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KG ARGVP 1991 3185

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Du 29 avr. 1991

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1991-3185/de/kg-argvp-1991-3185

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal cantonal Appenzell Rhodes-Extérieures
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 1991 3185

KG ARGVP 1991 3185

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3185

1. Zivilrecht

Arbeitsvertrag. Missbräuchlichkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen plötzlicher Veränderung der Beschäftigungslage verneint (Art. 336 OR).

Die Gründe, die eine Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR erscheinen lassen, liegen vonwiegend in der Person des Arbeitsnehmers. Nicht darunter fällt der von der Beklagten aufgeführte Grund der plötzlichen Veränderungen in der Beschäftigungslage. Wenn eine Firma Personal entlässt, weil sie dieses mangels Aufträgen nicht mehr beschäftigen kann, so ist eine darauf gestützte Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne der Bestimmungen von Art. 336 OR. Selbstverständlich müssen die ordentlichen Kündigungsfristen von Art. 335 OR eingehalten sein. Immerhin ist denkbar, dass auch eine solche Kündigung missbräuchlich sein könnte, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kurz zuvor selbst um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gedrängt und diesen gar davon abgehalten hat, selbst zu kündigen, um eine andere Stelle anzunehmen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die dann bald nachher ausgesprochen würde, könnte dann wohl als missbräuchlich bezeichnet und der Arbeitgeber zu einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht gegeben. Wohl hat Ende Januar die Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch geführt, in welchem diesem eine Lohnerhöhung zugestanden und ihm die Verlängerung der Arbeitsbewilligung versprochen worden ist. Nachher sind aber doch volle zwei Monate verflossen, in welchen die Beschäftigungslage sich durchaus so verändern konnte, dass eine ordentliche Kündigung wieder zulässig war. Von dem Stellenangebot aus Deutschland hatte der Kläger der Beklagten gegenüber nichts erwähnt; dies wird auch vom Kläger zugegeben. Die ordentliche Kündi

C. Gerichtsentscheide 3185,3186

gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist auch nach den neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn diese Kündigung für den Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeutet; darin mag sich das schweizerische Arbeitsrecht gegenüber jenem der umliegenden Staaten noch unterscheiden.

KGP, 4. Abt., 29.4.1991

Werkvertrag. Rahmenvertrag oder Dauervertrag? Qualifikation einer Vereinbarung über das druckfertige Übersetzen von Texten für eine wöchentlich erscheinende Informationsschrift (Art. 363 ff. OR).

1. Gegenstand des Werkvertrages ist einerseits die Herstellung eines Werks durch den Unternehmer, andererseits die Leistung einer Vergütung durch den Besteller (Art. 363 OR). Auch das unkörperliche (geistige) Werk fällt nach mehrheitlicher Lehre und Rechtsprechung unter diesen Werkbegriff (Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, N. 31; Becker, Komm. N. 4 zu Art. 363 OR; Oser-Schönenberger, Komm. N. dort zit. Lit.; A.M. Gautschi, Komm. N. 1 zu Art. 363 OR). Beim Werkvertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund. Für die Annahme eines Auftrages dagegen spräche bei einer unkörperlichen Leistung ein besonderes Vertrauensverhältnis. Vorliegend hatten die Kläger die druckfertigen Übersetzungen Deutsch/Französisch für das wöchentlich erscheinende Magazin zum festgelegten Termin an die Texterfassungsstelle/Setzerei abzuliefern. Diese Leistung unterliegt eindeutig der Haftung für Erfolg; die Annahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist, würde den konkreten Umständen nicht gerecht. Die im Vertrag weiter genannten Leistungen, wie Koordination mit dem Sekretariat, Teilnahme und Beantragung von Redaktionssitzungen usw., sind von bloss untergeordneter Bedeutung. Ähnliche der Koordination dienende Pflichten, wie Teilnahme an Bausitzungen etc., treffen beispielsweise

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 335, Art. 336, Art. 336a et Art. 363 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.