Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 2000 3373

KG ARGVP 2000 3373

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3373

2.5. Strafprozess

Haftüberprüfung. Sind weitere Abklärungen über den anzuwendenden Haftgrund erforderlich, ist eine Überschreitung der Dreitagefrist zulässig (Art. 107 Abs. 2 StPO).

Zulässigkeit des Begründungsverzichts (Art. 2 StPO in Verbindung mit Art. 204 ZPO).

1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsachen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheiden. Die Bundesverfassung sieht in Art. 31 Abs. 3 vor, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Ob die kantonale Frist von drei Tagen der Anforderung der „Unverzüglichkeit“ gemäss Bundesverfassung genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. dazu etwa A. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 944, oder M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998), S. 36ff). Denn diese Frist wurde nicht eingehalten, weil weitere Beweise erhoben wurden. Zu prüfen ist deshalb, ob eine längere Entscheidungsfrist grundsätzlich zulässig ist und - im bejahenden Fall -, ob in casu die Voraussetzungen für eine längere Frist gegeben sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitagesfrist gemäss zürcherischer Strafprozessordnung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 124 I 210, mit Hinweisen). Gleiches muss für die Frist von drei Tagen gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO gelten. Ein Abweichen von den kantonalen Fristbestimmungen hat das Bundesgericht insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn es zur Wahrung der materiellen Parteirechte notwendig ist, gewisse Beweise zu erheben (BGE 124 I 210f). In casu war es aufgrund der dem Einzelrichter vorgelegten Akten nicht möglich, zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr Stellung zu nehmen. Es mussten dazu weitere

B. Gerichtsentscheide 3374

Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bundesgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich gegen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss. Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m. Art. 204 ZPO auch in Haftfällen von einer direkten Begründung des Entscheides abgesehen und dies erst nachgeholt, wenn eine Begründung verlangt wird. Es ist also nicht erst die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde, die zur Begründung führt, sondern der Betroffene entscheidet selbst darüber, ob er eine Begründung ausgestellt haben und damit auf die Kostenreduktion verzichten will oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle wird auf eine Begründung verzichtet. Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können. KGP 1.9.2000

Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Der in Thailand wohnende Angeklagte ist vom Kantonsgericht wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 an die

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 2, Art. 102, Art. 107 et Art. 214 — lu dans la version du 1 mars 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 15 décembre 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 janvier 2002, 1 avril 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Code de procédure civile, Art. 204 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.