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Bern, Wankdorfcity 3, Zusätzlicher Sportraum und eine Aula für die Sekundarstufe II. Verpflichtungskredit für die Anmiete

2025.BVD.6501 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 25 févr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-6501/de/bern-wankdorfcity-3-zusatzlicher-sportraum-und-eine-aula-fur-die-sekundarstufe-ii-verpflichtungskredit-fur-die-anmiete

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.BVD.6501

Bern, Wankdorfcity 3, Zusätzlicher Sportraum und eine Aula für die Sekundarstufe II. Verpflichtungskredit für die Anmiete

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 208/2026 Datum RR-Sitzung: 25. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.6501 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bern, Wankdorfcity 3, Zusätzlicher Sportraum und eine Aula für die Sekundarstufe II, Verpflichtungskredit für die Anmiete

Erwägungen

1. Gegenstand

Seit mehreren Jahren besteht im Raum Bern für Mittel- und Berufsfachschulen ein Defizit an Sporthallen. Auf dem Areal Wankdorfcity 3 in Bern sollen in einer bestehenden ehemaligen Fabrikhalle (Shedhalle) Flächen angemietet werden. Diese sollen zu zwei Sporthallen samt Garderoben und zu einer Aula ausgebaut werden. Der Ausbau wird vom Kanton finanziert. Die Mittel für die Projektierung des Mieterausbaus hat der Regierungsrat am 25. Februar 2026 bewilligt (2025.BVD.6498). Der Ausführungskredit soll dem Grossen Rat in der Wintersession 2026 beantragt werden.

Für die Anmiete wird ein Verpflichtungskredit für wiederkehrende Ausgaben von jährlich CHF 757 940 für den Mietzins inkl. Nebenkosten beantragt. Die Ausgabenbewilligung wird entsprechend der ersten fixen Laufzeit des Mietvertrags ab dem 1. Februar 2028 für 22 Jahre und 6 Monate, bis zum 31. Juli 2050, beantragt.

2. Rechtsgrundlagen

Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12), Art. 33, 59 und 64 Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121), Art. 70 Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (OrV BKD; BSG 152.221.181), Art. 9 und 11 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisstand: Der Nettomietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) Stand 31.12.2025 106.9 Punkte (Basis 2020 = 100 Punkte) und ist zu 80 % indexiert.

Mietkosten pro Jahr CHF 757 940 Nettomietzins CHF 550 880 Nebenkosten CHF 207 060

Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 757 940 Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 757 940

Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben im Sinne von Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Das Mietobjekt ist nicht optiert. Somit besteht keine Mehrwertsteuerpflicht.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mit-bewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

Der Mietvertrag hat eine feste Mietdauer von 22 Jahren und 6 Monaten bis zum 31. Juli 2050. Entsprechend wird die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben über die übliche Maximaldauer von 10 Jahren gemäss Art. 39 Abs. 2 FHaV hinaus erteilt. Sie wird befristet bis zum 31. Juli 2050.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt ist und wie folgt abgelöst wird:

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Die Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. Februar 2028 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.

5. Befristung

Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von 22 Jahren und 6 Monaten, bis zum 31. Juli 2050, befristet.

6. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler Grosser Rat