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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

831.11 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Législation Appenzell Rhodes-Extérieures
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831.11

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden

vom 19.04.2016 (Stand 01.06.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden

gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. d) des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 21. September 20151

verordnet:

Footnotes

  1. [1] EG AHVG/IVG, (bGS 831.1)

Art. 1 Entschädigungsarten

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwaltungskommission folgende Entschädigungen aus:

  1. Jährliche Entschädigung;

  2. Sitzungsgelder;

  3. Spesen.

Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

Art. 2 Jährliche Entschädigung

Die jährliche Entschädigung beträgt:

  1. für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.-

  2. für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-

Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder

Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen:

  1. für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.-

  2. für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-

Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen

Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern

  1. wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,

  2. die Konferenz länger als eine Stunde dauert,

  3. eine Traktandenliste vorliegt und

  4. Protokoll geführt wird.

Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 20062 und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 20073 sinngemäss angewendet.

Die Entschädigung beträgt:

  1. für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;

  2. bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

Footnotes

  1. [2] BVO, (bGS 142.211)
  2. [3] REIS, (bGS 142.211.1)

Art. 6 Offenlegung

Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funktionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.

Lf. Nr. / Abl. 1304 / 2016, S. 540