Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

122.22 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/bgs/122-22/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-auslanderrecht

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Législation Appenzell Rhodes-Extérieures
Source

122.22

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

vom 09.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] bGS 122.21

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

Art. 2 Gebührenhöhe

Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren2.

Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

Footnotes

  1. [2] Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209)

Art. 3 Einzug

Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.

Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

Art. 4 Abrechnung und Abgeltung

Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.

Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.

Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3.

Footnotes

  1. [3] bGS 233.2

Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021