413.15
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
1154 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.15
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern vom 4. Mai 2010
Die Regierung des Kantons St.Gallen
und
der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden
vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.
Art. 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.
Art. 3 Zuteilung
Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons
413.15 Gegenseitige Aufnahme 1154 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern 1) erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im anderen Kanton.
Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen von Art. 84bis des Mittelschulgesetzes des Kantons 2) St.Gallen vom 12. Juni 1980 erfüllt sind.
3) Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
Art. 4 Gleichbehandlung
Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 5 Schulbeitrag
Der Schulbeitrag richtet sich nach Art 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 4) (Regionales Schulabkommen) (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').
Art. 6 Stichtag
Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind:
15. November für das erste Semester;
15. Mai für das zweite Semester.
1) Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell Ausserrhoden: Weisung vom 2. März 2009 über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen 2) Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesentlich einfacher, langjähriges allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der Schulorganisation im Kanton St.Gallen 3) Kanton St.Gallen: Art. 4bis des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell Ausserrhoden: Departement Bildung 4) bGS 411.7
1154 Gegenseitige Aufnahme 413.15 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Art. 7 Vollzug
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
St.Gallen, 13. April 2010 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Dr. Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun Herisau, 4. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden, Der Landammann: Jakob Brunnschweiler Der Ratschreiber: Martin Birchler 3