2024.GSI.2766
Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer. Zusatzkredit zu GRB 520 vom 12. September 2023
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 195/2025 Datum RR-Sitzung: 26. Februar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.2766 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer; Zusatzkredit zu GRB 520 vom 12. September 2023
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit RRB 971 vom 18. September 2024 hat der Regierungsrat die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) beauftragt, auf den 1. Januar 2026 Massnahmen zur dauerhaften Verbesserung der Rahmenbedingungen der Spitäler im Kanton Bern vorzubereiten, dies namentlich im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung. Aufgrund der ungenügenden Kostendeckung der derzeit gewährten Beiträge beschloss der Regierungsrat im Grundsatz eine Anpassung der pauschalen Abgeltungsunterstützung für Weiterbildungsleistungen um je CHF 15'000 pro Vollzeitstelle in Weiterbildung auf neu CHF 30’000.
Mit RRB Nr. 59 vom 29. Januar 2025 hat der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Planungserklärung 6a.4 Michel zum Budget 2025 und Aufgaben-/Finanzplan 2026-2028 und der verbesserten finanzpolitischen Ausgangslage beschlossen, die Abgeltungen für die ärztlichen und pharmazeutische Weiterbildung bereits für das Jahr 2025 zu erhöhen.
Im Sinne der Gleichbehandlung soll dies zur Stärkung der ambulanten Versorgung auch im Bereich der ambulanten Leistungserbringer umgesetzt werden. Die Erhöhung soll, unter Vorbehalt des Finanzreferendums, ebenfalls auf den 1. Januar 2025 erfolgen. Zu diesem Zweck ist ein Zusatzkredit zum GRB 520 vom 12. September 2023 (2021.GSI.2849) nötig.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01), Art. 4 und Art. 8 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 28, Art. 30 Abs. 1, Art. 35 und Art. 36 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 25
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich um eine neue wiederkehrende Ausgabe.
4. Massgebende Kreditsumme
Bereits bewilligter Kredit (GRB 520) CHF 975’000 (pro Jahr)
Zu bewilligender Zusatzkredit für die Jahre CHF 975'000 (pro Jahr) 2025, 2026 und 2027
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Zusatzkredit Konto 363500000 Produktgruppe Gesundheitsversorgung Rechnungsjahre 2025, 2026 und 2027 Der Zusatzkredit ist im aktuellen Budget 2025 sowie Aufgaben-/Finanzplan 2026 - 2028 noch nicht enthalten. Er wird im Jahr 2025 voraussichtlich im Rahmen des Globalbudgets der Produktgruppe Gesundheitsversorgung kompensiert. Für die kommenden Jahre werden die erforderlichen Mittel im Rahmen der Finanzplanung eingestellt werden.
6. Begründung
Der Regierungsrat will mit dieser Massnahme die ambulanten Leistungserbringer gleich behandeln wie die Spitäler, bei denen ebenfalls beschlossen wurde, die Abgeltungsunterstützung für Weiterbildungsleistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2025 zu erhöhen.
7. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bildungs- und Kulturdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Grosser Rat
Beilagen ‒ Vortrag