Mehrfamilienhaus mit Erweiterung der bestehenden Autoeinstellhalle
Rubrum
Bau- und Verkehrsdirektion
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Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. April 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Frau C.________ und weitere 7 Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1
alle per Adresse Herrn J.________
und
Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynigen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 3, 3472 Wynigen
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 19. September 2025 (eBau-Nummer A.________; Mehrfamilienhaus mit Erweiterung der bestehenden Autoeinstellhalle)
I. Sachverhalt
1. Die Bauherrengemeinschaft Bifang reichte am 6. April 2023 bei der Gemeinde Wynigen ein Baugesuch ein für einen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung der bestehenden Autoeinstellhalle auf Parzelle Wynigen Grundbuchblatt Nr. N.________. Die Parzelle liegt in der Dorfzone D2, innerhalb der Baugruppe A und dem Ortsbildschutzgebiet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 reichte sie ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gesamtbreite der Dachaufbaute im Ortsbildschutzperimeter nach Art. 21 Abs. 4 GBR nach, da der projektierte Dachaufbau 1/2 der Fassadenlänge beträgt.1 Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 15. Juni 2023 an das Regierungsstatthalteramt weiter. Auf Ersuchen des Regierungsstatthalteramtes verbesserte die Bauherrschaft das Gesuch.2 Gegen das Bauvorhaben erhoben
1 Vorakten pag. 333 2 Vorakten pag. 277 ff.
unter andren die Beschwerdeführenden Einsprache.3 Aufgrund von Einwänden im Fachbericht 1 von Procap4 vom 24. April 2024 wurden im Rahmen einer Projektänderung mehrere Anpassungen vorgenommen.5 Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zog die BKW ihre Einsprache zurück.6
2. Am 30. Mai 2025 ging bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein als «Beschwerde gegen Verfügung Regierungsstatthalteramt Emmental vom 01.05.2025, zugestellt durch Schweizer Post am 05.05.2025, eBau Nummer B.________, Parzelle N.________, D.________ 2a, 3472 Wynigen», betiteltes Schreiben der Beschwerdeführenden ein (BVD 900/2025/16). Das Rechtsamt leitete das Schreiben aufgrund der inhaltlichen Elemente, welche als Schlussbemerkungen an das Regierungsstatthalteramt qualifiziert wurden, an dieses weiter. Soweit die Beschwerdeführenden zum Ausdruck brachten, dass sie Beschwerde erheben möchten, wies das Rechtsamt sie zudem darauf hin, dass die verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 1. Mai 2025 eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 VRPG7 ist und entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung dagegen keine Beschwerde geführt werden kann, da sie weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt noch die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Ihr Schreiben könne daher im jetzigen Zeitpunkt nicht als Beschwerde entgegengenommen werden und sie hätten später die Möglichkeit, den Endentscheid bei der BVD anzufechten.
3. Mit Schreiben vom 17. September 2025, eingegangen am 22. September 2025, wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die BVD (BVD 900/2025/24). Das Rechtsamt informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. September 2025, dass es sich bei der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 17. Juli 2025 um eine verfahrensleitende Verfügung handle, mit der Eingaben zur Kenntnis gebracht würden und der Bauentscheid angekündet werde, und gegen welche zu jenem Zeitpunkt keine Beschwerde geführt werden könne. Sie würden später die Möglichkeit haben, den Endentscheid bei der BVD anzufechten. Ausserdem informierte sie das Rechtsamt, dass über das von ihnen gestellte Ablehnungsbegehren, welches die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde betrifft, die vorgesetzte Stelle entscheidet (Art. 9 Abs. 2 VRPG) und ihre Eingabe daher zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Emmental zur Behandlung weitergeleitet werde.
4. Mit Gesamtentscheid vom 19. September 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung. In Ziffer 12 des Entscheids hielt es fest, dass eine Ausnahme für die Überschreitung der Gesamtbreite einer Dachaufbaute hinfällig sei, weil mit der Durchführung eines qualitativen Verfahrens von den Vorgaben zur Dachgestaltung abgewichen werden könne und die Gemeinde mit der Stellungnahme vom 28. April 2025 bestätigt habe, dass der Einbezug des Berner Heimatschutzes als ausreichendes Vorgehen für die Qualitätssicherung angesehen werde.
Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführenden mit, dass sich ihr von der BVD weitergeleitetes Schreiben vom 22. September 2025 mit dem Gesamtbauentscheid vom 19. September 2025 gekreuzt habe und es das Ablehnungsbegehren nicht mehr behandeln könne.8
5. Gegen den Gesamtentscheid vom 19. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen:
3 Vorakten pag. 266 ff. 4 Vorakten pag. 106 ff. 5 Vorakten pag. 219 ff., Eingang 24. Juni 2024 6 Vorakten pag. 215 f. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vorakten pag. 9
Festzustellen, dass das Regierungsstatthalteramt Emmental durch die Nichtbehandlung der Einsprachen und die fehlende bzw. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt hat.
Das Regierungsstatthalteramt anzuweisen, eine rechtskonforme Verfügung mit vollständiger Begründung und ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
Ersatzweise soll die Bau- und Verkehrsdirektion anstelle des Regierungsstatthalteramtes selbst über die Einsprachen entscheiden.
Festzustellen, dass die bisherigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter bei Statthalteramt und Gemeinde befangen sind, und sie vom weiteren Verfahren auszuschliessen.
Festzustellen, dass das nach dem Baureglement vorgeschriebene Gutachterverfahren nicht durchgeführt wurde und die erteilte Ausnahmebewilligung somit an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet.
Eine allfällige bereits erteilte Baubewilligung aufzuheben, eventualiter als nichtig zu erklären.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien.
6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet9, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025, der angefochtene Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental sei nicht aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt Emmental beantragt in der Stellungnahme vom 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 stellte das Rechtsamt die Beschwerdeantworten zu und beurteilte den Fall in einer summarischen Einschätzung wie folgt:
Unbestritten ist, dass das Vorhaben Art. 21 Abs. 4 des Gemeindebaureglements (GBR) widerspricht, da die Gesamtbreite der Dachaufbaute nicht 1/3, sondern 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses beträgt. Vorliegend hat der Berner Heimatschutz die Beschwerdegegnerin bei der Entwicklung des Projekts unterstützt und im Fachbericht vom 22. März 2024 insbesondere festgehalten, dass sich das neue Gebäude sowohl in der Stellung wie auch der Ausgestaltung und Materialisierung gut ins Dorfbild integriert. Damit liegt der Beizug einer Fachberatung vor, hingegen wurde kein qualifiziertes Verfahren im Sinne von Art. 28 GBR durchgeführt (vgl. dazu insbesondere Art. 99a BauV). Damit scheint vorliegend Art. 7 Abs. 1 GBR keine Anwendung zu finden, wonach bei der Durchführung eines qualitativen Verfahrens gemäss Art. 28 GBR von den Vorgaben zur Dachgestaltung abgewichen werden kann. Davon geht auch die Gemeinde aus, welche bei der Anwendung ihrer Bestimmungen über eine gewisse Autonomie verfügt. Zu prüfen bleibt deshalb vorliegend, ob gestützt auf Art. 26 GBR von der Bestimmung gemäss Art. 21 Abs. 4 GBR abgewichen werden kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sogenannte Ermächtigungsklausel. Diese dient im Gegensatz zu einer echten Ausnahme nicht dazu, Unbilligkeiten oder Unzweckmässigkeiten allgemeinverbindlicher Normen im Einzelfall zu vermeiden, sondern räumen der Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum ein, um im öffentlichen Interesse von eigenen – hier gestalterischen – Vorgaben abzuweichen. Die abschliessende Ausnahmeregelung von Art. 26 BauG10 wird mit solchen kommunalen Klauseln nicht unzulässigerweise ausgedehnt.11 Voraussetzung für die Anwendung der Ermächtigungsklausel gemäss Art. 26 GBR ist nebst dem Beizug der Fachberatung, dass mit der Abweichung von der vorgesehe-
9 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 11 VGE 2015/338 vom 12. September 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 26-31, N. 1 (letztes Lemma) nen Baugestaltung «eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann». Dass mit der breiteren Dachaufbaute eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird, ist gemäss einer ersten Einschätzung zurzeit nicht dargetan.
Mit derselben Verfügung holte das Rechtsamt eine Stellungnahme des Berner Heimatschutzes ein. Dieser wurde ersucht, Stellung zur Beschwerde zu nehmen und insbesondere zur Beantwortung der Frage gebeten, ob aufgrund einer breiteren Dachaufbaute (1/2 der Fassadenlänge) eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden könne als mit einer schmaleren Dachaufbaute (1/3 der Fassadenlänge).
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2026 bejahte der Berner Heimatschutz diese Frage und hielt fest, die geplante Balkonelementbreite von 1/2 der Fassadenlänge sei die bessere und harmonischere Lösung, welche sich optimal ins Ortsbild integriere.
Mit Verfügung des Rechtsamts vom 9. Februar 2026 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Berner Heimatschutzes zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Mit den Schussbemerkungen vom 19. Februar 2026, eingegangen am 25. Februar 2026, hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest und kritisierten die Stellungnahme des Berner Heimatschutzes. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
7. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme des Berner Heimatschutzes wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
b) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass das nach dem Baureglement vorgeschriebene Gutachterverfahren nicht durchgeführt worden sei und die erteilte Ausnahmebewilligung somit an einem gravierenden Verfahrensmangel leide. Feststellungsbegehren sind subsidiär, ist ein Leistungsbegehren möglich, fehlt für ein Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse.12 Vorliegend begründen die Beschwerdeführerenden dieses Interesse nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein solches bestehen sollte. Unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben bewilligt werden kann, ist eine materielle Frage, welche nachfolgend behandelt wird (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Diesbezüglich ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. Gleiches gilt für die Rügen, welche sich auf das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt beziehen (vgl. nachfolgend Erwägung 2).
2. Formelle Rügen
12 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 a) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass das Regierungsstatthalteramt Emmental durch die Nichtbehandlung der Einsprachen und die fehlende bzw. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV13) und den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt habe. Weiter beantragen sie, das Regierungsstatthalteramt sei anzuweisen, eine rechtskonforme Verfügung mit vollständiger Begründung und ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Ersatzweise solle die Bau- und Verkehrsdirektion anstelle des Regierungsstatthalteramtes selbst über die Einsprachen entscheiden. Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerde aus, die Gemeinde habe mehrere Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen, welche die Einsprachegründe nicht behandelt hätten. Die genannten Verfügungen hätten unzulässige Formulierungen wie «Ein weiterer Schriftenwechsel ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht angezeigt» oder die Einsprechenden könnten «Schlussbemerkungen machen oder ihre Einsprache zurückziehen» enthalten. Dadurch sei den Einsprechenden ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und Beurteilung innert angemessener Frist sowie der Anspruch auf ein unparteiisches Verfahren seien dadurch verunmöglicht worden. Auf die Nichtbehandlung und fehlende/fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sei nicht reagiert worden. Das Amt habe über Wochen eine Reaktion verweigert, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Unter dem Titel «Rechtliche Begründung» führen die Beschwerdeführenden aus, die Einsprachen seien nicht behandelt worden und es fehlten nachvollziehbare Begründungen in den Verfügungen. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Behörde verweigere die Erteilung von rechtsgültigen Verfügungen.
Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 aus, die Einsprachen seien im Endentscheid abgehandelt worden, und davor habe kein Anspruch auf Behandlung und Begründung bestanden. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 ein, dass es in den verfahrensleitenden Verfügungen nach dem 30. Juli 2024 zu mangelhaften Rechtsmittelbelehrungen gekommen sei. Aus deren Eröffnungsmängel sei den Beschwerdeführenden jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen.
b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14
c) Im vorliegenden Fall ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 19. September 2025 Anfechtungsobjekt. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführenden auf das Verfahren und die Verfügungen vor Erlass dieses Entscheids beziehen, gehen diese über den Streitgegenstand hinaus und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei den von den Beschwerdeführenden kritisierten Formulierungen um Standardsätze und eine Auseinandersetzung mit den Einsprachen erfolgt in der Regel im Endentscheid. Zudem sind Zwischenverfügungen in der Regel nicht anfechtbar (Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG), worauf das Rechtsamt die Beschwerdeführenden bereits hingewiesen hat (vgl. dazu die Erwägungen I.2 und I.3). Inwieweit nach Erlass des Gesamtbauentscheids eine Rechtsverzögerung vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Was die Einsprachen der Beschwerdeführenden angeht, hat sich die Vorinstanz in Ziffer II.12 des angefochtenen Entscheids ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und den Entscheid genügend begründet. Dass das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertritt,
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 dass der Einbezug des Berner Heimatschutzes genüge und keine Ausnahmebewilligung notwendig sei, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine andere Rechtsauffassung dar.
3. Befangenheit
a) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die bisherigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter beim Statthalteramt und der Gemeinde befangen sind, und sie vom weiteren Verfahren auszuschliessen. Sie führen aus, die Weigerung, Einsprachegründe sachlich zu prüfen, den Einsprechenden zu antworten und die Weigerung, rechtsgültige Verfügungen zu erlassen, begründeten den Anschein der Befangenheit. Ausserdem liege ein schwerer und vorsätzlicher Verfahrensfehler vor, weil kein Gutachterverfahren stattgefunden habe und dieses durch eine Aktennotiz ersetzt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 zu diesem Vorwurf. Sie könne die Unterstellung einer Befangenheit der Gemeinde oder des Regierungsstatthalters nicht nachvollziehen und weise diese entschieden zurück.
Das Regierungsstatthalteramt Emmental führt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 dazu aus, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Befangenheit nicht gegen bestimmte Personen richteten und in keiner Weise dargelegt werde, inwiefern einer der in Art. 9 Abs. 1 VRPG genannten Gründe erfüllt sein sollte. Für keine der am Baubewilligungsentscheid mitwirkenden Personen lägen Gründe gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG vor, und dies würde durch die Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die in der Stellungnahme vorangegangenen Erwägungen zeigten, dass auch keine Hinweise auf eine Befangenheit gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG bestehe. Die Tatsache allein, dass das Baubewilligungsverfahren nach Ansicht der Beschwerdeführenden falsch geführt wurde, begründe keine Befangenheit. Auch die Tatsache, dass in den Verfügungen von der Bauherrschaft die Rede sei, könne keine Befangenheit begründen, sondern verstehe sich eher als Synonym für den Begriff «Gesuchsteller». Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD sei das Baugesuch unter anderem von der «Bauherrschaft» zu unterzeichnen und es werde im Baubewilligungsverfahren praxisgemäss von der Bauherrschaft gesprochen, auch wenn letztendlich ein Bauabschlag erteilt werde.
b) Die Beschwerdeführenden berufen sich nicht auf einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Eine «Befangenheit in der Sache aus andern Gründen» gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG liegt ebenfalls nicht vor, denn inhaltlich lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden unzufrieden sind mit der erfolgten Instruktion, keine Befangenheit ableiten. Denn allfällige Verfahrensfehler begründen keine Befangenheit.15 Es kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden das Ablehnungsbegehren rechtzeitig gestellt haben.16 Nach dem Gesagten liegt kein Anschein der Befangenheit vor.
4. Überschreitung der Dachaufbaubreite
a) Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gesamtbreite der Dachaufbaute im Ortsbildschutzperimeter, da der projektierte Dachaufbau 1/2
15 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 16 Vgl. dazu Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55 statt 1/3 der Fassadenlänge gemäss Art. 21 Abs. 4 GBR17 beträgt. Die Dachaufbaute befindet sich an der Südostfassade des Bauvorhabens und schliesst das zentrale Balkonelement mit vier Balkonen als Quergiebel ab. Das Regierungsstatthalteramt hielt im angefochtenen Entscheid fest, eine Ausnahme für die Überschreitung der Gesamtbreite einer Dachaufbaute werde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GBR hinfällig, da das Projekt durch den Berner Heimatschutz vorbeurteilt und damit ein Gutachterverfahren durchgeführt worden sei. In Zusammenarbeit mit dem Heimatschutz sei definiert worden, dass die Balkonschicht und der damit verbundene Dachaufbau die Hälfte der Fassade einnehmen könne, um sich ästhetisch und proportional maximal ins Dorfbild einzupassen. Der Abweichung von der Gesamtbreite der Dachaufbaute könne gemäss Art. 26 GBR aufgrund der besseren Gesamtwirkung zugestimmt werden.
b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der zulässigen Dachgrösse in der Dorfzone gestellt und dieses ausschliesslich mit kommerziellen/wirtschaftlichen Gründen begründet, ohne bautechnische Notwendigkeit. Sie machen sinngemäss geltend, die Bewilligung des Vorhabens erfolge ohne sachliche Begründung und verletzte die Rechtsgleichheit. Gemäss Baureglement sei bei Ausnahmegesuchen zu Dachaufbauten zwingend ein Gutachterverfahren vorgesehen. Vorliegend sei kein solches durchgeführt worden, daher liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Die Behörde stütze sich einzig auf unzureichende Aktennotizen. Die Beschwerdeführenden kritisieren in den Schlussbemerkungen den im Beschwerdeverfahren eingeholten Fachbericht beim Berner Heimatschutz und halten diesen für «subjektiv und ästhetisch geprägt». Sie sind der Meinung, die Stellungnahme erfülle die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des GBR nicht, es fehle eine neutrale, systematische und umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, insbesondere die Perspektive der betroffenen Anwohner (Belichtung, Ausblick und Wohnqualität) sowie die Orientierung an öffentlichen Interessen, der Gleichbehandlung und den zwingenden Vorgaben des Ortsbildschutzes. Da die Dachaufbaute auf der der L.________strasse abgewandten Seite geplant sei, werde das Dorfbild so oder anders nicht beeinflusst. Der Bericht schätze auch eine Dachaufbaute von 1/3 der Fassadenlänge als ortsbildverträglich ein und die Breite von 1/2 der Fassadenlänge werde als maximal zulässige Ausgestaltung bezeichnet. Die breitere Ausgestaltung diene einzig wirtschaftlichen Interessen, was die Beschwerdegegnerin auch einräume. Sie bringen vor, es fehle an einer fundierten Begründung, die Stellungnahme sei zu spät eingereicht worden und stellen die Neutralität des Verfassers in Frage, da dieser das Projekt seit der frühen Planungsphase begleitet habe.
c) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Überschreitung der Dachaufbaubreite auf die Hälfte der darunterliegenden Fassadenlänge – anstelle eines Drittels – entspreche den Regelungen der übrigen Bauzonen in Wynigen. Sie sei fachlich geprüft worden und beeinträchtige weder nachbarliche Rechte noch das Ortsbild und sei im Rahmen des geltenden Baurechts zulässig. Der Berner Heimatschutz habe bestätigt, dass die städtebauliche und nachbarliche Verträglichkeit weiterhin gewährleistet sei. In Zusammenarbeit mit dem Berner Heimatschutz sei festgelegt worden, dass trotz des Ortsbildschutzperimeters die Balkonschicht und der Dachaufbau bis zur Hälfte der Fassadenbreite ausgeführt werden dürfe, um eine ästhetische und proportional harmonische Einfügung ins Dorfbild sicherzustellen. Dies entspreche den Regelungen der übrigen Bauzonen gemäss Art. 21 Abs. 4 GBR, wodurch sich das Projekt harmonisch in die bestehende Umgebung einfüge und nicht ortsuntypisch sei. Die Überschreitung der Dachaufbaubreite beeinträchtige weder die Privatsphäre angrenzender Grundstücke noch andere nachbarliche Rechte, und das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibe mit dem ortsüblichen Charakter vollumfänglich vereinbar. Es liege zudem ein positiver Fachbericht des Berner Heimatschutzes vor. Der vorgeworfene wirtschaftliche Mehrwert diene ausschliesslich der optimalen Belich-
17 Baureglement der Gemeinde Wynigen vom 4. April 2019, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am
9. März 2021 tung des Dachgeschosses und der Bereitstellung einer gedeckten Aussenfläche für die Eigentümer. Das Vorhaben sei nicht als persönliche Bereicherung des Projektverfassers zu verstehen, sondern diene der sinnvollen und nachhaltigen Weiterentwicklung des bestehenden Areals und der Schaffung eines Mehrwerts für das Quartier und die Gemeinde.
d) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus, der Gemeinderat halte an der Zustimmung zur Erteilung der Ausnahmebewilligung von Art. 21 GBR betreffend Überschreitung der Gesamtbreite Dachaufbaute fest. Die Absprache sowie die Erarbeitung der Ausgestaltung der Dachaufbaute mit dem Berner Heimatschutz gemäss Schreiben des Architekturbüros Abbühl vom 29. August 2024 sei ausreichend. Es hätten im Vorfeld des Baugesuchsverfahrens drei Sitzungen stattgefunden. Zudem sei die Ästhetik und die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild mit Fachbericht vom 22. März 2024 vom Berner Heimatschutz positiv beurteilt worden.
e) Das Regierungsstatthalteramt führt in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus, das Bauvorhaben liege in der Dorfzone 2 und im die Dorfzone überlagernden Kerngebiet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GBR könne in diesem «Kerngebiet» von den Vorgaben zur Gebäudehöhe und zur Dachgestaltung abgewichen werden, wenn ein qualitatives Verfahren gemäss Art. 28 GBR durchgeführt werde. Zudem müssten die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Rahmenbedingungen erfüllt und die Abweichungen nachvollziehbar begründet sein. Dem Baureglement könne entnommen werden, dass die Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 GBR im Zusammenhang mit der erwünschten Siedlungsentwicklung nach innen stehe und auf den historisch gewachsenen Dorfkern der Gemeinde Wynigen beschränkt sei. Wann ein qualifiziertes Verfahren vorliege, ergebe sich aus Art. 26 GBR. Dieser spreche von einer Fachberatung oder einem qualifizierten Verfahren. Als qualitatives Verfahren i.S.v. Art. 7 Abs. 1 GBR gelte demnach nicht nur ein qualifiziertes Verfahren, sondern auch der Beizug der Fachberatung. Mit dem Beizug des Berner Heimatschutzes bei der Bauplanung habe vorliegend eine solche Fachberatung stattgefunden. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26 BauG sei demnach nicht erforderlich.
f) Die Gemeinde kann Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz erlassen, die über die kantonalen Mindestanforderungen nach Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen. Solche Vorschriften müssen, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben. Es ist folgerichtig, dass eine Gemeinde, die von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat, auch Voraussetzungen definieren kann, unter welchen von den – im Vergleich zum kantonalen Recht strengeren Bestimmungen – abgewichen werden darf. Dabei geht es um Gestaltungsvorschriften besonderer Art, sog. Ermächtigungsklauseln. Sie dienen im Gegensatz zu einer echten Ausnahme nicht dazu, Unbilligkeiten oder Unzweckmässigkeiten allgemeinverbindlicher Normen im Einzelfall zu vermeiden, sondern räumen der Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum ein, um im öffentlichen Interesse von eigenen – hier gestalterischen – Vorgaben abzuweichen. Die abschliessende Ausnahmeregelung von Art. 26 BauG wird mit solchen kommunalen Klauseln nicht unzulässigerweise ausgedehnt.18
g) Das Baureglement der Gemeinde Wynigen (GBR) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Dachgestaltung:
Art. 7 Abs. 1 GBR (Besondere Bestimmungen Dorfzone) Die Dorfzone wird teilweise durch das «Kerngebiet» überlagert. In diesem Kerngebiet kann beim Vorliegen eines mit den relevanten Fachstellen abgesprochenen Projekts und mit vertraglicher Zustimmung der be-
18 VGE 2015/338 vom 12. September 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 26-31, N. 1 (letztes Lemma) nachbarten Grundeigentümer von den Grenz- und Gebäudeabständen und den Bestimmungen zur Gebäudelänge gemäss Dorfzone abgewichen werden. Bei der Durchführung eines qualitativen Verfahrens gemäss Art. 28 BauR kann auch von den Vorgaben zur Gebäudehöhe und zur Dachgestaltung abgewichen werden. Die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Rahmenbedingungen müssen erfüllt und die Abweichungen nachvollziehbar begründet sein.
Art. 21 Abs. 4 GBR (zur Dachgestaltung) Die Gesamtbreite von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenster dürfen im Ortsbildschutzperimeter und bei schützens- und erhaltenswerten Objekten maximal 1/3, bei den übrigen Bauten maximal 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. Sie haben einen Abstand von mindestens 90 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen.
Art. 26 GBR (Gestaltungsspielraum der Baubewilligungsbehörde) Die Baubewilligungsbehörde kann gestützt auf eine Fachberatung oder ein qualifiziertes Verfahren von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 19 bis Art. 25 BauR abweichen, sofern damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann.
Art. 28 GBR (Qualifizierte Verfahren zur Qualitätssicherung) Die Gemeinde fördert die Durchführung qualifizierter Verfahren zur Qualitätssicherung nach anerkannten Regeln.
Die Bestimmungen des GBR halten damit einerseits fest, dass bei der Durchführung eines qualitativen Verfahrens gemäss Art. 28 GBR von der Dachgestaltung abgewichen werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 GBR). Gemäss den Erläuterungen zum GBR (A5 Ziffer 50) gelten als qualifizierte Verfahren im Sinne von Art. 28 GBR Ideen- oder Projektwettbewerbe, Studienaufträge an mehrere Architekturbüros oder so genannte Workshop- oder Gutachterverfahren. Anerkannte qualitätssichernde Verfahren (im Sinne von Art. 10 Abs. 5 Bst. b BauG) werden in Art. 99a BauV definiert. Die Erarbeitung oder die Absprache mit dem Berner Heimatschutz fällt klar nicht darunter. Andererseits sieht Art. 26 GBR vor, dass die Baubewilligungsbehörde gestützt auf eine Fachberatung von den Vorschriften zur Dachgestaltung (und damit von der Bestimmung über die Breite der Dachaufbauten) abweichen kann, sofern damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann.
h) Der Berner Heimatschutz führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2026 zur Ausgangslage Folgendes aus:
Die Projektverfasser beabsichtigen einen Neubau eines Mehrfamilienhauses. Das neue Mehrfamilienhaus grenzt einerseits an eine neuere Überbauung an und andererseits an historische z.T. geschützte Gebäude und liegt innerhalb des Ortsbildschutzgebietes. Im Rahmen der Projektentwicklung wurden wir als Fachstelle mit einbezogen und das Projekt wurde entsprechend unseren Auflagen in Bezug auf das Ortsbild und Rücksichtnahme auf die umliegenden geschützten Gebäude ausgestaltet. Bei der Projektentwicklung wurde auch die Gestaltung der Balkonbauten thematisiert und in mehreren Überarbeitungen zu der vorliegenden Lösung geführt. Dabei wurde von ursprünglich zwei geplanten Balkonbauten auf ein zentral angeordnetes Balkonelement umgeplant. Dies aus dem Grund, dass sich das Erscheinungsbild so ruhiger präsentiert und sich besser ins Dorfbild integriert.
In Bezug auf die Frage, ob aufgrund einer breiteren Dachaufbaute (1/2 der Fassadenlänge) eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden könne als mit einer schmaleren Dachaufbaute (1/3 der Fassadenlänge), führte der Heimatschutz Folgendes aus:
Die Stellung des Gebäudes und die Firstrichtung steht parallel zur L.________strasse und übernimmt so die vorherrschende Gebäudeausrichtung der umliegenden Gebäude.
Die Balkonausbildung als einen Anbau mit Querfirst knüpft an die traditionellen Baustile, wodurch das Gebäude in deren Ausgestaltung ruhig und schlicht in Erscheinung tritt und somit sich gut ins Dorfbild integriert. Mit der Ausbildung eines zentralen Balkonelements als Quergiebel in Holzbauweise lehnt sich das Element an die historisch typischen Bauelemente an. Diese Ausgestaltung beurteilen wir nach wie vor als richtig. Mit dieser Ausgestaltung und mit der vorgesehenen Materialisierung mit verputzter Fassade und Holzelementen kann eine gute Integration in das Ortsbild gewährleistet werden.
Bezüglich der ersten Frage über die Breite des Balkonelements, kann festgehalten werden, dass eine Breite von 1/3 der Fassadenlänge ebenfalls möglich ist und für das Ortsbild auch verträglich ist. Bei einer Breite von 1/3 der Fassadenlänge verändert sich die Gesamtwirkung des Mehrfamilienhauses dahingehend, dass es optisch höher in Erscheinung tritt, da die freiliegenden Fassadenteile und speziell das Balkonelement als «stehende Rechteckvolumen» wahrgenommen werden (Siehe beiliegende Handskizze).
Bei einer Balkonelementbreite von 1/2 der Fassadenlänge wird die optische Erscheinung «liegend» wahrgenommen, was die Länge des Gebäudes unterstützend betont.
Wir halten auch fest, dass eine Balkonbreite von 1/2 der Fassadenlänge die maximal verträgliche Breite darstellt.
Gesamthaft beurteilen wir das breitere Balkonelement mit 1/2 der Fassadenlänge in der optischen Gesamtwirkung als die bessere und harmonischere Lösung, die sich optimal ins Ortsbild integriert.
Zu der zweiten gestellten Frage, ob wir weitere Bemerkungen haben, möchten wir erwähnen, dass die Begleitung der Projektentwicklung durch uns als Fachstelle im Sinne eines qualitätssichernden Verfahrens nicht nur in der Gemeinde Wynigen eine gängige Praxis ist.
i) Der Berner Heimatschutz (bzw. seine Bauberater und Bauberaterinnen) wird von der BVD als leistungsfähige örtliche Fachstelle anerkannt, da er über das erforderliche Fachwissen verfügt und mit der Aufgabe vertraut ist, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen.19 Der Berner Heimatschutz hat vorliegend bei der Ausarbeitung des Projekts massgebend mitgewirkt20 und in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar bestätigt, dass sich das zentrale Balkonelement als Quergiebel in Holzbauweise an die historisch typischen Bauelemente anlehnt und mit einer Balkonbreite von 1/2 Fassadenlänge eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird. Er begründet dies damit, dass das Gebäude mit einer schmaleren Ausführung der Balkonbreite von 1/3 Fassadenlänge optisch höher in Erscheinung treten würde, da die freiliegenden Fassadenteile und speziell das Balkonelement als «stehende Rechteckvolumen» wahrgenommen würden. Er veranschaulicht dies mit einer Skizze. Mit der geplanten Balkonbreite von 1/2 Fassadenlänge hingegen werde die optische Erscheinung «liegend» wahrgenommen und dadurch die Länge des Gebäudes unterstützend betont. Die BVD sieht keinen Anlass, von dieser fachlichen Einschätzung abzuweichen. Mit der eingereichten Skizze veranschaulicht der Berner Heimatschutz nachvollziehbar, dass die Dachaufbaute bzw. die Balkonelemente bei reglementskonformer Ausgestaltung das Gebäude höher wirken lassen. Der Vergleich mit der Südostfassadenansicht gemäss den bewilligten Plänen zeigt, dass die bereitere Ausgestaltung der Balkonelemente bzw. der Dachaufbaute die Länge des Gebäudes in der Tat betont und damit ein ruhiges Erscheinungsbild bewirkt. Damit erzielt die im Bauvorhaben vorgesehene Ausführung eine bessere Gesamtwirkung. Nicht entscheidend ist dabei, dass diese Fassade nicht gegen die L.________strasse ausgerichtet ist, zumal sich das Gebäude im Ortsbildschutzgebiet befindet und sich mehrere geschützte Gebäude in der Nähe befinden. Dass der Fachbericht nach
19 Vgl. insb. folgende Entscheide der BVD: 110/2026/12 vom 21. April 2026 E. 4c, 110/2023/115 vom 18. Dezember
2023 E. 2b und 110/2019/68 vom 22. Oktober 2019 E. 4c sowie VGE 2021/123 vom 28. März 2022 E. 4.3. 20 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 285 ff.
Ablauf der angesetzten Frist erfolgte, schadet nicht, da der Bericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob dieser fristgerecht erfolgte.21 Weiter ist üblich, dass der Berner Heimatschutz bereits bei der Ausarbeitung des Projekts unterstützend tätig ist, was beispielsweise auch im Musterbaureglement vorgesehen ist.22 Daraus kann nicht auf eine fehlende Neutralität geschlossen werden. Gestützt auf die Fachberatung des Berner Heimatschutz kann damit in Anwendung von Art. 26 GRB von der Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 GBR abgewichen werden, da damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird. Inwiefern dadurch die Rechtsgleichheit verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach wird in teilweise Gutheissung der Beschwerde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 GBR erteilt.
5. Nichtigkeit
a) Die Beschwerdeführenden verlangen, die Baubewilligung sei nichtig oder aufzuheben aufgrund des fehlenden Gutachterverfahrens, der Befangenheit, des schweren Verfahrensfehlers und den fehlenden sachlichen Gründen.
b) Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigkeit wird indessen nur angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.23
c) Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, liegen keine Nichtigkeitsgründe vor. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6. Kosten
a) Die Parteien haben die Verfahrenskosten im Rahmen des Unterliegens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). Die Kosten für die Stellungnahme des Heimatschutzes betragen gemäss Fachbericht vom 3. Februar 2026 CHF 200.– (vgl. Rechnung vom 27. April 2026) und werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2200.–.
Die Beschwerdeführenden dringen vorliegend nur insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als vorliegend eine Ausnahme nach Art. 26 GBR notwendig ist. Im Übrigen unterliegen sie, insbesondere wird die erwähnte Ausnahme erteilt und die Erteilung der Baubewilligung wird bestätigt. Die Kosten werden daher zu 4/5 den Beschwerdeführenden und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufer-
21 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 1 und Art. 43 N. 3 22 Vgl. Anhang Art. 421 Abs. 1 des Musterbaureglements sowie die diesbezügliche AHOP unter Ziff. 42, einsehbar unter: «dij.be.ch», Rubriken «Raumplanung», «Arbeitshilfen/Muster», «Musterbaureglement [MBR]»). 23 BGE 145 III 436 E. 4, 138 II 501 E. 3.1; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49
N. 85 ff. 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG
154.21) legt. Den Beschwerdeführenden werden folglich CHF 1760.– und der Beschwerdegegnerin CHF 440.– zur Bezahlung auferlegt.
b) Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 19. September 2025 wird insoweit angepasst, als eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 GBR erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 19. September 2025 bestätigt.
2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1760.– und der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 440.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für den ihnen auferlegten Betrag solidarisch. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
Herrn J.________, eingeschrieben
K.________, eingeschrieben
Regierungsstatthalteramt Emmental, eingeschrieben
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor
Christoph Neuhaus Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.