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KG ARGVP 1993 3226

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Du 5 juil. 1993

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1993-3226/de/kg-argvp-1993-3226

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal cantonal Appenzell Rhodes-Extérieures
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 1993 3226

KG ARGVP 1993 3226

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3226

Notweg. Für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Wohnhauses ist in ländlichen Gebieten unter Umständen eine öffentliche Fusswegverbindung mit Zufahrtsmöglichkeit für spezielle Transporte ausreichend (694 ZGB).

Das in der Landwirtschaftszone, ca. 1 km abseits des Dorfkerns, gelegene Grundstück Parz. Nr. 2023 wurde vom Rechtsvorgänger der Beklagten von der es vollständig umschliessenden Parz. Nr. 541 abgetrennt. Zugunsten von Parz. Nr. 2023 ist ein öffentliches Fusswegrecht über die Parz. Nrn. 541 und 535 nach der Staatsstrasse im Grundbuch angemerkt. Sodann sind im Grundbuch eingetragen ein ganzjähriges "Gutsfahrrecht" zulasten der Parz. Nr. 539 und ein auf die Zeit vom 16. Oktober bis Mitte März beschränktes Winterwegrecht an dem die alte Strasse nach B. mit der alten Strasse nach S. verbindenden Fahrweg.

Aus den Erwägungen

Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. a) Voraussetzungen für die Gewährung eines Notwegrechtes ist das Vorliegen einer Wegnot. Zu prüfen ist hier, ob überhaupt eine Wegverbindung zu einer öffentlichen Strasse vorliegt oder, wenn eine Verbindung besteht, ob der Zugang "genügend" ist. aa) Zugunsten des klägerischen Grundstückes ist im Grundbuch ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt. Der entsprechende Weg verläuft von der Hauptstrasse T. - B. über die Parz. Nrn. 535 und 541 zur Parz. Nr. 2023 und ist in den Grundbuchplänen mit einer gestrichelten Linie eingezeichnet. Nachdem es sich bei der Hauptstrasse T. - B. unzweifelhaft um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB handelt, kann somit festgestellt werden, dass die Parz. Nr. 2023 über einen Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt. bb) Zu fragen ist somit, ob das im Grundbuch angemerkte Wegrecht als genügend im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden kann. Es geht hier im wesentlichen um die Frage, ob der zu einem

C. Gerichtsentscheide 3226

überbauten Grundstück führende Weg mit einem Motorfahrzeug befahrbar sein muss oder nicht. In seinem Entscheid BGE 107 II 323 hat das Bundesgericht zu dieser Frage einlässlich Stellung genommen. Der Entscheid des Bundesgerichtes betraf ebenfalls ein in der Gemeinde T. ausserhalb des Dorfes gelegenes Grundstück, weshalb die präjudizielle Bedeutung des höchstgerichtlichen Entscheides für den vorliegenden Fall als besonders gross eingestuft werden muss. Das Bundesgericht hat erkannt, es könne nicht allgemein gesagt werden, dass nach heutiger Auffassung jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegenot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden sei. Hinsichtlich des zu beurteilenden Falles hat das Bundesgericht entschieden, für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei ein Fussweg genügend (BGE 107 II 328). Im vorliegenden Fall, der mit dem vom Bundesgericht zu beurteilenden praktisch identisch ist, kann das Ergebnis kein anderes sein. Auch hier steht ein ausserhalb einer Ortschaft gelegenes Bauernhaus zur Diskussion, das seit Jahrzehnten als Wohnhaus benützt wird. Dieser Benutzungsart stand bisher das Fehlen einer unbeschränkten Zufahrt für Personenwagen nicht im Wege. Eine auf einem objektiven Grund beruhende Änderung der bisherigen Benutzungsart, die zu einer Veränderung der Wegbedürfnisse führen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es bleibt somit festzustellen, dass die bestimmungsgemässe Nutzung der Parz. Nr. 2023 durch den im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg durchaus gewährleistet ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass das erkennende Gericht nicht übersehen hat, dass der bereits mehrfach zitierte Entscheid des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1981 stammt, also bereits 12 Jahre alt ist. Die damals vom Bundesgericht übernommenen Bedenken des Obergerichtes (BGE 107 II 328 Mitte) bestehen nach wie vor. Es ist im Gegenteil so, dass grosse Teile der Bevölkerung Eingriffen in die Landschaft, die lediglich der Erhöhung der Mobilität dienen, heute noch skeptischer gegenüberstehen. Der im bundesgerichtlichen Entscheid

C. Gerichtsentscheide 3226

dargelegten Auffassung betreffend das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung kommt somit nach wie vor volle Gültigkeit zu. Indessen billigt das erkennende Gericht den Klägern eine Zufahrtsmöglichkeit insoweit zu, als Transporte auszuführen sind, die mit der Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken direkt Zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeuges nicht leicht möglich sind. Zu denken ist etwa an die Lieferung schwerer Gegenstände, z.B. Möbel und Heizmaterial. Mit dem Bundesgericht (BGE 107 li 329 oben) ist festzustellen, dass den Klägern in diesem beschränktem Umfange ein Anspruch auf einen Fahrweg zuerkannt werden muss.

KGer 05.07.93

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 694 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.