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Verwaltung ARGVP 2022 1576

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Du 19 janv. 2022

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ar/obergericht/verwaltung-argvp-2022-1576/de/verwaltung-argvp-2022-1576

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Appenzell Rhodes-Extérieures
  3. Tribunal supérieur Appenzell Rhodes-Extérieures
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verwaltung ARGVP 2022 1576

Rubrum

AR GVP 34/2022, Nr. 1576

Bauen ausserhalb der Bauzone. Bewilligung von zwei durchgehenden Betonfahrspuren in der Landwirtschaftszone: Im konkreten Fall erweisen sich zwei durchgehende Betonfahrspuren als für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht betriebsnotwendig.

Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 19.01.2022

Sachverhalt

Über mehrere nach dem Zonenplan der fraglichen Gemeinde der Landwirtschaftszone zugewiesene Grundstücke verläuft ein landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsweg. Der Bewirtschaftungsweg wird von zwei Landwirten zur Erschliessung ihrer Bauten, Anlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen genutzt. Die Abteilung Raumentwicklung und die kommunale Baubewilligungsbehörde hatten ein Baugesuch zu beurteilen, welches Sanierungsmassnahmen am Bewirtschaftungsweg umfasste, zu welchen unter anderem das Anbringen von zwei durchgehenden Betonfahrspuren gehörten. Sie beurteilten die vom Baugesuch erfassten baulichen Massnahmen grundsätzlich als bewilligungsfähig. Als nicht bewilligungsfähig beurteilten sie hingegen das Anbringen von zwei durchgehenden Betonfahrspuren. Sie kamen zum Ergebnis, dass das Anbringen von zwei Betonfahrspuren nur bezogen auf den steilsten Abschnitt des Bewirtschaftungswegs bewilligungsfähig ist.

Aus den Erwägungen

3.c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG; SR 700). Die Anforderungen präzisiert Art. 34 RPV (SR 700.1). Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden Landwirte um eine bodenabhängige Bewirtschaftung handelt und damit die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 RPG erfüllt sind.

3.d) Die Zonenkonformität eines Vorhabens kann aber nur bejaht werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Umstritten ist vorliegend der notwendige Ausbau des Bewirtschaftungswegs für die in Frage stehende Bewirtschaftung. Grundsätzlich müssen nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Zufahrtsstrassen sind in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen und falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Die betriebliche Notwendigkeit ist nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bezugspunkt für die Beurteilung bildet stets die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung (RUCH/MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzonen, 2017, N. 48 zu Art. 16a RPG).

Verwaltungsentscheid AR GVP 34/2022, Nr. 1576

3.e) Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des Landwirts A erfordert gemäss der landwirtschaftlichen Datenbank Agricola, Stand Januar 2022, 0.043 Standardarbeitskräfte und stellt damit einen Hobbylandwirtschaftsbetrieb dar. Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des Landwirts B erfordert gemäss der landwirtschaftlichen Datenbank Agricola, Stand Januar 2022, 2.576 Standardarbeitskräfte und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) dar. In beiden Betrieben wird Gras- und Milchwirtschaft betrieben. Zu den Grundstücken des Betriebs des Landwirts A gehören die Grundstücke Nrn. 1, 2 und 3, welche über den Bewirtschaftungsweg erreicht werden können. Zu den Grundstücken des Betriebs des Landwirts B gehören unter anderem die Grundstücke Nrn. 4, 5, 6, 7 und 8, welche über den Bewirtschaftungsweg erreicht werden können. Landwirt A führte anlässlich des Rekursaugenscheins aus, dass er den Bewirtschaftungsweg während den Sommermonaten rund 20 Mal mit dem Druckfass befahre. Landwirt B führte am Rekursaugenschein aus, dass er den Bewirtschaftungsweg an Sommertagen, wenn Heu eingefahren werden müsse, rund 20 Mal täglich befahre. Im Winter transportiere er das geschlagene Holz mit einem Transportfahrzeug über den Bewirtschaftungsweg. Eine Alternative zum Bewirtschaftungsweg bestehe nicht, da in Bezug auf die weitere mögliche Zufahrt eine Gewichtsbeschränkung gelte. Die Ausgestaltung des Bewirtschaftungswegs beurteilt sich nach dem Gesagten nach der extensiven Bewirtschaftungsform der Gras- und Milchwirtschaft. An den Ausbaustandard können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie etwa bei der Erschliessung einer intensiv bewirtschafteten Fläche, welche grosse Fahrzeuge erfordert (etwa Ackerbau), oder gar eines Landwirtschaftsbetriebs, welcher das ganze Jahr und regelmässig erreicht werden muss.

3.f) Nach dem vorab Gesagten dient der Bewirtschaftungsweg einer extensiven Bewirtschaftungsform. Zudem ist bezogen auf das ganze Jahr mit einem geringen Verkehr zu rechnen, was für unbefestigte Fahrspuren sprechen könnte. Ein massgebendes Kriterium für den Oberbau ist vorliegend das Gefälle. Den Baugesuchsunterlagen kann entnommen werden, dass der rund 300 m lange Bewirtschaftungsweg im Abschnitt 2 ein Gefälle von 10 bis 15 Prozent, im Abschnitt 3 ein Gefälle von 25 Prozent und im Abschnitt 4 ein Gefälle von 11 Prozent aufweist. Obwohl sich die landwirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen auf wenige Sommermonate beschränkt, erweist es sich als gerechtfertigt, im steilsten Bereich im Abschnitt 3 befestigte Fahrspuren als betriebsnotwendig zu beurteilen. Bezüglich der Abschnitte 2 und 4 würden zwei Betonfahrspuren den Komfort erhöhen und den Aufwand für den Unterhalt des Bewirtschaftungswegs reduzieren. Die blosse Dienlichkeit reicht aber nicht aus, um von einer objektiven Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ausgehen zu können. Es mag zudem zutreffen, dass die Übergänge zwischen den verschiedenen Oberbauten etwas schadenanfälliger sind. Diesem Argument ist der geringe Verkehr entgegen zu halten und das massgebende Kriterium der Betriebsnotwendigkeit. Zu den Argumenten der beiden Landwirte gilt es zu bemerken, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen vor dem abfliessenden Wasser vorliegend kein Kriterium darstellt.

3.g) Nach dem vorab Gesagten erweisen sich zwei durchgehende Betonfahrspuren für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung als nicht betriebsnotwendig, weshalb die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abteilung Raumentwicklung der Sanierung des Bewirtschaftungswegs mit zwei durchgehenden Betonfahrspuren die Baubewilligung zu Recht verweigert haben. Als betriebsnotwendig erweisen sich hingegen zwei befestigte Betonfahrspuren im steilsten Bereich im Abschnitt 3. Demgemäss haben die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abteilung Raumentwicklung hinsichtlich des Abschnitts 3 die Sanierung mit zwei Betonfahrspuren zu Recht bewilligt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’aménagement du territoire, Art. 34 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2026, 20 mai 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur l’aménagement du territoire, Art. 16a — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.