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KG ARGVP 1999 3336

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Du 6 janv. 2000

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1999-3336/de/kg-argvp-1999-3336

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal cantonal Appenzell Rhodes-Extérieures
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 1999 3336

KG ARGVP 1999 3336

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3336

konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarerweise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht dem Beklagten eine Genugtuung zu. Hinsichtlich der Art und der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Klägerin an den Beklagten nicht etwa in der Öffentlichkeit, sondern erst und - soweit bekannt - nur im Gerichtsverfahren erhoben worden ist. Zudem ist zu beachten, dass der Vorwurf nur am Rande vorgebracht worden ist und auch keinen Niederschlag in den klägerischen Rechtsbegehren gefunden hat. Wenn schliesslich auch noch die sehr unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Parteien berücksichtigt wird, erscheint im vorliegenden Fall eine Geldsumme nicht angebracht. Art. 49 Abs. 2 OR lässt es zu, dass anstatt einer Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkannt wird. In casu erscheint eine richterliche Missbilligung als angemessene Genugtuung (analog dem in R. Brehm, Berner Kommentar, N. 61 zu Art. 49 OR, erwähnten Fall; zur richterlichen Missbilligung vergleiche auch R. Brehm, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 49 OR). KGP 28.6.1999

A rbeitsvertrag. Das Vorliegen eines die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arztzeugnisses verbietet es dem Richter nicht, aufgrund anderer Beweismittel zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 158 ZPO).

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss Art. 158 ZPO würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeugung. Er kann Umstände und Verhältnisse berücksichti

B. Gerichtsentscheide 3336

gen, die für streitige Tatsachen von Bedeutung sind oder eine Vermutung begründen (Art. 158 Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 4 OR). Es liegt im Ermessen des Richters, ob er einem Arztzeugnis oder den Aussagen des behandelnden Arztes Glauben schenken will (vgl. Kuhn, Arbeitsrecht, Teil 9, Kapitel 5.2, S. 5).

2.

Folgende Beweismittel liegen im vorliegenden Fall vor:

  • die Aussage der Klägerin

  • die Zeugenaussage von M.

  • die Arztzeugnisse von Dr. X. vom 6.4.1999 und vom 9.5.1999

  • das Verhalten der Klägerin am 22. und 23.3.1999. Diese Beweismittel sind einer Beweiswürdigung zu unterziehen. a) Der Vertreter der Klägerin macht geltend, die Tätigkeit in der Einzieherei habe für die Klägerin eine unzumutbare Belastung dargestellt. Indizien für die Richtigkeit dieser Aussage ergeben sich aus den erwähnten Arztzeugnissen. Dagegen spricht die Aussage von M., der Ressortleiterin der Einzieherei. Gegenüber der erwähnten Zeugin führte die Klägerin aus, es gehe so mit der Arbeit. Wenn sie die Arbeit länger mache, brauche sie eine Brille. Sie habe aber nie über irgendwelche Schmerzen geklagt. Auf die Arztzeugnisse von Dr. X. ist später einzugehen. Der Beweis, dass die Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin nicht zumutbar war, ist damit nicht erbracht. b) Damit ist die entscheidende Frage aber nicht beantwortet, ob die Klägerin am 23. März 1999 mindestens zum Teil arbeitsunfähig war. Auch hier ist die Beweislage widersprüchlich. Für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 spricht das Arztzeugnis von Dr. X. vom 9. Mai 1999. Darin führte der Arzt aus, am 22. März 1999 habe eine Konsultation stattgefunden. Er habe damals konstatieren müssen, dass auf Grund der aktuellen Befunde und Beschwerden auch die neue Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin krankheitsbedingt als nicht zumutbar zu bezeichnen sei und auch hier eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Aus dieser Formulierung und im Zusammenhang mit seinem Brief vom 20. Februar 1999 ist zu schliessen, dass Dr. X. am 9. Mai 1999 sowohl für die Arbeit in der Einzieherei als auch für die Arbeit im Reinraum von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausging.

B. Gerichtsentscheide 3336

Relativiert wird das Schreiben von Dr. X. vom 9. Mai 1999 durch das Schreiben des gleichen Arztes vom 6. April 1999. In diesem Brief spricht Dr. X. nicht von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich führte er sodann gar wörtlich aus: "Falls für Frau (...) nur diese beiden Arbeitsmöglichkeiten bestehen sollten, ist die Schichtarbeit von meiner Seite verantwortbar." Gerade dieser Satz zeigt auf, dass auch Dr. X. die Arbeit der Klägerin im Reinraum in Schicht als möglich - wenn auch nicht optimal für den weiteren Krankheitsverlauf - erachtete. Zusammenfassend kann aus den Arztzeugnissen von Dr. X. kein klarer Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 entnommen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Arbeit am 22. März 1999 habe sie "nicht als so schlimm für meine Krankheit" empfunden. Sie habe Schicht gearbeitet. Auf die Frage, ob sie denn Schicht arbeiten könne, führte die Klägerin wörtlich aus: "Ja, ich will dies.” Sie könnte jetzt auch zu 100 % arbeiten. Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Klägerin auf ihren Wunsch in der Einzieherei eingeteilt. Diese Arbeit hat sie trotz des klaren Briefes der Beklagten vom 17. März 1999 eigenmächtig verlassen und ihre Arbeit ohne Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber am 22. März 1999 im Reinraum in Schichtarbeit wieder voll aufgenommen. Indem sich die Klägerin aber selbst wieder im Reinraum zur Arbeit einfand, sich mithin wieder in den Arbeitsprozess eingliederte und wieder voll arbeitete und sich dabei nach eigenen Angaben wohl fühlte, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie zu 100 % arbeitsfähig war. Dieses eigene Verhalten wiegt stärker als das Arztzeugnis von Dr. X. KGP 6.1.2000

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 49 et Art. 343 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 158 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.