Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KG ARGVP 2011 3576

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3576

StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäckigkeit, mit der er sie traktierte. Er hörte damit erst auf, als sie sich tot stellte. So würgte er das an Händen und Füssen bereits gefesselte und geknebelte – und damit widerstandsunfähige – Opfer mittels eines Schals und flösste ihm eine benebelnde Substanz ein. Hier nicht relevant, aber doch eindrücklich zur Verdeutlichung der Sinnlosigkeit der angewendeten Gewalt, ist auch der nicht angeklagte Umstand, dass der Täter seinen Finger in das Auge des Opfers gedrückt hat. Dem Opfer wurden somit weit mehr Qualen zugefügt, als für dessen Widerstandsunfähigkeit notwendig gewesen wären, so dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, diese seien dem Opfer um ihrer selbst willen zugefügt worden (Trechsel/Crameri, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, StGB). Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist damit erfüllt. Die Parteien wurden im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Es ist somit zulässig, insoweit von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, Art. 350 N 10 f.; Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. KGer, 25.08.2011

Strafzumessung. Jugendstrafrecht. Festlegung Probezeit. Das Gesetz regelt nicht, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; JStG; SR 311.1]).

Aus den Erwägungen

Auch beim Zusammentreffen einer Strafe mit einer Massnahme hat das Gericht in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG zunächst zu prüfen, ob der

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Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann (Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Oktober 2010 in: SJZ 107 (2011) S. 529 ff.). Denn allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Ein Strafaufschub setzt voraus, dass aufgrund der gesamten Umstände das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Zwar hat die Begutachtung von X. ergeben, dass er persönliche Probleme hat, an denen er arbeiten muss, und bei für ihn günstigeren Annahmen des Gutachters auch eine z.T. mittlere Rückfallgefahr besteht. Aufgrund der gezeigten tätigen Reue in Form einer Entschuldigung aus eigenem Antrieb, aber auch des Umstandes, dass er vor dem hier zu beurteilenden Vorfall nie straffällig geworden ist, kann ihm grundsätzlich gerade noch eine gute Legalprognose zugestanden werden, so dass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG kann dem Jugendlichen im Falle eines Strafaufschubes eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auferlegt werden. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann. Zwar wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Probezeit erst dann eingehalten werden kann, wenn der betreffende Jugendliche sich in Freiheit befindet. Wie der hier zu beurteilende Sachverhalt aber gezeigt hat, ist X. gerade während eines Heimaufenthaltes straffällig geworfen, so dass auch die anstehende Schutzmassnahme für den verurteilten Jugendlichen eine Zeit der Bewährung darstellen wird, dahingehend als dass er sich gegenüber seinen Betreuungspersonen korrekt und anständig benehmen und keine neuerlichen Fluchtversuche unternehmen soll. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Probezeit festzulegen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Dauer von zwei Jahren als angebracht. Denn bis X. seine persönlichen Probleme therapiert hat, ist zumindest eine gewisse Rückfallgefahr trotz der grundsätzlich noch positiven Legalprognose nicht von der Hand zu weisen, so dass ihn die zweijährige Probezeit bei seiner Bewährungsphase zusätzlich unterstützen soll. JGer, 11.07.2011

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 140 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 350 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, Art. 29 et Art. 35 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2018, 1 juillet 2019, 23 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 juillet 2025.