2024.RRGR.231
M 174-2024 JuKo (Kocher Hirt, Worben) Änderung von Artikel 51 Personalgesetz: Anwendbarkeit auf die Mitglieder des Grossen Rates. Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 174-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.231
Eingereicht am: 02.07.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Ja Eingereicht von: JuKo (Kocher Hirt, Worben) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 202/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Änderung von Artikel 51 Personalgesetz: Anwendbarkeit auf die Mitglieder des Grossen Rates
Der Regierungsrat wird beauftragt, bei der nächsten Änderung des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) die Anwendbarkeit von Artikel 51 auf die Mitglieder des Grossen Rates auszuweiten
Begründung:
Die JuKo stellte im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Kommissionsaufgaben fest, dass es für Mitglieder des Grossen Rates keine rechtliche Grundlage analog zu Artikel 51 PG gibt (nach Art. 51 PG haben die Mitarbeitenden des Kantons Anspruch auf Kostenersatz durch den Arbeitgeber, also den Kanton, wenn sie in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen werden). Auf Mitglieder des Grossen Rates sind einzig die PG-Bestimmungen über die Haftung anwendbar (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 PG; Art. 100 ff. PG). Nach Beurteilung der JuKo dürfte diese Lücke darauf zurückzuführen sein, dass man an mögliche Fallkonstellationen nicht gedacht hat. Die JuKo kommt zum Schluss, dass die Anwendbarkeit von Artikel 51 auch auf Mitglieder des Grossen Rates ausgeweitet werden muss; dies mit einer Anpassung von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 PG und eventuell von Artikel 51 PG.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die angestrebte Einführung eines Kostenersatzes für Mitglieder des Grossen Rates und anerkennt einen entsprechenden Regelungsbedarf. Er ist aber der Auffassung, dass eine Regelung des Kostenersatzes für Mitglieder des Grossen Rates
nicht dem Gegenstand und dem Zweck der Personalgesetzgebung entspricht und damit gesetzestechnisch nicht ins Personalgesetz gehört.
Die Personalgesetzgebung des Kantons Bern ist Grundlage für die Personalpolitik des Kantons und regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 1 Abs. 1 PG). Darüber hinaus enthält das Personalgesetz Bestimmungen zur Staatshaftung nach kantonalem Recht (Art. 1 Abs. 3 PG, Art. 100 ff. PG).
Der Geltungsbereich des Personalgesetzes umfasst alle Arbeitsverhältnisse des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule (Art. 2 Abs. 1 PG). In Art. 45 ff. PG sind die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter normiert, welche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dazu gehört das in Art. 51 PG festgehaltene Recht, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Gesuch hin Anspruch auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten haben, sofern sie in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen werden. Die Kostenübernahme erfolgt ganz oder teilweise, je nach Massgabe des Verschuldens. Art. 51 PG ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Mitglieder des Grossen Rates nehmen ihre Aufgaben frei von Instruktionen wahr. Sie stehen in keiner untergeordneten, weisungsgebundenen Stellung gegenüber dem Gemeinwesen, wie es für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt wird. Entsprechend sollen die Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern nicht auf die Mitglieder des Grossen Rates angewendet werden. Der Gesetzgeber hat daher normiert, dass für die Mitglieder des Grossen Rates einzig die Bestimmungen über die Haftung gelten (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 PG). Stattdessen ist auf die Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz über den Grossen Rat anwendbar (Grossratsgesetz; GRG; BSG 151.21).
Die mit dem vorliegenden Vorstoss verfolgte Ausweitung einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung des Personalgesetzes, die sich aus den allgemeinen Rechten und Pflichten der Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis ergibt, würde aus Sicht des Regierungsrates der Systematik und dem Zweck der Personalgesetzgebung zuwiderlaufen. Eine Erweiterung von Art. 51 PG bzw. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 PG würde zu einer Zersplitterung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Rechte der Ratsmitglieder führen. Die Rechte der Ratsmitglieder würden sich in diesem Fall sowohl im Grossratsgesetz als auch im Personalgesetz finden. Aus Sicht des Regierungsrates wäre dies gesetzestechnisch nicht sinnvoll. Der Regierungsrat ist daher der Ansicht, dass ein Kostenersatz für die Mitglieder des Grossen Rates entsprechend Art. 51 PG bei den Rechten und Pflichten der Ratsmitglieder im Grossratsgesetz zu regeln wäre (vgl. Art. 14 ff. GRG betreffend Rechte und Pflichten der Mitglieder des Grossen Rates).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Regierungsrat die Einführung eines Kostenersatzes entsprechend Art. 51 PG für die Mitglieder des Grossen Rates unterstützt. Er ist aber der Auffassung, dass die Regelung aufgrund der Systematik nicht ins Personalgesetz gehört. Der vorliegende Vorstoss beschränkt sich einzig auf die Einführung einer Regelung des Kostenersatzes für Mitglieder des Grossen Rates im Personalgesetz (Art. 51 PG). Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat die Ablehnung des Vorstosses.
Verteiler ‒ Grosser Rat