760.1
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
vom 28.04.1991 (Stand 01.06.2023)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571, das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr2 sowie Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung vom 26. April 19083,
beschliesst:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Personen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bundes.
Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspolitik sowie angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für alle Gemeinden schaffen.
Art. 2 Grundsätze
Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaftlichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr nach folgenden Grundsätzen:
alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu versorgen;
vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;
im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleisten;
zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsverbindungen sicherzustellen;
die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr sind zu verbessern;
die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind zu erleichtern.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Transportleistungen des Personen- und Güterverkehrs, die im Interesse des Kantons erbracht werden.
Der Innerortsverkehr von ausschliesslich lokaler Bedeutung und andere Förderungsmassnahmen, für die kein kantonales Interesse nachgewiesen wird, sind Sache der Gemeinden. Diese können mit den Verkehrsunternehmen Vereinbarungen über entsprechende Transportleistungen abschliessen.
Art. 4 Zusammenarbeit
Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen und privaten Verkehr.
Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunternehmen zusammen.
Art. 5 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden
Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer gesamten Tätigkeit die Belange des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern und das Umsteigen vom Individualverkehr zu fördern.
(2.) II. Förderungsmassnahmen
Art. 6 Arten
Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse namentlich gefördert durch
technische Massnahmen,
betriebliche Massnahmen,
kommerzielle Massnahmen.
Art. 7 Technische Massnahmen
Technische Massnahmen sind insbesondere:
Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbedienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität erheblich verbessern,
Private Anschlussgeleise und weitere Einrichtungen des schienengebundenen Güterumschlages,
Zweckgerichtete Parkplätze und Velounterstände an Bahnhöfen und Haltestellen,
Beschaffen von Fahrzeugen.
Art. 8 Betriebliche Massnahmen
Betriebliche Massnahmen sind insbesondere:
Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes auf bestehenden Linien,
Ändern bestehender Linien,
Betrieb neuer Linien,
Betriebsumstellungen.
Art. 9 Kommerzielle Massnahmen
Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere:
Tarifverbund,
gezielte Tariferleichterungen.
Art. 10 Grenzüberschreitende Massnahmen
Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.
Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf diese Beteiligung verzichtet werden.
Art. 11 Information
Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die Ziele seiner Verkehrspolitik und die Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Art. 12 Vereinbarungen
Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.
Die betroffenen Gemeinden wirken mit.
Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungenverknüpft werden.
(3.) III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Art. 13 Kostentragung
Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeckten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.
Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in
Beteiligungen am Eigenkapital,
Beiträgen à fonds perdu,
Darlehen.
Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehlbeträgen.
Art. 14 Voraussetzungen
Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förderungsmassnahmen
den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5), namentlich den Grundsätzen gemäss Art. 2 entsprechen,
bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Bestandteil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen,
mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs übereinstimmen.
Art. 15 Kantonsbeiträge
Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.
Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge beschliessen die Stimmberechtigten.
Art. 16 Gemeindebeiträge
Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 zurück. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.
Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölkerungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen.
Näheres regelt die Verordnung.
(4.) IV. Organisation
Art. 17 Kantonsrat
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
Er genehmigt auf Antrag des Regierungsrates das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.
Art. 18 Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Er schliesst die Vereinbarungen gemäss Art. 12 ab und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.
Art. 19 Departement Bau und Volkswirtschaft
Das Departement Bau und Volkswirtschaft bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht sie und nimmt die nötigen Kontrollen vor.
Art. 20 …
(5.) V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Art. 22 Übergangsbestimmung
Der Kanton übernimmt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 50 % jener Betriebsbeiträge, die seit dem 1. Januar 1986 zwischen einzelnen Gemeinden und Verkehrsunternehmen vereinbart worden sind, sofern die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.
Die bisherigen Vereinbarungen sind bis spätestens 31. Dezember 1994 zu überarbeiten und den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961 über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574 aufgehoben.
Lf. Nr. / Abl. 365