderung gegangen, die in ihrer Ganzheit erfüllt worden sei. Überhaupt existiere, soweit ersichtlich, kein Bundesgerichtsentscheid, welcher die Rechtsauffassung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. schützen würde, wonach bereits eine teilweise Erfüllung einer Betreibungsforderung die Anrufung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausschliessen würde.

Der Schuldner habe in casu die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt nicht erfüllt; er habe nur und in irriger Annahme der Rechtslage die Betreibungskosten bezahlt. Die in Betreibung gesetzte Forderung samt gefordertem Zins sei komplett unbezahlt geblieben.

Auch aus allgemeinen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass Betreibungen grundsätzlich in beliebiger Höhe ohne jeglichen Nachweis einer entsprechenden Schuld und grundsätzlich für jedermann im Betreibungsregister ersichtlich angehoben werden könnten, müsse es einem Schuldner möglich sein, sich mittels Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gegen die Bekanntgabe überzogener Forderungen zur Wehr zu setzen. Dem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe. Es müsse aber einem Schuldner auch möglich sein, teilweise berechtigte Forderungen zu bezahlen und sich gegen die Bekanntgabe einer aus seiner Sicht nicht berechtigten Mehrforderung zur Wehr zu setzen. Dabei könne es keine Rolle spielen, welchen Anteil der beliebig festsetzbaren Betreibungsforderung die (bezahlte) berechtigte Forderung ausmache. Ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass sich ein Betriebener gegen die Bekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen zu hohen Forderungen, die nicht innert gewisser Frist im dafür vorgesehenen Rechtsverfahren prosequiert würden, zur Wehr setzen könne. Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner anerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine Rolle spielen. Genau so wenig könne eine Rolle spielen, ob es sich bei der Betreibungsforderung um eine sog. Schikanebetreibung handle oder ob der Gläubiger gute Gründe für seine Forderung geltend machen könne (was von den Betreibungsbehörden in den allermeisten Fällen mangels entsprechender Dokumente sowieso nicht beurteilt werden könne). Denn für den Gläubiger habe die Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten ohnehin keine Nachteile, und überdies könne der Gläubiger die Nichtbekanntgabe sowieso verhindern bzw. beseitigen, wenn er mit der Rechtsöffnung voranschreite.

Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf bestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B. im Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Stelle man sich auf den Standpunkt, aus einer Teilerfüllung der Betreibungsforderung lasse sich pauschal ein Rückschluss auf die Berechtigung der Forderung ziehen und einem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG verweigern, so stelle sich die Frage der relevanten Schwelle, ab deren Erreichen solches angängig sein soll.

Auch wenn man mit einer solchen Rechtsauffassung weder den Betreibungsämtern, den Schuldnern und auch den Gläubigern kaum einen Gefallen tue, so wäre zu fordern, dass ein substanzieller Betrag der Betreibungsforderung anerkannt und/oder

bezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die Schwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens 50% an. Es könne somit in keinem Fall angehen, aus der Zahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 bei einer Hauptforderung von je CHF 26'577.84 zuzüglich 5% Verzugszins, somit weniger als 0.4% der Betreibungsforderung entsprechend, auf eine Anerkennung/Berechtigung der (kompletten) Hauptforderung zu schliessen und dem Beschwerdeführer die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu verweigern. Hinzu komme vorliegend, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nachweislich und offenkundig im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle nicht fällig gewesen seien und die Erteilung der Rechtsöffnung entsprechend aussichtslos erscheine. In diesem Licht erscheine die Ermessensausübung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hochgradig unangemessen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG.

2.2. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erwidert, gemäss Art. 68 SchKG sei der Schuldner verpflichtet, die Betreibungskosten zu tragen. Art. 69 SchKG bestätige, dass die Forderung inklusive der Betreibungskosten zu bezahlen sei, was impliziere, dass die Betreibungskosten einen integralen Bestandteil der betriebenen Forderung darstellten.

Gemäss Weisung Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Ziff. 4.2, sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe bei Bezahlung der beanstandeten Forderung abzulehnen. Diese Regelung für die vollständige Zahlung sei gleichermassen auf Teilzahlungen anwendbar. Eine Betreibung könne nicht nur teilweise bekanntgeben werden; die Betreibung müsse entweder im gesamten Umfang angezeigt oder vollständig nicht gezeigt werden.

Bereits eine Teilzahlung führe nach BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG I, Art. 78 N 5a, dazu, dass der Rechtsvorschlag vollständig aufgehoben werde. In der Folge könne der Gläubiger ohne weiteres ein Fortsetzungsbegehren einreichen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Betreibungskosten gleichzeitig seine Zustimmung zum Zahlungsbefehl gegeben habe und somit das Gesuch um Nichtbekanntgabe habe abgelehnt werden müssen.

Der Rechtsvertreter habe in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass Einigkeit über den Bestand der Hauptforderung bestehe, es jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Höhe gebe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Betreibung zumindest in den Grundsätzen gerechtfertigt sei, da ein Rechtsverhältnis bestehe. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs 3 lit. d SchKG beziehe sich auf die Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei. Das Bundesgericht halte in BGE 147 Ill 486 fest, dass der Schuldner nur dann von dem Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG profitieren könne, wenn die Forderung bestritten sei.

Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gemäss Art. 85a SchKG gerichtliche Feststellungklage einzureichen. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist in diesem Fall nicht das geeignete Rechtsmittel.

3. 3.1. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass

rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 bis 84) eingeleitet wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein (u.U. bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres gestellt werden (vgl. BESSE- NICH/FINK, Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 78 N 5 und 5a).

Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2020 vom 23. Juli 2021, publiziert in BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)

Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).

Das Gesuch des Schuldners ist abzuweisen, wenn er die Forderung, die angeblich ungerechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu geäusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10.)

4. Vorliegend hat der Schuldner nach Erhalt der Zahlungsbefehle wohl die Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. bezahlt. Die in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von je CHF 26'557.84 und die jeweiligen Verzugszinsen liess er jedoch in beiden Betreibungen vollständig unbezahlt - vielmehr bestreitet er diese in Betreibung gesetzten Forderungen aufgrund mangelnder Fälligkeit.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann.

Zudem spricht das Bundesgericht in den vorstehend zitierten Urteilen jeweils von der Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in der Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen. Nur weil der Beschwerdeführer die Betreibungskosten nach Erhalt der beiden Zahlungsbefehle bezahlt hat, kann nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verwehrt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Beschwerdeführer somit zur

Verfügung, da er die Schuld bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt und sogar vielmehr bestritten hat. Andernfalls würde ihm verunmöglicht, sich gegen die negativen Auswirkungen der möglicherweise ungerechtfertigten Betreibung zu wehren. Der Gläubigerin steht es schliesslich frei, in den beiden Betreibungen innert der vom Betreibungs- und Konkursamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen die Rechtsöffnung anzubegehren, womit sie die Nichtbekanntgabe an Dritte beseitigen kann.

5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes Appenzell vom 19. November 2024 sind aufzuheben. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. ist anzuweisen, der Betreibungsgläubigerin umgehend Frist im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anzusetzen, um ihr Gelegenheit zum Erbringen des Nachweises der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. x. bzw. Nr. y. zu geben.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KAB 11-2024 vom 11. März 2025

BauG-Beschwerde

Die Fachkommission Denkmalpflege hat im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG) bzw. während des Genehmigungsverfahren des Zonenplans Schutz (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege) ihre Einschätzung zur Schutzwürdigkeit eines Kulturobjekts abzugeben. Ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen zur Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit.

Erwägungen:

I.

1. A. reichte am 19. September 2023 bei der Baukommission Inneres Land AI ein Baugesuch für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. auf der Parzelle Nr. y., (…), Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Erstellung von Parkplätzen zur Eigennutzung ein.

2. Die Fachstelle Denkmalpflege und Archäologie gab in ihrer Baubegutachtung am 6. November 2023 an, das Baugesuch sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben resp. eine allfällige Bewilligung sei zu sistieren. Es sei eine Schutzabklärung durch eine Fachperson in Auftrag zu geben, welche die Schutzvermutung des Wohnhauses Gebäude Nr. x. detailliert kläre.

3. Am 28. Februar 2024 erteilte die Baukommission Inneres Land AI für den Abbruch des Wohnhauses und die Neuerstellung von Parkplätzen die Baubewilligung.

4. Gegen diese Baubewilligung reichte die Fachkommission Denkmalpflege am 8. März 2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein.

5. Der Rekurs wurde mit Entscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 27. August 2024 (Prot. Nr. 866) abgewiesen.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass die Behörden sich nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur auf in Kraft stehende öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen dürften. Dem strittigen Bauvorhaben würden keine solchen entgegenstehen und das Gebäude unterliege insbesondere keinem Schutz in der Nutzungsplanung. Im vorliegenden Fall seien keine eigentümerverbindlichen Festlegungen vorhanden.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestehe keine Verpflichtung der Baukommission Inneres Land AI, eine Schutzabklärung durchzuführen. Der Begriff der Schutzabklärung existiere in den innerrhodischen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz nicht. Anderswo sei er geläufig, beispielsweise im Kanton Zürich. Dort sei das Denkmalschutzinventar als vorsorgliche Schutzmassnahme im Planungs- und Baugesetz vorgesehen. Es sei eine Liste von Objekten, die theoretisch unter Schutz gestellt werden könnten. Sei ein Objekt im Denkmalschutzinventar aufgenommen, seien ohne Bewilligung keine Änderungen daran zulässig, sobald die Aufnahme dem Eigentümer mitgeteilt worden sei. Das Verbot falle dahin, wenn nicht innert bestimmter Frist eine dauernde Anordnung getroffen werde. Jeder Grundeigentümer sei berechtigt, mit einem sogenannten Provokationsbegehren eine Schutzabklärung zu verlangen. Dann werde geklärt, ob das Gebäude unter Schutz gestellt werde. Während dieser Zeit seien Veränderungen am fraglichen Objekt verboten. Ähnlich kenne auch der Kanton

St.Gallen das Instrument des Schutzinventars (Art. 118 ff. Planungs- und Baugesetz). Liege ein genehmigtes Inventar vor, könnten Objekte nur unter Schutz gestellt werden, wenn sie im Inventar erfasst seien. Die Unterschutzstellung könne bei inventarisierten Bauten dann auch durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung erfolgen. Die Grundeigentümer könnten zur Prüfung der Bebaubarkeit ausserhalb eines Nutzungsplans- oder eines Baubewilligungsverfahrens einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen.

Im Kanton Appenzell I.Rh. gebe es keine solchen Denkmalschutzinventare als vorsorgliche Schutzmassnahmen. Nach Art. 34 VNH würden kantonale und kommunale Schutzvorschriften für Kulturobjekte (zum Beispiel Gebäude), die von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert seien, im Nutzungsplanverfahren erlassen. Für das strittige Gebäude sei die Feuerschaugemeinde Appenzell die für die Nutzungsplanung zuständige Gebietskörperschaft (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG).

Der Baukommission Inneres Land AI käme in der Nutzungsplanung keine Kompetenzen zu. Für denkmalpflegerische Anordnungen sei sie nicht zuständig. Sie habe vorhandenen denkmalpflegerischen Einschränkungen selbstverständlich bei der Beurteilung von Baugesuchen Rechnung zu tragen. Solche Einschränkungen gebe es aber nicht: Das Baugrundstück mit dem strittigen Wohnhaus liege in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Zone sei nicht durch eine Ortsbildschutzzone überlagert und das strittige Gebäude sei nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. In Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürften öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten errichtet werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Dazu gehörten unter anderem öffentliche Parkplätze (Art. 31 Abs. 2 BauG). Die Zonenordnung enthalte damit keine Aspekte, welche es der Baukommission Inneres Land AI erlaubt hätte, die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Baute und die Erstellung von Parkflächen zu verweigern.

Es existiere auch keine Planungszone im fraglichen Gebiet, mit der verhindert werden könnte, dass etwas unternommen werde, was die geplante Nutzung erschweren könnte (Art. 27 RPG).

Selbst wenn im ISOS für das strittige Bauvorhaben ein Schutzanliegen enthalten wäre, was nicht der Fall sei, müsste die Baubewilligung erteilt werden, da diese Schutzanliegen nicht grundeigentümerverbindlich im Zonenplanverfahren umgesetzt und auch keine vorsorglichen Massnahmen getroffen worden seien.

6. Am 6. Oktober 2024 reichte die Fachkommission Denkmalpflege gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschluss der Standeskommission sei aufzuheben und das Baugesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz (Baubewilligungskommission Inneres Land) habe als Grundlage für eine Interessenabwägung eine Schutzabklärung für das Wohnhaus Gebäude Nr. x. in Auftrag zu geben und eine allfällige Baubewilligung habe erst nach seriöser Interessenabwägung der Schutz- und Bauherreninteressen zu erfolgen.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen fest, ihr sei es beim Rekurs nicht um die Unterschutzstellung, sondern um eine seriöse Abklärung der Schutzwürdigkeit

aufgrund einer begründeten Schutzvermutung und um die Klärung gegangen, wie die Ziele von Art. 1 BauG in der Praxis umgesetzt werden könnten.

Ihr sei bewusst, dass die Schutzabklärung keine direkte rechtliche Wirkung habe. Sie berufe sich jedoch auf Art. 1 BauG, wonach es ihre Pflicht sei, Kulturgüter zu schützen. Sie habe aber im Falle eines Objektes, welches zwar den Anforderungen eines Kulturobjekts genüge, nicht aber registriert sei, keine rechtliche Grundlage. Um festzustellen, ob eine Bauabsicht dem Zweck des Baugesetzes nicht entgegenstehe, müssten entsprechende Abklärungen getroffen werden können. Werde der Fachstelle Denkmalpflege diese Möglichkeit einer Schutzabklärung verwehrt, könne sie eine wichtige Aufgabe, nämlich den Erhalt und die Pflege des schützenswerten baukulturellen Erbes gemäss Art. 1 BauG, nur noch bedingt erfüllen.

1.2. Die Baukommission Inneres Land AI erwidert, sie sei unter keinem Titel verpflichtet gewesen, eine Schutzabklärung vorzunehmen. Insbesondere kenne das appenzell-innerrhodische Recht im Gegensatz zu anderen Kantonen das Institut der Schutzabklärung nicht. Eine Pflicht zur Schutzabklärung lasse sich auch nicht aus einem bundesrechtlichen Erlass, insbesondere weder aus dem NHG noch dem RPG, ableiten. Vielmehr liege es in der Kompetenz und somit auch im Ermessen der Planungsbehörde, vorliegend also der Feuerschaugemeinde Appenzell, ob ein Objekt unter Schutz im Sinne der VNH zu stellen sei.

1.3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde entgegen, Baubewilligungen könnten nach dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn eigentümerverbindliche Festlegungen dem Vorhaben entgegenstünden. Im vorliegenden Fall gebe es keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen, die den Abbruch des strittigen Hauses verbieten würden. Zudem liesse sich einzig gestützt auf Art. 1 BauG eine Abbruchsperre für den Fall, dass keine Schutzabklärung erfolgt sei, rechtlich nicht durchsetzen.

2. 2.1. Vorliegend ist nicht strittig, dass dem Abbruch des Wohnhauses Nr. x. keine eigentümerverbindlichen denkmalpflegerischen Einschränkungen entgegenstehen, zumal dieses nicht in einer Ortsbildschutzzone liegt, nicht im Objektschutzregister der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgeführt ist und auch in keiner Planungszone liegt.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass sie eine Schutzabklärung für das strittige Wohnhaus verlangen könne, welche Grundlage für die Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde sei.

Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, gibt es im Kanton Appenzell I.Rh. - anders als in den Kantonen Zürich und St.Gallen - keine gesetzliche Bestimmung betreffend Schutzabklärung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, verankert in Art. 5 Abs. 1 BV, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Gesetz ist Schranke der Verwaltungstätigkeit. Das Verwaltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig. Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns des Gemeinwesens. So soll z.B. der Grundeigentümer dem Baugesetz und der kommunalen Bauordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung entnehmen können. Die Baubehörden dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 326, 329). Die Baubewilligung wird nach Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Schutzabklärung wäre jedoch

gerade eine zusätzliche Voraussetzung für die Baubewilligung, was mangels gesetzlicher Grundlage mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht vereinbar ist. Zudem musste die Baukommission Inneres Land AI auch keine Interessenabwägung vornehmen, weil das Wohnhaus Stüdlers keinen Objektschutz geniesst.

2.2. Schützenswerte Einzelobjekte wie Gebäude, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, werden ins Objektschutzregister aufgenommen (Art. 29 Abs. 1 lit. b VNH) und im Zonen- oder im Ortsbildschutzplan bezeichnet (Art. 30 Abs. 2 VNH). Das Objektschutzregister ist im Nutzungsplanverfahren zu erlassen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Die Feuerschaugemeinde Appenzell erlässt für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 BauG). Der Fachkommission Denkmalpflege ist im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungsplänen sowie von Schutzregistern für Kulturobjekte Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 81 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 7 BauG). Zudem wird bei Gesuchen um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Kulturobjekte eine Stellungnahme der Fachkommission über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt (Art. 5 Abs. 2 StKB Denkmalpflege).

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie sich im Rahmen des Schutzregister- Genehmigungsverfahrens nicht hätte einbringen können. Sie führt gar selbst aus, im Fall des Wohnhauses Nr. x. sei wohl deshalb keine Abklärung über dessen Schutzwürdigkeit erfolgt, weil es in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liege und eine Abbruchgefährdung nicht für gross gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin hat es somit bei der bisherigen Nutzungsplanung unterlassen, die Schutzwürdigkeit dieses Hauses abzuklären. Der Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde ist jedoch nach Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Im Baubewilligungsverfahren kann er grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Nur wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans in einer Weise verändert haben, die ihn als nicht mehr rechtmässig erscheinen lassen, kann dieser auch akzessorisch überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf das Wohnhaus Nr. x. seit Erlass des geltenden Nutzungsplans bzw. der Genehmigung des Schutzregisters geändert hätten. Die damalige Unterlassung der Schutzwürdigkeitsprüfung kann folglich nicht mehr nachgeholt werden.

2.3. Schliesslich möchte die Beschwerdeführerin geklärt haben, wie die Ziele von Art. 1 BauG, nämlich insbesondere der Schutz von Ortschaften und Kulturobjekten in ihrer appenzellischen Eigenart, in der Praxis umgesetzt werden könnten. So hätte sie keine rechtliche Grundlage, Kulturgüter in irgendeiner Form zu schützen, obschon es gemäss Art. 1 BauG deren Pflicht sei.

Art. 1 BauG regelt den Zweck des Baugesetzes. Dieser Zweckartikel nennt wohl die verschiedenen Zwecke des Baugesetzes und leitet damit das Handeln der Behörden. Sein Gehalt ist jedoch materiell nicht erzwingbar und für die rechtssuchende Person rechtlich nicht verbindlich, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist im Baugesetz auf andere Weise festgehalten (vgl. LÖTSCHER, Zweckartikel – zwecklos, in: Le- Ges 1996 1, S. 91 ff.). Somit bedarf Art. 1 BauG der gesetzlichen Konkretisierung durch die anderen Bestimmungen im Baugesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, unter anderem der Bauverordnung und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. Zu deren Auslegung kann der Zweckartikel wiederum herangezogen werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie nach dem Zweckartikel des Baugesetzes nicht direkt verpflichtet, Kulturgüter zu schützen. Das Baugesetz dient gemäss Art. 1 Abs. 4 BauG unter anderem dem Schutz von Kulturobjekten, insbesondere in ihrer appenzellischen Eigenart. Dieser Zweck wird mit den Bestimmungen über die Nutzungsplanung konkretisiert, in welcher auch Schutzvorschriften für Kulturobjekte erlassen werden (Art. 34 VNH). Da betreffend Abklärung einer allfälligen Schutzwürdigkeit, wie bereits oben ausgeführt, ausserhalb des Nutzungsplanverfahrens keine Bestimmungen bestehen, wäre dies Sache des Gesetzgebers, ein Instrument, wie zum Beispiel die von der Beschwerdeführerin geforderte Schutzabklärung, einzuführen.

2.4. Zusammenfassend durfte die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses Gebäude Nr. x. gestützt auf Art. 85 Abs. 1 BauG erteilt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2024 vom 4. Februar 2025

ElG-Beschwerde

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den die Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt.

Erwägungen:

I.

1. A., geb. 1932, seit 2019 wohnhaft im Alterszentrum B., meldete sich am 26. März 2024 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er führte ein Vermögen per 1. Januar 2024 von CHF 36'003.00 an. Zudem gab er an, am 9. Dezember 2019 einen Vermögenswert von CHF 630'000.00 an seinen Sohn C. übertragen zu haben. Er legte den Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 über das Stockwerkeigentum an der Strasse x. (Verkehrswert 350'000.00; Schätzungsdatum 19. Februar 2014) bei. Daraus ist ersichtlich, dass C. den Kaufpreis von CHF 630'000.00 unter anderem mit einem Erbvorbezug von A. von CHF 180'000.00 tilgte.

2. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 12. April 2024 das Gesuch von A. für Ergänzungsleistungen ab. So überschreite das Reinvermögen die Vermögensschwelle. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Schenkung (Erbvorbezug aus dem dereinstigen Nachlass) an C. getätigt worden sei. Ein Verzicht sei getätigt worden bzw. müsse als Vermögen angerechnet werden, wenn die ELbeziehende Person Vermögenswerte entäussere und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart worden sei. Aus diesem Grund müsse der Betrag von CHF 180'000.00 als Vermögen angerechnet werden.

3. Gegen diese Verfügung reichte C. als bevollmächtigter Vertreter für seinen Vater A. am 6. Mai 2024 Einsprache ein.

Diese begründete er dahingehend, als dass auf Anfrage einer ehemaligen Mitarbeiterin der D. AG vom 1. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh., wie denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Kanton Appenzell I.Rh. in der Praxis umgesetzt werde, bzw. wie der Verkehrswert ermittelt werde, ihr mit E-Mail vom 5. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, im Kanton Appenzell I.Rh. sei der Verkehrswert dem Steuerwert gleichgestellt. Somit würden die im Kanton Appenzell I.Rh. gelegenen Grundstücke nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung bestimmt.

Im Umkehrschluss liege also kein Vermögensverzicht vor, wenn ein Grundstück zum amtlichen Verkehrswert veräussert werde.

Ferner liege kein Vermögensverzicht vor, wenn die veräussernde Person eine Gegenleistung erhalte. Diese müsse mindestens 90% des Wertes der Leistung entsprechen (Art. 17b lit. a ELV). Vorliegend betrage der amtliche Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung des Kantonalen Schatzungsamts vom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00. Wie aus dem Grundstückkaufvertrag vom 9. Dezember 2019, welcher dem Gesuchsformular beigelegt gewesen sei, hervorgehe, habe der Einsprecher sein Stockwerkeigentumsgrundstück (…) zum Preis von CHF 630'000.00 veräussert, wobei die Kaufpreistilgung unter anderem aus der Übernahme der Darlehensschuld bei der Bank E. im Umfang von CHF 375'000.00 und einer Barüberweisung von CHF 45'000.00 bestanden habe. Zudem gehe aus dem Grundstückkaufvertrag vom

9. Dezember 2019 hervor, dass der Einsprecher bereits CHF 30'000.00 Grundstückgewinnsteuer auszurichten gehabt habe. Ferner habe der Erwerber der Liegenschaft die latenten Grundstückgewinnsteuern übernommen. Dies sei dem Betrag der Gegenleistung ebenfalls anzurechnen.

Damit übersteige der Veräusserungspreis und die Gegenleistung (Übernahme der Grundpfandschuld) den amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft und der Tatbestand des Vermögensverzichts sei bei korrekter Betrachtung gerade nicht erfüllt. Verdeutlicht werde dies in nachfolgender Darstellung: amtlicher Verkehrswert gemäss Schätzung vom 19. Februar 2014 CHF 350'000.00, abzüglich übernommene Grundpfandschulden von CHF 375'000.00, abzüglich Barüberweisung an den Verkäufer (Einsprecher) von CHF 45'000.00, abzüglich Begleichung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 30'000.00; resultierend CHF -100'000.00 als Differenz Veräusserungspreis und Gegenleistung, somit CHF 0.00 effektiver Vermögensverzicht zum Zeitpunkt der Veräusserung.

Die Höhe eines allfälligen Vermögensverzichts entspräche der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV) und nicht wie von der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung gehandhabt, dem Wert des gesamten Erbvorbezugs.

4. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 die Einsprache von A. ab.

Als Begründung führte sie an, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis sei massgebend, weswegen der ebenfalls im Kaufvertrag vom 9. Dezember 2019 genannte Erbvorbezug von CHF 180'000.00 als solcher behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Anrechnung des Erbvorbezugs werde die Vermögensschwelle betreffend des Reinvermögens überschritten und die Abweisung auf Ergänzungsleistungen sei zu Recht ergangen.

5. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. reichte C., Sohn und Bevollmächtigter von A. (folgend: Beschwerdeführer), am 22. Januar 2025 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell I.Rh. betreffend Abweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen sei aufzuheben und das Gesuch vom 26. März 2024 gutzuheissen.

6. Die Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) stellte am 20. Februar 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies betreffend Begründung auf ihren Einspracheentscheid.

(…)

III.

(…)

3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Veräusserung seines Grundstücks sei der amtliche Verkehrswert von CHF 350'000.00 massgeblich, um zu beurteilen, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Hätte er das Grundstück zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn veräussert und anschliessend den Ausgleichungsbetrag letztwillig verfügt, so hätte die Vorinstanz bei diesem Grundstücksverkauf kein Verzichtsvermögen festgestellt. Folglich dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Vorinstanz den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen zugesprochen hätte, womit klar eine Ungleichbehandlung vorliege.

3.2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Perso-

Vermögen, auf welches eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden zu den übrigen Vermögenswerten angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 9a Abs. 3, Art.11a Abs. 2 bis 4 ELG).

Bei einer Übertragung eines Grundstücks an einen Sohn als Erbvorbezug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, handelt es sich um einen Vermögensverzicht und das Vermögen ist weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/99 vom 21. August 2001 E. 3c).

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne der Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_662/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.5;9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1).

3.3. Vorliegend brauchte der Wert der verkauften Liegenschaft nicht geschätzt zu werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Sohn den Verkaufswert der Liegenschaft mit CHF 630'000.00 höher vereinbarte als den amtlichen Steuerwert von CHF 350'000.00. Der Beschwerdeführer hätte folglich die Liegenschaft mindestens zu diesem Verkaufspreis auch an Dritte verkaufen können. Er macht jedenfalls nicht geltend, dass die Liegenschaft einen tieferen Verkaufswert als den vereinbarten Verkaufspreis aufgewiesen habe bzw. der Erbvorbezug einen Nonvaleur darstelle. Weshalb die Vertragsparteien den Verkaufspreis in der Höhe von CHF 630'000.00 und nicht nur in der Höhe des amtlichen Verkehrswerts vereinbart haben, obwohl dadurch auch höhere Grundstückgewinnsteuern anfallen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Vermögensverzichtes jedoch auch nicht relevant. So wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der Vertragsfreiheit offengestanden, seine Liegenschaft lediglich zum amtlichen Verkehrswert an seinen Sohn zu verkaufen.

Der Beschwerdeführer erhielt folglich für die Veräusserung seiner Liegenschaft mit einem Verkaufswert von CHF 630'000.00 keine adäquate Gegenleistung. Vielmehr schenkte er seinem Sohn den als Erbvorbezug deklarierten Betrag von CHF 180'000.00, obwohl aus den Akten keine rechtliche Verpflichtung dazu erkennbar ist und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Im Umfang dieser Schenkung ist dem Beschwerdeführer der Vermögensverzicht im Jahr 2019 an sein Vermögen aufzurechnen. Unter Beachtung der Verminderung des anzurechnenden Vermögenswertes von CHF 180'000.00 um jährlich CHF 10'000.00 nach Art. 17e ELV bestand im Jahr 2024 ein Reinvermögen, welches die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritt. Demnach besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Verfügung vom 12. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. sind zu bestätigen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2025 vom 13. Mai 2025

Beschwerde gegen Einstellungsverfügung

Das Strafverfahren gegen einen Präsidenten des Verwaltungsrats einer AG, der mutmasslichen Betrügern den Gesellschaftsmantel zur Verfügung stellte und rückwirkende Vollmachten unterschrieb, darf nicht eingestellt werden. Eine klare Straflosigkeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) liegt nicht vor. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

Erwägungen:

I.

1. Im März 2022 erstatteten die drei Personen A., B. und C. Anzeige gegen die verantwortlichen Personen der D. AG. Alle brachten vor, sie hätten Investitionen über die D. AG getätigt, wobei nach kurzer Zeit der Kontakt abgebrochen sei und weder die investierten Gelder noch die vertraglich vereinbarten Renditen erstattet worden seien. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen E., unbekannt alias «F.» und G. Im Laufe des Strafverfahrens wurden weitere mögliche Geschädigte bekannt, insgesamt mindestens 16 Personen, wohnhaft in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Spanien.

2. Am 5. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von H., I. und J. eine Strafanzeige und Privatklage gegen G. und «F.» wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) ein. Der Beschuldigte G. solle als Präsident des Verwaltungsrates der D. AG unter Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsorgan der Gesellschaft durch wiederholtes Unterlassen zugelassen haben, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen geschädigt worden seien.

3. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde H., I. und J. betreffend G. eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt sowie informiert, die Strafuntersuchung gegen unbekannt alias «F.» und E. werde weitergeführt.

4. Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge des Rechtsvertreters von H., I. und J. vom 22. November 2024, es seien sämtliche Bankunterlagen des Beschuldigten G. bei den Banken, mit welchen der Beschuldigte eine Bankkundenbeziehung geführt habe oder führe, für den Zeitraum vom 2. März 2020 bis aktuell zu edieren, insbesondere Kontoverzeichnisse, Kontoauszüge, Transaktionsdetails, Darlehensvereinbarungen und weitere relevante Bankdokumente, mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2024 ab.

5. Gleichentags, am 26. November 2024, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen G. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.

Da die Investment-Verträge auf die D. AG gelautet hätten und der Beschuldigte zum relevanten Tatzeitpunkt im Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Die polizeilichen Ermittlungen und die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte keine arglistigen Täuschungen vorgenommen habe. Demgegenüber hätten die Ermittlungen ergeben, dass E. und «F.» den Geschädigten

vorgegaukelt hätten, dass es sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich handle, obwohl die D. AG nicht über eine Bewilligung verfügte habe, im Finanzmarktgesetz tätig zu sein. Die investierten Gelder seien auf die Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen. Zu diesen Gesellschaften weise der Beschuldigte keine Verbindungen auf. Auf Bankkonten der D. AG seien indes keine Gelder einbezahlt worden. Die D. AG und deren Verwaltungsrat G. seien Teil der Betrugsmasche gewesen und seien einzig dazu benutzt worden, den geschädigten Anlegern eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft vorzutäuschen. Die betrügerischen Investments seien allesamt vollmachtlos bzw. ohne Unterschriftsberechtigung abgeschlossen worden und seien daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen.

Schliesslich habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte rückdatierte Vollmachten, lautend auf F. und M., unterzeichnet und sich damit der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Diesbezüglich erscheine es durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung hätte gelten sollen. Die betrügerischen Investmentverträge datierten überdies zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.». Der Beschuldigte gebe an, übersehen zu haben, dass die von Rechtsanwalt N. vorbereiteten Vollmachten rückdatiert gewesen seien. Zudem könne dem Beschuldigten eine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nicht nachgewiesen werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen.

Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma D. AG derartige Geschäfte getätigt worden seien. Er sei entsprechend nicht in der Lage gewesen zu intervenieren, zumal die mutmasslichen Täuschungshandlungen fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten in Appenzell geschehen seien, nämlich in Schwyz, Deutschland, Österreich und Mallorca. Die D. AG habe nicht einmal über ein Bankkonto verfügt, auf welches Anlagegelder hätten einbezahlt werden können.

Es bestünden trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und E. involviert gewesen sei. G. sei nachvollziehbar erst tätig geworden, nachdem erste Reklamationen von Anleger-Kunden eingegangen seien. Mangels Tathandlung sei der Tatverdacht wegen Betrugs klarerweise zu verneinen. Der Tatbestand der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht gegeben, da der D. AG und dem Beschuldigten nie Vermögenswerte anvertraut worden seien. Der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf eine allfällige Pflichtwidrigkeit der Unterlassung, den Vermögensschaden und den Kausalzusammenhang liesse sich ohnehin nicht beweisen.

6. Gegen die Einstellungsverfügung 26. November 2024 reichten die Rechtsvertreter von H., I. und J. (folgend: Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2024 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen ein und stellten das Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und weiterzuführen, gegebenenfalls unter Erhebung weiterer Beweise; die Strafuntersuchung auf Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) des Beschuldigten zu Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erweitern; und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu erheben.

(…)

II.

(…)

2. 2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht geltend, betreffend Urkundenfälschung fehle es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb nicht hierauf einzutreten sei. Insoweit seien die Beschwerdeführer keine geschädigten Personen.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorliegende Verfügung sei bereits zufolge ungenügender Begründung aufzuheben. Die Verfügung führe zusammenhangslos, aus dem Kontext gerissen und ohne Struktur angebliche Argumente an, welche für eine Einstellung der Strafuntersuchung sprechen sollten. Dies mache den Beschwerdeführern eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung des Entscheides nahezu unmöglich bzw. erschwere solches erheblich.

Im Übrigen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft übernehme das unglaubwürdige Narrativ des Beschuldigten und die Verfügung sei von einer einseitigen Begründung durchzogen, würdige die vorliegenden Beweismittel willkürlich einseitig und lasse andererseits wesentliche Elemente in willkürlicher Art und Weise ausser Acht. Der Beschuldigte sei keine geschäftsunerfahrene und unwissende Person. Es sei offenkundig das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Gesellschaften resp. sich selbst als Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft zahlungswilligen Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei scheine es dem Beschuldigten egal zu sein, welche Zweckausrichtung die von ihm als Verwaltungsrat geführten Gesellschaften hätten. Dass allein schon aufgrund der Akkumulierung an Verwaltungsratsposten eine effektive Kontrolle der jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften nahezu unmöglich sei, habe der Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen.

Betreffend anvertraute Vermögenswerte führen die Beschwerdeführer an, ein Grossteil der Anlagegelder sei nicht durch Einzahlung von Fiatgeld auf Bankkonten der L. GmbH und mutmasslich der K. AG erfolgt, sondern durch Zahlung von Bitcoins an die in den jeweiligen Investment-Verträgen angegebenen Wallet-Adressen. Es sei nicht ausgeschlossen und sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, dass respektive ob der Beschuldigte bzw. die D. AG Zugriff auf die entsprechenden Krypto-Wallets gehabt hätten bzw. noch immer noch hätten. Es sei unklar, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. August 2022 am Sitz der D. AG auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten und der D. AG nach Krypto-Wallets und dergleichen gesucht worden sei. Sodann gälten die von den Beschwerdeführern investierten Vermögen als der D. AG anvertraut, unabhängig davon, auf welchem Konto oder Krypto-Wallet sich die entsprechenden Vermögenswerte befunden hätten. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB gelte Vermögen als anvertraut, hinsichtlich welchem eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehe. Eine solche Schutzpflicht der D. AG bestehe aufgrund der abgeschlossenen Investment-Verträge. Die Investment-Verträge hätten eine Pflicht zur Rückzahlung der Investments mit zusätzlicher Rendite vorgesehen. Komme hinzu, dass explizit zugesichert worden sei, dass die Investments von der D. AG betrieben würden. Der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates habe eine Aufsichts- und Kontrollpflicht über die entsprechenden Geschäfte gehabt. Diese Pflichten habe er unabhängig davon gehabt, ob das fragliche Vermögen auf einem Konto der D. AG, auf einem Drittkonto oder auf einem Krypto-Wallet liege. Der

Beschuldigte habe jegliche Pflichten zu Aufsicht und Kontrolle vermissen lassen und ein deliktisches Handeln des für die D. AG handelnden «F.» zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Damit bestehe der konkrete Verdacht des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gleichzeitig der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und gleichzeitig ein falsches Verständnis der zu prüfenden Tatbestände eingestanden, wobei sie die Möglichkeit einer Gehilfenschaft in ihre Untersuchung noch nicht einmal einbezogen habe.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht unwissend gewesen. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Befragung am 17. August 2022 selbst ausgeführt, er sei Ende 2019 von O. angefragt worden, ob er eine Firma habe, mit der man Geld verdienen könne. In der Folge sei es der Beschuldigte gewesen, der sich mit seiner Firma P. AG zur Verfügung gestellt und im Februar 2020 die Umfirmierung in die D. AG veranlasst habe. Weiter sei der Zweck der Gesellschaft geändert worden. (…). Die Beschwerdeführer hätten nur wenige Monate nach erfolgter Umfirmierung und Zweckänderung - im August 2020 - die ersten Investment-Verträge mit der D. AG abgeschlossen. Durch das Zurverfügungstellen der D. AG habe es der Beschuldigte überhaupt ermöglicht, dass den Beschwerdeführern mit der D. AG eine seriöse Finanz- /Investment-Gesellschaft habe vorgetäuscht werden können. Der Beschuldigte sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass im Namen der D. AG Geschäfte eingegangen und Verträge abgeschlossen würden. Dies ergebe sich auch deutlich aus der mit „Handlungsvollmacht“ betitelten Vereinbarung zwischen der Q. mbH und der D. AG vom 1. März 2020. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Q. mbH der D. AG eigens angepasste Verträge (White Label) für Direktinvestments zur Verfügung gestellt habe, welche hätten benutzt und beworben werden dürfen. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte am 1. März 2020 unterzeichnet, also noch vor Abschluss der ersten Investment-Verträge im August 2020. Die Firma D. AG sei somit nicht widerrechtlich, sondern zweckgemäss verwendet worden, mit Wissen und Billigung des Beschuldigten, welcher persönlich für die Besorgung der entsprechenden Musterverträge besorgt gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die D. AG mutmasslich eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und es der Verwaltungsrat der D. AG unterlassen habe, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, was die Einleitung einer Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Februar 2021 nach sich gezogen habe. Entweder habe der Beschuldigte nie die Absicht gehabt, eine seriöse Finanz-/Investment-Gesellschaft zu betreiben, oder er habe es nicht für nötig befunden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beide Konstellationen

seien als weiteres Indiz für eine mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung zu werten. Auch dies habe die Staatsanwaltschaft bei ihrer Würdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die betrügerischen Investments seien vollmachtlos abgeschlossen worden und daher mit der D. AG nicht gültig zustande gekommen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe die fraglichen Musterverträge gekannt und zur Verwendung an die zuständigen Stellen innerhalb der D. AG weitergeleitet. Ferner gehe aus dem im Juli 2021 ausgestellten (auf den 2. März 2020 rückdatierten) Vollmacht an «F.» eindeutig hervor, dass die Vollmacht in Sachen Direktinvestments und allen in diesem Zusammenhang vorkommenden Tätigkeiten und Geschäften erteilt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten könne, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die Vollmacht ausschliesslich in Bezug auf die FINMA-Untersuchung gelten solle, erschliesse sich nicht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 20. September 2021 nochmals eindeutig bestätigt habe, dass F. von der D. AG in der Angelegenheit betreffend den Beschwerdeführer 1 beauftragt worden sei und dass sich der Beschwerdeführer 1 an «F.» oder diejenigen Personen, die seinerzeit für den Beschwerdeführer 1 den Erstkontakt mit der D.

AG hergestellt habe, wenden solle. Aus dieser vom Beschuldigten persönlich verfassten E-Mail gehe klar hervor, dass «F.» für die D. AG gehandelt habe und vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei. Aus dieser E-Mail gehe weiter hervor, dass der Erstkontakt im August 2020 tatsächlich mit der D. AG stattgefunden habe und nicht mit einer Drittperson, welche die Firma der D. AG missbraucht habe. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht im Juli 2021 habe der Beschuldigte die durch «F.» abgeschlossenen Investment-Verträge ausdrücklich genehmigt. Durch sein Unterlassen habe der Beschuldigte den Abschluss der Investment-Verträge geduldet. Wenn wider Erwarten nicht von einer Vollmachtserteilung ausgegangen würde, würde jedenfalls eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht vorliegen. Dass «F.» nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei völlig irrelevant.

Die Beschwerdeführer machen zur Beweisbarkeit der subjektiven Tatbestandselemente geltend, der Beschuldigte habe offenkundig alles getan, damit die Vermögensverwaltungs- und Anlagetätigkeit der D. AG unter dem Radar der Schweizer Behörden und Banken geblieben sei. Es sei keine FINMA-Bewilligung eingeholt worden, es sei kein SRO-Anschluss erfolgt und kein Bankkonto eröffnet worden. Gleichzeitig sei die D. AG hauptsächlich im Ausland auf Anlegersuche gegangen. Der Firmenzweck sei deshalb wie geschildert erweitert worden. Auch sei unter (…) eine Homepage geführt worden, auf der aktiv mit Investitionen geworben worden sei. Der Beschuldigte habe die idealen Voraussetzungen für betrügerischen Missbrauch geschaffen. Dass der Beschuldigte diese Gefahr nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er habe die Vermögensschädigung möglicherweise nicht gewollt, aber mit der Möglichkeit einer solchen gerechnet bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Die vorliegenden Fakten sprächen für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Eventualvorsatzes mit Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie auch der (Gehilfenschaft zu) Veruntreuung.

Betreffend Urkundenfälschung erklären die Beschwerdeführer, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Vollmacht im Juli 2021 unterzeichnet habe, ohne das Wirksamkeitsdatum zu prüfen. Und selbst wenn dieses zuträfe, sei ein solches Verhalten ein weiteres Indiz für die mutmasslich ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Beweise einseitig zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt und damit die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse die Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten mit Bezug auf Teilnahmehandlungen prüfen. Seine Handlungen und Unterlassungen hätten die Tathandlungen von «F.» zweifelsohne gefördert, um nicht zu sagen erst ermöglicht. Damit bestehe ein konkreter Verdacht auf Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch Art. 319 StPO sei unrichtig angewendet worden. Eine klare Straflosigkeit, wie für eine Verfahrenseinstellung gefordert, liege nicht vor.

1.2. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwidert im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft habe ein umfangreiches Strafverfahren geführt und sei aufgrund der sehr sorgfältigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte definitiv nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Strafanzeige dem Beschuldigten «lediglich» angeblich pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen, kritisierten nun aber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. Täuschende Machenschaften lägen seitens des Beschuldigten aber keine vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt, dass weder dem Beschuldigten noch der D. AG Vermögenswerte anvertraut worden seien, womit eine allfällige Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ebenfalls von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführer

kritisierten diese Feststellung grundlos mit der Spekulation, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Zugriff auf Krypto-Wallets habe resp. gehabt habe. Die Untersuchung habe keine auch nur ansatzweise in diese Richtung zeigenden Anhaltspunkte zutage gefördert. Dass weitere Untersuchungshandlungen in diese Richtung zielführend wären, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dem Beschuldigten könne richtigerweise kein Vorsatz angelastet werden, er habe keine auch noch so losen Verbindungen zu den mutmasslichen Betrügern F., E., R. usw. und zu den geschädigten Anlegern, keine Vorteile aus den mutmasslich betrügerischen Geschäften sowie damit weder Motiv, noch bzw. erst recht Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erläutert, die Einstellungsverfügung sei weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden, die Begründung sei einwandfrei und problemlos nachvollziehbar. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nie ein Bankkonto gehabt habe und ihr somit nie Anlagegelder zugeflossen seien, wie auch dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte habe weder Kenntnis davon gehabt, dass unter widerrechtlicher Verwendung der Firma der D. AG mutmassliche Anlagegeschäfte getätigt worden seien, noch, dass gestützt darauf Vermögen geflossen sei. Erst recht habe er keine Ahnung, wohin dieses geflossen sei. Es sei unklar, wie der Beschuldigte ihm nicht bekanntes Vermögen auf ihm nicht bekannten Konten von ihm nicht bekannten Akteuren hätte überwachen können. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe die Geschäftsführung der D. AG «F.» übertragen, sei aktenwidrig und haltlos. Eine Teilnahme an mutmasslichen Delikten falle mangels subjektiven Tatbestands von Anfang an ausser Betracht, der Staatsanwaltschaft könne auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass die D. AG nicht aktiv tätig gewesen sei; sie habe über kein Bankkonto verfügt und die Zeichnungsberechtigung sei so geregelt (gewesen), dass niemand ohne Mitunterzeichnung des Beschuldigten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft habe eingehen können. Folglich habe es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe gegeben, irgendwelche bösen Vermutungen zu hegen und auch nachvollziehbar keine Gründe, Bewilligungen einzuholen. Folglich habe die FINMA zwar untersucht, jedoch weder ein formelles Verfahren eröffnet noch Massnahmen verfügt.

Auch in Bezug auf die Vertretungsmacht seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrekt. Klarerweise seien keine Rechtsgeschäfte zwischen den Beschwerdeführern und der D. AG zustande gekommen. Die Ausstellung der rückdatierten Vollmacht sei zeitlich nach der Unterzeichnung der mutmasslichen Investments erfolgt. Die Vollmacht sei im Rahmen der mutmasslichen Vertragsabschlüsse nicht zum Einsatz gekommen bzw. habe nicht zum Einsatz kommen können. Die Beschwerdeführer hätten nicht ausgeführt, weshalb sie nicht einen Blick ins Handelsregister geworfen hätten, um zu klären, mit wem sie überhaupt Geschäfte schliessen, was doch selbst von juristischen Laien als absolutes Minimum erwartet werden dürfe. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Investments seien, sofern ohne Vollmacht abgeschlossen, immerhin nachträglich genehmigt worden, sei rechtlich unhaltbar. Eine pauschale Genehmigung von irgendwelchen nicht bekannten Geschäften in unbekanntem Umfang mit unbekannten Dritten über Monate hinweg sei dem Schweizer Recht fremd. Ebenso fremd sei dem Schweizer Recht eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Sodann habe der Beschuldigte keine Musterverträge zur Verfügung gestellt, jedenfalls sei davon in den Akten nichts zu finden.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzt, die angeblichen, dem Beschuldigten angelasteten Verstösse gegen Finanzmarktgesetze seien frei erfunden. Die FINMA habe die Tätigkeit der D. AG informell untersucht, dabei öffentlich festgestellt, dass es mangels Geschäftstätigkeit nichts zu untersuchen gebe, folgerichtig kein Verfahren eröffnet und folgerichtig keine Massnahmen verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die

FINMA die von den Beschwerdeführern gemachten Verstösse verfolgt hätte, wenn sie nicht erfunden wären.

Der Beschuldigte habe durch die Regelung der Zeichnungsberechtigung Missbrauch - so gut es eben gehe - zu verhindern versucht. Gleichwohl scheine es so zu sein, dass mutmassliche Betrüger fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten den Namen der D. AG widerrechtlich benützt hätten. Die mutmasslichen Anleger, darunter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu konsultieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen. Dass sie vor diesem Hintergrund Gutglaubensschutz geltend machen, sei abwegig. Ungeachtet dessen habe der ahnungslose Beschuldigte niemandem schaden wollen.

Betreffend Urkundenfälschung fehle es in Bezug auf eine Falschbeurkundung am Vorsatz und an der Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht.

1.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert zur Beschwerde, nach umfangreichen Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass nur «F.» und E. als Täter in Frage kämen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen. Betreffend Betrug fehle es an einer Tathandlung des Beschuldigten. Betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, weder die D. AG noch der Beschuldigte hätten Vermögenswerte erhalten, womit es am anvertrauten Vermögen fehle. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der erforderliche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und G. involviert gewesen sei. Betreffend Urkundenfälschung erklärt die Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht bei einer allfälligen Rückdatierung der Vollmacht nachgewiesen werden.

1.4. Die Beschwerdeführer erwidern zu den Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, diese spielten die Tatsache herunter, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stelle. Vergleiche man die Investmentverträge der Beschwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke Überschneidungen/Ähnlichkeiten bestünden. Die Untersuchungsakten belegten eindeutig, dass es sich bei den in der vorgenannten Vereinbarung referenzierten Musterverträgen um die Basis für die später mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Investmentverträge handle. Weil dies gewesen sei, bevor die ersten Investment-Verträge unterzeichnet worden seien, habe der Beschuldigte von Beginn weg Kenntnis der Investmentverträge gehabt. Der Beschuldigte habe angegeben, dass Mitte 2020 ein Austritt aus der Selbstregulierungsorganisation (SRO) Polyreg erfolgt sei. Mithin habe es der Beschuldigte nicht mehr für nötig erachtet, einer SRO anzugehören, obschon er anfangs März 2020 noch die Vereinbarung mit der Q. mbH abgeschlossen habe, welche die Vermittlung von Finanzprodukten zum Gegenstand gehabt habe. Dass der Austritt aus der SRO so kurz vor dem Abschluss der Investmentverträge erfolgt sei, hinterlasse zudem einen sehr üblen Nachgeschmack. Der Beschuldigte habe seine D. AG für widerrechtliche Handlungen zur Verfügung gestellt und jegliche Kontrolle und Aufsicht vermissen lassen. Er habe daher die betrügerischen Geschäfte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Nicht die Staatsanwaltschaft habe über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht unbehelflich ist. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Erwägungen der Staatsanwaltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzufechten, was sie im Übrigen auch getan haben. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn die Beschwerdeführer diese als falsch erachten.

3. 3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten G. betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eingestellt hat.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 319 N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 319 N 15 f.). Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat jedoch nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1. und E. 3.3.3.;6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1.;6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2.;6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 16 f.).

4. 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig

bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als «seine eigene», weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 25 N 3). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine «conditio sine qua non» sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 6; BGE 129 IV 124 E. 3.2). Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 19). Als Mittäterschaft wird demgegenüber das gleichwertige koordinierte Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung bezeichnet. Unabdingbare Voraussetzung der Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, wobei insbesondere ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegen muss (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 10 und 13).

4.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das

Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).

4.3. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass E. und die als F. bekannte Person den Geschädigten vorgegaukelt haben sollen, es handle sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich, obwohl die D. AG nicht über die Bewilligung verfügte, im Finanzmarkt tätig zu sein und sich E. und «F.» damit – aufgrund der getätigten Überweisungen der Geschädigten sowie der Nichtrückzahlung der investierten Gelder – mutmasslich des Betrugs schuldig gemacht haben. Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Editionen haben ergeben, dass die investierten Gelder auf Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen sind. Die D. AG verfügte über kein Bankkonto und entsprechend wurden keine Gelder auf Bankkonten der D. AG einbezahlt. Die D. AG und der Beschuldigte als deren Verwaltungsrat waren mutmasslich Teil der Betrugsmasche, um den Anlegern eine seriöse Investmentgesellschaft vorzutäuschen.

4.4. O. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 an, er habe den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und «F.» hergestellt. «F.» habe ihn Ende des Jahres 2019 angesprochen und erklärt, er brauche eine Firma in der Schweiz. Er (O.) habe mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und ihn explizit nach Vorratsgesellschaften gefragt. Der Beschuldigte habe bejaht, eine Vorratsgesellschaft zu haben, und habe gesagt, er brauche dafür CHF 20‘000.00. Er habe dem Beschuldigten die CHF 20‘000.00 in bar persönlich übergeben. Die Firma P. AG wurde in die Firma D. AG umfirmiert und O., S. und der Beschuldigte wurden im Februar 2020 als Verwaltungsräte. Die Eröffnung eines Bankkontos für die D. AG habe gemäss den Aussagen von O. nicht geklappt, seiner Meinung nach aufgrund des Rufs von S. Der Beschuldigte habe S. als Schattenmann bezeichnet. O. gab an, er habe sich im Jahr 2021 bei der D. AG austragen lassen. Er habe es nicht mehr verantworten können, es sei alles so undurchsichtig und verschleiert gewesen. Er habe seinen Ruf nicht schädigen wollen. Am 5. Oktober 2020 wurde auch S. bereits wieder als Organ gelöscht.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der D. AG mit, sie sei im Besitz von Informationen, wonach die D. AG möglicherweise eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe und bat die D. AG um Ausfüllung des Fragebogens. Gemäss Schreiben vom 20. November 2024 resp. Verfügung vom 20. November 2024 des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wurde das vom EFD geführte Verwaltungsstrafverfahren mit dem Strafverfahren in Sachen D. AG der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vereinigt. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige der FINMA vom 24. Oktober 2024 eröffnet. Es stimmt entgegen den Angaben des Rechtsvertreters des Beschuldigten somit nicht, dass die FINMA kein formelles Verfahren eröffnet und keine Massnahmen verfügt hat.

4.5. Der Beschuldigte macht geltend, nichts gewusst zu haben und selbst betrogen worden zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die D. AG und somit der Beschuldigte zumindest von «F.» und E. als Teil der Betrugsmasche benutzt worden seien und es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte Kenntnis von den mutmasslich betrügerischen Geschäften gehabt habe. Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte kommunizierte nachweislich mit «F.», der als E-Mailadresse (…) benutzte. Dass «F.» somit gegen aussen für die D. AG auftrat, konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Ausserdem räumte der Beschuldigte ein, Kontakt mit «F.» gehabt zu haben und ihm eine Vollmacht erteilt zu haben. Zu sagen, er habe keine noch so lose Verbindung mit «F.», widerspricht damit den Untersuchungsakten. Ausserdem erklärte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 im Mail vom 20. September 2021 explizit, F.

und Rechtsanwalt N. seien von der D. AG in der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Angelegenheit beauftragt worden, weshalb er ihn bitte, sich an diese Personen zu wenden oder aber an diejenigen Personen, die seinerzeit für ihn den Erstkontakt mit der D. AG hergestellt hätten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten aufkommen.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte Gründungsmitglied und zwischen dem 27. Februar 2020 und dem 21. Dezember 2021 Verwaltungsrat der D. AG war. Gemäss eigenen Aussagen habe er nicht gewusst, wofür er die D. AG zur Verfügung gestellt habe. Trotzdem gründete er die Gesellschaft. Ein Bankkonto konnte nicht eröffnet werden resp. wurde kurz nach Eröffnung wieder geschlossen. Auch dies ist ein unverkennbares Anzeichen für ein unseriöses Geschäftsmodell. Die FINMA informierte die D. AG mit einem Schreiben vom 5. Februar 2021 über mögliches Fehlverhalten der D. AG. Dennoch unterschrieb der Beschuldigte im Juli 2021 zwei zurückdatierte Vollmachten im Namen der D. AG u.a. für «F.» für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte. Zwar gab der Beschuldigte an, er habe die Vollmacht erteilt, damit «F.» die Probleme mit der FINMA klären könne. Der Inhalt der Vollmacht deutet jedoch nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte erteilt. Auch wenn der Beschuldigte die Vollmacht für «F.» zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt hätte, wäre dies ebenfalls als Indiz zu werten, dass «F.» und der Beschuldigte zusammenarbeiteten und der Beschuldigte «F.» für ihn handeln liess. Zudem ist fraglich, weshalb der Beschuldigte «F.» eine Vollmacht zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt, obwohl seiner Aussagen nach die D. AG keine Geschäfte getätigt habe. Dass es der Beschuldigte unterliess, in dieser Situation «F.» über seine Geschäftstätigkeit zu befragen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass «F.» illegale Rechtsgeschäfte im Namen der D. AG tätigte. Das gleiche gilt für die vom Beschuldigten unterschriebene Anwaltsvollmacht für Rechtsanwalt N. Weshalb sollte eine solche Vollmacht unterschrieben werden, wenn nach dem Dafürhalten des Beschuldigten gar keine Geschäfte über die D. AG getätigt worden sind? Aufgrund der in den Akten enthaltenen Unterlagen erscheint jedenfalls möglich, dass der Beschuldigte über die Machenschaften von «F.» und von dessen Verwendung der D. AG wusste. Dass der Beschuldigte ahnungslos gewesen sein soll, überzeugt auch im Hinblick auf die Vorstrafe des Beschuldigten und

sein Hintergrundwissen als Treuhänder nicht.

Es ist sodann richtig, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stellt. Die von den Beschwerdeführern angeführten starken Überschneidungen/Ähnlichkeiten mit Investmentverträgen der Beschwerdeführer sind allerdings, mit Ausnahme der Paragrafen und des allgemeinen Haftungshinweises, nicht erkennbar. Weiter ist aufgrund der gemäss O. erfolgten Entschädigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 20‘000.00 möglich, dass der Beschuldigte auch finanzielle Anreize für das Zurverfügungstellen des Gesellschaftsmantels hatte. Leider wurde dem Beschuldigten die Aussage von O. bis anhin nicht vorgehalten. Die Rolle des Beschuldigten in diesem Strafverfahren ist noch unklar und muss noch genauer abgeklärt werden.

Die D. AG scheint jedenfalls ein wichtiger Bestandteil des durch «F.» und E. geschaffenen Lügengebäudes gewesen zu sein. Ohne diese Gesellschaft hätten die Opfer nicht in dieser Form über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Investments über die D. AG getäuscht werden können. Obwohl zutrifft, dass gemäss aktuellem Untersuchungsergebnis weder die D. AG noch der Beschuldigte Vermögen empfangen haben, schliesst dies zumindest eine Gehilfenschaft zum Betrug nicht aus. Dazu kommt, dass die

mutmasslichen Haupttäter noch nicht befragt werden konnten. Sollten diese Befragungen dereinst möglich sein, könnten diese Aufschluss über das Ausmass des Beitrages des Beschuldigten geben. Das Verfahren gegen E. und «F.» wird gemäss Staatsanwaltschaft jedenfalls weitergeführt. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Rahmen dieser Strafuntersuchung weitere Hinweise bezüglich des Beschuldigten ergeben. Es ist zu erwarten, dass erst wenn die Verfahren gegen die Haupttäter abgeschlossen werden können, auch das Verfahren gegen den Beschuldigten erledigt werden kann. Es besteht in diesem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen geführt wird und bei dem über zehn Geschädigte mit hohen Vermögensschäden vorliegen, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung der Strafuntersuchung des Beschuldigten G.. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass bezüglich Teilnahmehandlungen der erforderliche Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Betrug etc. zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vornherein ausgegangen werden.

4.6. Auch die weiter im Raum stehenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) können aktuell gestützt auf obige Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn es bezüglich dieser Straftaten gestützt auf die bisherigen Untersuchungserkenntnisse am dem Beschuldigten anvertrauten Vermögen fehlt, kann eine Tatbeteiligung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Auch betreffend diese Tatbestände muss zunächst abgewartet werden, welche Hinweise sich aus der Strafuntersuchung gegen «F.» und E. ergeben.

4.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. der Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5. 5.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

Hinsichtlich der Tathandlung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine solche liegt vor, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der

Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4).

5.2. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 13. Juli 2021 an die Adresse (…) dem vermeintlichen F. zwei von ihm unterzeichnete, auf den 2. März 2020 rückdatierte Vollmachten sendete. Der Beschuldigte erteilte «F.» und M. je die Vollmacht für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten, wie die Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen.

5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022, er habe für «F.» eine zurückdatierte Vollmacht unterschrieben. Er hätte nicht unterschreiben sollen, es sei ein Fehler gewesen. Aus heutiger Sicht sei es eine vollumfängliche Bevollmächtigung gewesen, für die D. AG zu handeln. Er habe aber nicht gewusst, dass im Namen der D. AG bereits widerrechtliche Handlungen geschehen seien. Er habe die Vollmacht gegeben, damit die Sache mit der Finma erledigt werden könne. Auch macht er geltend, er habe übersehen, dass die Vollmacht zurückdatiert gewesen sei sowie habe keine Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht bestanden. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in der Einstellungsverfügung aus, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA Untersuchung hätte gelten sollen. Zudem könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die betrügerischen Investmentverträge zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.» datierten.

5.4. Wie bereits ausgeführt, deutet der Inhalt der Vollmacht nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte erteilt. Das Rückdatieren einer Vollmacht stellt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE 122 IV 332, Regeste). Dass der Beschuldigte das Wirksamkeitsdatum übersehen hat, ist zumindest zweifelhaft. Jedenfalls machte er diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme keine Aussagen. Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Ausführungen um Schutzbehauptungen handelt. Was die Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die weitere Strafuntersuchung gerade zutage fördern soll, was für ein Vorteil der Beschuldigte resp. die Mitbeschuldigten aufgrund dieser Vollmacht gehabt haben könnten. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedenfalls noch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dem als F. bekannte Person wissentlich und willentlich oder zumindest eventualvorsätzlich eine fehlerhafte Urkunde zu dessen Gebrauch zur Verfügung stellte. Auch die Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils für einen Dritten ist tatbestandsmässig (s.o.). Aktuell erscheint eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. Entsprechend durfte das Verfahren auch betreffend Urkundenfälschung nicht eingestellt werden.

(…)

7. Die Beschwerde ist gestützt auf obige Erwägungen gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 26. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 10-2024 vom 20. Mai 2025

IVG-Beschwerde

Wenn der Versicherungsträger der zu begutachtenden Person den Namen der sachverständigen Person vor Begutachtung bekannt gibt und innert zehn Tagen keine Ablehnung erfolgt, erfolgen Einwendungen gegen eine Gutachterperson erst anlässlich der Beschwerde zu spät (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen von zwei die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage.

Erwägungen:

I.

1. 1.1. A., geboren 1979, meldete sich erstmals am 26. November 2011 wegen Depression und Ängsten seit ca. 2007 zur Ausrichtung einer IV-Rente an.

1.2. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. beauftragte am 30. März 2012 Dr. med. B. mit einer medizinischen Abklärung von A. Am 5. September 2012 reichte Dr. med. B. das psychiatrische Gutachten ein. Er gab an, es könne keine psychiatrische Diagnose (z.B. Depression oder Angststörung) gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei darum aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung gefunden. Weder in den Akten noch bei der Anamnese oder in der aktuellen Untersuchung hätten sich irgendwelche Hinweise gefunden, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden.

1.3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 30. Januar 2013 das Leistungsbegehren von A. ab. So liege der Invaliditätsgrad unter 40% und die medizinische Abklärung hätte zudem ergeben, dass sie ab 1. Juni 2012 wieder voll erwerbsfähig sei.

2. A. meldete sich am 25. August 2017 erneut zur Ausrichtung einer IV-Rente an, diesmal wegen Depressionen, Nervosität, Angst- und Panikattacken.

3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 das Leistungsbegehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

4. Die damalige Rechtsvertreterin von A. erhob mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 Einwand und reichte am 27. November 2020 die Begründung nach.

5. 5.1. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. gab am 8. September 2022 ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag.

5.2. Die SMAB AG Bern führte die interdisziplinäre Begutachtung durch und reichte der IV- Stelle Appenzell I.Rh. am 4. Januar 2023 das Gutachten ein.

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der letzten Tätigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der letzten Tätigkeit wurden Dysthymia (ICD-10:F34.1; chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der depressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfülle, obwohl einzelne depressive Episoden von leichter Ausprägung durchaus vorkommen könnten), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (lCD-10: 273) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler Komponente, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), aktenanamnestisch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), gegenwärtig komplett remittiert, diffuse muskuloskelettale Schmerzen ohne Hinweise für eine orthopädisch-traumatologische oder rheumatologische Gesundheitsstörung oder Erkrankung sowie Adipositas Grad I (BMI 34.8 kg/m2) diagnostiziert (S. 6, 32 und 33). Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) schlossen die Gutachter aus.

Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der lCD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart, wohl aber auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler Komponente. ln körperlicher Hinsicht seien der Versicherten vor dem Hintergrund ihrer subjektiven Beschwerdesymptomatik leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, weitere Einschränkungen hingegen seien nicht zu begründen. Als positive Ressourcen seien ein gut gefestigtes soziales Umfeld von enger familiärer Verbundenheit, eine aktive Alltagsgestaltung sowie nachhaltige Erfahrungen im Rahmen einer mehrjährig aktiv ausgeübten Berufstätigkeit zu benennen. Fachübergreifend hätten keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit identifiziert werden können. Diese sei derzeit sowohl in Bezug auf die bisherige als auch eine etwaig angepasste Tätigkeit vollumfänglich erhalten (Arbeitsunfähigkeit 0%). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.

Die Einschätzung des die Versicherte ambulant behandelnden Arztes C. vom 11. März 2021 im Sinne der Präsenz einer bereits «seit Anfang der 90er-Jahre» «auf einem schwergradigen Niveau» anhaltenden und «inzwischen chronifizierten» rezidivierenden depressiven Störung werde nicht geteilt. Dies unter anderem vor dem Hintergrund einer nachweislich bewussten Beschwerdeakzentuierung bei zugleich vorliegender, das sich jeweils phänotypisch darstellende psychopathologische Zustandsbild richtungsweisend verfälschender, neurotischer Begleitkomponente.

Der Plasmaspiegel des Wirkstoffs Escitalopram (Antidepressivum mit additivem Wirkeffekt bei Angst-, Zwangs- und Panikstörungen) habe sich innerhalb, die der Präparate Solian (Neuroleptikum zur Behandlung schizophrener Störungen) und Quetiapin (Neuroleptikum mit sedativer und affektiv stabilisierender Komponente) unterhalb des zu erwartenden Messbereichs bzw. der Bestimmungsgrenze befunden, sodass zumindest anteilig von einer bestenfalls unregelmässigen Einnahme habe ausgegangen werden müssen. Bei der neuropsychologischen Erhebung erwiesen sich die Ergebnisse eines gut standardisierten Leistungsvalidierungsverfahrens (Tombaugh, 1996) als auffällig. Sämtliche Werte seien im Zufallsbereich gelegen. Darüber hinaus zeigten sich lnkonsistenzen zwischen der klinischen Beobachtung und der allgemeinen Testdiagnostik, für deren Resultate keine ausreichenden ätiologischen Faktoren hätten identifiziert werden können und welche sich auch durch die in den Akten beschriebene «rezidivierende depressive Störung» nicht hätten erklären lassen. ln der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen und in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Sherman et al. (2020) sei eine Aggravationstendenz von Beschwerden und Symptomen unter der Voraussetzung als wahrscheinlich anzunehmen, insoweit die bezeichneten

Auffälligkeiten nicht vollständig durch eine schwere, mit einer kognitiven Beeinträchtigung verbundene psychiatrische, neurologische oder andere medizinische Störung hätten erklärt werden können. Da zusammenfassend von nicht-authentischen kognitiven Befunden auszugehen gewesen sei, habe sich eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht als nicht möglich erwiesen. Ein im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Untersuchung durchgeführter standardisierter Beschwerdevalidierungstest [SRSI «Self-Report Symptom Inventory»] habe, bei alIseits hochauffälligen Parametern, den faktischen Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung erbracht.

Es habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: 273) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit asthenischer sowie partiell emotional instabiler Komponente, jedoch nicht im pathologischen Ausmass einer entsprechenden Störungsspezifität gemäss den Vorgaben im Katalog der lCD-10 ergeben. Die Versicherte erfülle die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nicht.

Die Angaben der Versicherten wirkten im Rahmen ihrer durch verschiedene neurotische Faktoren beeinflussten Primärpersönlichkeitsstruktur aus klinischer Sicht erheblich überlagert von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens und deshalb wenig plausibel. Diese Einschätzung sei durch hochauffällige Resultate in den testpsychologisch durchgeführten standardisierten Leistungsvalidierungsverfahren gestützt worden. Darüber hinaus habe in Anbetracht der sich labortechnisch aufzeigenden Befunde der begründete Verdacht auf eine zumindest anteilig unregelmässige Medikamenteneinnahme erhoben werden müssen, so dass die Präsenz eines authentischen Leidensdrucks als unwahrscheinlich erachtet worden sei.

Eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) habe sich bestätigen lassen, während die Angststörung (ICD-10: F41.1) nicht in ausreichender Form erfüllt gewesen sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) habe ausgeschlossen werden können. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von etwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), für die es im hier vorliegenden Fall keine richtungsweisenden Anzeichen gebe.

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom 30. Januar 2013 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und es bestehe auch aktuell uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

6. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Vorbescheid vom 8. August 2023 das Leistungsbegehren erneut ab.

7. Gegen diesen Vorbescheid erhob A. am 24. August 2023 mündlich und ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 schriftlich begründet Einwand.

8. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. wies mit Verfügung vom 26. September 2024 das Leistungsbegehren von A. ab.

So mache die Beschwerdeführerin geltend, ihr behandelnder Arzt bescheinige in seinem Bericht vom 12. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und zähle diverse Diagnosen auf. Die Gutachter hätten hingegen über eine Einschätzung des behandelnden Arztes C. verfügt, wo er ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiere. Es seien Untersuchungen vorgenommen worden, welche zwar gesundheitliche Einschränkungen belegten, aber keine solchen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit, weder körperlich noch psychisch. Das Gutachten bescheinige, dass A. in der Lage sei, der bisherigen Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen. Es liege somit keine Invalidität vor.

9. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 24. Oktober 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab 25. August 2017 eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ein erneutes ärztliches Gutachten einzuholen in Bezug auf neu diagnostizierte Krankheiten, insbesondere betreffend die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6b41). Gleichzeitig reichte er den an die Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters adressierten Bericht von Dr. med. D., Klinik E., vom 21. Oktober 2024 ein.

In diesem Bericht führte Dr. med. D. an, die Patientin sei vom 23. September 2008 bis 9. Februar 2020 bei der Klinik E. in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Am 19. Oktober 2023 habe die Patientin die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erneut bei ihrer Klinik aufgenommen, nachdem sie über drei Jahre von C. behandelt worden sei. Initial seien sie in diagnostischer Hinsicht von einer depressiven Episode, vorbestehender generalisierter Angststörung sowie intermittierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen ausgegangen. Mittlerweile könne bei der Patientin nach mehrmaligen depressiven Episoden in unterschiedlichem Symptomausmass von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Die im therapeutischen Setting weiterhin erhobenen anamnestischen Angaben über die traumatischen Lebensereignisse sowie dominante Symptome und Krankheitsverlauf deuteten auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hin, weshalb sie ihre Diagnose anstatt einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung revidieren müssten. Die Patientin habe insbesondere während der ersten Ehe wiederkehrende massive traumatische Ereignisse erlebt und bereits 2008 habe sie über Albträume und dissoziative Symptome, die er leider damals nicht auf die posttraumatische Symptomatik zurückgeführt habe, unter anderem, weil erst nach ICD 11 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als eigentliche Krankheit anerkannt worden sei. Der weitere Krankheitsverlauf sei jedoch geprägt gewesen durch anhaltende Wahrnehmung der potenziell bedrohenden Lebenssituationen (übermässige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit), anhaltende und tiefgreifende Störungen der Emotionsregulation mit ausgeprägter Affektlabilität, deutlich negativem Selbstkonzept mit Minderwertigkeitsgefühlen, Wertlosigkeit, Scham- und Schuldgefühlen, Reviktimisierung auch in der gegenwärtigen Ehe mit der totalen Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse und eigener Ansprüche und wiederkehrende massive dissoziative Symptomatik sowohl im Sinne der dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen als auch Depersonalisationserleben. Damit könne bei der Patientin vordergründig in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) ausgegangen werden, die bereits im Gutachtenbericht nach ICD 10: ab posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Patientin nicht mitberücksichtigt worden sei. Bei der Patientin könne von einem erheblich chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden und bei schweren Störungen der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, allgemeiner psychophysischer Ausdauer, der sozialen Fertigkeiten sowie zunehmender emotionaler, sozialer und körperlicher Verwahrlosung könne der Patientin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden.

10. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 3. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als

integrierenden Bestandteil ihrer Vernehmlassung reichte sie gleichzeitig die Stellungnahme von Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD Ostschweiz, vom 29. November 2024 zur Beschwerdeschrift und zum Arztbericht von Dr. med. D. vom 21. Oktober 2024 ein.

In diesem Bericht hält Dr. med. F. fest, im als Beweis vorgelegten Arztbericht würden traumatische Erlebnisse aus den Jahren 1995 bis 2000 als entscheidende Ereignisse dargestellt. Die von Dr. med. D. beschriebenen Symptome einer komplexen posttraumatischen Störung seien im Gutachten anamnestisch erwähnt und ausführlich diskutiert worden, hätten jedoch in der gutachterlichen Situation und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht bestätigt und es hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS festgestellt werden können. Es sei unklar, was Dr. med. D. mit «der totalen Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse» und «der zunehmenden emotionalen, sozialen und körperlichen Verwahrlosung» meine, da diese Begriffe in seinem Bericht nicht näher erläutert würden. Den vorliegenden Akten sei zu entnehmen, dass die Versicherte sich kontinuierlich in hausärztlicher, psychiatrischer sowie alternativmedizinischer Behandlung befinde. In keinem der Berichte sei ein mangelnder Pflegezustand, ein unzureichender Ernährungszustand, unpassende Kleidung oder soziale Isolation beschrieben worden. Die Versicherte präsentiere sich in der gutachterlichen Situation in einem guten Allgemein- und Pflegezustand und trage angemessene Kleidung und Schuhwerk. Bei zwei von vier gutachterlichen Untersuchungen sei die Versicherte von ihrem Sohn begleitet worden, und die Interaktion sei als ungestört beschrieben worden. Die im Arztbericht vom 21. Oktober 2024 erhobenen Befunde seien auch im Gutachten erwähnt worden; der Gutachter sei jedoch zu einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts aus der Perspektive der Versicherungsmedizin gekommen. Zusammenfassend stünden die neuen Befunde im Widerspruch zu den in den Akten vorhandenen Befunden (einschliesslich anderer Arztberichte und der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2023). Eine rasche Entwicklung der Verwahrlosung seit März 2023, die auf eine vor mehr als 20 Jahren stattgefundene Traumatisierung zurückgeführt werden solle, erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend unwahrscheinlich. Dass sich der Zustand der Versicherten seit der Erstellung des Gutachtens durch die SMAB AG Bern chronisch verschlechtert habe, könne nicht bestätigt werden. Laut der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2023 durch Frau Dr. G., Fachärztin für Psychiatrie, sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

festgestellt, prognostisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2023 als möglich erachtet worden. Obwohl der Zustand der Versicherten als verschlechtert beschrieben worden sei, seien die Behandlungsmethoden nicht intensiviert worden. Die Arzttermine hätten weiterhin im Abstand von zwei bis drei Wochen stattgefunden, teilweise mit grösseren Abständen (z.B. vom 12. Januar bis 30. März 2023, vom 13. April bis 14. Mai 2023 und vom 5. Juli 2023 bis 28. September 2023). Es habe keine teilstationären oder stationären Behandlungen gegeben. Auch die medikamentöse Therapie sei seit 2018 bis April 2024 unverändert fortgeführt worden, was bei einer relevanten und anhaltenden Verschlechterung des Zustands nicht nachvollziehbar sei. Um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, reiche eine allein ärztlich gestellte Diagnose nicht aus. Die aktuelle Rechtsprechung verlange für die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rentenprüfung die Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens, das durch systematisierte Indikatoren definiert sei. Im Arztbericht von Dr. med. D. vom 21. Oktober 2024 sei der funktionelle Schweregrad nicht erläutert worden. Die Befunde seien nicht objektiviert worden und stünden im Widerspruch zu anderen in den Akten vorhandenen Arztberichten. Auch im interdisziplinären SMAB- Gutachten vom 4. Januar 2023 hätten die erhobenen Befunde aufgrund einer bewussten Tendenz zur Verdeutlichung nicht objektiviert werden können. Zudem entspreche die gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht den diagnostischen Kriterien. Trotz der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei die Behandlung nicht intensiviert worden. Auffällig sei, dass sich der

Gesundheitszustand der Versicherten trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer und alternativmedizinischer Behandlung sowie antidepressiver Medikation seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunehmend verschlechtert haben solle. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäss den eigenen Angaben der Versicherten im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2023 sei beschrieben worden, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber gehabt habe und nach einer Besserung in der Lage gewesen sei, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Ein Eingliederungsversuch habe jedoch nie stattgefunden. In der Persönlichkeitsdiagnostik und hinsichtlich persönlicher Ressourcen zeigten sich positive Aspekte wie ein gut gefestigtes soziales Umfeld mit enger familiärer Verbundenheit, eine aktive Alltagsgestaltung sowie nachhaltige Erfahrungen aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit. Die Versicherte sei in zweiter Ehe verheiratet. Trotz der Traumatisierungen in der ersten Ehe sei es ihr gelungen, stabile Beziehungen innerhalb der Familie aufzubauen und aufrechtzuerhalten, was gegen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung spreche. Laut den eigenen Angaben der Versicherten im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2023 beschreibe sie ihren zweiten Ehemann als sehr gut zu ihr, was im Widerspruch zu den angegebenen Schwierigkeiten und der totalen Vernachlässigung ihrer eigenen Bedürfnisse stehe. Trotz der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustands führe die Versicherte stabile und tragfähige Beziehungen innerhalb der Familie. Es seien keine Konflikte oder Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bekannt. Das soziale Umfeld bleibe seit Jahrzehnten unverändert, was aus versicherungsmedizinischer Sicht für gute Ressourcen der Versicherten spreche. Die Versicherte gebe an, keine Hobbys zu haben, jedoch gehe sie am Nachmittag spazieren und fahre seit mehreren Jahren als Beifahrerin mit dem Auto in ihre Heimat. Sie erledige ihre Hausarbeit selbstständig, koche für die Familie zum Mittag- und Abendessen und tätige auch die Einkäufe eigenständig. Insgesamt hätten seit 2007, dem angeblichen Beginn der Beschwerden, keine versicherungsrelevanten Einschränkungen im privaten Lebensbereich festgestellt werden können. Laut der im Rahmen der SMAB-Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung

sowie in der Konsensbeurteilung sei bestätigt worden, dass die Angaben der Versicherten im Rahmen ihrer durch verschiedene neurotische Faktoren beeinflussten Primärpersönlichkeitsstruktur aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv bestimmten Bewertungshorizont geprägt seien, was den Eindruck eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens erwecke und daher wenig plausibel erscheine. Diese Einschätzung sei durch auffällige Ergebnisse in den testpsychologisch durchgeführten standardisierten Leistungsvalidierungsverfahren gestützt worden. Darüber hinaus habe in Anbetracht der labortechnisch festgestellten Befunde der begründete Verdacht auf eine zumindest teilweise unregelmässige Medikamenteneinnahme erhoben werden müssen, sodass die Präsenz eines authentischen Leidensdrucks als unwahrscheinlich erachtet worden sei.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wirft Fragen zur Unabhängigkeit und Objektivität des Gutachtens der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 auf. So praktiziere der für das psychiatrische Gutachten zuständige Sachverständige Dr. med. H. offenbar üblicherweise in Hamburg. Es sei davon auszugehen, dass dieser nur während einer beschränkten Zeit im Jahr in der Schweiz als Gutachter tätig sei und sonst keinen weiteren Bezug zur Schweiz habe und entsprechend mit den schweizerischen Gepflogenheiten zu wenig vertraut sei. Das Vertrauen in die Objektivität und Fairness des Verfahrens könne durch die Tatsache beeinträchtigt werden, dass das psychiatrische Gutachten von einem Arzt erstellt worden sei, der sich nicht regelmässig und in der Hauptsache mit den

Schweizer Rahmenbedingungen auseinandersetze. Dies könne bei der Beschwerdeführerin den Eindruck erwecken, dass ihre spezifische Situation nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Schweiz und Deutschland verfügten über unterschiedliche Sozial- und Gesundheitssysteme, welche sich in der Praxis und in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen stark unterscheiden würden. Diese Unterschiede könnten zu abweichenden Einschätzungen führen, was insbesondere bei IV-relevanten Beurteilungen problematisch sein könne. Aufgrund des Auftraggeber-Verhältnisses nicht nur zwischen der IV-Stelle und der Gutachterfirma, sondern auch zwischen der Gutachterfirma und dem federführenden ausländischen Gutachter bestehe zudem die ernstzunehmende Gefahr, dass nicht vollständig unabhängig agiert werde. Insbesondere die finanzielle Verbindung könnte, bewusst oder unbewusst, eine Voreingenommenheit zugunsten der IV-Stelle erzeugen, was im Rahmen eines fairen Verfahrens nicht hinnehmbar sei.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Staatsangehörigkeit oder der Ausbildungsort eines Gutachters hätten keinen Einfluss auf die Qualität oder Verwertbarkeit seines Gutachtens, sofern dieses in Übereinstimmung mit den schweizerischen Anforderungen und Standards erstellt worden sei. Deutsche Gutachter, die in der Schweiz tätig seien, verfügten in der Regel über eine gleichwertige oder vergleichbare Ausbildung und Erfahrung. Der betreffende Gutachter habe die entsprechende Ausbildung. Die Kompetenz werde durch den Umstand, dass er aus Deutschland stamme oder sich häufig in Deutschland aufhalte, in keiner Weise gemindert. Entscheidend seien die fachliche Expertise und die Einhaltung der einschlägigen Richtlinien. Es gebe vorliegend keinen Grund, an der Kompetenz des Gutachters zu zweifeln.

1.3. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

1.4. Die Beschwerdegegnerin hat der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt, dass die Begutachtung durch die SMAB AG Bern bzw. die Abklärung Psychiatrie und Psychotherapie durch Dr. med. H. erfolge. Sie wurde darauf hingewiesen, dass Ausstandsgründe gegen eine oder mehrere der genannten Sachverständigen innerhalb zehn Tagen bei der Beschwerdegegnerin schriftlich eingereicht werden könnten und sie ohne Rückmeldung davon ausgehe, dass sie mit den genannten Gutachtern einverstanden sei. Die Einwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gegen eine der Gutachterpersonen erst anlässlich der Beschwerde erfolgen somit zu spät.

Im Übrigen muss gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3;8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.3;8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5). So handelt es sich bei der Medizin um eine internationale Wissenschaft, weshalb dieses Fachwissen und die praktische Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2). Vorliegend wurde die Gutachterstelle via SuisseMED@P (Zufallsprinzip) generiert und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung kam nach Konsens-Besprechung zwischen den einzelnen Gutachtern, unter anderem auch Dr. med. I., welcher die medizinische Verantwortung für das Gutachten trägt, zustande. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Gutachter Dr. med. H. an der fachlichen Qualität oder an Kenntnissen der hiesigen Lebensverhältnisse fehlen könnte, sofern sich diese überhaupt grundsätzlich von

denjenigen in Deutschland unterscheiden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf pauschal formulierte Einwände, welche sich nicht gegen konkrete Angaben von Dr. med. H. im Gutachten richten. Auch macht er weder geltend, dass der Gutachter keine Fachausbildung habe, noch legt er dar, worin sich die Sozial- und Gesundheitssysteme der Schweiz und Deutschland bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden würden. Es bestehen somit keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität der Gutachter der SMAB AG Bern.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Krankheitsverlauf sei als erheblich chronifiziert zu beurteilen. Ihr behandelnder Arzt, Dr. med. D., gehe heute neu davon aus, dass sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und die Diagnose müsse auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) revidiert werden, nachdem anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei.

Die Diagnoseänderung lasse sich wie folgt erklären: Gemäss zahlreichen Studien würden die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung spätestens sieben Jahre nach der Traumaexposition auftreten. Ausserdem trete eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Ereignis der aussergewöhnlichen Bedrohung (meistens einmalig) auf, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Nach protrahiertem Verlauf der posttraumatischen Symptomatik sei man nach ICD:10 von einer andauernden Persönlichkeitsänderung ausgegangen, die sich unter anderem mit der emotionalen Leere oder Stumpfheit und Meidung der möglichen Retraumatisierungen äussere. Die Beschwerdeführerin habe aber unter ausgeprägter Affektlabilität und Reviktimisierung gelitten, was diagnostisch nach ICD:10 eher einer Persönlichkeitsstörung habe zugeordnet werden können. Erst nach ICD:11 hätten die Affektlabilität (Störungen der Affektkontrolle) und Reviktimisierung sowie die gravierende Selbstwertproblematik bei mehrmals traumatisierten Menschen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden können. Diese komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei im Gutachten der SMAB AG Bern leider bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten sei daher fälschlicherweise zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlich diagnostizierten Krankheit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Erstellung des interdisziplinären Gutachtens durch die SMAB AG Bern chronisch verschlechtert. Die ärztlich diagnostizierte Krankheit der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11: 6b41) müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und folglich auch bei der Beurteilung der Ausrichtung von IV-Leistungen zwingend berücksichtigt werden. Die Diagnose lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die beantragte IV-Rente zuzusprechen sei.

2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Gutachten SMAB AG Bern habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung bescheinigt. Der RAD habe das Gutachten als verwertbar eingestuft und habe zudem festgehalten, dass ein bewusstes Verdeutlichungsbestreben festgestellt worden sei, die Resultate der Testung hochauffällig gewesen seien und die Befunde des Labors gezeigt hätten, dass die Medikamenteneinnahme unregelmässig erfolgt sein müsse. Letzteres weise auf fehlenden Leidensdruck hin.

Das Gutachten der SMAB AG Bern erfülle sowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen. Es sei entsprechend den geltenden gesetzlichen und fachlichen Vorgaben erstellt worden und sei daher vollumfänglich verwertbar. Die Dokumentation der Analyse sowie die Begründung der Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und

widerspruchsfrei. Dr. med. F., RAD Ostschweiz, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2023 mit dem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt und die Einschätzung des Gutachters bestätigt. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte hingegen unterscheide sich sehr stark von jener der Gutachter und der RAD-Ärztin. Es sei anerkannt, dass ein Gutachten aufgrund seiner Objektivität und Unabhängigkeit grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitze als die Berichte des behandelnden Arztes. Der behandelnde Arzt stehe in einem engen, oft therapeutischen Verhältnis zum Patienten, was die Neutralität seiner Beurteilung potenziell beeinflussen könne. Hingegen sei der Gutachter in seiner Bewertung ausschliesslich an die ihm vorliegenden Fakten und medizinischen Standards gebunden, was die Verlässlichkeit und Unparteilichkeit seiner Einschätzungen sicherstellten. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters von derjenigen des behandelnden Arztes unterscheide. Die grosse Divergenz im vorliegenden Dossier lasse sich zusätzlich mit dem festgestellten Aggravationsverhalten der Versicherten erklären.

Die im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte seien wiederum dem RAD vorgelegt worden, zudem sei durch diesen ein Echtzeit-Behandlungsbericht eingefordert worden. Im Beschwerdeverfahren werde erneut ein Bericht der Klinik E. eingereicht. Auch dieser sei Dr. med. F., RAD, vorgelegt worden, welche sich in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024 fundiert und detailliert zu den medizinischen Einwänden in der Beschwerdeschrift äusserte. Sie halte zusammenfassend an ihrer Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit fest.

2.3. Die Beschwerdeführerin lässt erwidern, sie leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung [ICD-11: 6b41), wie bereits im Bericht vom 21. Oktober 2024 von Dr. med. D. festgehalten worden sei. Im gleichen Bericht sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die SMAB AG Bern die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei, wobei die Symptome einer postkomplexen posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ausgeprägten Affektlabilität, Selbstwertproblematik und dissoziativen Symptomatik nicht der posttraumatischen Symptomatik zugeordnet worden seien, was nach ICD-10 auch fachgerecht nicht möglich gewesen sei. Den behandelnden Ärzten könnten aber keine Wissenslücken vorgeworfen werden, weil die oben erwähnte Symptomatik auch bei bekannten Traumatisierungen weder von Dr. med. D. noch von C. diagnostisch nach ICD-10 hätte zugeordnet werden können. Erst nach ICD-11 könne die Symptomatik - unter Mitberücksichtigung der mehreren sehr traumatischen Lebensereignisse und posttraumatischen Symptome unter Berücksichtigung der jahrelangen deutlichen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin und sehr eingeschränkten sozialen Kontakten mit zunehmender körperlicher und emotionaler Verwahrlosung - einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden. Weil die genannten Begründungen von den RAD-Ärzten offensichtlich bei deren Beurteilung nicht mitberücksichtigt worden seien, könne die von Dr. med. D. gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nur durch eine erneute psychiatrische Begutachtung plausibilisiert und das Leistungsniveau der Beschwerdeführerin inklusive ihrer Arbeitsfähigkeit fachgerecht beurteilt werden.

Gemäss Rücksprache mit Dr. med. D. seien der Beschwerdeführerin die folgenden diagnostischen Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen: (1) Mehrere, wiederkehrende gravierende Gewalterfahrungen mit Reviktimisierung, (2) Jahrelange intrusive Erinnerungen mit ausgeprägter Affektlabilität sowie jahrelange Albträume und Schlafstörungen, (3) Jahrelange erhöhte Schreckhaftigkeit, die zur Entwicklung einer generalisierten Angststörung geführt habe, (4) Funktionale Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Unterwerfung und Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse in der Familie, (5) Erhebliche jahrelange soziale Rückzugstendenzen, (6) Deutlich eingeschränkte emotionale Schwingungsfähigkeit und erhöhte Reizbarkeit,

(7) Anhaltendes negatives Selbstbild und (8) Anhaltende Scham-, Schuld- und Versagensgefühle.

2.4. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.1). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann, und ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.1; KIESER, Kommentar ATSG, 2020, Art. 44 N 78). Überzeugungskraft ergibt sich namentlich aus der Klarheit der Antworten, deren schlüssiger und für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Begründung, der Widerspruchslosigkeit und der inneren Logik (vgl. RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Auflage, 2017, S. 35).

Ein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht, wären Gesichtspunkte, welche eine behandelnde Arztperson objektiv festgestellt hat, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3;8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.5). Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt vermag oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es jedoch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4).

2.5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Gutachten der SMAB AG Bern vollumfänglicher Beweiswert zugesprochen und darauf abgestützt werden kann.

3. 3.1. Das Gericht erachtet das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 als umfassend, schlüssig, überzeugend und begründet. Die Gutachterstelle wurde wie bereits erwähnt via SuisseMED@P (Zufallsprinzip) generiert und die Untersuchungen wurden unter Beizug eines Dolmetschers für die bosnische Sprache durchgeführt. Die vorliegend massgebliche psychiatrische Untersuchung vom 15. November 2022 durch Dr. med. H. dauerte von 12.25 bis 13.52 Uhr und die am 9. November 2022 durch lic. phil. J. erfolgte neuropsychologische Untersuchung dauerte von 14.05

bis 17.15 Uhr. Auch beruhen die Teilgutachten auf allseitigen Untersuchungen wie systemische, biographische, soziale und Familienanamnese, Laboruntersuchungen vom 15. November 2022 (Anhang), graphische Darstellung der neuropsychologischen Befunde (Anhang) und Messblätter der Wirbelsäule und der oberen Gliedmassen (Anhang), und sie wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter hielten die objektiven Befunde und die geklagten Beschwerden fest. Sie haben sich mit früheren Einschätzungen anderer Ärzte auseinandergesetzt. Schliesslich wurden sämtliche Fragen der Beschwerdegegnerin und des RAD sowie die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantwortet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin das Gutachten der SMAB AG Bern nicht substantiiert kritisiert. Das Gutachten ist somit überzeugend und schlüssig.

3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte, welche nach dem Gutachten der SMAB AG Bern erstellt worden sind, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachten der SMAB AG Bern vom 4. Januar 2023 zu entnehmen sind bzw. objektive Feststellungen im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen oder ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung der Fachärzte der SMAB AG Bern im November 2022 bis zur Verfügung vom 26. September 2024 massgeblich verschlechtert hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2;8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 3.3.2;9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1;

4. 4.1. Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Herisau, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. März 2023, somit rund drei Monate nach der Begutachtung durch die SMAB AG Bern, und erstellte am 14. März 2023 ihren Bericht «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit». Darin stellte sie die Diagnosen einer Traumafolgestörung aufgrund zahlreicher Traumatas in der Kindheit und 1. Ehe (ICD-F43.1) und rez. depressive Störung ggw. mittelgradig mit somatischem Syndrom (F33.11). Eine volle Arbeitsfähigkeit sei ab dem 1. September 2023 rein theoretisch und versicherungsmedizinisch denkbar. Aus fachärztlicher und psychotherapeutischer Sicht sollten folgende Therapieziele verfolgt werden: Fortsetzung der ambulanten fachpsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im dreiwöchigen Intervall und der Psychopharmaka-Therapie sowie Etablierung der angstlindernden und schlafanstossenden antidepressiven Medikation.

Zu diesem Bericht äusserte sich Dr. med. F., RAD Ostschweiz, am 27. Juni 2023 dahingehend, als dass sich die Beurteilung auf die subjektiven Angaben der Explorandin, die Selbsteinschätzungsfragebogen sowie auf einen eigenen klinischen Eindruck stütze. Die beklagte Symptomatik sei kaum objektiviert gewesen. Die Gutachterin verzichte auf eine eigene Beurteilung der Funktionseinschränkungen und übernehme die von der Explorandin angegebenen Einschränkungen ohne kritische Auseinandersetzung damit. Die im Gutachten der SMAB AG vom 4. Januar 2023 nachgewiesenen Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen seien nicht berücksichtigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Zudem beziehe die Gutachterin psychosoziale Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationsnachweise in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein. Aus Sicht des RAD sei die aktuelle AUF-Beurteilung von Dr. med. G. nicht plausibel und nachvollziehbar.

Die Einschätzung von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, welche sich ausführlich mit dem Bericht von Dr. med. G. auseinandergesetzt hat, ist nachvollziehbar und überzeugt. Aus dem Arztbericht von Dr. med. G. ist zudem keine Verschlechterung erkennbar, erachtet sie doch selbst eine volle Arbeitsfähigkeit nach einem halben Jahr nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin als denkbar. Auch können keine neuen Erkenntnisse bzw. Befunde gewonnen werden.

4.2. Dem Bericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes C., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2023 ist zu entnehmen, die Patientin sei nach wie vor schwergradig depressiv, hoffnungslos und leide an Zukunftsängsten. Ausserdem bestünden mehrmals täglich auftretende Panikattacken und Angstzustände. Für die nächsten fünf Monate bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. September 2023 könne die Patientin wieder zu 100% in ihrer angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte arbeiten.

C. erachtete somit eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 als möglich. Entsprechend ist mit diesem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennbar. Ebenfalls können daraus keine neuen Erkenntnisse und Befunde gewonnen werden. Vielmehr können die Feststellungen von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 27. Juni 2023, C. habe auf eine detaillierte Beschreibung der Symptome und Funktionseinschränkungen verzichtet und stattdessen eine Arbeitsunfähigkeit postuliert, bestätigt werden.

4.3. C. stellt in seinem Arztbericht vom 14. Mai 2023 die Diagnose schwere depressive Episode (F32.2) und kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0). Durch Arbeitsüberlastung sei es zu einem schweren depressiven Einbruch seit Herbst 2022 gekommen. Die Patientin sei schwer depressiv. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit. Die Prognose sei aufgrund des tiefgreifenden Charakters der Depression als infant anzusehen. Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung sei eine integriert psychiatrische Therapie in wöchentlichem Abstand und die Fortführung der Medikation mit Solian 100 mg 0-0-0-1 und Trimipramin 100 mg 0-0-0-1.

Diesem Arztbericht sind keine konkreten Indizien zu entnehmen, um zu einer anderen Beurteilung als derjenigen der Gutachter der SMAB AG Bern zu kommen. Vielmehr widerspricht er den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung vom 15. November 2022, seit nunmehr eineinhalb Monaten sei sie aufgrund ihrer Panikattacken - und nicht wegen Arbeitsüberlastung - zu 100% arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin war seit Januar 2023 einzig fünf Mal, nämlich am 27. Januar 2023, am 10. Februar 2023, am 10. März 2023, am 21. April 2023 und am 24. April 2023, bei C. in Therapie. Ob danach die Therapiesitzungen wöchentlich erfolgt sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb trotz der angeblich erheblichen Verschlechterung der psychischen Verfassung keine intensivere Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgte.

4.4. Auch dem Arztbericht von C. vom 12. Oktober 2023, welcher rund einen Monat nach der letzten ärztlichen Kontrolle vom 7. September 2023 erstellt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse bzw. Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen. So führt er einzig an, dass die Patientin nach wie vor schwergradig depressiv und hoffnungslos sei sowie an Zukunftsängsten leide. Ausserdem bestünden mehrmals täglich auftretende Panikattacken und Angstzustände. Diese Angaben sind identisch mit den Angaben in seinem Arztbericht vom 13. April 2023, somit vor einem halben Jahr. Hinzu kommt, dass diesem Arztbericht die psychiatrischen Befunde und Angaben zur Therapie fehlen, welche eine Verschlechterung nachvollziehen liessen.

4.5. Der Bericht von Dr. med. D. vom 17. April 2024 widerspiegelt dessen Angaben, die Beschwerdeführerin sei mindestens zweimal im Monat bei ihm in Behandlung gewesen, nicht genau: So war sie am 19. Oktober 2023, am 24. Oktober 2023, am 9. November 2023, am 14. November 2023, am 12. Dezember 2023, am 23. Januar 2024, am 13. Februar 2024, am 27. Februar 2024 sowie am 19. März 2024 in Therapiesitzungen bei Dr. med. D. Somit war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dauernd mindestens zweimal im Monat in dessen Behandlung. Auch liegt die von ihm erwähnte stationäre Behandlung im November 2019 rund 4,5 Jahre zurück. Jedoch erwähnt er, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nachhaltig gebessert habe; die schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite der Patientin seien immer mehr in den Vordergrund gerückt. Diese Aussage der Verbesserung des gesundheitlichen Zustands unterstreicht er gar selbst, indem er keine Depression, sondern nur eine depressive Störung diagnostizierte. Auch rückte er nicht von der bisher erfolgten therapeutischen Behandlung, nämlich den ambulanten psychologischen Gesprächen, ab. Dass auf eine Intensivierung der Behandlung verzichtet worden ist, spricht ebenfalls gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Mit den gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vordergründig ängstlich-abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) wurden folglich keine wesentlichen und dauerhaften Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festgestellt. Im Vergleich zum Bericht von C. vom 14. Mai 2023, in welchem noch die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F 32.2) festgehalten wurde, wurde damit gar eine Verbesserung aufgezeigt. Die Beurteilung von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, welche am 7. Mai 2024 angab, im Arztbericht von Dr. med. D. vom 17. April 2024 seien keine neuen Befunde im Vergleich zum MEDAS Gutachten vom 4. Januar 2023 beschrieben, sondern die bereits bekannten Befunde seien anders beurteilt worden, ist nachvollziehbar und schlüssig.

4.6. Schliesslich ist der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. D. vom 21. Oktober 2024, in welchem er bei der Beschwerdeführerin die Diagnose von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung revidierte, zu prüfen.

Zu diesem Bericht nahm Dr. med. F., RAD Ostschweiz, mit Schreiben vom 29. November 2024 Stellung, welcher vollumfänglich zugestimmt werden kann: Es wurde nämlich im Gutachten - entgegen den Ausführungen von Dr. med. D. - keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und keine solche Diagnose gestellt, sondern sie wurde lediglich thematisiert: So könne eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) von anhaltender Aktivität, welche einzig im Kurzgutachten von Dr. K., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2018 Erwähnung finde, ausgeschlossen werden. Inwiefern im Unterschied zur Begutachtung durch die SMAB AG Bern eine veränderte gesundheitliche Situation, und nicht nur eine andere Beurteilung derselben gesundheitlichen Situation, vorgelegen habe, kann dem Bericht nicht entnommen werden: Die von Dr. med. D. aufgeführten Symptome der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen während der ersten Ehe waren bereits im Gutachten der SMAB AG Bern beschrieben worden. Er konnte die von ihm erwähnten Befunde mittels Testungen auch nicht objektivieren und kritisierte im Übrigen auch die im Gutachten der SMAB AG Bern nach erfolgten standardisierten Validierungstests festgestellte Beschwerdeakzentuierung und das wahrscheinliche Fehlen eines Leidensdrucks zufolge unregelmässiger Medikamenteneinnahme nicht. Auch ist unklar und wird von Dr. med. D. nicht erläutert, woraus er die von ihm erwähnte totale Vernachlässigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführerin, die zunehmend emotionale, soziale und körperliche Verwahrlosung sowie die Reviktimisierung in der gegenwärtigen Ehe ableite: Vielmehr schildert die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die

SMAB AG Bern einen geregelten Tagesablauf mit Beginn zwischen 6 und 7 Uhr mit anschliessender Erledigung verschiedener Hausarbeiten, Vorbereiten des familiären Mittagessens um 12 Uhr und nachmittäglichen Spaziergängen und Einkäufen, Abendessen um 18 Uhr und Zubettgehen um 22 bis 23 Uhr. Auch erzählte sie von einer dreiwöchigen Reise nach Bosnien mit dem Auto. Insbesondere sprach sie selbst von ihrem lieben zweiten Ehemann, was sie gegenüber Dr. med. G. bestätigte, wonach ihr zweiter Ehemann sehr gut zu ihr sei, sie abgöttisch liebe und sie nie emotional verletzt habe. Dies alles spricht gegen eine psychische, physische und emotionale Vernachlässigung der Beschwerdeführerin. Dass sich seit seinem letzten Bericht vom 17. April 2024, in welcher er eine nachhaltige Verbesserung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin festhielt, der Gesundheitszustand verschlechtert haben solle, macht Dr. med. D. nicht geltend, sondern führt gleich selbst wiederum lediglich eine depressive Störung, nicht jedoch eine Depression an. Wiederum zeigt er nicht auf, dass eine zwischenzeitlich intensivierte Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgt sei.

4.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich pauschal auf den Arztbericht von Dr. med. D. vom 21. Oktober 2024, ohne sich mit der Stellungnahme von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 29. November 2024 auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit wenigstens geringe Zweifel bestehen könnten. Es wird einzig die eigene Sichtweise dargelegt, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt jedoch nicht, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzutreffend erscheinen zu lassen. Insbesondere wird die Feststellung von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, die von Dr. med. D. gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche nicht den diagnostischen Kriterien, nicht in Frage gestellt.

Den Stellungnahmen von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 27. Juni 2023 und 29. November 2024 ist deshalb zu folgen, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gutachtens durch die SMAB AG Bern nicht chronisch verschlechtert hat und die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind. Im Gegenteil nimmt Dr. med. D. eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts vor bzw. stellt eine andere Diagnose nach ICD 11 für dasselbe Beschwerdebild bzw. für dieselben Befunde. Die Intensivierung der Therapie ist den Akten nicht zu entnehmen: Einerseits ist die Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht belegt. Praxisgemäss lässt ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.5.1;8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 8.3). Andererseits musste sich die Beschwerdeführerin seit 2019 nicht mehr stationär behandeln lassen, was ebenfalls gegen eine massgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes spricht. In welchen zeitlichen Abständen die Beschwerdeführerin seit Mai 2024 Therapiesitzungen bei Dr. med. D. wahrgenommen hat, wurde weder von diesem noch von der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass sie sich seit der Begutachtung durch die SMAB AG Bern in ihrer zweiten Ehe nicht in sicherer Umgebung befindet oder gewisse Ereignisse (wie solche, welche Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 schilderte, nämlich der Tod der Schwiegermutter, die Kündigung sowie der schwerwiegende Herzinfarkt des Ehemannes, welche das Erleben von Ausgeliefertseins, Hilflosigkeit und Ohnmacht reaktiviert hätten) allfällig vorbestehende Traumaerfahrungen reaktiviert hätten. Anzeichen für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sind somit nicht erkennbar.

Insgesamt lassen sich den im Recht liegenden Arztberichten der beiden die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater C. und Dr. med. D. sowie dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G. keine neuen medizinischen Aspekte oder Befunde seit der Begutachtung durch die SMAB AG Bern entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung vom November 2022 unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären oder die eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im November 2022 glaubhaft machen würden. Auf die Einholung eines neuen Gutachtens kann somit verzichtet werden.

5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. September 2024 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2024 vom 1. April 2025

Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

Der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich der Berufungskläger schuldig, weil er seine kranken Kälber nicht angemessen behandelt, sondern sich selbst überlassen hat sowie seine Tiere einzig mit Gras und Heu seines Betriebs und somit mangelhaft gefüttert hat. Zusätzlich hat er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, weil er seinen Kälbern weder ein Kälberschlupf noch ausreichend eingestreute und trockene Liegeplätze sowie hochträchtigen Muttertieren keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, seinen Tieren verdorbenes Emd verfüttert hat, seine Tiere Zugang zu Gegenständen mit erheblicher Gefahr hatten und sich auf mit Kot verschmutzten und nassen Laufflächen bewegen mussten.

Dem Berufungskläger wurde deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, da das angefochtene Urteil, welches eine Geldstrafe aussprach, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO).

Erwägungen:

I.

1. Am 23. Mai 2022 reichte das Veterinäramt bei der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen die Tierschutz- (TSchG, TSchV, VBLV, EV TSchG) und Tierseuchengesetzgebung (TSG, TSV, kTSV) sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein.

2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erliess am 16. Januar 2023 einen Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.360) gegen A., sprach ihn der mehrfachen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 48 Abs. 1 TSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und mit einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00.

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 23. Januar 2023 Einsprache.

4. Am 30. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl fest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. November 2023 folgendes Urteil ES 3-2023:

«1. Das Strafverfahren gegen A. wegen

  • mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 TSchG, begangen vom 16. März 2018 bis 22. November 2018, und

  • mehrfacher Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen von 2012 bis 22. November 2020 wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen vom 16. März 2018 bis 2. März 2022,

  • der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021 und am 2. März 2022, und

  • der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen im Februar 2022.

3. 3.1 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.00. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen.

3.2 A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'696.00, insgesamt CHF 2‘696.00, gehen zu Lasten von A.»

Das Urteilsdispositiv wurde am 24. November 2023 versandt.

6. A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 Berufung an.

7. Am 19. Januar 2024 wurde das begründete Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt, und die Gerichtsgebühren wurden mit CHF 1'500.00 festgelegt.

Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 8. Februar 2024 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 ein und stellte die Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispositivs sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Geldstrafe und die Busse bedingt auszusprechen und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und der Verhältnismässigkeit um die Hälfte zu reduzieren.

(…)

11. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war.

(…)

III.

1. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Tierquälerei; Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes [TSchG]).

1.2. 1.2.1. Vernachlässigt wird ein Tier unter anderem, wenn sein Halter es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung

und Unterbringung der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 129).

Eine Tierquälerei durch Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2;6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1.;6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Sie liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn das Leiden des Tieres beträchtlich oder erheblich bzw. sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist. So muss das Tier nicht stark leiden. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Tierwürde wird bei einer Vernachlässigung, d.h. bei einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG, welcher den Tierhalter verpflichtet, seine Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, per se missachtet. Eine zusätzliche Prüfung, ob eine Würdemissachtung vorliegt, ist daher nicht erforderlich (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 137). In der Praxis zeigt sich, dass die Täter nicht selten mit der Tierhaltung allgemein überfordert sind (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 135). Der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG gelangt zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter hat (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 131).

1.2.2. Eine Misshandlung ist auch durch Unterlassung möglich. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123). Wird ein Tier so stark vernachlässigt, dass bei diesem wegen der schlechten Haltung tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auftraten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung vor (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 124 f.).

1.2.3. Die Würde des Tieres ist dessen Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 lit. b TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist demnach auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG) und eine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2;6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1;6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).

1.2.4. Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vorsatzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel nicht übereinstimmen. Vielmehr genügt es, dass der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (vgl. BGE 119 IV 193 E. 2 cc; ABO YOUSSEF, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 12 N 5).

2. 2.1. Mit Busse bis zu CHF 20'000.00 wird bestraft, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (übrige Widerhandlungen; Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG).

2.2. Die Bestimmung nach Art. 28 TschG ist Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen von Tieren aber gleichwohl in strafrechtswidriger Weise tangierende Eingriffe. Sie stellt Verstösse gegen die Vorschriften über die Tierhaltung unter Strafe und gelangt immer dann zur Anwendung, wenn allgemeine oder für bestimmte Tierarten zusätzlich bestehende spezielle Haltungsvorschriften verletzt werden, das zu beurteilende Verhalten aber nicht bereits eine der Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllt. Bei Delikten nach Art. 28 TSchG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Treten bei einem Tier als Folge einer Handlung, deren Vornahme an sich schon strafbar nach Art. 28 TSchG ist, zusätzlich noch Belastungen von einer gewissen Intensität in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist der Tatbestand der Misshandlung und folglich der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG erfüllt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192 f.).

2.3. Die allgemeinen Anforderungen an eine Tierhaltung sind wie bereits ausgeführt in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegt: So muss, wer ein Tier hält oder betreut, dieses unter anderem angemessen nähren, pflegen sowie ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. In der Tierschutzverordnung (TSchV) werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der TSchV werden folgend bei den konkreten Tatvorwürfen aufgeführt.

3. 3.1. Am 16. März 2018 erfolgte auf dem Betrieb des Berufungsklägers eine Kontrolle durch die Tierärzte Dr. D. und Dr. E. vom kantonalen Veterinäramt. Dabei wurde im Kontrollbericht festgehalten, dass das Jungtier mit der Nr. a. (sog. Kümmerer) für sein Alter von acht Monaten klein gewachsen war und ein struppiges Fell, gerötete Vordergliedmassen distal des Carpalgelenkes und ein tonnenförmiges Abdomen aufwies.

3.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

Zu den Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehört auch, falls erforderlich einen Tierarzt beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3).

3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das kranke Jungtier (Nr. a.) nicht angemessen gepflegt und behandelt zu haben.

3.4. Der Sachverhalt, dass dieses Jungtier in desolatem Zustand war, ergibt sich einerseits aus dem Kontrollbericht der Tierärzte vom 16. März 2018.

Zudem bestritt der Berufungskläger diesen Sachverhalt weder an dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023, noch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023. Er habe es homöopathisch und mit Naturheilmitteln behandelt, womit er jedoch keinen Erfolg gehabt habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zum vorgelegten Foto 3, auf welchem dieses Jungtier abgebildet war, und der Frage, weshalb er keinen Tierarzt beigezogen habe, an, er könne nicht mehr genau sagen, was mit diesem Tier gewesen sei. Es sei nicht so krank gewesen, es habe keine Krankheitserscheinungen gehabt, es sehe aber sicher nicht ganz ideal aus. Er glaube nicht, dass das Tier nass gewesen sei, es hätte keinen Durchfall gehabt und merke auch nicht, ob es etwas an den Vorderläufen gehabt habe. Wenn es etwas an den Klauen gehabt hätte, dann hätte er ihm ein homöopathisches Mittel wie Hepar sulfur, Phosphorus oder Bienenhonig geben. Er sei 16 Jahre penicillinfrei im Stall. Da die Bio-Kontrolle schon bemängelt hätte, dass er ein Medikament eingesetzt habe, das er nicht hätte nutzen sollen, könne es sein, dass er etwas länger zugewartet habe, als dies die Tierärzte würden. Aufgrund des Bildes würde er vorerst sicher keinen Tierarzt aufbieten. Der Tierarzt würde ihm nur etwas spritzen. Ebenfalls führte er in seiner schriftlichen Berufungserklärung an, die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verabreichen.

Auch mit diesen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung kann der Berufungskläger nicht widerlegen, dass er trotz des schlechten gesundheitlichen Zustands des Jungtiers mit der Nr. a. keinen Tierarzt hinzugezogen habe, womit der Sachverhalt erstellt ist.

3.5. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass der Berufungskläger das kranke Jungtier Nr. a. nicht angemessen behandelt hat, zumal er aufgrund des schlechten und deutlich erkennbaren Zustands des Tiers spätestens nach der erfolglosen Behandlung mit Homöopathie und Naturheilmitteln eine ärztliche Behandlung hätte in die Wege leiten müssen. Indem er das Jungtier sich selbst überlassen hat, hat er es vernachlässigt und seine Würde missachtet. Der Berufungskläger hat demnach wissentlich und willentlich, somit vorsätzlich gehandelt.

Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. März 2018, schuldig zu sprechen. 4. 4.1. 4.1.1. Am 18. April 2018 wurde der Berufungskläger von Dr. F. des Rindergesundheitsdienstes und Dr. D. des Veterinäramts für eine Bestandeskontrolle (Nachkontrolle) zur Überprüfung des Nährzustandes der Milchvieh-/Mutterkuhherde besucht. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die Hälfte der dreizehn Kühe bezüglich Ernährungszustand unterhalb der angestrebten Normwerte lag und unterkonditioniert war. Die Kuh Z. hatte eine angestrengte Atmung mit massiv veränderten Lungengeräuschen. Die Kuh Y. war extrem mager und ihr Ernährungszustand lag unterhalb der Normwerte (Spurenelemente Kupfer und Selen waren hochgradig mangelhaft), ihr Fell war überwiegend stumpf und es bestand der Verdacht auf Paratuberkulose.

4.1.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach

dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV).

4.1.3. Die Unterernährung von mindestens zwei Kühen des Berufungsklägers ist durch den Kontrollbericht der Tierärzte vom 7. Mai 2018 und die Laborergebnisse der Blutproben belegt. Die Pool-Blutprobe von drei Tieren, worunter sich auch die Blutprobe der Kuh Y. befand, ergab eine hochgradig mangelhafte Versorgung mit den Spurenelementen Selen (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l) und Kupfer (2 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l). Die Kuh Y. wies einen Body Condition Score (BCS) von lediglich 1.75 auf und die Tierärzte empfahlen in ihrem Kontrollbericht gar deren Euthanasie, sofern nach der Spurenelementversorgung keine Besserung eintrete. So spielten Spurenelemente wie Kupfer und Selen eine entscheidende Rolle für die Gesundheit von Rindern. Bei Mangel an Kupfer komme es bei Kälbern und Jungtieren zu Entwicklungsstörungen und einer Schwächung der Infektabwehr, bei erwachsenen Tieren zu Durchfall, Nachlassen der Milchleistung und Abmagerung. Bei Mangel an Selen sei von einer erhöhten Anfälligkeit von Infektionen auszugehen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 gab der Berufungskläger an, seine Tiere ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof gefüttert zu haben. Er führte dazu aus, seine Tiere natürlich füttern zu wollen. Eine Kuh könne mit einem Mangel auskommen. Die Leistung leide darunter, aber mit dem könne er leben. Schäden seien keine durch den Mangel entstanden, er mache das seit fünfzehn Jahren so. Er habe die Kuh Y., welche ein eigenes Kalb und weitere Kälber gesäugt habe, vielleicht etwas überbelastet. Sie sei aber nicht krank gewesen, sondern habe einfach etwas abgenommen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023 erläuterte der Berufungskläger, eine naturnahe, wildtierähnliche Haltung seiner Kühe zu betreiben. Seit 20 Jahren sei er am «Retourzüchten». Er wolle keine Hochleistungskühe, sondern Niederleistungskühe. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, es sei für ihn Ehrensache, die Tiere nur mit Futter vom Hof zu versorgen. Schon sein Grossvater habe die Tiere ohne Mineralstofffutter gefüttert. Man müsse halt die Leistungen der Tiere anpassen. Sein Futter tue den Kühen gut. Er glaube nicht, dass das Wohlergehen der Tiere gelitten habe. Gegen Frühling seien sie etwas weniger «zwäg» gewesen, das sei aber vom Raufutter, vom Heu gekommen. An der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 wiederholte er, er habe seinen Tieren nur Gras und Ökoheu seines Betriebs, welches das einzige gesunde Futter sei, jedoch kein Mineralfutter oder sonstiges Zufutter zum Fressen gegeben. Seine Fütterung sei artgerecht und besser für die Verdauung. Vierwöchiges Emd oder Eiweisskonzentrat gäbe Pansenübersäuerung. Seine Tiere seien wohl im Herbst besser genährt als im Frühling, Wild sei im Frühling auch weniger stark. Er habe die Tiere „retourgezüchtet“. Eine begleitete Studie, wie ihm dies von der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vorgehalten worden sei, wäre für die Wissenschaft nicht interessant gewesen. Der Kantonstierarzt G. habe ihm mit Mineralstoff-Injektion drei kranke Kälber beschert. Er habe die Mineralstoffversorgung optimiert, nicht maximiert. Sie sei wie eine Droge: Mineralstoffe werden gefüttert, aber die Kuh nehme sie nicht auf und sie gingen ins Wasser. BCS 2.5 sei für ihn in Ordnung, es sei einfach eine leichte Kuh.

Sowohl die Bestandeskontrolle des Veterinäramts vom 18. April 2018 als auch die Laborergebnisse bestätigen nicht nur die Unterernährung von mindestens zwei Kühen, sondern auch, dass die zwei Kühe Y. und Z. Krankheitssymptome aufwiesen. Auch bestritt der Berufungskläger nicht, dass er den Tieren kein Zusatzfutter, sondern ausschliesslich das auf seinem Hof gewachsene Gras/Heu verabreichte. Somit ist der Sachverhalt betreffend ungenügender Ernährung der Tiere erstellt.

4.1.4. Die Vorinstanz führte in Erwägung 3.2.1. an, der Anspruch des Beschuldigten, seine Tiere nur mit betriebseigenen Futtermitteln ernähren zu können, indem er auf entsprechende Leistungen verzichte, könne mit Braunvieh nicht umgesetzt werden. Während Jahrzehnten sei diese Rasse auf Milchleistung gezüchtet worden. Auch als Mutterkühe genutzte Braunviehkühe produzierten allein aus ihrem genetischen Potential heraus grosse Mengen an Milch, auch auf Kosten ihrer eigenen Körperkondition bis zur Abmagerung und Unterversorgung. Durch Fütterung allein könne die Milchleistung nicht gesteuert werden. Mineralfutter sei demnach wichtig, um die Versorgung der Kühe mit Mengen- und Spurenelementen sowie Vitaminen sicherzustellen. Längerfristig könnten Milchkühe Mängel in der Mineralstoffversorgung nicht ausgleichen. Zudem variiere der Bedarf der Einzeltiere an Mineralstoffen je nach Grundfutter und Gesundheitszustand sowie Laktationszeitpunkt stark. Indem der Beschuldigte seine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter (Gras im Sommer und Heu im Winter) versorgt habe, habe er die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere missachtet und sie durch die ungenügende Ernährung in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Er habe seine ideologische Überzeugung über das Wohlergehen seiner Tiere gestellt. Auch habe er sich beispielsweise in seinem Vorhaben, die Rasse Braunvieh «retour zu züchten», nicht wissenschaftlich medizinisch begleiten lassen. Als Folge seien die Tiere massiv fehl- und unterernährt und in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt gewesen und hätten gelitten. Obschon der Beschuldigte um den schlechten Zustand der Kuh Y. gewusst habe, habe er sie sich selbst überlassen und sie nicht angemessen mit zusätzlicher Ernährung und den notwendigen Zusatzstoffen versorgt. Ihre Würde als Tier sei verletzt worden. Der schlechte Nährzustand des Viehs des Beschuldigten sei bereits in den Jahren 2013 und 2014 bemängelt worden. Der Beschuldigte habe somit seit mindestens diesem Zeitpunkt gewusst, dass seine Fütterungsmethoden ungenügend gewesen seien und nicht dem Tierwohl entsprochen hätten. Trotzdem habe er sie unzureichend nur mit Futter gefüttert, das sein Hof abgeworfen habe, und habe ihnen das notwendige Zusatzfutter verwehrt. Er habe somit mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Tierschutzgesetz bezwecke den Schutz der Würde und des Wohlergehens des einzelnen Tieres.

Würden durch eine Handlung Rechtsgüter von mehr als einem Tier verletzt, wie vorliegend bei Vernachlässigung mehrerer in einem Stall untergebrachter Tiere, liege echte Konkurrenz vor.

Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger seine Tiere als gesund einschätzte, seine Tierhaltung als die einzig richtige und gesunde halte und die Empfehlungen der Fachpersonen, unter anderem der Tierärzte, welche seine Tiere kontrollierten, als nicht nötig erachtete. Auch gab er zu, dass seine Tiere gegen Frühling schlechter genährt seien. Ebenfalls zeugt die Retourzüchtung, welche der Berufungskläger ohne Begleitstudie vorgenommen hat, davon, dass er befürchtete, diese könnte Ergebnisse bringen, welche sein Verhalten kritisiert. Er hat folglich seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend gehalten.

Mit dieser mangelhaften Fütterung überforderte der Berufungskläger seine Tiere, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen ist.

4.2. 4.2.1. Anlässlich der Kontrolle vom 18. April 2018 wurde durch die Tierärzte weiter festgestellt, die Jungtiere hätten eine starke Belastung mit Magen-Darm-Würmern und das Jungtier Nr. b. sei hochgradig abgemagert, habe ein struppiges Fell, steife und gefüllte Gelenke und weise eine chronisch veränderte Lunge auf.

4.2.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

4.2.3. Der Berufungskläger hat diesen Zustand des Jungtiers Nr. b. sowie die nicht angemessene Pflege und Betreuung in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 nicht bestritten, er meinte einzig, es gäbe halt zwischendurch Tiere, welche eine Störung hätten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantwortete er die Frage, weshalb er dieses Jungtier nicht frühzeitig mit Zusatzfutter ernährt und nicht den Tierarzt geholt habe, dahingehend, das Tier habe es von Geburt an nicht recht gehabt, es habe wahrscheinlich Durchfall und etwas mit den Gelenken gehabt, deshalb hätte es geschwollene Gelenke bekommen. Als er gesehen habe, dass das Tier kaum mehr habe stehen können und geschwollene Gelenke erhalten hätte, sei die Kontrolle gekommen, bevor er den Tierarzt hätte beiziehen können. Das Tier habe ja noch gesäugt und er dachte, da würde er noch etwas hinbringen.

4.2.4. Im Wissen um den sehr schlechten Zustand des Jungtiers Nr. b. unterliess es der Berufungskläger, dieses mit Zusatzfutter zu ernähren und den Tierarzt beizuziehen. Damit hat der Berufungskläger dieses Tier vorsätzlich vernachlässigt und seine Würde missachtet, wie dies auch die Vorinstanz rechtlich würdigte. Er hat es durch die schlechte Haltung gar so stark vernachlässigt, dass es solche Schäden davontrug, dass die Tierärzte sogar die Euthanasie empfahlen, womit sogar Misshandlung durch Unterlassung vorliegt. Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen.

5. 5.1. Am 16. April 2021 führten Dr. D., amtliche Tierärztin, Dr. H., amtliche Fachexpertin, sowie Dr. I., Bestandestierarzt, eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb des Berufungsklägers durch, um die Umsetzung und Wirksamkeit der vom Berufungskläger mit dem Bestandestierarzt eingegangenen Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar 2020, wonach die Tiere zusätzlich Mineralsalze und Silofutter bekommen sollten, zu überprüfen. Es befanden sich 4 Kälber, 3 Rinder und 13 Kühe auf dem Betrieb. Dr. I. entnahm bei total 10 Tieren Blut, um die bedarfsgerechte Versorgung mit Spurenelementen zu überprüfen. Der Berufungskläger bestätigte auf dem Kontrollbericht des Veterinäramts vom 16. April 2021 unterschriftlich, dass die Angaben unter «Kontrollergebnis» und den zusätzlichen Kontrollberichten den Tatsachen entsprechen würden.

Anlässlich dieser Kontrolle wurden diverse Mängel festgestellt, welche im Kontrollbericht der beiden Tierärzte vom 23. April 2021 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 5.2. bis 5.7. detailliert aufgeführt werden.

5.2. 5.2.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde festgestellt, dass der Nährzustand der Kuh X. mager (BCS 2) war. Die Laborergebnisse der Blutproben von zehn Tieren (von je fünf Kälbern und Kühen) wiesen eine Unterversorgung von Kupfer und Selen auf. Zudem liess ein grenzwertiger Natriumgehalt vermuten, dass auch die Salzversorgung ungenügend war. Der sich im Stall befindliche Salzspender (Gummireifen an der Wand) war gänzlich leer und so montiert, dass die Kälber diesen nicht erreichen konnten.

Der Untersuchungsbefund der J. vom 20. April 2021 hielt folgende Laborergebnisse fest: Fünf Kühe wiesen einen hochgradigen Mangel an Selen (18.5 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l) auf. Der Selenspiegel war somit noch tiefer als bei der

Poolprobe von drei Tieren (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l), welche an der letzten Untersuchung im April 2018 abgenommen worden war. Die Versorgung mit Kupfer (7.9 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol /l) und Natrium (135 mmol/l bei einem Normwert von 135-145 mmol/l) war im untersten Grenzbereich an der Schwelle zur Unterversorgung. Auch die fünf Kälber wiesen eine massive Unterversorgung an Selen (19.9 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l), an Kupfer (4.8 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l) und an Magnesium (0.6 mmol/l bei einem Normwert von 0.8-1.3 mmol/l) auf.

5.2.2. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV).

5.2.3. Der Berufungskläger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023 zum schlechten Ernährungszustand dahingehend, als dass er seine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter füttere, damit sie widerstandsfähiger werden und er kein Zusatzfutter einkaufen müsse. Betreffend der hochgradig abgemagerten Kuh X. gab er an, die Kühe hätten Heu gehabt. Wenn sie nicht fressen, müssten sie halt bis zum Frühling warten. An der Berufungsverhandlung führte er aus, die Tiere müssten mit seinem Heu zurechtkommen. Er sei nicht überzeugt, dass es seinen Tieren nicht gut gehe. Er wollte nicht auf eine resistentere Rasse wechseln, damit er vielleicht wieder mit Melken anfangen könne. Er habe mit Melken aufgehört, als der Milchpreis unter CHF 0.70 gefallen sei. Die Braune Rasse sei grundsätzlich widerstandsfähig. Zum fehlenden Salz räumte der Berufungskläger gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dies ein wenig unterschätzt zu haben. Gleichzeitig machte er aber geltend, die Kälber hätten ja noch Milch der Kühe, ein Hirsch mache das auch nicht anders. Man müsse sie aber nicht süchtig machen. Zuerst solle man schauen, ob sie das auch ohne können, ansonsten müsse er sie halt umtun. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz behauptete der Berufungskläger, der Salzspender sei für die Kühe, nicht für die Kälber gewesen.

Der Berufungskläger bestritt folglich nicht, dass bei seinen Tieren eine Unterversorgung an Kupfer, Selen, Natrium und Magnesium vorgelegen hat. Der Sachverhalt ist somit klar erstellt.

5.2.4. Der Berufungskläger hat die Bedürfnisse seiner Tiere missachtet und überforderte sie in ihrer Anpassungsfähigkeit, indem er ihnen lediglich Gras und Heu seines Betriebs zum Fressen gab. Dadurch waren seine Tiere stark fehl- und mangelernährt, womit er sie vernachlässigte, in ihrem Wohlergehen beeinträchtige und ihre Würde verletzte. Der Berufungskläger nahm sogar in Kauf, dass er ein Tier beseitigen müsse, wenn es mit seiner Fütterungsart nicht zurechtkomme, womit er direktvorsätzlich handelte. Er ist der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.

5.3. 5.3.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde weiter festgestellt, dass die Kälber im Fell recht struppig dastanden. Das Wetter war kalt und windig. Das Kalb c. zeigte eine pumpende Atmung, hat gehustet und war nass. Dr. I. diagnostizierte eine beginnende Bronchopneumonie bei einer Körpertemperatur von 39.1 Grad C und behandelte es homöopathisch.

5.3.2. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

5.3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das Kalb c. nicht ausreichend gepflegt und behandelt zu haben.

5.3.4. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, die Kälber kurierten sich in der Regel wieder selbst. Nach der Beanstandung sei das Kalb, das Lungenprobleme gehabt haben solle, mit homöopathischen Mitteln behandelt worden. Dies, damit die Kirche im Dorf bleibe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zum unterbreiteten Foto, welches das Kalb c. nass im Freien auf morastigem Boden stehend zeigt, bei 39.1 Grad C Fieber müsse man noch nicht gleich den Tierarzt beiziehen, mit seiner Haltung und Fütterung werde vieles selbst gut und mit ein paar „Chügeli“ bringe man dies auch hin. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass er im Stall eine Lungenentzündung gehabt habe.

Der Sachverhalt ist durch den Kontrollbericht vom 23. April 2021 und den diesem beigelegten Fotos sowie durch die Aussagen des Berufungsklägers erstellt.

5.3.5. Das Kalb c. war sich selbst überlassen und wurde vom Berufungskläger nicht genügend gepflegt und betreut. Damit hat er es vorsätzlich vernachlässigt und es in seiner Würde verletzt. Er ist der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.

5.4. 5.4.1. Zudem wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass der Kälberschlupf nicht zugänglich war. Der Liegebereich der Kälber war kaum eingestreut, nass und nicht zugänglich. Trotz kaltem und windigem Wetter hatten die Tiere keinen adäquat eingestreuten Liegebereich zur Verfügung und legten sich daher zum Teil auf der für Kühe abgesperrten Weide ab.

5.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).

5.4.3. Auf der Abbildung 4, welche dem Kontrollbericht beiliegt, ist ersichtlich, dass der Liegebereich der Kälber zuwenig eingestreut sowie die Einstreu verschmutzt und nass war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger dazu an, die Kälber hätten im Kopfbereich der Kühe gelegen. Zwei bis drei könnten dort gut liegen, vor allem die kleinen Kälber könnten dort sein. Der Berufungskläger gab an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu, dass der Kälberstall tagsüber abgesperrt und nur nachts offen gewesen sei, die Kälber hätten bei den Kühen im Kopfbereich liegen können, dort hätten sie wunderbar Platz und könnten auch in der Nacht gesäugt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, der Liegebereich der Kälber sei ganz sicher nicht nass gewesen. Er sei aber nicht frisch eingestreut gewesen. Er könne ja den Kälberschlupf nicht offen haben, sonst würden die Kühe auch dort hineingehen. Nur über Nacht könnten die Kälber in den Kälberschlupf gehen, am Tag seien sie bei der Kuh im Kopfbereich.

Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern weder während des Tages trotz kaltem und windigem Wetter den Kälberschlupf noch einen ausreichend eingestreuten, trockenen und zugänglichen Liegeplatz zur Verfügung stellte, ist folglich erstellt.

5.4.4. Der Berufungskläger sorgte wissentlich und willentlich nicht für den notwendigen Schutz seiner Kälber. Da mehrere Kälber betroffen sind, liegt echte Konkurrenz vor. Er ist deshalb der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.

5.5. 5.5.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde ebenfalls festgestellt, dass die Liegeboxen der Kühe nicht eingestreut waren.

5.5.2. Für Kühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).

5.5.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Berufungskläger den Sachverhalt nicht. Er machte nur geltend, seine Tiere hätten keine Scheuerstellen oder so beim Euter gehabt und es habe einen 6 cm Holzboden und darauf den teuersten Gummiboden. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er zu, dass er nicht viel eingestreut habe, er habe jedoch die höchsten Matten, die Kühe würden weich liegen. An der Berufungsverhandlung gab er zum unterbreiteten Foto, auf welchem ersichtlich ist, dass die Liegeboxen nicht eingestreut waren, an, er habe keine Kühe, die Liegebeschwerden, hornlose Stellen oder sonst etwas wegen zuwenig Streuen gehabt hätten. Er streue trocken, aber nicht dick. Wenn Kühe die Streu wegräumten, liege darunter die beste 3 cm weiche Gummimatte und darunter ein 6 cm dickes Holz. Sie seien immer noch 9 cm vom Beton weg. Seine Kühe seien Robusttiere und würden wegen der dickeren Haut mehr ertragen.

Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kühen in ihrem Liegebereich nicht eingestreut hat, ist folglich erstellt.

5.5.4. Mit diesem vorsätzlichen Verhalten ist der Berufungskläger der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 TSchV schuldig zu sprechen.

5.6. 5.6.1. Des Weiteren wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass im Stall mehrere Verletzungsgefahren im Tierbereich zu finden waren, wie lose Gatter, ein herumliegender Draht, ein herausstehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine Stacheldrahtrolle in einem Reifen.

5.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TschV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).

5.6.3. Der Berufungskläger bestritt nicht, dass im Stall Verletzungsgefahren drohten. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Loch nach der Kontrolle umgehend zugedeckt und mit Holz zugemacht. Wenn etwas passiert wäre, hätte er schon etwas gemacht. Die Gegenstände seien wie eine Kratzbürste für die Tiere. Er habe auch Freude gehabt, als er gesehen habe, dass sie sich daran kratzten. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023 gab der Berufungskläger an, seine Kühe könnten wunderbar mit den herumliegenden Gegenständen mit Gefahrenpotential umgehen. Er habe keine verletzten Tiere und sie hätten auch genügend Platz und überhaupt würden sich die Tiere liebend gern an den Sachen kratzen. Klar sei auch mal etwas umgefallen, dann habe man es wieder anders

hingestellt. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zum Foto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, an, es habe etwa 10 bis 12 cm, das Kalb könne mit dem Fuss hinein, aber das Loch sei höher als der Boden. Das Kalb rutsche nicht hinein, weshalb es nicht gefährlich sei. Er gab jedoch zu, dass über dem Loch ein Brett fehle, welches er zwischenzeitlich angebracht habe. An der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Bild, auf welchem lose Gatter im Kälberstall zu sehen sind, an, dies sei eine ehemalige Absperrung gewesen, die halt etwas aus dem Anker gekommen sei. Er habe sie nicht mehr gebraucht und etwas nach hinten gestellt und im Kälberstall aufbewahrt. Zum vorgelegten Bild, auf welchem ein herausstehender Nagel zu sehen war, behauptete er, dass die Tiere diesen Nagel hervorgefressen hätten, sie hätten den Klotz weggefressen und der Nagel sei zum Vorschein gekommen. Als er ihn gesehen habe, habe er ihn weggenommen. Zum ebenfalls vorgelegten Foto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, wolle er nicht sagen, das Loch sei nicht gefährlich, aber nicht so, dass etwas passiert sei.

Der Sachverhalt, dass sich im Stall lose Gatter, ein herumliegender Draht, ein herausstehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine Stacheldrahtrolle in einem Reifen befanden, ist somit erstellt.

5.6.4. Der Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten: Diese herumliegenden Gegenstände, der herausstehende Nagel und das Loch im Boden stellten eine erhebliche Gefahr für die Tiere dar. Anlässlich dieser Kontrolle musste glücklicherweise keine Verletzung eines Tiers festgestellt werden. Der Berufungskläger verharmlost die Situation, indem er angab, die Tiere würden sich an den Gegenständen gerne kratzen. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass auf dem Fachmarkt diverse Kratzbürsten, auch manuelle ohne Stromverbrauch, für wenig Geld erhältlich sind, welche keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Auch wusste der Berufungskläger, dass sich die Tiere an den Gegenständen hätten verletzen können, gab er doch selbst an, dass er nach der Kontrolle durch die Tierärzte sowohl den Nagel entfernt als auch das Loch geschlossen habe. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.

Der Berufungskläger hat somit vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV verstossen und ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen.

5.7. 5.7.1. Schliesslich stellten die Tierärzte anlässlich der Kontrolle vom 16. April 2021 fest, die Laufflächen im Fressbereich, in Teilen des Auslaufes und im Übergang zum Liegebereich seien stark mit Kot verschmutzt und nass gewesen, so dass die Böden nicht als gleitsicher hätten bezeichnet werden können.

5.7.2. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV).

5.7.3.Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er könne nicht den ganzen Tag ausmisten und die Kühe seien auch viel draussen, das sei nicht so dramatisch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wandte der Berufungskläger ein, der Beton sei so rau, dass er wegen dem Kot nicht rutschig werde. An der Berufungsverhandlung erläuterte er zum vorgelegten Foto, auf welchem klar erkennbar ist, dass der Boden nass und stark mit Kuhdreck verschmutzt war, dass der Boden nicht glitschig sei, darunter sei ein rauer Beton. Es habe etwas Dreck, das sei schon klar. Wenn der Boden des Stalls neu gereinigt sei, sehe es in zwei Stunden wieder so aus. Die Böden seien so rau, er brauche ja jedes halbe Jahr eine neue Schaufel. Er

habe auch nie eine Kuh, die dreckig sei, weil sie umfalle. Wenn die Kühe laufen könnten, dann genüge es doch.

Diese Aussagen des Berufungsklägers können den Sachverhalt, dass die Laufflächen stark mit Kot verschmutzt und nass waren, nicht widerlegen, womit er folglich erstellt ist.

5.7.4. Der Berufungskläger hat folglich am 16. April 2021 mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV verstossen, weshalb er nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen ist.

6. 6.1. Am 2. März 2022 fand auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers eine weitere Kontrolle durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden erneut diverse Missstände festgestellt, welche im Kontrollbericht vom 11. März 2022 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 6.2. bis 6.7. detailliert aufgeführt werden.

6.2. 6.2.1. Beim Stallrundgang wurde festgestellt, dass der für das Mineralsalz bestimmte Autopneu leer war. Im Tierbereich befand sich kein Leckstein. Das Tier W. war eher mager (BCS 2.5), es hatte durchgesäugt und hatte schon wieder ein Kalb bekommen. Die Laborergebnisse der Proben vom 24. Februar 2022 der Kuh W. und dessen toten Kalbs, welches kurz nach der Geburt verendete, zeigten eine starke Unterversorgung: Gemäss Laborbericht vom 2. März 2022 wies das tote Kalb einen Selengehalt unter 10 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l sowie einen Kupferwert von 3.97 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l auf. Der Kupferwert war noch niedriger als derjenige, welcher bei den Kälbern im Vorjahr gemessen worden war. Die Kuh W. wies ebenfalls zu niedrige Werte auf. Der Selenwert betrug 17.5 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l, der Kupferwert 3.23 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l.

6.2.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV).

6.2.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, seine Tiere aus ideologischen Gründen nur mit betriebseigenem Futter, ohne auf das Laktationsstadium oder die körperliche Kondition der Tiere Rücksicht zu nehmen, gefüttert zu haben.

6.2.4. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger zu, seine Tiere nur mit hofeigenem Futter zu versorgen. Dies sei das oberste Ziel. Sobald das Futter auf der Strasse sei, habe es viel Diesel dran und werde nicht besser. Er habe den Tieren den aufgezwungenen Mineralstoff gegeben, sonst nichts. Man habe ihm gesagt, er müsse den Tieren 200 Gramm Salz am Tag geben, er finde das aber nicht nötig. Er habe etwa 100 kg im Jahr gefüttert. Er habe keine Tiere wie vor 50 Jahren, die müsse er erst noch heranzüchten. Der Mineralsalzspender sei immer leer, er gäbe ihnen nur wenig. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schob der Berufungskläger dem Kantonstierarzt die Schuld für das Verenden des Kalbs zu, da dieser der Mutterkuh eine Seleninjektion verabreichte. Weder die Kälber noch die Mütter dieser Kälber seien abgemagert gewesen. An der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Foto, welches den leeren Autoreifen zeigt, welcher als Behältnis für die

Mineralsalze montiert worden sei, an, wenn er viel Mineralstoffe in den Pneu gebe, fliege alles heraus und es liege alles im Dreck. Bei den drei Kälbern handle es sich um diejenigen, welche nach der Seleninjektion neun Monate später innert 36 Stunden auf die Welt gekommen seien, alle drei seien nicht lebensfähig gewesen. Nach dem zweiten habe er den Tierarzt angerufen, eines sei schon tot gewesen. Als das dritte Kalb auf die Welt gekommen sei, sei der Tierarzt gekommen und habe Proben genommen. Er fahre viel besser, wenn er wenig Futter gebe. W. sei ein kleines Kühlein gewesen, dieses hätte man mit Mais auch höher heraufgebracht. Aber so ein Tier müsse aus der Zucht raus, das sei wichtig. An Unterversorgung sei bei ihm kein Kalb gestorben. Unterversorgung würde ja bedeuten, dass man keine Milch gegeben habe. Ein solches Kalb hätte doch Durchfall. Im März 2022 hätte er kein Kalb gehabt, das Durchfall gehabt habe.

Aufgrund der im Bericht des Veterinäramtes festgehaltenen Wahrnehmungen von Dr. D. und K., der Laborwerte und der Abbildung Nr. 2 ist der Sachverhalt, dass die Kuh W. und deren kurz nach der Geburt verendetes Kalb stark unterernährt waren, klar erstellt und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten.

6.2.5. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, durch alleiniges Füttern mit Gras und Heu habe er seine Tiere ungenügend ernährt und damit vernachlässigt, deren Bedürfnisse missachtet, sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert und damit ihre Würde verletzt, und er dabei direktvorsätzlich gehandelt habe, ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger überzeugt ist, seine Fütterungsart sei am besten für seine Tiere und wenn dies einem Tier nicht genüge, müsse er es aus seinem Bestand geben. Damit gab er erneut zu, seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbedürfnisse der Tiere entsprechend zu halten. Der Berufungskläger ist demnach der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.

6.3. 6.3.1. Weiter wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass sich reichlich Emd von durchzogener Qualität in der Futterkrippe befand. Es hatte viele Stellen, an welchen das Futter verdichtet und weisslich verfärbt war. Diese Stellen rochen muffig und beim Zerzupfen bildeten sich Staubwolken (= verdorbenes Futter). Die Tiere frassen auch diese Stellen mit Appetit.

6.3.2. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV).

6.3.3. Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, das sei Futter gewesen, das noch hätte belüftet werden sollen. Das hätte man ein wenig auflockern müssen. An jenem Tag hätte er genau diese Schicht verfüttert. Bei Stockheu gebe es das. Die Kuh könne fressen, was sie wolle, sie könne ihr Futter selbst wählen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zu, den Tieren verdorbenes Emd gegeben zu haben. Er erklärte, das würde es manchmal geben. Er habe ihnen das Heu vorgeworfen und geschaut, ob sie es fressen. Er habe es nicht von sich aus weggeworfen. Was sie nicht gefressen hätten, hätte er dann weggeworfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, man habe mal einen „Schlumpf“, der nicht ganz so sei wie anderes. Das werfe man ja nicht gleich weg. Es sei nicht so verdorben gewesen, dass man es nicht hätte verfuttern können, es habe etwas gestaubt. Das sei früher Standard gewesen, nicht gerade normal, aber das habe es häufig gegeben. Er habe keine Heubelüftung mehr, dafür habe er Bio- Punkte erhalten, und jetzt mache er Bodenheu, welches er draussen trockne. Es sei

auch nicht so grau gewesen. Es gebe auch keine Schäden mit den widerstandsfähigen Tieren, das sei nicht so dramatisch. Auch in einem Stall mit Hightech-Kühen würden diese nicht sterben, aber sie bekämen einfach Durchfall.

Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Tieren verdorbenes Futter, welches nach den Erkenntnissen der Hygiene nicht den Bedürfnissen der Tiere entspricht, zum Fressen in die Krippe gelegt habe, ist erstellt und im Übrigen von diesem unbestritten.

6.3.4. Durch das willentliche und wissentliche Verfüttern verdorbenen Emds an mehrere Tiere ist der Berufungskläger deshalb der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.

6.4. 6.4.1. Ebenfalls wurde an der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass die Liegeflächen der Kälber nass und stark verkotet waren. Der Kälberstall blieb tagsüber geschlossen und war für die Kälber nicht zugänglich. Lediglich nachts bei starker Zugluft wurden die Kälber in den Kälberstall (Freilaufstall) gesperrt. Als Kälberschlupf soll der Kopfraum der Liegeboxen dienen, worin sich etwas Laub befindet.

6.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).

6.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigte der Berufungskläger, dass seine Kälber am Tag, auch im Winter, immer draussen seien. Auch an der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Foto, auf welchem die nasse Liegefläche des Kälberstalls zu sehen ist, an, der Liegebereich sei so gross, dass soviele Kälber liegen könnten, wie vorhanden seien. Auf dem Foto könne man meinen, es sei nass. Dreckig könne es auch nicht sein, er wolle ja nicht, dass die Tiere dreckig würden. Wenn sie nur in der Nacht dort seien, dann würden sie nur drin liegen, und man müsse auch weniger Dreck rausnehmen. Am Tag seien sie bei den Kühen und koten dahin, wo auch die Kühe koten. Wenn die Kälber am Tag liegen wollten, dann müssten sie zu den Kühen in die Liegeboxen.

Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfügung stellte, wird von diesem nicht bestritten und ist durch die Kontrolle des Veterinäramts vom 2. März 2022 und der dieser beiliegenden Abbildung 6 genügend erstellt.

6.4.4. Der Berufungskläger hat somit wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kälber, gehandelt, indem er den Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend trockenen und eingestreuten Liegeplatz zur Verfügung stellte. Er ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.

6.5. 6.5.1. An der Kontrolle vom 2. März 2022 wurde überdies festgestellt, dass in den Liegeboxen der Kühe zusätzliches Einstreumaterial gänzlich fehlte, in zwei Liegeboxen ein

Brett am Boden lag, der Kopfraum dieser Liegeboxen durch herabhängende Rohre blockiert war und die Liegefläche nass waren. Dr. D. führte im Kontrollbericht an, sie habe noch bei keiner Kontrolle ein liegendes Tier in einer Liegebox angetroffen. Sie vermute, dass die Liegefläche für die Tiere ungenügend attraktiv sei, und sich diese deshalb seltener hinlegen und auch weniger ausruhen könnten.

6.5.2. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Kühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).

6.5.3. Der Berufungskläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sehe den Bedarf von Einstreu nicht. Die Tiere seien sauber und die Knie gesund. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, die nassen Liegeboxen seien Bewegungsraum. Entscheidend sei, dass die Tiere trocken seien. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, dies sei kein Liegebereich, diese Plätze seien Bewegungsraum, sie hätten auch keine Abtrennung, da könnten die Kühe hindurchlaufen. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zu den Fotos 3 bis 5 aus, es müsse nur eine Kuh urinieren, dann sei die Box ganz nass. Dann schore man die Box heraus und gebe etwas Einstreu rein. Wenn er dies am morgen früh mache, könne es schon sein, dass es am Mittag wieder so ausgesehen habe. Die Kühe seien deshalb nicht dreckig, weil sie rausgehen und nicht mehr hineingehen würden, bis er die Liegeplätze wieder gerichtet habe.

Der Sachverhalt, dass die Böden im Liegebereich nass waren und im Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen war, ist folglich erstellt und vom Berufungskläger nicht bestritten.

6.5.4. Da der Berufungskläger dadurch mehreren Kühen wissentlich und willentlich keinen trockenen, eingestreuten Liegebereich zur Verfügung gestellt hat, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.

6.6. 6.6.1. Ebenfalls wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass im Kälberstall bei der Futterkrippe ein scharfkantiges Metall hochstand. Weiter befanden sich viele Balken und anderes Holz im Kälberstall. Auch im Auslauf vor dem Stalleingang befanden sich mehrere scharfkantige Wellbleche und Blechabschnitte. Im Futtertenn befand sich viel Unrat, Holzteile und leere Futtersäcke (zonenfremdes Material). Planen, welche aufgehängt waren, um den Tierbereich vor Zugluft zu schützen, waren teilweise zerrissen. Dabei wurde im Kontrollbericht erwähnt, dass Teile von Futtersäcken, Planen oder anderem von Tieren gefressen werden und deren Gesundheit beeinträchtigen könnten. Schlimmstenfalls könnten sie gar zu einem Darmverschluss führen.

6.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV).

6.6.3. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei bestätigte der Berufungskläger, die Tiere würden diese Gegenstände gerne benutzen und würden sich nicht verletzen. Sie hätten ja genügend Platz, um aneinander vorbeizukommen. Das vorstehende Metallstück am abgebrochenen Tränkebecken im Kälberstall habe er sofort abgedeckt. Vor der Kontrolle habe er nicht auf diesen Mangel geachtet. Die Tiere würden sich nicht

daran verletzen, sie kratzten sich auch daran. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll, das seien Bagatellen, die Tiere verletzten sich nicht daran, ausser sie würden sich gegenseitig da rein stossen. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, das abgebrochene Metall sei kein Problem für die Kälber gewesen, es hätte nie einen Schaden gegeben. Die Balken, das Holz, die scharfkantigen Blechabschnitte und die Plastikplachen seien keine Verletzungsgefahren gewesen. Es sei ein Laufhof. Die Tiere könnten sich daran kratzen. Er hätte nie eine Verletzung wegen seines Inventars oder des herumliegenden Zeugs. An der Berufungsverhandlung machte er geltend, er nehme die Ware wie Büchsen und Plastik, die seine Tiere fressen könnten, zusammen, auch auf der Wiese. Er glaube nicht, dass die Tiere viel von den Planen, welche sie heruntergerissen hätten, gefressen hätten. Er zehre die Plane nach und nach herunter und ersetze sie nicht mehr. An den Wellblechabschnitten würden sich die Tiere sehr gerne kratzen. Es könnten dort ja schon einmal zwei Tiere aneinander- und dadurch in ein solches Blech geraten. Er habe es mit einem Draht abgeschrankt, welchen sie bereits wieder weggezehrt hätten, damit sie sich kratzen könnten. Auch am abgebrochenen Becken hätten sie sich liebend gerne gekratzt. Er behaupte nicht, es könne nichts passieren, aber die Gefahr sei nicht so gross. Es habe sich nie eine Kuh verletzt.

Der Sachverhalt, dass es an den Einrichtungen auf dem Hof Mängel hatte, die eine nicht geringe Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten, ist erstellt.

6.6.4. Der Berufungskläger beseitigte gewisse Mängel, z.B. das scharfkantige Metall, erst nach der Kontrolle. Er liess die Gegenstände bewusst an Ort mit dem Argument, die Tiere hätten so eine Kratzmöglichkeit. Auch war er sich bewusst, dass sich die Tiere daran verletzen könnten, z.B. wenn sie sich gegenseitig in diese Gegenstände reinstossen würden. Eine konkrete Verletzung eines Tiers war anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 nicht festzustellen, diese ist jedoch nicht Voraussetzung, damit die Tatbestände nach Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV erfüllt sind, eine Gefährdung der Tiere genügt. Der Berufungskläger ist somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen.

6.7. 6.7.1. Schliesslich gab der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 auf die Frage, wo er die Tiere abkalben lasse, an, er behandle sie nicht besonders, ganz selten lasse er eine in den Kälberstall, aber meist würden sie in der Herde abkalben, Rückzugsraum und Wärme würden die Tiere nicht brauchen. Hirsche würden auch draussen abkalben. In der Verfügung vom 10. Mai 2022 gegenüber dem Berufungskläger hielt das Veterinäramt fest, für ein abkalbendes Muttertier und ein neugeborenes Kalb sei ein warmer und geschützter Rückzugsort von grösster Wichtigkeit. Neugeborene könnten ihre Körpertemperatur noch nicht gut regulieren. Auch sollten hochtragende und neugeborene Tiere besonders gut beobachtet werden, denn eine Geburt berge immer auch ein Risiko einer Störung, die zum Tod von Mutter und Kalb führen könne. Manchmal benötigten geschwächte Jungtiere auch Hilfeleistung beim ersten Trinken.

6.7.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren

und Haustieren). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m2 betragen (Art. 20 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).

6.7.3. Der Berufungskläger gab in der polizeilichen Einvernahme an, die Tiere kalbten meistens draussen, im Winter im Kälberstall. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, die Kälber seien jeweils auf der Wiese oder im Schnee auf die Welt gekommen. Er gehe nicht schauen, sondern gehe abends ins Bett und schaue morgens wieder, sonst könne man die ganze Woche nicht schlafen. Das sei Natur. Er sei nicht überzeugt, dass ein warmer und geschützter Rückzugsort zum Abkalben so viel bringe, das sei nur eine Keimbrutstelle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger an, er brauche sich nicht um seine hochträchtigen Kühe zu kümmern und müsse bei den Geburten keine Unterstützung leisten. Seine Kühe könnten kalben. Es sei immer ohne Hilfe gegangen. Zum Abkalben hätten die Tiere im Winter den Kälberstall. Er hätte schon ein Auge drauf, wenn eine Geburt anstehe oder ein Neugeborenes vorhanden sei. Wenn es drei Geburten seien, wüsste er nicht, was machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die kalbenden Tiere auch von der Wiese holen müsse und in eine Abkalbebucht bringen müsse.

Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen hochträchtigen Muttertieren mehrfach keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, ist erstellt. Auch gab er zu, dass er bei drei Geburten gleichzeitig überfordert war.

6.7.4. Der Berufungskläger hat damit seine Tiere vernachlässigt und sie in ihrer Würde verletzt, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen ist.

7. 7.1. Anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt antwortete der Berufungskläger auf deren Frage, ob er die drei Kälber, welche im Februar innert 10 Stunden verendet wären, schon gemeldet habe, er habe ja 20 Tage Zeit für die Meldung und bis anhin habe er noch nie Tiere, die in dieser Frist verendet seien, bei a-gate (also der Tierverkehrsdatenbank) gemeldet.

7.2. Jedes Tier der Rindergattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein (Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes [TSG]). Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Rinder führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen (Art. 14 Abs. 3 TSG). Der Tierhalter hat der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen die Verendung von Tieren der Rindergattung zu melden (Art. 14 Abs. 2 lit. a der Tierseuchenverordnung [TSV]).

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 TSG).

7.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, im Februar 2022 drei innert zehn Stunden nach der Geburt verendete Kälber entgegen seiner Pflicht nicht in die Tierverkehrsdatenbank eingetragen zu haben. Der Berufungskläger ist geständig. So hat er auch an der Berufungsverhandlung angegeben, dass er es eigentlich gewusst hätte, er habe jedoch aus Sparsamkeitsgründen darauf verzichtet. Den Nutzen der Meldung sehe er nicht ein. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.

7.4. Der Berufungskläger ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz nach Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 TSG, begangen im Februar 2022, schuldig zu sprechen.

8. 8.1. 8.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

8.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Sie hat die Strafe nach ihrem Ermessen festzusetzen. Sie muss sich, unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (sog. reformatio in peius) nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).

8.2. 8.2.1. Die Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist der Strafrahmen und in einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt, welche als Einsatzstrafe bezeichnet wird zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die üblichen Strafzumessungsregeln zu befolgen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, Rz. 484 ff.; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- bzw. Verschärfungsgrundsatzes angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat dabei jedes zusätzliche Delikt einzeln zu sanktionieren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 492; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtgeldstrafe darf das Höchstmass von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht überschreiten (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 49 N 43) Die täterbezogenen Elemente (sog. Täterkomponenten), welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue, Einsicht oder Geständnis umfassen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 85, 170), sind erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).

8.2.2. Da vorliegend sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 TSchG) zu beurteilen sind, ist mangels Gleichartigkeit der angedrohten Strafen im Folgenden jede Deliktskategorie einzeln zu beurteilen.

8.3. 8.3.1. Tierquälerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).

8.3.2. Die ungenügende Fütterung und Pflege der Kuh Y., welche extrem mager war, deren Ernährungszustand unterhalb der Normwerte lag und bei welcher der Verdacht auf Paratuberkulose bestand, sodass die vorzeitige Euthanasie empfohlen worden ist, ist als schwerste Straftat sämtlicher als Tierquälerei qualifizierter Straftaten zu gewichten.

Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wird als mittelschwer gewichtet. Der Berufungskläger fütterte seine Kuh Y. ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof. Auf die Zufütterung von Mineralstofffutter, welches insbesondere die Spurenelemente Selen und Kupfer decken könnte, und weiterem Zufutter verzichtete er bewusst. Dadurch magerte die Kuh Y. extrem ab und wurde derart krank, dass sogar der vorzeitige Abgang empfohlen werden musste. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger sich bewusst war, dass die Kuh Y. nicht allein mit seinem Futter ernährt werden kann. So wurde bereits im Jahr 2014 vom Kantonstierarzt festgehalten, dass vier Tiere hochgradig abgemagert seien und er den Berufungskläger angehalten hatte, seine Tiere ihrem Bedarf entsprechend mit Kraftfutter zu füttern, ansonsten er die Anpassungsfähigkeit des Organismus überfordere. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auch an, dass seine Tiere im Herbst besser genährt seien als im Frühling. Er handelte folglich wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kuh Y. Bezüglich der Tierquälerei der Kuh Y. wird eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angesetzt.

Folgend sind die weiteren Tierquälerei-Straftaten einzeln zu sanktionieren.

8.3.3. Betreffend der Kuh X. machte sich der Berufungskläger ebenfalls wegen Tierquälerei strafbar, zumal er sie nicht genügend ernährte. Das Verschulden ist annähernd gleich schwerwiegend wie bezüglich der Kuh Y., weshalb auf die obige Erwägung verwiesen wird. Die von der Vorinstanz festgelegte gleich hohe hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen, womit gemäss Verschärfungsgrundsatz die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen ist.

8.3.4. Des Weiteren ist das Verschulden des Berufungsklägers durch die mehrfache Tierquälerei wegen mangelhafter Ernährung bzw. Unterversorgung diverser Kühe und Kälber zwischen 18. April 2018 und 2. März 2022 zu würdigen. Diesbezüglich hat der Berufungskläger die Rechtsgüter mehrerer Tiere durch Unterlassen der tiergerechten Fütterung verletzt, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 234 f.). Das objektive Tatverschulden durch die über vier Jahre unterlassene artgerechte Fütterung, welche zu Unterversorgung diverser Tiere führte, wiegt mittelschwer. Auch das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu gewichten, zumal der Berufungskläger, wie oben in Erwägung 8.3.2 ausgeführt, mit Vorsatz handelte. Er stellte seine klimaschonende Fütterungsmethode über das Wohl seiner Tiere, welche zur leistungsstarken Rasse des Braunviehs gehören und einen erhöhten Nahrungsbedarf aufweisen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um lediglich weitere 30 Tagessätze erfolgte im Hinblick auf die Ausschöpfung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen, weshalb diese Strafverschärfung zu bestätigen ist.

8.3.5. Zudem ist das Verschulden des Berufungsklägers betreffend des kranken Jungtiers a. (sog. Kümmerer) zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt mittelschwer: So hat es der Berufungskläger trotz erfolgloser homöopathischer Behandlung der geröteten Vordergliedmassen und eines tonnenförmigen Abdomens unterlassen, es durch einen Tierarzt behandeln zu lassen, und überliess es sich selbst. In der Folge war dieses Tier anlässlich der nächsten Kontrolle vom 18. April 2018 nicht mehr in der Datenbank aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass es entweder verendete oder eingeschläfert werden musste. Auch das subjektive Verschulden liegt mittelschwer, denn der

Berufungskläger wusste, dass das Jungrind krank war, andernfalls er es nicht homöopathisch hätte behandeln müssen. Die Vorinstanz führte aus, dieser Tierquälerei-Tatbestand würde zu einer erheblichen Straferhöhung führen, da jedoch die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe erübrigen. Sie hielt weiter fest, dass sie an dieses Höchstmass der Strafe gebunden sei, auch wenn dies in Fällen von Mehrfachdelinquenz wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermöge. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht vielmehr die Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tierquälerei der beiden Tiere, für welche in der nächsten Erwägung die Strafe zu bemessen ist. Da jedoch das mit Berufung angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die höchstmögliche Strafe bei 180 Tagessätzen begrenzt.

8.3.6. Der Berufungskläger hat es unterlassen, das Jungtier Nr. b., welches am 18. April 2018 hochgradig abgemagert war, steife und gefüllte Gelenke und eine chronisch veränderte Lunge aufwies, sodass gar ein vorzeitiger Abgang empfohlen wurde, artgerecht zu ernähren und einen Tierarzt beizuziehen. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wird entgegen der Vorinstanz nicht als leicht, sondern ebenfalls als mittelschwer gewichtet. Auch das subjektive Verschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungskläger wusste, dass es das Jungtier gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung seit Geburt «nicht recht gehabt habe» und somit krank war. Vielmehr ging seine Vernachlässigung dieses Tiers gar so weit, dass er erst mit dem Gedanken, einen Tierarzt beizuziehen, spielte, als das Tier nach seiner Aussage kaum mehr habe stehen können.

Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Tierquälerei des Kalbs c., welches an der Kontrolle vom 16. April 2021 eine beginnende Bronchopneumonie aufwies, ist jedenfalls als mittelschwer zu gewichten. Auch dieses Kalb hat er sich selbst überlassen, statt die medizinische Hilfe eines Tierarztes beizuziehen.

Zufolge ausgeschöpftem Strafrahmen braucht auf die Strafhöhe für die Tierquälerei des Berufungsklägers dieser beiden jungen Rinder nicht weiter eingegangen zu werden.

8.3.7. Schliesslich ist bezüglich der mehrfachen Tierquälerei der hochträchtigen Muttertiere, welchen der Berufungskläger keine Abkalbebucht zur Verfügung stellte, dessen Verschulden sowohl objektiv als auch subjektiv mittelschwer zu gewichten. Da die Vorinstanz jedoch Geldstrafe als Strafart gewählt hat und deren Höchstgrenze von 180 Tagessätzen erreicht ist, braucht es zur Höhe der Strafe keine weiteren Ausführungen mehr.

8.3.8. Es liegen weder Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB noch eine verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nach Art. 19 Abs. 2 StGB, welche ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen wäre, vor.

8.3.9. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der allgemeinen Täterkomponenten, also derjenigen Faktoren, die beim Berufungskläger liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, allenfalls zu ändern ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist der Berufungskläger 63 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat vier erwachsene Kinder. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erfordern keine Strafänderung. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits im Jahr 2013 gegen die Tierschutzgesetzgebung (zu wenig Einstreu, nasse Laufflächen, hochgradig abgemagerte 18 Kühe und 3 Kälber, wovon eine Kuh eingeschläfert werden musste) verstossen hat

und mit Strafbefehl vom 30. April 2014 unter anderem wegen mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das TSchG, die TSchV, das TSG und die TSV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Gelstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 bestraft wurde. Wenige Jahre später ist nun der Berufungskläger unter anderem wegen derselben Vorwürfe schuldig zu sprechen. Daraus folgt, dass er sein damaliges Verhalten nicht bereute und die damalige Strafe wenig Wirkung auf seinen zukünftigen Umgang mit seinen Tieren zeigte. Schliesslich bagatellisierte er sowohl anlässlich der Betriebskontrollen durch die Tierärzte als auch während des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die festgestellten Zustände seiner Tiere und die Mängel seines Betriebes. So führte er aus, er halte seine Tiere wildtierähnlich und sie müssten mit seiner Art Betriebsführung zurechtkommen, andernfalls er sie von seinem Hof beseitige. Mit seinem Verhalten legte er an den Tag, dass er die Weisungen der medizinischen Fachpersonen und die von ihm unterzeichneten Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar 2020 nicht einhalten wollte und sich demnach weder als reuig noch als einsichtig gezeigt hat. Insgesamt würden die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen. Da jedoch das Höchstmass von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist, muss eine Straferhöhung unberücksichtigt bleiben.

8.4. 8.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes, welcher in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 beträgt, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

8.4.2. Als Grundlage für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen beizuziehen. Die definitive Steuerveranlagung 2022 wies ein steuerbares Einkommen des Berufungsklägers von CHF 34'900.00 aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 gab er an, die definitive Steuerveranlagung 2021 mit einem Einkommen von CHF 55'800.00 sei wegen einem erfolgten Holzschlag so hoch ausgefallen. Das Vermögen sei seit der Veranlagung 2022 (CHF 288‘000.00) etwa gleichgeblieben. Er gab wohl an, dass er der getrenntlebenden Ehefrau CHF 400.00 pro Monat bezahle, konnte dies jedoch weder mit einem Gerichtsentscheid noch sonstigen Unterlagen ausweisen. Auch in der Steuererklärung 2023 machte er bei den Unterhaltsbeiträgen keine Abzüge geltend. In den Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom 28. November 2024 gab er jedenfalls an, dass er nicht unterhaltspflichtig sei, beim Vermögen wies er per 31. Dezember 2023 ein Betriebsvermögen von CHF 73'490.00, Liegenschaftsvermögen von CHF 337'300.00 und Schulden von CHF 92'032.00 aus und bei den Bemerkungen führte er an, dass sein landwirtschaftliches Einkommen im Jahr 2024 tiefer ausfallen werde. Demnach ist von einem Jahreseinkommen von CHF 34’900.00 bzw. einem monatlichen Mittel von CHF 2'900.00 auszugehen. Neben dem Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkassenprämien resultiert ein Betrag von CHF 2'035.80, was einem Tagessatz von CHF 67.65, abgerundet CHF 60.00, entspricht. Der Berufungskläger ist somit betreffend mehrfacher Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00 zu verurteilen.

8.5. 8.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

8.5.2. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 N 38). Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 44). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).

8.5.3. Der Berufungskläger wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2014 der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das Tierseuchengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Schon im Jahr 2018 wurde er wieder straffällig, und zwar wegen teils derselben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie trotz Wissen um die Straftatbestände. Der Berufungskläger hielt über die gesamte Dauer des Strafverfahrens an seiner Auffassung, er halte seine Art der Tierhaltung für richtig, fest. So hat er in seiner Berufungserklärung angeführt, er sei kein Ideologe, aber das, was sein Landwirtschaftsbetrieb brauche, solle möglichst aus demselben eingebracht werden, und zwar unter Berücksichtigung des schonungsvollen Umgangs mit Ressourcen, Land und Tier. Die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verabreichen und die Pflanzen möglichst ohne Chemie zu belassen. Diese Bewirtschaftungsform stehe seines Erachtens nicht in Widerspruch zum Tierwohl, sondern sei diesem durch den täglichen Auslauf auf die Weide und die gemeinsame Haltung von Kühen mit ihren Kälbern sogar förderlich. Hinzu kommt, dass er anlässlich der gesamten Berufungsverhandlung keine Aussagen traf, er wolle zukünftig seine Tiere artgerecht und tierschutzkonform halten. Der Berufungskläger versteckt sich hinter seinem Ansatz der biologischen und umweltfreundlichen Tierhaltung und erkennt dabei nicht, dass dazu auch eine ausreichende Zufütterung und, insbesondere bei Notwendigkeit, der Beizug eines Tierarztes nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr geboten ist. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er seine Tiere zukünftig tierschutzkonform halten wird - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hielt der Berufungskläger nach seinen Angaben vier Kühe und ein Kalb. Dem Berufungskläger kann folglich der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, da ihm eine ungünstige Prognose ausgestellt werden muss.

8.5.4. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. Für den Fall, dass der Berufungskläger diese nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, ist an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag pro Tagessatz, somit von 180 Tagen, anzuordnen (Art. 36 Abs. 1 StGB).

8.6. 8.6.1. Zudem ist für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (Art. 103 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) und für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz eine Busse bis CHF 10’000.00 (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 TSG) auszusprechen.

Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 106 N 19). Grundsätzlich sind für die Würdigung der persönlichen

Verhältnisse dieselben Faktoren relevant wie für die Berechnung des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB, somit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 24 f.). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das Einkommen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 26). Eine Bussenminderung kommt nur in Betracht, wenn dem Täter aufgrund des Alters oder der Gesundheit Kosten entstehen, sodass seine finanzielle Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 31). Bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich das Asperationsprinzip bzw. der Verschärfungsgrundsatz (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 36), weshalb eine Gesamtbusse auszufällen ist.

8.6.2. Als schwerste vom Berufungskläger begangene Übertretung wird die Absperrung des Kälberschlupfs während des Tages und das unterlassene Ausmisten und Einstreuen der Liegeflächen der Kälber gewertet (Erwägungen 5.4 und 6.4). Diese Übertretung wiegt aufgrund der Rechtsgüterverletzung annähernd gleich schwer wie das Vergehen durch unterlassene Zurverfügungstellung von Abkalbebuchten für die hochträchtigen Muttertiere (Erwägung 6.7) und liegt damit an der Grenze zur Tierquälerei. Für diese Übertretung ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht mehr als leicht einzustufen. So ging es ihm in erster Linie darum, dass er, wie anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, weniger Dreck ausmisten müsse, wenn die Kälber nur in der Nacht im Kälberschlupf seien, während des Tages könnten sie ja zu den Kühen an ihren Kopfbereich. Dass die Kälber jedoch gelitten haben, wenn sie sich bei garstiger Witterung draussen aufhalten und im Stall auf eingekoteten und nassen Flächen ohne Einstreu liegen mussten, hat den Berufungskläger scheinbar nicht gekümmert. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Erwägung 8.3.9. verwiesen werden, welche die Busse grundsätzlich erhöhen. Als Einsatzstrafe erscheint somit eine Busse von CHF 900.00, wie von der Vorinstanz festgelegt, dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers, welche in Erwägung 8.4.2. aufgeführt sind, angemessen, zumal er auch keine finanziellen Einschränkungen aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit geltend machte.

8.6.3. Für die mehrfach nicht eingestreuten sowie nassen und teilweise nicht zugänglichen Liegeflächen für die Kühe (Erwägungen 5.5 und 6.5) erscheinen eine hypothetische Busse von CHF 600.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände im und um den Stall (Erwägungen 5.6 und 6.6) von CHF 300.00, für die verschmutzten und nassen Laufflächen im Stall (Erwägung 5.7), die verdorbene Nahrung in der Futterkrippe (Erwägung 6.3) sowie die Nichteintragung der drei verendeten Kälber in der Tierverkehrsdatenbank (Erwägung 7.4) von je CHF 100.00 dem Verschulden des Berufungsklägers bezüglich dieser Übertretungen angemessen. Die Einsatzstrafe von CHF 900.00 ist nach dem Verschärfungsgrundsatz somit für die nicht eingestreuten und nassen Liegeflächen für die Kühe mit CHF 300.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände mit CHF 150.00 und für die verschmutzten und nassen Laufflächen, die verdorbene Nahrung und die Nichteintragung in die Tierverkehrsdatenbank mit je CHF 50.00 zu erhöhen.

Die Busse für sämtliche Übertretungen durch den Berufungskläger beträgt somit insgesamt CHF 1'500.00.

8.6.4. Für den Fall, dass der Berufungskläger die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen, welche angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 2 StGB).

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 2-2024 vom 10. Dezember 2024

Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil

Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.

Vorliegend sind die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben und es darf vom Beschwerdeführer, dem unter anderem vorgeworfen wird, eine Nötigung begangen zu haben, ein DNA-Profil erstellt werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft in der anordnenden Verfügung die Begründungspflicht verletzte, sind die Kosten des Verfahrens allerdings vom Staat zu tragen.

Erwägungen:

I.

1. Am 19. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. einen Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils und lokaler Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material. In der Kurzbegründung führte sie im Wesentlichen aus, A. werde aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der Delikte Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB verdächtigt. Im Rahmen der Ermittlungen hätte an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material vorgefunden werden können. Zur Klärung der Vorwürfe sei erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise, dass ein DNA-Profil von A. sowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Material gemacht werde.

2. Am 27. März 2025 reichte die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und stellte unter anderem die Anträge, die angefochtene Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sowie dem lokalen Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material sei abzusehen sowie allfällig vom Beschwerdeführer entnommene DNA-Proben seien zu vernichten.

(…)

III.

1. 1.1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft begründe die DNA-Probeentnahmen und -Profilerstellung pauschal und einzig damit, dass dies zur Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erforderlich sei. Welche der vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden sollte, werde nicht erklärt. Auch mache die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Schwere der angeblichen Tat oder zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auch die Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit werde nicht begründet. Allein schon aufgrund der unzureichenden Begründung sei die Verfügung aufzuheben. Es entstehe der Eindruck, dass hier einfach eine routinemässige DNA-Probeentnahme und -Profilerstellung erfolgen

soll, was unzulässig sei. Die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1 StPO und von Art. 197 Abs. 1 StPO seien vorliegend nicht erfüllt.

Beim Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 V StGB gebe es kein tatrelevantes Material, das abgeglichen werden könne. Bei den Vorwürfen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handle es sich um Übertretungen, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils legitimierten.

Damit bleibe noch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin B. habe der Beschwerdeführer sie an den Händen, an Nase und Mund, über den Kleidern an der Brust und über den Kleidern am Intimbereich berührt. Die Privatklägerin habe sich nach der angeblichen Tat nicht umgehend untersuchen lassen. Folglich gebe es an ihrem Körper keine DNA-Spuren, die verglichen werden könnten. Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den Wintermantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember 2024. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung könne der Beschwerdeführer keine DNA-Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin hinterlassen haben. Das angebliche Anfassen der Brust und des Intimbereichs sei einzig unter die angebliche sexuelle Belästigung - also eine Übertretung - zu subsumieren. Folglich rechtfertige sich eine DNA-Erstellung zwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Vergleich der Aufklärung des Nötigungsvorwurfs dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten in der Vergangenheit mehrfach Kontakt gehabt und kennten sich seit Jahren. Die einzige Frage, die sich mittels DNA-Abgleichs beantworten liesse, wäre, ob der Beschwerdeführer und die Privatklägerin je nachweislich in Berührung gekommen seien oder nicht. Die untergeordnete Bedeutung der Straftat rechtfertige vorliegend die beantragte Zwangsmassnahme keineswegs.

1.2. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, die Privatklägerin am 2. Dezember 2024 im Wald angegangen zu haben, indem er ihr die Hände festgehalten habe, ihr ins Gesicht gegriffen habe, sie zu Boden gedrückt, sich auf sie gesetzt und ihr Nase und Mund zugehalten habe, sodass sie keine Luft bekommen habe. Zudem soll er sie über der Kleidung an den Brüsten und im Genitalbereich berührt haben. Diese Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer bereits im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2024 detailliert eröffnet worden und seien zudem Gegenstand der Einvernahme vom 6. Dezember 2024 gewesen, bei welcher auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Die relevanten Umstände seien dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung seit geraumer Zeit bekannt. Im weiteren Verlauf, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, sei das Strafverfahren um den Tatbestand der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB erweitert worden. Dieser Vorwurf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2024 und sei auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 gewesen.

Die Verfügung vom 19. März 2025 sei klar individualisiert und beziehe sich spezifisch auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024. Das vorgeworfene Verhalten, der Beschwerdeführer habe sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr Mund und Nase zuhalten habe, sodass sie keine Luft mehr bekommen und sich der Situation nicht habe entziehen können, stelle unzweifelhaft eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Berührungen an Brust und Intimbereich seien gemäss den Aussagen der Privatklägerin vor dem gewaltsamen Niederdrücken und Aufsitzen erfolgt. Dieses Verhalten werde deshalb unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert.

Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen zum Vorfall. So habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Die Verfügung enthalte damit

die erforderlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Der DNA-Abgleich diene der Abklärung, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen sei, was eine zentrale Frage sei.

1.3. Die Verteidigerin hält diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs entgegen, es reiche gerade nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe dem Durchsuchungsbefehl entnehmen könne. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Angaben zum vorgeworfenen Sachverhalt machen und darlegen müssen, welcher der in der Verfügung genannten Tatbestände mittels DNA-Abgleichs bewiesen werden solle. In der Verfügung vom 19. März 2025 werde mit keinem Wort ausgeführt, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde. Dass der Straftatbestand der harten Pornografie, welcher ebenfalls in der angefochtenen Verfügung aufgelistet werde, nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 sein soll, sei erst seit der Beschwerdeantwort bekannt. Genauso wenig hätten sie mangels Begründung der angefochtenen Verfügung gewusst, welche der genannten Straftatbestände nun konkret Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein sollen. Die angefochtene Verfügung sei alles andere als klar individualisiert. Die Verfügung beziehe sich gerade nicht auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024, immerhin werde weder das genannte Datum noch der vorgeworfene Sachverhalt erwähnt.

Ganz grundsätzlich gelte, dass selbst wenn sich mittels DNA-Abgleichs nachweisen liesse, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin sexuell an der Brust und im Intimbereich über den Kleidern berührt habe, könnten dadurch keine Rückschlüsse auf die vorgeworfene Nötigung gezogen werden, weshalb die Zwangsmassnahme ohnehin untauglich sei.

Auch werde in der Verfügung nicht in eindeutiger Weise Bezug auf die Kleidungsstücke der Privatklägerin genommen. Vielmehr werde ausschliesslich von einem vorgefundenen biologischen Material gesprochen und nicht einmal versucht, darzulegen, inwiefern, wo und weshalb DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung der Privatklägerin gefunden werden könne.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist zuzustimmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2 und 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der obgenannten Delikte - der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB - verdächtigt werde. Im Rahmen der Ermittlungen hätten an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material (DNA) vorgefunden werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Material sei zur Klärung der Vorwürfe erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024 wird in der Verfügung nicht eingegangen und es kann der Kurzbegründung tatsächlich nicht entnommen werden, weshalb im

konkreten Fall eine DNA-Profil-Erstellung angeordnet wurde. Es fehlt ein Verweis auf den Tatort, die Tatzeit, den Tatablauf und das mutmassliche Opfer. Sodann legitimieren - wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig ausführt - drei der vier aufgeführten Delikte von vornherein nicht für eine DNA-Profilerstellung. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nachgeliefert. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf und somit eine unnötige Verzögerung darstellen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Antragsgemäss wird dieser Umstand jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen sein.

3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.2. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV). Ein Verdacht muss hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gegeben hat (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4 m.w.H.). Die DNA-Probeentnahme und -Analyse ist gemäss Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO «zur Aufklärung» der Anlasstat zulässig. Sie muss also diesem Zweck dienen. Vorausgesetzt ist, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist, überdies muss die Bedeutung der Anlasstat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. FRICK/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 255 N 5).

4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wird betreffend den Vorfall vom 2. Dezember 2024 insbesondere vorgeworfen, er hätte sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr den Mund und die Nase zugehalten, sodass sei keine Luft mehr bekommen habe und sich der Situation nicht hätte entziehen können. Damit hätte er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Einvernahmen vom 6. Dezember 2024 und 9. April 2025 keine Aussagen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Nötigung ist dennoch gegeben. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme 4. Dezember 2024 zum fraglichen Vorfall unter anderem aus, sie habe am 2. Dezember 2024 ihr Mofa geflickt und hätte dann ca. 15.00 Uhr, 15.30 Uhr eine Ausfahrt zu einer Grillstelle in Jakobsbad gemacht, wo sie auf den Beschwerdeführer

getroffen sei. Sie hätten etwas geredet, da sie sich kennen würden. Er habe sie dann gepackt, hätte sie zu Boden gebracht und sich auf sie gesetzt. Er habe ihr mit einer Hand die Nase und mit der anderen Hand den Mund zugehalten. Irgendwie habe er dann seine Finger in ihren Mund gesteckt und sie habe zugebissen. Dann habe er sie losgelassen. Sie sei weggerannt und hätte sich versteckt; sie hätte aus Mund und Nase geblutet. Die Akten der Strafuntersuchung beinhalten nebst den Aussagen der Privatklägerin ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 12. Dezember 2024, wonach die festgestellten Defekte am rechten Mittelfinger des Beschwerdeführers aufgrund ihrer charakteristischen Form und Anordnung an die Einwirkung von Zähnen denken lasse. Der geltend gemachte Biss könne daher anhand der Befunde nachvollzogen werden. Im Übrigen ist gemäss Akten aus dem Webverlauf des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er am 2. Dezember 2024, 12.55 Uhr, ein SBB-Ticket von Herisau nach Jakobsbad löste. Des Weiteren zeigten die Standorte, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024, 13:26 Uhr bis 15:38 Uhr im Bereich Bahnhof Jakobsbad aufgehalten hat, mit einer Verschiebung um 14:47 Uhr zum Campingplatz Jakobsbad, welcher sich lediglich ca. 600m vom mutmasslichen Tatort befindet. Angesichts der aktuellen Ermittlungsergebnisse bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des weiter abzuklärenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich der Nötigung schuldig gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, kann mit dem DNA-Abgleich festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen ist, was angesichts des geschilderten Geschehens sowie der Tatvorwürfe u.a. gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin eine relevante Frage ist. Es liegt mithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Aufklärung von Delikten in einer von der Rechtsprechung geforderten Schwere vor, welche die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt.

4.2. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils zu prüfen (Art. 197 lit. c und d StPO). Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich erscheint, sondern auch in einem vernünftigen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht. Nur dann ist sie für den Betroffenen als zumutbar zu werten.

Dem leichten Grundrechtseingriff steht vorliegend das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung eines Vergehenstatbestands gegenüber. Weniger weit gehende Zwangsmassnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts ebenso geeignet wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2025 angeordneten Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu bewerten.

4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der strittigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probeentnahme sowie Erstellung eines DNA-Profils) erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügten Gehörsverletzung sind die Gerichtskosten vom Staat

zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für dieses Verfahren vom Staat zu tragen.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 1'612.95 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar (7.10 h à CHF 200.00), Kleinspesen von CHF 72.10 (65 Kopien à CHF 0.70, Versandspesen, Kosten für Fernmeldedienste) sowie der MWST von CHF 120.85. Die amtliche Verteidigerin bezieht sich fälschlicherweise auf die ausserrhodische Verordnung über den Anwaltstarif. Gemäss der innerrhodischen Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV; GS 177.410) können für Kopien lediglich CHF 0.50 berechnet werden. Die Spesen sind entsprechend auf CHF 59.10 herabzusetzen. Der Aufwand von 7.10 Stunden erscheint angemessen. Der Staat hat somit die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers mit CHF 1'598.90 (inkl. MWST von CHF 119.80) zu entschädigen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 2-2025 vom 26. August 2025

Beschwerde gegen Haftverlängerung

Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen.

Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt beim Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, die Privatklägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht aus dem Auto aussteigen lassen zu haben, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe vor. Beim Beschwerdeführer, der einen ausgeprägten Auslandbezug hat, ist zudem von Fluchtgefahr auszugehen.

Erwägungen: I.

1. Mit Entscheid Z 5-2025 des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. August 2025 verlängert.

In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts könne vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verwiesen werden. Betreffend die Sexualdelikte habe die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2025 und am 10. Juni 2025 zwei weitere Einvernahmen des Opfers durchgeführt. Dem Zwangsmassnahmengericht würden diesbezüglich lediglich Videoaufnahmen vorliegen. Im Strafverfahren gelte die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien seien zu protokollieren. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaube zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden könnten. Dies könne indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen seien zwingender Natur. Ihre Beachtung sei Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Vorliegend würden die Einvernahmen vom 23. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025 deshalb unbeachtet bleiben. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach sich das mutmassliche Opfer bewusst zum Geschlechtsverkehr entschlossen habe, um den Arbeitsvertrag zu erhalten, sei entgegenzuhalten, dass der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB weiterhin zu bejahen wäre. Ungeachtet dessen könne der dringende Tatverdacht insbesondere betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung weiterhin bejaht werden. Der Beschuldigte sei zusammen mit dem mutmasslichen Opfer in einem Personenwagen in südlicher Fahrtrichtung Richtung Chiasso gefahren. Während der Autofahrt habe das Opfer mehrfach den Notruf gewählt. In den Notrufen sei unter anderem geäussert worden, dass die Polizeistation in Roveredo und Locarno angefahren werden sollten. Zudem habe das Opfer wiederholt angegeben, um sein Leben zu fürchten und es die Hilfe der Polizei benötige. Trotzdem sei der Beschuldigte weiter auf der Autobahn Richtung Süden gefahren. Erst auf dem Autobahnabschnitt in Maroggia, kurz vor der italienischen Grenze, habe das Fahrzeug schliesslich mit Hilfe der Polizei

gestoppt werden können.

Betreffend die Fluchtgefahr könne nach wie vor auf den Entscheid vom 20. Mai 2025 und auf die Ausführungen der Staatsanwalt im Haftverlängerungsantrag verwiesen

werden. Der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz zwar in Appenzell, sei jedoch deutscher Staatsangehöriger mit polnischen Wurzeln. Gemäss seinen eigenen Aussagen in der Befragung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2025 habe er keine Familie und Freunde in der Schweiz. Abgesehen von wenigen Geschäftspartnern kenne er niemanden. Laut Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei sei er Geschäftsführer oder Mitglied diverser Unternehmen im In- und Ausland. Die genaue gesellschaftliche Tätigkeit des Beschuldigten bleibe indessen weiterhin unklar. (…) Mitarbeiter in der Schweiz habe er keine. Somit würden auch seine geschäftlichen Tätigkeiten einen starken Auslandsbezug aufweisen. Von einer «Verwurzelung in Appenzell» könne mithin nicht gesprochen werden. Des Weiteren würden gegen den Beschuldigten in Polen diverse Strafverfahren laufen. Gegen ihn seien präventive Massnahmen in Form eines Ausreiseverbots verhängt worden. Gleichwohl habe er Polen verlassen. Auch in Deutschland laufe gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs. Es sei daher durchaus zu erwarten, dass sich der Beschuldigte unverzüglich ins Ausland absetzen werde, um sich einer möglichen Strafverfolgung entziehen zu können.

Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten wiegten mit Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB bereits schwer. Die Strafandrohung für die Freiheitsberaubung und Entführung betrage bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befinde sich seit rund einem Monat in Haft. Eine durch die Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von vier Monaten würde noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen Dauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken. Es seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, um den dargelegten Haftgründen, insbesondere der Fluchtgefahr, wirksam zu begegnen. Eine Ausweis- und Schriftensperre beispielsweise würde den Beschuldigten nicht nachhaltig daran hindern, sich aktiv der Strafverfolgung zu entziehen. In Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen in Bezug auf die mutmasslichen Sexualdelikte sowie die Freiheitsberaubung und Entführung erscheine eine Haftverlängerung von zwei Monaten als verhältnismässig.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 4. Juli 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Appenzell I.Rh. vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben und A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Er macht im Wesentlichen geltend, betreffend die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte beschränke sich die Vorinstanz einzig darauf, festzuhalten, der dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine «mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» sei weiterhin zu bejahen.

Nach ständiger Rechtsprechung verlange das rechtliche Gehör nicht nur, dass die Behörde die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehme und prüfe, sondern auch, dass sie ihren Entscheid so begründe, dass der Betroffene dessen Tragweite erkennen und ihn mit voller Kenntnis der wesentlichen Überlegungen anfechten könne. Unerlässlich sei dabei, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt würden. Fehle es an jeglicher Darlegung der massgebenden Umstände oder rechtlichen Überlegungen, so sei dem Betroffenen die Nachvollziehbarkeit des Entscheids verwehrt, womit es an der prozessual gebotenen Transparenz fehle.

Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, die tatsächlichen Umstände - insbesondere die konkrete Beziehung der Privatklägerin zum Beschwerdeführer - und die rechtlichen Gründe, namentlich die für eine Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB massgebenden Kriterien, auch nur ansatzweise zu benennen. Die Verteidigung sei deshalb nicht in der Lage, nachzuvollziehen, auf welche konkreten tatsächlichen oder

rechtlichen Grundlagen sich die Annahme des dringenden Tatverdachts stütze. Dadurch werde nicht nur eine effektive und wirksame Verteidigung verunmöglicht, sondern dem Beschwerdeführer werde das Recht auf ein faires Verfahren im Kern beschnitten. Das vollständige Fehlen jeglicher Begründung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Die Berufung auf einen angeblich dringenden Tatverdacht – ohne Angabe von tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen – genüge nicht den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

Zudem sei die von der Vorinstanz gewählte Formulierung einer «möglichen Ausnützung» einer Abhängigkeit oder Notlage unhaltbar. Nach der Rechtsprechung genüge für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftverfahren keineswegs die blosse Möglichkeit einer Tatbegehung. Erforderlich seien konkrete Verdachtsmomente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würden, dass das beschuldigte Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfülle. Die blosse Möglichkeit vermöge einen Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen. Die pauschale Bezugnahme auf eine «mögliche Ausnützung» widerspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen diametral. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zumindest summarisch darzulegen, auf welche konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte sie ihre Annahme einer Abhängigkeit oder Notlage nach Art. 193 StGB stütze. Das vollständige Fehlen einer solchen Begründung stelle eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar.

Schliesslich erkläre die Vorinstanz, der dringende Tatverdacht nach Art. 193 StGB sei «weiterhin» zu bejahen, obwohl die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf nach Art. 193 StGB erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben habe. Diese Formulierung sei nicht nachvollziehbar, da der erste Entscheid der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 keinerlei Bezug zu Art. 193 StGB enthalte. Die Formulierung «weiterhin» suggeriere eine rechtliche Kontinuität, welche gar nicht existiere. Dies erschwere es der Verteidigung zusätzlich, die Entscheidungsfindung nachzuvollziehen und die richterliche Argumentation wirksam anzugreifen. Im Ergebnis zwinge die vollständig fehlende Begründung zu Art. 193 StGB die Verteidigung, einen hypothetischen Tatvorwurf zu konstruieren, um diesen anschliessend zu widerlegen. Bereits im Haftverlängerungsverfahren vor der Vor-instanz sei die Verteidigung damit konfrontiert gewesen, ohne Anhaltspunkte zu den neu erhobenen Tatvorwürfen (Betrug, Wucher, Menschenhandel) Stellung nehmen zu müssen. Selbst wenn es gelungen sei, diese Vorwürfe zu entkräften, bleibe es problematisch, wenn die Verteidigung faktisch die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden übernehmen müsse. Es solches Vorgehen widerspreche der prozessualen Rollenverteilung, führe zu erheblichem Mehraufwand für die Verteidigung und untergrabe das Recht auf eine wirksame und effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seinem Kern.

Die Vorinstanz schweige zu den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Insbesondere setze sie sich nicht mit den wesentlichen Argumenten der Verteidigung auseinander, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine Begründung für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf diese Delikte fehle damit vollständig. Ohne richterliche Würdigung existiere keine Grundlage, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Blick auf die vorgeworfenen Sexualdelikte rechtfertigen könnte.

Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB setze voraus, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei, weil ein strukturelles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Typischerweise ergebe sich eine solche Abhängigkeit aus einem faktischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnis, das durch eine klare hierarchische Unterordnung geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, und die Privatklägerin habe keine Arbeit für den

Beschwerdeführer verrichtet. Ein blosses Arbeitsangebot reiche nicht aus, um ein strafrechtlich relevantes Subordinationsverhältnis zu begründen. Es fehle an einer konkreten Weisungsgebundenheit, wirtschaftlichen Abhängigkeit oder der Möglichkeit, Druck auf das Opfer auszuüben. Da kein Arbeitsvertrag und keine tatsächliche Arbeitsleistung vorgelegen hätten, habe auch kein Machtgefälle oder Druckmittel bestanden, das die Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt hätte. Damit fehle es klar an einer für Art. 193 StGB erforderlichen Abhängigkeit. Eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB bezeichne eine vom Täter unabhängige, objektiv bestehende Zwangssituation, die das Opfer in besonderem Masse bedränge. Der Täter nutze hierbei eine vorgefundene Schwächesituation aus, vergleichbar dem Tatbestand des Wuchers. Vorliegend sei auf Tatbestandsebene eine solche Notlage nicht erkennbar. Die Privatklägerin habe sich freiwillig von Polen in die Schweiz begeben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie durch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zur Reise veranlasst worden sei. Ebenso fehle jeder Anhaltspunkt für eine existenzielle, wirtschaftliche oder soziale Zwangslage in ihrem Herkunftsland Polen (EU-Staat). Die freiwillige Einreise in die Schweiz zeige klar, dass die Privatklägerin ihre Lebenssituation selbstbestimmt habe gestalten können und zu keinem Zeitpunkt in einer fremdbestimmten oder ausweglosen Situation gewesen sei. Unter diesen Umständen sei eine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis sei der dringende Tatverdacht «im Hinblick auf eine mögliche Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB» klar zu verneinen. Da auch hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 189/190 StGB weder ein richterlich geprüfter noch ein tatsächlich bestehender dringender Tatverdacht vorliege bzw. ein solcher erschüttert worden sei, sei festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft in Bezug auf sämtlichen vorgeworfenen Sexualdelikte nicht erfüllt seien.

Aus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Mai 2025 ergebe sich u.a., dass sie bereits einen Tag vor der geplanten Fahrt nach Italien davon Kenntnis gehabt und sich eigenständig entschlossen habe, ins Fahrzeug des Beschwerdeführers einzusteigen (Antwort 80). Ihre Teilnahme an der Fahrt sei somit freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Weder sei durch den Beschwerdeführer Zwang, Druck oder Gewalt ausgeübt worden, noch hätten sich aus den Akten Hinweise auf ein unfreiwilliges Verhalten der Privatklägerin im Sinne von Art. 183 StGB ergeben. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, die Privatklägerin habe wiederholt um ihr Leben gefürchtet, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei sie während der gesamten Fahrt in der Lage gewesen, mehrfach ungehindert mit der Polizei zu telefonieren. Objektive Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben durch den Beschwerdeführer würden nicht bestehen. Wie bereits im Haftverlängerungsverfahren dargelegt, habe zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz des Beschwerdeführers auf Freiheitsberaubung oder Entführung vorgelegen. Den Umstand, dass er einer polizeilichen Anweisung bei Roveredo nicht Folge geleistet habe, als Indiz für einen Vorsatz zu werten, verstosse gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Auch der Tatbestand der Entführung sei ausgeschlossen, da kein erzwungener Ortswechsel vorgelegen habe und die Privatklägerin die Fahrt freiwillig angetreten sei. Selbst im hypothetischen Fall einer Tatbestandsverwirklichung wäre - angesichts des sehr geringen Verschuldens - nur mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate sei unter diesen Umständen unzulässig.

Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Sexualdelikte sowie der Freiheitsberaubung und Entführung sei widerlegt bzw. erheblich erschüttert worden. Selbst im ungünstigsten Fall drohe eine bedingte Geldstrafe, sodass ein relevanter Sanktionsdruck, der als Fluchtanreiz dienen könnte, entfalle. Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr vier Jahren in der Schweiz, verfüge über einen festen Wohnsitz in Appenzell, sei beruflich bei der B. tätig und engagiere sich sozial. Das Fehlen familiärer

Bindungen in der Schweiz werde durch die stabile berufliche Integration kompensiert. Die geschäftlichen Kontakte ins Ausland - Tansania und in die Ukraine - würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine konkrete Fluchtgefahr begründen. Die Flucht in die Ukraine bzw. ein Aufenthalt in einem Kriegsland sei ausgeschlossen, ebenso die Flucht nach Tansania, weil die wirtschaftlichen Perspektiven dort deutlich ungünstiger seien als in der Schweiz, wo der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durchweg kooperiert, auf die Siegelung verzichtet und die Ermittlungen unterstützt. Die Flucht ins Ausland wäre mit gravierenden Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden - insbesondere dem Verlust seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. In Würdigung sämtlicher Umstände sei nicht von einer Fluchtgefahr auszugehen.

Die Begründung der Vorinstanz, eine Haftverlängerung um zwei Monate sei «in Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshandlungen» verhältnismässig, überzeuge nicht. Die Untersuchungshandlungen zu den vorgeworfenen Sexualdelikten sowie zur angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung seien - wie die Vorinstanz einräume - längst abgeschlossen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch die Fortdauer der Haft sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Angesichts des erheblich erschütterten dringenden Tatverdachts und des geringen Sanktionsdrucks fehle es an jeglicher Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und sei unzulässig.

(…)

4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme inkl. die Entwürfe der Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen der Privatklägerin vom 23. Mai 2025 und 10. Juni 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn der dringende Tatverdacht für ein einzelnes Delikt vorliege, wobei in der Folge die Haftgründe nur für dieses Delikt geprüft würden. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB nachvollziehbar begründet und bejaht und diesbezüglich auch das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht. Das Zwangsmassnahmengericht habe auch ausgeführt, weshalb es nicht weiter auf den Tatverdacht der Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB resp. allgemein auf den Tatverdacht von Sexualdelikten eingehe. Es sei jedoch falsch, dass die Video-Einvernahmen unverwertbar seien. Art. 78a StPO lasse genau solcherlei Videoaufnahmen zu. Das Protokoll könne im Nachhinein erstellt werden. Die vorläufigen Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen des Opfers würden deshalb eingereicht. Insgesamt erweise sich die Kritik der Verteidigung im Hinblick auf die Sexualdelikte als nicht zielgerichtet, zumal die Untersuchungshaft nicht mit diesen begründet sei. Inwiefern die Verteidigung darauf komme, dass kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB vorliegen solle, erschliesse sich nicht. Es sei objektiv erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer trotz entsprechender Aufforderung nicht habe aussteigen lassen und auch mehrere Polizeiposten trotz polizeilicher Aufforderung nicht angefahren habe. Es sei nicht relevant, ob jemand ursprünglich selbst in ein Fahrzeug gestiegen sei oder die Möglichkeit gehabt habe, mit der Polizei zu telefonieren.

Betreffend Fluchtgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei kein fester Wohnsitz in Appenzell vorhanden, eher liege ein «nomadischer Lebensstil» mit regelmässigen Wohnungswechseln nicht nur in der Schweiz vor. (…) Inwiefern von einer stabilen beruflichen Integration gesprochen werden könne, sei nicht ersichtlich. Die vielen vom Beschuldigten geführten respektive mit ihm verbundenen Unternehmen generierten

keinen Umsatz und diese wie auch die geschäftlichen Kontakte seien Gegenstand der Ermittlungen.

Zur Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen Erkenntnisgewinn und Untersuchungshaft; das Zwangsmassnahmengericht habe die Untersuchungshaft aufgrund der Fluchtgefahr angeordnet. Zudem könne beim Strafrahmen der vorliegenden Delikte nicht von Vornherein von einer blossen Geldstrafe bei einem bedingten Vollzug ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache.

5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht erneut geltend, der dringende Tatverdacht fehle bezüglich aller vorgeworfenen Straftaten. Durch die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft zu Art. 193 StGB, «bei genauer Betrachtung liege eine Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses klar vor», werde die Begründungslast unzulässigerweise auf die Verteidigung verlagert. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, wonach dem Beschuldigten die massgeblichen Umstände des Tatvorwurfs ausreichend klar mitzuteilen seien, damit die Verteidigung überhaupt in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die Privatklägerin habe in der Video- Einvernahme vom 23. Mai 2025 u.a. ausgeführt, sie habe gewusst, dass sie den Preis für diese Arbeit mit ihrem Körper bezahlen müsse. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob der Beschwerdeführer habe wissen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, habe die Privatklägerin geantwortet: «Er hat gar nichts verstanden. Das ist ein Mensch ohne Charakter». Es seien keine Nötigungsmittel i.S.v. Art. 189/190 StGB vom Beschwerdeführer eingesetzt worden. Vielmehr ergebe sich aus den Schilderungen der Privatklägerin, dass sie auf Grundlage einer persönlichen Interessenabwägung den Geschlechtsverkehr als Mittel zum Zweck, namentlich zur Erlangung des gewünschten Arbeitsvertrags, akzeptiert habe. Die Aussage, der Beschwerdeführer «habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation. Die Aussagen der Privatklägerin begründeten damit keinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 189/190 StGB. Im Rahmen der Video-Einvernahme vom 10. Juni 2025 habe die Privatklägerin die Situation der Fixierung der Arme und den Oralkontakt lebensfremd geschildert. Angesichts der gravierenden Widersprüche und Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin könne eine Falschbeschuldigung keinesfalls ausgeschlossen werden.

Zum dringenden Tatverdacht bezüglich Freiheitsberaubung und Entführung macht der Beschwerdeführer geltend, die Teilnahme der Privatklägerin an der Fahrt nach Italien sei nachweislich freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin nach Italien gefahren habe, um sie dort zur Busstation zu bringen, habe die Privatklägerin ausgeführt: «Also gut, wenn ich das unbedingt will, dass er mir das Geld gibt und dann kann ich von Italien wegfahren, weil es dort günstiger ist». Die Privatklägerin habe nicht um ihr Leben gefürchtet. Sie habe im hinteren Teil des Fahrzeugs Platz genommen, weil sie der Ansicht gewesen sei, sie könne sich und dem Beschwerdeführer etwas antun («das Lenkrad zu rupfen und dann wären wir weg von dieser Brücke»). Es hätten sich um subjektive Empfindungen und Befürchtungen der Privatklägerin gehandelt, die nicht auf ein objektives Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und einer tatsächlichen Gefahr für die Privatklägerin lasse sich daraus nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer könne allenfalls nur angelastet werden - sofern und soweit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten angenommen werden sollte - dass er nicht unverzüglich auf der Autobahn angehalten habe. Und selbst unter der Annahme, dass sämtliche objektiven und subjektiven

Tatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt wären, wäre das Verschulden des Beschwerdeführers als äussert gering zu bewerten. Die Privatklägerin sei zu keinem Zeitpunkt in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Unter diesen Voraussetzungen wäre im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei. Der Tatbestand der Entführung sei eindeutig zu verneinen, da ein erzwungener Ortwechsel nicht stattgefunden habe. Ganz allgemein erschienen die Aussagen der Privatklägerin über weitere Strecken dramatisierend und in erheblichem Masse subjektiv überhöht.

Auch bestünde keine Fluchtgefahr. Das Strafverfahren in Neubrandenburg (DE) sei am 27. Februar 2024 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits seit März 2020 in der Schweiz wohnhaft und habe von dem gegen ihn in Neubrandenburg eingeleiteten Verfahren erstmals im Zuge seiner aktuellen Inhaftierung Kenntnis erlangt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Neubrandenburg nur zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a DE-StPO ausgeschrieben sei. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer finde in Deutschland nicht statt, es existiere weder ein deutscher noch ein europäischer Haftbefehl gegen ihn. Das Verfahren in Polen sei seit 2018 hängig und habe bislang weder zu einer Verurteilung noch zu einer gerichtlichen Feststellung strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Es sei kein Haftbefehl erlassen oder eine internationale Ausschreibung veranlasst worden. Eine relevante Fluchtgefahr könne nicht begründet werden.

Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung wäre im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund entfalle die Motivation für eine allfällige Flucht, da dem Beschwerdeführer keine empfindliche Sanktion drohe. Eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig und rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Seit seiner Inhaftierung vom 17. Mai 2025 sei er nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt worden. Angesichts der aussergewöhnlichen Konstellation sei es sachgerecht, das Honorar ausnahmsweise nach dem effektiven Zeitaufwand zu bemessen. Die erheblichen und detaillierten Eingaben seien durch das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst worden. Andererseits seien sie für eine effektive und wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen.

(…)

7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht und die Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK unbehelflich sind. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2).

Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid, auch wenn die Begründung des dringenden Tatverdachts eher knapp ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer wusste dennoch seit Beginn, was ihm vorgeworfen wird, was sich auch darin zeigt,

dass sich der Rechtsvertreter sachgerecht mit den Tatvorwürfen auseinandersetzen konnte. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen einer „möglichen Ausnützung“ einer Abhängigkeit oder Notlage und des „weiterhin“ zu bejahenden Haftgrundes von Art. 193 StGB, obwohl dieser Tatvorwurf erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben wurde, unpassend sind. Nichtsdestotrotz führte die Vorinstanz an, weshalb sie den dringenden Tatverdacht betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung bejahte. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Tatbestandes reicht, um die Untersuchungshaft fortzuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies wäre vorliegend der Fall (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2025 und anlässlich des Haftprüfungsverfahrens am 20. Mai 2025 einvernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen demnächst durchgeführt werden sollte.

8. 8.1. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Strafbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1;7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2;7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Als Haftvoraussetzung muss sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist i. d. R. ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich

erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2;7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2;1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 221 N 3).

8.2. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Abs. 1 StGB).

Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Freiheitsberaubung kann namentlich begangen werden durch die Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).

In neuerer Praxis bestätigt das Bundesgericht, dass beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch dessen individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 m.w.H. und 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 183 N 5).

8.3. Die Privatklägerin stieg am Freitag, 16. Mai 2025, in Appenzell ins Fahrzeug des Beschwerdeführers. Sie wählte bereits vor der Abfahrt in Appenzell den Notruf (8.33 Uhr, Zeitdauer 0.0 Minuten), ihrer Aussage nach, um zu testen, ob dies funktioniere. Sie gab weiter an, sie habe zunächst nicht einsteigen wollen, sie habe in Appenzell bleiben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er würde zum Bankomaten fahren und ihr das Geld für die Rückfahrt nach Polen geben. Er habe ihr gesagt, aus Italien nach Polen zu fahren sei günstiger als aus der Schweiz. Er habe in Italien ein Appartement und müsse dort ein paar Business-Sachen erledigen. Um 10.55 Uhr hat die Privatklägerin erneut den Notruf gewählt (Zeitdauer 14 Minuten). Die Privatklägerin gab diesbezüglich an, sie hätten um 10.40 Uhr einen Halt gemacht und der Beschwerdeführer sei dort aggressiv geworden. Sie hätte sich gewehrt und ihn zweimal ins Gesicht geschlagen. Er habe dann gesagt, er bringe sie zur Polizei. Sie habe zu ihm gesagt, das sei okay, das sei gut für sie. Sie habe sich dann unsicher gefühlt und den Polizeinotruf gewählt. Zuerst habe er ihr gesagt, er bringe sie in der Schweiz auf den Bus, nachher in Österreich und zum Schluss im italienischen Kanton [wahrscheinlich gemeint: Italien]. Er habe ihr gesagt, wenn sie das unbedingt wolle, dass er ihr das Geld gebe und sie könne von Italien abfahren, weil es dort günstiger sei. Nach dem erwähnten Halt wählte die Privatklägerin erneut mehrfach den Notruf (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52). Aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen dieser Notrufe an die Kapo GR und an die Kapo TI wird deutlich, dass die Privatklägerin das Auto des

Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort eintraf.

Der Umstand, dass die Privatklägerin in Appenzell freiwillig in das Auto eingestiegen war, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin nicht aussteigen liess, obwohl diese mehrfach darum bat, sie an der nächsten Bushaltestelle resp. am nächsten Polizeiposten aussteigen zu lassen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben mit 50 Euro in die Schweiz eingereist ist, kein Geld auf sich hatte und ihrem Wunsch, nach Polen zurückzukehren, zumindest in ihrer subjektiven Vorstellung nur folgen konnte, indem sie ins Auto des Beschwerdeführers stieg, der ihr versprochen hatte, mit ihr am Bankomaten Geld zu holen und sie zu einer Bushaltestelle zu bringen. Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, was der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien machen wollte. Aber auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich geplant hatte, die Privatklägerin an einen Busbahnhof in Italien zu bringen und ihr das Ticket zu bezahlen, hätte er sie dennoch aussteigen lassen müssen, als sie dies unmissverständlich kundtat. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin bereits vor Abfahrt bezüglich dieser Fahrt unwohl gefühlt hatte und sich das Unwohlsein während dieser Fahrt derart verstärkte, dass sie aussteigen wollte. Es ist nachvollziehbar, dass sich ihre Angst zunehmend verstärkte, da sie offensichtlich nicht genau wusste, wohin sie gebracht würde. Auch wenn sie also zunächst mit dem Vorschlag, von Italien aus mit dem Bus nach Polen zu fahren, einverstanden gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass sie jederzeit das Recht hatte, aus dem Auto auszusteigen. Auch dass sie die Möglichkeit hatte, mit der Polizei zu telefonieren, ändert nichts am dringenden Tatverdacht. Wie bereits ausgeführt, muss dem Opfer die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist. Für die 26-jährige Polin, die gemäss eigenen Angaben auf Suche nach Arbeit und ohne Geld aufgrund der Versprechungen des Beschwerdeführers in die Schweiz gereist ist und die ohne Deutsch- und mit geringen Englischkenntnissen im Auto des Beschwerdeführers nach Italien gefahren wurde, war das Rauskommen aus der geschilderten Situation unverhältnismässig schwierig. Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.

8.4. Es reicht die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens, um die Untersuchungshaft verlängern zu können, wenn denn auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Damit kann offen bleiben, ob der dringende Tatverdacht auch betreffend die übrigen vorgeworfenen Straftatbestände vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. Anzufügen bleibt dennoch, dass es sich dem Gericht nicht ohne weiteres erschliesst, weshalb nicht auch der dringende Tatverdacht des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 Abs. 1 StGB und der Sexualdelikte inkl. Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB gegeben sein sollte. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Aussage der Privatklägerin, «er habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation im Sinne von Art. 189/190 StGB, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in den beiden Einvernahmen mehrmals darauf hinwies, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufhören und sie wolle das nicht. Sodann ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt - die beiden Videoeinvernahmen der Privatklägerin nach Verschriftlichung gemäss Art. 78a StPO verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.2).

9.

9.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insb. die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen; ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z. B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Dass die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Untertauchens» in der Schweiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch eine drohende Landesverweisung (Art. 66a StGB: bei Freiheitsberaubung und Entführung gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 221 N 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt i. d. R. mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe sind im Haftprüfungsverfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das

Strafmass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen «niederschwelligen» Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des BGer jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 5).

9.2. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Von einer beruflichen Integration in der Schweiz kann nicht gesprochen werden und familiäre oder soziale Bindungen fehlen gänzlich. Auch ohne bereits begangene Fluchthandlungen in Deutschland und Polen ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der vorhandenen Fluchtgefahr kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr gegeben ist.

10. 10.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.

Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).

10.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.

11. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. August 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 8-2025 vom 29.07.2025

Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot

Die Verfügung des Veterinäramts, es werde einerseits dem Beschwerdeführer verboten, ab einem bestimmten Datum Nutztiere zu halten, und ihm andererseits bei Nichteinhaltung des Tierhalteverbots die Ersatzvornahme androht, ist im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig. Ein mehr als 15 Monate später angesetzter Vollstreckungszeitpunkt ist verhältnismässig.

Erwägungen:

1. 1.1. Das Veterinäramt Appenzell erliess am 28. März 2023 gegenüber A. die Verfügung, ihm werde unter Strafandrohung von Art. 28 TSchG untersagt, ab dem 1. Oktober 2023 für unbeschränkte Zeit Nutztiere zu halten oder für Dritte zu betreuen. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Sollten sich ab dem 1. Oktober 2023 immer noch oder wieder Nutztiere im Bestand oder im Einflussbereich von A. befinden, würden diese vom Veterinäramt auf Kosten des Tierhalters beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die Massnahme werde nicht erneut verfügt. Die allfällig zwangsweise Vollstreckung durch das Veterinäramt erfolge anlässlich einer ab dem 3. Oktober 2023 vorgesehenen Nachkontrolle oder unmittelbar danach.

1.2. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs schrieb die Standeskommission Appenzell I.Rh. mit Beschluss vom 4. Juli 2023 ab, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

1.3. Das Kantonsgericht wies mit Zirkularentscheid V 16-2023 vom 28. November 2023 die Beschwerde von A. gegen den Rekursentscheid ab. Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses trat es mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an die Standeskommission Appenzell I.Rh. als zuständige Behörde zur Prüfung.

1.4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Beschluss vom 5. März 2024 das Wiederherstellungsgesuch ab.

1.5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid V 2-2024 vom 18. Juni 2024 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. Das Veterinäramt forderte A. mit Verfügung vom 8. August 2024 unter Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, das mit Verfügung vom 28. März 2023 erlassene Tierhalteverbot ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Die Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf die Vollzugsfristen. So sei mit A. anlässlich des Telefongespräches vom 12. Juli 2024 eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart worden. Die allfällig notwendige Ersatzvornahme sei ihm bereits mit Verfügung vom 28. März 2023 verfügt worden.

3. Den gegen diese Verfügung von A. erhobenen Rekurs wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. am 3. Dezember 2024 ab.

Dabei erwog sie unter anderem, das am 28. März 2023 vom Veterinäramt verfügte Tierhalteverbot sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Es könne nicht mehr geprüft werden, ob das Verbot rechtmässig erlassen worden sei. Da der vom Veterinäramt verfügte Umsetzungszeitpunkt des Tierhalteverbots ab 1. Oktober 2023 bereits in der Vergangenheit liege, habe das Veterinäramt einen neuen Umsetzungszeitpunkt per 1. Januar 2025 verfügt. Das Tierhalteverbot erfahre mit der angefochtenen Verfügung keinerlei Änderungen. Es sei einzig zu prüfen, ob dieser neue Umsetzungszeitpunkt rechtmässig sei. Der Rekurrent trage im Rekursverfahren nichts vor, was den Zeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen lasse. Auch sei nicht ansatzweise erkennbar, dass die Vollstreckungsverfügung seine Persönlichkeit und Würde oder die eines anderen Menschen berühren, geschweige denn verletzen könnte.

4. Gegen diesen Beschluss der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren, die Vollstreckung des Tierhalteverbotes sei aufzuschieben und die Frist im Sinne einer geordneten Betriebsübergabe um 2 Jahre zu verlängern.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Tiergesundheit, insbesondere die Klauengesundheit, sei auf seinem Hof nach wie vor sehr hoch. Die Bio-Kontrollen habe er seit Jahren erfolgreich bestanden. Die Mineralstoffversorgung sei gewährleistet und die Tiere würden fast täglich Auslauf geniessen. Sein Hof sei 17 Jahre penicillinfrei und weise ausserdem eine ausgezeichnete CO2-Bilanz auf. Da eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der Zukunft seines Hofes gebe (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stallgebäude), benötige er etwas mehr Zeit, um die Nachfolge zu regeln.

2. Das Veterinäramt erwidert im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe eine Betriebsübergabe nicht angesprochen. Seit September 2018 wisse A., dass das Veterinäramt ihn als unfähig betrachte, Tiere allein zu halten oder zu betreuen. Seither hätte er sich ernsthafte Gedanken machen können bzw. müssen, wie es mit seiner Tierhaltung weiter gehe. Das sei offenbar nicht geschehen. Stattdessen schreibe er mehr als sechs Jahre später von offenen Fragen und einer unklaren Zukunft des Betriebs.

3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe im Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung nichts vorgetragen, was den Zeitpunkt, ab dem das Tierhalteverbot umgesetzt sein müsse, als fehlerhaft erscheinen liesse. Auch die Beschwerde enthalte keine solchen Vorbringen. Weshalb dem Beschwerdeführer eine Regelung der Betriebsnachfolge nicht möglich sein solle, erläutere der Beschwerdeführer nicht. Und dass offene Fragen über die Zukunft seines Betriebs bestünden, illustriere der Beschwerdeführer einzig mit dem Hinweis darauf, dass eine Schutzzone auf das Stallgebäude ausgedehnt werden könnte. Allfällige Probleme mit einer Nachfolgeregelung seien indessen ohnehin unerheblich. Zum einen sei bei der Bestimmung der Dauer der Umsetzungsfrist einzig darauf zu achten, dass das Tierhalteverbot in der fraglichen Zeitspanne umgesetzt werden könne. Dass er das Tierhalteverbot auch in der zweiten halbjährigen

Übergangsfrist nicht hätte umsetzen können, behaupte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Zum anderen könnten neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass erst der Rekursentscheid Anlass für die Berufung auf neue Tatsachen (die behauptete Schwierigkeit, die Nachfolge zu regeln) gegeben haben solle. Mit dem neuen Argument sei der Beschwerdeführer daher nicht zu hören.

Damit nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens nicht erneut mit einer Vollstreckungsverfügung zum bereits dritten Mal eine Übergangsfrist angesetzt werden müsse, beantrage die Standeskommission dem Kantonsgericht, selbst eine Frist anzusetzen. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig verboten worden sei, Nutztiere zu halten und ihm bereits zweimal je ein halbes Jahr Übergangsfrist eingeräumt worden sei, sei ihm nunmehr eine kurze Frist anzusetzen.

4. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vor, den aktuellen Haltungsbedingungen sowie den Verbesserungen der letzten Jahre würde zu wenig Rechnung getragen. Seine Kühe seien in den letzten 17 Jahren penicillinfrei und insgesamt bei guter Gesundheit gewesen, was sich auch ohne lückenlose Daten dadurch beweisen lasse, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Krankheiten aufgetreten seien und damit auch keine umfassende tierärztliche Behandlung notwendig gewesen sei. Seither seien durch die regelmässig stattfindenden Kontrollen keine wesentlichen Mängel mehr festgestellt worden. Es erschliesse sich ihm daher nicht, wie der Kantonstierarzt ohne aktuelle Daten über die Versorgung mit Spurenelementen zu einer negativen Prognose seiner Fähigkeit zur derzeitigen und zukünftigen Tierhaltung gelange. Insgesamt sei während des Verfahrens den positiven Entwicklungen und entlastenden Aspekten zu wenig Raum gegeben worden. Zweitmeinungen, Gutachten ausgewiesener Experten und ein Augenschein vor Ort seien mit Verweis auf die teilweise Jahre zurückliegenden Vorfälle und der daraus folgenden Irrelevanz für das aktuelle Verfahren abgelehnt worden. Die Tiergesundheit habe sich seit der Umstellung auf Mutterkuhhaltung (welche ungefähr in den Zeitraum der Beanstandungen falle) stark verbessert. Die naturnahe Fütterung habe seinen Bestand robuster und weniger anfällig für gesundheitliche Probleme und Mangelerscheinungen gemacht. Seitdem drei Kälber nach einer Selen-Impfung der Muttertiere verendet seien, ohne welche sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht trächtig geworden wären, sei er sehr kritisch gegenüber solchen Behandlungen. Die langfristige naturnahe Tierhaltung mit entsprechend gezüchteten Tieren habe sich gegenüber kurzfristigen menschlichen Eingriffen und der Züchtung auf Hochleistung bewährt. Der Bericht der unangemeldeten Tierschutzkontrolle vom 7. Februar 2025 halte fest, dass keine Mängel festgestellt worden seien. Damit reihe sich auch dieser letzte Kontrollbericht in die positiven Befunde der letzten Jahre ein. Eine Verlängerung der Vollstreckung des Tierhalteverbotes um zwei Jahre

(ab Rechtskraft des Urteils) wäre daher angebracht, zumal eine Gefährdung des Tierwohls nicht ersichtlich sei. Seine Tiere würden im Gegenteil durch den täglichen Weidegang, sowohl im Sommer wie im Winter, eine sehr grosse Bewegungsfreiheit geniessen, welche in vielen anderen Betrieben nicht gegeben sei. Die Kühe und Rinder seien für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage, sondern er pflege einen so guten Umgang mit ihnen, sodass sie sehr zutraulich seien. Dieses Verhalten würden sie nicht zeigen, wenn sie schlecht behandelt würden.

5.

5.1. Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird (Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VerwVG]).

Vorliegend ist das Veterinäramt als verfügende Behörde des Tierhalteverbots für die Vollstreckung zuständig.

5.2. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 VerwVG).

Das Veterinäramt verbot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2023, ab dem 1. Oktober 2023 Nutztiere zu halten. Er habe das Tierhalteverbot selbst umzusetzen. Andernfalls wurde ihm angedroht, dass das Veterinäramt auf seine Kosten die Tiere beschlagnahmt, kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder töten lässt. Die Verfügung vom 28. März 2023 ist gleichzeitig Sach- und Vollstreckungsverfügung und enthält somit neben der materiellen Anordnung des Tierhalteverbots auch die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Dass diese verschiedenen Anordnungen in einer Verfügung zusammengefasst worden sind, ist insbesondere im Interesse der Verfahrensökonomie zulässig (vgl. GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, 2019, Art. 41 N 2). Auch hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, innerhalb der Erfüllungsfrist bis 1. Oktober 2023 die angedrohte Ersatzvornahme abzuwenden (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.4). Diese Verfügung vom 28. März 2023 erwuchs – wie in Erwägung I./1.5. erwähnt - in Rechtskraft. Die Wegnahme der Nutztiere war somit angekündigt und in der Verfügung vom 28. März 2023 festgehalten worden. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass das Veterinäramt nicht bereits in der Verfügung vom 28. März 2023 das Vollstreckungsdatum bekannt geben konnte, da dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur eigenen Umsetzung des Tierhalteverbots eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wusste somit, was mit seinen Tieren passiert, wenn er nicht von sich aus das Tierhalteverbot ab 1. Oktober 2023 einhalte, und er hatte mit einer jederzeitigen Vollstreckung ab dem 3. Oktober 2023 zu rechnen.

Im Übrigen ist weder eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten des Beschwerdeführers noch die Nichtigkeit der Verfügung des Tierhalteverbots erkennbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.2.; JAAG/HÄGGI FUR- RER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 39 N 22, 23; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3340). So steht das Tierwohl über der Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigt schliesslich nicht auf, weshalb seine Kühe und Rinder für ihn mehr seien als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Die Wirtschaftsfreiheit gewährt ihm keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.4). Hinzu kommt, dass er seinen Betrieb auch auf eine tierlose Bewirtschaftungsart umstellen könnte, und dass ihm dies nicht möglich wäre, macht er nicht geltend.

Gemäss Gesprächsnotiz von Dr. B., Veterinäramt, habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 angerufen und bekannt gegeben, vor Gericht unterlegen zu sein und

habe sich nach der Umsetzung des Tierhalteverbots erkundigt. Er fürchte, dass das Veterinäramt die Tiere nun gleich holen kommen würde. Ihm wäre gedient, wenn er seine Tiere noch bis spätestens 31. Dezember 2024 halten dürfe. Also hätten sie diese Frist mündlich vereinbart. Bis dahin wolle er den Tierbestand selbständig aufgeben. Der Beschwerdeführer habe um Zustellung der Verfügung gebeten.

Mit Verfügung vom 8. August 2024 setzte das Veterinäramt eine neue Frist zur Vollstreckung der rechtskräftigen Verfügung, nämlich ab 1. Januar 2025 keine Tiere mehr zu halten. Ihm wurde somit nochmals eine letzte Möglichkeit eröffnet, dem verfügten Tierhalteverbot freiwillig bis Ende 2024 Folge zu leisten und die angedrohten, kostenpflichtigen Zwangsmassnahmen zu verhindern.

Nachstehend ist somit einzig zu prüfen, ob der angesetzte Zeitpunkt vom 1. Januar 2025, ab welchem das Tierhalteverbot vom Beschwerdeführer einzuhalten ist, zu Recht erfolgt ist.

5.3. Die Androhung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden. Die Dauer dieser Frist ist so anzusetzen, dass den Interessen des Adressaten und den Interessen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird (vgl. JAAG/HÄGGI FURRER, a.a.O., Art. 41 N 49).

Der Beschwerdeführer wusste bereits seit 28. März 2023, dass das Tierhalteverbot vollstreckt wird, sofern er dies nicht selbst einhalte. Hinzu kommt, dass das Veterinäramt diesen Zeitpunkt vom 1. Januar 2025 auf Antrag des Beschwerdeführers ansetzte.

Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nämlich dass eine direkte Betriebsnachfolge momentan nicht möglich sei und es viele offene Fragen bezüglich der Zukunft seines Hofes (u.a. Ausdehnung der Quellschutzzone auf das Stallgebäude) gebe, weshalb er etwas mehr Zeit benötige, um die Nachfolge zu regeln, und die Kühe und Rinder für ihn mehr als nur seine wirtschaftliche Lebensgrundlage seien, können nicht mehr vorgebracht werden: Diese hätten bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können (Art. 15 Abs. 2 VerwGG). Selbst wenn diese Vorbringen berücksichtigt werden könnten, hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes betreffend Betriebsnachfolge-Regelung vorgebracht. Vielmehr musste er schon längere Zeit mit einem Tierhalteverbot rechnen, zumal ihm dieses vom Veterinäramt bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2014 und mit Verfügung vom 3. September 2018 angedroht wurde und am 10. Mai 2022 beinahe verfügt worden wäre. Mit Schreiben vom 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Veterinäramt gar selbst an, er sei gewillt, bis Ende Oktober 2022 die Tierhaltung aufzugeben. Er hatte somit genügend Zeit, eine allfällige Betriebsnachfolge zu regeln.

Die vom Veterinäramt mit Verfügung vom 8. August 2024 gesetzte neue Frist bis 1. Januar 2025, innert welcher der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot umzusetzen hat, ist folglich verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen.

5.4. Gemäss Vollstreckungsverfügung vom 8. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Tierhalteverbot somit ab 1. Januar 2025 einzuhalten. Da dieses Datum bereits abgelaufen ist, setzt das Gericht selbst ein neues Datum an: Der Beschwerdeführer hat das

Tierhalteverbot innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Veterinäramts vom 8. August 2024 umzusetzen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2025 vom 13. Mai 2025

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 abgewiesen.

Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem RAV-Mitarbeiter B. Amtsmissbrauch vor. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.

Erwägungen:

1. A. erstattete am 10. Januar 2025 Anzeige gegen B., RAV Appenzell I.Rh., wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.

2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gab die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. Gelegenheit, seine Anzeige innert zwei Wochen zu ergänzen, da aus der Anzeige kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben resp. ein konkretes strafbares Verhalten nicht erkennbar sei.

3. In der Folge erkundigte sich A. zwar nach dem Stand des Verfahrens resp. ersuchte um Akteneinsicht, machte aber auch nach erneuter Fristansetzung keine weiteren Ausführungen zur Strafanzeige.

4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. April 2025 das Strafverfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand.

So habe der Anzeigeerstattung kein rechtsgenüglicher Verdacht auf einen Straftatbestand entnommen werden können. Eine Ergänzung der Anzeige sei nicht eingereicht worden. Das Verfahren sei deshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.

5. A. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 9. Mai 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025 über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen B sei wieder aufzunehmen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer nach rechtlicher Beratung und Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, seine Beschwerde bis spätestens zum 10. Juni 2025 weiter zu erläutern und zu ergänzen und sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs das bereits in der Beschwerde geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines Übersetzers. Nach der rechtlichen Beratung ersuche er um die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen und zu begründen.

8. Nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 10 EG StPO ist die Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zulässig. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 zugestellt. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 einreichte, erfolgte somit fristgerecht.

9. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf eine mündliche Verhandlung wird entsprechend verzichtet.

10. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Er sei von B. ohne rechtliche Grundlage aus dem Arbeitsvermittlungssystem und aus dem Arbeitslosenzahlungssystem ausgeschlossen worden. Er sei vom 16. September 2024 bis zum 30. September 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B. habe gewusst, dass er krank gewesen sei und habe die gesellschaftliche Gefährlichkeit seines Handels bewusst in Kauf genommen, wobei er die Möglichkeit schädlicher Folgen für ihn vorausgesehen und sogar beabsichtigt habe. Der Entscheid über die Abmeldung sei ohne offiziellen Entscheid oder rechtliche Begründung erfolgt, was ebenfalls als Pflichtverletzung und Amtsmissbrauch gewertet werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid nicht erläutert, welche Rechtsgrundlage B. das Recht gebe, ihn „aus dem RAV auszuschliessen“. Die Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben, welche konkreten Beweise noch vorzulegen seien. Da er keine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, habe er einen direkten Schaden von CHF 10‘000.00 erlitten und darüber hinaus habe er aufgrund der Zahlungsverspätungen seine Patentanmeldung nicht rechtzeitig bezahlen können, weshalb das Internationale Büro für geistiges Eigentum seine geistigen Eigentumsrechte beendet habe. Auch habe er seien Kredite nicht rechtzeitig bezahlen können. Der gesamte Schaden, der ihm durch B. entstanden sei, müsse noch vollständig bewertet werden.

11. 11.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO).

11.2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB).

Der Gesetzeswortlaut von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) stellt klar, dass der Missbrauch der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist. Diese umfasst Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er habe sich im September 2024 beim RAV angemeldet. Am 16. September 2024 sei er aufgrund eines Arbeitsunfalls operiert worden. Am 18. September 2024 habe er beim ersten Gespräch mit B. beim RAV ein Arztzeugnis über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Oktober 2024 übergeben. Am 25. September 2024 habe B. die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung bestätigt. B. habe gelogen. Beim ersten Gespräch am 18. September 2024 sei ein Übersetzer anwesend gewesen, der die Übergabe der Dokumente und des Arztzeugnisses gesehen habe.

Aus den der Strafanzeige beiliegenden Unterlagen ergibt sich, dass B. vom RAV Appenzell I.Rh. dem Beschwerdeführer am 25. September 2024 mitgeteilt hat, er werde per 25. September 2024 von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2024 ohne Unterlagen (Antrag etc.) erschienen und am 25. September 2024 unentschuldigt vom Gespräch ferngeblieben sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Weiter ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vom 16. September 2024 bis 1. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Offenbar war es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit möglich, am 18. September 2024 beim RAV zu erscheinen, weshalb anzunehmen ist, dass auch eine Termineinhaltung am 25. September 2025 möglich gewesen wäre. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des RAV vom 25. September 2024 gewehrt resp. überhaupt reagiert hat. Gestützt auf die Unterlagen meldete sich der Beschwerdeführer erst am 23. Dezember 2024 beim RAV und erkundigte sich, warum er im September 2024 abgemeldet worden sei.

Wie bereits der Staatsanwaltschaft fehlen auch der gerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat. Selbst wenn allfällige Versäumnisse des RAV-Mitarbeiters B. festgestellt werden könnten, wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass B. mit Wissen und Willen seine Macht in strafbarer Weise missbraucht hätte, indem er den Beschwerdeführer nicht korrekt behandelt hätte. Es lässt sich mit anderen Worten kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Person erkennen.

11.3. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren zu Recht nicht anhand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. 12.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

12.2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft resp. das Opfer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Klage nicht aussichtslos erscheint.

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E . 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zirkular-Entscheid KSE 7-2025 vom 9. Juli 2025

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 7B_802/2025 vom 16. Oktober 2025 nicht ein.

Beschwerde gegen Haftverlängerung

Der dringende Tatverdacht ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ausreichend hoch, um die Haft zu verlängern. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache sexuelle Belästigung, eventuell Menschenhandel. A. befindet sich seit 16. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 sei insofern aufzuheben, als die Untersuchungshaft gegen A. längstens bis zum 16. September 2025 zu verlängern sei und A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.

3. Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2025 mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. August 2025 auf eine Stellungnahme.

4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Bewilligung vorzeitiger Straf-/Massnahmenvollzug vom 10. September 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern im vorzeitigen Strafvollzug, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im Grundsatz stringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im Sexualstrafrecht. Die Fluchtgefahr habe sich aufgrund des über den Beschwerdeführer sowie sein Einzelunternehmen eröffneten Konkurses erhöht, da nun auch die berufliche Bindung in der Schweiz fehle. Im Falle der Verurteilung sei sodann nicht mit einer Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe zu rechnen.

5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 22. September 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, sei nach wie vor gegeben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

6. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 EG StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht (Art. 396 StPO).

Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete am 10. September 2025 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, besteht – wie er zu Recht ausführt – jedoch auch nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

7. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO).

7.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, B. (folgend: Privatklägerin) unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt und in der Folge gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen am 12. und 13. Mai 2025 an ihr vorgenommen zu haben. Sodann sei er mit der Privatklägerin am 16. Mai 2025 in Richtung Tessin/Italien losgefahren und habe sie trotz ihrer Aufforderung, sie wolle aussteigen, nicht aus dem Auto aussteigen lassen. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, weitere Frauen aus dem Ausland angeworben zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und macht geltend, dass aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. Sodann habe die Privatklägerin ihm während der Fahrt nach Italien nicht mitgeteilt, dass sie aussteigen wolle. Er habe nicht gehört, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, einen Polizeiposten anzufahren.

7.2. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen;

FORSTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 221 N 3).

7.3. Zur vorgeworfenen Freiheitsberaubung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der erste Notruf um 10.55 Uhr habe auf dem Unwohlsein der Privatklägerin beruht. Den inneren Entschluss, das Fahrzeug verlassen zu wollen, habe sie nach dem zweiten Anruf um 11:47 Uhr gefasst. Massgeblich sei, ob die Privatklägerin am nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt am Verlassen des Fahrzeugs gehindert worden oder ihr eine entsprechende Möglichkeit verweigert worden sei. Der nächstmögliche, zumutbare Zeitpunkt ergebe sich aus den Akten frühestens um 12:37 Uhr. Bis dahin sei ein unmissverständlich geäusserter Wille der Privatklägerin, sofort aussteigen zu wollen, nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe die telefonische Anweisung der Kantonspolizei Graubünden um 12:37 Uhr nicht verstanden. Selbst bei unterstelltem Verständnis komme eine Freiheitsberaubung frühestens für den Abschnitt ab Roveredo (12:37 Uhr) bis zur polizeilichen Anhaltung in Maroggia (13:12 Uhr) in Betracht. Dieser Zeitraum betrage 35 Minuten und markiere die zeitliche Obergrenze des tatrelevanten Geschehens. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen.

Betreffend den dringenden Tatverdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52 Uhr) an die Kapo GR und an die Kapo TI deutlich wird, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort eintraf. Dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt resp. verstanden haben soll, dass die Privatklägerin das Auto verlassen wollte resp. die Polizei ihn angehalten habe, den nächsten Polizeiposten anzufahren, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, wie lange die Freiheitsberaubung gedauert haben soll, da im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht «nur» eine Geldstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe droht (siehe sogleich). Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.

7.4. Betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte führt der Beschwerdeführer aus, die Aussagen der Privatklägerin zum behaupteten Samenerguss am Dienstag seien widersprüchlich. Es fehle das Realkennzeichnen der Konstanz im Kern, was die Aussagequalität der Privatklägerin mindere. Es bestünden auch Inkonsistenzen zum Ablauf der Situation. Der Widerspruch betreffe den emotional und zeitlich markanten Auftakt des Geschehens. In der polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin für den Dienstag einen Geschlechtsverkehr verneint und ausschliesslich Oralverkehr geschildert. In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie einen vaginalen Geschlechtsverkehr ergänzt, in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie zwei vaginale Penetrationen und einen weiteren Versuch im Badezimmer geschildert. Diese Entwicklung sei atypisch und bleibe auch unter Berücksichtigung anfänglicher Zurückhaltung unerklärt. Sodann sei die Schilderung des behaupteten Oralkontakts vom Montag in der beschriebenen Körperlage nicht schlüssig. Es fehle an einer körperlich

plausiblen und in sich stimmigen Schilderung. Das behauptete Geschehen sei in der beschriebenen Lage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Positionen, zur Armfixierung sowie zum Eindringen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein konsistentes, physisch nachvollziehbares Kerngeschehen sei nicht geschildert worden. Auch das Verhalten der Privatklägerin in den Tagen nach den behaupteten Übergriffen bilde ein gewichtiges Gegenindiz gegen die Belastungsaussage. Sie habe explizit bestätigt, die Wohnung des Beschwerdeführers jederzeit verlassen zu können, sei jedoch mehrere Tage in seiner Wohnung verblieben. Sie habe ihr Verbleiben nicht mit Angst, Zwang, Abhängigkeit oder fehlendem Geld begründet, sondern mit der Erwartung einer arbeitsvertraglichen Lösung. Wer eine Vergewaltigung erlitten habe, suche nach allgemeiner Lebenserfahrung Distanz zum mutmasslichen Täter. Die Privatklägerin habe hingegen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihm verfolgt, obwohl sie eine konkrete Alternative in Holland gehabt habe. Dieses Nachtatverhalten widerspreche der behaupteten Opfersituation und mache die Annahme, Schock oder Scham erklärten die inkonsistenten Aussagen, nicht überzeugend. Die belastenden Aussagen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und es bestünde keine verlässliche Grundlage für einschneidende Zwangsmassnahmen.

Zum vorgeworfenen Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, eine existenzielle Zwangssituation habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie wolle mit dem verdienten Geld die Wohnung ihrer Mutter renovieren. Damit schildere sie Zukunftspläne, nicht jedoch eine akute, ausweglose Bedrängnis. Auch die von der Vorinstanz konstruierte 50-Euro-Notlage verfange nicht. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihr Unterkunft und Lebensmittel zugesichert - ein Versprechen, welches er eingehalten habe. Dass die Privatklägerin ihre letzten 50 Euro für Zigaretten verwendet habe, sei mit einer existenziellen Notlage unvereinbar. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie habe ursprünglich nach Holland gehen wollen, wo ihr eine Arbeitsstelle angeboten worden sei. Damit habe die Privatklägerin über eine echte Wahlfreiheit verfügt. Eine Abhängigkeit scheide unter diesen Umständen aus. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin - sie habe den Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitpunkt erst zwei Tage gekannt - innert dieser kurzen Zeitspanne eine derart enge Bindung zu ihm entwickelt haben solle, dass von einer relevanten Abhängigkeit die Rede sein könnte. Eine Zwangslage setze voraus, dass selbst ein besonnener Mensch in der konkreten Situation keine zumutbare Alternative gesehen hätte. Die sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Die Privatklägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Holland zu gehen und dort eine Arbeit aufzunehmen. Auch der gelebte Alltag spreche gegen das Vorliegen einer Zwangsatmosphäre: Die Privatklägerin habe erklärt, der Beschwerdeführer sei sehr nett gewesen. Selbst unterstellt, es hätte eine Notlage oder eine Abhängigkeit bestanden, mangle es an Täterkenntnis: Nach eigener Darstellung schildere die Privatklägerin belastende familiäre Umstände erst nach dem behaupteten Sexualkontakt beim gemeinsamen Alkoholkonsum am Dienstagabend. Die Kenntnis, die Privatklägerin habe Geld verdienen wollen, um die Wohnung ihrer Mutter zu renovieren, begründe keine Notlage. Es fehle somit sowohl am Motivationsnexus als auch am Vorsatz.

In seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, betreffend die sexuellen Handlungen vom Montag, 12. Mai 2025, fehle es an einem klar erkennbaren Gegenwillen der Privatklägerin, da sie gesagt habe «Wenn es sein muss,

das nicht in meine Innere, sondern auf meinen Bauch». Der Beschwerdeführer habe die Worte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verstehen müssen. Es liege keine Stringenz der Aussagen vor. Die Widersprüche seien fundamental und träfen den Kern der Aussagezuverlässigkeit. Die diametralen Angaben zur Bekleidung zerstörten die Aussagekonsistenz an einem wichtigen Punkt. Auch die Frage nach der Häufigkeit des Oralverkehrs sei unterschiedlich beantwortet worden. Dieser Widerspruch betreffe den Kernvorwurf und erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich in substanzieller Weise. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen vom Dienstag, 13. Mai 2025, schildere die Privatklägerin zwei einander ausschliessende Versionen des Tathergangs. Sodann sei ein klares und unbedingtes «Nein» zum Geschlechtsverkehr nicht protokolliert. Die Privatklägerin habe sodann behauptet, die sexuellen Handlungen an diesem Abend hätten vor 19:00 Uhr stattgefunden. Der Chatverlauf belege aber, dass sie sich um 18:49 Uhr im Büro befunden habe. Der Vorwurf nach Art. 189/190 StGB werde sodann durch die Aussage der Privatklägerin «wenn es schon sein muss, ob ich obendrauf sein darf», entkräftet. Indem die Privatklägerin eine sexuelle Position vorgeschlagen hätte, habe sie den Ablauf aktiv mitgestaltet. Dieses Verhalten signalisiere keine Ablehnung. Zudem fehle jeder objektivierbare Hinweis auf eine Traumatisierung der Privatklägerin. Sie lasse sich nicht behandeln und ihr Verhalten spreche eindeutig gegen eine Traumatisierung. Sie zeige ein ausgeprägt konfrontatives Vorgehen, habe aktiv an der Einvernahme von C. teilgenommen, habe der Staatsanwaltschaft wiederholt Eingaben eingereicht und habe sogar beabsichtigt, ihre damalige Rechtsvertreterin sowie Mitarbeiterinnen des Frauenhauses anzuzeigen. Eine Posttraumatische Belastungsstörung manifestiere sich typischerweise erst mit einer Latenz von Wochen bis Monaten nach dem Ereignis. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, in denen sich die gravierenden Widersprüche gezeigt hätten, hätten jedoch innerhalb von nur zwei Wochen nach den behaupteten Taten stattgefunden. Die Berufung auf ein Trauma zur Erklärung dieser Widersprüche sei daher nicht nachvollziehbar.

Es ist richtig, dass die Ausführungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen nicht immer übereinstimmen. Allerdings führt dies nicht zu einer Relativierung des dringenden Tatverdachts. Die Privatklägerin führte konstant aus, sie habe nicht im gleichen Zimmer mit dem Beschwerdeführer schlafen wollen und er habe zunächst Annäherungsversuche gestartet, die sie nicht gewollt habe. In der Folge sei es dann zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers hat die Privatklägerin in jeder Einvernahme ausgeführt, sie habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle. Dass die Privatklägerin den Zeitpunkt der sexuellen Handlungen vom Dienstagabend, 13. Mai 2025, auf vor 19.00 Uhr festlegte, ist sodann nicht zu beanstanden – es handelte sich nur um eine ungefähre Zeitangabe. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere die eigentliche Aussagewürdigung ist nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen keine offensichtlichen Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es vorliegend auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen. Auch dass möglicherweise keine Traumatisierung der Privatklägerin erfolgt ist, vermag

nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Vielmehr kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen hat.

7.5. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liegt auch der dringende (Anfangs-)Tatverdacht betreffend (versuchtem) Menschenhandel i.S.v. Art. 182 StGB vor. Strafbar nach Art. 182 StGB macht sich, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel betreibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Als objektives Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass das Opfer ausgebeutet wird. Bei der Ausbeutung befindet sich das Opfer in einer Zwangslage hinsichtlich seiner Selbstbestimmungsfreiheit. Diese nutzt der Täter zu seinem oder auch zum Vorteil eines Dritten aus (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, DELNON/RÜDY, Art. 182 N 24 f.). Auch Einmaltäter werden von dieser Strafnorm umfasst (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 12).

Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Privatklägerin diverse weitere Frauen im Alter von meist 20 bis 25 Jahren angeworben hat, um in der Schweiz für ihn zu arbeiten. Zumindest mit der Privatklägerin ist es nach der Einreise mutmasslich auch zu gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen gekommen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Privatklägerin von ihm abhängig war. Auch wenn die Privatklägerin tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändert dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage. Sie gab an, mit 50 Euro in die Schweiz eingereist zu sein und konnte damit nicht frei ihren Aufenthaltsort ändern. Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Es ist davon auszugehen, dass sich der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel aus den zusätzlich auszuwertenden Daten und möglichen Einvernahmen in den nächsten Wochen entweder weiter erhärtet oder aber entkräftet.

8. 8.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.

8.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, die ihm eine Flucht ins Ausland ermöglichen könnten. Hinzu komme, dass er am 29. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig zum Verlust seines aktuellen Status im hängigen Asylverfahren führen, was nicht in seinem Interesse liege. Der Beschwerdeführer habe kein Motiv, sich ins Ausland abzusetzen, weil dort ein erhebliches Risiko bestünde, verhaftet und aufgrund des von Polen gestellten Auslieferungsersuchens dorthin überstellt zu werden. Im Gegensatz dazu geniesse er in der Schweiz den Status eines Asylsuchenden. Nach seiner Haftentlassung werde sich der Beschwerdeführer - infolge der Kündigung seiner Wohnung - in ein Bundesasylzentrum begeben müssen, was seine Erreichbarkeit sicherstelle.

8.3. Auch bezüglich Fluchtgefahr ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 zu verweisen. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Mit dem eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer und seine Einzelfirma fehlt eine berufliche Bindung zur Schweiz gänzlich - dies zusätzlich zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen. Trotz des gestellten Asylgesuchs ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen.

9. 9.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).

9.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er aufgrund der schweren Vorwürfe im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Überhaft droht dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt - mit der in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten - nicht. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.

10. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 12- 2025 vom 30. September 2025

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 7B_1073/2025 vom 7. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Forderung / Haftbarkeit der Beklagten

In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt. Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Vorliegend wurden Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Die aus einem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche waren im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens somit bereits verjährt.

Erwägungen: I.

1. A. und B. erlitten am 1. Januar 2019 vor dem Restaurant von C. (folgend: Beklagte) in X. einen Unfall, indem sie im Dunkeln eine an die Strasse grenzende, ungesicherte Treppe hinunterstürzten. Die Versicherung E. (folgend: Klägerin 2) als Krankenversicherung von A. und die Versicherung F. (folgend: Klägerin 3) als Krankenversicherung von B. sowie der Kanton Y. (folgend: Kläger 4) als Kostenanteilsträger für stationäre Leistungen waren für die verursachten Unfallkosten leistungspflichtig.

2. Mit Klage vom 25. Mai 2023 machten A. (Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren), die Klägerin 2, die Klägerin 3 und der Kläger 4 ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gemeinsam geltend.

3. Mit Schreiben vom 26. September 2023 verkündete die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherin, der Versicherung G., den Streit. Die Versicherung G. intervenierte in der Folge gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO zugunsten der Beklagten.

4. Im Nachgang zum Augenschein und erfolgloser Einigungsverhandlung vom 15. November 2023 wurde das Verfahren auf die Frage der Haftbarkeit der Beklagten beschränkt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. August 2024 mit Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erliess das Bezirksgerichtspräsidium am 15. November 2024 (…) folgenden Zwischen- und Teilentscheid:

«1. Die Klagen der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 werden infolge Verjährung abgewiesen. 2. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin 1 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019. 3. Die Prozesskosten in Bezug auf die Klägerin 1 werden im Endentscheid verlegt. 4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Klägerinnen 2 bis 3 und dem Kläger 4 auferlegt, der Klägerin 2 im Umfang von CHF 400.00, der Klägerin 3 im Umfang von CHF 800.00 und dem Kläger 4 im Umfang von CHF 800.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen 2 bis 3 und des Klägers 4 verrechnet. Der jeweilige Überschuss aus dem Kostenvorschuss von je CHF 700.00 wird zurückerstattet. 5. Die Klägerinnen 2 bis 3 und der Kläger 4 werden verpflichtet, die Beklagte mit CHF 9'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Anteil der Klägerin 2 beträgt CHF 1'800.00, derjenige der Klägerin 3 und des Klägers 4 je CHF 3'600.00.»

5. Am 10. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh., und stellte das Rechtsbegehren, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Zwischen- und Teilentscheids des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 seien aufzuheben, die Beklagte hafte gegenüber den Klägerinnen und dem Kläger im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 in Bezug auf die Klägerinnen und den Kläger seien im Endentscheid zu verlegen und die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen.

6. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 18. Februar 2025 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung.

7. Die Versicherung G. (folgend: Streitberufene) liess sich nicht vernehmen.

(…)

II.

(…)

2. 2.1. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Art. 308 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt.

2.2. Vorliegend werden die Streitwerte der Klägerinnen 2 und 3 sowie der Klägers 4 als einfache Streitgenossen zusammengerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2). Der Streitwert der Klage der Klägerin 2 beträgt CHF 7’019.70, jener der Klägerin 3 CHF 16'598.00 und jener des Klägers 4 CHF 17'263.50, zusammen also CHF 40'871.20. Die Streitwerthöhe von über CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist damit erfüllt und somit das Berufungsverfahren durchzuführen.

3. 3.1. Der Kantonsgerichtspräsident ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet erstinstanzlich im vereinfachten Verfahren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZPO). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’0000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO).

3.2. Auch bei einem zusammengerechneten Streitwert von CHF 40'871.00 bleibt damit das vereinfachte Verfahren anwendbar. Der Kantonsgerichtspräsident ist folglich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sachlich zuständig.

4. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2‘400.00, erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

5. Festzuhalten bleibt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 15. November 2024 nicht angefochten wurden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen sind.

III.

1. 1.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin 1 aufgrund eines Werkmangels im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019. Die Verjährung gegenüber der Klägerin 1 sei durch das Einreichen des Betreibungsbegehrens der Klägerin 1 am 27. Dezember 2021 unterbrochen worden. Betreffend die Klägerinnen 2 und 3 sowie den Kläger 4 führte die Vorinstanz demgegenüber aus, ihre geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfallereignis seien verjährt. Das Unfallereignis habe am 1. Januar 2019 vor der Revision von Art. 60 VVG stattgefunden. Art. 60 Abs. 1bis VVG sei folglich nicht auf das vorliegende Unfallereignis anwendbar. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 hätten infolgedessen keinen direkten Forderungsanspruch gegenüber der Streitberufenen. Die Beklagte habe nach dem ersten Verjährungseinredeverzicht vom 9. Oktober 2019 keine weiteren Verjährungseinredeverzichte gegenüber den Klägerinnen 1 bis 3 und dem Kläger 4 abgegeben. Die Verjährungseinredeverzichtserklärungen ab dem 14. Oktober 2020 seien nur noch im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Die Differenzierung und zusätzliche Nennung der Beklagten als Versicherungsnehmerin, in deren Namen die Verzichtserklärungen abgegeben wurden, seien nur in den ersten zwei Erklärungen vom 9. Oktober 2019 erfolgt. Selbst wenn die Streitberufene von der Beklagten zur Abgabe der Verzichtserklärungen bevollmächtigt gewesen wäre, seien diese nicht im Namen der Beklagten erfolgt. Allein aus der Tatsache, dass die Streitberufene in der Klagebewilligung vom 9. Februar 2023 als Vertreterin der Beklagten aufgeführt sei, könne nicht auf einen stillschweigenden Verjährungseinredeverzicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen geschlossen werden, zumal ein solcher nur bei klaren Indizien anzunehmen sei.

Der Verjährungseinredeverzicht der Beklagten sei lediglich bis zum 1. Januar 2021 ausgesprochen worden. Die danach durch die Streitberufene ausgestellten Verjährungseinredeverzichte bis zum 1. Januar 2023 entfalteten gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Die Einreichung des Schlichtungsbegehrens durch die Kläger am 27. Dezember 2022 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Unter Berücksichtigung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren sei die Verjährung betreffend die Klägerin 2 am 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai 2022 und betreffend den Kläger 4 am 3. September 2022 eingetreten.

1.2. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 machen mit der Berufung geltend, die Beklagte habe der Streitberufenen als ihre Haftpflichtversicherung eine Generalvollmacht zur Schadensregulierung erteilt und die Beklagte habe von den Verjährungseinredeverzichten der Streitberufenen bis zum 1. Januar 2023 Kenntnis gehabt. Rein vorsorglich werde die Beweisofferte, dass die Police und die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Beklagten bei der Streitberufenen im Unfallszeitpunkt und heute bei der Beklagten und/oder Nebenintervenientin zu edieren seien, hiermit wiederholt. Zudem stehe fest, dass die Streitberufene am 9. Oktober 2019 das Vertretungsverhältnis kundgegeben habe (« […] in eigenem wie auch im Namen

unserer Versicherungsnehmerin […]»), sowie dass die Beklagte für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG») und im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als ihre Vertreterin bezeichnet habe. Die K. AG vertrete die Kläger in ihren Regressfällen vorprozessual. Rein vorsorglich werde die Beweisofferte, dass L. als Zeuge, eventualiter als Partei zu diesem Vorbringen einzuvernehmen sei, wiederholt.

Daraus ergebe sich, dass die Streitberufene zur Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019 der Beklagten i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR befugt sei. Eventualiter bestünde trotzdem Vertretungswirkung, weil der Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR greife. Unabhängig davon habe die Beklagte die Handlungen der Streitberufenen ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigt (Art. 38 OR). Die Beklagte sei somit an sämtliche Handlungen der Streitberufenen im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019, namentlich an die Verjährungseinredeverzichte bis 1. Januar 2023, gebunden. Entgegen der Vorinstanz habe die Streitberufene mit den Erklärungen vom 9. Oktober 2019, 14. Oktober 2020, 14. September 2021 bzw. 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 nicht nur für sich, sondern auch für die Beklagte gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 bis zum 1. Januar 2023 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Infolgedessen seien ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht verjährt.

Die Verjährungseinredeverzichte seien als empfangsbedürftige Willenserklärung im Rahmen der von Art. 18 OR entwickelten Auslegungsmethoden auszulegen. Lasse sich der tatsächliche Wille nicht bestimmen, komme das Vertrauensprinzip zum Tragen, d.h. es sei zu fragen, wie diese Erklärungen von den Berufungsklägern in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es müsse dabei dem Verständnis des Empfängers Rechnung getragen werden. In den beiden ursprünglichen Verjährungseinredeverzichten vom 9. Oktober 2019 erkläre die Streitberufene, «im eigenen Namen wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. In den Verlängerungserklärungen vom 14. Oktober 2020, 14. September 2021 bzw. 16. September 2021 und 11. Oktober 2021 erkläre die Streitberufene unter Bezugnahme auf die Schadennummer einzig, «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die eigene Wortwahl der Streitberufenen in den Verlängerungserklärungen sei somit nicht so, dass sie im Gegensatz zu den beiden Ursprungserklärungen nur noch «in eigenem Namen» auf die Verjährungseinrede verzichte und die Beklagte ausklammere. Sie erkläre einzig, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf sich selbst oder die Beklagte «bis zum 1. Januar 2022» bzw. «bis zum 1. Januar 2023» auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Die Streitberufene habe gemäss Wortlaut klar die ursprünglichen Verjährungseinreden für sich und die Beklagte verlängern wollen. Sodann würde eine Verjährungseinredeverzichtsverlängerung ausschliesslich für die Streitberufene bis zum 1. Januar 2023 keinen Sinn ergeben. Die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 könnten bei der Streitberufenen keine Leistungen beanspruchen, wenn die Beklagte zufolge Verjährung gar nicht mehr hafte. Naturgemäss solle die Streitberufene als Haftpflichtversicherung nur Schäden decken, für welche die Beklagte auch hafte. Die Streitberufene komme erst zum Zug, wenn eine Haftung bereits zu bejahen sei. Wenn die Streitberufene nur für sich selbst, nicht aber für die Beklagte einen Verjährungseinredeverzicht abgäbe, würde sie weder im Interesse der Beklagten noch in ihrem eigenen Interesse handeln. Im Übrigen spreche auch das Verhalten der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 klar dafür, wie sie die Verjährungseinredeverzichte verstanden hätten:

Kurz vor dem 1. Januar 2023 und damit dem Ablauf der Verjährungseinredeverzichte hätten sie durch Klageerhebung die Verjährung i.S.v. Art. 135 OR unterbrochen. Aus dem Wortlaut der Verjährungseinredeverzichte und den Umständen gehe der tatsächliche Wille klar hervor. Die Tatsache, dass die Verzichtserklärungen ab 14. Oktober

2020 nicht im Namen der Beklagten erfolgt seien, sei nach dem Ausgeführten unerheblich. Eventualiter ergebe sich dieses Auslegungsergebnis aus dem Vertrauensprinzip. Die Kläger hätten davon ausgehen dürfen, dass die Streitberufene mit ihren Erklärungen sowohl für sich als auch die Beklagte auf die Verjährungseinrede bis 1. Januar 2023 verzichtet habe. Dass sich die Streitberufene nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten geäussert habe, spiele zudem aufgrund von Art. 32 Abs. 2 OR keine Rolle. Die Streitberufene sei Stellvertreterin der Beklagten im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfallereignisses vom 1. Januar 2019. Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Handlungen der Streitberufenen genehmigt. Mit der Klageerhebung am 23. Dezember 2022 hätten die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 die Verjährung ihrer Ansprüche rechtzeitig unterbrochen. Es sei analog der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen, dass die Beklagte auch gegenüber den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 im Grundsatz für den Unfall vom 1. Januar 2019 hafte.

1.3. Die Beklagte erwidert, dass die vorliegend interessierenden Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 eindeutig nur im Namen der Streitberufenen und nicht im Namen der Beklagten abgegeben worden seien. Es sei somit nicht entscheidend, ob die Streitberufene einen gültigen Verjährungseinredeverzicht für die Beklagte hätte abgeben können, weil sie einen solchen tatsächlich gar nicht abgegeben habe. Die Beklagte halte dennoch daran fest, dass sie die Streitberufene nicht zur Abgabe der vorliegend umstrittenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen bevollmächtigt habe. Die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung sodann nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von der Streitberufenen vertreten worden sei, sei auch der Klägerschaft klar gewesen – auf dem Titelblatt der Klageschrift vor Vorinstanz sei keine Vertretung der Beklagten vermerkt gewesen. Dass die Beklagte die von der Streitberufenen abgegebenen Verjährungseinredeverzichte genehmigt haben soll, sei ebenfalls von vornherein unerheblich, da sie die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 eindeutig nicht im Namen der Beklagten abgegeben habe. Die von der Klägerschaft behaupteten Genehmigungshandlungen der Beklagten würden nicht die Verjährungseinredeverzichte betreffen, sondern höchstens die Schadenregulierungskompetenz der Streitberufenen im Allgemeinen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt persönlich einen Verjährungseinrederverzicht abgegeben. Diese Verzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie von der Klägerschaft verstanden werden durften und mussten. Es sei zu wiederholen, dass die Klägerinnen 2 und 3 und der Kläger 4 kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Streitberufenen hätten, weshalb von vornherein klar gewesen sei, dass nur die Beklagte einen gültigen Verjährungseinredeverzicht habe abgeben können. Die Kläger hätten am 8. Oktober

2019 eine Verzichtserklärung durch die Streitberufene explizit auch im Namen der Beklagten verlangt. Weil die Streitberufene der Forderung nach einem Verjährungseinredeverzicht regelmässig ohne nähere Prüfung nachkommen dürfte, sei nicht verwunderlich, dass die Verjährungseinredeverzichte zunächst zu Unrecht genauso abgegeben worden seien, wie dies die Klägerschaft verlangt habe.

Bereits in den Verzichtserklärungen vom 14. Oktober 2020 habe die Streitberufene für sich selbst, nicht aber für die Beklagte den Verzicht auf die Erhebung der Verjährung bis zum 1. Januar 2022 erklärt. Die Verjährungseinredeverzichte vom 9. und 11. Oktober 2021 seien eindeutig ebenfalls ausschliesslich im Namen der Streitberufenen abgegeben worden. Sämtliche Verzichtserklärungen seien explizit unter dem Vorbehalt abgegeben worden, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Klägerschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Verjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne. Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerschaft ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen

habe, dass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Die Rechtsunkenntnis der Klägerschaft stelle jedoch keinen Grund dar, die Verzichtserklärungen abweichend vom klaren Wortlaut so auszulegen, dass die Streitberufene, ohne hierzu befugt zu sein, im Namen der Beklagten bis zum 1. Januar 2023 auf die Verjährungseinrede verzichtet habe.

2. 2.1. Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO); danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO möglich. Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sogenannte Aktenschluss eintritt. Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO). Unechte Noven sind dagegen neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).

2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwort zwei neue Argumente zum Sachverhalt vor. So einerseits, die Streitberufene habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht vertreten, sondern im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO begleitet, was auf der Klagebewilligung irrtümlicherweise falsch vermerkt worden sei. Andererseits, es sei anzunehmen, dass die Klägerschaft fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Verjährungseinredeverzicht aufgrund des zu Unrecht unterstellten direkten Forderungsrechts gegenüber der Streitberufenen auch der Beklagten entgegengehalten werden könne und sie daher ab dem 14. Oktober 2020 bewusst in Kauf genommen habe, dass nur die Streitberufene auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diese Argumente sind neue Tatsachenbehauptungen und somit als unechte Noven zu qualifizieren. Die Beklagte hätte diese Argumente ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Allerdings würde sich am nachfolgenden Entscheid nichts ändern, selbst wenn die Behauptungen berücksichtigt würden.

3. Strittig ist, ob die aus dem Unfall vom 1. Januar 2019 hergeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bereits verjährt waren.

3.1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2020). Gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Art. 60 Abs. 1 aOR sah eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Der prozessgegenständliche Unfall vom 1. Januar 2019 ereignete sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die zivilrechtliche Verjährung per 1. Januar 2020. Die Verjährung war am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten, da der Schaden

und die Ersatzpflichtigen erst im Verlauf des Jahres 2019 bekannt wurden. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung 2.4.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Es gilt deshalb das neue Recht mit einer relativen Verjährungsfrist von drei Jahren, was im Übrigen auch nicht bestritten wird.

3.2. Der Verjährungsverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen. Er kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein, wobei der Einredeverzicht den Eintritt der Verjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gegensatz zur Fristverlängerung nicht hindert (vgl. Däppen, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 141 N 1a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich beider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. BGE 99 II 185 E. 3a, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2). Die Kläger als Gläubiger tragen die Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungsverzichts (Art. 8 ZGB). Erklärt ein Stellvertreter den Verzicht und bestreitet der Schuldner das Stellvertretungsverhältnis, obliegt dem Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Vertreter im Namen des Schuldners gehandelt hat und dass die Ermächtigung vorlag (vgl. Märki, Der Verjährungseinredeverzicht, Diss. 2023, N 542).

In der Versicherungspraxis ist es gebräuchlich, dass eine Haftpflichtversicherung im Namen der versicherten Person und in deren Vertretung einen Verjährungseinredeverzicht abgibt und diesen auf den Deckungsumfang der Police beschränkt (vgl. Märki, a.a.O., N 592). Die Wirkungen der Stellvertretung (Art. 32 OR) setzen voraus, dass der Vertreter seine Absicht, im fremden Namen zu handeln, ausdrücklich oder stillschweigend kundtut und dass er bevollmächtigt ist. Damit die vom Vertreter vorgenommene Handlung den Vertretenen bindet, muss der Vertreter folglich im Namen des anderen handeln und ermächtigt sein (vgl. Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 32 N 12). Wird die Verzichtserklärung durch einen Vertreter abgegeben, muss das Vertretungsverhältnis angegeben bzw. aus der Verzichtserklärung hinreichend deutlich werden (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; Märki, a.a.O., N 493). Ein stillschweigender Verzicht ist nur bei Vorliegen klarer Indizien oder einem eindeutigen Willen des Schuldners anzunehmen (vgl. Däppen, a.a.O., Art. 141 N 5; Wildhaber/Dede, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 141 N 55).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 festgehalten, dass ein zunächst im Namen des Versicherers und im Namen der Versicherten abgegebener Verjährungseinredeverzicht nicht als Verzicht der Versicherten anerkannt werden könne, da der Versicherer dem Anwalt der Geschädigten schrieb, dass er - falls er auch eine Verzichtserklärung der Versicherten wolle - sich direkt an diese wenden solle. Die Geschädigte könne sich daher nicht mehr gutgläubig auf eine Anscheinsvollmacht des Versicherers berufen (vgl. dazu Furrer, HAVE REAS, 2/2019, S. 156 f.; Stohwasser, ius.focus, April 2019 Heft 4, S. 7). Da der Versicherer in eigenem Namen den Verzicht auf die Verjährung erneuert habe, könne der Verzicht des Versicherers nicht als Verzicht seiner Versicherten anerkannt werden (vgl. Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 141 N 76).

Die Einführung des Art. 141 Abs. 4 OR per 1. Januar 2020, wonach der Verzicht durch den Schuldner dem Versicherer entgegengehalten werden kann und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht, trägt der Tatsache Rechnung, dass der Haftpflichtige und der Versicherer eng miteinander verbunden sind, und entlastet den Gläubiger zu Lasten der Solidarschuldner vom separaten Einholen von Verzichtserklärungen (vgl. Wildhaber/Dede, a.a.O., Art. 141 N 74). Mit

anderen Worten bestand vor Einführung dieser Bestimmung sogar bei einem direkten Forderungsrecht die Pflicht, bei allen Solidarschuldnern eine separate Verzichtserklärung einzuholen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, dass sie gegenüber der Streitberufenen ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG hätten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.4.2; vgl. auch BGE 151 III 35 E. 2.4.8).

3.3. L. von der K. AG schrieb in der E-Mail an die Streitberufene vom 8. Oktober folgendes: «Der erwähnte Regressfall ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Wir bitten Sie daher zu bestätigen, dass Sie - auch im Namen Ihrer Versicherten - gegenüber der Versicherung E. sowie gegenüber dem Gesundheitsdepartement des Kantons Y. als Vertreterin des Kantons bis zum 01.01.2022 auf die Einrede der Verjährung verzichten […].» L. forderte den Verjährungseinredeverzicht mit beinahe identischer E-Mail auch für die Klägerin 3 ein. In der Folge stellte die Streitberufene am 9. Oktober 2019 je einen Verjährungseinredeverzicht mit folgendem Wortlaut aus: «Die Versicherung G verzichtet aus dem rubrizierten Schadenfall gegenüber allfälligen Regressansprüchen der […] im eigenem wie auch im Namen unserer Versicherungsnehmerin auf die Einrede der Verjährung bis zum 1. Januar 2021» […]. Am 14. Oktober 2020 ergingen zwei weitere Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen, diesmal mit folgendem Wortlaut: «Die Versicherung G. verzichtet bis zum 1. Januar 2022 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten ist» […]. Mit gleichem Wortlaut wurde mit Schreiben der Streitberufenen vom 11. Oktober 2021 und 14. resp. 16. September 2021 auf die Einrede der Verjährung bis 1. Januar 2023.

3.4. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichte ab dem 14. Oktober 2020 unbestritten nicht mehr ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Die Streitberufene hat zwar am 9. Oktober 2019 auch im Namen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Tatsache allein lässt nicht darauf schliessen, dass die mit Verweis auf die gleiche Schadennummer in der Folge abgegebenen Verjährungseinredeverzichte ebenfalls im Namen der Beklagten abgegeben worden sind. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 hat L. richtigerweise denn auch explizit den Verjährungseinredeverzicht der Streitberufenen auch im Namen der Beklagten verlangt. Mithin war es den Klägerinnen 2 und 3 und dem Kläger 4 damals bewusst, dass auch von der Beklagten eine Verzichtserklärung einzuholen ist.

Das Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4, die Beklagte habe für die Schadensregulierung am Augenschein der K. AG (L.) am 4. September 2019 auf die Streitberufene verwiesen («das sei ja Sache zwischen der Versicherung G. und der K. AG»), lässt nicht auf eine Stellvertretung der Streitberufenen für die Abgabe der Verjährungseinredeverzichte erkennen. Nur weil die Streitberufene zur Schadensregulierung befugt ist, ist sie nicht auch per se zur Abgabe von Verjährungseinredeverzichten für die Versicherten ermächtigt. Auch dass im Schlichtungsverfahren die Streitberufene als Vertreterin der Beklagten aufgeführt wurde, vermag ebenfalls nicht darauf zu schliessen, dass die zuvor von der Streitberufenen zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 abgegebenen Verjährungseinredeverzichte stellvertretend für die Beklagte abgegeben worden sind. Ein Vertretungsverhältnis wird aus der Verzichtserklärung nicht deutlich. Klare Indizien für einen stillschweigenden Verzicht liegen nicht vor. Vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsentscheids 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 darf vorliegend umso mehr nicht auf eine Anscheinsvollmacht geschlossen werden, da nicht einmal im Namen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Bei den Klägerinnen 2 und 3 sowie dem Kläger 4 handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht um mit der Schadensabwicklung unerfahrene Personen. Sie

hätten wissen müssen und haben am 8. Oktober 2019 gemäss E-Mail von L. jedenfalls gewusst, dass ein Verjährungseinredeverzicht explizit im Namen der Streitberufenen und der Beklagten notwendig ist. Als sie ab Oktober 2020 nur noch die Verjährungseinredeverzichte der Streitberufenen erhalten haben, haben sie sich offenbar damit begnügt. Aus welchen Gründen sie sich mit den Verjährungseinredeverzichten lediglich der Streitberufenen begnügt haben, ist dabei irrelevant.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Streitberufenen ab 14. Oktober 2020 weder ausdrücklich noch stillschweigend im Namen der Beklagten abgegeben worden sind, weshalb ihr diese nicht zuzurechnen sind. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.4.3 zutreffend ausführte, ist die Verjährung betreffend die Klägerin 2 am 10. Dezember 2022, betreffend die Klägerin 3 am 30. Mai 2022 und betreffend den Kläger 4 am 3. September 2022 eingetreten. Bezüglich des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Umstand, dass auf der Klagebewilligung ein falsches Einleitungsdatum festgehalten worden sein könnte (27. Dezember 2022 statt 23. Dezember 2022), wie dies die Klägerinnen 2 und 3 sowie der Kläger 4 geltend machen, nichts an der bereits eingetretenen Verjährung vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ändert. Die geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Stellung des Schlichtungsbegehrens bereits verjährt. Die Berufung ist folglich abzuweisen.

Da es bereits an der Voraussetzung des Handelns in fremdem Namen für die Vertretungswirkung fehlt, kann offen bleiben, ob in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Streitberufenen eine Bevollmächtigung des Versicherers, im Namen der Versicherten zu handeln, vorgesehen war. Die von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorsorglich gestellten Beweisofferten sind aus dem gleichen Grund abzuweisen. Auch die weiter von den Klägerinnen 2 und 3 sowie vom Kläger 4 vorgebrachten Argumente bezüglich einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, der Vertrauenshaftung und der Genehmigungshandlungen müssen damit nicht geprüft werden. Entgegen der Vorbringen der Klägerinnen 2 und 3 sowie des Klägers 4 bleibt für eine abweichende Auslegung der Verjährungseinredeverzichte gemäss Art. 18 OR aufgrund deren klaren Wortlauts ebenfalls kein Raum.

(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Entscheid KE 5-2025 vom 17. September 2025

IVG-Beschwerde

Beim im August 2000 geborenen Beschwerdeführer trat die Invalidität am 29. September 2022 ein. Der Beschwerdeführer hat nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente. Der Gesetzgeber hat es im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und von ihm klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.

Erwägungen:

I.

1. A., geboren im August 2000, meldete sich am 22. Februar 2022 wegen Migräne, chronischer Kopfschmerzen und idiopathischer intrakranieller Hypertension, bestehend seit 2013 und bestehender Arbeitsunfähigkeit seit 29. September 2021, zum Bezug von IV- Leistungen an.

2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde.

3. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2022 in Höhe der Minimalrente zu.

4. Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 30. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 133 1/3 % der ordentlichen Minimalrente habe.

(…)

III.

1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von

100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Minimalrente von monatlich CHF 1'225.00 ab September 2022 zugesprochen hat.

2. 2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt werden drei volle Beitragsjahre i.S.v. Art. 50 AHVV (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, Art. 36 N 3). In analoger Anwendung von Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des IVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne des IVG aufweist. Die Beitragszeit für eine ordentliche Rente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG ist damit erfüllt, wenn jemand länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge bezahlt hat. Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).

2.4. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die ausserordentlichen Renten entsprechen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG). Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, haben aufgrund von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, welche 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht.

2.5. Bei Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente gemäss Art. 29 IVG in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen (Art. 28 Abs. 1

lit. 1 a und Abs. 1bis IVG, Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4. mit Hinweisen).

3. 3.1. Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr zurücklegen (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2021 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Demnach hatte er beim von der Beschwerdegegnerin festgelegten Eintritt der Invalidität am 29. September 2022 lediglich ein volles Beitragsjahr erfüllt und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie arbeitsfähig gewesen. Weil er seine Ausbildung habe abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Tätigkeit habe abschliessen können, gelte er als geburts- und frühinvalide versicherte Person und habe demnach Anspruch auf 133 1/3 Prozent des Mindestansatzes der zutreffenden ordentlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ab 30. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er macht damit sinngemäss geltend, die rentenspezifische Invalidität sei bereits vor dem 29. September 2022 eingetreten.

3.3. Aus den in den Akten liegenden echtzeitlichen Arztberichten ergeben sich keine zwingenden Gründe, retrospektiv einen anderen Invaliditätseintritt als den 29. September 2022 festzulegen. So wird beispielsweise im Bericht der Klinik Teufen vom 25. Oktober 2019 festgehalten, es bestehe bei Austritt aus dem ambulanten integrativen Behandlungsprogramm vom 16. September 2019 bis 11. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Es ist den Akten wohl zu entnehmen, dass es immer wieder zu Kopfschmerzepisoden gekommen ist, allerdings ist erst den Arztberichten ab September 2021 zu entnehmen, dass es im September 2021 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist, was zum Abbruch der Ausbildung geführt hat. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hat sich mithin erst im September 2021 auf die Ausbildungsfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht damit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach Ablauf des Wartejahres frühestens ab September 2022.

3.4 Beim Eintritt des Versicherungsfalls für die Rente im September 2022 war der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt, weshalb für ihn Art. 40 Abs. 3 IVG nach seinem Wortlaut nicht anwendbar ist.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente hat, sondern sich mit der Minimalrente begnügen müsste. Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Eintreffen einer derartigen Konstellation überhaupt die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen gewesen sein kann. Zwar hat das Bundesgericht in einer ähnlichen Konstellation der versicherten Person nur die Minimalrente zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_655/2015 vom 14. Dezember 2015, E.4.), allerdings setzte es sich nicht mit dieser Frage auseinander.

3.5.1. In seiner Botschaft zur 8. AHV-Revision vom 11. Oktober 1971 plädierte der Bundesrat für eine Angleichung der Leistungen für Frühinvalide einerseits und Geburts- und Kindheitsinvalide andererseits, indem er zunächst ausführte, dass Frühinvalide, die vor Eintritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung geleistet hätten, schon erheblich besser gestellt seien als die Geburts- und Kindheitsinvaliden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der ordentlichen Vollrente erhalten würden. Mit der Gewährung eines Zuschlags von 25 Prozent zur ausserordentlichen Invalidenrente der Geburts- und Kindheitsinvaliden würde eine bessere Angleichung der Leistungen für diese Kategorien am besten erreicht. Dieser Zuschlag sichere ferner den Versicherten, die im Alter von 18-21 Jahre invalid werden, bevor sie noch während eines vollen Jahres im Erwerbslesen gestanden sind und entsprechende Beiträge geleistet haben (und dadurch die damalige Mindestbeitragszeit von einem Jahr für die Erlangung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente erfüllt haben), die gleichermassen erhöhten ausserordentlichen Renten. In vergleichbarer Lage mit diesen Versicherten würden sich nun aber auch solche befinden, die in jungen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit diese Frühinvaliden - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige - verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt würden, sei für sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie sollten mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und Kindheitsinvaliden erhalten (BBl 1972 II 1057 ff., 1099 f., 1138 f.).

In der Folge wurde für die Frühinvaliden eine Minimalrente von 125 Prozent und für die Geburts- und Kindheitsinvaliden eine ausserordentliche Rente von 133 1/3 Prozent der Minimalrente eingeführt (Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die 8. AHV-Revision, AS 1972 2483 ff.). Im Zuge der 9. AHV-Revision wurde diese Ungleichbehandlung zwischen Früh- und Geburts-/Kindheitsinvaliden beseitigt (vgl. Botschaft über die 9. AHV- Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1 ff., 72; AS 1978 391 ff.).

3.5.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVG erhellt ohne Weiteres die Absicht des Gesetzgebers, allen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente zu gewähren, sei es im Rahmen einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente. In der Tat genügte vor Inkrafttreten der 5. IVG- Revision am 1. Januar 2008 ein volles Beitragsjahr vor Eintritt der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente. Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG oder Art. 40 Abs. 3 IVG bei Eintritt der Invalidität vor Absolvierung des 25. Altersjahres Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente bestand: Trat nämlich die Invalidität ab dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres ein, hatte die - im massgeblichen Zeitraum versicherte - Person Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 aIVG, da sie spätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte. Trat die Invalidität vorher ein, hatte die versicherte Person, sofern sie nicht bereits als Erwerbstätige vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zusätzliche Beitragszeiten generiert hatte und gleichwohl die Bedingungen einer ordentlichen Rente

erfüllte, nicht nur Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sondern erfüllte in jedem Fall die altersmässige Bedingung gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG.

3.5.3. Im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre hat es der Gesetzgeber offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und vom Gesetzgeber klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist (vgl. BGE 134 V 131 E. 7.; zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00715 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.).

4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.

IV.

(…)

2.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt das Honorar pauschal CHF 1'000.00 bis CHF 12'000.00 (Art. 18 AnwHV). Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden die Parteikosten in den gesetzlich zulässigen Fällen nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 AnwHV).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Im vorliegenden Verfahren stellte sich lediglich eine Rechtsfrage, womit sich ein geringer notwendiger Aufwand für Aktenstudium und Rechtsschriften ergab. Dies zeigte sich entsprechend im Umfang der Rechtsschriften. Eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 inkl. MWST erscheint deshalb für das vorliegende Verfahren angemessen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2024 vom 3. Dezember 2024

Die gegen diesen Entscheid betreffend ausseramtliche Entschädigung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_141/2025 vom 13. November 2025 abgewiesen.

Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG

Bei der Bodenwertschätzung vor und nach Abparzellierung einer aus dem Geltungsbereich des BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR. 211.412.11) entlassenen Liegenschaft ist der Sachverhalt, dass sich auf der abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, zu berücksichtigen.

Erwägungen:

I.

1. Die Bodenrechtskommission bewilligte mit Entscheid vom 8. Februar 2024 das Gesuch der Miteigentümer A., B., C. und D. um Abtrennung des Wohnhauses Gebäude Nr. a. mit einer Fläche von 840 m2 ab dem landwirtschaftlichen Grundstück Parzelle Nr. b., Grundbuchkreis Appenzell, und entliess die abparzellierte Fläche aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zudem hielt sie fest, dass für diese Abparzellierung eine Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG geschuldet sei.

2. Mit Verfügungen vom 30. April 2024 legte die Schätzungskommission für Marktwert und Bodenmehrwert die Mehrwertabgabe für die abparzellierte Fläche von 840 m2 auf CHF 84'140.00 fest. Diesen Wert ermittelte sie aufgrund der Vergleichswertmethode als Differenz des Landwerts nach Abparzellierung von CHF 504‘000.00 (840 m2 à CHF 600.00) und des Landwerts vor Abparzellierung von CHF 3‘300.00 (840 m2 Wiese, Ansatz CHF 5'010.00/ha, Ertragswert CHF 421.00) abzüglich Baugrundverbesserung von CHF 80‘000.00 bei einer Mehrwertabgabe von 20%.

3. Gegen diese Verfügungen reichten A., B., C. und D. am 28. Mai 2024 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein.

4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 3. Juni 2025 (Prot. Nr. 496/25) den Rekurs gut, hob die Verfügungen der Schätzungskommission für Marktwert und Bodenmehrwert vom 30. April 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurück.

Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entstehe, eine Abgabe erhoben werde (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert entspreche der Differenz des Marktwerts des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder Abparzellierung (Art. 90b BauG). Art. 3 des Standeskommissionsbeschlusses über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (StKB MBS) gebe vor: «Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen». Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (VO SchGs) sei zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zu unterscheiden. Als landwirtschaftlich gelten dabei unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt seien (Art. 2 VO SchGs). Das BGBB gelte für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone liegen würden und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei (Art. 2 BGBB). Als gemischte Betriebe würden Grundstücke mit gemischter Nutzung

gelten, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB). Die Schätzwerte hätten sich nach Art. 3 Abs. 2 StKB MBS zu richten. Anwendbar sei damit grundsätzlich das Schweizerische Schätzerhandbuch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten im Zeitpunkt der hier angefochtenen Schätzung in der fünften Auflage 2019 (Schätzerhandbuch [folgend: SHB2019], Art. 2 StKB SchGs). Nach dem Schätzerhandbuch stünden dem Immobilienbewerter für die Ermittlung eines Marktwerts verschiedene Wertermittlungsmethoden zur Verfügung. Welche der Methoden für die Bewertung massgebend sei, hänge vom konkreten Bewertungsfall ab und sei durch den Bewertungsexperten festzulegen (SHB2019, S. 49). Eine Immobilie könne auch anhand mehrerer Methoden bewertet werden, um ein Ergebnis zu verifizieren (SHB2019, S. 83). Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Grundstücken richte sich nach dem Ertragswert (Art. 4 VO SchGs, Art. 17, 61 ff. und 73 BGBB). Für die Schätzung des Ertragswerts von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sei gemäss Art. 3 Abs. 1 StKB SchGS der Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) anwendbar, das heisse derzeit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 (VBB- Anleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung würden die Methode und das Vorgehen für die Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) sei demnach für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode). Bewertet werde der Ertragswert des Bodens einerseits und jener der Gebäude andererseits. Es gelte der Grundsatz, dass nicht direkt dem landwirtschaftlichen Gewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen nach nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen geschätzt würden (Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 2 VBB). Ebenso werde bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie auch nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Diese Vorschriften führten im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass

für die Berechnung des Bodenmehrwerts vor der Abparzellierung der unter dem BGBB relevante landwirtschaftliche Ertragswert ermittelt werde und dieser mit dem Verkehrswert nach der Abparzellierung und der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB, also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Verkaufspreis, zu vergleichen sei. Der Mehrwert, der sich aus der Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ergebe, liege insbesondere in der freien Verkäuflichkeit des Grundstücks (Art. 61 ff. BGBB) und der Aufhebung der Belastungsgrenze (Art. 73 BGBB). Ohne Abparzellierung sei für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung erforderlich, die nur einem Selbstbewirtschafter erteilt werden könne, und die verweigert werden müsse, wenn der Erwerbpreis übersetzt sei (Art. 63 BGBB).

Die Vorinstanz habe für die Schätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung auf die rein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapitel 3 der VBB-Anleitung abgestellt. Gemäss den oben dargelegten Schätzvorschriften und weil ein dem BGBB unterstelltes Grundstück dem freien Liegenschaftsmarkt entzogen sowie sein Verkaufspreis gesetzlich limitiert sei (Art. 61, 63 und 66 BGBB), sei die Bewertung nach landwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Bei überbauten Grundstücken in einer Nichtbauzone müsse aber der Sachverhalt der Überbauung in die Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden (SHB2019, S. 388). Denn bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Bauten ausserhalb der Bauzonen würden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und könnten erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c RPG). Deshalb liege der Landwert einer überbauten Nichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als in einer unüberbauten Nichtbauzone (SHB2019, S. 388). Nicht direkt dem landwirtschaftlichen Gewerbe dienende Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnungen seien denn auch nach

nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 2 VBB). Sinngemäss müsse dies auch für den Boden gelten, auf welchem das Wohnhaus stehe. Die Berechnung des Marktwerts vor Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB habe sich also grundsätzlich auf den landwirtschaftlichen Ertragswert zu stützen. Dabei dürfe aber nicht von einer unüberbauten Parzelle ausgegangen werden. Denn auf der Parzelle stehe ein Gebäude. Und das Gebäude sei der Grund, weshalb durch eine Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne. Auch nach der Abparzellierung liege das Grundstück nämlich immer noch ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Es dürfe daher nur zonenkonform überbaut werden, das heisse mit Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien (Art. 16a RPG). Für Nichtlandwirte seien landwirtschaftliche Grundstücke nach der Abparzellierung aber interessant, weil bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform seien (beispielsweise von Nichtlandwirten bewohnte Gebäude), Bestandesgarantie geniessen würden, und deshalb erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden könnten (Art. 24c RPG). Ein Nichtlandwirt könne also nach einer Abparzellierung dank der Bestandesgarantie auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen. Abparzellierte landwirtschaftliche Grundstücke würden eine Wertsteigerung erfahren, weil auch Nichtlandwirte die bestehende Überbauung aufgrund der Bestandesgarantie einer Wohnnutzung zuführen könnten. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen seien nach Art. 10 Abs. 3 BGBB mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung einzubeziehen. Gemäss der Ausnahmebewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 27. Oktober 2023 für die zonenfremde Nutzung der strittigen Parzelle diene das Wohnhaus seit mehreren Jahren nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden. Für die Schätzung könne deshalb nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden, sondern der Bestand des Wohnhauses

mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe im Sinne der nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsvorschriften (Art. 10 Abs. 3 BGBB) in die Berechnung des Landwerts vor Abparzellierung einzufliessen.

Für die Bewertung des Bodenwerts nach Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB habe die Vorinstanz die Vergleichswertmethode angewendet. Sie habe zur Bestimmung des Werts die Handelspreise von Bauland im Kanton herangezogen. Die Vergleichswertmethode basiere auf dem Prinzip, den Marktwert aus möglichst zeitnahen Kaufpreisen von getätigten Immobilientransaktionen vergleichbarer Grundstücke festzustellen (SHB2019, S. 100). Als eigenständige Methode finde sie bei einfachen Immobilienarten wie unüberbauten Grundstücken Anwendung und führe dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden (SHB2019, S. 101). Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte müssten dabei mit denen des Bewertungsobjekts übereinstimmen (SHB2019, S. 100). Ein solches wertbeeinflussendes Merkmal bilde die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege. Sie lege die Nutzungsart sowie mittels der anwendbaren Bauvorschriften die Nutzungsintensität für ein Grundstück fest (Schätzerhandbuch, S. 36). Der Landwert eines Grundstücks richte sich nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung (SHB2019, S. 469). Der Wert eines Bodengrundstücks ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone) könne deshalb nicht direkt mit Bodenpreisen einer Bauzone verglichen werden. Sowohl die Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität seien bei einem Grundstück in der Landwirtschaftszone im Vergleich zu einem in der Bauzone eingeschränkt (vgl. Art. 16 ff. RPG). Die Entlassung einer Parzelle aus den Bestimmungen des BGBB sei keine Einzonung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung, d.h. es liege kein planungsrechtlicher Wechsel eines Grundstücks von einer Nichtbauzone in eine

Bauzone vor. Vielmehr erfahre das Grundstück bei einer allfälligen späteren Einzonung nochmals eine Wertsteigerung, indem nicht mehr nur die Bestandesgarantie (Art. 24c RPG) eine Überbauung ermögliche. Baurechtlich könne aus einer BGBB-Entlassung nichts abgeleitet werden. Der Grundeigentümer verschaffe sich mit der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB bezüglich Ausbaumöglichkeiten also keine Vorteile. Für die Bestimmung des Landwerts entscheidend sei, dass sich bereits vor Entlassung der Parzelle aus dem bäuerlichen Bodenrecht eine rechtmässige Überbauung mit Bestandesschutz darauf befunden habe. Der Wert des Bodens werde durch die Dimension der bestehenden Baute zusammen mit der Möglichkeit der massvollen Erweiterung (Art. 24c Abs. 2 RPG) direkt beeinflusst. Die mögliche Ausnützung in der Landwirtschaftszone könne aufgrund der raumplanungsrechtlichen Einschränkungen vorliegend nicht direkt mit den Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone verglichen werden. Dieser Umstand müsse für ein richtiges Resultat des Mehrwerts beim Vergleich mit in der Bauzone liegenden Referenzobjekten bzw. bereits bei der Wahl der Bewertungsmethode angemessen berücksichtigt werden.

Zusammengefasst stellten überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone einen Spezialfall in der Beurteilung der Mehrwertabgabe dar (SHB2019, S. 388). Obwohl für die Bewertung der Mehrwertabgabe der Marktwert des Bodens entscheidend sei, dürfe für dessen Berechnung der Umstand einer bestehenden Überbauung in einer Nichtbauzone nicht unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren führe die Schätzung eines Bodenwerts in einer Nichtbauzone unter Anwendung der direkten Vergleichsmethode und mit Referenzobjekten aus einer Bauzone nicht zu einem richtigen Resultat. Die effektive Überbaubarkeit des Grundstücks müsse sich im Schätzwert widerspiegeln. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die realen Gegebenheiten im Sinne dieser Erwägungen berücksichtige und gestützt darauf erneut verfüge.

5. Am 10. Juli 2025 reichte die Schätzungskommission für Marktwert und Bodenmehrwert (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, ihre Verfügung vom 30. April 2024 sei zu bestätigen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 3. Juni 2025 (Protokoll Nr. 496/25) abzuweisen.

(…)

III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen fest, dass bei beiden Schätzungen nur der Wert des Bodens zu bestimmen sei.

Die Vorinstanz erwähne an mehreren Stellen die Seite 388 des Schätzerhandbuchs. Zusammenfassend werde in diesem Kapitel ein mögliches Vorgehen bei der Einzonung von Land in der «OeBA» oder «Grünzone» behandelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BauG handle es sich bei diesen beiden Bauzonen um die «Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)» sowie die «Freihaltezonen (F)». In Appenzell I.Rh. würden diese beiden Zonen als Bauzonen definiert, und nicht, wie auf dieser Seite angegeben, als Nichtbauzonen. Vor und nach der Abparzellierung sei das Grundstück jedoch nach wie vor in der Landwirtschaftszone (ausserhalb der Bauzone) und es liege keine Einzonung vor (faktische Einzonung). Das in diesem Beispiel dargestellte Szenario der Mehrwertbestimmung würde in Appenzell I.Rh. einer Umzonung entsprechen. Es werde davon ausgegangen, dass vor und nach der Planungsmassnahme das Grundstück einer besseren Nutzungsmöglichkeit zugeführt werde. Dies treffe bei der Abparzellierung allerdings nicht zu. Der Wert des Bodens werde nicht durch die

Nutzungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung keine Verbesserung erfahre. Die Käuferschaft vor der Abparzellierung werde lediglich durch die Bedingung der Selbstbewirtschaftung eingeschränkt. Es liessen sich jedoch genügend Selbstbewirtschafter finden, die ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen würden. Mit der Abparzellierung werde die Käuferschaft lediglich erweitert und der Kaufpreis sei nicht mehr eingeschränkt. Vor und nach der Abparzellierung sei nach Art. 90b BauG stets der Marktwert des Bodens zu vergleichen, nicht jedoch der relevante Ertragswert und im anderen Fall der Verkehrswert (Marktwert). Die Berechnung des Mehrwerts ergebe sich in der Folge aus der Differenz der beiden Marktwerte des Bodens, wobei die Werte jeweils den aktuellen Stand der Bodenpreise widerspiegeln würden.

Zur ersten Schätzung des Bodenwerts vor der Entlassung aus dem BGBB führt die Beschwerdeführerin an, falls mit dem Ausdruck «der relevante Ertragswert» die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten gemeint seien, wäre dies falsch. Gemäss Punkt 3.1 der VBB-Anleitung würden Gebäudegrundfläche, Hofraum und Strassen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue, Wald, usw.) gelten und müssten für die Bewertung ausgeschieden werden. Sie seien im Ertragswert der Gebäude inbegriffen, mit Ausnahme derjenigen Betriebsteile, für die in der VBB-Anleitung (Kapitel 5, Anlagen) Ertragswertansätze festgelegt seien. Für die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Strassen gebe es jedoch keine Ertragswertansätze, da sie ja bereits im Ertragswert des Gebäudes enthalten seien. Die Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten könnten schlichtweg nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden. Im Klartext gehe es bei diesen Flächen um die Zufahrtsstrasse, Vorplatz, Sitzplatz, Gartenanlage, usw., die keinen Ertragswert im Sinne der VBB-Anleitung abwerfen würden. Ein Zuschlag zum Ertragswert des Bodens sei daher nicht zulässig, da sie bereits im Ertragswert der Gebäude enthalten seien. Sie stellten auch keinen Verkehrswertzuschlag dar, da sonst eine Doppelbewertung entstehen würde. Die im Rekursentscheid vorgenommene Deutung, dass das Gebäude der Grund sei, weshalb bei einer Abparzellierung ein Mehrwert entstehe, sei nicht korrekt. Der Wert des Bodens werde nicht durch das Gebäude bestimmt, und es nehme in beiden Schätzungen eine neutrale Rolle ein. Der landwirtschaftliche Ertragswert des Bodens und der in der Folge daraus abgeleitete Höchstpreis (Marktwert des Bodens) würden ganz klar ohne Berücksichtigung des draufstehenden Gebäudes ermittelt. Die Berechnung entspreche somit vollständig der Vergleichswertmethode.

Für die Schätzung des Bodenmehrwerts nach der Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB sei der Wegfall der Belastungsgrenze kein objektives Kriterium. Die Schätzung richte sich nicht nach den finanziellen Mitteln des Eigentümers bzw. des Käufers.

Gemäss internen Richtlinien und Weisungen der Beschwerdeführerin sei bei der Bewertung des Landwertes bei Einfamilienhäusern der absolute Landwert (Vergleichswertmethode) anzuwenden. Sie führe dazu eine entsprechende Baulandstatistik der tatsächlichen Transaktionspreise. Die Statistik sei im Wesentlichen nach Grundbuchkreisen und Quartieren aufgeschlüsselt. Der gesamte Kanton sei dazu in Quartiere aufgeteilt worden, die sich über mehrere Grundbuchkreise erstrecken könnten. Pro Quartier seien in der Folge die Lage und die fünf Hauptkriterien Standort, Nutzung, Wohnlage, Erschliessung und Marktverhältnisse eingeteilt worden (SHB2019, S. 403). Mit dieser sogenannten «Lageklasse pro Quartier» könne die Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Grundstück ausreichend berücksichtigt werden. Das Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zur «Wohnzone W2» und das genehmigte Bauprojekt mit dem Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses mit einem Volumen von 1'556m3 liessen keinen offensichtlichen Nachteil zu Land in der «Wohnzone W2» erkennen. Das zu bewertende Grundstück b. sei der Lageklasse (LK) 4.40 zugewiesen worden.

Die Baulandstatistik umfasse insgesamt 52 Grundstücke in der «Wohnzone W2». Folgendes sei zur Filterung dieser Liste verwendet worden: ohne Filter seien 52 Grundstücke, ohne Grundbuchkreis Oberegg 43 Grundstücke und in Quartieren mit einer Lageklasse < LK 5.00 (LK>= 5.00, Baulandpreis weit über CHF 1'000.00/m2) 33 Grundstücke als Vergleichsobjekte verwendet worden. Aufgrund dieser Filter liege der Minimalwert bei CHF 575.00/m2, der Mittelwert bei CHF 706.00/m2 und der Maximalwert bei CHF 945.00/m2. Die Vergleichspreise basierten auf Bauland, das als «baureif» gelte. Daher sei unter Berücksichtigung des abzubrechenden Objekts der Ansatz pro Quadratmeter um einen Abzug vom Mittelwert (CHF 706.00) verringert und der Bodenwert auf CHF 600.00/m2 festgelegt worden. In der Mehrwertberechnung sei zudem für die Baulandverbesserung basierend auf dem geologischen Bericht ein Abzug von CHF 80'000.00 vorgenommen worden. Auf einen Zuschlag für die unverbaubare Lage, die bei einer Abparzellierung generell bestehe und durchaus gerechtfertigt sein könnte, sei verzichtet worden. Im Endergebnis ergebe sich daraus ein bereinigter Bodenwert von CHF 420'700.00, was CHF 500.00/m2 entspreche. Der über die Vergleichswertmethode festgelegte Bodenwert pro Quadratmeter sei anschliessend über die Lageklassenmethode (Landwert aus dem Neubauwert) plausibilisiert worden. Wenn der durch Verwendung der Vergleichswertmethode ermittelte Bodenwert durch eine andere Methode verifiziert worden sei (SHB2019, S. 83), sei die Ermittlung, welche im vorliegenden Fall vorgenommen worden sei, nicht zu beanstanden.

Das auf der abparzellierten Liegenschaft stehende Gebäude bleibe nach der Abparzellierung unverändert und es zeige, unabhängig von der angewandten Schatzungsmethode, ein neutrales Verhalten. Wenn das bestehende Gebäude bei der ersten und zweiten Schätzung im Bodenwert berücksichtigt werde, seien die beiden Bodenwerte identisch.

1.2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, bei einer Abparzellierung und gleichzeitiger Entlassung aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts handle es sich gerade nicht um eine Einzonung. Die Parzelle verbleibe in der Landwirtschaftszone (Nichtbauzone) und unterliege weiterhin der gesetzlichen Nutzungsordnung der Landwirtschaftszone, womit sich nicht dieselben Bauten wie in den Bauzonen realisieren liessen. Der Sachverhalt sei damit auch nicht der Einzonung gleichzustellen.

Mit den Ausführungen zu den Lageklassemethoden wolle die Beschwerdeführerin vermutlich erklären, wieso sie in ihrer Schätzung nicht diese Methode für die Mehrwertberechnung verwendet habe. Sie hätte indessen in ihrem Rekursentscheid nicht die Wahl der Methode bemängelt, sondern deren Anwendung. Bezüglich Methodenwahl hätte sie lediglich ausgeführt, die Schätzmethode sei abhängig vom konkreten Bewertungsfall durch den Bewertungsexperten festzulegen, und es könnten auch mehrere Methoden eingesetzt werden, um das Ergebnis zu verifizieren. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie das fragliche Szenario auf Seite 388 des SHB2019 nur herangezogen habe, um den Bodenwert des Grundstücks vor dem Eintritt der Änderung, die den Mehrwert bewirke, zu bestimmen. So sei in einem ersten Schritt einzig zu bestimmen, wie viel der Boden wert gewesen sei, bevor die Änderung eingetreten sei. Ob der Boden dann eingezont oder abparzelliert werde, sei unerheblich, da in bei beiden Fällen der Wert des Bodens einer überbauten Nichtbauzone, welche dem freien Immobilienmarkt entzogen sei, zu ermitteln sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hänge der Wert des Bodens in einer Landwirtschaftszone auch sehr wohl vom Umstand ab, dass auf diesem Boden ein Gebäude stehe, welches in direkter Weise die spätere Nutzung bestimme. Denn wäre es nur ein Stück Wiesland, so bliebe es dies auch nach der Abparzellierung, wäre wie vor der Überbauung nur für landwirtschaftliche Bauten zonenkonform und daher nicht mehr wert wie vor der Abparzellierung.

Bei der Berechnung des Bodenwerts vor Abparzellierung und Entlassung aus dem Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts seien, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, Gebäudegrundflächen nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen zu schätzen; diese seien in der Schätzung des Ertragswerts des Gebäudes enthalten (Kapitel 3.1 der VBB-Anleitung). Weiter sei das nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnhaus auch bei einer landwirtschaftlichen Schätzung nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Es sei also nicht so, dass eine Gebäudegrundfläche nicht einer landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeschieden werden könnte. Vielmehr teile die Gebäudegrundfläche das Schicksal des daraufstehenden Gebäudes. Auch wenn die VBB-Anleitung für die Schätzung des Marktwerts der Gebäudegrundfläche keine Ertragswertansätze enthalte, sei für die Berechnung der Mehrwertabgabe eben genau dieser Wert zu schätzen. Es liege zudem auf der Hand, dass selbst für einen Landwirt ein Stück Land in der Landwirtschaftszone, auf welchem bereits ein Haus stehe, einen deutlich höheren (Ertrags-)Wert aufweise als ein Stück Wiesland. Somit könne für die Schätzung eines bebauten Landwirtschaftslandes nicht einfach der Ertragswert und der daraus abgeleitete Höchstpreis für Boden bzw. Wiesland eingesetzt werden. Vielmehr sei eine Methode zu bestimmen, mit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudegrundfläche in der Landwirtschaftszone aus der Schätzung des Gebäudes ausgeschieden bzw. sonst wie geschätzt werden könne. Mit anderen Worten sei der Umstand, dass auf einem Stück Landwirtschaftsland bereits ein Gebäude stehe, genau der Grund, weshalb dieses bei Abparzellierung und Entlassung aus dem BGBB einen Mehrwert erfahre.

Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Standeskommission nicht die angewendete Bewertungsmethode beanstande, sondern dass sie diese dahingehend konkretisiert habe, dass die effektive Lage in der Landwirtschaftszone und damit auch die effektiven Nutzungsmöglichkeiten in die Bodenbewertung bzw. in die Wahl der Vergleichspreise einzufliessen hätten. Im angefochtenen Entscheid sei dies damit unterlegt worden, dass sich der Landwert eines Grundstücks direkt nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richte (SHB2019, S. 469). Das bedeute, dass bei Anwendung der Vergleichsmethode nicht unbesehen die Bodenpreise der anliegenden Nutzungszone hinzuzuziehen seien, sondern mit Referenzobjekten mit kongruenten wertbeeinflussenden Merkmalen, wie insbesondere den Nutzungsziffern, Vergleiche anzustellen seien. Die Nutzungsintensität eines Bodens in der Landwirtschaftszone ergebe sich wiederum direkt aus dem Bestand der vorbestehenden Baute (Art. 24c RPG). Wegen der Bestandesgarantie könne je nach Dimension der vorbestehenden Baute sowie der abparzellierten Grundstücksfläche eine geringere aber auch eine höhere Nutzung als in angrenzenden Nutzungszonen resultieren, was es zu berücksichtigen gelte. Da die maximal mögliche Nutzung eines Grundstücks dessen Preis direkt beeinflusse, sei dieser Umstand in der Schätzung bzw. im Vergleich mit den Referenzobjekten der Wohnzone W2 angemessen zu berücksichtigen oder allenfalls mit anderen Referenzobjekten zu vergleichen.

Das Angebot und die Nachfrage in der ersten und der zweiten Schätzung seien entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht identisch zu bewerten. Die Marktwertsteigerung des Bodens ergebe sich bei einer Abparzellierung einzig aus dem Wegfall der Verkaufs- und Belehnungsgrenzen sowie dem Wegfall der Preisbindung des Bodens an den landwirtschaftlichen Ertragswert. Das Grundstück verbleibe in der Landwirtschaftszone und erfahre keine Möglichkeit einer erweiterten Nutzung. Bei der Abparzellierung und Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht sei aber der Mehrwert zu berechnen, der insbesondere durch die freie Preisgestaltung und Verkaufsmöglichkeit entstehe. Es handle sich eben gerade nicht um eine Einzonung. Der Umstand des Vorbestands der Wohnbaute vor Abparzellierung sowie die effektive Nutzungsmöglichkeit nach Abparzellierung hätten folglich bei der Berechnung des Bodenmehrwerts einzufliessen.

1.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Bewertung des Landwerts vor Abparzellierung mit CHF 3'300.00 weder die bestehende Substanz noch den Ertragswert des Wohnhauses beachtet. Damit sei sie schlichtweg von einer unbebauten Parzelle mit Wiesland ausgegangen und habe entsprechend auf die rein landwirtschaftliche Berechnung für unbebautes Wiesland gemäss Kapital 3 der VBB-Anleitung abgestellt. Dies widerspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB: Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile eines landwirtschaftlichen Grundstücks würden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebe, in die Schätzung des gesamten Ertragswerts des Grundstücks einbezogen. Nebst dem, dass die von der Beschwerdeführerin angewandte Schätzungsmethode nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, widerspreche sie auch dem gesunden Menschenverstand. Man könne bei einer Schätzung nicht einfach ausser Acht lassen, dass ein Grundstück mit einer Liegenschaft überbaut sei. Die amtliche Grundstücksschätzung, welche auch für die Steuererklärung der Beschwerdegegner relevant sei, gehe von einem Ertragswert des Gebäudes Nr. a., welches sich auf der abparzellierten Fläche befinde, von CHF 450'479.00 aus. Die Beschwerdeführerin hätte Kenntnis dieser Schätzung, habe es aber unterlassen, die Substanz bzw. den Ertragswert des Wohnhauses in die Verfügung einfliessen zu lassen. Die Tatsache, dass in einer Nichtbauzone unter den Bedingungen von Art. 24c RPG eine Bebauung möglich sei, erzeuge einen eigenständigen Marktwert, der klar über dem blossen landwirtschaftlichen Ertragswert von einer unbebauten Parzelle mit Wiesland liege. Das Gebäude sei der Grund, weshalb durch die Abparzellierung überhaupt ein Mehrwert entstehe, der abgeschöpft werden könne. Denn auch nach Abparzellierung liege das Grundstück noch immer ausserhalb der Bauzone. Es dürfe nur zonenkonform überbaut werden (Art. 16a RPG). Einzig aus dem Grund, dass nach Abparzellierung auch ein Nichtlandwirt auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Wohnraum erwerben, erhalten, massvoll erweitern und wieder aufbauen könne, erfahre das abparzellierte Grundstück überhaupt eine Wertsteigerung. Die bestehende zonenfremd genutzte Überbauung des Grundstücks habe bei der Festsetzung des Bodenwerts daher angemessen Berücksichtigung zu finden.

Auch die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Marktwerts nach der Abparzellierung sei nicht haltbar. Die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsobjekte hätten mit jenen des Bewertungsobjekts übereinzustimmen (SHB2019, S. 100). Die Nutzungszone, in welcher das zu bewertende Grundstück liege, sei ein solches wertbeeinflussendes Merkmal. Sie definiere Nutzungsart und -intensität und bilde damit den Rahmen für die Marktgängigkeit des Grundstücks (SHB2019, S. 36). Der Landwert habe sich nach der rechtlich maximal zulässigen Nutzung zu richten (SHB2019, S. 469). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, basierten die Vergleichspreise, welche angewendet worden seien, auf Bauland, das als «baureif» gelte. Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass es sich beim abparzellierten Grundstück nach wie vor um Land ausserhalb der Bauzone handle, in welcher sowohl die Nutzungsart als auch die Nutzungsintensität gegenüber Land in der Bauzone stark eingeschränkt sei. Eine Gleichstellung mit der Bauzone sei erst dann gegeben, wenn das Grundstück effektiv eingezont und der Bauzone zugewiesen werde. Erst in diesem Zeitpunkt werde das Grundstück frei bebaubar und sei nicht mehr durch die Grenzen von Art. 24c RPG eingeschränkt.

Überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone stellten nach der gesetzlichen Konzeption einen Spezialfall dar. Für die Schätzung vor Abparzellierung könne nicht von unbebautem landwirtschaftlichem Wiesland ausgegangen werden. Der Wert des Bodens werde durch die Dimension der bestehenden Baute, zusammen mit der Möglichkeit der massvollen Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG direkt beeinflusst. Der Bestand des Wohnhauses mit seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung habe daher im Sinne von

Art. 10 Abs. 3 BGBB in die Berechnung des Landwertes vor Abparzellierung einzufliessen. Auch könne die Verwendung der Vergleichsmethode eines Grundstücks in der Nichtbauzone mit Vergleichswerten aus der Bauzone nicht zu einem richtigen Ergebnis führen. Die Entlassung aus dem BGBB stelle keine Einzonung dar. Der Mehrwert liege einzig in der nun freien Verkäuflichkeit der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft unter Beibehaltung der baurechtlichen Beschränkungen der Landwirtschaftszone. Niemand bestreite, dass durch die Nichtunterstellung unter das BGBB kein Mehrwert der Liegenschaft resultiere. Dieser erhöhe sich aber nicht von praktisch nichts auf den Wert von Bauland. Das könne schlicht nicht richtig sein.

2. Für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entsteht, wird eine Abgabe erhoben (Art. 90a BauG). Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz des Marktwertes des Bodens unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung (Art. 90b BauG).

Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen (Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung [folgend: StKB MBS]). Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 (Art. 3 Abs. 2 StKB MBS). . Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken [folgend: VO SchGs]). Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind. Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich (Art. 2 Abs. 2 VO SchGs), bei deren Schätzung der Verkehrswert als Steuerwert zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 1 VO SchGs).

3. Vorliegend ist strittig, ob der Bestand des Wohnhauses bei der Berechnung des Marktwertes des Bodens einzufliessen hat und ob die eingeschränkten baurechtlichen Möglichkeiten in der Landwirtschaftszone einen direkten Vergleich mit Nutzungsmöglichkeiten in der Bauzone zulassen.

4. 4.1. Den Ausführungen der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid unter Angaben der oben aufgeführten und im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen (Art. 90a und Art. 90b BauG, Art. 3 StKB MBS, Art. 2 und Art. 4 VO SchGs, Art. 3 StKB SchGs, Art. 10 Abs. 3 BGBB) zur Schätzung des Bodenwerts kann beigepflichtet werden.

Das Gesetz verwendet zwar ausdrücklich den Wortlaut «Boden» und nicht «Grundstück» (Gebäude und Boden). Hingegen ist das bestehende Wohngebäude entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Bodenwert zu berücksichtigen. Allein dieses gab Anlass zur Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB und zur Abparzellierung und begründet damit durch die Abparzellierung einen Mehrwert des Grundstücks. Auch liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Wert des Bodens werde nicht durch die Nutzungsmöglichkeit

des bestehenden Gebäudes bestimmt, da diese vor und nach der Abparzellierung keine Verbesserung erfahre, kann nicht zugestimmt werden, zumal sich die Nutzungsmöglichkeit vor der Abparzellierung auf einen beschränkten Kreis (Selbstbewirtschafter) konzentriert, sie hingegen nach Abparzellierung auf den freien Wohnungsmarkt ausgeweitet ist.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Schätzungsmethoden wie der Lageklassenmethode und der Vergleichswertmethode braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Standeskommission nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleichsmethode beanstandet hat. So werden zur Ermittlung der Landwerte grundsätzlich Vergleichspreise oder statistisch erhobene Preise verkaufter Grundstücke beigezogen (vgl. SHB2019, S. 385; EYMANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in: ZBl 4/2015 S. 167 ff.), womit ähnliche oder vergleichbare Merkmale wie Qualität und Lage berücksichtigt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin bei ihren beiden Schätzungen keine konkreten Vergleichsobjekte, also in der Landwirtschaftszone liegende Wohnhäuser, welche abparzelliert worden sind, herangezogen hat, bringt sie nicht vor. Sie macht einzig geltend, sie kenne nur ein Beispiel, bei dem in der Freihaltezone (F) ein Gebäude (Servicezentrum der Appenzeller Bahn) errichtet worden sei – dieses kann jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht als Vergleichsobjekt angewendet werden.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Ausführungen auf Seite 388 des Schätzerhandbuchs nicht auf die als Beispiele aufgeführten Grundstücke «OeBA» oder «Grünzone» (diese Beispiele werden in Appenzell I.Rh. der Bauzone zugerechnet), sondern vielmehr generell auf überbaute Grundstücke in einer Nichtbauzone, in der das Bauen verboten oder nur beschränkt zulässig ist, als Spezialfall in der Beurteilung der Mehrwertabgabe beziehen. So entzieht sich grundsätzlich jede Immobilie in einer Nichtbauzone dem normalen Wohnungsmarkt und den Werteinflüssen von Angebot und Nachfrage, da die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der zonengemässen Zweckbestimmung sehr eingeschränkt sind. Deshalb muss, wie dies auch dem Schätzerhandbuch auf Seite 388 zu entnehmen ist, bei überbauten Grundstücken der Sachverhalt der Überbauung in der Schätzung der Mehrwertabgabe einbezogen werden, liegt doch der Landwert einer überbauten Nichtbauzone wertmässig grundsätzlich höher als derjenige einer unüberbauten Nichtbauzone. Solche Spezialobjekte wie das vorliegend zu schätzende Grundstück bedürfen der Einzelfallschätzung.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass im Schätzerhandbuch kein Vorgehen bei einer Abparzellierung beschrieben ist. Dies kann daran liegen, dass neben Appenzell I.Rh. nur wenige Kantone wie Glarus und Jura eine Mehrwertabgabe bei Abparzellierungen eingeführt haben. Auch die VBB-Anleitung (im Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB), welche zwar für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes verbindlich ist (Art. 4 Abs. 2 VO SchGs; Art. 3 Abs. 1 StKB SchGs), gibt für die vorliegend strittige Schätzung keine konkrete Anleitung, zumal nicht ein landwirtschaftlicher Boden als Nutzfläche und ein landwirtschaftliches Wohnhaus, sondern gerade nur ein landwirtschaftlicher Boden mit einem sich darauf befindlichen nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus zu schätzen ist. Hinzu kommt, dass die vom Bauernverband in seiner Vernehmlassung zur Revision des Baugesetzes und von Grossrätin E. in der ersten Lesung des Baugesetzes aufgeworfene Frage, welche Werte für die Berechnung des Vorteils herangezogen würden, um dann den Mehrwert abzuschöpfen (vgl. Botschaft zur Revision des Baugesetzes vom 16. August 2016; 29/1/2016, Vernehmlassungen, S. 19; Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 13, 15), während des Revisionsverfahrens unbeantwortet blieb. Ebenfalls wurde der Feststellung von Grossrat F., die für den Landwirtschaftsbetrieb nicht benötigten, aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts günstig erworbenen Wohngebäude seien sehr tief bewertet, womit für ihn die Ausgangslage für die Erhebung der

Mehrwertabgabe bei der Abparzellierung nicht klar sei (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 15), während des Gesetzgebungsprozesses nicht weiter nachgegangen. Alt Bauherr G. führte aus, die Schätzungskommission habe bei der Berechnung der Mehrwertabgabe den Marktwert jedes einzelnen Wohngebäudes festzulegen, was im nachfolgenden Artikel des Baugesetzes und in der Bauverordnung noch spezifiziert werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, S. 16). Weiter führte er aus, es werde Sache der Schätzungskommission sein, zu definieren, ob der Ertragswert oder der Steuerwert des Bodens als Berechnungsbasis für die Feststellung des Mehrwerts herangezogen werde (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 6. Februar 2017, S. 10). Beide Ausführungen sind rechtlich unpräzise, zumal nicht das Wohngebäude an sich, sondern nur der Boden unter Berücksichtigung des sich darauf befindlichen Gebäudes zu schätzen ist, sowie die Schatzungswerte vor und nach der Abparzellierung nach Ertrags- bzw. Verkehrswert bereits in Art. 10 Abs. 3 BGBB und Art. 5 Abs. 1 VO SchGs gesetzlich geregelt sind. Hingegen ist, wie dies alt Bauherr G. anmerkte, richtig, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, eine Methode zu bestimmen, mit welcher der Marktwert einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäudegrundfläche in der Landwirtschaftszone geschätzt werden kann, wobei dazu die Anleitungen im Schätzerhandbuch durchaus analog hinzugezogen werden könnten.

4.2. Bei der Ertragswertschätzung des Bodenwerts vor der Abparzellierung muss der Sachverhalt des mit einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses bebauten Grundstücks einbezogen werden, wie dies einerseits in Art. 10 Abs. 3 BGBB geregelt und andererseits im Schätzerhandbuch auf S. 388 angeführt ist. Da nämlich eine bestimmungsgemäss nutzbare zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden kann, liegt der Landwert einer überbauten Nichtbauzone grundsätzlich wertmässig höher als derjenigen einer unüberbauten Nichtbauzone: Ein Grundstück mit Wohnmöglichkeit ist mehr wert als ein Grundstück zur Tierfutterproduktion. Hinweise zur Bewertung des Marktwertes des Bodens vor Abparzellierung könnten einerseits die VBB-Anleitung in Ziffer 3.1 auf Seite 29 (eine Gebäudegrundfläche gilt nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche, da sie im Ertragswert des Gebäudes inbegriffen ist) und andererseits die Grundstückschätzung vom 21. September 2022, in welcher der Boden der Gebäudegrundfläche und des Hofraums separat geschätzt wurden, geben.

4.3. Für die Bewertung des Bodenwerts nach der Abparzellierung ist zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück immer noch in der Landwirtschaftszone befindet. Es kann nicht nach denselben Bauvorschriften wie in der Bauzone bebaut werden, zumal die Nutzungsart und -intensität nach Art. 24c RPG eingeschränkt ist und sich der Bodenwert eines Grundstücks nach der maximal möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung richtet (vgl. SHB, S. 469). Auch wenn gemäss Materialien des BauG von faktischer Einzonung abparzellierter Grundstücke die Rede war (vgl. Protokoll der Grossratssession vom 24. Oktober 2016, 1. Lesung BauG, S. 16 und 18), handelt es sich bei der Entlassung einer Parzelle aus dem Geltungsbereich des BGBB nicht um eine Einzonung im Sinne des RPG. Das Grundstück liegt weiterhin in der Landwirtschaftszone und damit in einer Nichtbauzone, womit seine bauliche Nutzung nicht mit derjenigen der Bauzone verglichen werden kann. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt in die Bauzone eingezont werden, so würde es durch die umfassendere Bebaubarkeit nach den Regeln der Bauzone allenfalls nochmals eine Wertsteigerung erfahren. Damit ein korrektes Ergebnis des Mehrwerts erreicht werden kann, ist die reduzierte Bebaubarkeit des Grundstücks bei der Bodenwertschätzung entsprechend zu berücksichtigen. Die singuläre Anwendung der Vergleichsmethode mit Referenzobjekten aus einer angrenzenden Bauzone trägt jedenfalls den eingeschränkten Baumöglichkeiten nicht Rechnung. Auch ist bei der Bodenwertschätzung die konkrete Lage des Grundstücks

zu berücksichtigen, welche sich sowohl wertmindernd als auch werterhöhend (z.B. durch eine unüberbaubare Lage) auswirken kann.

4.4. Im Ergebnis kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei den Bodenwertschätzungen vor und nach Abparzellierung nicht einzig der Wert des Bodens, wie wenn er nicht überbaut wäre, bestimmt werden, sondern der Sachverhalt, dass sich auf der abparzellierten Liegenschaft ein Wohngebäude befindet, ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat folglich eine Schatzungs- bzw. Bewertungsmethode für die Berechnung der Mehrwertabgabe abparzellierter und aus dem BGBB entlassener Wohnliegenschaften zu entwickeln, welche diesem Umstand gerecht wird.

Der Rekursentscheid der Standeskommission, mit welchem sie die Sache zur neuen Schätzung des Mehrwerts unter Berücksichtigung des auf dem zu schätzenden Grundstück stehenden Wohnhauses sowie der nach Abparzellierung bestehenden beschränkten Baumöglichkeiten an die Schätzungskommission und zur Neuverfügung zurückwies, ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

(…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2025 vom 18. November 2025