212.331
Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe
vom 26.04.2022 (Stand 26.04.2022)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 1 sowie das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 27. April 1980 2,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe).
Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverordnung3.
Art. 2 Umfang der Inkassohilfe
Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkassohilfeverordnung4.
In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen.
Art. 3 Organisation der Fachstellen
Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.
Art. 4 Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle
Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient.
Es kann Weisungen erlassen.
Lf. Nr. / Abl. 1465 / 29.04.2022