343.1
Verordnung über die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge
vom 27.04.1970 (Stand 01.01.1995)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 145 der Strafprozessordnung vom 26. April 1914,
verordnet:
Art. 1 Allgemeines
Die Schutzaufsicht und Fürsorge für Sträflinge, die von einem appenzellischen Gericht verurteilt oder von der zuständigen Behörde unter Auferlegung einer Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sind, wird durch die Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge des Kantons Appenzell A.Rh. und deren Organe ausgeübt.
Die Schutzaufsicht über Jugendliche wird in einem besonderen Reglement geordnet.
Art. 2 Organisation
Die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft wählt die Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge und deren Präsidenten.
Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Art. 3 Kostentragung
Der Kanton Appenzell A.Rh. und die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft stellen der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge die finanziellen Mittel zur Erreichung ihres Zweckes zur Verfügung.
Art. 4 Aufgaben der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Organisation und Leitung der Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge;
Entgegennahme der Mitteilung über die vom Präsidenten ernannten Schutzaufseher;
Entgegennahme der Berichte der Schutzaufseher;
Erteilung der förmlichen Mahnung an Schützlinge bei Nichteinhaltung erteilter Weisungen, soweit hiefür keine andere Instanz zuständig ist;
Anordnung geeigneter Massnahmen und gegebenenfalls Antragstellung auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung eines Schützlings;
Zweckmässige Verwendung der der Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge zur Verfügung gestellten Mittel und Rechnungsablage gegenüber dem Regierungsrat und der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft;
Erstattung eines Jahresberichtes an den Regierungsrat und an die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft.
Art. 5 Wahl des Schutzaufsehers
Die Schutzaufsicht wird durch Schutzaufseher ausgeübt, die durch den Präsidenten der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge ernannt werden.
Steht der Schützling unter Vormundschaft, so ist in der Regel der Vormund als Schutzaufseher zu bestimmen.
Art. 6 Aufgaben des Schutzaufsehers
Der Schutzaufseher hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er steht dem Schützling mit Rat und Tat zur Seite und sorgt so gut als möglich für Arbeit und Unterkunft;
Er pflegt den persönlichen Kontakt mit dem Schützling und überwacht ihn in unauffälliger Weise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung erteilter Weisungen und ermahnt ihn nötigenfalls;
Er steht, wo die Verhältnisse es erfordern, auch mit dem Arbeit- und Logisgeber in Verbindung;
Er erstattet der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge halbjährlich, ferner sooft es durch das Verhalten des Schützlings nötig ist, wie auch bei Ablauf der Probezeit einen Bericht über seine Wahrnehmungen und Erfahrungen mit dem Schützling.
Art. 7 Pflichten des Schützlings
Der Schützling hat sich unverzüglich nach Bestellung des Schutzaufsehers diesem vorzustellen, mit ihm in ständiger Verbindung zu bleiben, ihn in seiner Aufgabe mit gutem Willen zu unterstützen und ihm jeden beabsichtigten Wechsel des Wohnortes und der Arbeitsstelle mitzuteilen.
Art. 8 Rekurs
Der Rekurs ist zulässig:
gegen Verfügungen des Schutzaufsehers: bei der Kommission,
gegen Verfügungen der Kommission: beim Regierungsrat.
…
Art. 9 Meldepflicht
Die Gerichte melden der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge die mit bedingtem Strafvollzug und Anordnung der Schutzaufsicht gefällten rechtskräftigen Urteile, die Verwaltungsbehörden die Entscheide über bedingte Entlassungen mit Stellung unter Schutzaufsicht.
Die zuständige Behörde meldet der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge den Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung gegenüber Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt sind.
Art. 10 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement vom 21. Juni 1943 betreffend die Schutzaufsicht über Erwachsene nach dem StGB sowie das Reglement vom 21. November 1944 für die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge im Kanton Appenzell A.Rh..
Lf. Nr. / Abl. aGS IV/532