721.122
Richtlinien über die Bemessung der Beitragssätze gemäss Art. 34 und 35 der Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung)
vom 21.06.1994 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. erlässt,
gestützt auf Art. 34 und 35 der Verordnung vom 11. März 1991 über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen1,
folgende Richtlinien:
Ziff. 1 Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34)
Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher minimal 40% und maximal 80% der tatsächlichen Erstellungskosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien:
Bedeutung der Massnahme für den Naturschutz
Bedeutung des geschützten Objektes
öffentliches Interesse an der Massnahme
finanzielle Verhältnisse des Grundeigentümers
Ziff. 2 Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (Art. 35)
Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher maximal 50% der ausgewiesenen Kosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien:
Bedeutung der Massnahme für den ökologischen Ausgleich
ökologischer Wert für die bedrohten Tier- und Pflanzenarten
öffentliches Interesse bzw. materielle Interessen des Grundeigentümers an der Massnahme
finanzielle Verhältnisse des Beitragsempfängers
Ziff. 3 Beitragsschlüssel
Für die Detailumsetzung der Punkte 1 und 2 in Form eines Beitragsschlüssels ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig.
Ziff. 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit der Annahme durch den Regierungsrat2 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 494