2025.BVD.5219
Vernehmlassung des Bundes: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern». Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 1201/2025 12. November 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern». Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Die neuen Bestimmungen führen nicht zu grundlegenden Änderungen der Praxis: Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen bleibt weiterhin möglich, allerdings werden an verkehrliche Gutachten künftig etwas höhere Anforderungen gestellt.
Zentraler Bestandteil der Vorlage ist die gesetzliche Verankerung der Strassennetz-Hierarchie auf Bundesebene. Die Klärung der unterschiedlichen Funktionen der Strassen bildet eine wesentliche Grundlage für ein kohärentes und verlässliches Verkehrssystem und wird vom Regierungsrat ausdrücklich begrüsst.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Kanton Bern bei Strassensanierungen seit Jahren standardmässig lärmmindernde Beläge einsetzt und damit überwiegend positive Erfahrungen gemacht hat. Er begrüsst daher, dass der Einbau solcher Beläge verstärkt wird, erachtet ein verpflichtendes Obligatorium jedoch als zu restriktiv.
2. Änderung der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
Der Regierungsrat stimmt den beiden vorgeschlagenen Änderungen der Signalisationsverordnung zu und verweist auf seine Erläuterungen im Fragebogen zu den Punkten 2 und 3. Ergän-
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 05.09.2025 1 Version' 21 Dok.-Nr.: 311998 1 Geschäftsnummer: 2025.BVD.5219 1/3
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zend weist er darauf hin, dass in den «Weisungen zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten» des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. März 1990 in Kapitel 7 unter anderem die Anforderungen an ein Gutachten festgehalten werden. In Artikel 108 Absatz 4 der Signalisationsverordnung (SSV) soll nun ergänzt werden, dass im Gutachten auch zu klären ist, ob eine mögliche Verkehrsorientierung gewahrt bleibt. Dadurch werden an zwei unterschiedlichen Orten Anforderungen an das Gutachten beschrieben. Der Regierungsrat regt daher an, zu prüfen, ob diese Anforderungen nicht an einem Ort zusammengefasst werden könnten. Beispielsweise könnten die weniger bekannten Weisungen zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten in die SSV integriert werden.
3. Weiteres
Änderung Lärmschutzverordnung
Der Kanton Bern verfolgt seit längerem die Strategie, auf verkehrsorientierten Strassen innerorts lärmmindernde Beläge als Massnahme zum Lärmschutz einzubauen. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich, sinnvoll oder verhältnismässig. Ausnahmen sollen daher weiterhin zulässig bleiben. Im erläuternden Bericht wird diese Möglichkeit angesprochen, im Verordnungstext findet sich jedoch lediglich die Formulierung «geeigneter, lärmarmer Belag». Aus Sicht des Regierungsrats ist diese zu restriktiv. Er empfiehlt, einen begründungspflichtigen Ausnahmetatbestand ausdrücklich vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass jeweils der akustisch bestgeeignete und möglichst dauerhafte Belag eingebaut wird. Der Regierungsrat geht diesbezüglich davon aus, dass das Bundesamt für Umwelt den Kantonen hierfür geeignete Vorschläge unterbreiten wird und die Ausnahmen in die beabsichtigten Empfehlungen aufnehmen wird.
Ebenso fordert der Regierungsrat, dass der Bund künftig Bundesbeiträge an lärmarme Beläge nicht nur beim Ersteinbau, sondern auch beim Belagsersatz gewährt. Zudem soll der Bund die Forschung und Weiterentwicklung dazu koordinieren und finanziell fördern. Zentrale Themen dabei sind die Verlängerung der akustischen und mechanischen Haltbarkeit, die Definition und Optimierung akustisch relevanter Einbauparameter, die Verbesserung des Unterhalts, die Entwicklung geeigneter lärmarmer Beläge für Hang- und Höhenlagen sowie das Recycling der verwendeten Baustoffe (vgl. auch Ausführungen im Fragebogen zu Frage 6 und 7).
Temporeduktion zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung durch Schadstoffe
Temporeduktionen können auch weiterhin im bisherigen Rahmen zur Reduktion übermässiger Umweltbelastungen durch Schadstoffe (z. B. Feinstaub) angeordnet werden. Neu soll dies jedoch gemäss Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d SSV nur unter der zusätzlichen Bedingung möglich sein, dass die Umweltbelastung nicht anderweitig vermieden werden kann. Der Regierungsrat erachtet Temporeduktionen jedoch für die wirksamste Massnahme gegen Schadstoffbelastungen. Er beantragt daher, dass der genannte Artikel der Signalisationsverordnung ausschliesslich auf Lärmbelastung angewendet und auf die zusätzliche Bedingung verzichtet wird.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2025 I Version: 13 Dok.-Nr.: 4081079 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.5219 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
(:!
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Fragebogen Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern»
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