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Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 2. Lesung

2021.GSI.30 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 28 janv. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2021-gsi-30/de/gesetz-uber-die-offentliche-sozialhilfe-sozialhilfegesetz-shg-anderung-antrage-des-regierungsrates-und-der-kommission-fur-die-2-lesung

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
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2021.GSI.30

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 2. Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 75/2026

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Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Sozialhilfegesetz (SHG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV)1),

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten, die Leistungsangebote sowie die Finanzierung der individuellen Sozialhilfe (Sozialhilfe). Zudem regelt es die Aufsicht über die Sozialdienste sowie den Datenschutz.

1) BSG 101.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 2 Zweck

Die Sozialhilfe

a sichert die Existenz bedürftiger Personen,

b fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit,

c gewährleistet die berufliche und soziale Integration. Sie ermöglicht die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben und schafft damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges und eigenverantwortliches Dasein.

Art. 3 Wirkungsbereiche

Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in folgenden Bereichen:

a finanzielle Existenzsicherung,

b persönliche Autonomie,

c berufliche und soziale Integration,

d menschenwürdige Lebensbedingungen.

Art. 4 Wirkungsziele

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Massnahmen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Wirkungsbereichen auf folgende Ziele ausgerichtet:

a Prävention,

b Hilfe zur Selbsthilfe,

c Ausgleich von Beeinträchtigungen,

d Behebung von Notlagen,

e Verhinderung von Ausgrenzung,

f Förderung der Integration.

Art. 5 Wirkungsorientierung

Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert. Sie werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.

Art. 6 Steuerung

Der Kanton steuert die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen unter Einbezug der Gemeinden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit öffentlichen und privaten Trägerschaften für die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 7 Subsidiarität

Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfeleistungen Dritter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise erhältlich sind.

Art. 8 Rechtspflege

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2).

2 Organisation und Zuständigkeiten

2.1 Allgemeines

2) BSG 155.21

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 9 Grundsatz

Die Sozialhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zieht die Gemeinden bei der Weiterentwicklung der Grundsätze in diesem Gesetz bei. Der Kanton berücksichtigt die Interessen der Gemeinden angemessen. Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über bedeutende Änderungen mit Auswirkungen auf die Gemeinden entscheidet.

Art. 10 Kanton

Der Kanton

a legt die Grundsätze und Ziele der Sozialhilfe fest,

b sorgt für die Bereitstellung, Finanzierung, Koordination und Überprüfung der erforderlichen Leistungsangebote,

c vollzieht die Sozialhilfe, sofern ihm diese Zuständigkeit durch Gesetz zugewiesen wird.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Vollzieht der Kanton die Sozialhilfe, gelten die zuständige Stelle der GSI oder von dieser beauftragte Dritte hinsichtlich des Vollzugs sinngemäss als Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 11 Regierungsrat

Der Regierungsrat

a definiert die strategischen Ziele und Schwerpunkte der Sozialhilfe,

b beantragt die Bereitstellung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat,

c genehmigt die Leitbilder, Planungen und Berichte der GSI,

d legt die Grundzüge des strategischen Controllings fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der GSI,

e erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.

Art. 12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Die GSI

a konkretisiert die Ziele der Sozialhilfe und sorgt für deren Umsetzung,

b erhebt und analysiert den Bedarf an Leistungsangeboten regelmässig,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c plant und koordiniert bedarfsgerechte Leistungsangebote,

d überprüft die Wirkung und die Qualität der Leistungsangebote regelmässig,

e überprüft die Sozialdienste nach den Vorgaben dieses Gesetzes,

f berät die Gemeinden in Vollzugsfragen,

g unterstützt die Gemeinden bei der Aus- und Weiterbildung der Sozialbehörden,

h erlässt Vorschriften für das Controlling der Gemeinden in Zusammenarbeit mit diesen,

i vollzieht die interkantonale und internationale Sozialhilfe,

k erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz. Soweit die GSI durch dieses Gesetz zum Abschluss von Leistungsverträgen ermächtigt wird, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)3) sinngemäss.

Art. 13 Gemeinden

Die Gemeinden

3) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a stellen die Leistungsangebote der Sozialhilfe nach den kantonalen Vorgaben bereit,

b vollziehen die Sozialhilfe unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c,

c überprüfen die Wirkung der Leistungsangebote regelmässig. Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben hinausgehen. Burgergemeinden nehmen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, sofern sie über einen burgerlichen Sozialdienst verfügen.

2.2 Sozialbehörde

Art. 14 Organisation

Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde. Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst (Art. 17 Abs. 1) bilden eine einzige Sozialbehörde.

Art. 15 Aufgaben

Die Sozialbehörde

a legt die strategische Ausrichtung des Sozialdienstes fest und erlässt hierfür regelmässig strategische Ziele, insbesondere zur beruflichen und sozialen Integration,

b beaufsichtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Sozialdienst und ergreift oder veranlasst bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen,

c unterstützt den Sozialdienst in der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie

1. grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,

2. beratend zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialdienstes Stellung nimmt,

d nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie den Bedarf an Leistungsangeboten in den Gemeinden, für die sie zuständig ist, erhebt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie erstattet den Gemeinden, für die sie zuständig ist, jährlich Bericht über die Tätigkeit des Sozialdienstes und über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2.3 Sozialdienst

Art. 16 Trägerschaft

Die Trägerschaft eines Sozialdienstes ist die Gemeinde. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst müssen eine Trägerschaft bestimmen, die, soweit nicht anders bestimmt, auch die Rechte und Pflichten der ihr angeschlossenen Gemeinden nach diesem Gesetz wahrnimmt. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der GSI regelmässig Bericht und sind verpflichtet, ihr die erforderlichen Daten bereitzustellen oder zu liefern.

Art. 17 Organisation

Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Gemeinde sorgt für eine zweckmässige und effiziente Organisation des Sozialdienstes. Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Organisation des Sozialdienstes durch Verordnung, insbesondere über

a die Mindestgrösse des Sozialdienstes,

b die Aufgaben des Fachpersonals,

c die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss,

d die Mindestanforderungen an die Prozesse,

e die Mindestanforderungen an das Qualitäts- und Risikomanagement.

Art. 18 Ersatzabgabe

Die zuständige Stelle der GSI kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die der Verpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen. Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der dem Kanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereitstellen muss.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 19 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Sozialdienste, welche die Sozialhilfe im Einzelfall vollziehen, gehören insbesondere

a die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

b der Abschluss sowie die regelmässige Überprüfung und Erneuerung individueller Zielvereinbarungen mit spezifischen, messbaren, realistischen und terminierten Zielen,

c die Beratung und Betreuung,

d die Anordnung von Massnahmen,

e die Festsetzung und Gewährung von Leistungen,

f die präventive Beratung im Bereich der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes,

g die Anordnung von Auflagen und Weisungen, insbesondere wenn die unterstützte Person eine Zielvereinbarung verweigert oder bei unbegründeter Nichteinhaltung der Zielvereinbarung gemäss Buchstabe b. Die Sozialdienste

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a erfüllen auch Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie Kindes- und Erwachsenenschutz,

b können weitere Aufgaben aufgrund eines Leistungsvertrags zwischen der Trägerschaft und der GSI erfüllen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und dabei insbesondere, in welchen Situationen die Sozialdienste von den Vorgaben nach Absatz 1 abweichen können.

Art. 20 Externe Unterstützung

Die Sozialdienste sind berechtigt, beim Vollzug der Sozialhilfe Unterstützung bei Fachpersonen einzuholen und dabei insbesondere mit anderen Sozialdiensten zusammenzuarbeiten.

Art. 21 Aufgabenübertragung

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die Sozialdienste sind berechtigt, die Die Sozialdienste sind Antrag Kommissions- Vollstreckung der auf das Gemeinwesen berechtigt, die Vollstre- mehrheit übergegangenen familienrechtlichen Un- ckung der auf das Gemeinterhalts- und Unterstützungsansprüche im wesen übergegangenen Sinne von Artikel 58 einem anderen Sozi- familienrechtlichen Unteraldienst, einer anderen geeigneten Be- halts- und Unterstützungshörde oder einer gemeinnützigen Stelle ansprüche im Sinne von zu übertragen. Artikel 58 einem anderen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle einem geeigneten Dritten zu übertragen. 2 2 Überträgt die Gemeinde die Aufgabe ei- Überträgt die Gemeinde nem anderen Sozialdienst, einer anderen die Aufgabe einem andegeeigneten Behörde oder einer gemein- ren Sozialdienst, einer annützigen Stelle, so hat sie mit ihnen die deren geeigneten Behörde Kosten zu regeln. oder einer gemeinnützigen Stelle einem geeigneten Rückweisung an den Regierungsrat Dritten, so hat sie mit ihnen GSoK (Zimmerli) die Kosten zu regeln.

Rückweisung zur erneuten Überprüfung der Einführung der Übertragungsmöglichkeit an geeignete Dritte unter Prüfung einer gleichzeitigen Revision der entsprechenden Bestimmung im IBG.

Art. 22 Parteirechte in Strafverfahren

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Sozialdienste haben in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 146 oder 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)4) volle Parteirechte im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)5).

2.4 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Art. 23 Sozialinspektion

Die GSI sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen (Art. 87 ff.) abzuklären. Die Gemeinden können ein eigenes Sozialinspektorat führen oder Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen. Die GSI kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4) 5) SR 312.0

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die für die Sozialdienste Sozialinspektionen durchführen.

Art. 24 Vertrauensärztliche Abklärungen

Die GSI kann für Sozialdienste den Zugang zu vertrauensärztlichen Abklärungen organisieren, indem sie

a Verträge mit Ärztinnen und Ärzten abschliesst,

b vertrauensärztliche Abklärungsstellen einrichtet,

c mit Dritten Leistungsverträge über das Führen solcher Stellen abschliesst. In den Verträgen sind Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung zu regeln. Die Gemeinden können Verträge mit Ärztinnen und Ärzten abschliessen oder ein von der GSI organisiertes Angebot in Anspruch nehmen. Der Kanton kann allein oder zusammen mit den Gemeinden Institutionen des privaten Rechts errichten, die für die Sozialdienste vertrauensärztliche Abklärungen durchführen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 25 Zusätzliche fachliche Unterstützung

Die zuständige Stelle der GSI kann auf Anfrage zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f kostenpflichtig unterstützen:

a die Sozialbehörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit,

b die Sozialdienste beim Erfüllen der Mindestanforderungen an die Organisation,

c die Sozialdienste beim Erfüllen der Mindestanforderungen an die Prozesse und das Qualitäts- und Risikomanagement. Sie kann auf Anfrage einer Burgergemeinde oder einer Zunft oder Gesellschaft der Burgergemeinde Bern kostenpflichtig

a Unterstützung im Sinne von Absatz 1 leisten,

b eine Überprüfung des burgerlichen Sozialdienstes in sinngemässer Anwendung von Artikel 102 und 103 durchführen. Sie kann Dritte beauftragen, die Unterstützung nach diesem Artikel zu erbringen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Umfang der Kostenpflicht.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 26 Besondere Massnahmen

Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen und Modellversuche durchführen oder fördern. Die Gemeinden sowie ihre Interessenverbände können der GSI Vorschläge für besondere Massnahmen und Modellversuche unterbreiten. Dabei sind die Bestimmungen nach Artikel 77 ff. SLG sinngemäss anwendbar.

Art. 27 Ombudsstellen

Die GSI kann Ombudsstellen oder Rechtsberatungsstellen fördern und unterstützen.

2.5 Zusammenarbeit

Art. 28 Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)

Die Sozialdienste arbeiten mit anderen Institutionen wie insbesondere den Organen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab. Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich ungeachtet des Sozialhilfegeheimnisses nach Artikel 111 nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

Art. 29 Nichtständige beratende Kommissionen

Bei Bedarf und in Absprache mit den Gemeinden kann die GSI nichtständige beratende Kommissionen für bestimmte Aufgaben und Projekte in Zusammenhang mit der Umsetzung und der Weiterentwicklung dieses Gesetzes bestellen. Die Aufgaben, Organisation, Zuständigkeit und Zusammensetzung der nichtständigen beratenden Kommissionen werden von der GSI in einem Reglement festgelegt. Die Gemeinden, Regionen und Fachverbände müssen angemessen vertreten sein.

2.6 Burgerliche Sozialhilfe

Art. 30 Grundsatz

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe nach diesem Gesetz an ihre Angehörigen. Die zuständige Burgergemeinde ersetzt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Sozialhilfe. Die Burgergemeinden können auf Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

Art. 31 Zweckmässige Organisation und Aufsicht

Die Burgergemeinden sowie die Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche die burgerliche Sozialhilfe ausüben, sind verpflichtet, eine zweckmässige Organisation des Sozialdienstes zu gewährleisten und über eine unabhängige Aufsicht über die operative Tätigkeit zu verfügen. Die burgerliche Sozialhilfe unterliegt nicht der Überprüfung durch die GSI nach diesem Gesetz.

Art. 32 Freiwillige Überprüfung

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Burgergemeinden sowie die Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche die burgerliche Sozialhilfe ausüben, können zusätzliche fachliche Unterstützung nach Artikel 25 in Anspruch nehmen und insbesondere eine freiwillige Überprüfung ihres Sozialdienstes veranlassen. Im Falle einer freiwilligen Überprüfung sind Artikel 122, 125, 126 und 128 sinngemäss anwendbar.

Art. 33 Fallführung

Die Burgergemeinden sowie die Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind nicht verpflichtet, ein von der zuständigen Stelle der GSI bereitgestelltes oder genehmigtes Fallführungssystem zu verwenden. Sie können mit der zuständigen Stelle der GSI schriftlich vereinbaren, ein bereitgestelltes Fallführungssystem kostenpflichtig zu benutzen. In Abweichung von Artikel 123 Absatz 2 und 3 können der Übertragungsbericht und das vollständige Sozialhilfedossier auch in physischer Form zur Verfügung gestellt werden, wenn Burgergemeinden sowie die Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern vom Zuständigkeitswechsel betroffen sind.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 34 Burgergutsbeitrag

Burgergemeinden und Burgerkorporationen, welche die burgerliche Sozialhilfe nicht ausüben, haben der GSI jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten. Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden und Burgerkorporationen

a sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu bemessen,

b werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben. Der Regierungsrat regelt die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren und die Befreiung von der Beitragspflicht durch Verordnung.

Art. 35 Lastenausgleich

Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt nicht dem Lastenausgleich. Kosten von Massnahmen, die von einer zuständigen Burgergemeinde gestützt auf dieses Gesetz bei einem Leistungserbringer nach SLG angeordnet und vorfinanziert worden sind, werden von der Burgergemeinde und dem Kanton zu gleichen Teilen getragen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Kostenbeteiligungen oder Leistungen Dritter sind vor der Kostenbeteiligung in Abzug zu bringen. Die Burgergemeinde ist verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI zur Überprüfung der Kosten nach Absatz 2 die erforderlichen Daten bereitzustellen oder zu liefern; Artikel 127 und 140 Absatz 1 gelten sinngemäss.

3 Leistungsangebote der Sozialhilfe

3.1 Allgemeines

Art. 36 Leistungsangebote

Die Leistungsangebote der Sozialhilfe umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.

Art. 37 Anspruch

Jede Person hat Anspruch auf persönliche Hilfe und Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln oder aus Leistungen Dritter aufkommen kann.

Art. 38 Persönliche Integrität

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.

Art. 39 Individualisierung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste tragen den Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung.

Art. 40 Abschiebeverbot

Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren. Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde der Sozialhilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

Art. 41 Gewährung der Sozialhilfe

Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3 auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt. Die Gewährung der Sozialhilfe ist bei Bedarf mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

Art. 42 Allgemeine Pflichten

Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben sowie Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Sie sind verpflichtet,

a Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selbst vorzukehren,

c eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der Person angemessen ist.

Art. 43 Pflicht zum Spracherwerb

Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, eine der beiden Amtssprachen des Kantons zu erlernen, sofern sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Der Sozialdienst klärt zu Beginn der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe den Sprachstand ab und ordnet die erforderlichen Massnahmen unter angemessener Beachtung der persönlichen Umstände an. Keine Pflicht nach Absatz 1 besteht für Personen, deren Fähigkeit oder Möglichkeit zum Spracherwerb wesentlich beeinträchtigt ist, namentlich bei

a Behinderung,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b Krankheit,

c anderen gewichtigen persönlichen Umständen. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welches Sprachniveau den erforderlichen Kenntnissen in einer der beiden Amtssprachen entspricht.

Art. 44 Sprachliche Integration

Der Kanton stellt sicher, dass genügend geeignete Angebote zur sprachlichen Integration für Personen zur Verfügung stehen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen und nicht über die erforderlichen Kenntnisse in einer der beiden Amtssprachen des Kantons verfügen.

3.2 Persönliche Hilfe

Art. 45

Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Der Regierungsrat erlässt einen Mindestkatalog an Leistungen, welche die Gemeinden im Rahmen der persönlichen Hilfe erbringen müssen.

3.3 Wirtschaftliche Hilfe

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

3.3.1 Allgemeines

Art. 46 Grundsatz

Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilhabe am sozialen Leben, unter Vorbehalt der Artikel 47 und

62. (neu) Die individuellen Antrag Kommissions- Bedürfnisse von Kindern mehrheit und Jugendlichen sind zu beachten. Ihre Ausbildung und soziale Teilhabe sind besonders zu fördern. (neu) Situationsbedingte Antrag Kommissions- Leistungen für Kinder und mehrheit Jugendliche sind zu übernehmen, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes oder der jugendlichen Person dienen und angemessen sind. Für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose

a wird sie tiefer bemessen, wenn das Bundesrecht dies vorschreibt,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b kann sie tiefer bemessen werden, wenn das Bundesrecht dies zulässt.

Rückweisung an den Regierungsrat GSok (Zimmerli)

Rückweisung an den Regierungsrat mit dem Auftrag, im Gesetz für die Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Sinne von Abs. 2 im Grundsatz höhere Leistungen als für die erwachsenen Personen, in der Regel ein soziales Existenzminimum vorzusehen und entsprechend auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Haben Kinder lediglich einen Anspruch auf Nothilfe, so sind für sie auf Verordnungsstufe ebenfalls höhere Ansätze als für die erwachsenen Personen vorzusehen. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen angerechnet. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

Art. 47 Ausnahmen

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die wirtschaftliche Hilfe wird grundsätzlich auf die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen beschränkt für Personen,

a die nach Bundesrecht keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen können,

b die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, sofern das Bundesrecht eine Beschränkung auf die garantierte Hilfe in Notlagen zulässt,

c die sich illegal in der Schweiz aufhalten,

d die auf der Durchreise sind. (neu) Auf individuelle Be- Antrag Kommissionsdürfnisse von Kindern und mehrheit Jugendlichen ist Rücksicht zu nehmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 48 Bemessung

Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Massgebend dafür sind grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)6) der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, soweit die Sozialhilfegesetzgebung keine Abweichungen vorsieht, und die folgenden Vorgaben:

a Gleichbehandlung der Empfängerinnen und Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,

b Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration sowie insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit oder einer berufsbildenden Massnahme führen,

c Auswahl der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante,

d Beachtung fachlicher Grundsätze.

Art. 50 Konkubinatsbeitrag

6) https://rl.skos.ch

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe einer bedürftigen Person, die in einem stabilen Konkubinat lebt, wird ein angemessener Beitrag der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners als Einnahme angerechnet. Ein stabiles Konkubinat wird vermutet, wenn das Paar seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn es weniger als zwei Jahre zusammenlebt, aber ein gemeinsames Kind hat.. Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Konkubinatsbeitrags durch Verordnung.

Art. 51 Obergrenzen für Wohnkosten

Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarkts Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig. Sie meldet die festgelegten Obergrenzen der zuständigen Stelle der GSI jeweils zu Beginn des Jahres und bei unterjährigen Änderungen.

Art. 52 Ausrichtung

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Form einer Geldleistung oder einer geldwerten Leistung gewährt. Dies kann insbesondere erfolgen durch

a Barauszahlung,

b Bank- oder Postüberweisung,

c Begleichung von anfallenden Rechnungen,

d Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen. Die wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch erbracht werden durch

a Sachleistungen,

b Kostengutsprachen,

c Abgabe von Gutscheinen. Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partnerschaft lebenden Person kann die wirtschaftliche Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen und Partnern separat ausgerichtet werden. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

Art. 53 Sicherung des Verwendungszwecks

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person auch an Dritte ausrichten. Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht

a verpfändet oder abgetreten werden,

b mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden, mit Ausnahme von sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderungen.

3.3.2 Wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen

Art. 54 Grundsatz

Die wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wird wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit auf eine Verwertung verzichtet, so ist dies regelmässig zu überprüfen.

Art. 55 Vertragliches Grundpfand

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Verfügt die bedürftige Person über Grundstücke, deren Verwertung als nicht möglich oder als nicht zumutbar gilt, ist mit ihr zur Sicherung der Rückerstattungsansprüche nach Artikel 65 Absatz 1 grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz. Weigert sich die bedürftige Person, einen Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen, gilt die Verwertung als zumutbar, und das Grundstück ist innert angemessener Frist zu verwerten, soweit die Verwertung als möglich gilt. Die bedürftige Person ist Schuldnerin der Beurkundungskosten und der Grundbuchgebühren für die Errichtung des Grundpfands.

Art. 56 Verwertung von Grundeigentum

Die Verwertung eines Grundstücks gilt als nicht möglich, wenn

a es weder ganz noch teilweise vermietet, verpachtet oder veräussert oder

b kein durch das Grundstück gesicherter Kredit aufgenommen werden kann.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Verwertung eines Grundstücks kann als nicht zumutbar gelten, wenn

a die bedürftige Person in ihrer selbst bewohnten Liegenschaft günstiger wohnt als in einer Mietwohnung nach sozialhilferechtlichen Ansätzen,

b die bedürftige Person voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird,

c die bedürftige Person nur in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder

d das Grundstück nicht marktgerecht verwertet werden kann.

3.3.3 Wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter

Art. 57 Bevorschussung

Die wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erbracht wurden. Sie wird grundsätzlich von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer, dass die fälligen bevorschussten Leistungen ihm ausgezahlt werden.

Art. 58 Geltendmachung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen

Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)7) und des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBG)8).

Art. 59 Festsetzung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen

7) SR 851.1 8) BSG 213.22

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag noch nicht vertraglich oder gerichtlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung. Kommt keine Vereinbarung zustande, klagt der Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein, soweit er nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)9) dazu berechtigt ist.

3.3.4 Integrationsmassnahmen

Art. 60 Einzelne Integrationsmassnahmen

Als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration gelten insbesondere

a berufliche Qualifizierungsmassnahmen,

b Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt,

c Angebote zur Förderung von Grundkompetenzen und Sprachkompetenzen sowie weitere Bildungsmassnahmen,

d Beschäftigungsprogramme,

e Familienarbeit,

9) SR 210

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

f Freiwilligenarbeit,

g Therapien.

Art. 61 Festlegen und Erreichen der Integrationsmassnahmen

Der Sozialdienst legt die erforderlichen Integrationsmassnahmen für die bedürftige Person im Rahmen der individuellen Zielvereinbarung fest. 3 32 Erbringt die bedürftige Person die Integ- Erbringt die bedürftige Antrag Kommissionsrationsleistungen nach Absatz 1 und 2, Person die Integrationsleis- mehrheit wird dies bei der Bemessung der wirt- tungen nach Absatz 1 und schaftlichen Hilfe angemessen honoriert. 2, wird dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen honoriert.

3.3.5 Kürzungen und Einstellung

Art. 62 Kürzungen

Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Die Kürzung

a darf nur die fehlbare Person selbst treffen,

b muss verhältnismässig zum Fehlverhalten sein und

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c darf unter Achtung der verfassungsmässig garantierten Hilfe in Notlagen höchstens 30 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt betragen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.

Art. 63 Einstellung

Die wirtschaftliche Hilfe wird wegen Verletzung der Subsidiarität ganz oder teilweise eingestellt, wenn eine Person trotz vorgängiger Weisung

a eine ihr konkret zur Verfügung stehende und zumutbare entlöhnte Arbeit oder Beschäftigungsmassnahme verweigert,

b einen ihr zustehenden bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch nicht geltend macht,

c ohne zureichenden Grund auf anderweitige konkret zur Verfügung stehende Einnahmen verzichtet oder

d ihre Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist verwertet. Der Umfang der Einstellung richtet sich nach der Höhe der Gelder, die der Person durch ihr Verhalten entgehen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion ist nicht zulässig.

3.4 Rückerstattungspflicht

3.4.1 Rückerstattungspflicht von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern

Art. 64 Vermögensanfall

Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines Vermögensanfalls wesentlich verbessert haben.

Art. 65 Realisierbarkeit oder Realisierung von Vermögenswerten und Ansprüchen

Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen oder bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden. Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe beziehen oder bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.

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Art. 66 Selbstverschulden und unrechtmässiger Bezug

Personen, die ihre Bedürftigkeit grob selbstverschuldet haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden musste. Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Zins entfällt, wenn der Sozialdienst wegen eines Versehens zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat.

Art. 67 Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht

Die Rückerstattungspflicht nach Artikel 64 entfällt, wenn eine Person die wirtschaftliche Hilfe

a während ihrer Unmündigkeit oder bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen hat, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen,

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b als Integrationszulagen und Erwerbsfreibeträge bezogen hat, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen,

c für das faktisch in ihrer Obhut stehende Kind erhalten hat und die zivilrechtlich zuständige Behörde keinen oder nur einen den gebührenden Unterhalt nicht deckenden Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils festgelegt hat. Die Befreiung von der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht nach Artikel 4 Absatz 3 IBG bleibt vorbehalten.

3.4.2 Rückerstattungspflicht weiterer Personen

Art. 68 Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat

Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen Person während der Ehe oder Partnerschaft gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Artikel 64 bis 66 vorliegt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Ob die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe der familienrechtlichen oder aufgrund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)10) obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten. Bei bedürftigen Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern ist jeder Elternteil zur Rückerstattung der gesamten für ihre Kinder gewährten wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Artikel 64 bis 66 vorliegt.

Art. 69 Drittpersonen

Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezogen hat, ist zurückzuerstatten

a von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

10) SR 211.231

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenen Person fällig gewordenen Leistung, die nicht in den Nachlass der verstorbenen Person fällt, insbesondere Leistungen aus einer Sozialversicherung, aus einer Lebensversicherung oder aus der gebundenen Selbstvorsorge, begünstigt sind. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner oder eingetragene Partner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3.4.3 Verzicht auf Rückerstattung

Art. 70

Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls durch Verordnung.

3.4.4 Verfahren

Art. 71

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist er verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten oder erlässt eine Verfügung, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Er informiert andere Sozialdienste im Kanton, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

3.4.5 Verrechnung

Art. 72 Grundsatz

Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche, die im Verfahren nach Artikel 71 festgesetzt worden sind, unter Beachtung von Artikel 62 Absatz 2 mit fälligen Leistungen verrechnen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Bedürftigen Personen, die wegen grob selbstverschuldeter Bedürftigkeit oder unrechtmässigen Leistungsbezugs infolge einer Pflichtverletzung rückerstattungspflichtig sind, werden vor der Verrechnung nach Absatz 1 als Sanktion die Leistungen gekürzt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 62 erfüllt sind.

Art. 73 Bei Wechsel des Sozialdienstes

Wechselt die bedürftige Person den Wohnort und wird dadurch neu ein anderer Sozialdienst für ihre Unterstützung zuständig als jener, dem die bedürftige Person unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten muss, gilt in Abweichung von Artikel 72 Absatz 1 folgendes Verfahren:

a Der neu zuständige Sozialdienst berechnet die monatlich zustehende wirtschaftliche Hilfe und zieht von diesem Betrag den unter Beachtung von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c zulässigen Betrag ab.

b Er überweist die nach Abzug nach Buchstabe a verbliebene monatliche wirtschaftliche Hilfe an die bedürftige Person.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c Er überweist den in Buchstabe a abgezogenen Betrag an den Sozialdienst, der gegenüber der bedürftigen Person einen Rückerstattungsanspruch hat, bis die Rückerstattung vollständig erfolgt ist. Die betroffenen Sozialdienste können eine andere Periodizität für die Überweisung vereinbaren.

3.4.6 Verjährung

Art. 74 Fristen

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung, aber spätestens fünfzehn Jahre nach deren Ausrichtung. Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Vollstreckung des Rückerstattungsanspruchs. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 75 Unterbrechung der Fristen

Die Verjährungsfristen nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Die Fristen ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 76 Keine Verjährung

Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein vertragliches Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.

3.5 Zuständigkeit

3.5.1 Zuständigkeit der Gemeinden

Art. 77 Grundsatz

Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt unter Vorbehalt von Artikel 30, 79 und 81 der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz im Sinne des ZUG hat.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz nach Absatz 1 hat oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Ist eine offensichtlich bedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.

Art. 78 Personen des Asylbereichs und Staatenlose

Die Zuständigkeit nach Artikel 77 gilt auch für folgende Personen des Asylbereichs, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe ausrichtet:

a Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose,

b Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung,

c vorläufig Aufgenommene.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Vorbehalten bleibt Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)11).

Art. 79 Abweichende Zuständigkeit

Der Regierungsrat kann durch Verordnung für Personen nach Artikel 77 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 78 Absatz 1 eine andere Zuständigkeit vorsehen, insbesondere für Fälle, in denen diese Personen mit Personen zusammenleben, die nach SAFG unterstützt werden.

Art. 80 Streitige örtliche Zuständigkeit

Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Gemeinde, bei der die bedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Hilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises der beklagten Gemeinde.

3.5.2 Zuständigkeit des Kantons

11) BSG 861.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 81

Die GSI ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel,

a denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nach Artikel 35 der eidgenössischen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)12) gewährt worden ist oder

b die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 36 VZAE verfügen.

3.5.3 Übertragung an Dritte

Art. 82

Die Gemeinden und die GSI können die Gewährung der Sozialhilfe nach Artikel 78 und 81 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag an öffentliche oder private Trägerschaften übertragen. Diese können im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten Verfügungen erlassen. Die Bestimmungen von Artikel 17 und 18 SLG gelten sinngemäss.

12) SR 142.201

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

3.5.4 Kostenübernahme

Art. 83 Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse

Die ersatzpflichtigen Kosten, die der Kanton Bern als Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 ZUG zu übernehmen hat, werden von der zuständigen Gemeinde nach Artikel 77 vergütet.

Art. 84 Medizinische Notfallbehandlungen

1 1 Die zuständige Gemeinde übernimmt Die zuständige Gemeinde Antrag Kommissionsauf Gesuch eines Leistungserbringers hin Der Kanton übernimmt auf mehrheit Kosten für medizinische Notfallbehand- Gesuch eines Leistungserlungen einschliesslich, anschliessender bringers hin Kosten für me- Repatriierungskosten, wenn folgende Vo- dizinische Notfallbehandraussetzungen erfüllt sind: lungen einschliesslich, anschliessender Repatriierungskosten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i.V. m. Art. 134 Abs. 1 Bst. f1 (neu) + Streichung von Art. 135 Abs. 1 Bst. e

a Beim Leistungserbringer handelt es sich um ein im Kanton Bern gelegenes Listenspital oder Listengeburtshaus.

b Die Kosten sind uneinbringlich.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c Die behandelte Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und der Kanton Bern ist zuständig nach ZUG. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt dabei insbesondere fest, wann ein medizinischer Notfall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, und kann die Anzahl der Leistungserbringer, die eine Kostenübernahme nach Absatz 1 beantragen können, beschränken.

Rückweisung an den Regierungsrat GSoK (Zimmerli)

Rückweisung an den Regierungsrat mit folgendem Auftrag: Die Zuständigkeit der Gemeinden im Zusammenhang mit der Übernahme uneinbringlicher Notfallkosten ist zu überprüfen und gegebenenfalls ganz aufzuheben. Die Prüfung der Gesuche zur Übernahme von uneinbringlichen Notfallkosten soll künftig zentral durch den Kanton erfolgen und nicht Aufgabe der Gemeinden sein. Ebenso soll die Finanzierung dieser Kosten nicht mehr über die Sozialhilfe, sondern über eine alternative kantonale Lösung erfolgen.

3.6 Verfahren

3.6.1 Gesuch

Art. 85

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet. Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen Gemeinde zu stellen, wobei sich die gesuchstellende Person vertreten lassen kann. Das Gesuch kann in Abweichung von den Vorschriften des VRPG auch digital eingereicht werden, sofern der Sozialdienst der zuständigen Gemeinde diese Möglichkeit anbietet.

3.6.2 Vertrauensärztliche Abklärungen

Art. 86

Der Sozialdienst kann eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen, wenn zusätzliche medizinische Untersuchungen der bedürftigen Person erforderlich sind im Bereich

a der Arbeitsintegration,

b von Integrationsmassnahmen,

c von weiteren Weisungen und Massnahmen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. Der Sozialdienst

a kann entsprechende Verträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit vertrauensärztlichen Abklärungsstellen abschliessen,

b ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnen und Ärzte oder an die vertrauensärztlichen Abklärungsstellen berechtigt. Wird die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt von der bedürftigen Person nicht von der Schweigepflicht entbunden, so informiert diese oder dieser den Sozialdienst über das Abklärungsergebnis, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.

3.6.3 Sozialinspektion

Art. 87 Begriff und Voraussetzungen

Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und

b der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat oder dies mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Art. 88 Sachverhaltsabklärungen

Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich

a der Erwerbstätigkeit,

b der Wohnsituation,

c der Arbeitsfähigkeit sowie

d der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Art. 89 Beweismittel

Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweismittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden:

a Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,

b unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,

c unangemeldeter Besuch am Wohnort. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

Art. 90 Überwachung

Die betroffenen Personen

a dürfen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden und

b müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen. Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.

Art. 91 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren

Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

Art. 92 Zuständigkeit der Anordnung

Die Leitung des Sozialdienstes ist zuständig für die Anordnung einer Sozialinspektion. Die Anordnung wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Sozialhilfedossier der betroffenen Person eingetragen.

Art. 93 Auftrag

In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat kann das Nähere zum Inhalt der Sozialinspektionsaufträge durch Verordnung regeln.

Art. 94 Datenschutz

Mit dem Sozialinspektionsauftrag erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren vom zuständigen Sozialdienst die zur Abklärung erforderlichen Daten, soweit zwingend erforderlich durch Gewährung der Einsicht in das entsprechende Sozialhilfedossier. Die Behörden und Personen nach Artikel 117 und 118 sind unter den dort genannten Voraussetzungen und Einschränkungen verpflichtet, den Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die zur Abklärung zwingend erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unentgeltlich bekanntzugeben, wobei für Auskünfte von Finanzinstituten und Instituten mit einer Bankenbewilligung im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)13) eine Vollmacht der betroffenen Person erforderlich ist.

Art. 95 Abklärungsergebnisse

13) SR 952.0

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich. Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Sozialhilfedossier der betroffenen Person abgelegt. Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der GSI jährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Ergebnisse.

3.6.4 Entscheide

Art. 96

Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer Verfügung. Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden, sofern keine Verfügung verlangt wird.

3.6.5 Rechtsschutz

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 97 Beschwerden

Gegen Verfügungen der Sozialdienste sowie von öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen von öffentlichen oder privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der GSI kann Beschwerde an diese erhoben werden. Anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters entscheidet die Oberwaisenkammer über Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialdienste der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Oberwaisenkammer durch Verordnung. Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 98 Prozessvertretung

Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

3.6.6 Kosten

Art. 99

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden unter Vorbehalt mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

4 Aufsicht über die Sozialdienste

4.1 Aufgaben der Sozialbehörde

Art. 100 Grundsatz

Die Sozialbehörde beaufsichtigt im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Sozialdienst und berücksichtigt dabei insbesondere auch die Ergebnisse der Überprüfung der Sozialdienste durch die zuständige Stelle der GSI nach Artikel 102 ff. Sie prüft insbesondere die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten und der Arbeitsabläufe sowie von Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 122. Die Sozialbehörde kann insbesondere

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a vom Sozialdienst eine namentliche Liste der Sozialhilfedossiers verlangen,

b Einsicht in Sozialhilfedossiers nehmen, soweit dies zwingend erforderlich ist.

Art. 101 Massnahmen

Die Sozialbehörde leitet die erforderlichen Schritte ein, indem sie insbesondere

a Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel festlegt und ergreift, soweit sie dazu zuständig ist,

b vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangt oder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt, wenn sie dafür nicht selbst zuständig ist.

4.2 Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Art. 102 Überprüfung und Leistungsvergleiche

Die zuständige Stelle der GSI überprüft die Sozialdienste in Bezug auf

a die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an ihre Organisation,

b die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben über die Ausrichtung der Sozialhilfe,

d die zweckgebundene Verwendung der anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungspauschalen. Sie kann Leistungsvergleiche zur Beurteilung der Leistungen der einzelnen Sozialdienste durchführen und bewährte Praktiken an die Sozialdienste weiterreichen.

Art. 103 Vorgehen

Die zuständige Stelle der GSI überprüft die Sozialdienste regelmässig und risikobasiert. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b und c zu überprüfen, nimmt sie regelmässig Einsicht in Sozialhilfedossiers von Personen, die Leistungen des Sozialdienstes beziehen oder bezogen haben. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Periodizität für die ordentliche Überprüfung der Sozialdienste.

Art. 104 Mitwirkungspflichten

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Soweit dies für die Wahrnehmung der Überprüfung durch die zuständige Stelle der GSI erforderlich ist, sind die Sozialdienste sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI

a Auskünfte zu erteilen,

b Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere in die Buchführungsunterlagen, die Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten sowie die Sozialhilfedossiers, wobei Form und Umfang der Datenbearbeitung sich nach den Vorgaben von Artikel 122 und 125 richten,

c Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren,

d jede Unterstützung zu gewähren, die für die Überprüfung erforderlich ist. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

Art. 105 Ergebnis der Überprüfung

Das Ergebnis der Überprüfung wird von der zuständigen Stelle der GSI in einem Prüfbericht festgehalten, wobei dem Sozialdienst vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der definitive Prüfbericht wird der zuständigen Sozialbehörde zum Festlegen und Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zugestellt. Setzt die zuständige Sozialbehörde die erforderlichen Massnahmen ungenügend, verspätet oder gar nicht um, kann die zuständige Stelle der GSI nach vorgängiger Mahnung durch anfechtbare Verfügung Sanktionen nach Artikel 106 anordnen. Der Regierungsrat kann das Nähere zum Verfahren durch Verordnung regeln.

Art. 106 Sanktionen

Die zuständige Stelle der GSI kann gegen die Gemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes Sanktionen anordnen bei

a Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 104,

b mangelhafter Umsetzung von erforderlichen Massnahmen,

c Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlassen im Überprüfungsbereich von Artikel 102 Absatz 1. Sie kann folgende Sanktionen anordnen, die verhältnismässig sein müssen:

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a Verwarnung,

b Busse bis 20'000 Franken,

c Zurückbehalten von Zahlungen,

d ganzer oder teilweiser Ausschluss von anrechenbaren Aufwendungen der Sozialhilfe aus dem Lastenausgleich in der laufenden Abrechnungsperiode.

Art. 107 Zwingende Sanktionen

Die zuständige Stelle der GSI ordnet zwingend folgende Sanktionen an:

a ganzer oder teilweiser Ausschluss des Aufwands für Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe vom Lastenausgleich, wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet hat,

b Kürzung der betroffenen Pauschalen für die Besoldung und Weiterbildung im Lastenausgleich, wenn der Sozialdienst diese offensichtlich zweckentfremdet eingesetzt hat.

4.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 108 Übertragung von Aufsichts- und Überprüfungsaufgaben an Dritte

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Sozialbehörde und die zuständige Stelle der GSI können Dritte beauftragen, welche über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, bei den Sozialdiensten Kontrollen im Rahmen der Aufsicht und Überprüfung durchzuführen und ihnen Bericht zu erstatten.

Art. 109 Amtshilfe

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Sozialbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf Verletzung gesetzlicher Pflichten in deren Aufsichtsbereich nach Artikel 100 hindeuten.

Art. 110 Meldepflicht

Die zuständige Sozialbehörde meldet der zuständigen Stelle der GSI unverzüglich gewichtige Vorfälle, die auf Verletzung gesetzlicher Pflichten hindeuten und in den Überprüfungsbereich nach Artikel 102 Absatz 1 fallen.

5 Datenschutz

5.1 Allgemeines

Art. 111 Sozialhilfegeheimnis

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen oder dazu beigezogen werden, haben Informationen über natürliche Personen, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten (Sozialhilfegeheimnis). Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn

a eine gesetzliche Bestimmung die Datenbekanntgabe ausdrücklich verlangt oder zulässt,

b die betroffene Person ausdrücklich in die Datenbekanntgabe einwilligt,

c eine Strafanzeige eingereicht wird,

d die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt oder

e ausschliesslich zum Zweck der Informationsbeschaffung nach Artikel 117 oder 118 bekanntgegeben wird, dass eine Person Sozialhilfe beantragt, bezieht oder bezogen hat. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, dürfen Informationen auch Behörden und Personen bekanntgegeben werden, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.

Art. 112 Mitteilungspflichten

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in dieser Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werden für

a ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen,

b ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe oder

c einen Verstoss gegen Artikel 148a StGB, ausser wenn

1. er offensichtlich ungewollt gewesen oder

2. der unrechtmässige Bezug der wirtschaftlichen Hilfe in geringer Höhe erfolgt ist. Die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)14) entfallen für Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, in folgenden Fällen:

14) BSG 271.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a Die Informationen stammen vom Opfer.

b Die Informationen stammen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers.

c Das Opfer ist Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft.

Art. 113 Systematische Verwendung der AHV-Nummer

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die AHV-Nummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)15) systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 114 Sanktion

15) SR 831.10

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Stellt die Trägerschaft eines Sozialdienstes oder ein Leistungserbringer der zuständigen Stelle der GSI die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b bis d erforderlichen Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben bereit, kann die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung eine Busse von bis zu 20'000 Franken aussprechen.

5.2 Datenbearbeitung durch die Sozialdienste

5.2.1 Informationsbeschaffung

Art. 115 Grundsätze

Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Artikel 42 Absatz 1 bei der betroffenen Person zu beschaffen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen direkt bei den in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b bis g genannten Dritten eingeholt werden. Personen, über die Informationen direkt beschafft werden, werden darüber informiert.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Bei Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)16) können Informationen in jedem Fall direkt und unter Vorbehalt von Artikel 118 Absatz 3 auch automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren beschafft werden. Personen, über die Informationen direkt beschafft werden, werden darüber informiert. Für Informationen, die gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und Artikel 118 nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen von den betroffenen Personen eine Vollmacht zur direkten Informationsbeschaffung ein.

Art. 116 Zentrale Personendatensammlungen

Soweit es zwingend erforderlich ist, können die Sozialdienste aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten:

a Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder der sozialen Hilfe,

b Angaben zum Haushalt.

16) BSG 109.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

5.2.2 Datenbekanntgabe und Auskunftspflichten Dritter

Art. 117 Allgemein

Folgende Behörden und Personen sind unter Vorbehalt der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 321 StGB verpflichtet, den Sozialdiensten Personendaten und, soweit diese Daten zwingend erforderlich sind, besonders schützenswerte Personendaten unentgeltlich bekanntzugeben:

a Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 DVG, insbesondere die Behörden der Einwohnerkontrolle, die Ausländerbehörden und die Polizeiorgane, unter Vorbehalt von Artikel 118,

b Personen, die mit einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder bezieht, in Hausgemeinschaft leben,

c die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen,

d Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

e Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweit die Datenbekanntgabe bundesrechtlich zulässig ist,

f Privatversicherungen,

g Finanzinstitute und Institute mit einer Bankenbewilligung im Sinne des BankG. Die Institute nach Absatz 1 Buchstabe g informieren über die bei ihnen vorhandenen Vermögenswerte von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen.

Art. 118 Datenbekanntgabe der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden geben den Sozialdiensten Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Vermögens von Personen bekannt,

a die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen, zur Überprüfung der Bedürftigkeit,

b für die eine Rückerstattungspflicht nach Artikel 64 ff. geprüft wird. Absatz 1 umfasst

a die Einkommens- und Vermögensdaten der aktuellen Steuererklärung und der aktuellen Steuerveranlagung,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b die Einkommens- und Vermögensdaten, die den Steuerbehörden nach Eintritt der Rechtskraft einer Steuerveranlagung nach Buchstabe a bekannt werden. Die Steuerbehörden geben auf Anfrage die Einkommens- und Vermögensdaten aus Steuerveranlagungen früherer Jahre bekannt, wenn dies für die Abklärungen nach Absatz 1 erforderlich ist. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Datenbekanntgabe von der Überschreitung von Schwellenwerten abhängig machen.

Art. 119 Mitteilungsrechte

Die in Artikel 117 genannten Behörden und Personen können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz zwingend erforderlich sind. Vorbehalten bleiben

a die berufliche Schweigepflicht nach Artikel 321 StGB und

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b besondere Geheimhaltungspflichten, die es den Behörden oder Personen verbieten, von sich aus Mitteilung zu erstatten.

5.2.3 Datenbekanntgabe der Sozialdienste im Allgemeinen

Art. 120 Datenbekanntgabe auf Anfrage oder automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren

Die Sozialdienste geben in folgenden Fällen auf Anfrage oder automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt:

a den kommunalen Finanzbehörden Fallzahlen, Aufwand, Ertrag und Saldo der wirtschaftlichen Hilfe sowie der Bevorschussungen und Rückerstattungen von Unterhaltsbeiträgen,

b der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Personendaten nach Artikel 22 und 31 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)17),

c den Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden jährlich die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe des vergangenen Jahres,

17) BSG 842.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d den Ausgleichskassen Abrechnungen von Bevorschussungszahlungen, Angaben zur Anmeldung von Ergänzungsleistungen sowie bei Nichterwerbstätigen Angaben zur Anmeldung von Familienzulagen und von AHV-Beiträgen,

e den Betreibungs- und Konkursbehörden Auskünfte nach Artikel 91 Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)18),

f den kommunalen Diensten und Berufsbeistandschaften nach Artikel 22 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)19) das vollständige Sozialhilfedossier im Falle einer Beistandschaft mit Vertretungskompetenz in den Bereichen Administration und Vermögensverwaltung sowie einer Vormundschaft ,

g den kommunalen Diensten nach Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)20) die Auskunft, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, falls ein Förder- und Schutzbedarf nach KFSG gegeben ist,

18) SR 281.1 19) BSG 213.316 20) BSG 213.319

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

h den für den Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen nach IBG zuständigen Stellen die Auskunft, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht,

i den Leistungserbringern von Angeboten der beruflichen und sozialen Integration mit Einwilligung der zu vermittelnden Person die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Artikel 65 SLG zwingend erforderlichen Daten, insbesondere die Anmeldeunterlagen beim zuständigen Sozialdienst, Angaben über Qualifikation, Arbeitserfahrung und mögliche Weiterbildungen sowie Angaben über die aktuelle gesundheitliche Situation und Betreuungspflichten.

Art. 121 Meldungen und Mitteilungen der Sozialdienste

Die Sozialdienste geben in folgenden Fällen zwingend erforderliche Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt:

a den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 146 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)21),

21) BSG 551.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b den Strafverfolgungsbehörden durch eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasste Person, die in einem Strafverfahren zur eigenen Verteidigung aussagt,

c den mit dem Vollzug der Sozialhilfe befassten Behörden anderer Kantone im Rahmen von Zuständigkeitswechseln,

d den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Rahmen von Artikel 314c und 443 ZGB,

e den zuständigen Ausländerbehörden nach den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)22),

f den Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 155 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)23).

22) SR 142.20 23) BSG 661.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie geben in folgenden Fällen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, wenn die anfragende Behörde oder Person den Gegenstand der verlangten Informationen genau bezeichnet sowie den Zweck und die zwingende Erforderlichkeit darlegt:

a den mit dem Vollzug der Sozialhilfe befassten Behörden anderer Kantone insbesondere im Rahmen von Verrechnungen und Abklärungen von Rückerstattungspflichten,

b den mit dem Vollzug des SLG betrauten Leistungserbringern und Behörden,

c den zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage nach Artikel 97 Absatz 2 AIG,

d den Einrichtungen und Organen der Sozialversicherungen, soweit das Bundesrecht eine entsprechende Datenbearbeitung vorsieht,

e den Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmen von Artikel 155 Absatz 1 StG.

5.2.4 Datenbekanntgabe der Sozialdienste an Personen, die dem Sozialhilfegeheimnis unterstehen

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 122

Die Sozialdienste geben Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder des SAFG befassen oder dazu beigezogen werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 erfolgt insbesondere

a an die zuständige Stelle der GSI zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Artikel 102 und 103 sowie Artikel 140,

b an die Sozialbehörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 15 und 100,

c an die Personen, die Sozialinspektionen durchführen, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 88 bis 90. Sie kann auch automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren erfolgen.

5.2.5 Datenbekanntgabe bei Zuständigkeitswechsel

Art. 123

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Ein Sozialhilfedossier umfasst alle vorhandenen Daten und Informationen zu den Personen einer Unterstützungseinheit. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit für den Vollzug der Sozialhilfe stellt der bisher zuständige Sozialdienst der nach diesem Gesetz oder dem SAFG neu zuständigen Stelle einen Übertragungsbericht sowie das vollständige Sozialhilfedossier in digitaler Form zur Verfügung. In Absprache mit der neu zuständigen Stelle können Teile des Sozialhilfedossiers zusätzlich in physischer Form weitergegeben werden. Der bisher zuständige Sozialdienst bewahrt die Unterlagen nach Absatz 2 bis zur Verjährung allfälliger Rückerstattungsansprüche auf.

5.2.6 Weitere Datenbekanntgaben

Art. 124

Weitere spezialgesetzliche Grundlagen für die Bekanntgabe von Daten bleiben vorbehalten.

5.3 Datenbearbeitung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 125 Daten für Steuerung und Überprüfung

Die zuständige Stelle der GSI bearbeitet personenbezogene Daten der Sozialdienste und der Leistungserbringer nach Artikel 82 zur Erfüllung der Steuerungsaufgaben nach Artikel 6 bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b bis d und der Überprüfungsaufgaben nach Artikel 102 und 103 digital und grundsätzlich in nicht namentlicher Form; die Daten dürfen Rückschlüsse auf Sozialdienste, auf Gemeinden und auf Leistungserbringer zulassen. Kann der Zugriff der zuständigen Stelle der GSI auf die Daten nach Absatz 1 nicht über ein bereitgestelltes Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 erfolgen, müssen die Trägerschaften der Sozialdienste der zuständigen Stelle der GSI die personenbezogenen Daten nach deren Vorgaben digital, in nicht namentlicher Form bereitstellen oder liefern. Die Datenbearbeitung erfolgt nur namentlich, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 102 und 103 zwingend erforderlich ist, insbesondere durch Einsicht in Sozialhilfedossiers.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zuständige Stelle der GSI kann zudem zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 102 und 103 personenbezogene Daten von Dritten, die nach Artikel 23 Absatz 3 mit der GSI einen Leistungsvertrag betreffend Sozialinspektionen abgeschlossen haben, in namentlicher Form bearbeiten.

Art. 126 Auswertungen zu Steuerungs- und Überprüfungszwecken

Die zuständige Stelle der GSI kann die Daten nach Artikel 125 Absatz 1 zu Steuerungs- und Überprüfungszwecken auswerten sowie

a Auswertungen durch Abgleich mit personenbezogenen, nicht namentlichen Daten von anderen Behörden, von Leistungserbringern nach SLG und von Sozialversicherungen vornehmen,

b für den Zeitraum ab Gesuchstellung um Sozialhilfe bis 15 Jahre nach Ablösung von der Sozialhilfe Fallverläufe erstellen,

c Daten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach dem kantonalen Datenschutzrecht zur Verfügung stellen. Die Auswertungen und Fallverläufe können in personenbezogener, nicht namentlicher Form erstellt werden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 127 Daten für den Lastenausgleich

Die zuständige Stelle der GSI bearbeitet personenbezogene Daten der Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 140 digital und grundsätzlich in nicht namentlicher Form; die Daten dürfen Rückschlüsse auf Sozialdienste und auf Gemeinden zulassen. Kann der Zugriff der zuständigen Stelle der GSI auf die Daten nach Absatz 1 nicht über ein bereitgestelltes Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 erfolgen, müssen die Trägerschaften der Sozialdienste der zuständigen Stelle der GSI die personenbezogenen Daten nach deren Vorgaben digital, in nicht namentlicher Form bereitstellen oder liefern. Die Datenbearbeitung erfolgt nur namentlich, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 140 zwingend erforderlich ist, insbesondere durch Einsicht in Sozialhilfedossiers.

Art. 128 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Dateneinsicht, -bereitstellung oder -lieferung.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 129 Datenveröffentlichung

Die zuständige Stelle der GSI ist berechtigt, die bei den Sozialdiensten und bei den Leistungserbringern erhobenen Daten zu bearbeiten und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Sozialdienste, Gemeinden und Leistungserbringer ersichtlich sind. Sie kann die Ergebnisse der Leistungsvergleiche nach Artikel 102 Absatz 2 nach den folgenden Kriterien insbesondere im Internet veröffentlichen:

a erbrachte Leistungen sowie deren Wirkungen und Qualität,

b aufgewendete Kosten. Die Gemeinden erhalten rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Leistungsvergleiche nach Absatz 2 Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen zu äussern.

5.4 Fallführungssystem

Art. 130 Grundsatz

Der Regierungsrat kann die Trägerschaften der Sozialdienste durch Verordnung verpflichten, ein von der zuständigen Stelle der GSI bereitgestelltes Fallführungssystem zu verwenden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Erarbeitung, Evaluation und Einführung eines Fallführungssystems nach Absatz 1 erfolgt unter Einbezug der Gemeinden. Wird kein Fallführungssystem nach Absatz 1 bereitgestellt, sind die Trägerschaften der Sozialdienste verpflichtet, ein von der zuständigen Stelle der GSI genehmigtes Fallführungssystem zu verwenden. Ein Fallführungssystem muss insbesondere erlauben, die Daten nach Artikel 125 und 127 bereitzustellen oder zu liefern.

Art. 131 Betriebsorganisation

Wird ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 bereitgestellt, definiert der Regierungsrat durch Verordnung eine Betriebsorganisation, in der insbesondere ein aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden paritätisch zusammengesetztes Führungsgremium eingesetzt wird. Das Führungsgremium kann insbesondere

a verbindliche Vorgaben zur Handhabung und Nutzung des bereitgestellten Fallführungssystems sowie zur Einheitlichkeit der Archivierung machen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b über die Weiterentwicklung des bereitgestellten Fallführungssystems im Rahmen der bewilligten Ausgaben entscheiden.

Art. 132 Digitales Langzeitarchiv

Wird ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 bereitgestellt, handelt es sich um eine gemeinsam genutzte Applikation nach Artikel 15a des Archivierungsgesetzes vom 31. März 2009 (ArchG)24). Die Archivierung erfolgt nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften und einheitlich nach den Vorgaben des Führungsgremiums nach Artikel 131.

6 Lastenausgleich Soziales

6.1 Grundsatz

Art. 133

24) BSG 108.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Soweit der Aufgabenbereich Soziales eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich Soziales nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)25) getragen. Soweit Aufwendungen nach den in Artikel 25 Absatz 1a Buchstabe b bis m FI- LAG genannten Gesetzen dem Lastenausgleich Soziales zugeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels insoweit, als die dortigen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten.

6.2 Aufwand des Kantons

Art. 134

Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen des Kantons:

a die Aufwendungen für besondere Massnahmen,

b die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen,

25) BSG 631.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c die Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe und die Beratung und Betreuung sowie die Besoldungskosten für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel,

d die anrechenbaren Aufwendungen für ein von der GSI bereitgestelltes Fallführungssystem,

e die Aufwendungen nach Artikel 35 Absatz 2,

f die anrechenbaren Aufwendungen für vertrauensärztliche Abklärungen nach Artikel 24,

f1 (neu) die übernomme- Antrag Kommissionsnen Kosten für medizini- mehrheit sche Notfallbehandlungen sowie die Besoldungskosten,

i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und Streichung von Art. 135 Abs. 1 Bst. e

g die nach den in Artikel 25 Absatz 1a Buchstabe b bis m FILAG genannten Gesetzen anrechenbaren Aufwendungen. Der Regierungsrat regelt das Nähere über die anrechenbaren Aufwendungen durch Verordnung.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

6.3 Aufwand der Gemeinden

Art. 135 Berechtigte Aufwendungen

Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:

a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe a die Leistungen der wirt- Antrag Kommissionsfür bedürftige Personen nach Abzug schaftlichen Hilfe für be- mehrheit des Selbstbehalts (Art. 143 f.), dürftige Personen nach Abzug des Selbstbehalts (Art. 143 f.),

b die anrechenbaren Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der Sozialhilfe und der Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung tätigen Personals der Gemeinde,

c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Praktikanten in den Sozialdiensten,

d die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen,

e die übernommenen Kosten für medizini- e streichen Antrag Kommissionssche Notfallbehandlungen, mehrheit i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und Art. 134 Abs. 1 Bst. f1 (neu)

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

f die anrechenbaren nichteinbringlichen Kosten für Rettungseinsätze,

g die anrechenbaren Aufwendungen für ein von der GSI bereitgestelltes Fallführungssystem,

h die Anwalts- und die Prozesskosten für die zivilgerichtliche Durchsetzung der nach Artikel 286a Absatz 3 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangenen Unterhaltsansprüche,

i die nach den in Artikel 25 Absatz 1a Buchstabe b bis m FILAG genannten Gesetzen anrechenbaren Aufwendungen. Lastenausgleichsberechtigt sind nur Aufwendungen nach Absatz 1, die den kantonalen Vorgaben entsprechen.

Art. 136 Nähere Vorschriften

Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden durch Verordnung, insbesondere

a die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,

b die anrechenbaren Aufwendungen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b, d, f und g.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich

a Pauschalen festlegen oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen und zusätzlich

b den Gemeinden nach Artikel 51 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)26) einen angemessenen Beitrag aufgrund der Zweisprachigkeit zusprechen.

Art. 137 Pauschalen

Sofern der Regierungsrat gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a Pauschalen festlegt, sind diese

a zweckgebunden für die Besoldung und Weiterbildung des Personals des Sozialdienstes bei der Erfüllung der durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Sozialdienstes zu verwenden,

b durch den Regierungsrat unter Einbezug der Gemeinden periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

26) BSG 102.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 138 Inkassoprovision

Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen, die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird, durch Verordnung. Diese Erträge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsleistungen,

b bevorschusste Versicherungsleistungen,

c Rückerstattungen.

6.4 Lastenausgleichsabrechnung

Art. 139 Abrechnung mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Jede Gemeinde rechnet mit der zuständigen Stelle der GSI den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Im Falle von Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst sind die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a von der Trägerschaft des Sozialdienstes aufgeschlüsselt nach Gemeinden abzurechnen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 140 Überprüfung und Berechnung

Die zuständige Stelle der GSI überprüft die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden und nimmt dafür auch Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Umfang der Leistungen der Gemeinden vor. Sie macht zu diesem Zweck:

a risikoorientierte Revisionen von Sozialhilfedossiers,

b Reihenauswertungen der erhobenen Daten,

c Leistungsvergleiche zwischen Sozialdiensten. 3 3 Sie ermittelt den Lastenanteil Soziales Sie ermittelt den Lasten- Antrag Kommissions- und führt hierfür die notwendigen Berech- anteil Soziales und führt mehrheit nungen aus für hierfür die notwendigen Berechnungen aus für

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a den Selbstbehalt, a den Selbstbehalt,

b die Ausgleichs- und Härtefallgutschrif- b die Ausgleichs- und Härten, tefallgutschriften,

c die Besoldungsaufwendungen. c die Besoldungsaufwendungen.

Art. 140a (neu) Transparenz und Vergleichbarkeit

Die zuständige Stelle der Antrag Kommissions- GSI schafft Transparenz mehrheit über die Kosten der Sozialhilfe der Gemeinden und stellt insbesondere mit geeigneten Instrumenten die Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden sicher. Sie entwickelt die Instrumente unter Einbezug der Gemeinden fortlaufend weiter. Ziel ist die Berücksichtigung von qualitativen Faktoren. Die Ergebnisse sind jährlich in geeigneter Weise zu veröffentlichen; Artikel 129 Absatz 1 gilt analog.

Art. 141 Datenlieferungspflicht

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Gemeinden und die Trägerschaften der Sozialdienste sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig die erforderlichen Daten nach Artikel 122 und 127 zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.

Art. 142 Sanktionen gegen Gemeinden

Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder liefert, kann die zuständige Stelle der GSI

a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder

b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft und ergreift nötigenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

6.5 Selbstbehalt und Kompensa- 6.5 Selbstbehalt und Antrag Kommissionstion in der Sozialhilfe Kompensation in der mehrheit Sozialhilfe

gesamtes Kapitel streichen (Art. 143 – 149)

Art. 143 Art. 143 Antrag Kommissions- Grundsatz Grundsatz mehrheit Jede Gemeinde hat auf die von ihrem ganzer Artikel streichen Sozialdienst ausgerichteten Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a einen Selbstbehalt zu tragen. Im Gegenzug erhält sie jährlich Kompensationsgutschriften in Form

a einer Ausgleichsgutschrift abhängig von ihren soziodemografischen Lasten,

b einer Härtefallgutschrift bei ausserordentlich hoher Belastung.

Art. 144 Art. 144 Antrag Kommissions- Selbstbehalt der Gemeinden Selbstbehalt der Gemeinden mehrheit Der Selbstbehalt auf den ausgerichteten ganzer Artikel streichen Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe beträgt mindestens 5 und höchstens 20 Prozent.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Grosse Rat legt die Höhe des Selbstbehalts durch Beschluss fest und überprüft diese in der Regel alle vier Jahre.

Art. 145 Art. 145 Antrag Kommissions- Ausgleichsgutschrift Ausgleichsgutschrift mehrheit Den Gemeinden werden Ausgleichsgut- ganzer Artikel streichen schriften in der Höhe der Selbstbehalte, die von der Gesamtheit der Gemeinden in einem Rechnungsjahr zu tragen sind, gewährt. Die einzelne Gemeinde erhält vom Gesamtbetrag nach Absatz 1 anteilsmässig eine Ausgleichsgutschrift abhängig von ihren soziodemografischen Lasten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und stellt dabei auf den Soziallastenindex nach Artikel 15 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV)27) ab.

Art. 146 Art. 146 Antrag Kommissions- Härtefallgutschrift Härtefallgutschrift mehrheit

27) BSG 631.111

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Resultiert trotz Ausgleichsgutschrift für ganzer Artikel streichen eine Gemeinde eine ausserordentlich hohe Belastung, wird ihr eine Härtefallgutschrift in der Höhe des Betrags, der die Härtefallgrenze überschreitet, gewährt. Die Härtefallgrenze ist erreicht, wenn nach Berücksichtigung der Ausgleichsgutschrift die Differenz zwischen dem von einer Gemeinde zu tragenden Aufwand im Vergleich zum Aufwand, der ohne Einrechnung eines Selbstbehalts und einer Ausgleichsgutschrift resultieren würde, zu Lasten der Gemeinde einen Betrag überschreitet, der mindestens 0,5 und höchstens 2,0 Steueranlagezehnteln entspricht. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Härtefallgrenze nach den Vorgaben von Absatz 2.

Art. 147 Art. 147 Antrag Kommissions- Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst Gemeinden mit einem gemeinsamen mehrheit Sozialdienst

Bei Gemeinden mit einem gemeinsa- ganzer Artikel streichen men Sozialdienst erfolgen die Berechnungen nach Artikel 143 ff. auf der Ebene des gemeinsamen Sozialdienstes. Der Selbstbehalt und die Kompensationsgutschriften werden der Trägerschaft des Sozialdienstes belastet und gutgeschrieben.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 148 Art. 148 Antrag Kommissions- Finanzierung der Kompensationsgutschriften Finanzierung der Kompensationsgut- mehrheit schriften

Die Aufwendungen der den Gemeinden ganzer Artikel streichen gewährten Ausgleichsgutschriften werden je hälftig vom Kanton und der Gesamtheit der Gemeinden getragen; zu diesem Zweck sind sie als Aufwand des Kantons mit Faktor eins dem Lastenausgleich zuzuführen. Die Aufwendungen der den Gemeinden gewährten Härtefallgutschriften werden vollumfänglich von der Gesamtheit der Gemeinden getragen; zu diesem Zweck sind sie als Aufwand des Kantons mit Faktor zwei dem Lastenausgleich zuzuführen.

Art. 149 Art. 149 Antrag Kommissions- Eröffnung und Rückverteilung Eröffnung und Rückverteilung mehrheit Die zuständige Stelle der GSI eröffnet ganzer Artikel streichen der Trägerschaft des Sozialdienstes den Entscheid über die Höhe des Selbstbehalts sowie der Ausgleichs- und der Härtefallgutschrift mit der Lastenausgleichsabrechnung.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst regeln die Rückverteilung an die einzelnen Gemeinden untereinander.

Rückweisung Gasser (GLP), Marti (Die Mitte)

Rückweisung sämtlicher Bestimmungen zum Selbstbehalt gemäss Art. 143 ff. mit dem Auftrag, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass sich die Höhe des Selbstbehalts insbesondere nach der Arbeitsqualität der Sozialdienste und nicht (allein) nach deren Nettoausgaben bestimmt.

6.6 Gemeindeanteile

Art. 150 Aufteilung

Die zuständige Stelle der GSI ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwands des Kantons und der Gemeinden. Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwands wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen.

Art. 151 Differenzbetrag

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Ist der Lastenanteil einer Gemeinde klei- Ist der Lastenanteil einer Antrag Kommissionsner als ihr lastenausgleichsberechtigter Gemeinde kleiner als ihr mehrheit Aufwand und ihre Kompensationsgut- lastenausgleichsberechtigschriften, wird ihr der Differenzbetrag von ter Aufwand und ihre Komder GSI vergütet. pensationsgutschriften, wird ihr der Differenzbetrag von der GSI vergütet.

2 2 Ist der Lastenanteil einer Gemeinde Ist der Lastenanteil einer Antrag Kommissionsgrösser als ihr lastenausgleichsberechtig- Gemeinde grösser als ihr mehrheit ter Aufwand und ihre Kompensationsgut- lastenausgleichsberechtigschriften, hat sie den Differenzbetrag der ter Aufwand und ihre Kom- GSI zu vergüten. pensationsgutschriften, hat sie den Differenzbetrag der GSI zu vergüten.

Die zuständige Stelle der GSI eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.

6.7 Verfahren

Art. 152

Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Verfahren durch Verordnung.

7 Ausführungsbestimmungen

Art. 153

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)28) ganz oder teilweise der GSI übertragen.

8 Übergangsbestimmungen

Art. 154 Hängige Verfahren und Rückerstattungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt. Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt unter Vorbehalt von Absatz 3 hingegen insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist.

28) BSG 152.01

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist nach Artikel 74 Absatz 1 zur Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem 1. Oktober 2016 ausgerichtet worden sind.

Art. 155 Anwendbarkeit von Artikel 123, 125 und 127

Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 123, 125 und 127 durch Verordnung. Die Pflicht nach Artikel 123 Absatz 2 gilt für Akten, die vor der Anwendbarkeit von Artikel 123 entstanden sind, nur soweit diese Akten bereits digital vorhanden sind. Der Regierungsrat kann für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit nach Absatz 1 weitere Übergangsbestimmungen erlassen.

Art. 156 Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, bis wann die Sozialdienste die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen müssen.

Art. 157 Ausgleich der Lastenverschiebung

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer Million Franken pro Jahr bei der Einsetzung eines Fallführungssystems nach Artikel 130 Absatz 1 und der Finanzierung der anrechenbaren Aufwendungen über den Lastenausgleich Soziales wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzierung über den Lastenausgleich Soziales erfolgt, dem Lastenausgleich neue Aufgabenteilung nach Artikel 29b FILAG angerechnet.

Art. 158 Art. 158 Antrag Kommissions- Selbstbehalt und Kompensation Selbstbehalt und Kompensation mehrheit Der Selbstbehalt und die Kompensati- ganzer Artikel streichen onsgutschriften nach Artikel 143 ff. werden erstmals im ersten vollständigen i.V.m Art. 140a (neu) Rechnungsjahr, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, angewendet.

9 Schlussbestimmungen

Art. 159 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

a Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)29),

29) BSG 122.20

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b Gesetz vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)30),

c Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)31),

d Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen32),

e Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)33),

f Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)34),

g Einführungsgesetz vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)35),

h Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)36),

30) BSG 124.1 31) BSG 211.1 32) BSG 213.22 33) BSG 213.316 34) BSG 213.319 35) BSG 326.1 36) BSG 341.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

i Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)37),

k Gesetz vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden38),

l Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FI- LAG)39),

m Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)40),

n Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)41),

o Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)42),

p Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)43),

q Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)44).

37) BSG 410.11 38) BSG 410.51 39) BSG 631.1 40) BSG 812.11 41) BSG 841.11 42) BSG 860.2 43) BSG 861.1 44) BSG 935.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 160 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)45) wird aufgehoben.

Art. 161 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

II.

1. Der Erlass 122.20 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 09.12.2019 (EG AIG und AsylG) (Stand 01.02.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 16 Inhalt und Grenzen

Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum. 2 2 Sie werden in der Regel in Form von Sie werden in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und bein- Geld- und Sachleistungen, Kostenguthalten sprachen, zweckgebundenen Zahlungsmitteln oder Gutscheinen ausgerichtet und beinhalten

45) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft,

b die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht,

c die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)46),

d Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf. Leistungen werden nicht rückwirkend ausgerichtet.

Art. 26 Finanzierung

1 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Nothilfekosten gemäss Ar- anfallenden Nothilfekosten gemäss Artitikel 16 und 17 werden dem Lasten- kel 16 und 17 werden dem Lastenausausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit gleich SozialhilfeSoziales zugeführt, sosie nicht durch Beiträge des Bundes weit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind. gedeckt sind.

46) SR 832.10

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für Nothilfeleistungen gemäss Artikel 16 und für die Sicherheit bei Unterbringungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a abschliessend. Die zuständige Kommission des Grossen Rates ist periodisch in geeigneter Weise zu informieren. Für die Ausgaben und Leistungen gemäss Artikel 17 gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 42 und 43 SAFG sinngemäss.

Art. 27 Rückerstattung

1 1 Die Rückerstattung von bezogenen Die Rückerstattung von bezogenen Not- Nothilfeleistungen richtet sich nach hilfeleistungen richtet sich nach den Bestden Bestimmungen des Gesetzes vom immungen des Gesetzes vom 11. Juni 11. Juni 2001 über die öffentliche So- 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)47). zialhilfegesetz, SHG)der Sozialhilfegesetzgebung.

2. Der Erlass 124.1 Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung vom 25.03.2013 (Integrationsgesetz, IntG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 17 Art. 17 Aufgehoben.

3. Integrationskommission

47) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kantonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

Art. 19 Vorfinanzierung und Lastenausgleich

Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel

5. Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 8, 9 und 11. 3 3 Die Aufwendungen der Gemeinden Die Aufwendungen der Gemeinden gegemäss Absatz 1 und des Kantons ge- mäss Absatz 1 und des Kantons gemäss mäss Absatz 2 unterliegen dem Las- Absatz 2 unterliegenwerden dem Lastentenausgleich nach der Sozialhilfege- ausgleich nach der Sozialhilfegesetzgesetzgebung, soweit die für diese Zwe- bungSoziales zugeführt, soweit die für cke gewährten Beiträge des Bundes diese Zwecke gewährten Beiträge des nicht ausreichen. Bundes nicht ausreichen. Der Regierungsrat regelt durch Ver- [FR: geändert] ordnung die Lastenausgleichsberechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

3. Der Erlass 211.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28.05.1911 (EG ZGB) (Stand 01.04.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 20b Beratungsstellen

Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichen Schwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschaftsberatungsstellen) zur Verfügung stehen. Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommunale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielle Unterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzunehmen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Partnerschaftsberatungsstellen ge- Partnerschaftsberatungsstellen gemäss mäss Absatz 2 gelten als soziale Leis- Absatz 2 gelten als soziale Leistungsantungsangebote nach dem Gesetz vom gebote nach dem Gesetz vom 9. März 9. März 2021 über die sozialen Leis- 2021 über die sozialen Leistungsangetungsangebote (SLG)48). Die Aufwen- bote (SLG)50). Die Aufwendungen des dungen des Kantons für die Bera- Kantons für die Beratungsstellen unterlietungsstellen unterliegen dem Lasten- genwerden dem Lastenausgleich nach ausgleich nach dem Gesetz vom 11. dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die Juni 2001 über die öffentliche Sozial- öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)49). SHG)Soziales zugeführt.

4. Der Erlass 213.22 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 06.02.1980 (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Gesetz über Inkassohilfe und Gesetz über Inkassohilfe und Be- Bevorschussung von Unter- vorschussung von Unterhaltsbeihaltsbeiträgen trägen

(IBG)

vom 06.02.1980

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

48) BSG 860.2 49) BSG 860.1 50) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

in Ausführung der Artikel 131, 290 und in Ausführung der Artikel 131, 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetz- 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbubuches vom 10. Dezember 1907 ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB52)), (ZGB51)), auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

Art. 1 Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche des Kindes und des obhutsberechtigten Elternteils

Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Gleichzeitig kann auch dem obhutsberechtigten Elternteil für seinen eigenen Unterhaltsanspruch Inkassohilfe gewährt werden.

51) SR 210 52) SR 210

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Zuständig ist die Gemeinde am zivil- Rückweisung an den Regierungsrat Zuständig ist die Gerechtlichen Wohnsitz der berechtigten GSoK (Zimmerli) meinde am zivilrechtli- Person. Der Gemeinderat kann die In- chen Wohnsitz der bekassohilfe mit Genehmigung der zu- Rückweisung zur erneuten Überprüfung rechtigten Person. Der ständigen Stelle der Direktion für Inne- der Einführung der Übertragungsmöglich- Gemeinderat kann die res und Justiz einem regionalen Sozi- keit an geeignete Dritte unter Prüfung ei- Inkassohilfe mit Gealdienst, einer anderen geeigneten ner gleichzeitigen Revision der entspre- nehmigung der zu- Behörde oder einer gemeinnützigen chenden Bestimmung im IBG. ständigen Stelle der Stelle übertragen. Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelleeinem geeigneten Dritten übertragen.

3 3 Überträgt der Gemeinderat die Inkas- Rückweisung an den Regierungsrat Überträgt der Gesohilfe einem regionalen Sozialdienst GSoK (Zimmerli) meinderat die Inkasso- oder einer gemeinnützigen Stelle, so hilfe einem regionalen hat er mit diesen die Kosten zu regeln Rückweisung zur erneuten Überprüfung Sozialdienst oder einer der Einführung der Übertragungsmöglich- gemeinnützigen Stelle keit an geeignete Dritte unter Prüfung ei- einem geeigneten Dritner gleichzeitigen Revision der entspre- ten, so hat er mit diechenden Bestimmung im IBG. sen die Kosten zu regeln.

Art. 1a Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB). 2 2 Zuständig ist die Gemeinde am zivil- Rückweisung an den Regierungsrat Zuständig ist die Gerechtlichen Wohnsitz der berechtig- GSoK (Zimmerli) meinde am zivilrechtliten Person. Der Gemeinderat kann die chen Wohnsitz der be- Inkassohilfe mit Genehmigung der zu- Rückweisung zur erneuten Überprüfung rechtigten Person. Der ständigen Stelle der Direktion für Inne- der Einführung der Übertragungsmöglich- Gemeinderat kann die res und Justiz einem regionalen Sozi- keit an geeignete Dritte unter Prüfung ei- Inkassohilfe mit Gealdienst, einer anderen geeigneten ner gleichzeitigen Revision der entspre- nehmigung der zu- Behörde oder einer gemeinnützigen chenden Bestimmung im IBG. ständigen Stelle der Stelle übertragen. Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelleeinem geeigneten Dritten übertragen. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten. Lebt die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige Stelle eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die Verhältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen im Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) den zweifachen Betrag des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) genannten maximalen allgemeinen Lebensbedarfs für Nichtheimbewohner übersteigt.

Art. 2 Vorbehalt

1 1 Soweit eine finanzielle Unterstützung Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe be- durch die öffentliche Sozialhilfe besteht osteht oder sich aufdrängt, sind die So- der sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorzialhilfeorgane nach Massgabe der gane nach Massgabe der Sozialhilfege- Sozialhilfegesetzgebung zuständig. setzgebung zuständig. [FR: unverändert]

Art. 5 Zuständigkeit

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Zuständig ist die Gemeinde am zivil- Rückweisung an den Regierungsrat Zuständig ist die Gerechtlichen Wohnsitz der berechtig- GSoK (Zimmerli) meinde am zivilrechtliten Person. Der Gemeinderat kann die chen Wohnsitz der be- Bevorschussung von Unterhaltsbeiträ- Rückweisung zur erneuten Überprüfung rechtigten Person. Der gen oder einzelne Aufgaben auf die- der Einführung der Übertragungsmöglich- Gemeinderat kann die sem Gebiet mit Genehmigung der zu- keit an geeignete Dritte unter Prüfung ei- Bevorschussung von ständigen Stelle der Direktion für Inne- ner gleichzeitigen Revision der entspre- Unterhaltsbeiträgen ores und Justiz einem regionalen Sozi- chenden Bestimmung im IBG. der einzelne Aufgaben aldienst, einer anderen geeigneten auf diesem Gebiet mit Behörde oder einer gemeinnützigen Genehmigung der zu- Stelle übertragen. ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelleeinem geeigneten Dritten übertragen. Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen.

Art. 10a Datenbearbeitung

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Personendaten der zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die für die Ausübung der Aufsicht gemäss Artikel 12 Absatz 3 zwingend erforderlich sind, bearbeiten.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörden geben der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die gemäss Absatz 1 zwingend erforderlichen Personendaten bekannt. Die Datenbearbeitung kann auch automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren erfolgen.

Art. 10b Fallführungssystem

Der Regierungsrat kann die zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörden durch Verordnung verpflichten, ein von der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitgestelltes Fallführungssystem gemäss Artikel 130 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom xx.xx.xxxx (SHG)53) zu verwenden. Wird von den zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörden ein Fallführungssystem gemäss Artikel 130 Absatz 1 SHG verwendet, beteiligt sich der Kanton nach den Vorgaben des Regierungsrates an den Kosten.

3 Kosten und Staatsbeiträge [FR: geändert]

Art. 12 [FR: geändert] Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht

53) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die nicht einbringbaren Vorschüsse Die nicht einbringbaren Vorschüsse der der Gemeinde- oder Korporationsbe- Gemeinde- oder Korporationsbehörden hörden auf Unterhaltsbeiträgen sowie auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkasso- Inkassokosten werden in den Lasten- kosten werden in den dem Lastenausausgleich nach Sozialhilfegesetzge- gleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbung einbezogen. bezogenSoziales zugeführt. 2 2 Der Regierungsrat kann durch Ver- Der Regierungsrat kann durch Verordordnung vorsehen, dass die Verwal- nung vorsehen, dass die Kosten gemäss tungskosten im Rahmen der Vorgaben Artikel 10b Absatz 2 und die Verwaltungsder Gesundheits-, Sozial- und Integra- kosten im Rahmen der Vorgaben der Getionsdirektion in den Lastenausgleich sundheits-, Sozial- und Integrationsdireknach Sozialhilfegesetzgebung einbe- tion in den dem Lastenausgleich nach zogen werden. Sozialhilfegesetzgebung einbezogenSoziales zugeführt werden. Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind.

5. Der Erlass 213.316 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 01.02.2012 (KESG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 4 Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Für das ganze Kantonsgebiet be- Für das ganze Kantonsgebiet besteht steht eine burgerliche Kindes- und Er- eine burgerliche Kindes- und Erwachsewachsenenschutzbehörde. Sie ist für nenschutzbehörde. Sie ist für die Angedie Angehörigen jener Burgergemein- hörigen jener Burgergemeinden sowie den sowie Gesellschaften und Zünfte Gesellschaften und Zünfte von Bern (Burvon Bern (Burgergemeinden) zustän- gergemeinden) zuständig, welche die dig, welche die burgerliche Sozialhilfe burgerliche Sozialhilfe nach den Bestimnach den Bestimmungen des Geset- mungen des GesetzesSozialhilfegesetzes zes vom 11. Juni 2001 über die öffent- vom 11. Juni 2001 über die öffentliche liche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) SHG)54) ) gewähren. xx.xx.xxxx (SHG)55) ) gewähren. Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Vorschlag der Burgergemeinden fest.

Art. 4a Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.

54) BSG 860.1 55) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie können ein von der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitgestelltes Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 SHG verwenden. Wird von den kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 SHG verwendet, beteiligt sich die Direktion für Inneres und Justiz nach den Vorgaben des Regierungsrates an den Kosten.

Art. 18a Datenaustausch

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bearbeitet die personenbezogenen Daten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die für die Steuerung nach Artikel 18 erforderlich sind, grundsätzlich in nicht namentlicher Form. Sie kann Personendaten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die zwingend erforderlich sind für die Ausübung der Aufsicht nach Artikel 18, in namentlicher Form bearbeiten. Die Datenbearbeitung nach Absatz 1 kann auch automatisiert im Melde- oder Abrufverfahren erfolgen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 22 Kommunale Dienste

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen. Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet,

a Sachverhaltsabklärungen gemäss a Sachverhaltsabklärungen gemässnach Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzuneh- Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen, men,

b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art. 35) und

c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen. Verwenden die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die kommunalen Dienste ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 SHG, so erfolgt der Datenaustausch digital. Die gegenseitigen Berechtigungen erfolgen einzelfallweise und bezogen auf die zwingend erforderlichen Daten.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2 anfallenden Kosten ab. 4 4 Der Regierungsrat regelt die Einzel- Der Regierungsrat regelt die Einzelheiheiten der Zusammenarbeit und der ten der Zusammenarbeit und der Abgel- Abgeltung nach Absatz 3 durch Ver- tung nach Absatz 3 durch Verordnung ordnung. und kann die kommunalen Dienste insbesondere verpflichten, ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 SHG zu verwenden. Wird von den kommunalen Diensten ein Fallführungssystem nach Artikel 130 Absatz 1 SHG verwendet, beteiligt sich die Direktion für Inneres und Justiz nach den Vorgaben des Regierungsrates an den Kosten.

Art. 53 Aktenführung und -einsicht

Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rechtserhebliche Unterlagen sind systematisch zu erfassen. Über das Einsichtsrecht nach Artikel 449b ZGB entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Akten werden nur Anwältinnen und Akten werden nur Anwältinnen und An- Anwälten herausgegeben. Besteht wälten herausgegeben. Besteht keine ankeine anwaltliche Vertretung, erfolgt waltliche Vertretung, erfolgt die Die Eindie Einsichtnahme, wo nötig unter Auf- sichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in sicht, in den Räumen der Kindes- und den Räumen der Kindes- und Erwachse- Erwachsenenschutzbehörde. Auf Ver- nenschutzbehörde. Auf Verlangen könlangen können gegen Gebühr Kopien nen gegen Gebühr Kopien angefertigt angefertigt werden. werden.die Akten erfolgt

a in der Regel digital auf einer gesicherten Plattform,

b ausnahmsweise in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn nötig unter Aufsicht; auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.

6. Der Erlass 213.319 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vom 03.12.2020 (KFSG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 25a Fallführungssystem

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat kann die kommunalen Dienste durch Verordnung verpflichten, ein von der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitgestelltes Fallführungssystem gemäss Artikel 130 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom xx.xx.xxxx (SHG)56) zu verwenden. Wird von den kommunalen Diensten ein Fallführungssystem gemäss Artikel 130 Absatz 1 SHG verwendet, beteiligt sich der Kanton nach den Vorgaben des Regierungsrates an den Kosten.

7. Der Erlass 326.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 02.09.2009 (EG OHG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 13 Lastenausgleich

1 1 Die Aufwendungen des Kantons für Die Aufwendungen des Kantons für die die Opferhilfe unterliegen der Lasten- Opferhilfe unterliegen der Lastenverteiverteilung gemäss der Sozialhilfege- lung gemäss der Sozialhilfegesetzgebung setzgebung. werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.

56) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

8. Der Erlass 341.1 Gesetz über den Justizvollzug vom 23.01.2018 (Justizvollzugsgesetz, JVG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 57 Art. 57 Lastenausgleich Sozialhilfe Lastenausgleich SozialhilfeSoziales

1 1 Wenn die eingewiesene Person ihren Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, finan- Wohnsitz im Kanton Bern hat, finanziert ziert der Kanton bei Einweisungen der Kanton bei Einweisungen durch Bedurch Behörden des Kantons Bern die hörden des Kantons Bern die Vollzugs- Vollzugskosten folgender Formen des kosten folgender Formen des Freiheits- Freiheitsentzugs vor und führt diese entzugs vor und führt diese dem Lastendem Lastenausgleich Sozialhilfe zu: ausgleich SozialhilfeSoziales zu:

a stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde,

b stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, die über die Dauer einer durch das Gericht gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe andauern,

c ambulante strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder deren Vollzug aufgeschoben wurde,

d Verwahrungen an Erwachsenen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Der Kanton prüft allfällige Rücker- Der Kanton prüft allfällige Rückerstatstattungsansprüche gegenüber Drit- tungsansprüche gegenüber Dritten, überten, übernimmt das Inkasso und führt nimmt das Inkasso und führt die Einnahdie Einnahmen dem Lastenausgleich men dem Lastenausgleich SozialhilfeSo- Sozialhilfe zu. ziales zu. Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen, wobei die Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar sind.

Art. 64 Art. 64 Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Lastenausgleich SozialhilfeSoziales bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern Wohnsitz im Kanton Bern

Bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern beurteilt die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle das Gesuch der eingewiesenen Person auf wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung. Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und sie übernimmt das Inkasso. 3 3 Die zuständige Stelle führt die Leis- Die zuständige Stelle führt die Leistuntungen der wirtschaftlichen Hilfe sowie gen der wirtschaftlichen Hilfe sowie Rück- Rückerstattungen Dritter dem Lasten- erstattungen Dritter dem Lastenausgleich ausgleich Sozialhilfe zu. SozialhilfeSoziales zu.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen.

9. Der Erlass 410.11 Gesetz über die bernischen Landeskirchen vom 21.03.2018 (Landeskirchengesetz, LKG) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Datenzugang für Geistliche

1 1 Die Geistlichen der Landeskirchen Die Geistlichen der Landeskirchen ererhalten für ihre seelsorgerische Tätig- halten für ihre seelsorgerische Tätigkeit in keit in Institutionen des Justizvollzugs Institutionen des Justizvollzugs sowie sowie in Institutionen, die dem Ge- in Institutionen, die dem Gesundheitsgesundheitsgesetz vom 2. Dezember setz vom 2. Dezember 1984 (GesG)60), 1984 (GesG)57), dem Spitalversor- dem Spitalversorgungsgesetz vom 13. gungsgesetz vom 13. Juni 2013 Juni 2013 (SpVG)61) oder dem Gesetz (SpVG)58) oder dem Gesetz vom 11. vom 11. Juni 20019. März 2021 über die Juni 2001 über die öffentliche Sozial- öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)59) unter- sozialen Leistungsangebote (SLG)62) stellt sind, im Einzelfall auf Anfrage SHG) unterstellt sind, im Einzelfall auf Namen und Adressen ihrer Konfessi- Anfrage Namen und Adressen ihrer Kononsangehörigen. fessionsangehörigen.

57) BSG 811.01 58) BSG 812.11 59) BSG 860.1 60) BSG 811.01 61) BSG 812.11 62) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen.

10. Der Erlass 410.51 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 28.01.1997 (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Geistliche Betreuung in Institutionen

1 1 Die jüdischen Geistlichen werden im Die jüdischen Geistlichen werden im Kanton Bern zur Seelsorge und zu Kanton Bern zur Seelsorge und zu Got- Gottesdiensten in Institutionen des tesdiensten in Institutionen des Justizvoll- Justizvollzugs sowie in Institutio- zugs sowie in Institutionen, die dem Genen, die dem Gesundheitsgesetz vom sundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 2. Dezember 1984 (GesG)63), dem (GesG)66), dem Spitalversorgungsgesetz Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni vom 13. Juni 2013 (SpVG)67) oder dem 2013 (SpVG)64) oder dem Gesetz vom Gesetz vom 11. Juni 20019. März 2021 11. Juni 2001 über die öffentliche So- über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilzialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)65) un- fegesetz,sozialen Leistungsangebote terstellt sind, zugelassen. (SLG)68) SHG) unterstellt sind, zugelassen.

63) BSG 811.01 64) BSG 812.11 65) BSG 860.1 66) BSG 811.01 67) BSG 812.11 68) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie erhalten von diesen Institutionen für ihre Seelsorge im Einzelfall auf Anfrage Namen und Adressen der Personen jüdischen Glaubens, die sich dort aufhalten, mitgeteilt. Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen.

11. Der Erlass 631.1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27.11.2000 (FILAG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 21b Finanzierungsgrundsätze

Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert. 2 2 Der Regierungsrat bestimmt die jähr- Der Regierungsrat bestimmt die jährlich lich für die Gewährung der Zuschüsse für die Gewährung der Zuschüsse zur zur Verfügung stehenden Mittel im Verfügung stehenden Mittel im Rahmen Rahmen des Voranschlags. Die des Voranschlags. Die Summe der Zu- Summe der Zuschüsse entspricht in schüsse entspricht in der Regel den Lasder Regel den Lasten, welche die Ge- ten, welche die Gemeinden gemäss Artimeinden als Selbstbehalt bei der Fi- kel 120 Absatz 1 Buchstabe a und b des nanzierung des Aufgabenbereichs So- Gesetzes vom 9. März 2021 über die soziales zu tragen haben. zialen Leistungsangebote (SLG)69) als Selbstbehalt bei der Finanzierung des Aufgabenbereichs Sozialesder sozialen Leistungsangebote zu tragen haben.

69) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 25 Soziales

Die für den Lastenausgleich Soziales [FR: geändert] massgebenden Aufwendungen werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert. Über den Lastenausgleich Soziales Über den Lastenausgleich Soziales werden die massgebenden Aufwen- werden die massgebenden Aufwendundungen gemäss den folgenden Erlas- gen gemäss den folgenden Erlassen und sen abgerechnet: Artikeln abgerechnet:

a Gesetz vom 11. Juni 2001 über die a GesetzSozialhilfegesetz vom 11. Juni öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege- 2001 über die öffentliche Sozialhilfe setz, SHG)70), (Sozialhilfegesetz, SHG)xx.xx.xxxx (SHG)71),

b Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)72),

c Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)73),

70) BSG 860.1 71) BSG 860.1 72) BSG 861.1 73) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)74),

e Artikel 21o Absatz 1 VSG. e Artikel 21o Absatz 1 VSG.,

f Artikel 26 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)75),

g Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)76),

h Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)77),

i Artikel 57 Absatz 1 und 2 und 64 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)78),

74) BSG 213.319 75) BSG 122.20 76) BSG 326.1 77) BSG 124.1 78) BSG 341.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

k Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBG)79),

l Artikel 22 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)80),

m Artikel 20b Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)81). Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung. Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel G berechnet.

Art. 50 Zeitliche Abgrenzung beim Lastenausgleich

79) BSG 213.22 80) BSG 841.11 81) BSG 211.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die Aufwendungen der Lastenaus- Die Aufwendungen der Lastenausgleichssysteme Sozialhilfe sowie AHV, gleichssysteme SozialhilfeSoziales sowie IV und EL werden für das Jahr, wel- AHV, IV und EL werden für das Jahr, welches dem jeweiligen Vollzugsjahr vo- ches dem jeweiligen Vollzugsjahr voranrangegangen ist, nach den im Voll- gegangen ist, nach den im Vollzugsjahr zugsjahr geltenden Bestimmungen geltenden Bestimmungen dieses Gesetdieses Gesetzes und der massgeben- zes und der massgebenden Spezialgeden Spezialgesetzgebung abgerech- setzgebung abgerechnet. net.

12. Der Erlass 812.11 Spitalversorgungsgesetz vom 13.06.2013 (SpVG) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 115 Modellversuche

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben

a in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- und Weiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b in den Kooperationsfeldern des Gel- b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes so- tungsbereichs dieses Gesetzes sowie in wie in den Geltungsbereichen des den Geltungsbereichen des Gesund- Gesundheitsgesetzes vom 2. De- heitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 zember 1984 (GesG)82) und des Ge- (GesG)85) und des GesetzesSozialhilfesetzes vom 11. Juni 2001 über die gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öföffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege- fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, setz, SHG)83) sowie des Gesetzes SHG)XX. XXXX.XXXX (SHG)86) sowie vom 9. März 2021 über die sozialen des Gesetzes vom 9. März 2021 über Leistungsangebote (SLG)84), soweit die sozialen Leistungsangebote diese Modellversuche vor- und nach- (SLG)87), soweit diese Modellversuche gelagerte Versorgungsbereiche be- vor- und nachgelagerte Versorgungsbetreffen. reiche betreffen. Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze:

a Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen.

b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein.

c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.

82) BSG 811.01 83) BSG 860.1 84) BSG 860.2 85) BSG 811.01 86) BSG 860.1 87) BSG 860.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern oder mit anderen geeigneten Organisationen. Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungsplanung oder in einem besonderen Bericht auszuweisen. Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonderen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversuche orientiert. Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsverordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen. Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)88) ist anwendbar.

13. Der Erlass 841.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23.06.1993 (EG AHVG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

88) BSG 152.01

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 22 Art. 22 Erlass von Beiträgen Erlass von Beiträgendes Mindestbeitrags

1 1 Gesuche um Erlass des Mindestbei- Die Ausgleichskassen leiten Gesuche trags für Personen, die als Selbständi- um Erlass des Mindestbeitrags für Persogerwerbende oder Nichterwerbstätige nen, die als Selbständigerwerbende oder Beiträge zu entrichten haben, sind der Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten Wohnsitzgemeinde der beitragspflich- haben, sind der Wohnsitzgemeinde der tigen Person zur Beurteilung vorzule- von beitragspflichtigen Person Personen gen. an dasjenige Gemeinwesen gemäss Absatz 2 zur Beurteilung vorzulegenStellungnahme weiter, das im Falle eines Erlasses leistungspflichtig ist. 2 2 Die Wohnsitzgemeinde hat den Min- Die Wohnsitzgemeinde hat den Der gedestbeitrag zu leisten. mäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG erlassene Mindestbeitrag ist zu leisten.

a vom Kanton bei Personen, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)89), Artikel 79 oder 81 des Sozialhilfegesetzes vom xx.xx.xxxx (SHG)90) vom Kanton unterstützt werden,

b von der Wohnsitzgemeinde bei den übrigen Personen. Die von der Wohnsitzgemeinde oder vom Kanton geleisteten Mindestbeiträge werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.

89) BSG 861.1 90) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

14. Der Erlass 860.2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote vom 09.03.2021 (SLG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Leistungsorientierung

Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt. Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Erträge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebunden für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden. 3 3 Der Regierungsrat kann durch Ver- Der Regierungsrat kann durch Verordordnung nähere Vorschriften zur Bei- nung nähere Vorschriften zur Beitragstragsfestsetzung, zur Tarifierung der festsetzung, zur Tarifierung der Leistun- Leistungen und zur Anrechnung der gen und zur Anrechnung der Eigenmittel Eigenmittel der Beitragsempfängerin- der Beitragsempfängerinnen und Beinen und Beitragsempfänger erlassen. tragsempfänger erlassen sowie insbesondere auch erfolgsorientierte Beitragsfestlegungen vorsehen.

Art. 78 Modellversuche

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die GSI kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern und unterstützen, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben

a im Bereich der sozialen Leistungsangebote,

b in den Kooperationsfeldern des Gel- b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes so- tungsbereichs dieses Gesetzes sowie wie den Geltungsbereichen des Ge- den Geltungsbereichen des Gesundsundheitsgesetzes vom 2. Dezember heitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 1984 (GesG)91), des Spitalversor- (GesG)94), des Spitalversorgungsgesetgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 zes vom 13. Juni 2013 (SpVG)95) und (SpVG)92) und des Gesetzes vom 11. des GesetzesSozialhilfegesetzes vom Juni 2001 über die öffentliche Sozial- 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozihilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)93), so- alhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) weit diese Modellversuche vor- und XX.XX.XXXX (SHG)96), soweit diese nachgelagerte Versorgungsbereiche Modellversuche vor- und nachgelagerte betreffen. Versorgungsbereiche betreffen.

91) BSG 811.01 92) BSG 812.11 93) BSG 860.1 94) BSG 811.01 95) BSG 812.11 96) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie fördert oder unterstützt insbesondere solche Projekte, die auf die Entwicklung und Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen, Systemdurchlässigkeit, innovativen Präventions- und Integrationsansätzen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

Art. 121 Datenlieferung der Gemeinden

1 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuzuständigen Stelle der GSI regelmäs- ständigen Stelle der GSI regelmässig die sig die erforderlichen Daten zur Verfü- erforderlichen Daten zur Verfügung zu gung zu stellen, damit die dem Lasten- stellen, damit die dem Lastenausgleich ausgleich nach der Sozialhilfegesetz- nach der SozialhilfegesetzgebungSoziagebung zugeführten Aufwendungen les zugeführten Aufwendungen der Geder Gemeinden überprüft werden kön- meinden überprüft werden können. nen.

15. Der Erlass 861.1 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 03.12.2019 (SAFG) (Stand 01.07.2020) wird wie folgt geändert:

Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

(SAFG)

vom 03.12.2019

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

in Ausführung von Artikel 29 und 38 in Ausführung von gestützt auf Artikel 29 der Kantonsverfassung (KV)97), ge- und 38 der Kantonsverfassung (KV)101), stützt auf die Artikel 86 Absatz 1, 98 gestützt auf die ArtikelArtikel 85 Absatz 5, Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bun- 86 Absatz 1, 98 Absatz 3 und 124 Absatz desgesetzes vom 16. Dezember 2005 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezemüber die Ausländerinnen und Auslän- ber 2005 über die Ausländerinnen und der und über die Integration (Auslän- Ausländer und über die Integration (Ausder- und Integrationsgesetz, AIG)98), länder- und Integrationsgesetz, AIG)102), die Artikel 28 Absatz 2, 80a, 82 Absatz die Artikel 28 Absatz 2, 80a, 82 Absatz 2bis und 82a Absatz 2 bis 4 und 6 des 2bis und 82a Absatz 2 bis 4 und 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)99) sowie Artikel 50e Absatz 3 (AsylG)103) sowie Artikel 50e153c Absatz des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- 31 Buchstabe a Ziffer 4 des Bundesgeber 1946 über die Alters- und Hinter- setzes vom 20. Dezember 1946 über die lassenenversicherung (AHVG)100), Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Antrag des Regierungsrates, (AHVG)104), auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Voraussetzungen geschaffen werden,

97) BSG 101.1 98) SR 142.20 99) SR 142.31 100) SR 831.10 101) BSG 101.1 102) SR 142.20 103) SR 142.31 104) SR 831.10

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten,

b um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbereich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen,

c um die Regierungsstatthalterinnen [FR: geändert] und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unterbringungskapazitäten einzubeziehen,

d um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen:

a Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,

b vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,

c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet. Es regelt ferner

a die Aufgaben und Zuständigkeiten [FR: geändert] des Kantons, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasster Stellen,

b die Finanzierung des Vollzugs,

c den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes. Der Regierungsrat

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz 1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten,

b kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die

1. gemeinsam mit einer anderen Per- 1. gemeinsam mit einer anderen Person, son, die wirtschaftliche Hilfe nach die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gedem Gesetz vom 11. Juni 2001 über setzSozialhilfegesetz vom 11. Juni 2001 die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhil- über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialfegesetz, SHG)105) erhält, als Unter- hilfegesetz, SHG)xx.xx.xxxx (SHG)106) stützungseinheit wirtschaftliche Hilfe erhält, als Unterstützungseinheit wirterhalten und schaftliche Hilfe erhalten und

2. später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren wurden.

Art. 3 Wirkungs- und Leistungsziele

Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz

a müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen sein,

105) BSG 860.1 106) BSG 860.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich, sprachlich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden,

c werden regelmässig durch die Ge- [FR: geändert] sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft. Die Kosten der Massnahmen und Leistungen

a sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist,

b sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, sofern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.

Art. 5 Regionaler Partner

Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft, die alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Artikel 10 Absatz 1 übertragen wurden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Er trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung und für das Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele. Er ist zuständig für

a die seinem Perimeter zugewiesenen Personen,

b Personen, die mit Personen nach Buchstabe a zusammenleben und bei denen die Zuständigkeit für die Fallführung gestützt auf Artikel 79 SHG an den regionalen Partner übertragen wurde.

Art. 6 Perimeter

Als Perimeter gilt das geografische [FR: geändert] Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt. Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung. In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 9 Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht. Sie ist auf operativer Ebene zuständig für

a die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen,

b die Ausrichtung der Sozialhilfe,

c die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze,

d die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen,

e die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen,

f die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

g die Koordination der Freiwilligenarbeit. Sie erteilt die Bewilligung zum Be- [FR: geändert] trieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)107) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.

Art. 10a Übergang der Rechtsstellung

Alle in Zusammenhang mit den zu übertragenden Sozialhilfedossiers stehenden Rechte und Pflichten gehen vollständig über, wenn

a die Ausrichtung der Sozialhilfe gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 einer geeigneten Trägerschaft übertragen wird,

b ein Zuständigkeitswechsel nach diesem Gesetz stattfindet oder

c die Aufgabe an die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zurückfällt.

107) SR 211.222.338

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Übertragung der Sozialhilfedossiers richtet sich nach Artikel 47a. Die zum Zeitpunkt der Dossierübertragung hängigen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren werden mit Ausnahme der bei einem Zuständigkeitswechsel hängigen Beschwerdeverfahren von der neu zuständigen bzw. beauftragten Trägerschaft oder der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weitergeführt.

Art. 11 Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte

Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen. Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird. 3 3 Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Ar- Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann tikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann unter nicht an Dritte weiterübertragen wer- Vorbehalt von Absatz 4 nicht an Dritte den. weiterübertragen werden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Vollstreckung der auf das Gemeinwesen übergegangenen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsleistungen kann mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an geeignete Dritte übertragen werden, insbesondere an einen anderen regionalen Partner.

Art. 12 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Die Regierungsstatthalterinnen und [FR: geändert] Regierungsstatthalter

a wirken aktiv bei der Suche nach und der Bereitstellung von geeigneten Unterbringungsplätzen mit,

b stellen den regelmässigen Informationsaustausch betreffend die Unterbringungssituation mit den zuständigen Stellen und den Gemeinden in ihren Verwaltungskreisen sicher,

c übernehmen die Koordination nach Artikel 33,

d arbeiten in Bezug auf die berufliche und soziale Integration mit den zuständigen Stellen zusammen,

e sorgen bei der beruflichen Integration zusammen mit den zuständigen Stellen für den Einbezug der Wirtschaft,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

f erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrat oder die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragene Aufgaben.

Art. 13 Zusammenarbeit

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Behörden und Stellen arbeiten mit anderen Behörden, Institutionen und Dritten zusammen, um die Wirkungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit

a der Wirtschaft,

b den Gemeinden,

c den zuständigen Migrationsbehörden,

d den Arbeitsmarktbehörden,

e der Kantonalen Arbeitsmarktkommission und den paritätischen Berufskommissionen,

f den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

g den regionalen Berufsinformationszentren,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

h den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen,

i den privatrechtlichen Organisationen,

k den Landeskirchen und ihren Kirch- [FR: geändert] gemeinden,

l den Freiwilligen.

Art. 15 Integrationsplan

Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest. Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an. Der Regierungsrat

a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die Integrationsziele durch Verordnung,

b kann bestimmte Personengruppen b kann bestimmte Personengruppen von von der Mitwirkung bei Integrations- der Mitwirkung bei Integrationsbemübemühungen und vom Erreichen von hungen und vom Erreichen von Integra- Integrationszielen durch Verordnung tionszielen durch Verordnung ausnehausnehmen. men.,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c kann für Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes durch Verordnung abweichende Vorgaben von Absatz 1 und 2 vorsehen.

Art. 16 Pflichten

Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten. Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat

a für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge,

b für Schutzbedürftige mit Aufenthalts- b für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbebewilligung, anerkannte Staatenlose willigung, anerkannte Staatenlose und und Flüchtlinge eine Kürzung nach Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel Artikel 36 SHG zur Folge. 3662 SHG zur Folge.

Art. 17 Subsidiarität

1 1 Subsidiarität in der Asylsozialhilfe be- Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, deutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur gewenn und soweit eine bedürftige Per- währt wird, wenn und soweit eine bedürfson sich nicht selber helfen kann oder tige Person sich nicht selberselbst helfen wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder kann oder wenn Hilfe von dritter SeiteDritnicht rechtzeitig erhältlich ist. ter nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 18a Wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter

Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 54 ff. bzw. Artikel 57 SHG.

Art. 21 Umfang der Leistungen

Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen

a der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information,

b der wirtschaftlichen Hilfe in Form von b der wirtschaftlichen Hilfe insbesondere Geld- und Sachleistungen, Kosten- in Form von Geld- und Sachleistungen, gutsprachen oder Gutscheinen. Kostengutsprachen oder Gutscheinen. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst

a den Grundbedarf für den Lebensun- [FR: geändert] terhalt,

b die medizinische Grundversorgung,

c eine Unterkunft,

d situationsbedingte Leistungen,

e Motivationszulagen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35. Der Regierungsrat kann durch Verordnung

a die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe nach Absatz 1 Buchstabe b für bestimmte Personen oder Personengruppen durch zweckgebundene Zahlungsmittel vorsehen oder vorschreiben,

b weitere Einzelheiten regeln.

Art. 21bis

Rückweisung an die Kommission Geltendes Recht Antrag Kommissions- SVP (Spahr) mehrheit

Die Kommission wird beauftragt, für die

2. Lesung eine Sanktionsbestimmung mit nachfolgendem Inhalt auszuarbeiten: Wer eine Dienstleistung anbietet, die zum Zweck hat, die vom Sozialdienst vorgesehene Unterstützungsform der zweckgebundenen Zahlungsmittel oder Gutscheinen systematisch in Bargeld umzuwandeln, wird mit Busse bestraft.

Art. 22 Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a der Höhe der Beiträge des Bundes,

b den Integrationsbemühungen,

c dem Erreichen von Integrationszielen. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen angerechnet. Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung. Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

Art. 22a Konkubinatsbeitrag

Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe einer bedürftigen Person, die in einem stabilen Konkubinat lebt, wird ein angemessener Beitrag der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners als Einnahme angerechnet. Die Kriterien zur Bestimmung eines stabilen Konkubinats und die Berechnung des Konkubinatsbeitrags richten sich nach Artikel 50 SHG.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 22b Entschädigung für die Haushaltsführung

Lebt die bedürftige Person in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit nicht unterstützten volljährigen Kindern, Eltern oder der Partnerin oder dem Partner zusammen, wird im Sinne einer Minderung der Bedürftigkeit erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für die nicht unterstützten berufstätigen Personen im selben Haushalt führt. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wird ungeachtet einer tatsächlichen Geldleistung eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung im Budget der bedürftigen Person als Einnahme angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen und die erwartete Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Der Regierungsrat bestimmt die Berechnung und den Maximalbetrag der Entschädigung durch Verordnung.

Art. 23 Kürzungen

Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden,

b bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung,

c bei Erfüllen eines Tatbestands nach Artikel 83 Absatz 1 AsylG,

d bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Artikel 20,

e bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit. 2 2 Die Kürzung darf nur die fehlbare Die Kürzung darf nur die fehlbare Per- Person treffen und muss verhältnis- son treffen und muss verhältnismässig mässig sein. Die verfassungsmässig sein. Die verfassungsmässig garantierte garantierte Nothilfe muss gewährleis- Nothilfe muss gewährleistet bleiben. tet bleiben.

a darf nur die fehlbare Person selbst treffen,

b muss verhältnismässig zum Fehlverhalten sein und

c muss so bemessen sein, dass die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen gewährleistet bleibt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.

Art. 24 Einstellung

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz o- Die wirtschaftliche Einstellung der wirtder teilweise eingestellt, wenn die be- schaftlichen Hilfe wird ganz oder teilweise troffene Person trotz vorgängiger Wei- eingestellt, wenn die betroffene Person sung trotz vorgängiger Weisungrichtet sich nach Artikel 63 SHG.

a eine ihr zur Verfügung stehende und a Aufgehoben. zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert,

b einen bezifferbaren und durchsetzba- b Aufgehoben. ren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder

c ohne zureichenden Grund auf ander- c Aufgehoben. weitige Einnahmen verzichtet. 2 2 Sie wird wegen fehlenden Nachwei- Aufgehoben. ses der Bedürftigkeit ganz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.

Art. 25 Art. 25 Aufgehoben. Verfahren

Für das Verfahren über die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gelten die Artikel 49, 51 und 52 SHG sinngemäss.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)108).

Art. 26 Rückerstattung

1 1 Die Rückerstattung richtet sich nach Die Rückerstattung richtet sich nach den den Bestimmungen des SHG. Bestimmungen des SHGder Sozialhilfegesetzgebung.

Art. 27

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbe- [FR: geändert] willigung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen. 2 2 Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG nach den Bestimmungen des SHG über über die individuelle Sozialhilfe. die individuelle SozialhilfeLeistungsangebote der Sozialhilfegesetzgebung.

Art. 29

108) BSG 155.21

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven. Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche. Die Gemeinden sowie die Regie- [FR: geändert] rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit. Der Regierungsrat kann den Regie- [FR: geändert] rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.

Art. 30

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat beauftragt die Re- [FR: geändert] gierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen, wenn

a die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht und

b kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft werden kann. Können nicht genügend Unterbrin- [FR: geändert] gungsplätze mit Massnahmen nach Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig bestimmte Unterkünfte.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Beschwerden gegen Verfügungen Beschwerden gegen Verfügungen nach nach Absatz 2 haben keine aufschie- Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirbende Wirkung. Im Übrigen richtet kung. Im Übrigen richtet sich das Verfahsich das Verfahren nach dem VRPG. ren nach dem VRPGGesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)109).

Art. 32 Art. 32 Grundsatz

Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 aus.

Art. 32a Beteiligung an den Bestattungskosten

Verstirbt eine Person nach Artikel 2 Absatz 1 und können ihre Angehörigen nicht für die Bestattungskosten aufkommen, so kann sich der Kanton auf Gesuch der leistungspflichtigen Gemeinde hin an den Bestattungskosten beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Maximalbeträge, und kann im Falle von verstorbenen Personen in einer Kollektivunterkunft höhere Ansätze vorsehen.

109) BSG 155.21

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Kostenbeteiligung des Kantons unterliegt nicht dem Lastenausgleich Soziales.

Art. 33

Die Regierungsstatthalterinnen und [FR: geändert] Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden

a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,

b wirken aktiv mit,

c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch. Die Regierungsstatthalterinnen und [FR: geändert] Regierungsstatthalter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

4.3 Regionale Verteilung 4.3 Regionale VerteilungZuweisung zu einem Perimeter

Art. 34 Art. 34 Grundsatz

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die zuständige Stelle der Gesund- Die zuständige Stelle der Gesundheits-, heits-, Sozial- und Integrationsdirek- Sozial- und Integrationsdirektion weist tion weist den für die Unterbringung den für die Unterbringung zuständigen zuständigen Stellen Personen nach Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 zu. einem Perimeter zu unter Vorbehalt von Artikel 34b Absatz 1. 2 2 Sie sorgt für eine möglichst ausgegli- Sie sorgt unter Wahrung der Einheit der chene regionale Verteilung der neu Familie für eine möglichst ausgeglichene zugewiesenen Personen unter Be- regionale Verteilung der neu zugewieserücksichtigung regionaler Möglichkei- nen Personen unter Berücksichtigung reten für berufliche Integration sowie der gionaler Möglichkeiten für die berufliche Sprachkenntnisse der zugewiesenen Integration sowie soweit möglich der Personen. Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.

Art. 34a Neuzuweisung

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann eine Neuzuweisung in einen anderen Perimeter anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

a Wahrung der Einheit der Familie,

b Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts,

c Gewährleistung eines adäquaten Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d Vorliegen relevanter Sprachkenntnisse in einer kantonalen Amtssprache,

e Vorliegen oder Vermeiden von Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, unter Vorbehalt von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 34b Zuweisung von unbegleiteten Minderjährigen

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weist unbegleitete Minderjährige der für die Unterbringung und Betreuung dieser Personengruppe zuständigen Stelle zu. Die Unterbringung richtet sich nach Artikel 40. Mit Eintritt der Volljährigkeit weist die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die unbegleiteten Minderjährigen demjenigen Perimeter zu, in dem sich das Anschluss-Setting nach Artikel 40a Absatz 1 befindet. Ist das Anschluss-Setting auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht bestimmbar oder konnte es noch nicht organisiert werden, erfolgt die Zuweisung in der Regel gemäss der Empfehlung nach Artikel 40a Absatz 2.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Verbleibt die volljährig gewordene Person ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum noch in den Unterbringungsstrukturen für unbegleitete Minderjährige, erfolgt die Zuweisung erst mit dem Wechsel in das Anschluss-Setting.

Art. 35

Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 nach dem folgenden Zwei- Phasen-System unter:

a in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht,

b in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben. Abweichend von Absatz 1 erfolgt bei unbegleiteten Minderjährigen, welche die Volljährigkeit erreichen, die Unterbringung im Zuweisungszeitpunkt nach Arti-

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Sie kann vom Grundsatz nach Ab- SieDie zuständige Stelle kann vom satz 1 abweichen Grundsatz nach Absatz 1 abweichen

a bei Kapazitätsengpässen in den Kol- [FR: geändert] lektivunterkünften,

b für besonders verletzliche Personen,

c für Familien mit Kindern. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entscheidet über das Vorliegen eines Kapazitätsengpasses nach Absatz 2 Buchstabe a. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 37

Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon. Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen. Im Falle der Unterbringung in Gastfamilien kann der Regierungsrat einen Beitrag an die Unterbringungskosten für das freiwillige Engagement der Gastgeberinnen und Gastgeber vorsehen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.

4.4.3a Wohnsitznahme ausserhalb des Zuweisungsperimeters

Art. 37a Fortgesetzte Zuständigkeit

Verlegt eine bedürftige Person rechtmässig ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb ihres Zuweisungsperimeters, bleibt die Zuständigkeit nach Artikel 34 Absatz 1 davon unberührt, ausser es wird in der Folge auch ein Organisationswechsel nach Artikel 37b bewilligt.

Art. 37b Organisationswechsel

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann auf Gesuch hin und unter Einbezug der aktuell zuständigen Stelle ausnahmsweise einen Wechsel zu der am Wohnsitz zuständigen Stelle (Organisationswechsel) bewilligen, sofern der Wechsel für eine effektive Integrationsförderung unabdingbar ist. Ein bewilligter Organisationswechsel führt zu einer Neuzuweisung in den entsprechenden Perimeter.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere wann ein Organisationswechsel für die effektive Integrationsförderung als unabdingbar gilt.

Art. 39 Grundsatz

Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fachstellen dafür. 2 2 Die für die Unterbringung zuständige Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle Stelle kann Sie hat in den vom Regieder Gesundheits-, Sozial- und Integra- rungsrat bezeichneten Fällen (Abs. 3) tionsdirektion ein Gesuch um Kosten- zwingend vorgängig bei der zuständigen gutsprache für besondere Massnah- Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Inmen oder Unterbringungen stellen. tegrationsdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache das Einverständnis für besondere die von ihr vermittelten besonderen Massnahmen oder Unterbringungen stelleneinzuholen. 3 3 Der Regierungsrat regelt die Einzel- Der Regierungsrat regelt die Einzelheiheiten durch Verordnung. tenFälle nach Absatz 2 durch Verordnung.

Art. 40 [FR: geändert] Unbegleitete Minderjährige

Die Unterbringung und Betreuung [FR: geändert] von unbegleiteten Minderjährigen

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus,

b hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindeswohl Rechnung zu tragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 40a Wechsel in die Erwachsenenstrukturen

Die für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen zuständige Stelle organisiert auf den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von unbegleiteten Minderjährigen ein angemessenes Anschluss-Setting. Sie gibt eine Empfehlung zur Perimeterzuweisung und zur Unterbringungsform ab, falls das angemessene Anschluss- Setting auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht bestimmbar ist oder noch nicht organisiert werden konnte. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und abgelaufener Ausreisefrist setzt sie hinsichtlich des Eintritts der Volljährigkeit eine angemessene Frist zum Verlassen der Unterkunft nach Artikel 38.

Art. 40b Angemessenes Anschluss-Setting

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Grundsätzlich gilt eine Kollektivunterkunft als angemessenes Anschluss-Setting. Sofern unbegleitete Minderjährige vor Eintritt der Volljährigkeit dauerhaft in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 39 Absatz 1 untergebracht gewesen sind, in einer individuellen Unterkunft gewohnt oder kurz vor dem Wechsel in eine solche gestanden haben, gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 ein Anschlusssetting in Form einer individuellen Unterkunft als angemessen. Handelt es sich in den Fällen nach Absatz 2 um unbegleitete Minderjährige im laufenden Asylverfahren, so ist eine individuelle Unterkunft in der Regel nur dann angemessen, wenn dies wegen fortbestehender besonderer Verletzlichkeit oder der Absolvierung einer Ausbildung unabdingbar ist. Befinden sich unbegleitete Minderjährige bei Eintritt der Volljährigkeit in Ausbildung oder üben sie eine Erwerbstätigkeit aus, hat sich das Anschluss-Setting in der Regel in der Umgebung des Schulorts, des Ausbildungsbetriebs oder des Arbeitgebers zu befinden.

Art. 41 Lastenausgleich

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Las- anfallenden Kosten werden dem Lastentenausgleich Sozialhilfe zugeführt, so- ausgleich SozialhilfeSoziales zugeführt, weit sie nicht durch Beiträge des Bun- soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind. des gedeckt sind. Die anfallenden Kosten für Personen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden ebenfalls dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.

Art. 43 Beiträge an Trägerschaften

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trägerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Die Beiträge können

a als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten,

b erfolgsorientiert festgelegt werden. Der Regierungsrat kann durch Verordnung

a das Abgeltungssystem an die Trägerschaften konkretisieren,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b diese Regelungsbefugnis an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

Art. 44a Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Dritte beauftragen, bei den mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

Art. 45 Mitwirkungspflichten

Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr

a Auskünfte zu erteilen,

b Einsicht in die Akten, insbesondere [FR: geändert] in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,

c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern,

e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 46 Bearbeitung von Personendaten

Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)110), ergänzend gilt dieses Gesetz. Die für den Vollzug dieses Gesetzes [FR: geändert] zuständigen Stellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

110) BSG 152.04

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 47 Datenbekanntgabe

Die für den Vollzug dieses Gesetzes [FR: geändert] zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)111) durch sie oder durch die empfangenden Behörden erforderlich ist. 2 2 Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gel- Beim Vollzug der Asylsozialhilfe Asylten die Bestimmungen des SHG über und Flüchtlingssozialhilfe gelten die Bestdie Schweigepflicht, über Mitteilungen immungen des SHG über die Schweigean Behörden und Private sowie über pflicht, über Mitteilungen an Behörden die Auskunftspflichten. und Private sowie über die Auskunftspflichten.

a das Sozialhilfegeheimnis,

b die Datenbekanntgabe der Sozialdienste,

c die Informationsbeschaffung,

111) BSG 122.20

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d die Datenbekanntgabe und Auskunftspflichten Dritter.

Art. 47a Zuständigkeitswechsel zu anderer Trägerschaft

Ein Sozialhilfedossier umfasst alle vorhandenen Daten und Informationen zu den Personen einer Unterstützungseinheit. Geht die Zuständigkeit für Personen einer Unterstützungseinheit auf eine andere Trägerschaft über,

a überträgt die bisher zuständige Trägerschaft das Sozialhilfedossier vollständig in digitaler Form an die neu zuständige Trägerschaft,

b können in Absprache mit der neu zuständigen Trägerschaft Teile des Sozialhilfedossiers zusätzlich in physischer Form weitergegeben werden,

c geht die Berechtigung zur Bearbeitung der von der bisher zuständigen Trägerschaft erhobenen Daten umfassend auf die neue Trägerschaft über. Endet ein gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 abgeschlossener Leistungsvertrag mit einer Trägerschaft, so hat diese alle ihre laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfedossiers vollständig der neu beauftragten Trägerschaft zu übertragen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 47b Zuständigkeitswechsel zur Gemeinde

Bei einem Wechsel der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Sozialhilfe zur Gemeinde stellt die bisher zuständige Stelle dem nach dem SHG neu zuständigen Sozialdienst einen Übertragungsbericht sowie das vollständige Sozialhilfedossier in digitaler Form zur Verfügung. In Absprache mit dem neu zuständigen Sozialdienst können Teile des Sozialhilfedossiers zusätzlich in physischer Form weitergegeben werden. Der Regierungsrat regelt die Mindestaufbewahrungsdauer der Daten durch Verordnung.

Art. 48 Datenbearbeitungssystem

Die zuständige Stelle der Gesund- [FR: geändert] heits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz.

Art. 54 Verwaltungssanktion

Liefert die Trägerschaft die Daten [FR: geändert] nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.

Art. 55 Datenveröffentlichung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integ- [FR: geändert] rationsdirektion ist berechtigt, die erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind.

8 Rechtspflege 8 Verfahren und Rechtspflege

Art. 55a Gesuche

Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe ist mündlich oder schriftlich bei der für den Vollzug der Sozialhilfe zuständigen Stelle zu stellen, wobei sich die gesuchstellende Person vertreten lassen kann. Weitere Gesuche nach diesem Gesetz sind schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Gesuche nach Absatz 2 und 3 können in Abweichung von den Vorschriften des VRPG auch digital eingereicht werden, sofern der Kanton diese Möglichkeit anbietet.

Art. 55b Beweiserhebungen

Die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle kann

a Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen,

b eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen. Die Sozialinspektion und die vertrauensärztliche Abklärung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Für jede Anordnung einer Überwachung im Sinne von Artikel 90 SHG hat die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle vorgängig die Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion einzuholen.

Art. 55c Entscheid

Die für das Gesuch zuständige Stelle trifft und eröffnet ihre Entscheide grundsätzlich in Form einer Verfügung. Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden, sofern keine Verfügung verlangt wird.

Art. 55d Kosten

Im Verfahren vor der für das Gesuch zuständigen Stelle und den Beschwerdeinstanzen werden unter Vorbehalt mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Art. 57 [FR: geändert] Rechtsschutz

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Trägerschaften nach Artikel 10 Absatz 1 können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden. 2 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Aufgehoben. VRPG. Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.

Art. 57a Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach Bestimmungen des VRPG.

Art. 58

Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)112) ganz oder teilweise der GSI übertragen.

Art. 67 Ausgleich der Lastenverschiebung

Die Lastenverschiebung zwischen [FR: geändert] dem Kanton und den Gemeinden von drei Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)113) angerechnet.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom xx.xx.xxxx

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 10a,

112) BSG 152.01 113) BSG 631.1

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

16. Der Erlass 935.11 Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (GGG) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 41 Grundsatz

1 1 Der Kanton bezieht für Bewilligungen Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank mit dem Recht zum Alkoholausschank o- oder -verkauf die Alkoholabgabe, die der -verkauf die Alkoholabgabe, die zur zur Bekämpfung des Alkoholmiss- Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in brauchs in den Fonds für Suchtprob- den Fonds für Suchtprobleme gemäss Arleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes tikel 7034 des Gesetzes vom 11. Juni vom 11. Juni 2001 über die öffentliche 20019. März 2021 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)114) Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,sozialen fliesst. Leistungsangebote (SLG)115) SHG) fliesst. Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen bei der Abnahme festgelegt und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen werden sie bei der Erteilung festgelegt und bezogen. Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung von höchstens fünf Prozent der bezogenen Abgaben ausgerichtet.

III.

114) BSG 860.1 115) BSG 860.2

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Der Erlass 860.1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.06.2001 (Sozialhilfegesetz, SHG) (Stand 01.01.2024) wird aufgehoben.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 8. September 2025 Bern, 13. Januar 2026 Bern, 28. Januar 2026

Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Siegenthaler Der Präsident: Zimmerli rungsrates Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer ID 3051