955.331.2
Kursaalverordnung
vom 22.10.1996 (Stand 22.10.1996)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 11septies der Verordnung vom 26. April 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz ,
verordnet:
(1.) I. Bewilligung
Art. 1 Bewilligung
Die Bewilligung zum Betrieb eines Kursaales wird ausschliesslich dem Verband Appenzellerland Tourismus AR (VAT) erteilt.
Der VAT kann unter den im folgenden genannten Voraussetzungen einen Kursaal selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.
Art.
2 Voraussetzungen der Bewilligung
1. Betreiber oder Betreiberin
Kursäle können von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden. Wird die privatrechtliche Form gewählt, ist die Betreiberin als Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts auszugestalten, deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist. Über 50 Prozent des Kapitals und der Stimmkraft müssen sich in Schweizer Hand befinden.
Art. 3 2. Persönliche Voraussetzungen
Der Betreiber oder die Betreiberin, im Falle einer Aktiengesellschaft der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates, muss handlungsfähig sein, sich über einen guten Leumund ausweisen, für eine ordnungsgemässe Betriebsführung Gewähr bieten sowie über einen Wohnsitz in der Schweiz oder über die Grenzgängerbewilligung verfügen.
Leitende Angestellte, mit dem Spielbetrieb direkt betraute sowie für die Überwachung und Kontrolle verantwortliche Personen haben dieselben Anforderungen zu erfüllen.
Die in Abs. 1 und 2 erwähnten Personen dürfen nicht mit einem in den letzten fünf Jahren ausgestellten Verlustschein belastet sein.
Art. 4 3. Räumlichkeiten
Für die als Kursaal vorgesehenen Räumlichkeiten gelten namentlich folgende Anforderungen:
Die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung sowie die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des Raumplanungs-, Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizeirechts, sind einzuhalten;
Der Spielbetrieb ist vom Restaurationsbetrieb räumlich abzutrennen;
Die Spielapparate sind so aufzustellen, dass sich die Spieler gegenseitig nicht stören.
Vor der Eröffnung prüft die Verwaltungspolizei, ob diese Vorschriften erfüllt sind (Betriebsabnahme).
Art. 5 Beilagen
Dem Gesuch um eine Bewilligung sind beizulegen:
Die genauen Personalien der Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2;
Auszug aus dem Strafregister;
Auszug aus dem Betreibungsregister;
Angaben gemäss Art. 2, wenn die Betreiberin als Aktiengesellschaft ausgestaltet ist;
genaue Angaben über den geplanten Standort des Spielbetriebes sowie Pläne bezüglich der vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Gestaltung;
Baubewilligungsgesuch.
Art. 6 Nachträgliche Änderungen
Änderungen der für die Bewilligungserteilung wesentlichen Tatsachen – namentlich auch in der Beteiligung bei Aktiengesellschaften – sind der Verwaltungspolizei zu melden.
Bei einem Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin oder leitender Angestellter sind die Unterlagen gemäss Art. 5 lit. a–d einzureichen.
Art. 7 Verfahren
Gesuche sind bei der Verwaltungspolizei einzureichen.
Die Verwaltungspolizei holt über die in Art. 3 genannten Personen einen Führungsbericht ein.
Der Regierungsrat entscheidet über das Gesuch.
Art. 8 Dauer der Bewilligung
Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.
Art. 9 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird entzogen:
bei schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen Vorschriften oder Bewilligungsbestimmungen;
wenn die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden;
wenn die Voraussetzungen zur Führung eines Kursaals nicht mehr erfüllt sind.
(2.) II. Betriebliche Vorschriften
Art. 10 Jugendschutz
Der Zutritt zum Kursaal und zum Restaurationsbetrieb ist Minderjährigen, auch in Begleitung der Eltern, verboten.
Der Betreiber oder die Betreiberin des Kursaales ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze kontrolliert wird.
Art. 11 Elektronische Überwachung
Das Boulespiel und die übrigen Spielräumlichkeiten sind mit elektronischen Mitteln (Video) dauernd zu überwachen. Ebenso ist während der Öffnungszeiten eine dauernde elektronische Zutrittskontrolle zu gewährleisten.
Die Aufnahmen sind in der Regel während eines Monats aufzubewahren und den Kontrollorganen (Kantonspolizei, Verwaltungspolizei, interne kantonale Finanzkontrolle) sowie dem VAT auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Spielverbot
Das Personal des Kursaals und der Nebenbetriebe darf sich am Spiel nicht beteiligen.
Art. 13 Ruhe und Ordnung, Hausverbot
Der Betreiber oder die Betreiberin sowie die leitenden Angestellten sorgen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Kursaal und in den Nebenbetrieben.
Sie sind berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen den Eintritt zu verweigern, Gäste wegzuweisen und ein Hausverbot auszusprechen.
Auf Antrag einer Fürsorgebehörde verhängt der Betreiber oder die Betreiberin ein Hausverbot.
Art. 14 Öffnungszeiten
Die Kursäle sind zwischen 02.00 und 12.00 Uhr sowie an folgenden hohen Feiertagen geschlossen zu halten: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.
Art. 15 Kontrolle
Die Organe der Kantonspolizei und der Verwaltungspolizei üben die polizeiliche Kontrolle über den Spielbetrieb aus.
Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kursaals und den Nebenbetrieben zu gewähren.
Der VAT und die interne kantonale Finanzkontrolle sind befugt, jederzeit die Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Der Betreiber oder die Betreiberin gewährt dem VAT und der internen kantonalen Finanzkontrolle vollständige Einsicht in die Bücher und Belege und erteilt ihnen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht oder der besonderen Aufträge der Bewilligungsbehörde erforderlich sind.
(3.) III. Gebühren/Fonds
Art. 17 Bewilligungsgebühr
Es werden folgende Gebühren erhoben:
für die Bewilligung eines Kursaalbetriebs Fr. 2 000.– bis Fr. 10 000.–;
für die Änderung einer bestehenden Bewilligung Fr. 500.– bis Fr. 2 000.–;
für die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung Fr. 300.– bis Fr. 1 000.–.
Art. 18 Apparategebühr
Für jeden in einem Kursaal aufgestellten Spielapparat erhebt die Verwaltungspolizei eine jährliche Gebühr von Fr. 2000.–.
Art. 19 Härtefonds
Der VAT hat einen Härtefonds einzurichten. Der Fonds wird aus einer Umsatzabgabe von 0,5% geäufnet, bis er eine Höhe von Fr. 200 000.– erreicht.
Zur Tilgung von aus dem Spiel im Kursaal entstandenen Fürsorgeleistungen können auf Antrag einer Fürsorgebehörde Beiträge aus dem Fonds ausgerichtet werden.
Über das Gesuch entscheidet bis zu einem Betrag von Fr. 2000.– der VAT endgültig. Entscheide über höhere Beträge können innert 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden.
(4.) IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 Strafbestimmungen
Unter dem Vorbehalt besonderer Strafbestimmungen werden Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die Spiel- und Lotterieverordnung oder gegen die an eine Bewilligung geknüpfte Bedingung oder Auflage mit Busse bestraft.
Art. 21 Rechtsmittel
Verfügungen der Bewilligungsbehörde können binnen 30 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. angefochten werden.
Art. 22 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 611