824.11
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
vom 27.04.1998 (Stand 30.09.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih1, auf Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung2 und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.3,
verordnet:
(1.) I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.
Art. 3 Departement Bau und Volkswirtschaft
Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.
Es leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes getroffen werden.
Art. 4 Vollzugsorgane
Vollzugsorgane im Bereiche der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung sind
auf kantonaler Ebene das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, die Arbeitslosenkasse und die tripartite Kommission sowie
auf kommunaler Ebene die Gemeindearbeitsämter.
(2.) II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 5 Bewilligungsverfahren
Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligungen unter Auflagen und Bedingungen erteilen.
Art. 6 Kaution und Bewilligungsgebühr
Ist eine Kaution erforderlich, ist sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz4 fest.
(3.) III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 7 Zweck
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt sowie eine rasche Besetzung von offenen Stellen.
Art. 8 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;
die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung;
die Gemeindearbeitsämter;
die tripartite Kommission.
Art. 9 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum steht den Stellensuchenden und Arbeitslosen sowie jenen Unternehmen, welche Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensuchenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen, insbesondere den privaten Stellenvermittlern (Art. 119c der Arbeitslosenversicherungsverordnung5.
Ihm obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:
Beratung, Arbeitsvermittlung und Abklärung der Wiedereinstiegsmöglichkeiten (Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG),
Bereitstellung und Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–75 AVIG),
Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundes (Art. 85 Abs. 1 lit. f AVIG), insbesondere Vornahme der Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 21 AVIV),
Erlass von Verfügungen gemäss Art. 30 Abs. 2 AVIG,
Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit, Zuweisung zumutbarer Arbeit und Erteilung von Weisungen (Art. 85 Abs. 1 lit. c und Art. 16 AVIG),
…
Zuweisung zu einer Fachberatung im Sinne von Art. 17 Abs. 5 AVIG,
…
öffentliche Arbeitsvermittlung nach Art. 24–29 AVG.
Art. 10 Kantonale Amtsstelle
Die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung vollzieht die Bestimmungen über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (Art. 31–58 AVIG).
Ihr obliegen ferner alle Aufgaben, welche gemäss AVIG und AVIV6 der kantonalen Amtsstelle zugewiesen sind und nicht gemäss Art. 9 dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragen werden.
Art. 11 Gemeindearbeitsamt
Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt.
Das Gemeindearbeitsamt ist zuständig für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von Arbeitslosen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 AVIV7. Es informiert die Arbeitslosen über das weitere Vorgehen und ihre wichtigsten Pflichten.
Es teilt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum alle Tatsachen mit, welche für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind.
Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung sowie die kantonale Arbeitslosenkasse sorgen für eine regelmässige und ausreichende Information der Gemeindearbeitsämter. Sie können Weisungen und Richtlinien erlassen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts nötig sind.
Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum übt die fachliche Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
Art. 12 Tripartite Kommission
Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission gemäss den Vorgaben des Bundes8 und erlässt für sie ein Geschäftsreglement9.
Art. 13 Kosten
Die nach Abzug der Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.
(4.) IV. Arbeitslosenversicherung
Art. 14 Öffentliche Arbeitslosenkasse
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 AVIG. Sie trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Ausserrhoden».
Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Kassenreglement gemäss Art. 79 Abs. 1 AVIG.
Art. 15 Entschädigungsanspruch an Feiertagen
Als weitere Feiertage im Sinne von Art. 19 AVIG10 gelten: Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. August sowie Stephanstag, falls der 1. Weihnachtstag nicht auf einen Montag fällt11.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 16 Anpassung an veränderte Voraussetzungen
Der Regierungsrat ist ermächtigt,
die Bestimmungen dieser Verordnung allfälligen Revisionen des Bundesrechts anzupassen und
die Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Vollzugsorganen neu vorzunehmen, falls dies sachlich zweckmässig und zeitlich dringlich ist.
Art. 17 Rechtspflege
Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss Art. 5 und 6 können innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 38 Abs. 3 AVG).
Gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung und der kantonalen Arbeitslosenkasse kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums kann innerhalb von 30 Tagen bei der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Gegen Einspracheentscheide gemäss Abs. 1 und 2 oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Die Verordnung vom 29. Mai 1952 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitsvermittlung12,
die Einführungsverordnung vom 11. März 1985 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung13.
Art. 19 Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes14.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten15.
Lf. Nr. / Abl. 663