Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 2000 3361

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3361

dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuweisen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz geltend, trifft ihn für den vollen Betrag (also nicht nur für den den Lohnviertel übersteigenden Betrag) die Beweislast (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 8 am Ende zu Art. 337d). In casu verlangt die Klägerin unter dem Titel "337d OR" einen Betrag von Fr. 4'700.--. Dieser Betrag entspreche dem entgangenen Gewinn aus zwei Aufträgen, die nicht hätten ausgeführt werden können. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf zwei von ihr ins Recht gelegte Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- und den Zeugen Z., der den üblichen Bruttogewinn von 39 % bestätigen könne. Die Klägerin macht also nicht den Lohnviertel, sondern "weiteren Schaden" (im Sinne von Art. 337d OR) geltend. Nach dem eingangs Ausgeführten hat sie dafür die volle Beweislast zu übernehmen. Völlig offen ist, welcher Zusammenhang zwischen den Offerten "Z." und der "A. GmbH" und dem Beklagten besteht. Die Klägerin hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Es ist daher nicht überprüf- oder nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade diese beiden Aufträge wegen des Verhaltens des Beklagten nicht haben ausgeführt werden können. Es fehlt, mit anderen Worten, der Nachweis des Kausalzusammenhangs. Mithin muss das Schadenersatzbegehren nach Art. 337d OR abgewiesen werden. KGP 19.1.2000

Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckung des Pachtverhältnisses; Zumutbarkeit, Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 LPG).

Nach der Lehre führt nicht jede Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung von Vertragspflichten zur "Unzumutbarkeit" (vgl. B. Studer/E.

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Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 175). Es muss sich um eine schwerwiegende Verletzung handeln, so dass die Pachtsache in ihrem Bestande gefährdet ist. Es ist derselbe Grad der Pflichtverletzung erforderlich, der eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses nach Art. 17 LPG zulassen würde (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 175). Die Gesuchgegner machen geltend, der Gesuchsteller habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, weil er die Hecken nicht geschnitten habe. Dies habe auch zu Unmut bei den Nachbarn geführt. Es trifft zu, dass dem Gesuchsteller nach dem schriftlichen Vertrag vom 25./30.04.1994 die Pflicht obliegt, die Hecken zu schneiden. Selbst wenn der Gesuchsteller diese Pflicht nicht erfüllt hätte, was er aber bestreitet, wäre dies kein Grund für die Annahme einer "Unzumutbarkeit". Denn ein solcher Verstoss gegen vertragliche Pflichten führt in der Regel nicht zu einer Gefährdung der Pachtsache, sondern ist vorwiegend unter ästhetischen Aspekten von Bedeutung. Jedenfalls haben auch die Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, das Nichtschneiden der Hecke habe irgendwelche Auswirkungen etwa auf das Wachstum der Bodenpflanzen im Bereich der Hecke. Sie erwähnen lediglich die Unzumutbarkeit und Belästigung für die Nachbarn. Diese aber finden über Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG keinen Schutz. Ganz abgesehen davon, dass allfällige durch die zu grossen Hecken verursachte Störungen von einer gewissen Erheblichkeit sein müssten. Es wurde eingangs erwähnt, dass nicht jede Pflichtverletzung zur Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG führt. Selbst wenn also im Bereich der Hecke gewisse Wachstumsstörungen vorhanden wären, müssten diese mit Blick auf die gesamte Fläche der Pachtsache als unbedeutend oder zumindest als nicht "schwerwiegend" im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden. Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller habe die Hofübernahme nicht gemeldet, nehme keine Rücksicht auf die Mitbenützer der Zufahrtsstrasse und habe ein gestörtes Verhältnis zu seinen Nachbarn. Nach Art. 27 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Verkürzung der Pachtdauer. Zu berücksichtigen sind etwa die angeschlagene Gesundheit des

Pächters, besondere familiäre Verhältnisse oder persönliche Differen-

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zen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätzlich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstreckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jahre ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach Müller (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Veröffentlichungen des Schweiz. Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 25, St. Gallen 1986, S. 37) ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Grundstückfläche einen Viertel oder mehr der Fläche des Betriebes des Pächters ausmacht. Im vorliegenden Fall stehen lediglich rund 6 % der Betriebsfläche des Gesuchstellers zur Diskussion. Das fragliche Pachtland ist demnach für den Gesuchsteller nicht von existenzieller Bedeutung. Die Art des Pachtlandes (Wiesland) spricht ebenfalls gegen die Notwendigkeit der Erstreckung um das Maximum (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 181). Persönliche Differenzen haben die Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte ist das Pachtverhältnis nicht um die maximal mögliche Erstreckungsdauer, sondern lediglich um 4 Jahre, d.h. bis Ende April 2005 zu erstrecken. Nur am Rande sei erwähnt, dass es auf den Ablauf der Erstreckungsdauer hin keiner Kündigung mehr bedarf. Das Pachtverhältnis ist mit dem gerichtlich bestimmten Zeitpunkt aufgelöst (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 182). KGP 8.9.2000

Versicherungsvertrag. Leistungspflicht des Versicherers aus Kollektivkrankentaggeldversicherung verneint bei Vorbestehen einer Teilinvalidität die sich zur Vollinvalidität ausweitet (Art. 33 VVG).

Sachverhalt

Die Klägerin leidet sei über 20 Jahren an einem "chronischen lumbovertebralen Syndrom, Polyarthrose und Diabetes mellitus II", wes-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 337d — lu dans la version du 1 mai 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 33 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.
  • Loi fédérale sur le bail à ferme agricole, Art. 17 et Art. 27 — lu dans la version du 1 janvier 1999; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2004, 1 janvier 2007, 1 septembre 2008, 1 janvier 2011 et 1 janvier 2014.