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Kantonsstrasse Nr. 1311, Busswil–Büetigen, Teil Gemeinde Lyss, Änderung in der Strasseneinreihung. Verpflichtungskredit für die Entschädigung an die Gemeinde

2025.BVD.1033 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 15 oct. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-1033/de/kantonsstrasse-nr-1311-busswil-buetigen-teil-gemeinde-lyss-anderung-in-der-strasseneinreihung-verpflichtungskredit-fur-die-entschadigung-an-die-gemeinde

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.BVD.1033

Kantonsstrasse Nr. 1311, Busswil–Büetigen, Teil Gemeinde Lyss, Änderung in der Strasseneinreihung. Verpflichtungskredit für die Entschädigung an die Gemeinde

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1019/2025 Datum RR-Sitzung: 15. Oktober 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.1033 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonsstrasse Nr. 1311, Busswil – Büetigen, Teil Gemeinde Lyss, Änderung in der Strasseneinreihung Verpflichtungskredit für die Entschädigung an die Gemeinde

Erwägungen

1. Gegenstand

Nach der Fusion der Gemeinde Busswil mit Lyss hat die Kantonsstrasse 1311 ihre Erschliessungsfunktion verloren, weil die Gemeinde Lyss durch die Kantonsstrassen Nr. 6 und 22 erschlossen ist. Die «Bahnhof- und Büetigenstrasse» in Busswil kann daher auf dem Abschnitt vom Bahnhof bis zur Gemeindegrenze an die Standortgemeinde abgetreten werden. Mit der zu bewilligenden Ausgabe von CHF 650 000 soll eine Entschädigung an die Gemeinde Busswil finanziert werden, damit der Kanton den Strassenabschnitt in nicht werkmängelfreien Zustand an die Gemeinde Lyss übergeben kann.

2. Rechtsgrundlagen

– Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 12 – Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG ), Art. 6 – Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. – Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Gesamtkosten CHF 650 000 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 34 FHaV CHF 650 000 Zu bewilligender Kredit CHF 650 000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Der Restbuchwert des Strassenabschnitts beträgt CHF 6 319.44 Dieser wird zulasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben.

Die Handänderungskosten tragen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 6 Abs. 4 SV je zur Hälfte. Sie werden als gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren mit Zahlungsermächtigung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d FHaV bewilligt.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Infrastrukturen

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget der Bau- und Verkehrsdirektion nicht eingestellt ist und kompensiert wird.

Konto Bezeichnung Jahr 314100002 Tiefbauamt, Baulicher Unterhalt Kantonsstrassen 2025 CHF 650 000 Total CHF 650 000

Die Entschädigung an die Gemeinde wird zulasten der Erfolgsrechnung des Kantons Bern finanziert. Die Sanierung erfolgt erst nach der Übernahme der Strasse durch die Gemeinde. Die Investitionen werden in der Bilanz der Gemeinde zu verbuchen sein.

5. Begründung

Im Strassennetzplan 2022–2037 ist vorgesehen, dass die Bahnhofstrasse neu, als Gemeindestrasse klassiert wird (Neueinreihung) und an die Gemeinden Lyss abgetreten werden soll. Gemäss revidiertem Strassengesetz übergibt die bisherige Trägerschaft die Strasse entweder gemäss Art. 12 Abs. 4 Bst. a SG im werkmängelfreien Zustand und entschädigungslos an die neuen Eigentümer oder ersetzt der neuen Trägerschaft gemäss Art. 12 Abs. 4 Bst. b SG die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit. Die Abtretung der Bahnhof- und Büetigenstrasse in Busswil wird im Einvernehmen mit der Gemeinde vor Beginn der Winterdienstperiode vorgenommen.

Da die Gemeinde Lyss in diesem Strassenabschnitt eine Umgestaltung vorsieht, ist es zweckmässig, die vorhandenen Mängel im Zuge dieser Umgestaltung zu beheben. Art. 12 Abs. 4b SG erlaubt die finanzielle Entschädigung der Gemeinde in der Höhe der veranschlagten Kosten anstelle einer vorgängigen Mängelbehebung durch den Kanton. Gemäss einer externen Zustandsanalyse besteht für eine mängelfrei Übergabe Sanierungsbedarf an der Bahnhof- und Büetigenstrasse, an Deckbelag Beleuchtung und Entwässerungsanlagen. Mit der pauschalen Entschädigung von CHF 650 000, die auf einem Kostenvoranschlag eines spezialisierten Ingenieurbüros und basiert, werden die folgenden Massnahmen abgegolten: Deckbelagsersatz und der teilweise Ersatz der Binderschicht an der Bahnhofstrasse, die Ergänzung der öffentlichen Beleuchtung bei Fussgängerquerungen und die Instandsetzung diverser Entwässerungsschächte und deren Ableitung.

Mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt der Regierungsrat den Kredit für die pauschale Entschädigung an die Gemeinde. Für die Strassenneueinreihung erlässt der Regierungsrat gleichzeitig eine Verfügung.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion