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KG ARGVP 1993 3225

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Du 27 août 1993

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Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal cantonal Appenzell Rhodes-Extérieures
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 1993 3225

KG ARGVP 1993 3225

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3224 , 3225

verbleibenden Kompetenzen bevor. Durch all diese Umstände, die sich nach dem 3. Dezember 1985 ereignet haben, ist das bereits gestörte Vertrauensverhältnis in seinen Grundfesten dermassen erschüttert worden, dass dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beendigen. OGer 30.3.1993

(Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht am 17.5.1994 abgewiesen.)

Arbeitsvertrag. Vereinbarung über die Auflösung des Vertragsverhältnisses (Art. 335, 341 OR).

Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.8.1991 bis 22.12.1992 als Verkaufsberater angestellt. Am 22.12.1992 Unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihn die Beklagte gegen eine Entschädigung von Fr. 10’000.-- sofort freistellte. Mit Schreiben vom 22.1.1993 hat der Kläger das Einverständnis zu dieser Einwilligung widerrufen und weitergehende Ansprüche geltend gemacht.

Aus den Erwägungen

a) Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch den sogenannten Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Dazu braucht es das Einverständnis beider Parteien. Es handelt sich um einen sogenannten "contrarius actus", d.h. um eine Abmachung, mit der alle oder ein Teil der früher vereinbarten Vertragsbestimmungen per sofort, rückwirkend oder auf ein bestimmtes zukünftiges Datum hin aufgehoben werden, ohne dass bisher gültige Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Doch setzt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag voraus, dass über alle wesentlichen Punkte Einverständnis erzielt wurde (vgl. R.Kuhn, Aktuelles Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, Teil 3, Kapitel 4.2.2, S. 1, und Teil 7, Kapitel 2.1, S. 3; M. Rehbinder, Komm. N. 2 zu Art. 335; U. Streift, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,

C. Gerichtsentscheide 3225

Zürich 1992, N. 10 zu Art. 335). Zu beachten ist, dass solche Vereinbarungen im Streitfälle nur geschützt werden, wenn nicht eine Berufung auf Art. 341 OR möglich ist (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 3). Gemäss Art. 341 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Besonders heikel ist nach S treift/von Känel die Frage, ob eine Vertragsänderung mit Lohnreduktion oder Verkürzung der Kündigungsfrist oder vorzeitiger Vertragsbeendigung jederzeit möglich sei oder ob sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Minimalkündigungsfrist in Kraft trete. Das Bundesgericht hat im Entscheid 110 II 170 erklärt, ein Aufhebungsvertrag sei auch gegenüber zwingenden Kündigungsbestimmungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig ( a.a.O., S. 459). Kuhn weist darauf hin, dass eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich zwingender Bestimmungen vor Art. 341 OR nur dann stand halte, wenn auf beiden Seiten Konzessionen gemacht werden (Kuhn, a.a.O., Teil 3, Kapitel 4.2.2., S. 4 und 5). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Parteien bereits einige Tage über eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses gesprochen haben. Zunächst wurden dem Kläger per Saldo aller Ansprüche Fr. 6’000.-- und schliesslich Fr. 10’000.-- angeboten. Aus den überzeugenden Darlegungen des Vertreters der Beklagten kann entnommen werden, dass der Kläger auch am 22.12.1992 noch die Möglichkeit hatte, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist im Betrieb zu arbeiten. Die vom Kläger Unterzeichnete Vereinbarung stellte somit einen fairen Kompromiss dar. Der Kläger erhielt nach dem Vertragstext im Januar 1993 Fr. 10’000.~ und wurde per sofort freigestellt. Hätte der Kläger schon im Januar 1993 eine Stelle gefunden, hätte er von dieser Regelung zweifellos profitiert. Für die Beklagte war diese Regelung von Vorteil, da der Nachfolger des Klägers bereits eingestellt worden war und mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeiten klar geregelt werden konnten. Ein derartiger Vergleich hält vor Art. 341 OR ohne weiteres stand. Dies umsomehr, als der Kläger nach dem Wortlaut der Vereinbarung nahezu den ganzen noch ausstehenden Lohn bereits im Januar 1993 erhalten hatte.

KGP 27.08.1993

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 335 et Art. 341 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.