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KG ARGVP 1989 3133

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Du 22 avr. 1988

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1989-3133/de/kg-argvp-1989-3133

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal cantonal Appenzell Rhodes-Extérieures
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 1989 3133

KG ARGVP 1989 3133

C. Gerichtsentscheide 3132,3133

Arbeitnehmern, welche in gekündigtem Arbeitsverhältnis standen, keine Gratifikation ausgerichtet hat. Aufgrund dieser bisher anscheinend unangefochtenen Übung eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den hier streitenden Parteien annehmen zu wollen, geht zu weit. Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich des Verzichts auf Ausrichtung einer Gratifikation für den Fall des gekündigten Arbeitsverhältnisses bedurfte, wie jede Vereinbarung, eines entsprechenden Konsenses im Sinne von Art.1 OR. Ein solcher Konsens ist für den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht nachgewiesen. Dass in früheren Jahren in vergleichbaren Fällen keine Gratifikation ausgerichtet worden war, ist für das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht von Belang. Der Kläger wusste davon auch gar nichts. Damit die von der Beklagten gehandhabte Praxis, wie sie aus den bekl. Akten hervorgeht, Bestand hat, wird es einer entsprechenden Vereinbarung in den Arbeitsverträgen zwischen der Beklagten und ihrem Personal bedürfen. Dem Kläger die ganze Ostergratifikation wegen des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu verweigern, beruht auf sachfremden Gründen. Eine Kürzung vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist hingegen gerechtfertigt. Die Gratifikation ist immer Entschädigung für gute Leistungen in der Vergangenheit, aber auch Ansporn für weitere gute Leistungen in der Zukunft. Die von der Vorinstanz erwähnte Gerichtspraxis, wonach mangels abweichender individueller Vereinbarung jeweils eine Kürzung um einen Drittel vorgenommen wird, ist verbreitet und auch sachlich gerechtfertigt (Stähelin, N.19 zu A rt.322 d OR mit Hinweisen auf die Praxis; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N .4 zu Art. 322 d OR; a. M. Dellbrück, Die Gratifikation im schweizerischen Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1981, S.87). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von einem Drittel der Gratifikationssumme war damit gerechtfertigt. OGP 3.10.1989

Arbeitsvertrag; Gratifikationsanspruch des im gekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmers. Kürzung um den Betrag, welchen der Arbeitgeber an einen Sprachaufenthalt geleistet hat (Art. 322 d OR). - Kein Herabsetzungsgrund ist jedoch der Umstand, dass die Kündigung

C. Gerichtsentscheide 3133

(zwar unter Wahrung der vereinbarten Frist) zu einem für den Arbeitgeber ungünstigen Zeitpunkt erfolgte.

Die Beklagte anerkennt lediglich einen Gratifikationsanspruch des Klägers von Fr. 6000.- indem sie einen Zuschuss von Fr. 5000 - für einen Fremdsprachkurs zur Anrechnung bringt, den der Kläger bloss fünf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besucht hat. Mit Recht macht sie geltend, sie habe dem Kläger gegenüber eine Sonderleistung erbracht, indem sie nur ihm und keinem andern Mitarbeiter geholfen habe, den Sprachaufenthalt zu finanzieren. Für einen 40jährigen Mann in der Position des Klägers sind gute Kenntnisse im Englischen ein Aktivum, welches ihm in jeder späteren Position von grossem Nutzen sein wird. Die Beklagte hat in vorbildlicher Weise ihren Mitarbeiter in seinerweitern persönlichen Ausbildung unterstützt, und wenn sie bei dieser Mitfinanzierung auf Klauseln verzichtet hat, so geschah dies im Hinblick auf die Treuepflicht eines hoch gestellten und auch hoch bezahlten Mitarbeiters. Es war immerhin der Kläger, von dem das Ersuchen um Bewilligung und Mitfinanzierung dieses Aufenthaltes ausging. Anders wäre die Streitsache allenfalls zu beurteilen, wenn die Beklagte den Kläger zu diesem Sprachaufenthalt aufgefordert hätte, aber davon ist nicht die Rede. Die Beklagte profitiert in keiner Weise mehr von dem - von ihr mitfinanzierten - Sprachaufenthalt des Klägers. Der ganze Nutzen liegt bei ihm allein. Weiter begründet die Beklagte die Herabsetzung der Gratifikation damit, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis in einem ungünstigen Zeitpunkt beendet habe. Es sei noch kein Nachfolger zur Verfügung gestanden. Dieses Argument ist wirtschaftlich von Bedeutung, rechtlich aber nicht relevant. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst und ist somit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem für den Arbeitgeber nicht günstigen Zeitpunkt berechtigt diesen nicht zur Kürzung der Gratifikation nur unter diesem Titel. KGP 4. Abt. 22.4.1988

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 1 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.