832.12
Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
vom 27.11.1947 (Stand 01.01.2013)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908,
verordnet:
Art. 1
Die dem Kanton zustehenden Befugnisse und Obliegenheiten zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden genannt BG), werden dem Regierungsrat übertragen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 2
Im Sinne von Art. 61 BG wird eine «Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh.» der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als selbständige öffentliche Anstalt errichtet.
Der Verwalter der kantonalen Ausgleichskasse wird vom Regierungsrat gewählt.
Art. 3 …
Art. 4
Für Schäden, für welche der Kanton gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und die Alters- und Hinterlassenenversicherung haftet, besteht ein Rückgriffsrecht auf die betreffenden Gemeinden, falls deren Organe für den Schaden verantwortlich sind.
…
Art. 5
Zuständige Rechtshilfestelle im Sinne von Art. 93 BG ist das kantonale Verhöramt.
Art. 6
Der Regierungsrat wird ermächtigt, zur teilweisen Deckung der nach Abzug der Verwaltungskostenzuschüsse des Bundes verbleibenden Verwaltungs-, Revisions- und Kontrollkosten des Kantons und der Gemeinden, gemäss Art. 69 BG auf die an die kantonale Ausgleichskasse zu leistenden Beiträge einen Zuschlag zu Lasten der angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu erheben, welcher einen Zwanzigstel der Beiträge pro Monat und Kassenmitglied nicht überschreiten darf.
Art. 7
Zuständig für die Beitragsherabsetzung in begründeten Fällen gemäss Art. 11 Abs. 1 BG ist der Verwalter der kantonalen Ausgleichskasse; desgleichen für den Erlass von Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 2 BG, nach Einholung einer Vernehmlassung des Gemeinderates am Wohnort des Gesuchstellers.
Die Bezahlung des jährlichen Beitrages von 40 Franken für obligatorisch Versicherte, welchen die Beitragsleistung erlassen worden ist, erfolgt durch den Kanton, unter hälftiger Rückbelastung der betreffenden Wohnsitzgemeinde.
Art. 8
Für die Anordnungen zur Gewährleistung zweckmässiger Renten- und Hilflosenentschädigungsverwendung gemäss Art. 45 BG ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig, nach Einholung einer Vernehmlassung folgender Behörden:
die Gemeinderäte am Heimatort rentenberechtigter, im Kanton wohnhafter Kantonsbürger;
die Gemeinderäte am Wohnort von Rentenberechtigten mit ausserkantonalem Bürgerrecht.
Die Gemeinderäte sind berechtigt, ihre Obliegenheit an die Sozialhilfebehörde oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu delegieren.
Art. 9 …
Art. 10
Die Anwendung der Strafbestimmungen des BG ist Sache der ordentlichen Gerichtsbehörden.
Art. 11
Art. 12
Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.
Vom Bundesrat genehmigt am 6. Januar 1948
Lf. Nr. / Abl. 102